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Nel processo interpretativo va osservato il principio della concordanza pratiÊ; in particolare, le garanzie della proprietà (art. 26 Cost.) e i diritti costituzionali affini devono essere considerate nell'interpretazione costituzionale, in modo che le leggi contengano soltanto chiarimenti di quanto costituzionalmente già vale.
“Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist. Indem das Gesetz Unterhalt und Erneuerung von Bauten in Moorlandschaften zulässt, legt es nur fest, was ohnehin von Verfassungs wegen gilt (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 4.2 und 5.3; BVR 2024 S. 423 E. 4.3). Das AGR (Verfügung vom 18.6.2019, Akten RSA pag. 102) und unter Bezugnahme darauf auch die Regierungsstatthalterin im Gesamtentscheid (Akten RSA pag. 291 Rz. 10 und 13) berufen sich auf Art. 8 MoorLV, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden. Würde diese Bestimmung so interpretiert, dass sie Unterhalt und Erneuerung rechtmässig bestehender Bauten verhindern und deren vorzeitigen Abbruch anordnen will, würde sie gegen Verfassung (Art. 26, Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV) und Gesetz (Art. 23d NHG) verstossen (vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.6).”
Cost. art. 164 n. 80 Per l'amministrazione delle prestazioni il principio di legalità richieÞ una base giuridiÊ nella forma di legge federale, che sia sufficientemente determinata nel contenuto. Il grado di determinatezza richiesto dipenÞ dalle circostanze concrete e dalla complessità delle fattispecie da disciplinare.
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient einerseits der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns, andererseits den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 134 I 313 E. 5.4, 130 I 1 E. 3.1, je mit Hinweisen; BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1; vgl. auch Art. 69 Abs. 4 KV sowie Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Das Legalitätsprinzip stellt nicht nur Anforderungen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform), sondern verlangt, dass die angewendeten Rechtssätze eine angemessene Bestimmtheit aufweisen. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, der Komplexität und der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 147 I 478 E. 3.1.2, 144 I 126 E. 6.1; BVR 2011 S. 433 E. 3.1; VGE 2020/314 vom”
Secondo l'art. 164 cpv. 1 Cost., le disposizioni normative importanti devono essere emanate nella forma della legge federale. Ciò corrisponÞ al principio di legalità (art. 5 cpv. 1 Cost.) e al principio della separazione dei poteri. Un trasferimento dei poteri di normazione all'amministrazione è ammesso solo in misura limitata; la legge formale deve contenere i principi fondamentali della disciplina quando la posizione dei destinatari della normativa è gravemente interessata.
“Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Urteil des BGer 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4; BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (128 I 113 E. 2.c). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872).”
“Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (128 I 113 E. 2.c). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art.”
“In Konkretisierung des Legalitätsprinzips macht Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesgesetzgebung durch eine beispielhafte, nicht abschliessende, Aufzählung (lit. a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen.”
Cost. art. 164 n. 78 Le competenze di legiferare possono essere trasferite mediante legge federale, purché la Cost. non lo escluÚ. L'art. 164 cpv. 2 Cost. pone così un limite a tali deleghe.
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Die vorliegend vorgesehene Delegation stützt sich mit Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf formell-gesetzliche Grundlagen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV. Die darin genannten Rechtsetzungsbefugnisse werden von der Verfassung nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV). Zudem wiederholt Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf Gesetzesstufe lediglich die bereits durch die Verfassung eingeräumte bundesrätliche Vollzugskompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV).”
Citazione: Cost. art. 164 n. 77 art. 164 cpv. 1 Cost. richieÞ, per tributi e prestazioni, una base legale sufficientemente precisa nel senso del principio di legalità. Ciò vale anche per i tributi causali. La giurisprudenza ha tuttavia attenuato i requisiti relativi alla disciplina legale della determinazione di taluni tributi causali laddove principi costituzionali, quali il principio della copertura dei costi o il principio di equivalenza, assicurino un controllo limitante e verificabile dell'entità del tributo.
“1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48, Art. 80 N. 39; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob aArt. 19 Abs. 1 LADV durch eine genügende gesetzliche Grundlage gedeckt ist. 3.1 Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient einerseits der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns, andererseits den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 134 I 313 E. 5.4, 130 I 1 E. 3.1, je mit Hinweisen; BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1; vgl. auch Art. 69 Abs. 4 KV sowie Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Das Legalitätsprinzip stellt nicht nur Anforderungen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform), sondern verlangt, dass die angewendeten Rechtssätze eine angemessene Bestimmtheit aufweisen. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden”
“Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflich-tigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 143 I 227 E. 4.2, 131 II 271 E. 6.1). Diese Anforderungen, welche gemeinhin als Legalitätsprinzip im Abgaberecht bezeichnet werden, gelten indessen nicht nur für Steuern, sondern auch für Kausalabgaben (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung hat allerdings die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch über-prüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2, 134 I 179 E. 6.1). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Be-hörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemes-sungsgrundlage selber festlegen (BGE 141 V 509 E. 7.1.1).”
“Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ausgehend von der dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzabgabe, ist die Frage, ob einem Apotheker, welcher weiterhin mit seiner Apotheke Notfalldienst leisten möchte, diese Möglichkeit entzogen werden kann, wobei er nur noch die Wahl hat, sich entweder kapitalmässig an einer zentralen Notfallapotheke in Form einer Aktiengesellschaft zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe an sich bzw. die formell-gesetzliche Reglung derselben (§ 38 Abs. 2ter GesG AG) stellt der Beschwerdeführer demgegenüber ausdrücklich nicht in Frage. Er rügt denn auch nicht die Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), und zwar zurecht, denn die genannte Bestimmung (vgl. E. 5.1) regelt in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage und erfüllt somit die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.5; Urteil 2C_140/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.1). Da jedoch die Ersatzgabe eine rechtmässige Primärpflicht voraussetzt, ist zu prüfen, ob die zwangsweise Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke bzw. entsprechenden Aktiengesellschaft zulässig ist.”
Se la norma di delega prevista dalla legge ai sensi dell'art. 164 cpv. 2 Cost. è formulata in termini molto ampi, il margine di discrezionalità conferito dalla legge è vincolante per il Tribunale amministrativo federale. Nel corso del controllo il giudiÎ si limita a verificare se l'ordinanza ecceÚ manifestamente il quadro delegato dalla legge o sia per altri motivi contraria alla legge o alla Costituzione; non sostituisÎ il proprio apprezzamento discrezionale a quello dell'organo che ha emanato l'ordinanza.
“f.). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesverwaltungsgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.177). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbstständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.178). Dabei setzt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 144 II 454 E.”
“2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B—3969/2021 vom 28. März 2022, welches eine analoge Rechtsfrage im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle (E. 13.2) geprüft hat. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weniger das in der Verfügung dargestellte Rechtsverhältnis rügt, sondern eher die Verfügungsgrundlage, das heisst die PSMV, infrage stellt. Aus gewissen Passagen zur gerügten Verletzung der Eigentumsgarantie lässt sich Gleiches schlussfolgern. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1 Im Rahmen der Beschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht untersuchen, ob eine Rechtsverordnung des Bundesrates als solche bundesrechtskonform ist (vorfrageweise bzw. konkrete Normenkontrolle; BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Urteil B—3969/2021 E. 13.2 in initio; s. auch André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.177 f.). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesverwaltungsgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.177). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbstständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.178). Dabei setzt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 144 II 454 E.”
Cost. art. 164 n. 75 La regolamentazione di dettagli tecnici quali un fattore di correzione, lo stato operativo rilevante o una media su 6 minuti può essere adottata a livello di ordinanza, in modo adeguato al grado normativo. Nella misura in cui sussista una norma di delega legislativa e la posizione giuridiÊ di singoli non venga incisa in maniera grave, nulla osta, secondo le motivazioni della decisione citata, a che tali aspetti siano fissati nell'ordinanza.
“Des Weiteren betrifft der Korrekturfaktor den massgebenden Betriebszustand, welcher wiederum zur Berechnung der elektrischen Feldstärke und damit für die Einhaltung des Anlagegrenzwerts massgebend ist. Bereits vor der Änderung des Anhang 1 Ziffer 63 NISV wurde der massgebende Betriebszustand in der NISV geregelt, weshalb dessen Spezifizierung in derselben Verordnung stufengerecht ist. Auch die 6-Minuten-Mittelung erscheint unter dem Aspekt, dass für den Immissionsgrenzwert ebenfalls eine solche Mittelung vorgesehen ist (vgl. Anhang 2 Ziffer 11 NISV), als stufengerecht. Schlussendlich werden auch die Delegationsvoraussetzungen eingehalten. Die Delegation dieses Regelungsbereichs ist durch die Bundesverfassung nicht ausgeschlossen und eine entsprechende Delegationsnorm ist im USG enthalten, welche sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie bezieht (vgl. Art. 38 Abs. 3 USG). Auch wird die Rechtsstellung des Einzelnen nicht in schwerwiegender Weise berührt oder ist ein als wichtig einzustufender Regelungsaspekt im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV betroffen. Somit ist die Einführung eines Korrekturfaktors und einer sechs Minuten gemittelten Sendeleistung auf Verordnungsebene stufengerecht und eine entsprechende Festlegung im übergeordneten USG ist nicht erforderlich. Dem Betrieb von adaptiven Sendeantennen mit Korrekturfaktor steht demzufolge aus rechtlicher Sicht nichts entgegen.”
Citazione: Cost. art. 164 n. 74 La delegazione legislativa è in linê di principio ammissibile (art. 164 cpv. 2 Cost.). Per le ordinanze non autonome occorre distinguere: le ordinanze sostitutive della legge svolgono funzione legislativa e possono essere emanate soltanto sulla base di una norma di autorizzazione speciale e sufficiente prevista dalla legge. Le ordinanze di esecuzione devono concretizzare le disposizioni di legge e disciplinare la procedura; rispetto alla legge non possono creare obblighi aggiuntivi né sopprimere diritti previsti dalla legge. L'emanazione di ordinanze di esecuzione è, secondo le decisioni richiamate, in linê di principio possibile anche in forza dell'art. 182 cpv. 2 Cost., anche quando non esiste una specifiÊ autorizzazione legislativa.
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.2 m.H.).”
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.2 m.H.).”
Riferimento: Cost. art. 164 n. 73 Se un ambito regolamentare riguarÚ materie fortemente tecniche o è soggetto a frequenti modifiche, una disciplina a livello di ordinanza appare più adeguata, poiché le ordinanze possono essere adattate più rapidamente agli sviluppi tecnologici, di politiÊ estera o economici. Nella misura in cui vengano trasferite competenze di normazione, devono essere osservati i requisiti di delega applicabili.
“Bezüglich der Rüge der ungenügenden Normstufe ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. In welchen Regelungsbereichen wenigstens die grundlegenden Bestimmungen im Gesetz im formellen Sinn verankert werden müssen, wird in Art. 164 Abs. 1 Satz 2 Bst. a – g BV exemplarisch aufgezählt. Was neben den exemplarisch aufgezählten Regelungsbereichen als wichtig erachtet wird, hält die Bundesverfassung nicht fest. Es gibt jedoch diverse Anhaltspunkte, die auf die Wichtigkeit einer Regelung schliessen lassen.34 Betrifft ein Regelungsbereich hingegen stark technische Materien oder unterliegt er häufigen Änderungen, erscheint eine Regelung auf Verordnungsstufe angemessener, da Verordnungen rascher als Bundesgesetze an technologische, aussenpolitische oder wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden können.35 Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtssetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Dementsprechend gelten die Delegationsvoraussetzungen auch für den Bundesgesetzgeber.”
“Bezüglich der Rüge der ungenügenden Normstufe ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. In welchen Regelungsbereichen wenigstens die grundlegenden Bestimmungen im Gesetz im formellen Sinn verankert werden müssen, wird in Art. 164 Abs. 1 Satz 2 Bst. a – g BV exemplarisch aufgezählt. Was neben den exemplarisch aufgezählten Regelungsbereichen als wichtig erachtet wird, hält die Bundesverfassung nicht fest. Es gibt jedoch diverse Anhaltspunkte, die auf die Wichtigkeit einer Regelung schliessen lassen.34 Betrifft ein Regelungsbereich hingegen stark technische Materien oder unterliegt er häufigen Änderungen, erscheint eine Regelung auf Verordnungsstufe angemessener, da Verordnungen rascher als Bundesgesetze an technologische, aussenpolitische oder wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden können.35 Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtssetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Dementsprechend gelten die Delegationsvoraussetzungen auch für den Bundesgesetzgeber.”
Cost. art. 164 n. 72 Se in una regolamentazione legislativa qualificata mancano disposizioni essenziali o queste non sono interpretabili, l'esecuzione della disposizione in questione non può essere fondata. In tali casi, secondo l'orientamento giuridico esposto nella prassi, può essere presa in considerazione la sospensione dell'esecuzione; in alternativa o in via complementare il giudiÎ può invitare l'autorità emanante competente ad adottare una regolamentazione conforme al diritto.
