Accettato nellavotazione popolare del 23 set. 2012, in vigore dal 1° gen. 2013. Garanzia dell’AF del 24 set. 2014 (FF 2014 6817art. 1 n. 23183). ↩
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Art. 113 Abs. 2 bindet nur Steuern an eine kantonale gesetzliche Grundlage. Andere öffentliche Abgaben — etwa Gebühren und Lenkungsabgaben — können die Gemeinden selbständig erheben, soweit nicht höherrangiges Recht entgegensteht; für die Einführung solcher nichtsteuerlicher Abgaben müssen die Gemeinden die dafür erforderliche eigene gesetzliche Grundlage schaffen.
“Nach Art. 113 KV erheben die Einwohnergemeinden Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern (Abs. 1 Satz 1). Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht (Abs. 2). Art. 113 Abs. 2 KV bindet nur Steuern an eine kantonale gesetzliche Grundlage. Andere öffentliche Abgaben können die Gemeinden selbständig erheben, falls nicht übergeordnetes Recht entgegensteht. Der Vortrag zur KV nennt neben Kausalabgaben namentlich Gebühren und Lenkungsabgaben. Macht eine Gemeinde von dieser Befugnis Gebrauch, hat sie die im Bereich des Abgaberechts erforderliche gesetzliche Grundlage selber zu schaffen (Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 113 N.4; Vortrag zur KV, Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 21, S. 65; zum Ganzen BVR 2015 S. 3 E. 3.2).”
“Nach Art. 113 KV erheben die Einwohnergemeinden Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern (Abs. 1 Satz 1). Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht (Abs. 2). Art. 113 Abs. 2 KV bindet nur Steuern an eine kantonale gesetzliche Grundlage. Andere öffentliche Abgaben können die Gemeinden selbständig erheben, falls nicht übergeordnetes Recht entgegensteht. Der Vortrag zur KV nennt neben Kausalabgaben namentlich Gebühren und Lenkungsabgaben. Macht eine Gemeinde von dieser Befugnis Gebrauch, hat sie die im Bereich des Abgaberechts erforderliche gesetzliche Grundlage selber zu schaffen (Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 113 N.4; Vortrag zur KV, Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 21, S. 65; zum Ganzen BVR 2015 S. 3 E. 3.2).”
Art. 113 Abs. 2 bindet nur Steuern an eine kantonale gesetzliche Grundlage. Für sonstige öffentliche Abgaben, namentlich Gebühren und Lenkungsabgaben, können die Gemeinden selbständig Regelungen treffen; wenn sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, müssen sie dafür die erforderliche eigene gesetzliche Grundlage schaffen.
“Nach Art. 113 KV erheben die Einwohnergemeinden Einkommens- und Vermögenssteuern, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie Vermögensgewinnsteuern auf den Veranlagungsgrundlagen der kantonalen Steuern (Abs. 1 Satz 1). Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht (Abs. 2). Art. 113 Abs. 2 KV bindet nur Steuern an eine kantonale gesetzliche Grundlage. Andere öffentliche Abgaben können die Gemeinden selbständig erheben, falls nicht übergeordnetes Recht entgegensteht. Der Vortrag zur KV nennt neben Kausalabgaben namentlich Gebühren und Lenkungsabgaben. Macht eine Gemeinde von dieser Befugnis Gebrauch, hat sie die im Bereich des Abgaberechts erforderliche gesetzliche Grundlage selber zu schaffen (Kälin/Bolz [Hrsg.], Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 113 N.4; Vortrag zur KV, Tagblatt des Grossen Rates 1992, Beilage 21, S. 65; zum Ganzen BVR 2015 S. 3 E. 3.2).”
Kommunale Förderabgaben wurden vom Gericht als Steuern qualifiziert. Deren Erhebung setzt eine genügende gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht voraus; fehlt eine solche Grundlage, verstösst die Erhebung gegen Art. 113 Abs. 2 KV.
