5 commentaries
Art. 111 Abs. 3 KV ist laut den Materialien von einem Präventions- und Subsidiaritätsgedanken geprägt und zielt auf die Förderung individueller sowie kollektiver Hilfe zur Selbsthilfe. Aus den Entstehungsakten geht hervor, dass der Verfassungsgeber bewusst auf eine Bestimmung zur Sicherstellung existenzsichernder Löhne verzichtet hat und nicht beabsichtigte, dadurch eine Grundlage für unmittelbare Eingriffe in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zu schaffen.
“4 Zum gleichen Schluss führen schliesslich auch die Entstehungsgeschichte und die ratio legis der Norm: Den Materialien zur Revision der Verfassung des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass bewusst auf die Aufnahme einer Bestimmung zur Sicherstellung existenzsichernder Löhne in den kantonalen Aufgabenkatalog verzichtet wurde. Der Kommissionsentwurf enthielt in Art. 4.13 Abs. 2 im Kapitel "Soziales und Gesundheit" noch die Verpflichtung von Kanton und Gemeinden, Massnahmen zu fördern, die ein existenzsicherndes Einkommen bzw. eine existenzsichernde Entlöhnung bei voller Erwerbstätigkeit ermöglichen (Protokoll des Zürcher Verfassungsrats zur Sitzung Nr. 43 vom 22. Mai 2003, S. 2294 ff., auch zum Folgenden). Der Absatz wurde vom Plenum des Verfassungsrats nach einer längeren Debatte aus der definitiven, dem Volk zur Abstimmung unterbreiteten Fassung gestrichen. Der Kommissionsentwurf zum heutigen Art. 111 KV bzw. dessen Formulierung wurde ausserdem noch in einem weiteren Punkt wesentlich abgeändert. So wurde (Art. 4.13) Abs. 4 des Entwurfes, wonach Kanton und Gemeinden die Ursachen von sozialer Not und Armut bekämpfen, dahingehend abgeändert, als die Endfassung (heute Art. 111 Abs. 3 KV) die Genannten nur noch dazu anhält, "zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe" zu fördern. Die Bestimmung ist vom Präventionsgedanken geprägt und konkretisiert gleichzeitig den im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgedanken: Durch die Bekämpfung von sozialer Not und Armut soll die Ursache der Sozialhilfebedürftigkeit im Sinn von Art. 111 Abs. 1 KV beseitigt werden, wobei dieses Ziel mittels Förderung der individuellen Hilfe zur Selbsthilfe, aber auch der Unterstützung privater Vereinigungen oder Organisationen, die in grösserem Rahmen die kollektive Selbsthilfe tragen, erreicht werden soll (zum Ganzen Thomas Gächter, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 111 N. 23 f.). Durch die Nennung des Mittels der Wahl (Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe) macht der Verfassungsgeber deutlich, dass er bei der Statuierung von Art. 111 Abs. 3 KV nicht etwa im Sinn hatte, zwecks Bekämpfung der Ursachen von Armut eine Grundlage zum (unmittelbaren) Eingriff in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu schaffen, sondern Massnahmen zur Erhöhung der Selbsthilfekompetenz von unterstützten Personen zu ergreifen 7.”