“Im Hinblick auf die vorliegend umstrittenen Wasseranschlussgebühren kommt mithin das strenge steuerrechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 127 BV und damit auch die entsprechenden Regeln zur Lückenfüllung zur Anwendung. 5.3 In der Wasser-GebV sind der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungsgrundlage genügend bestimmt. Nicht bestimmt ist dagegen das Abgabenmass (vorn E. 2.3 f.). Diese Lücke führte dazu, dass die Anschlussgebührenpflicht mangels genügender rechtssatzmässiger Grundlage nicht vollzogen werden könnte. Dadurch entstünden der Gemeinde angesichts der bereits vorliegend strittigen Wasseranschlussgebühr von Fr. 158'691.- mit grosser Wahrscheinlichkeit bedeutende finanzielle Ausfälle. Das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht erfordert, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgaben in den einschlägigen Vorschriften so genau umschrieben sind, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Einzelnen hinreichend voraussehbar sind (BGE 145 I 52 E. 5.2.1; BGE 136 I 142 E. 3.1; vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; Hungerbühler, S. 519), was hier nicht der Fall ist. Daran ändert auch die grundsätzliche Möglichkeit der Lückenfüllung im Rahmen einer extensiven Auslegung der Bestimmung nichts, weil vorliegend keine auslegungsbedürftige Bestimmung existiert: Das Abgabenmass wurde weder in der Wasser-GebV noch in einem Gebührentarif auf Stufe eines Behördenerlasses geregelt. Eine Lückenfüllung ist schliesslich auch nicht aus Billigkeitsgründen geboten: So hat die Vorinstanz selber und zu Recht festgehalten, es sei angesichts des klaren Rechtsetzungsauftrags gemäss Art. 4 Wasser-GebV unbegreiflich, dass die Festsetzung des Abgabemasses im Zuge des Rechtsetzungsprozesses vergessen werden konnte. 6. 6.1 Von der Aufhebung eines auf verfassungs- oder gesetzwidriger Rechtsgrundlage beruhenden Entscheids kann ausnahmsweise abgesehen werden. Der Entscheid beschränkt sich alsdann auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorfrageweise geprüften Norm und hält die zuständige Erlassbehörde an, eine rechtskonforme Regelung zu schaffen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.”
Cost. art. 164 n. 71 L'organizzazione dei tribunali e le loro competenze (personali, oggettive, territoriali e temporali) devono essere fondate su una legge federale formale. Per regolamentazioni subordinate e più dettagliate è tuttavia possibile delegare tali materie all'esecutivo o all'autorità giudiziaria, nella misura in cui ciò avvenga conformemente alla Costituzione.
“Art. 30 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Zur Verhinderung von Missbrauch und Manipulation bzw. zum Ausschluss jeglichen entsprechenden Anscheins oder Verdachts sollen BGE 148 I 104 S. 110 Gerichte und ihre Zuständigkeiten (in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht) durch generell-abstraktes Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein. Nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung muss sich die Gerichtsorganisation auf ein formelles Gesetz stützen (vgl. auch Art. 164 BV). Untergeordnete Fragen können aber der Exekutive oder der Justizbehörde zur Regelung delegiert werden (BGE 134 I 125 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_381/ 2010 vom 17. November 2011 E. 2.2, in: ZBl 113/2012 S. 268 f.).”
Cost. art. 164 n. 70 Una delega di competenze normative non deve comportare che disposizioni fissate in linê di principio dalla Costituzione vengano eluse. La conformità costituzionale delle norme delegate resta soggetta al controllo giurisdizionale.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 59 Abs. 2 TSchV sowie in Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV verankerte Einstreupflicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist und insofern dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV standhält. Ferner ist festzuhalten, dass diesbezüglich weder das Tierschutzgesetz noch das Landwirtschaftsgesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen. Deshalb steht dem Bundesgericht im Folgenden auch eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit offen.”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 59 Abs. 2 TSchV sowie in Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV verankerte Einstreupflicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist und insofern dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV standhält. Ferner ist festzuhalten, dass diesbezüglich weder das Tierschutzgesetz noch das Landwirtschaftsgesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen. Deshalb steht dem Bundesgericht im Folgenden auch eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit offen.”
Citazione: Cost. art. 164 n. 69 Sanzioni penali o assimilabili al diritto penale richiedono una base legale sufficiente. Secondo le decisioni citate, una tale base può esistere anche senza l'esplicita menzione di una fattispecie speciale, quando il comportamento sanzionato coinciÞ sostanzialmente con norme indicate dalla legge; in tal caso ciò è sufficiente ai sensi dell'art. 7 CEDU e dell'art. 164 cpv. 1 Cost.
“Soweit die Beschwerdeführerin durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sieht, da Art. 49a Abs. 1 KG nur für unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG eine Belastung vorsehe, nicht aber für mit Art. 8 Abs. 1 LVA unvereinbares und verbotenes Verhalten, ist ihnen nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 12.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK, Art. 15 UNO-Pakt II und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. XXV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sehen, da Art. 49a Abs. 1 KG nur für unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG eine Belastung vorsehe, nicht aber für mit Art. 8 Abs. 1 LVA unvereinbares und verbotenes Verhalten, ist ihnen nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 12.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. IV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
Citazione: Cost. art. 164 n. 68 Nel trasferimento di competenze normative va verificato, sotto il profilo costituzionale, in quale ampiezza e con quale grado di precisione la competenza venga trasferita. L'art. 164 Cost. consente un trasferimento mediante legge federale solo nella misura in cui la Costituzione federale non lo escluÚ e la base delegata sia sufficientemente determinata.
“Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
L'art. 164 cpv. 1 Cost. esige che tutte le disposizioni normative importanti siano emanate nella forma di una legge federale (riserva di legge materiale). Disposizioni di dettaglio e di esecuzione possono essere regolate in atti normativi di grado inferiore. Lo scopo della norma è evitare che ambiti normativi rilevanti vengano sottratti ai diritti di partecipazione della democrazia diretta.
“Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss Art. 164 Abs. 1 BV in der Form eines Gesetzes zu erlassen (materieller Gesetzesvorbehalt), Detailregelungen und Ausführungsbestimmungen können in untergeordneten Rechtssätzen enthalten sein (vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 389; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 350 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV umschreibt die Gesetzgebungsmaterien. Dadurch soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 m.H.). Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist.”
“In Konkretisierung des Legalitätsprinzips macht Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesgesetzgebung durch eine beispielhafte, nicht abschliessende, Aufzählung (lit. a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen.”
“Unter "Recht" ist das gesamte, in der Schweiz geltende und ordnungsgemäss bekannt gemachte Recht zu verstehen, also insbesondere Verfassung, Gesetze und Verordnungen (auf Bundesebene oder kantonaler Ebene). Dabei sind primär – in Anknüpfung an den Sinn und Zweck der Bestimmung, die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gewissen Schranken zu unterwerfen – generell-abstrakte Regelungen gemeint. Da das Recht "Grundlage" staatlichen Handelns sein muss, muss jedes staatliche Handeln (grundsätzlich) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sodass der Staat ohne eine solche (grundsätzlich) nicht handeln darf. Eine gesetzliche Grundlage kann sowohl in einem Gesetz im formellen Sinn als auch in einem Gesetz im materiellen Sinn (etwa einer Verordnung des Bundes- oder Regierungsrats) enthalten sein. Allerdings kann sich aus anderen Verfassungsbestimmungen ergeben, dass ein Gesetz im formellen Sinn notwendig ist. So verlangt z.B. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV ein Gesetz im formellen Sinn für schwerwiegende Grundrechtseingriffe und Art. 164 Abs. 1 BV fordert für alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen die Form eines Bundesgesetzes. Dementsprechend legt auch § 45 Abs. 1 KV fest, dass der Kantonsrat die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes erlässt. Derartige Einschränkungen sind aber in erster Linie demokratiepolitisch (und grundrechtsdogmatisch) motiviert, liegt ihnen doch der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber über besonders wichtige Fragen entscheiden und dies nicht an die Exekutive delegieren können soll (zum Ganzen: Epiney, Basler Komm., Basel 2015, Art. 5 BV N 35 f., 39, 42 mit Hinweisen).”
Cost. art. 164 n. 66 L'attribuzione di competenze normative deve riguardare una materia determinata e precisamente delimitata. Per contro, materie fortemente tecniche o che richiedono frequenti adeguamenti si collocano più adeguatamente al livello delle ordinanze, poiché le ordinanze possono essere adattate più rapidamente agli sviluppi tecnologici o di altra natura — purché siano soddisfatti i presupposti per una delega ammissibile.
“Bezüglich der Rüge der ungenügenden Normstufe ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. In welchen Regelungsbereichen wenigstens die grundlegenden Bestimmungen im Gesetz im formellen Sinn verankert werden müssen, wird in Art. 164 Abs. 1 Satz 2 Bst. a – g BV exemplarisch aufgezählt. Was neben den exemplarisch aufgezählten Regelungsbereichen als wichtig erachtet wird, hält die Bundesverfassung nicht fest. Es gibt jedoch diverse Anhaltspunkte, die auf die Wichtigkeit einer Regelung schliessen lassen.34 Betrifft ein Regelungsbereich hingegen stark technische Materien oder unterliegt er häufigen Änderungen, erscheint eine Regelung auf Verordnungsstufe angemessener, da Verordnungen rascher als Bundesgesetze an technologische, aussenpolitische oder wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden können.35 Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtssetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Dementsprechend gelten die Delegationsvoraussetzungen auch für den Bundesgesetzgeber. Somit darf die Delegation nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen sein und die Delegationsnorm muss im Bundesgesetz enthalten sein. Des Weiteren muss sich die Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beziehen. Schlussendlich müssen Regelungen, welche die Rechtsstellung der Einzelnen in schwerwiegender Weise berühren und alle weiteren als wichtig einzustufenden Regelungsaspekte im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV, hinreichend bestimmt auf formell-gesetzlicher Ebene verankert werden.36 Sowohl der Korrekturfaktor als auch die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung in Anhang 1 Ziffer 63 NISV betreffen eine stark technische Materie, die auf hochkomplexen Simulations- und Messstudien basieren.37 Bereits aus diesem Grund ist eine Regelung auf Verordnungsebene stufengerecht.”
Per il trasferimento di competenze normative, ai sensi dell'art. 164 cpv. 2 Cost., è necessaria una norma di delega prevista dalla legge. L'azione statale deve avere una base normativa sostanziale sufficientemente determinata; ciò serve al principio di legalità nonché all'eguaglianza giuridiÊ, alla prevedibilità e alla certezza del diritto. I regolamenti di esecuzione e di applicazione non possono contraddire la finalità della legge formale né abrogarla o modificarla.
“Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.1). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen insbesondere die Rechte der Betroffenen nicht eingeschränkt oder ihnen neue Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Das Legalitätsprinzip dient damit dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1). Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (BGE 141 II 169 E. 3.3). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen dem Bürger grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (BGE 136 I 29 E.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
art. 164 cpv. 1 Cost. concretizza il principio di legalità in materia di prelievi: i prelievi pubblici devono avere una base normativa formale. La legge deve almeno nei tratti essenziali fissare la cerchia dei soggetti passivi (soggetto del tributo), l'oggetto del prelievo (oggetto del tributo) e le basi di calcolo (compresa la tarifú), affinché alle autorità che applicano il diritto non rimanga un margine di discrezionalità eccessivamente ampio e i soggetti passivi siano trattati in modo prevedibile e uniforme.
“Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 BV das Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz. Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip für die Bundesgesetzgebung. Dem Legalitätsprinzip entsprechend müssen Abgaben - von Kanzleigebühren abgesehen - rechtssatzmässig festgelegt sein. Den rechtsanwendenden Behörden darf kein übermässiger Spielraum verbleiben, und die Abgabepflichtigen müssen voraussehbar und rechtsgleich sein (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und [für Steuern] Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II 735 E. 3.2 und 130 I 113 E. 2.2 je mit Hinweisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen festlegen. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Normstufe und Normdichte für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Abgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und die erwähnte Schutzfunktion nicht allein durch den Gesetzesvorbehalt erfüllt wird (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2), während das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 126 I 180 E.”
“Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2; 136 I 142 E. 3.1). Die Abgabe muss in einer generell-abstrakten Norm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4). Die formellgesetzliche Grundlage muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage) selbst festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 144 II 454 E. 3.4).”
“Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar geltend gemacht werden kann. Es erfasst rechtsprechungsgemäss alle Erscheinungsformen öffentlich-rechtlicher Abgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden, das heisst namentlich Steuern und Kausalabgaben (BGE 143 I 227 E. 4.2 S. 232 f.; 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186). Nach dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip sind (zumindest) die in Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV genannten Tatbestandselemente (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Abgabebemessungsgrundlage und Abgabetarif) in den Grundzügen formellgesetzlich zu fassen (BGE 143 II 87 E. 4.5 S. 93; 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186). Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip darf bei gewissen Arten von Kausalabgaben (BGE 143 I 220 E. 4.2 S. 222; 142 I 177 E. 4.3.1 S. 186) gelockert werden. Die niedrigeren Anforderungen betreffen namentlich die Höhe der Abgabe. Sie greifen dort, wo das Mass der (Kausal-) Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungsprinzip und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
Cost. art. 164 n. 63 Le autorizzazioni legislative per il trasferimento dei poteri di normazione all'autorità regolamentare devono essere conferite nella legge formale, limitarsi a un ambito specifico e precisamente delimitato e contenere nella legge delegante stessa i capisaldi della materia delegata (le disposizioni importanti). È pertanto esclusa una delegazione in bianco ampia e non meglio specificata nel suo contenuto.
“Werden gestützt auf Art. 164 Abs. 2 BV Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.).”
Per le incriminazioni penali la Costituzione esige il principio di legalità: le norme penali devono essere stabilite dal legislatore in forma generale e sufficientemente determinata. La decisione di penalizzare un comportamento appartiene, di regola, a una procedura legislativa di carattere generale e vincolante, svincolata dal caso concreto.
“Eine Strafe oder Massnahme darf gemäss Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Der Grundsatz der Legalität («nulla poena sine lege») ist ebenfalls in Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 513 E. 2.3.1, 144 I 242 E. 3.1.2, mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip soll unter anderem gewährleisten, dass die grundsätzliche Entscheidung über die Pönalisierung eines Verhaltens in einem von der Behandlung eines Einzelfalls losgelösten und Allgemeinverbindlichkeit beanspruchenden Verfahren durch den Gesetzgeber getroffen wird (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4.”
