Chi è condannato per aver leso l’integrità sessuale di un fanciullo o di una persona dipendente è definitivamente privato del diritto di esercitare un’attività professionale od onorifica a contatto con minorenni o persone dipendenti.
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L'art. 123c Cost. comporta che le persone condannate perdano definitivamente il diritto di esercitare un'attività professionale o volontaria con minorenni o persone non autosufficienti. In giurisprudenza, nei messaggi del Consiglio federale e in parte della dottrina è stato osservato che l'imposizione automatiÊ di un divieto di attività a vita solleva questioni di proporzionalità e di compatibilità con gli obblighi internazionali, in particolare l'art. 8 CEDU. Il legislatore ha dunque previsto nella normativa una deroga per tener conto di tali rilievi.
“Hintergrund des streitigen Tätigkeitsverbots bildet Art. 123c BV, der mit der Annahme der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" in die Bundesverfassung eingefügt wurde (Urteile 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 123c BV verlieren Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. In der Rechtsprechung, den Botschaften (Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" und Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV) sowie von einigen Stimmen in der Lehre wurde auf eine mögliche Unvereinbarkeit zwischen der automatischen Verhängung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich im Hinblick auf Art. 8 EMRK, hingewiesen (Urteil 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Daher sah der Gesetzgeber mit Art. 67 Abs. 4bis StGB eine Ausnahmeregelung vor, um den bestehenden Verfassungsbestimmungen und dem Völkerrecht, namentlich der EMRK, Rechnung zu tragen (Urteil 6B_156/2023 vom 3.”
Cost. art. 123c n. 9 Il tribunale d'appello è autorizzato e obbligato a procedere a una propria determinazione della pena; il suo potere discrezionale non è limitato dal fatto che il giudiÎ di primo grado abbia rinunciato ad adottare un divieto di esercizio. Di conseguenza il tribunale d'appello può esaminare e disporre un divieto di esercizio, anche se il giudiÎ di primo grado vi ha rinunciato.
“Insoweit er damit einhergehend moniert, dass weder die Erst- noch die Vorinstanz von einem bloss leichten Verschulden ausgegangen seien, mithin obwohl die Nichtanordnung eines Tätigkeitsverbots das Vorliegen eines Bagatelldelikts impliziere respektive bedinge, verfängt dies nicht. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und das Berufungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, eine eigene Strafzumessung vorzunehmen (Urteile 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3.2; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.6; je mit Hinweisen). Das ihm dabei zustehende Ermessen wird nicht dadurch beschränkt, dass die Erstinstanz auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots als allfällige Folge der Würdigung des inkriminierten Verhaltens verzichtet hat, auch wenn dies impliziert, dass die Erstinstanz von einem "besonders leichten Sexualdelikt" bzw. einem besonders geringen Verschulden ausgegangen ist (vgl. Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6146 ff., 6161; vgl. zum Ganzen BGE 149 IV 161 E. 2.5). Aus den Erwägungen der Erstinstanz ergibt sich zudem, dass sie insgesamt von einem Verschulden im mittleren Bereich ausgegangen ist (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 9 f.), womit sich die Frage aufwerfen liesse, ob sie zu Recht auf ein Tätigkeitsverbot verzichtet hat, was indes nicht Gegenstand des Berufungs- und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (e). Auch aus seinem Hinweis auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), die für einen Referenzsachverhalt von bis ca. 30 Erzeugnissen für einen Ersttäter von einem leichten Fall und 60 Strafeinheiten ausgehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hierbei handelt es sich um eine blosse Orientierungshilfe, die für das Strafgericht nicht bindend ist (Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E.”
Cost. art. 123c n. 8 Il divieto a vita di svolgere l'attività deve essere considerato la regola; l'eccezione prevista dalla legge per «casi particolarmente lievi» deve essere interpretata restrittivamente ed è ammessa solo se sussiste effettivamente un caso particolarmente lieve e il divieto non è necessario per prevenire il rischio di recidiva.
“; TRECHSEL/BERTOSSA , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 15c zu Art. 67 StGB; WOLFGANG WOHLERS , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Wohlers/ Godenzi/Schlegel [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 67 StGB ) zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt (vgl. KATIA VILLARD , in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 67 StGB). Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (Diego Langenegger, in: StGB, Annotierter Komment ar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 24 zu Art. 67 StGB). Dies geht denn auch klar aus der bundesrätlichen Botschaft sowie den parlamentarischen Beratungen hervor und ergibt sich ebenfalls aus Art. 123c BV, dessen Umsetzung die mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 eingeführten Änderungen des Strafgesetzbuchs dienen (vgl. BBl 2016 6123 Ziff. 1.2.1, 6134 Ziff. 1.3.1; AB 2017 S 638 f.; AB 2017 N 1922 ff.; Christian Denys, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 1 ff. zu Art. 123c BV).”