“4 Zum gleichen Schluss führen schliesslich auch die Entstehungsgeschichte und die ratio legis der Norm: Den Materialien zur Revision der Verfassung des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass bewusst auf die Aufnahme einer Bestimmung zur Sicherstellung existenzsichernder Löhne in den kantonalen Aufgabenkatalog verzichtet wurde. Der Kommissionsentwurf enthielt in Art. 4.13 Abs. 2 im Kapitel "Soziales und Gesundheit" noch die Verpflichtung von Kanton und Gemeinden, Massnahmen zu fördern, die ein existenzsicherndes Einkommen bzw. eine existenzsichernde Entlöhnung bei voller Erwerbstätigkeit ermöglichen (Protokoll des Zürcher Verfassungsrats zur Sitzung Nr. 43 vom 22. Mai 2003, S. 2294 ff., auch zum Folgenden). Der Absatz wurde vom Plenum des Verfassungsrats nach einer längeren Debatte aus der definitiven, dem Volk zur Abstimmung unterbreiteten Fassung gestrichen. Der Kommissionsentwurf zum heutigen Art. 111 KV bzw. dessen Formulierung wurde ausserdem noch in einem weiteren Punkt wesentlich abgeändert. So wurde (Art. 4.13) Abs. 4 des Entwurfes, wonach Kanton und Gemeinden die Ursachen von sozialer Not und Armut bekämpfen, dahingehend abgeändert, als die Endfassung (heute Art. 111 Abs. 3 KV) die Genannten nur noch dazu anhält, "zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe" zu fördern. Die Bestimmung ist vom Präventionsgedanken geprägt und konkretisiert gleichzeitig den im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgedanken: Durch die Bekämpfung von sozialer Not und Armut soll die Ursache der Sozialhilfebedürftigkeit im Sinn von Art. 111 Abs. 1 KV beseitigt werden, wobei dieses Ziel mittels Förderung der individuellen Hilfe zur Selbsthilfe, aber auch der Unterstützung privater Vereinigungen oder Organisationen, die in grösserem Rahmen die kollektive Selbsthilfe tragen, erreicht werden soll (zum Ganzen Gächter, Art. 111 N. 23 f.). Durch die Nennung des Mittels der Wahl (Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe) macht der Verfassungsgeber deutlich, dass er bei der Statuierung von Art. 111 Abs. 3 KV nicht etwa im Sinn hatte, zwecks Bekämpfung der Ursachen von Armut eine Grundlage zum (unmittelbaren) Eingriff in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu schaffen, sondern Massnahmen zur Erhöhung der Selbsthilfekompetenz von unterstützten Personen zu ergreifen.”
“4 Zum gleichen Schluss führen schliesslich auch die Entstehungsgeschichte und die ratio legis der Norm: Den Materialien zur Revision der Verfassung des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass bewusst auf die Aufnahme einer Bestimmung zur Sicherstellung existenzsichernder Löhne in den kantonalen Aufgabenkatalog verzichtet wurde. Der Kommissionsentwurf enthielt in Art. 4.13 Abs. 2 im Kapitel "Soziales und Gesundheit" noch die Verpflichtung von Kanton und Gemeinden, Massnahmen zu fördern, die ein existenzsicherndes Einkommen bzw. eine existenzsichernde Entlöhnung bei voller Erwerbstätigkeit ermöglichen (Protokoll des Zürcher Verfassungsrats zur Sitzung Nr. 43 vom 22. Mai 2003, S. 2294 ff., auch zum Folgenden). Der Absatz wurde vom Plenum des Verfassungsrats nach einer längeren Debatte aus der definitiven, dem Volk zur Abstimmung unterbreiteten Fassung gestrichen. Der Kommissionsentwurf zum heutigen Art. 111 KV bzw. dessen Formulierung wurde ausserdem noch in einem weiteren Punkt wesentlich abgeändert. So wurde (Art. 4.13) Abs. 4 des Entwurfes, wonach Kanton und Gemeinden die Ursachen von sozialer Not und Armut bekämpfen, dahingehend abgeändert, als die Endfassung (heute Art. 111 Abs. 3 KV) die Genannten nur noch dazu anhält, "zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe" zu fördern. Die Bestimmung ist vom Präventionsgedanken geprägt und konkretisiert gleichzeitig den im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgedanken: Durch die Bekämpfung von sozialer Not und Armut soll die Ursache der Sozialhilfebedürftigkeit im Sinn von Art. 111 Abs. 1 KV beseitigt werden, wobei dieses Ziel mittels Förderung der individuellen Hilfe zur Selbsthilfe, aber auch der Unterstützung privater Vereinigungen oder Organisationen, die in grösserem Rahmen die kollektive Selbsthilfe tragen, erreicht werden soll (zum Ganzen Thomas Gächter, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 111 N. 23 f.). Durch die Nennung des Mittels der Wahl (Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe) macht der Verfassungsgeber deutlich, dass er bei der Statuierung von Art. 111 Abs. 3 KV nicht etwa im Sinn hatte, zwecks Bekämpfung der Ursachen von Armut eine Grundlage zum (unmittelbaren) Eingriff in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu schaffen, sondern Massnahmen zur Erhöhung der Selbsthilfekompetenz von unterstützten Personen zu ergreifen 7.”