Cost. art. 164 n. 61 Le ordinanze non possono sostituire una legge federale nella misura in cui la materia è soggetta alla forma formale di legge. Per le ordinanze che sostituiscono la legge è necessaria un'espressa autorizzazione del legislatore (norma di delega). Nel caso concreto la fonte rileva che l'ordinanza sull'Ucraina non sostituisÎ la LEmb né altra legge federale e pertanto non può entrare al suo posto come surrogato legislativo.
“Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 190 BV sowie Art. 164 Abs. 1 und 2 BV. Bundesgesetze gingen Verordnungen vor (Art. 190 BV). So seien alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundes- gesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV). Für gesetzesvertretende Verordnun- gen benötige die Exekutive eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers, eine Delegationsnorm im Gesetz (Art. 164 Abs. 2 BV). Dass die Ukraine-Verord- nung dem SchKG nicht vorgehen könne, ergebe sich somit nicht nur aus Art. 44 SchKG, sondern nur schon aus der Tatsache, dass es sich beim SchKG um ein Bundesgesetz handle, während es sich bei der Ukraine-Verordnung ledig- lich um eine von der Exekutive erlassene Verordnung handle, mithin um einen dem Gesetz untergeordneten Erlass. Die Vermögenssperre stütze sich auf die Ukraine-Verordnung und die Ukraine-Verordnung sei eine Verordnung. Die Erwä- gung der Vorinstanz, dass es sich bei der Ukraine-Verordnung um ein "Gesetzes- surrogat" handle, sei falsch. Zwar bilde Art. 184 Abs. 3 BV die verfassungsmäs- sige Grundlage der Ukraine-Verordnung. Doch darauf habe der Bundesgesetzge- ber primär das EmbG erlassen, worauf sich wiederum die Ukraine-Verordnung stütze. Die Ukraine-Verordnung trete somit nicht an Stelle des EmbG oder eines anderen Bundesgesetzes.”
Nella misura in cui l'assegnazione di controversie di diritto pubblico alla giurisdizione civile o una ristrutturazione fondamentale del percorso giurisdizionale incidono sull'ordinamento delle competenze, le regole processuali essenziali a tal fine — in particolare la competenza materiale dei tribunali e il percorso dei mezzi di impugnazione —, secondo la giurisprudenza, devono essere disciplinate in una legge federale formale. Questi requisiti derivano dall'art. 164 cpv. 1 Cost. e dalla giurisprudenza al riguardo.
“Soweit eine Sondervorschrift öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Zivilgerichtsbarkeit unterstellt, wird in die Bestimmung von Art. 1 lit. a ZPO eingegriffen, indem eine von dieser grundsätzlichen Regelung abweichende Zuständigkeit der Zivilgerichte geschaffen wird. Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, bedarf eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Begründung der Zivilgerichtsbarkeit ihrerseits einer formellgesetzlichen Grundlage. Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Nach der Rechtsprechung sind etwa wesentliche Verfahrensbestimmungen wie die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtsmittelweg in einem formellen Gesetz zu erlassen (Urteil 2C_857/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 142 II 446; vgl. auch BGE 134 I 125 E. 3.2; zur Wichtigkeit der Zuständigkeitsordnung etwa DAUM/BIERI, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 7 VwVG; REGINA KIENER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 47 VwVG). Dies muss umso mehr für eine Regelung gelten, die nicht allein die (funktionelle, sachliche oder örtliche) Zuständigkeit festlegt, sondern den Rechtsweg auf noch grundlegendere Weise bestimmt, indem sie bestimmte Streitigkeiten ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Natur der Zuständigkeit der Zivilgerichte unterstellt.”
“1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Nach der Rechtsprechung sind etwa wesentliche Verfahrensbestimmungen wie die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtsmittelweg in einem formellen Gesetz zu erlassen (Urteil 2C_857/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 142 II 446; vgl. auch BGE 134 I 125 E. 3.2; zur Wichtigkeit der Zuständigkeitsordnung etwa DAUM/BIERI, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 7 VwVG; REGINA KIENER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 47 VwVG). Dies muss umso mehr für eine Regelung gelten, die nicht allein die (funktionelle, sachliche oder örtliche) Zuständigkeit festlegt, sondern den Rechtsweg auf noch grundlegendere Weise bestimmt, indem sie bestimmte Streitigkeiten ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Natur der Zuständigkeit der Zivilgerichte unterstellt. Daran vermag auch der von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 164 Abs. 1 lit. g BV hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass mit der Verweisung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auf den Zivilweg nicht die BGE 148 III 172 S. 180 Zuständigkeit innerhalb der Bundesbehörden geregelt werde, zumal die Aufzählung in dieser Bestimmung (Abs. 1 Satz 2) nicht etwa abschliessend ist, sondern vielmehr dazu dient, das Prinzip nach Abs. 1 Satz 1 zu veranschaulichen (PIERRE TSCHANNEN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 164 BV; zur Regelung des Prozessrechts auf Gesetzesstufe RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öfentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 13 Rz. 32; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 3 der Vorbemerkungen zur Justizverfassung; vgl. auch KISS/KOLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 21 ff.”
Per la riscossione di prelievi (comprese imposte e prestazioni causali) l'art. 164 cpv. 1 Cost., in combinato disposto con l'art. 127 cpv. 1 Cost., richieÞ una base formale di legge. Il grado di dettaglio normativo deve almeno fissare in linê di massima la cerchia dei soggetti obbligati al prelievo, l'oggetto del prelievo e la base imponibile. Se il legislatore demanÚ l'attuazione ad autorità subordinate, la delega non può costituire un "assegno in bianco"; anche la norma di delega deve determinare sufficientemente tali elementi di massima, affinché i prelievi siano prevedibili e rispettino il principio di uguaglianza.
“Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2; 136 I 142 E. 3.1). Die Abgabe muss in einer generell-abstrakten Norm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4). Die formellgesetzliche Grundlage muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage) selbst festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 144 II 454 E. 3.4).”
“________AG – zu verstehen und beruht auf einer spezifischen Beziehung zwischen Anschlussnehmer und A.________AG. Er ist daher ungeachtet des Umstands, ob die konkrete Bestellung direkt Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten zur Folge hat oder dies bloss mittelbar der Fall ist, als Kausalabgabe und nicht als Steuer zu qualifizieren. 5.2. Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
“Für jede Erhebung von Steuern und anderen Abgaben durch Bund, Kantone oder Gemeinden ist in erster Linie der verfassungsmässig verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) zu beachten. Nach Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht. Dieser Grundsatz findet sich auch in § 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Luzern (KV; SRL Nr. 1). Er verwirklicht für Bund und Kantone den Rechtsstaat und fordert für das staatliche Handeln eine Rechtsgrundlage (Schindler, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 5 BV N 3 u. 18). Beim Legalitätsprinzip im Abgaberecht handelt es sich um ein eigenständiges, ungeschriebenes verfassungsmässiges Recht. Dieses wird in Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV für Steuern und Abgaben des Bundes sowie in § 45 Abs. 2 lit. d KV für kantonale Abgaben konkretisiert (BGE 143 I 227 E. 4.2, 143 I 220 E. 5.1, 132 I 117 E. 4.1, 128 I 317 E. 2.2.1; Schindler, a.a.O., Art. 5 BV N 5 und 41; Wyss, Kausalabgaben, Diss. Basel 2009, S. 129 ff.). Mit Blick auf die Normdichte verlangt das Legalitätsprinzip, dass die generell-abstrakte Norm in inhaltlicher Hinsicht den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe festlegt (BGE 143 I 227 E. 4.2, 143 I 220 E. 5.1.1, 138 V 32 E. 3.1.1, 136 I 142 E. 3.1, 135 I 130 E. 7.2). Das strenge Legalitätsprinzip im Abgaberecht setzt einer teleologischen Extension, d.h. der Anwendung einer Norm auf Fälle bzw. Sachverhalte, die ausserhalb des Wortlauts der Norm liegen, enge Schranken.”
“Eine Kostenanlastungssteuer steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV) und setzt daher voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen. Andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (vgl. BGE 143 II 283 E. 2.3.2; Urteil 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2). Als Sondersteuer hat die Beitragspflicht ausserdem dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip standzuhalten (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV). Aus dem Prinzip folgt, dass Steuern in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, sodass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Pflichten voraussehbar und rechtsgleich sind. Entsprechend verlangt Art. 127 Abs. 1 BV, dass die Ausgestaltung der Steuern - namentlich der Kreis der steuerpflichtigen Personen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung - in den Grundzügen im Gesetz selber zu regeln ist. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4). Dies gilt auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Steuer delegiert (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1).”
Cost. art. 164 n. 58 Un trasferimento di competenze normative è conforme alla Costituzione se si fonÚ su una base formale-legislativa e se la Costituzione federale non ne escluÞ il trasferimento.
“Die vorliegend vorgesehene Delegation stützt sich mit Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf formell-gesetzliche Grundlagen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV. Die darin genannten Rechtsetzungsbefugnisse werden von der Verfassung nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV). Zudem wiederholt Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf Gesetzesstufe lediglich die bereits durch die Verfassung eingeräumte bundesrätliche Vollzugskompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV).”
Cost. art. 164 n. 57 Le ordinanze di esecuzione non possono abrogare né modificare la legge cui danno attuazione; devono seguire il senso e lo scopo della legge e limitarsi ad attuarne o a precisarne la disciplina. Non possono imporre agli interessati obblighi supplementari, né eliminare le pretese derivanti dalla legge o restringere diritti già esistenti.
“Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.1). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen insbesondere die Rechte der Betroffenen nicht eingeschränkt oder ihnen neue Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl.”
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5.”
La pretesa di una tassa sostitutiva presuppone l'esistenza di un obbligo primario legittimo. Una base normativa formale può disciplinare nei suoi tratti essenziali la cerchia dei soggetti obbligati nonché l'oggetto e la determinazione dell'ammontare, in modo tale che una tassa sostitutiva possa essere compatibile con l'art. 164 cpv. 1 Cost.
“Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ausgehend von der dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzabgabe, ist die Frage, ob einem Apotheker, welcher weiterhin mit seiner Apotheke Notfalldienst leisten möchte, diese Möglichkeit entzogen werden kann, wobei er nur noch die Wahl hat, sich entweder kapitalmässig an einer zentralen Notfallapotheke in Form einer Aktiengesellschaft zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe an sich bzw. die formell-gesetzliche Reglung derselben (§ 38 Abs. 2ter GesG AG) stellt der Beschwerdeführer demgegenüber ausdrücklich nicht in Frage. Er rügt denn auch nicht die Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), und zwar zurecht, denn die genannte Bestimmung (vgl. E. 5.1) regelt in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage und erfüllt somit die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.5; Urteil 2C_140/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.1). Da jedoch die Ersatzgabe eine rechtmässige Primärpflicht voraussetzt, ist zu prüfen, ob die zwangsweise Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke bzw. entsprechenden Aktiengesellschaft zulässig ist.”
La giurisprudenza ha deciso, in casi relativi ai termini di rimborso (decadenza) per le imposte, che l'istituzione di un termine di decadenza per il diritto al rimborso non costituisÎ in linê di principio una importante disposizione normativa ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost. e che pertanto una delegazione al Consiglio federale può essere ammissibile. La giurisprudenza citata qualifiÊ la disciplina dei termini di decadenza come contenuto delegabile lecitamente e si richiama a principi generali del diritto amministrativo secondo i quali i diritti di natura pubblicistiÊ possono estinguersi per il decorso del tempo. Ciò non escluÞ che, in altri casi o per contenuti normativi di diversa natura, debbano essere verificate le limitazioni alla delegazione ai sensi dell'art. 164 Cost.; tuttavia dalle decisioni citate non deriva un obbligo generale di regolamentazione formale-legislativa per tutti i termini di decadenza.
“Gemäss den erwähnten Bundesgerichtsurteilen zu den Ansprüchen auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der Mineralölsteuer betrifft die Verwirkung einen wesentlichen Aspekt der Rechte und Pflichten der Einzelnen, indem sie bestehende Rechte untergehen lässt. Grundsätzlich bedürfe eine Verwirkungsfrist daher einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, wobei eine Gesetzesdelegation nicht ausgeschlossen sei (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2 und 7 sowie 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2 und 7). Diese Erwägungen erwecken den Eindruck, das Bundesgericht erachte die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch als grundlegende Bestimmung über die Rechte von Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV, SR 101) und damit als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV. Wie die folgende Analyse der Urteile zeigt, kann dies jedoch nicht der Fall sein: Gemäss dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt Art. 18 Abs. 4 MinöStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012 vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art.”
“5 VOCV nur nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2 f.). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe auf VOC keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt und nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung gehört (vgl. BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.2 und 3.1.2). Die Erwägung, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen, entspreche zudem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 3.1.2), spricht im Übrigen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen als allgemeinen Rechtsgrundsatz qualifiziert.”
“5 VOCV nur nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2 f.). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe auf VOC keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt und nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung gehört (vgl. BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.2 und 3.1.2). Die Erwägung, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen, entspreche zudem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 3.1.2), spricht im Übrigen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen als allgemeinen Rechtsgrundsatz qualifiziert.”
Occorre distinguere tra ordinanze aventi funzione di legge e ordinanze di esecuzione. Le ordinanze aventi funzione di legge svolgono funzioni legislative (integrano o modificano la disciplina legale) e richiedono una norma di delega adeguata nella legge (art. 164 cpv. 2 Cost.). Le ordinanze di esecuzione servono principalmente all'esecuzione e alla concretizzazione della legge; in linê di principio possono essere emanate anche senza un'autorizzazione speciale, ma non possono comunque abrogare o modificare la legge eseguita né imporre nuovi obblighi al destinatario.
“Entsprechend wird in der Lehre und Rechtsprechung zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen (Art. 164 Abs. 2 BV) und Vollziehungsverordnungen (Art. 182 Abs. 2 BV) unterschieden:”
“Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.1). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen insbesondere die Rechte der Betroffenen nicht eingeschränkt oder ihnen neue Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl.”
“Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Das Legalitätsprinzip dient damit dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1). Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (BGE 141 II 169 E. 3.3). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen dem Bürger grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (BGE 136 I 29 E.”
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5.”
art. 164 Cost. richieÞ che le disposizioni che incidono sostanzialmente sui diritti si fondino su una base legale nella forma di legge federale. In mancanza di una tale base, né l'amministrazione né il giudiÎ possono, per prassi interne o integrazioni giudiziarie, creare nuovi diritti sostanziali o limitare in modo sostanziale quelli esistenti; ciò costituirebbe una violazione del principio di legalità.
“Eine Wiederholung des gesamten Einsatzes sei nur nötig, wenn die Einsatztage des abgebrochenen Einsatzes nicht anrechenbar wären. Dazu sehe Art. 43 Abs. 3 ZDV vor, dass auch rückwirkend ein Abbruch verfügt werden könne. Art. 29 ZDV bestimme zudem, dass ein ersatzweise geleisteter Einsatz zusammen mit dem abgebrochenen als ein einziger Einsatz gelte. Dies müsse analog auch gelten, wenn die Resttage des abgebrochenen Einsatzes nicht mehr im selben Jahr geleistet würden ([...]). Auch leuchte nicht ein, weshalb beim Militärdienst eine abgebrochene Rekrutenschule oder auch ein abgebrochener Beförderungsdienst vollendet werden könne, was niemand ernsthaft infrage stelle, es sich beim zivilen Ersatzdienst aber anders verhalten solle ([...]). Für eine behauptete Praxis der Vorinstanz, wonach der Ersteinsatz (trotz Abbruchs) als bestanden zu qualifizieren sei, wenn mindestens 80 Prozent der aufgebotenen Diensttage angerechnet worden seien, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, mithin sei das Legalitätsprinzip verletzt (Art. 5 i.V.m. Art. 164 BV [...]).”
“Regeste Art. 15 Abs. 2 UVG; Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 3 UVV; Bestimmung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Rente eines Werkstudenten. Versicherter Verdienst von Werkstudenten. Übersicht über die Rechtsprechung (E. 4) und die im Schriftum geübte Kritik (E. 5). Eine gerichtliche Normkorrektur mittels der Figur der unechten Lücke im Sinne der Schaffung einer Sonderregel für Werkstudenten würde im vorliegenden Fall die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV) überschreiten (E. 7.4).”
Citazione: Cost. art. 164 n. 52 Il Tribunale amministrativo federale ammette la statuizione di termini di decadenza a livello di ordinanza. Pur rilevando che tali termini, a causa del loro incisivo intervento sulla posizione giuridiÊ degli interessati, dovrebbero spesso essere sanciti in una legge formale, ha tuttavia riconosciuto delle eccezioni, ad esempio in materia fiscale/tributaria (tra l'altro imposta sul tabacco, imposta preventiva).
“Das Bundesverwaltungsgericht hat die Qualifikation der Statuierung einer Verwirkungsfrist als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV auch für den Anspruch auf Rückerstattung der Tabaksteuer verneint. Der Tabaksteuer unterliegen unter anderem die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Tabaksteuergesetzes [TStG, SR 641.31]). Die Steuer auf im Inland hergestellte Tabakfabrikate wird dem Steuerpflichtigen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a TStG zurückerstattet für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die vom BAZG bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen ausländischen Zollfreiladen nach Art. 17 Abs. 1bis des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) verbracht werden. Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden gemäss Art. 24 Abs. 2 TStG durch die Tabaksteuerverordnung (TStV, SR 641.311) bestimmt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a TStV muss die steuerpflichtige Person Gesuche um Rückerstattung der Steuer innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung einreichen. Diese unselbständige, gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung statuiert eine Verwirkungsfrist (BVGer A- 3454/2010 vom 19.”
“In mehreren Urteilen betreffend die Verrechnungssteuer erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass Verwirkungsfristen aus Gründen der Rechtssicherheit und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingriffen, in der Regel in einem Gesetz im formellen Sinn verankert sein müssten. Die Statuierung von Verwirkungsfristen auf Verordnungsstufe sei indessen nicht ausgeschlossen (BVGer A-6777/2013 vom 9. Juli 2015 E. 2.4.2, A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2, A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.6.1 und A-633/2010 vom 25. August 2010). Auch diese Praxis spricht dafür, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt. Die Frage, ob § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus (SG 772.140) einen Fall regelt, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gesetzliche Grundlage auf Verordnungsstufe genügt, kann aufgrund der vom WSU zitierten Urteile betreffend die Verrechnungssteuer (BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015, A-6777/2013 vom 9. Juli 2015, A-1878/2014 vom 28. Januar 2015, A-633/2010 vom 25. August 2010) allerdings mangels Vergleichbarkeit der Verhältnisse nicht beantwortet werden.”
L'art. 164 cpv. 1 Cost. va interpretato nel senso che il principio di legalità nel diritto tributario — nella misura in cui è applicabile al diritto federale (art. 164 cpv. 1 lett. d Cost.) — è un diritto costituzionale autonomo la cui violazione può essere fatta valere direttamente. La portata di tale principio va modulata in funzione della natura dell'imposta; esso non deve né essere svuotato del suo contenuto né essere esteso al punto da risultare incompatibile con la realtà giuridiÊ e con l'esigenza di praticabilità.
“Nach dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ist das Recht Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip speziell in Art. 127 Abs. 1 BV (sowie für das Bundesrecht in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) geregelt. Im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (vgl. dazu BGE 146 II 56 E. 6.2.1) ist das Legalitätsprinzip im Bereich des Abgaberechts nicht bloss ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 147 I 16 E. 3.4.2; 140 I 176 E. 5.2). Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; 136 II 149 E. 5.1; 135 I 130 E. 7.2; 131 II 271 E. 6.1). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E.”
“1) ist das Legalitätsprinzip im Bereich des Abgaberechts nicht bloss ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 147 I 16 E. 3.4.2; 140 I 176 E. 5.2). Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; 136 II 149 E. 5.1; 135 I 130 E. 7.2; 131 II 271 E. 6.1). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5; 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1). Mit Blick auf die spezifischeren abgaberechtlichen Normen (Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) kommt den allgemeineren Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV) im Abgaberecht keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 142 II 182 E. 2.2.2) und ist eine behauptete Verletzung des Legalitätsprinzips daher im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV zu prüfen (BGE 143 I 227 E. 4.1).”
“1) ist das Legalitätsprinzip im Bereich des Abgaberechts nicht bloss ein allgemeiner verfassungsrechtlicher Grundsatz, sondern ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 147 I 16 E. 3.4.2; 140 I 176 E. 5.2). Mit dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip verbindet der Verfassungsgeber die Absicht, zu verhindern, dass den rechtsanwendenden Behörden ein übermässiger Spielraum verbleibt, und sicherzustellen, dass die möglichen Abgabepflichten absehbar und rechtsgleich sind (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; 136 II 149 E. 5.1; 135 I 130 E. 7.2; 131 II 271 E. 6.1). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 143 II 283 E. 3.5; 135 I 130 E. 7.2; 132 II 371 E. 2.1). Mit Blick auf die spezifischeren abgaberechtlichen Normen (Art. 127 Abs. 1 sowie Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) kommt den allgemeineren Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV) im Abgaberecht keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 142 II 182 E. 2.2.2) und ist eine behauptete Verletzung des Legalitätsprinzips daher im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV zu prüfen (BGE 143 I 227 E. 4.1).”
Il principio di legalità in materia tributaria si appliÊ anche ai tributi causali ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost.: il novero dei soggetti passivi, l'oggetto e la base imponibile devono essere disciplinati, nei loro tratti essenziali, per legge formale. Per taluni tributi causali i requisiti di densità normativa — in particolare con riguardo all'entità del tributo — sono tuttavia meno rigorosi: la giurisprudenza ammette in questi casi un allentamento quando l'entità del tributo è limitata da principi costituzionali verificabili (in particolare il principio di copertura dei costi e il principio di equivalenza).
“Kausalabgaben bilden demnach die Gegenleistung (das Entgelt) für bestimmte staatliche Leistungen eines Gemeinwesens, welche die causa bilden (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, N 508.). Die Unterscheidung zwischen einer Steuer und einer Kausalabgabe ist vor dem Hintergrund der Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlage, welche die Abgabe regeln, von Bedeutung. Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 143 I 227 E. 4.2, 131 II 271 E. 6.1). Diese Anforderungen, welche gemeinhin als Legalitätsprinzip im Abgaberecht bezeichnet werden, gelten indessen nicht nur für Steuern, sondern auch für Kausalabgaben (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung hat allerdings die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2, 134 I 179 E. 6.1).”
“Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
“Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar geltend gemacht werden kann. Es erfasst rechtsprechungsgemäss alle Erscheinungsformen öffentlich-rechtlicher Abgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden, das heisst namentlich Steuern und Kausalabgaben (BGE 143 I 227 E. 4.2 S. 232 f.; 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186). Nach dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip sind (zumindest) die in Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV genannten Tatbestandselemente (Abgabesubjekt, Abgabeobjekt, Abgabebemessungsgrundlage und Abgabetarif) in den Grundzügen formellgesetzlich zu fassen (BGE 143 II 87 E. 4.5 S. 93; 142 II 182 E. 2.2.1 S. 186). Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip darf bei gewissen Arten von Kausalabgaben (BGE 143 I 220 E. 4.2 S. 222; 142 I 177 E. 4.3.1 S. 186) gelockert werden. Die niedrigeren Anforderungen betreffen namentlich die Höhe der Abgabe. Sie greifen dort, wo das Mass der (Kausal-) Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungsprinzip und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
Cost. art. 164 n. 49 Per la tutela del principio di legalità, l'adozione generale di particolari situazioni di status (p. es. lo status dei militari «Durchdiener») quale base di calcolo per il servizio civile ordinario richieÞ una base legale sufficiente.
“Bei einem Wechsel zum Zivildienst wird die Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage maximal mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Bei einer militärischen Einteilung im Dienstmodell mit Wiederholungskursen ergeben sich für die zivildienstpflichtige Person maximal 368 und im Durchdienermodell 450 Zivildiensttage (E. 2.1-2.3 und 4.1). 2. Unabhängig von der Einteilung im jeweiligen militärischen Modell kann der Dienstpflichtige gemäss Zivildienstrecht seinen gesamten Zivildiensteinsatz mit oder ohne Unterbruch leisten (E. 4.3). 3. Eine Einwilligung zum militärischen Durchdienermodell darf nach dem Vertrauensprinzip nicht so verstanden werden, dass damit gleichzeitig auch die Zustimmung für einen deutlich längeren Zivildienst erteilt wird (E. 4.4.2). 4. Um dem Legalitätsprinzip zu genügen, bedürfte die generelle Übernahme des militärischen Durchdienerstatus für die Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (E. 5.2). Service civil. Calcul du nombre de jours de service civil des militaires en service long. Principe de la légalité. Art. 5 al. 1, art. 164 al. 1 Cst. Art. 42 al. 2, art. 54a LAAM. Art. 8 al. 1, art. 20 LSC. Art. 27 al. 4 let. a OSCi. Art. 47 al. 1 let. a OMi. 1. En vue du remplacement du service militaire par le service civil, le nombre de jours de service militaire à accomplir est multiplié par un facteur de 1,5 au maximum. Le nombre de jours de service civil à accomplir n'excède ainsi pas 368 en cas de service militaire avec cours de répétition et 450 en cas de service militaire long (consid. 2.1-2.3 et 4.1). 2. Quel que soit le modèle de service militaire, la législation en matière de service civil permet à la personne astreinte d'accomplir son service civil avec ou sans interruption (consid. 4.3). 3. Il est contraire au principe de la confiance de considérer que le consentement au service militaire long porte également sur l'accomplissement d'un service civil d'une durée sensiblement plus longue (consid. 4.4.2). 4. Pour être conforme au principe de la légalité, la reprise du statut de militaire en service long comme base de calcul de la durée du service civil ordinaire devrait reposer sur une base légale suffisante (consid.”
Citazione: Cost. art. 164 n. 48 Per le disposizioni che limitano i diritti fondamentali o istituiscono obblighi di diritto pubblico, valgono requisiti più stringenti in relazione alla scelta della forma normativa e al grado di dettaglio. Rilevanti sono le circostanze del caso concreto nonché la natura e la gravità dell'ingerenza.
“1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art. 164 Abs. 1 lit. a bis g BV erfassten, soweit ihnen kein grundlegender Charakter zukommt (BGE 141 II 169 E. 3.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1870). Es kann nicht ein für alle Mal gesagt werden, welche Regelungen so bedeutend sind, dass sie im formellen Gesetz enthalten sein müssen und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall. Allgemein gelten eher strenge Anforderungen, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten oder um die Schaffung von öffentlichrechtlichen Pflichten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs bzw.”
Citazione: Cost. art. 164 n. 47 art. 164 Cost. limita le correzioni normative operate dal giudiÎ nella misura in cui queste oltrepassino i limiti istituzionalmente ammissibili. In particolare, profonÞ modifiche della regolamentazione (p. es., una più ampia deroga al principio di equivalenza) e le relative questioni di finanziamento richiedono una esaustiva valutazione legislativa che non può essere svolta nell'ambito di un procedimento giudiziario. Una correzione normativa giudiziaria resta eventualmente concepibile solo in condizioni ristrette (p. es. in caso di una riconosciuta lacuna non vera), ma non può sostituire una regolamentazione legislativa complessiva.