“Nach dem Gesagten ist die kommunale Förderabgabe nach dem RSFE als Steuer zu qualifizieren. Die EG Thun verstösst mit der Erhebung dieser Steuer gegen Art. 113 Abs. 2 KV, da eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht fehlt (vgl. vorne E. 2.2). Nichts an diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass offenbar andere Gemeinden im Kanton Bern teilweise seit längerem ebenfalls Förderabgaben als Zuschläge im Bereich der Stromversorgung erheben (vgl. Beschwerdeantwort S. 17 f.; Replik S. 10). Zum einen ist nicht klar, ob diese Abgaben identisch ausgestaltet sind und gleich zu qualifizieren wären. Zum anderen wurden diese offenbar nicht gerichtlich überprüft. Das von der EG Thun angeführte Urteil des Bundesgerichts betreffend das Versorgungsunternehmen der EG Bern betraf ein Tarifprüfungsverfahren durch die ElCom, die bezüglich Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht zuständig ist zu prüfen, ob für deren Erhebung eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist (vgl. BGer 2C_297/2019 vom”
“Nach dem Gesagten ist die kommunale Förderabgabe nach dem RSFE als Steuer zu qualifizieren. Die EG Thun verstösst mit der Erhebung dieser Steuer gegen Art. 113 Abs. 2 KV, da eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht fehlt (vgl. vorne E. 2.2). Nichts an diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass offenbar andere Gemeinden im Kanton Bern teilweise seit längerem ebenfalls Förderabgaben als Zuschläge im Bereich der Stromversorgung erheben (vgl. Beschwerdeantwort S. 17 f.; Replik S. 10). Zum einen ist nicht klar, ob diese Abgaben identisch ausgestaltet sind und gleich zu qualifizieren wären. Zum anderen wurden diese offenbar nicht gerichtlich überprüft. Das von der EG Thun angeführte Urteil des Bundesgerichts betreffend das Versorgungsunternehmen der EG Bern betraf ein Tarifprüfungsverfahren durch die ElCom, die bezüglich Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht zuständig ist zu prüfen, ob für deren Erhebung eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist (vgl. BGer 2C_297/2019 vom”
Gestützt auf § 113 KV und kantonales Gewässerschutzrecht können Gemeinden die beim Vollzug entstehenden und überbundenen Kosten der Abwasserentsorgung in Form von Gebühren auf die Abwasserlieferanten bzw. Liegenschaftseigentümer überwälzen. Die Gebühr kann nach der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge bemessen werden (welche vom Wasserverbrauch abhängt). Zudem können bei der Gebührengestaltung eine Grundgebühr sowie Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren vorgesehen werden.
“§ 113 KV bestimmt, dass der Kanton und die Gemeinden für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer und Abfallbeseitigung zu sorgen haben. Der Verursacher ist mitverantwortlich (§ 113 Abs. 1 KV). § 13 des Gesetzes über den Gewässerschutz des Kantons Basel-Landschaft (GSchG BL) vom 5. Juni 2003 regelt, dass die Gemeinden die ihnen beim Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen entstehenden Kosten sowie die ihnen überbundenen Kosten auf die Abwasserlieferanten in Form einer Gebühr übertragen (Abs. 1). Diese Gebühr hat sich nach der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers zu richten, welche wiederum vom Wasserverbrauch abhängig ist (§ 13 Abs. 2 GSchG BL). Nach § 13 Abs. 3 GSchG BL kann eine Grundgebühr zur Finanzierung der laufenden Infrastrukturkosten bei der Gebührengestaltung eingeführt werden. Weiter können die Gemeinden die Kosten für die Erschliessung von Grundstücken durch die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren auf die Liegenschaftseigentümer überwälzen (§ 13 Abs. 4 GSchG BL). Eine weitere gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Kausalabgaben im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung enthält das EntG BL.”
“§ 113 KV bestimmt, dass der Kanton und die Gemeinden für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer und Abfallbeseitigung zu sorgen haben. Der Verursacher ist mitverantwortlich (§ 113 Abs. 1 KV). § 13 des Gesetzes über den Gewässerschutz des Kantons Basel-Landschaft (GSchG BL) vom 5. Juni 2003 regelt, dass die Gemeinden die ihnen beim Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen entstehenden Kosten sowie die ihnen überbundenen Kosten auf die Abwasserlieferanten in Form einer Gebühr übertragen (Abs. 1). Diese Gebühr hat sich nach der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers zu richten, welche wiederum vom Wasserverbrauch abhängig ist (§ 13 Abs. 2 GSchG BL). Nach § 13 Abs. 3 GSchG BL kann eine Grundgebühr zur Finanzierung der laufenden Infrastrukturkosten bei der Gebührengestaltung eingeführt werden. Weiter können die Gemeinden die Kosten für die Erschliessung von Grundstücken durch die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren auf die Liegenschaftseigentümer überwälzen (§ 13 Abs. 4 GSchG BL). Eine weitere gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Kausalabgaben im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung enthält das EntG BL.”
“§ 113 KV bestimmt, dass der Kanton und die Gemeinden für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer und Abfallbeseitigung zu sorgen haben. Der Verursacher ist mitverantwortlich (§ 113 Abs. 1 KV). § 13 des Gesetzes über den Gewässerschutz des Kantons Basel-Landschaft (GSchG BL) vom 5. Juni 2003 regelt, dass die Gemeinden die ihnen beim Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen entstehenden Kosten sowie die ihnen überbundenen Kosten auf die Abwasserlieferanten in Form einer Gebühr übertragen (Abs. 1). Diese Gebühr hat sich nach der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers zu richten, welche wiederum vom Wasserverbrauch abhängig ist (§ 13 Abs. 2 GSchG BL). Nach § 13 Abs. 3 GSchG BL kann eine Grundgebühr zur Finanzierung der laufenden Infrastrukturkosten bei der Gebührengestaltung eingeführt werden. Weiter können die Gemeinden die Kosten für die Erschliessung von Grundstücken durch die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren auf die Liegenschaftseigentümer überwälzen (§ 13 Abs. 4 GSchG BL). Eine weitere gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Kausalabgaben im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung enthält das EntG BL.”
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