“4 Zum gleichen Schluss führen schliesslich auch die Entstehungsgeschichte und die ratio legis der Norm: Den Materialien zur Revision der Verfassung des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass bewusst auf die Aufnahme einer Bestimmung zur Sicherstellung existenzsichernder Löhne in den kantonalen Aufgabenkatalog verzichtet wurde. Der Kommissionsentwurf enthielt in Art. 4.13 Abs. 2 im Kapitel "Soziales und Gesundheit" noch die Verpflichtung von Kanton und Gemeinden, Massnahmen zu fördern, die ein existenzsicherndes Einkommen bzw. eine existenzsichernde Entlöhnung bei voller Erwerbstätigkeit ermöglichen (Protokoll des Zürcher Verfassungsrats zur Sitzung Nr. 43 vom 22. Mai 2003, S. 2294 ff., auch zum Folgenden). Der Absatz wurde vom Plenum des Verfassungsrats nach einer längeren Debatte aus der definitiven, dem Volk zur Abstimmung unterbreiteten Fassung gestrichen. Der Kommissionsentwurf zum heutigen Art. 111 KV bzw. dessen Formulierung wurde ausserdem noch in einem weiteren Punkt wesentlich abgeändert. So wurde (Art. 4.13) Abs. 4 des Entwurfes, wonach Kanton und Gemeinden die Ursachen von sozialer Not und Armut bekämpfen, dahingehend abgeändert, als die Endfassung (heute Art. 111 Abs. 3 KV) die Genannten nur noch dazu anhält, "zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe" zu fördern. Die Bestimmung ist vom Präventionsgedanken geprägt und konkretisiert gleichzeitig den im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgedanken: Durch die Bekämpfung von sozialer Not und Armut soll die Ursache der Sozialhilfebedürftigkeit im Sinn von Art. 111 Abs. 1 KV beseitigt werden, wobei dieses Ziel mittels Förderung der individuellen Hilfe zur Selbsthilfe, aber auch der Unterstützung privater Vereinigungen oder Organisationen, die in grösserem Rahmen die kollektive Selbsthilfe tragen, erreicht werden soll (zum Ganzen Gächter, Art. 111 N. 23 f.). Durch die Nennung des Mittels der Wahl (Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe) macht der Verfassungsgeber deutlich, dass er bei der Statuierung von Art. 111 Abs. 3 KV nicht etwa im Sinn hatte, zwecks Bekämpfung der Ursachen von Armut eine Grundlage zum (unmittelbaren) Eingriff in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu schaffen, sondern Massnahmen zur Erhöhung der Selbsthilfekompetenz von unterstützten Personen zu ergreifen.”
Eine Minderheitsmeinung vertritt, dass kantonales Recht und die Auslegung von Art. 111 KV die Einführung kommunaler Verpflichtungen (z. B. eines kommunalen Mindestlohns) nicht grundsätzlich ausschliessen. Danach folgt aus der Aufzählung in Art. 111 KV nicht, dass nicht ausdrücklich genannte, zur Erfüllung sozialpolitischer Aufgaben geeignete Massnahmen unzulässig wären; die Verfassung lasse insoweit Gestaltungs- und Interpretationsspielraum.
“Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'000.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Zürich. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]) Die Kammerminderheit ist der Ansicht, dass das kantonale Recht die Einführung eines kommunalen Mindestlohns nicht ausschliesst. Dabei ist mit der Mehrheit davon auszugehen, dass es sich gemäss Bundesgerichtspraxis beim vorliegenden, relativ niedrigen Mindestlohn um eine grundsatzkonforme sozialpolitische Massnahme handelt, für deren Einführung das Bundesrecht grundsätzlich Raum lässt. Wenn Art. 111 KV die Massnahmen aufführt, zu denen Kanton und Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe verpflichtet sind, ist daraus nicht abzuleiten, dass nicht explizit erwähnte Massnahmen unzulässig sind. Vorgesehene und zulässige Massnahmen sind nicht gleichzusetzen: Die Zürcher Verfassung enthält keinen Verfassungsvorbehalt (Viviane Sobotich, Kommentar KV, Vorb. zu Art. 95–121 N. 6). Dass der Zürcher Verfassungstext im Vergleich "eher zurückhaltend" ausfällt (Gächter, Art. 111 N. 3), kann daher nicht ausschlaggebend sein, wobei er durchaus Interpretationsspielraum belässt. Die Massnahmen, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gemäss dem 8. Kapitel der Kantonsverfassung (Art. 95–121 KV) ergriffen werden, dürfen selbstverständlich grundsätzlich Verpflichtungen Privater enthalten. Zwar hat der Verfassungsrat die im Kommissionsentwurf enthaltene Verpflichtung von Kanton und Gemeinden gestrichen, Massnahmen zu fördern, die eine existenzsichernde Entlöhnung der vollen Erwerbstätigkeit ermöglichten. Die Motive für diese Streichung sind aber mehrdeutig (vgl.”
Art. 111 Abs. 3 KV ist dem Präventionsgedanken verpflichtet und verpflichtet Kanton und Gemeinden zur Förderung von Hilfe zur Selbsthilfe zur Bekämpfung sozialer Not. Damit legitimiert die Bestimmung kantonale und gemeindliche Präventions‑ und Fördermassnahmen, nicht jedoch unmittelbare Eingriffe in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse; sie bildet keine Grundlage für die Verpflichtung von Arbeitgebern zur Leistung eines bestimmten Mindestlohns.
“4 des Entwurfes, wonach Kanton und Gemeinden die Ursachen von sozialer Not und Armut bekämpfen, dahingehend abgeändert, als die Endfassung (heute Art. 111 Abs. 3 KV) die Genannten nur noch dazu anhält, "zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe" zu fördern. Die Bestimmung ist vom Präventionsgedanken geprägt und konkretisiert gleichzeitig den im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgedanken: Durch die Bekämpfung von sozialer Not und Armut soll die Ursache der Sozialhilfebedürftigkeit im Sinn von Art. 111 Abs. 1 KV beseitigt werden, wobei dieses Ziel mittels Förderung der individuellen Hilfe zur Selbsthilfe, aber auch der Unterstützung privater Vereinigungen oder Organisationen, die in grösserem Rahmen die kollektive Selbsthilfe tragen, erreicht werden soll (zum Ganzen Thomas Gächter, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007 [Kommentar KV], Art. 111 N. 23 f.). Durch die Nennung des Mittels der Wahl (Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe) macht der Verfassungsgeber deutlich, dass er bei der Statuierung von Art. 111 Abs. 3 KV nicht etwa im Sinn hatte, zwecks Bekämpfung der Ursachen von Armut eine Grundlage zum (unmittelbaren) Eingriff in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu schaffen, sondern Massnahmen zur Erhöhung der Selbsthilfekompetenz von unterstützten Personen zu ergreifen 7.5 Schon dem Wortlaut nach bildete der Präventionsgedanke auch Hintergrund des vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz als weitere Grundlage für den Erlass der Mindestlohnverordnung angerufenen § 1 Abs. 2 SHG. Danach wirken die politischen Gemeinden mit vorbeugenden Massnahmen darauf hin, dass weniger Notlagen entstehen und dass Personen, die in eine Notlage geraten sind, diese bewältigen können. Die Bestimmung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar für präventive Massnahmen (der Gemeinden), die über den Einzelfall hinausgehen. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners ermächtigt (auch) sie die Gemeinden im Kanton Zürich aber nicht, Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zur Leistung eines bestimmten Mindestlohns zu verpflichten.”