“Anderseits kann hier offenbleiben, ob sich eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in dem Sinn rechtfertigt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 3 UVV am Berufslehrabschluss als primäres Berufsziel nicht länger festzuhalten ist, wie dies auch in neueren Beiträgen im Schrifttum (vgl. E. 5.3) postuliert wird. Dieses Kernelement der bisherigen Rechtsprechung war zwar bereits Ende der Dreissiger Jahre des letzten Jahrhunderts (auf dem Boden der damaligen "Bildungslandschaft") formuliert worden (vgl. E. 4.2), was die Diskrepanz zu den aktuellen Gegebenheiten noch verdeutlichen mag. Entscheidend ist hingegen, dass sich am gewichtigen Befund nichts geändert hat, wonach es nicht Sache des Gerichts sein kann, hier mittels einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen (E. 4.6.1). Selbst wenn mittels der Figur der unechten Lücke unter gewissen Voraussetzungen eine gerichtliche Normkorrektur ausnahmsweise zugestanden werden mag (vgl. E. 7.1.2), würden die Grenzen des institutionell Zulässigen (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 164 BV) im vorliegenden Fall überschritten. Denn mit Blick auf die in Frage stehende erweiterte Durchbrechung des Äquivalenzprinzips (vgl. E. 3.1) und die damit verbundenen Aspekte der BGE 148 V 84 S. 99 Finanzierung bedarf es einer umfassenden Auslegeordnung, wie sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht zu leisten ist. Dies gründet nicht nur in den vielfältigen Normierungsmöglichkeiten bezüglich Abgrenzung des Regelungsgegenstandes und Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes sowie der insgesamt anzustrebenden rechtsgleichen Ausgestaltung, sondern ist gerade auch der oben geschilderten quantitativen Dimension geschuldet (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 305 E. 2.1.1; BGE 119 V 277 E. 4b; BGE 117 V 318 E. 5b und c).”
Citazione: Cost. art. 164 n. 46 Si considerano «essenziali» ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost. — secondo la giurisprudenza e la dottrina citate — le disposizioni che determinano cambiamenti di politiÊ fondamentali, che riguardano l'assetto delle funzioni o delle competenze, che hanno rilevanti ripercussioni finanziarie o che influiscono in modo sostanziale sull'accettazione delle misure da parte dei soggetti interessati. Anche gli interventi sulla posizione giuridiÊ del singolo (in particolare oneri finanziari, limitazioni di diritti fondamentali o la creazione di obblighi di diritto pubblico), le decisioni «o l'una o l'altra», le disposizioni a carattere prognostico nonché le norme di granÞ rilevanza organizzativa possono essere qualificate come essenziali. Al contrario, sono sufficienti i regolamenti quando si tratta di dettagli tecnici o organizzativi subordinati o di disposizioni che devono essere adattate frequentemente e sono difficili da prevedere, per le quali, per ragioni di flessibilità, può rimanere la competenza dell'esecutivo.
“für die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinwesen, die Zuständigkeit von Staatsorganen oder die Ausübung politischer Rechte), die finanziellen Auswirkungen der Regelung und die Akzeptanz von Massnahmen durch die davon betroffenen Personen. Ferner können "Entweder-oder-Entscheidungen", Bestimmungen mit Prognosecharakter, Regelungen, die eine grosse organisatorische Bedeutung aufweisen oder bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erheblicher politischer Legitimationsbedarf besteht, als wesentlich qualifiziert werden. Weiter sprechen für die Wesentlichkeit einer Regelung der Einbruch in die bisherige Praxis bzw. ein Abweichen von der bisher verfolgten Politik, eingreifende neuartige Massnahmen, ein Entscheid, der im entsprechenden Politikbereich eine wesentliche politische Wertungsfrage betrifft, besonders umstritten oder von erheblicher Tragweite ist, ein starker Eingriff in die Rechtsstellung des Einzelnen, wenn es insbesondere um die Frage finanzieller Lasten, die Einschränkung von Grundrechten oder die Schaffung öffentlich-rechtlicher Pflichten geht oder sonstwie eine den Einzelnen erheblich berührende Massnahme zur Diskussion steht. Mit Art. 164 Abs. 1 BV und § 45 Abs. 1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art.”
“für die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinwesen, die Zuständigkeit von Staatsorganen oder die Ausübung politischer Rechte), die finanziellen Auswirkungen der Regelung und die Akzeptanz von Massnahmen durch die davon betroffenen Personen. Ferner können "Entweder-oder-Entscheidungen", Bestimmungen mit Prognosecharakter, Regelungen, die eine grosse organisatorische Bedeutung aufweisen oder bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erheblicher politischer Legitimationsbedarf besteht, als wesentlich qualifiziert werden. Weiter sprechen für die Wesentlichkeit einer Regelung der Einbruch in die bisherige Praxis bzw. ein Abweichen von der bisher verfolgten Politik, eingreifende neuartige Massnahmen, ein Entscheid, der im entsprechenden Politikbereich eine wesentliche politische Wertungsfrage betrifft, besonders umstritten oder von erheblicher Tragweite ist, ein starker Eingriff in die Rechtsstellung des Einzelnen, wenn es insbesondere um die Frage finanzieller Lasten, die Einschränkung von Grundrechten oder die Schaffung öffentlich-rechtlicher Pflichten geht oder sonstwie eine den Einzelnen erheblich berührende Massnahme zur Diskussion steht. Mit Art. 164 Abs. 1 BV und § 45 Abs. 1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art.”
“für die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinwesen, die Zuständigkeit von Staatsorganen oder die Ausübung politischer Rechte), die finanziellen Auswirkungen der Regelung und die Akzeptanz von Massnahmen durch die davon betroffenen Personen. Ferner können "Entweder-oder-Entscheidungen", Bestimmungen mit Prognosecharakter, Regelungen, die eine grosse organisatorische Bedeutung aufweisen oder bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erheblicher politischer Legitimationsbedarf besteht, als wesentlich qualifiziert werden. Weiter sprechen für die Wesentlichkeit einer Regelung der Einbruch in die bisherige Praxis bzw. ein Abweichen von der bisher verfolgten Politik, eingreifende neuartige Massnahmen, ein Entscheid, der im entsprechenden Politikbereich eine wesentliche politische Wertungsfrage betrifft, besonders umstritten oder von erheblicher Tragweite ist, ein starker Eingriff in die Rechtsstellung des Einzelnen, wenn es insbesondere um die Frage finanzieller Lasten, die Einschränkung von Grundrechten oder die Schaffung öffentlich-rechtlicher Pflichten geht oder sonstwie eine den Einzelnen erheblich berührende Massnahme zur Diskussion steht. Mit Art. 164 Abs. 1 BV und § 45 Abs. 1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art.”
Cost. art. 164 n. 45 Nel trasferimento di competenze legislative devono essere osservati i requisiti di legalità e di sufficiente determinatezza. Anche le competenze delegate devono fondarsi su una base normativa sostanziale sufficientemente precisa e essere coperte dall'organo competente a tal fine.
“Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
Cost. art. 164 n. 44 Le delegazioni di potestà legislativa devono essere conformi alla Costituzione. Esse richiedono una base legale sufficientemente precisa e una motivazione soliÚ. Ciò al fine di garantire l'assetto democratico delle competenze nonché l'eguaglianza di fronte alla legge, la prevedibilità e la certezza del diritto.
“Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 19 Abs. 6 und Abs. 7 EnG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Energiegesetzes gewahrt. Art. 104 Abs. 3 EnFV hält dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV stand. Die formell und materiell gesetzeskonform erlassene Übergangsbestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV ist auf die (grosse) Photovoltaikanlage der Beschwerdeführerin anwendbar (vgl. auch E. 5 hiervor).”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 59 Abs. 2 TSchV sowie in Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV verankerte Einstreupflicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist und insofern dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV standhält. Ferner ist festzuhalten, dass diesbezüglich weder das Tierschutzgesetz noch das Landwirtschaftsgesetz den Bundesrat ermächtigt, von der Bundesverfassung abzuweichen. Deshalb steht dem Bundesgericht im Folgenden auch eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit offen.”
Il principio di legalità richieÞ che l'azione statale si basi su un fondamento di diritto materiale sufficientemente determinato e sia stata emanata dall'organo costituzionalmente competente. L'art. 164 Cost. concretizza tale principio per la legislazione federale.
“Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Ein staatlicher Akt muss sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Art. 5 Abs. 1 BV; BGE 141 II 169 E. 3.1; betreffend Leistungsverwaltung: BGE 134 I 313 E. 5.4; 130 I 1 E. 3.1). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmung in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Abs. 1). Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Abs. 2). Weiter ermächtigt die Verfassung den Bundesrat zum Erlass von Vollziehungsverordnungen. Nach Art. 182 Abs. 2 BV sorgt der Bundesrat für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
Secondo la giurisprudenza, una disposizione sul rimedio giurisdizionale adottata mediante ordinanza può ridurre l'influsso della democrazia diretta; l'art. 164 cpv. 1 Cost. tutela altresì i diritti popolari. In particolare, una norma che attribuisÎ le controversie di diritto pubblico ai tribunali civili anziché ai tribunali amministrativi normalmente competenti costituisÎ un'ingerenza considerevole nei diritti dei privati. In tale prospettiva, tali spostamenti di competenza non possono essere effettuati senza ulteriori cautele mediante un'ordinanza.
“], 3. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 164 BV; zur Regelung des Prozessrechts auf Gesetzesstufe RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öfentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 13 Rz. 32; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 3 der Vorbemerkungen zur Justizverfassung; vgl. auch KISS/KOLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 188 BV). Ausserdem verkennt die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, wonach die Begründung der Zuständigkeit der Zivilgerichte keinen Einfluss auf die Machtverteilung unter den staatlichen Funktionsträgern oder im Verhältnis der Funktionsträger zu den Stimmbürgern habe, dass mit einer solchen - vom gesetzlichen Grundsatz gemäss Art. 1 lit. a ZPO abweichenden - Regelung durch bundesrätliche Verordnung die Bestimmung des Rechtswegs den direktdemokratischen Einflussmöglichkeiten entzogen wird; Art. 164 Abs. 1 BV dient auch dem Schutz der Volksrechte (vgl. BGE 145 V 380 E. 6.3.1; BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Entgegen dem angefochtenen Entscheid stellt eine Bestimmung, die vorsieht, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten anstatt von den grundsätzlich zuständigen Verwaltungs(gerichts)behörden von den Zivilgerichten zu entscheiden sind, einen erheblichen Eingriff in die Rechte Privater dar (dazu BGE 145 V 380 E. 6.3.1; BGE 134 I 322 E. 2.6.3; BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Ob sich das Erfordernis des formellen Gesetzes im zu beurteilenden Fall auch aus Art. 30 Abs. 1 BV ergeben würde, wie die Beklagte vorbringt, braucht bei diesem Ergebnis nicht vertieft zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der öffentlich-rechtlichen Natur des strittigen Rechtsverhältnisses die Zuständigkeit in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht gerade nicht generell-abstrakt und im Voraus durch die Zivilprozessordnung bestimmt ist, wie die Vorinstanz ausführt, zumal die ZPO auf öffentlich-rechtliche Streitsachen gar nicht anwendbar ist.”
“], 3. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 164 BV; zur Regelung des Prozessrechts auf Gesetzesstufe RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öfentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 13 Rz. 32; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 3 der Vorbemerkungen zur Justizverfassung; vgl. auch KISS/KOLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 188 BV). Ausserdem verkennt die Vorinstanz mit ihrer Erwägung, wonach die Begründung der Zuständigkeit der Zivilgerichte keinen Einfluss auf die Machtverteilung unter den staatlichen Funktionsträgern oder im Verhältnis der Funktionsträger zu den Stimmbürgern habe, dass mit einer solchen - vom gesetzlichen Grundsatz gemäss Art. 1 lit. a ZPO abweichenden - Regelung durch bundesrätliche Verordnung die Bestimmung des Rechtswegs den direktdemokratischen Einflussmöglichkeiten entzogen wird; Art. 164 Abs. 1 BV dient auch dem Schutz der Volksrechte (vgl. BGE 145 V 380 E. 6.3.1; BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Entgegen dem angefochtenen Entscheid stellt eine Bestimmung, die vorsieht, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten anstatt von den grundsätzlich zuständigen Verwaltungs(gerichts)behörden von den Zivilgerichten zu entscheiden sind, einen erheblichen Eingriff in die Rechte Privater dar (dazu BGE 145 V 380 E. 6.3.1; BGE 134 I 322 E. 2.6.3; BGE 133 II 331 E. 7.2.1). Ob sich das Erfordernis des formellen Gesetzes im zu beurteilenden Fall auch aus Art. 30 Abs. 1 BV ergeben würde, wie die Beklagte vorbringt, braucht bei diesem Ergebnis nicht vertieft zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der öffentlich-rechtlichen Natur des strittigen Rechtsverhältnisses die Zuständigkeit in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht gerade nicht generell-abstrakt und im Voraus durch die Zivilprozessordnung bestimmt ist, wie die Vorinstanz ausführt, zumal die ZPO auf öffentlich-rechtliche Streitsachen gar nicht anwendbar ist.”
Per materie fortemente tecniche o soggette a frequenti modifiche può essere opportuno trasferire le competenze di regolamentazione al livello delle ordinanze, perché le ordinanze possono essere adeguate più rapidamente agli sviluppi. Contemporaneamente, le disposizioni fondamentali che incidono gravemente sulla posizione giuridiÊ dei singoli o che sono altrimenti considerate «importanti» ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost. devono rimanere ancorate al livello legislativo in modo sufficientemente determinato.
