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L'art. 104 cpv. 2 Cost. autorizza la Confederazione a promuovere le azienÞ agricole che coltivano il suolo. Tale promozione può integrare l'autoaiuto ragionevolmente esigibile dal settore agricolo e, all'occorrenza, derogare al principio della libertà economiÊ.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft und dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert er die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV).”
Cost. art. 104 n. 6 In caso di trasferimento dell'azienÚ nel corso dell'anno, l'erogazione dei pagamenti diretti non può essere negata o revocata in blocco per l'intero anno, se le prestazioni ecologiche o di interesse collettivo oggetto di compensazione sono sostanzialmente prestate per tutto l'anno. Una revoÊ totale per l'intero anno sarebbe contraria allo scopo e alla finalità dei contributi dei pagamenti diretti.
“Für diese Interpretation spricht auch der Sinn und Zweck von Direktzahlungsbeiträgen (für deren Ausrichtung die Betriebsanerkennung eine Voraussetzung bildet), der darin besteht, die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten (vgl. E. 5 hiervor; Art. 104 BV, Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 70 Abs. 1 LwG; BGE 137 II 366 E. 3.2; Schaer, a.a.O., Art. 70 N 33 m.w.H.). Denn auch in Fällen einer Betriebsverlegung während eines Jahres ist es möglich, dass die Bewirtschafter grundsätzlich während des ganzen Jahres die abgegoltenen Leistungen erbringen. Wenn - wie dies die Vorinstanzen getan haben - aufgrund einer Betriebsverlegung ein Betrieb für das ganze Jahr aberkannt wird mit der Konsequenz, dass die Bewirtschafter in diesem Jahr überhaupt keine Beiträge erhalten, widerspricht dies dem Sinn und Zweck der Direktzahlungsbeiträge.”
Secondo l'art. 8 LAgr, le organizzazioni delle produttrici e dei produttori (ovvero le organizzazioni di settore) sono competenti per la promozione della qualità e della commercializzazione nonché per l'adattamento della produzione e dell'offerta alle esigenze del mercato.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art.”
Cost. art. 104 n. 4 I pagamenti diretti mirano a promuovere e a consolidare le azienÞ agricole a struttura contadina ovvero le imprese che gestiscono il terreno.
“Im Kontext der agrarrechtlichen Direktzahlungen knüpfen Verfassung und LwG an den Begriff des (bodenbewirtschaftenden) bäuerlichen Betriebs an (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 70a Abs. 1 Bst. a LwG). Die Ausgestaltung der Direktzahlungen hat das Ziel, die bäuerlich strukturierte Landwirtschaft zu festigen bzw. die bäuerlichen Betriebe zu fördern (vgl. den”
Cost. art. 104 n. 3 La Confederazione sostiene le azienÞ agricole che coltivano il suolo; ciò avviene in via complementare all'autosufficienza ragionevolmente esigibile dall'agricoltura e, se necessario, in deroga al principio della libertà economiÊ.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft und dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert er die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV).”
Cost. art. 104 n. 2 La promozione della qualità e della commercializzazione, nonché l'adeguamento della produzione e dell'offerta al mercato, rientrano prioritariamente nelle competenze delle organizzazioni delle produttrici e dei produttori e dei rispettivi settori. La Confederazione interviene in modo complementare alle misure di autoaiuto ragionevoli; può intervenire, in particolare quando le misure di autoaiuto sono messe in pericolo da imprese che non partecipano alle misure adottate collettivamente o quando è necessario un sostegno statale complementare.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art.”
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält das Landwirtschaftsgesetz fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Markts Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art.”
Riferimento: Cost. art. 104 n. 1 La Confederazione può prevedere, in aggiunta all'autoaiuto ragionevolmente esigibile dall'agricoltura, misure di promozione e di regolazione. La legge sull'agricoltura disciplina l'autoaiuto tramite le organizzazioni dei produttori (art. 8 LAgr) e autorizza il Consiglio federale, ai sensi dell'art. 9 LAgr, a emanare disposizioni qualora le organizzazioni interessate siano rappresentative e soddisfino i requisiti previsti dalla legge.
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält Art. 8 Abs. 1 LwG fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind. Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten und Produzentinnen einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation: repräsentativ ist (Bst. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (Bst.”
“Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV). Zur Selbsthilfe hält das Landwirtschaftsgesetz fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Markts Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation repräsentativ ist (lit. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (lit.”