“So wurde (Art. 4.13) Abs. 4 des Entwurfes, wonach Kanton und Gemeinden die Ursachen von sozialer Not und Armut bekämpfen, dahingehend abgeändert, als die Endfassung (heute Art. 111 Abs. 3 KV) die Genannten nur noch dazu anhält, "zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe" zu fördern. Die Bestimmung ist vom Präventionsgedanken geprägt und konkretisiert gleichzeitig den im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgedanken: Durch die Bekämpfung von sozialer Not und Armut soll die Ursache der Sozialhilfebedürftigkeit im Sinn von Art. 111 Abs. 1 KV beseitigt werden, wobei dieses Ziel mittels Förderung der individuellen Hilfe zur Selbsthilfe, aber auch der Unterstützung privater Vereinigungen oder Organisationen, die in grösserem Rahmen die kollektive Selbsthilfe tragen, erreicht werden soll (zum Ganzen Gächter, Art. 111 N. 23 f.). Durch die Nennung des Mittels der Wahl (Förderung der Hilfe zur Selbsthilfe) macht der Verfassungsgeber deutlich, dass er bei der Statuierung von Art. 111 Abs. 3 KV nicht etwa im Sinn hatte, zwecks Bekämpfung der Ursachen von Armut eine Grundlage zum (unmittelbaren) Eingriff in das privatrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu schaffen, sondern Massnahmen zur Erhöhung der Selbsthilfekompetenz von unterstützten Personen zu ergreifen. 7.6 Schon dem Wortlaut nach bildete der Präventionsgedanke auch Hintergrund des vom Beschwerdegegner vor Verwaltungsgericht als weitere Grundlage für den Erlass der Mindestlohnverordnung angerufenen § 1 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1). Danach wirken die politischen Gemeinden mit vorbeugenden Massnahmen darauf hin, dass weniger Notlagen entstehen und dass Personen, die in eine Notlage geraten sind, diese bewältigen können. Die Bestimmung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar für präventive Massnahmen (der Gemeinden), die über den Einzelfall hinausgehen. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners ermächtigt (auch) sie die Gemeinden im Kanton Zürich aber nicht, Arbeitgeberinnen bzw.”
Art. 111 Abs. 1 KV verpflichtet den Kanton, nur die Grundzüge der Gemeindeorganisation zu regeln. Konkrete und detaillierte Ausgestaltungen verbleiben nach dem Grundsatz der Selbstgesetzgebung und der gewährten Organisationshoheit grundsätzlich bei den Gemeinden, denen das kantonale Recht einen möglichst weiten Handlungsspielraum gewähren soll.
“Ein Gesetz im formellen Sinn zeichnet sich durch Anforderungen an das rechtsetzende Organ aus. Die Verfassung bezeichnet auf kantonaler Ebene die Gesetze im formellen Sinn als Erlasse des Parlaments, die dem fakultativen Referendum unterstehen (Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a KV). Sie definiert aber keinen kommunalen Gesetzesbegriff (Jürg Wichtermann, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Vorbem. zu Art. 50-60 N. 10). Gleichzeitig gewährleistet sie die Autonomie der Gemeinden, deren Umfang durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt wird (Art. 109 Abs. 1 KV). Weiter ergibt sich aus dem programmatischen Gehalt von Art. 109 Abs. 2 KV, dass das kantonale Recht den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum gewährt, und Art. 111 Abs. 1 KV hält den Gesetzgeber dazu an, (lediglich) die Grundzüge der Gemeindeorganisation zu regeln. Art. 3 GG wiederholt die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Autonomie. Art. 9 GG sichert den Gemeinden als wichtige Umsetzung der Gemeindeautonomie im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationshoheit zu (BVR 2010 S. 193 E. 3.5.2; Stefan Müller, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 9 N. 1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 2 N. 18). Nach dem Grundsatz der Selbstgesetzgebung erlassen die Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts die für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorschriften (Art. 50 Abs. 1 GG). Die Grundzüge der Zuständigkeiten der Stimmberechtigten, des Parlaments und des Gemeinderats regeln sie im Organisationsreglement, welches obligatorisch der Volksabstimmung unterliegt (Art. 116 Abs. 1 KV i.V.m. Art. 11 GG; vgl. auch Art. 51 GG und Art. 36 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.”