“Bezüglich der Rüge der ungenügenden Normstufe ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtssetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. In welchen Regelungsbereichen wenigstens die grundlegenden Bestimmungen im Gesetz im formellen Sinn verankert werden müssen, wird in Art. 164 Abs. 1 Satz 2 Bst. a – g BV exemplarisch aufgezählt. Was neben den exemplarisch aufgezählten Regelungsbereichen als wichtig erachtet wird, hält die Bundesverfassung nicht fest. Es gibt jedoch diverse Anhaltspunkte, die auf die Wichtigkeit einer Regelung schliessen lassen.34 Betrifft ein Regelungsbereich hingegen stark technische Materien oder unterliegt er häufigen Änderungen, erscheint eine Regelung auf Verordnungsstufe angemessener, da Verordnungen rascher als Bundesgesetze an technologische, aussenpolitische oder wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden können.35 Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtssetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Dementsprechend gelten die Delegationsvoraussetzungen auch für den Bundesgesetzgeber. Somit darf die Delegation nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen sein und die Delegationsnorm muss im Bundesgesetz enthalten sein. Des Weiteren muss sich die Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beziehen. Schlussendlich müssen Regelungen, welche die Rechtsstellung der Einzelnen in schwerwiegender Weise berühren und alle weiteren als wichtig einzustufenden Regelungsaspekte im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV, hinreichend bestimmt auf formell-gesetzlicher Ebene verankert werden.36 Sowohl der Korrekturfaktor als auch die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung in Anhang 1 Ziffer 63 NISV betreffen eine stark technische Materie, die auf hochkomplexen Simulations- und Messstudien basieren.37 Bereits aus diesem Grund ist eine Regelung auf Verordnungsebene stufengerecht.”
Il trasferimento di poteri normativi è, ai sensi dell'art. 164 cpv. 2 Cost., consentito solo se si basa su un fondamento normativo materiale sufficientemente determinato. Ciò serve a salvaguardare l'ordinamento democratico delle competenze e i requisiti dello Stato di diritto, quali l'uguaglianza di fronte alla legge, la prevedibilità e la possibilità di anticipare l'azione statale.
“Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
“Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.”
Riferimento: Cost. art. 164 n. 39 La Costituzione autorizza il Consiglio federale a emanare ordinanze di esecuzione. Ai sensi dell'art. 182 cpv. 2 Cost., il Consiglio federale provveÞ all'esecuzione della legislazione nonché delle deliberazioni dell'Assemblê federale e delle sentenze delle autorità giudiziarie federali.
“Ein staatlicher Akt muss sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Art. 5 Abs. 1 BV; BGE 141 II 169 E. 3.1; betreffend Leistungsverwaltung: BGE 134 I 313 E. 5.4; 130 I 1 E. 3.1). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmung in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Abs. 1). Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Abs. 2). Weiter ermächtigt die Verfassung den Bundesrat zum Erlass von Vollziehungsverordnungen. Nach Art. 182 Abs. 2 BV sorgt der Bundesrat für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.”
Per le ordinanze non autonome che si basano su una delegazione ai sensi dell'art. 164 cpv. 2 Cost., il controllo giudiziario si concentra prioritariamente sulla conformità dell'ordinanza alla legge. Se la norma di delega conceÞ all'organo regolamentare un ampio margine di discrezionalità nella determinazione dei contenuti, tale ambito di determinazione è vincolante per i giudici. In questo caso l'esame giudiziario si limita a verificare se l'ordinanza contraddiÎ manifestamente le competenze delegate per legge o se, per altre ragioni, è contraria alla legge o alla Costituzione; questioni di opportunità o valutazioni di politiÊ sostanziale non rientrano nell'ambito del controllo.
“Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die gerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Verordnungsgeber nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen (statt vieler: BGE 144 II 454 E. 3.2 m.w.H.). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden und die damit befassten Gerichte verbindlich. Es steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht an, bei der Überprüfung der Verordnung sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Verordnungsgebers zu setzen; vielmehr beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnung entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle, ebenso die Frage nach der Sachgerechtigkeit einer Verordnungsbestimmung etwa in politischer oder wirtschaftlicher Hinsicht (BGE 144 II 454 E.”
“2 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B—3969/2021 vom 28. März 2022, welches eine analoge Rechtsfrage im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle (E. 13.2) geprüft hat. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weniger das in der Verfügung dargestellte Rechtsverhältnis rügt, sondern eher die Verfügungsgrundlage, das heisst die PSMV, infrage stellt. Aus gewissen Passagen zur gerügten Verletzung der Eigentumsgarantie lässt sich Gleiches schlussfolgern. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1 Im Rahmen der Beschwerde kann das Bundesverwaltungsgericht untersuchen, ob eine Rechtsverordnung des Bundesrates als solche bundesrechtskonform ist (vorfrageweise bzw. konkrete Normenkontrolle; BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Urteil B—3969/2021 E. 13.2 in initio; s. auch André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.177 f.). Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesverwaltungsgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.177). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbstständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser et al., a.a.O., Rz. 2.178). Dabei setzt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 144 II 454 E.”
“f.). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesverwaltungsgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.177). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.178). Dabei setzt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 144 II 454 E.”
“f.). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesverwaltungsgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit. Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 144 II 454 E. 3.2 m.H.; Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.177). Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (BGE 144 II 454 E. 3.3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.178). Dabei setzt das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 144 II 454 E.”
Una delega legislativa ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost. è considerata ammissibile se non è esclusa dalla Costituzione, è prevista nella legge formale stessa, si limita a un ambito materiale chiaramente delimitato e i principi fondamentali della materia delegata (le disposizioni importanti) sono contenuti nella legge delegante.
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen (allgemein zur Gesetzesdelegation: BVGE 2010/49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.1). Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen an die Exekutive stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und eine Einschränkung der demokratischen Rechte dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 367). Deshalb hat das Bundesgericht zur Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen des formellen Gesetzgebers an die Exekutive und Judikative Grundsätze entwickelt. Die Gesetzesdelegation gilt nach dieser Rechtsprechung als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 144 II 376 E. 7.2 m.w.H.; BVGE 2010/49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 423; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 341). Für die Abgrenzung der Rechtsnormen, die wegen ihrer Wichtigkeit einem Gesetz enthalten sein müssen, sind nach der Lehre generell Kriterien wie die Intensität des Eingriffs, die Zahl der von einer Regelung Betroffenen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptierbarkeit massgebend. Als weitere Kriterien für die Bestimmung der Rechtssetzungsstufe zu berücksichtigen sind zudem das Flexibilitätsbedürfnis im Hinblick auf die Anpassung an veränderte Verhältnisse sowie die Eignung der entscheidenden Behörde mit Blick auf das Erfordernis besonderer Fachkenntnisse (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 354).”
“Werden gestützt auf Art. 164 Abs. 2 BV Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler Urteil des BVGer A-863/2017 vom 23. November 2017 E. 7.2.1 m.w.H.).”
Riferimento: Cost. art. 164 n. 36 Per dettagli subordinati, tecnici o organizzativi la prassi ritiene sufficiente la regolamentazione a livello di ordinanza. Lo stesso vale quando sono necessari frequenti adattamenti a circostanze mutevoli o difficilmente prevedibili; per ragioni di flessibilità la definizione delle relative questioni può essere affidata all'esecutivo.
“1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art. 164 BV im Lichte der Verwaltungspraxis, in: recht 2009 S. 34, 39).”
“1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art. 164 BV im Lichte der Verwaltungspraxis, in: recht 2009 S. 34, 39).”
“1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art. 164 BV im Lichte der Verwaltungspraxis, in: recht 2009 S. 34, 39).”
“1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art. 164 BV im Lichte der Verwaltungspraxis, in: recht 2009 S. 34, 39).”
Citazione: art. 164 Cost. n. 35 In materia di prelievi, l'art. 164 cpv. 1 Cost., in combinazione con il principio di legalità, richieÞ che almeno nei tratti essenziali siano disciplinati per legge formale il perimetro dei soggetti obbligati al pagamento, l'oggetto del prelievo nonché la determinazione o i principi di determinazione della misura. Le norme di delega non possono conferire all'autorità subordinata un mandato in bianco; anche le disposizioni delegate devono essere sufficientemente determinate sotto questi profili, affinché i prelievi risultino prevedibili nei loro lineamenti essenziali per i soggetti sottoposti al diritto. Secondo la giurisprudenza, i requisiti relativi alla determinazione legislativa della misura possono essere attenuati per taluni prelievi causali, a condizione che l'entità del prelievo sia limitata da principi costituzionali verificabili (p. es. il principio della copertura dei costi e il principio di equivalenza).
“Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
“________AG – zu verstehen und beruht auf einer spezifischen Beziehung zwischen Anschlussnehmer und A.________AG. Er ist daher ungeachtet des Umstands, ob die konkrete Bestellung direkt Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten zur Folge hat oder dies bloss mittelbar der Fall ist, als Kausalabgabe und nicht als Steuer zu qualifizieren. 5.2. Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
“________AG – zu verstehen und beruht auf einer spezifischen Beziehung zwischen Anschlussnehmer und A.________AG. Er ist daher ungeachtet des Umstands, ob die konkrete Bestellung direkt Netzdimensionierungs- und Ausbaukosten zur Folge hat oder dies bloss mittelbar der Fall ist, als Kausalabgabe und nicht als Steuer zu qualifizieren. 5.2. Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
Esigenza di determinatezza/Principio di legalità: dall'art. 164 cpv. 1 (lett. c) Cost. deriva, secondo la giurisprudenza, il principio di legalità («nulla poena sine lege») e la sua componente, l'esigenza di determinatezza. Per le fattispecie penali ciò richieÞ una descrizione sufficientemente precisa del reato. La legge deve essere così precisa che le cittadine e i cittadini possano conformare il proprio comportamento ad essa e riconoscere le possibili conseguenze giuridiche con un grado di certezza adeguato alle circostanze.
“Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist auch in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert und ergibt sich ferner aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweis). Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 144 I 242 E. 3.1.2; 139 I 72 E. 8.2.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen). Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 144 I 242 E. 3.1.2; 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen).”
“Eine Strafe oder Massnahme darf gemäss Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Der Grundsatz der Legalität («nulla poena sine lege») ist ebenfalls in Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 513 E. 2.3.1, 144 I 242 E. 3.1.2, mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip soll unter anderem gewährleisten, dass die grundsätzliche Entscheidung über die Pönalisierung eines Verhaltens in einem von der Behandlung eines Einzelfalls losgelösten und Allgemeinverbindlichkeit beanspruchenden Verfahren durch den Gesetzgeber getroffen wird (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4.”
“Eine Strafe oder Massnahme darf gemäss Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Der Grundsatz der Legalität («nulla poena sine lege») ist ebenfalls in Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 145 IV 513 E. 2.3.1, 144 I 242 E. 3.1.2, mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip soll unter anderem gewährleisten, dass die grundsätzliche Entscheidung über die Pönalisierung eines Verhaltens in einem von der Behandlung eines Einzelfalls losgelösten und Allgemeinverbindlichkeit beanspruchenden Verfahren durch den Gesetzgeber getroffen wird (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4.”
Cost. art. 164 n. 33 In caso di trasferimento di potestà normativa ai sensi dell'art. 164 cpv. 2 Cost. valgono requisiti stringenti: se vengono attribuiti compiti autoritativi o adottate disposizioni che incidono sui diritti e sui doveri delle persone, i principi fondamentali della materia delegata devono essere sufficientemente delineati nella norma di delega. Il Parlamento deve inoltre assumere esso stesso almeno gli orientamenti essenziali.
“Der Gesetzesvorbehalt nach Art. 178 Abs. 3 BV schliesst nicht aus, dass der Gesetzgeber die nähere Regelung einer Aufgabenübertragung im Rahmen von Art. 164 Abs. 2 BV dem Verordnungsgeber delegieren kann (BGE 144 II 376 E. 7.2; BGE 137 II 409 E. 6.4). Für die Delegationsnorm gelten jedoch wiederum strenge Anforderungen, wenn hoheitliche Aufgaben übertragen werden sollen oder Rechte und Pflichten von Personen infrage stehen. In diesem Fall müssen die Grundzüge der delegierten Materie in der Delegationsnorm hinreichend umschrieben sein (BGE 144 II 376 E. 7.2; BGE 137 II 409 E. 6.4).”
“Diese Erwägungen erwecken den Eindruck, das Bundesgericht erachte die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch als grundlegende Bestimmung über die Rechte von Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV, SR 101) und damit als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV. Wie die folgende Analyse der Urteile zeigt, kann dies jedoch nicht der Fall sein: Gemäss dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt Art. 18 Abs. 4 MinöStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012 vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, 2728 f. und 2733). Aus dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV) folgt, dass die Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Regierung bundesverfassungsrechtlich voraussetzt, dass die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, dass die Delegation in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, dass sich die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und dass das Gesetz im formellen Sinn selbst die Grundzüge der Regelung enthält, soweit sie die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt (vgl.”
“a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen. Das Erfordernis der Wichtigkeit bewirkt einen Regelungsvorbehalt mit grundsätzlichem Delegationsverbot für alle wichtigen Fragen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV, § 45 Abs. 3 KV). Zur Beurteilung dessen, was wesentlich oder wichtig ist, haben Lehre und Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt. Diese Kriterien kommen in der Kantonsverfassung nur unvollständig zum Ausdruck. § 45 Abs. 2 KV zählt vorwiegend – weitgehend analog zu Art. 164 Abs. 1 BV – Sachbereiche auf, deren Aussagekraft im Hinblick auf die Frage der Wesentlichkeit oder Wichtigkeit eher gering ist. Der in Abs. 1 formulierte Gesetzgebungsauftrag umfasst im Grundsatz jeden Regelungsbereich. Abs. 2 konkretisiert den in Abs. 1 enthaltenen allgemeinen Grundsatz. Vorerst einmal kann die Kantonsverfassung nach § 45 Abs. 2 KV selbst festlegen, in welchen Fällen das Parlament eine bestimmte Angelegenheit nur durch ein Gesetz regeln darf. Allgemeine und generalisierbare Angaben zur Eingrenzung des Wichtigen oder Wesentlichen macht die Verfassung hingegen nicht. In Abs. 2 lit. a - d werden v.a. Sachbereiche (Rechtsstellung Einzelner, Organisation der Behörden, Aufgaben des Kantons und Abgaben) aufgezählt, nicht aber allgemein gültige Kriterien genannt, die unabhängig des konkret zu regelnden Gebiets zur Anwendung gelangen.”