“67 StGB ) zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt (vgl. KATIA VILLARD , in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 42 zu Art. 67 StGB). Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein (Diego Langenegger, in: StGB, Annotierter Komment ar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 24 zu Art. 67 StGB). Dies geht denn auch klar aus der bundesrätlichen Botschaft sowie den parlamentarischen Beratungen hervor und ergibt sich ebenfalls aus Art. 123c BV, dessen Umsetzung die mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 eingeführten Änderungen des Strafgesetzbuchs dienen (vgl. BBl 2016 6123 Ziff. 1.2.1, 6134 Ziff. 1.3.1; AB 2017 S 638 f.; AB 2017 N 1922 ff.; Christian Denys, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 1 ff. zu Art. 123c BV).”
Il legislatore ha introdotto con l'art. 67 cpv. 4bis CP una norma eccezionale per tener conto di una possibile incompatibilità del divieto automatico e permanente di svolgere determinate attività con il principio di proporzionalità e con gli obblighi del diritto internazionale (in particolare l'art. 8 CEDU). L'art. 67 cpv. 4bis CP definisÎ il quadro per l'esame di proporzionalità che deve essere effettuato.
“Hintergrund des streitigen Tätigkeitsverbots bildet Art. 123c BV, der mit der Annahme der Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" in die Bundesverfassung eingefügt wurde (Urteile 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 123c BV verlieren Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. In der Rechtsprechung, den Botschaften (Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" und Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV) sowie von einigen Stimmen in der Lehre wurde auf eine mögliche Unvereinbarkeit zwischen der automatischen Verhängung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich im Hinblick auf Art. 8 EMRK, hingewiesen (Urteil 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.4 mit Hinweisen). Daher sah der Gesetzgeber mit Art. 67 Abs. 4bis StGB eine Ausnahmeregelung vor, um den bestehenden Verfassungsbestimmungen und dem Völkerrecht, namentlich der EMRK, Rechnung zu tragen (Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Das Verhältnismässigkeitsprinzip findet somit bereits Niederschlag in der gesetzlichen Konzeption. Art. 67 Abs. 4bis StGB gibt dabei einen Rahmen für die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Aufgrund des klaren Wortlauts handelt es sich hierbei, wie von der Vorinstanz richtig angemerkt, nicht um eine eigentlich auslegungsbedürftige Bestimmung (vgl.”
Il divieto di esercizio ai sensi dell'art. 123c Cost. deve, in linê di principio, essere disposto obbligatoriamente. Non presuppone una prognosi negativa e non dipenÞ dal fatto che il reato sia stato commesso nell'esercizio dell'attività professionale o volontaria oggetto del divieto; rientrano altresì i casi in cui il fatto è stato commesso in ambito privato o nell'ambito di un'altra attività. In casi particolarmente lievi si può eccezionalmente rinunciare all'adozione del divieto quando quest'ultimo non risulti necessario per impedire che l'autore commetta ulteriori reati rilevanti nei confronti della categoria di persone protette.
“59-61, 63 oder 64 angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Das Gericht kann - von hier nicht interessierenden Fällen abgesehen - in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Das Verbot setzt keine negative Prognose voraus. Nicht relevant ist schliesslich, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde. Vielmehr muss das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeiten begangen wurde (Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 123c BV], BBl 2016 6115 6158; Urteile 6B_1271/2020 vom 20. August 2021 E. 2.1; 6B_1307/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.2; vgl. Botschaft vom 10. Oktober 2012 zur Volksinitiative "Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen" sowie zum Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot [Änderung des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes] als indirektem Gegenvorschlag, BBl 2012 8819 8850 f.; CARLO BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 14 f. zu Art. 67 StGB; DUPUIS ET AL., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 26 zu Art. 67 StGB; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2018, N. 50, 59 und 64 zu Art. 67 StGB; KATIA VILLARD, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2. Aufl. 2021, N. 30 und 32 zu Art. 67 StGB; WOLFGANG WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 15 f. zu Art. 67 StGB).”
“4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. - 12 - Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Mi- litärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraus- setzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer ein- schlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Mit dem Begriff "ausnahmsweise" soll verdeutlicht werden, dass das zwingend lebensläng- liche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll.”
Cost. art. 123c n. 5 Se sono soddisfatti i due requisiti cumulativi della clausola di deroga, la rinuncia, in via eccezionale, a disporre un divieto a vita di esercitare un'attività è rimessa alla discrezionalità del giudiÎ. Questo margine di discrezionalità è tuttavia vincolato dal diritto costituzionale; di conseguenza il giudiÎ deve astenersi dall'imporre un divieto di esercizio quando i due requisiti cumulativi dell'art. 67 cpv. 4bis CP sono soddisfatti.
“Sind die beiden kumulativen Voraussetzungen der Ausnahmeklausel erfüllt, so liegt der ausnahmsweise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots laut Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV im Ermessen des Gerichts. Allerdings muss das Gericht vom Ermessen, das ihm durch eine "Kann-Vorschrift" eingeräumt wird, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze Gebrauch machen. Folglich hat es von einem Tätigkeitsverbot abzusehen, wenn die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind (Urteile 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.3; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.7, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).”