“Ein Gesetz im formellen Sinn zeichnet sich durch Anforderungen an das rechtsetzende Organ aus. Die Verfassung bezeichnet auf kantonaler Ebene die Gesetze im formellen Sinn als Erlasse des Parlaments, die dem fakultativen Referendum unterstehen (Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a KV). Sie definiert aber keinen kommunalen Gesetzesbegriff (Jürg Wichtermann, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Vorbem. zu Art. 50-60 N. 10). Gleichzeitig gewährleistet sie die Autonomie der Gemeinden, deren Umfang durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt wird (Art. 109 Abs. 1 KV). Weiter ergibt sich aus dem programmatischen Gehalt von Art. 109 Abs. 2 KV, dass das kantonale Recht den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum gewährt, und Art. 111 Abs. 1 KV hält den Gesetzgeber dazu an, (lediglich) die Grundzüge der Gemeindeorganisation zu regeln. Art. 3 GG wiederholt die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Autonomie. Art. 9 GG sichert den Gemeinden als wichtige Umsetzung der Gemeindeautonomie im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationshoheit zu (BVR 2010 S. 193 E. 3.5.2; Stefan Müller, in Kommentar zum bernischen GG, 1999, Art. 9 N. 1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 2 N. 18). Nach dem Grundsatz der Selbstgesetzgebung erlassen die Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts die für ihre Organisation und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Vorschriften (Art. 50 Abs. 1 GG). Die Grundzüge der Zuständigkeiten der Stimmberechtigten, des Parlaments und des Gemeinderats regeln sie im Organisationsreglement, welches obligatorisch der Volksabstimmung unterliegt (Art. 116 Abs. 1 KV i.V.m. Art. 11 GG; vgl. auch Art. 51 GG und Art. 36 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.”
Art. 111 KV steht nach vorinstanzlicher und abweichender Darstellung nicht grundsätzlich einer kommunalen Regelung entgegen, wonach Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten autonom sozialpolitische Massnahmen treffen können. Nach dieser Sichtweise kann eine kommunale Mindestlohnregelung als eine solche sozialpolitische Massnahme in Betracht fallen, sofern sie mit höherrangigem Recht (insbesondere Verfassung und kantonales Gesetz) vereinbar ist.
“Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'000.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Zürich. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]) Die Kammerminderheit ist der Ansicht, dass das kantonale Recht die Einführung eines kommunalen Mindestlohns nicht ausschliesst. Dabei ist mit der Mehrheit davon auszugehen, dass es sich gemäss Bundesgerichtspraxis beim vorliegenden, relativ niedrigen Mindestlohn um eine grundsatzkonforme sozialpolitische Massnahme handelt, für deren Einführung das Bundesrecht grundsätzlich Raum lässt. Wenn Art. 111 KV die Massnahmen aufführt, zu denen Kanton und Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe verpflichtet sind, ist daraus nicht abzuleiten, dass nicht explizit erwähnte Massnahmen unzulässig sind. Vorgesehene und zulässige Massnahmen sind nicht gleichzusetzen: Die Zürcher Verfassung enthält keinen Verfassungsvorbehalt (Viviane Sobotich, Kommentar KV, Vorb. zu Art. 95–121 N. 6). Dass der Zürcher Verfassungstext im Vergleich "eher zurückhaltend" ausfällt (Gächter, Art. 111 N. 3), kann daher nicht ausschlaggebend sein, wobei er durchaus Interpretationsspielraum belässt. Die Massnahmen, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gemäss dem 8. Kapitel der Kantonsverfassung (Art. 95–121 KV) ergriffen werden, dürfen selbstverständlich grundsätzlich Verpflichtungen Privater enthalten. Zwar hat der Verfassungsrat die im Kommissionsentwurf enthaltene Verpflichtung von Kanton und Gemeinden gestrichen, Massnahmen zu fördern, die eine existenzsichernde Entlöhnung der vollen Erwerbstätigkeit ermöglichten. Die Motive für diese Streichung sind aber mehrdeutig (vgl.”
“Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'000.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Winterthur. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: (§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]) Die Kammerminderheit ist der Ansicht, dass das kantonale Recht die Einführung eines kommunalen Mindestlohns nicht ausschliesst. Dabei ist mit der Mehrheit davon auszugehen, dass es sich gemäss Bundesgerichtspraxis beim vorliegenden, relativ niedrigen Mindestlohn um eine grundsatzkonforme sozialpolitische Massnahme handelt, für deren Einführung das Bundesrecht grundsätzlich Raum lässt. Wenn Art. 111 KV die Massnahmen aufführt, zu denen Kanton und Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe verpflichtet sind, ist daraus nicht abzuleiten, dass nicht explizit erwähnte Massnahmen unzulässig sind. Vorgesehene und zulässige Massnahmen sind nicht gleichzusetzen: Die Zürcher Verfassung enthält keinen Verfassungsvorbehalt (Viviane Sobotich, Kommentar KV, Vorb. zu Art. 95–121 N. 6). Dass der Zürcher Verfassungstext im Vergleich "eher zurückhaltend" ausfällt (Gächter, Art. 111 N. 3), kann daher nicht ausschlaggebend sein, wobei er durchaus Interpretationsspielraum belässt. Die Massnahmen, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gemäss dem 8. Kapitel der Kantonsverfassung (Art. 95–121 KV) ergriffen werden, dürfen selbstverständlich grundsätzlich Verpflichtungen Privater enthalten. Zwar hat der Verfassungsrat die im Kommissionsentwurf enthaltene Verpflichtung von Kanton und Gemeinden gestrichen, Massnahmen zu fördern, die eine existenzsichernde Entlöhnung der vollen Erwerbstätigkeit ermöglichten. Die Motive für diese Streichung sind aber mehrdeutig (vgl.”
“Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das kantonale Recht dem Beschwerdegegner Raum für die Einführung eines Mindestlohns lässt. 7.2 Die (öffentlichen) Aufgaben einer Gemeinde im Kanton Zürich ergeben sich im Wesentlichen aus der kantonalen Gesetzgebung. Diese regelt die Gemeindeaufgaben allerdings nicht abschliessend. Die Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind (Art. 83 Abs. 1 KV). Die politischen Gemeinden sind deshalb befugt, freiwillig zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, soweit diese nicht über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen, das heisst, soweit es sich um typisch lokale Angelegenheiten handelt, welche vom Kanton und vom Bund nicht umfassend wahrgenommen werden (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 2338). In den Gebieten, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen, sind diese (teilweise) auch zur Rechtsetzung, das heisst zum Erlass autonomer Satzungen, befugt (Jaag/Rüssli, Rz. 2310). 7.3 Die Vorinstanz hält (sinngemäss) dafür, dass Art. 111 KV, welcher Kanton und Gemeinden insbesondere verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten, dem Beschwerdegegner grundsätzlich die Befugnis zum Erlass sozialpolitischer Massnahmen und damit auch zur Einführung eines kommunalen Mindestlohns einräume, und auch das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) dem nicht entgegenstehe. Vielmehr halte § 1 Abs. 2 SHG die politischen Gemeinden explizit dazu an, mit vorbeugenden Massnahmen darauf hinzuwirken, dass weniger Notlagen entstehen, und könne "auch ein Mindestlohn" ohne Weiteres zu den genannten Massnahmen gezählt werden. 7.4 Zu prüfen ist daher zunächst, ob sich Art. 111 KV die Sozialhilfe betreffend so auslegen lässt, dass sich daraus eine Kompetenz der Gemeinden des Kantons Zürich zum Erlass der angefochtenen Mindestlohnverordnung im Sinn einer sozialpolitischen Massnahme ergibt. 7.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm (BGE 146 III 217 E.”
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