Le ordinanze sulle tarifþ (ad es. per il servizio di soccorso) possono soddisfare i requisiti del principio di legalità ai sensi dell'art. 127 cpv. 1 in combinato disposto con l'art. 164 cpv. 1 lett. d Cost., anche nei casi limite, purché sussista una base legale sufficiente e siano rispettati il principio della copertura dei costi e il principio di equivalenza.
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das durch die Vorinstanz angewendete Gebührengesetz/OW in Verbindung mit dem Gesundheitsgesetz/OW und dem "Tarif des Kantonsspitals für den Rettungsdienst" die Anforderungen an das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) erfüllt, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt. Die vorliegend für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhobene Gebühr beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und respektiert das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.”
Secondo l'art. 164 cpv. 2 Cost., le ordinanze legislative possono essere emanate soltanto sulla base di una specifiÊ autorizzazione del legislatore sufficientemente precisa. Le ordinanze di esecuzione, inveÎ, servono a chiarire disposizioni di legge e a disciplinare le procedure; secondo la giurisprudenza costante, queste possono, a determinate condizioni, essere emanate dal Consiglio federale anche senza una specifiÊ delega di legge.
“Bei unselbstständigen Verordnungen (oder einzelnen Verordnungsbestimmungen) werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV). Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6a; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen; Pierre Tschannen, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/ Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023 [nachfolgend: BV-Kommentar], N 12 zu Art. 182 BV).”
Per prestazioni speciali nell'ambito di rapporti di servizio di diritto pubblico, i requisiti formali particolarmente rigorosi del diritto tributario (principio di legalità ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost.) possono applicarsi in modo attenuato; la giurisprudenza, pertanto, lascia in tali casi aperta la questione dell'applicazione rigorosa di questi principi.
“sie von seinem Honorar aus der privatärztlichen Tätigkeit in Abzug zu bringen, sondern durfte auf den Einwand des Beschwerdeführers hin auch formell darüber verfügen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, dass es der infrage stehenden "Infrastrukturabgabe" bereits ganz grundsätzlich an einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage mangle. Dies gelte aber jedenfalls für die in der Ausgangsverfügung vorgenommene Berechnung pro rata temporis. 4.2 Das Recht bildet Grundlage und Schranke jedes staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Im Abgaberecht ist der Gesetzmässigkeitsgrundsatz besonders streng ausgebildet. So verlangt das abgaberechtliche Legalitätsprinzip zum einen, dass der Abgabetatbestand rechtssatzmässig und formell-gesetzlich gefasst ist (Erfordernis der Normstufe bzw. Gesetzesvorbehalt). Zum anderen ruft es nach einer minimalen Ausgestaltung des Rechtssatzes (Erfordernis der Normdichte bzw. Tatbestandsvorbehalt). Danach sind (zumindest) die in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV bzw. allgemein in Art. 127 Abs. 1 BV genannten Tatbestandselemente rechtssatzmässig zu fassen (BGE 142 II 182 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Delegiert der Gesetzgeber die Zuständigkeit zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, muss er deshalb den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage zumindest in den Grundzügen selber festlegen (BGE 143 I 220 E. 5.1.1). 4.3 Unter Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung moniert der Beschwerdeführer, dass § 12 UniG als gesetzliche Grundlage der strittigen Abgabe den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungsgrundlage nicht (selbst) nenne. Dabei übersieht er jedoch, dass es sich bei der Bewilligung zur privatärztlichen Tätigkeit am ZZM um eine Sonderleistung im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses handelt, weshalb die vorgenannten (strengen) Grundsätze des Abgabenrechts auf die dafür geschuldete Abgabe nach § 12 Abs. 2 UniG bzw. §§ 10 ff. V-ZZM nicht zur Anwendung gelangen.”
art. 164 cpv. 1 Cost. richieÞ che «importanti disposizioni normative» siano promulgate nella forma della legge federale. La giurisprudenza ammette una delega di tale potestà normativa all'esecutivo solo nella misura in cui non è esclusa dalla Costituzione e siano soddisfatte le seguenti condizioni: la delega deve essere contenuta in una legge in senso formale; deve limitarsi a un ambito specifico e chiaramente delimitato; e la legge delegante deve contenere essa stessa le linî fondamentali ovvero le disposizioni importanti della materia delegata. In caso di interventi sulla posizione dei soggetti sottoposti al diritto (in particolare limitazioni di diritti o regolamentazioni fondamentali relative a diritti e doveri) si applicano requisiti particolarmente rigorosi quanto alla forma legislativa e al contenuto della regolamentazione normativa.
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen (allgemein zur Gesetzesdelegation: BVGE 2010/49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.1). Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen an die Exekutive stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und eine Einschränkung der demokratischen Rechte dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 367). Deshalb hat das Bundesgericht zur Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen des formellen Gesetzgebers an die Exekutive und Judikative Grundsätze entwickelt. Die Gesetzesdelegation gilt nach dieser Rechtsprechung als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 144 II 376 E. 7.2 m.w.H.; BVGE 2010/49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 423; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 341). Für die Abgrenzung der Rechtsnormen, die wegen ihrer Wichtigkeit einem Gesetz enthalten sein müssen, sind nach der Lehre generell Kriterien wie die Intensität des Eingriffs, die Zahl der von einer Regelung Betroffenen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptierbarkeit massgebend. Als weitere Kriterien für die Bestimmung der Rechtssetzungsstufe zu berücksichtigen sind zudem das Flexibilitätsbedürfnis im Hinblick auf die Anpassung an veränderte Verhältnisse sowie die Eignung der entscheidenden Behörde mit Blick auf das Erfordernis besonderer Fachkenntnisse (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 354).”
“1 BV. Wie die folgende Analyse der Urteile zeigt, kann dies jedoch nicht der Fall sein: Gemäss dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt Art. 18 Abs. 4 MinöStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012 vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 BV genannten Regelungsbereichen wird durch diese Bestimmung ausgeschlossen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.2; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, 2728 f. und 2733). Aus dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV) folgt, dass die Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungskompetenzen vom Gesetzgeber an die Regierung bundesverfassungsrechtlich voraussetzt, dass die Delegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, dass die Delegation in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, dass sich die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und dass das Gesetz im formellen Sinn selbst die Grundzüge der Regelung enthält, soweit sie die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7). Gemäss dem Bundesgericht enthält Art. 18 Abs. 4 MinöStG alle Bestimmungen, die gemäss der Rechtsprechung zu Art.”
“1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art. 164 Abs. 1 lit. a bis g BV erfassten, soweit ihnen kein grundlegender Charakter zukommt (BGE 141 II 169 E. 3.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1870). Es kann nicht ein für alle Mal gesagt werden, welche Regelungen so bedeutend sind, dass sie im formellen Gesetz enthalten sein müssen und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall. Allgemein gelten eher strenge Anforderungen, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten oder um die Schaffung von öffentlichrechtlichen Pflichten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs bzw.”
“Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Urteil des BGer 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4; BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1; BGE 128 I 113 E. 3c). Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (128 I 113 E. 2.c). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872).”
Cost. art. 164 n. 28 L'organizzazione giudiziaria deve basarsi su una legge federale formale; questioni subordinate possono essere delegate all'Esecutivo o all'autorità giudiziaria competente per la loro disciplina.
“Art. 30 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Zur Verhinderung von Missbrauch und Manipulation bzw. zum Ausschluss jeglichen entsprechenden Anscheins oder Verdachts sollen BGE 148 I 104 S. 110 Gerichte und ihre Zuständigkeiten (in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht) durch generell-abstraktes Verfahrensrecht im Voraus bestimmt sein. Nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung muss sich die Gerichtsorganisation auf ein formelles Gesetz stützen (vgl. auch Art. 164 BV). Untergeordnete Fragen können aber der Exekutive oder der Justizbehörde zur Regelung delegiert werden (BGE 134 I 125 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_381/ 2010 vom 17. November 2011 E. 2.2, in: ZBl 113/2012 S. 268 f.).”
Citazione: Cost. art. 164 n. 27 Le disposizioni normative importanti o fondamentali devono essere disciplinate sotto forma di legge federale e, secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, sono in linê di principio non delegabili. Tipicamente rientrano in questa categoria, in particolare, le limitazioni di diritti costituzionali nonché disposizioni fondamentali relative ai diritti e ai doveri delle persone e alle competenze cantonali di esecuzione. Al contrario, alla delegazione si prestano solo disposizioni non rilevanti; se una singola norma debba essere qualificata come «importante» si valuta in base alle circostanze del singolo caso.
“Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (128 I 113 E. 2.c). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art.”
“1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art. 164 Abs. 1 lit. a bis g BV erfassten, soweit ihnen kein grundlegender Charakter zukommt (BGE 141 II 169 E. 3.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1870). Es kann nicht ein für alle Mal gesagt werden, welche Regelungen so bedeutend sind, dass sie im formellen Gesetz enthalten sein müssen und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall. Allgemein gelten eher strenge Anforderungen, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten oder um die Schaffung von öffentlichrechtlichen Pflichten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs bzw.”
Secondo la giurisprudenza citata, la fissazione di termini di decadenza per le pretese di rimborso non costituisÎ una «disposizione normativa rilevante» ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost. In particolare il Tribunale federale e il Tribunale amministrativo federale hanno rilevato che la determinazione di tali termini per il rimborso della tassa sul CO2, dell'imposta sugli oli minerali e della tassa VOC non rientra nei principi fondamentali della disciplina del rimborso.
“[betreffend den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Das gleiche gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer (vgl. BGer 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 8.2). Die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs ist weder im aCO2-Gesetz noch im MinöStG ausdrücklich geregelt (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7.1, 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 7.1 [betreffend den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer]). Somit kann die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der CO2-Abgabe gemäss dem Bundesgericht keine grundlegende Bestimmung über die Rechte von Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c BV oder den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und damit keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellen und kann die Statuierung einer Verwirkungsfrist nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung der CO2-Abgabe gehören. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Rückerstattung der Mineralölsteuer.”
“5 VOCV nur nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt werden und verwirkten gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend aVOCV), wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs gestellt wurden. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist in der Ermächtigung, die Anforderungen an den Nachweis des Rückerstattungsanspruchs festzulegen, auch die Befugnis enthalten, den Zeitpunkt des Rückerstattungsantrags und die Verwirkung des Anspruchs zu regeln, ist die Gesetzesdelegation in Art. 35c Abs. 2 USG zulässig, hat der Bundesrat mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 5 VOCV sowie Art. 19 Abs. 1 aVOCV seine delegierte Kompetenz nicht überschritten und verstossen diese Bestimmungen nicht gegen übergeordnetes Recht (BVGer A- 7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 3.1.2 f.). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zweifelsfrei, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe auf VOC keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt und nicht zu den Grundzügen der Regelung der Rückerstattung gehört (vgl. BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 E. 1.4.2 und 3.1.2). Die Erwägung, dass öffentlichrechtliche Ansprüche durch Zeitablauf untergehen, entspreche zudem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (BVGer A-7518/2006 vom 28. Juli 2009 3.1.2), spricht im Übrigen dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur die Verjährung, sondern auch die Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen als allgemeinen Rechtsgrundsatz qualifiziert.”
In singoli casi, le disposizioni tariffarie o le norme sulle tasse, unitamente alle pertinenti leggi cantonali, possono costituire una base giuridiÊ sufficiente ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost., purché rispettino il principio di legalità nonché i principi della copertura dei costi e dell'equivalenza. Il Tribunale federale ha riconosciuto ciò per la tassa del servizio di soccorso (caso limite; legge sulle tarifþ del Cantone OW in combinazione con la legge sulla sanità del Cantone OW e il tariffario dell'ospedale cantonale).
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das durch die Vorinstanz angewendete Gebührengesetz/OW in Verbindung mit dem Gesundheitsgesetz/OW und dem "Tarif des Kantonsspitals für den Rettungsdienst" die Anforderungen an das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) erfüllt, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt. Die vorliegend für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhobene Gebühr beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und respektiert das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.”
“Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das durch die Vorinstanz angewendete Gebührengesetz/OW in Verbindung mit dem Gesundheitsgesetz/OW und dem "Tarif des Kantonsspitals für den Rettungsdienst" die Anforderungen an das Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV) erfüllt, auch wenn es sich um einen Grenzfall handelt. Die vorliegend für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes erhobene Gebühr beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und respektiert das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.”
Citazione: art. 164 Cost. n. 24 art. 164 Cost. richieÞ un fondamento normativo formale per disposizioni particolarmente incisive. Tali misure di ampia portata (p. es. un divieto effettivo di costruzione o un divieto di manutenzione o rinnovamento di edifici esistenti) non possono essere attuate unicamente mediante norme subordinate, nella misura in cui ciò è indicato nelle decisioni citate come requisito costituzionale.
“Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist. Indem das Gesetz Unterhalt und Erneuerung von Bauten in Moorlandschaften zulässt, legt es nur fest, was ohnehin von Verfassungs wegen gilt (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 4.2 und 5.3; BVR 2024 S. 423 E. 4.3). Das AGR (Verfügung vom 18.6.2019, Akten RSA pag. 102) und unter Bezugnahme darauf auch die Regierungsstatthalterin im Gesamtentscheid (Akten RSA pag. 291 Rz. 10 und 13) berufen sich auf Art. 8 MoorLV, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden. Würde diese Bestimmung so interpretiert, dass sie Unterhalt und Erneuerung rechtmässig bestehender Bauten verhindern und deren vorzeitigen Abbruch anordnen will, würde sie gegen Verfassung (Art. 26, Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV) und Gesetz (Art. 23d NHG) verstossen (vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.6).”
“Jh.»; vorne E. 2.2) nicht bedeuten, dass seither keine Neubauten mehr zulässig wären. Eine derart einschneidende Anordnung bedürfte einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV), welche im NHG nicht zu finden ist. Es ist daher auch nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass heutige architektonische Vorstellungen realisiert werden, solange sie sich in die bestehende Bau- und Quartierstruktur einordnen.”