Per l'adozione del divieto di esercizio è sufficiente che l'autore sia stato condannato a una pena o che nei suoi confronti sia stata disposta una misura; non è richiesta una pena minima. Non è inoltre necessaria una prognosi negativa sull'autore. Nei casi particolarmente lievi il giudiÎ può, in via eccezionale, ai sensi dell'art. 67 cpv. 4bis CP, astenersi dall'ordinare un divieto di esercizio; ciò è tuttavia escluso quando l'autore è stato condannato per uno dei reati indicati all'art. 67 cpv. 4bis lett. a o quando, secondo le classificazioni internazionalmente riconosciute, è classificato come pedofilo.
“2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornografische Schriften, Ton– oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfol- gend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose vo- raussetzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbieten- den beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art.”
“2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornografische Schriften, Ton– oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. - 12 - Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Mi- litärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraus- setzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art.”
Per l'attuazione dell'art. 123c Cost. il giudiÎ non è vincolato al fatto che il reato sia stato commesso nell'esercizio dell'attività professionale o di volontariato da proibire; il divieto di esercizio dell'attività va disposto anche se il reato è stato commesso in ambito privato o nell'esercizio di un'altra attività. Inoltre, per l'adozione del divieto di esercizio dell'attività non è necessaria una pena minima; è sufficiente che l'autore sia stato condannato a una pena o che nei suoi confronti sia stata disposta una misura.
“3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfol- gend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose vo- raussetzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbieten- den beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer ein- schlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten.”
“2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Als Gegenstände und Vorführungen gelten pornografische Schriften, Ton– oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art sowie pornografische Vorführungen (Art. 197 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 67 Abs. 4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. - 12 - Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen wer- den, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkann- ten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen–Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Mi- litärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraus- setzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art.”
“4 bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen aus- nahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4 bis lit. a StGB aufgeführten Delikte ver- urteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassi- fikationen pädophil ist (lit. b). Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4 bis StGB ist in Umsetzung der soge- nannten Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Mi- litärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) vom 3. Juni 2016 (nachfolgend: Botschaft) ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative Prognose voraus- setzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen wor- den ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzungen für das Ab- sehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4 bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer ein- schlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhalten. Mit dem Begriff "ausnahmsweise" soll verdeutlicht werden, dass das zwingend lebensläng- liche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll.”
Le disposizioni penali rilevanti per l'art. 123c Cost. (in particolare l'art. 67 cpv. 3 e l'art. 67 cpv. 4bis CP) sono state introdotte nel CodiÎ penale con la legge federale del 16 marzo 2018 e sono entrate in vigore il 1° gennaio 2019.
“Die vorliegend relevanten Art. 67 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 4bis StGB wurden im Rahmen der Umsetzung von Art. 123c BV mit dem Bundesgesetz vom 16. März 2018 (AS 2018 3803) in das Strafgesetzbuch eingefügt und sind seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Da der Beschuldigte die mehrfache Pornografie im Zeitraum vom”
Secondo la giurisprudenza e il messaggio del Consiglio federale, la deroga prevista dall'art. 123c Cost. può trovare applicazione soprattutto quando sono coinvolti adolescenti o giovani adulti alla soglia d'età o quando si tratta di casi manifestamente di scarsa rilevanza che non presentano alcun collegamento con la pedofilia. In tali casi il giudiÎ può, ponderando le caratteristiche del fatto e del reo (p. es. gravità della lesione, riprovevolezza della condotta, rapporto tra autore e vittima, precedenti del reo), rinunciare all'adozione di un divieto di svolgere determinate attività.
“67 Abs. 4 lit. a StGB). Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen resultiert). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (namentlich der Schwere der Verletzung, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beziehung zwischen Täter und Opfer, dem Vorleben und den Verhältnissen des Täters) das Verschulden als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.4, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Aus den in der Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV; nachfolgend: Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV) weiter aufgezählten Beispielfällen ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung vor allem dort zum Zuge kommt, wo Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen (Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.4; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.6 mit Hinweis auf BBl 2016 6162 f., zur Publikation vorgesehen).”
“Als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten können in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (etwa wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen wird) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung (die Grundlage für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots findet sich in diesen Fällen in Art. 67 Abs. 4 lit. a StGB). Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliegt, kann im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen resultiert). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (namentlich der Schwere der Verletzung, der Verwerflichkeit des Handelns, der Beziehung zwischen Täter und Opfer, dem Vorleben und den Verhältnissen des Täters) das Verschulden als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.3; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.4, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Aus den in der Botschaft vom 3. Juni 2016 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV; nachfolgend: Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV) weiter aufgezählten Beispielfällen ergibt sich, dass die Ausnahmeregelung vor allem dort zum Zuge kommt, wo Jugendliche bzw. junge Erwachsene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen (Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.4; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.6 mit Hinweis auf BBl 2016 6162 f., zur Publikation vorgesehen).”
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