Cost. art. 164 n. 23 Specificazioni di parametri tecnici di misurazione o di mediazione (ad es. stato operativo rilevante, fattori di correzione o una media su 6 minuti) possono essere disciplinate a livello di ordinanza nella misura in cui le questioni fondamentali sottostanti siano fissate dalla legge, la delega sia costituzionalmente ammissibile e la posizione giuridiÊ del singolo non sia gravemente compromessa. La giurisprudenza citata ritiene per disposizioni comparabili — in particolare stato operativo rilevante, fattore di correzione e media su 6 minuti — che una regolamentazione mediante ordinanza sia adeguata al livello, poiché sono rispettati i presupposti della delega e non è stata dimostrata una grave lesione della posizione giuridiÊ degli interessati.
“Des Weiteren betrifft der Korrekturfaktor den massgebenden Betriebszustand, welcher wiederum zur Berechnung der elektrischen Feldstärke und damit für die Einhaltung des Anlagegrenzwerts massgebend ist. Bereits vor der Änderung des Anhang 1 Ziffer 63 NISV wurde der massgebende Betriebszustand in der NISV geregelt, weshalb dessen Spezifizierung in derselben Verordnung stufengerecht ist. Auch die 6-Minuten-Mittelung erscheint unter dem Aspekt, dass für den Immissionsgrenzwert ebenfalls eine solche Mittelung vorgesehen ist (vgl. Anhang 2 Ziffer 11 NISV), als stufengerecht. Schlussendlich werden auch die Delegationsvoraussetzungen eingehalten. Die Delegation dieses Regelungsbereichs ist durch die Bundesverfassung nicht ausgeschlossen und eine entsprechende Delegationsnorm ist im USG enthalten, welche sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie bezieht (vgl. Art. 38 Abs. 3 USG). Auch wird die Rechtsstellung des Einzelnen nicht in schwerwiegender Weise berührt oder ist ein als wichtig einzustufender Regelungsaspekt im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV betroffen. Somit ist die Einführung eines Korrekturfaktors und einer sechs Minuten gemittelten Sendeleistung auf Verordnungsebene stufengerecht und eine entsprechende Festlegung im übergeordneten USG ist nicht erforderlich. Dem Betrieb von adaptiven Sendeantennen mit Korrekturfaktor steht demzufolge aus rechtlicher Sicht nichts entgegen.”
art. 164 cpv. 1 Cost. richieÞ che, per disposizioni normative importanti, venga scelta la forma della legge federale (riserva di legge materiale). Le disposizioni di dettaglio e di esecuzione possono essere disciplinate in atti normativi di grado inferiore. Secondo l'art. 164 cpv. 2 Cost., inoltre, è ammessa una delega di competenze normative mediante legge federale, nella misura in cui la Costituzione federale non lo escluÞ.
“Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss Art. 164 Abs. 1 BV in der Form eines Gesetzes zu erlassen (materieller Gesetzesvorbehalt), Detailregelungen und Ausführungsbestimmungen können in untergeordneten Rechtssätzen enthalten sein (vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 389; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 350 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV umschreibt die Gesetzgebungsmaterien. Dadurch soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 m.H.). Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist.”
“In Konkretisierung des Legalitätsprinzips macht Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesgesetzgebung durch eine beispielhafte, nicht abschliessende, Aufzählung (lit. a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen.”
“Unter "Recht" ist das gesamte, in der Schweiz geltende und ordnungsgemäss bekannt gemachte Recht zu verstehen, also insbesondere Verfassung, Gesetze und Verordnungen (auf Bundesebene oder kantonaler Ebene). Dabei sind primär – in Anknüpfung an den Sinn und Zweck der Bestimmung, die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gewissen Schranken zu unterwerfen – generell-abstrakte Regelungen gemeint. Da das Recht "Grundlage" staatlichen Handelns sein muss, muss jedes staatliche Handeln (grundsätzlich) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sodass der Staat ohne eine solche (grundsätzlich) nicht handeln darf. Eine gesetzliche Grundlage kann sowohl in einem Gesetz im formellen Sinn als auch in einem Gesetz im materiellen Sinn (etwa einer Verordnung des Bundes- oder Regierungsrats) enthalten sein. Allerdings kann sich aus anderen Verfassungsbestimmungen ergeben, dass ein Gesetz im formellen Sinn notwendig ist. So verlangt z.B. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV ein Gesetz im formellen Sinn für schwerwiegende Grundrechtseingriffe und Art. 164 Abs. 1 BV fordert für alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen die Form eines Bundesgesetzes. Dementsprechend legt auch § 45 Abs. 1 KV fest, dass der Kantonsrat die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes erlässt. Derartige Einschränkungen sind aber in erster Linie demokratiepolitisch (und grundrechtsdogmatisch) motiviert, liegt ihnen doch der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber über besonders wichtige Fragen entscheiden und dies nicht an die Exekutive delegieren können soll (zum Ganzen: Epiney, Basler Komm., Basel 2015, Art. 5 BV N 35 f., 39, 42 mit Hinweisen).”
Le ordinanze con forza di legge svolgono funzioni legislative e possono essere emanate dal Consiglio federale solo sulla base di un'autorizzazione speciale e sufficiente del legislatore (art. 164 cpv. 2 Cost.). Le ordinanze di esecuzione servono a chiarire le disposizioni di legge e a disciplinare la procedura; non possono creare obblighi ulteriori né sopprimere pretese derivanti dalla legge e possono, in linê di principio, essere emanate anche senza un'esplicita autorizzazione legislativa, ai sensi dell'art. 182 cpv. 2 Cost.
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.2 m.H.).”
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5.”
La subdelegazione non è espressamente disciplinata nella Costituzione federale; essa sussiste quando il Consiglio federale delega ulteriormente una competenza normativa a lui delegata. L'art. 48 cpv. 1 LOGA consente al Consiglio federale di trasferire ai dipartimenti la competenza di emanare atti normativi; nel farlo deve tenere conto della portata delle norme da emanare.
“Gemäss Art. 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen; Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit die Bundesverfassung dies nicht ausschliesst. Diese Verfassungsnorm bezweckt, dass die grundlegenden Vorschriften in den für die Normadressaten zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (BGE 142 I 253 E. 6.1). Die Subdelegation ist in der Bundesverfassung nicht ausdrücklich geregelt. Eine solche liegt vor, wenn der Bundesrat eine ihm delegierte Befugnis weiterdelegiert (BGE 141 II 169 E. 3.4). Art. 48 Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) sieht vor, dass der Bundesrat die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen auf die Departemente übertragen kann, wobei er die Tragweite der Rechtssätze berücksichtigt. Eine Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter ist nach Abs.”
L'obbligo formale di legge ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost. si appliÊ in particolare alle norme che, in termini fondamentali, determinano la competenza materiale dei giudici o il percorso giurisdizionale. Secondo la giurisprudenza, rientrano in tale categoria disposizioni procedurali essenziali come l'ordinamento delle competenze e il rinvio delle controversie di diritto pubblico al procedimento civile; tali questioni devono essere regolate a livello legislativo e non mediante ordinanza.
“1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Nach der Rechtsprechung sind etwa wesentliche Verfahrensbestimmungen wie die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und der Rechtsmittelweg in einem formellen Gesetz zu erlassen (Urteil 2C_857/2015 vom 27. Juli 2016 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 142 II 446; vgl. auch BGE 134 I 125 E. 3.2; zur Wichtigkeit der Zuständigkeitsordnung etwa DAUM/BIERI, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 7 VwVG; REGINA KIENER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, Auer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 47 VwVG). Dies muss umso mehr für eine Regelung gelten, die nicht allein die (funktionelle, sachliche oder örtliche) Zuständigkeit festlegt, sondern den Rechtsweg auf noch grundlegendere Weise bestimmt, indem sie bestimmte Streitigkeiten ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Natur der Zuständigkeit der Zivilgerichte unterstellt. Daran vermag auch der von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 164 Abs. 1 lit. g BV hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, dass mit der Verweisung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auf den Zivilweg nicht die BGE 148 III 172 S. 180 Zuständigkeit innerhalb der Bundesbehörden geregelt werde, zumal die Aufzählung in dieser Bestimmung (Abs. 1 Satz 2) nicht etwa abschliessend ist, sondern vielmehr dazu dient, das Prinzip nach Abs. 1 Satz 1 zu veranschaulichen (PIERRE TSCHANNEN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 164 BV; zur Regelung des Prozessrechts auf Gesetzesstufe RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öfentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 13 Rz. 32; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 3 der Vorbemerkungen zur Justizverfassung; vgl. auch KISS/KOLLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 21 ff.”
Per la delimitazione della «rilevanza» ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost. si applicano in particolare i seguenti criteri sviluppati da dottrina e giurisprudenza: l'intensità dell'ingerenza; il numero delle persone interessate ovvero l'ampiezza del circolo dei destinatari; la rilevanza finanziaria; nonché l'accettazione della misura.
“Das Recht bildet Grundlage und Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 Abs 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Diese Verfassungsnorm statuiert den Vorbehalt und den Vorrang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich behördliche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen. Letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende Recht halten und rechtsetzende Organe die Normenhierarchie beachten. Durch den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinn der Vorhersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; BVGE 2021 IV/5 E. 6.1; Urteile des BVGer B-1897/2022 vom 15. September 2022 E. 5.1; B-5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 4.1; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 5 N. 18 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325, 338 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV bestimmt, dass auf Bundesebene alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als massgebliche Kriterien zur Umschreibung der Wichtigkeit im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehalts gelten namentlich die Intensität des Eingriffs, die Zahl von der Regelung betroffenen Personen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptanz der Massnahmen (BVGE 2014/50 E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 354 ff.).”
“Das Recht bildet Grundlage und Schranke staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 1 BV). Diese Verfassungsnorm statuiert den Vorbehalt und den Vorrang des Rechtssatzes. Ersterer verlangt insbesondere, dass sich behördliche Akte auf eine hinreichend bestimmte generell-abstrakte Norm stützen, Letzterer, dass sich rechtsanwendende Organe an das geltende Recht halten und rechtsetzende Organe die Normenhierarchie beachten. Durch den Vorbehalt des Rechtssatzes sollen die Rechtssicherheit im Sinn der Vorhersehbarkeit sowie die Rechtsgleichheit verwirklicht werden (BVGE 2021 IV/5 E. 6.1; Urteile des BVGer B-5117/2016 vom 30. Januar 2019 E. 4.1; B-4685/2013 vom 25. Februar 2014 E. 10.1; vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 ff.; Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 18 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325, 338 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV bestimmt, dass auf Bundesebene alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Als massgebliche Kriterien zur Umschreibung der Wichtigkeit im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehalts gelten namentlich die Intensität des Eingriffs, die Zahl der von der Regelung betroffenen Personen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptanz der Massnahmen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 354 ff.).”
Sanzioni o minacÎ di sanzioni penali possono essere adeguatamente giustificate per legge mediante rinvio ad altri provvedimenti, nella misura in cui la norma richiamata corrisponÚ sostanzialmente alla disposizione prevista dalla legge federale e in tal modo sia rispettata la necessaria base giuridiÊ ai sensi dell'art. 7 CEDU e dell'art. 164 cpv. 1 Cost.
“Soweit die Beschwerdeführerinnen durch die Anwendung von Art. 49a KG eine Verletzung des Grundsatzes "keine Strafe ohne Gesetz" im Sinne von Art. 7 EMRK sehen, da Art. 49a Abs. 1 KG nur für unzulässige Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG eine Belastung vorsehe, nicht aber für mit Art. 8 Abs. 1 LVA unvereinbares und verbotenes Verhalten, ist ihnen nicht zu folgen (zum strafrechtlichen bzw. strafrechtsähnlichen Charakter der Sanktionen im Sinne von Art. 49a KG und zur diesbezüglichen Anwendbarkeit der Garantien von Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK siehe BGE 143 II 297 E. 9.1; 139 I 72 E. 2.2.2; vgl. auch E. 12.2 hiernach). Die vorliegend relevanten, verbotenen Verhaltensweisen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a LVA sind mit Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a KG inhaltlich deckungsgleich (vgl. E. 6.1 hiernach). Insofern hat eine allfällige Sanktionierung eine hinreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 7 EMRK und Art. 164 Abs. 1 lit. c BV, ohne dass eine ausdrückliche Nennung von Art. 8 f. LVA in Art. 49a Abs. 1 KG erforderlich wäre. IV. Wettbewerbsabreden im Allgemeinen”
Una delega di poteri legislativi ai sensi dell'art. 164 cpv. 2 Cost. è ammissibile quando non è esclusa dalla Costituzione, è prevista dalla legge formale, è limitata a un ambito determinato e precisamente delimitato della materia e i principi fondamentali della materia delegata (le norme essenziali) sono contenuti nella legge delegante stessa.
“Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 2 BV; vgl. BGE 144 II 376 E. 7.2, 137 II 409 E. 6.4, 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.2 m.w.H.).”
“Werden gestützt auf Art. 164 Abs. 2 BV Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler Urteil des BVGer A-863/2017 vom 23. November 2017 E. 7.2.1 m.w.H.).”
“Werden gestützt auf Art. 164 Abs. 2 BV Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.).”
Per le ordinanze non autonome che si basano su una delega ai sensi dell'art. 164 cpv. 2 Cost., il Tribunale federale verifiÊ innanzitutto la conformità alla legge dell'ordinanza. Se l'ordinanza risulta conforme alla legge e la legge delegante non autorizza il Consiglio federale a discostarsi dalla Cost., il Tribunale federale esamina inoltre la costituzionalità dell'ordinanza.
“Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann das Bundesgericht untersuchen, ob eine Rechtsverordnung des Bundesrates als solche bundesrechtskonform ist (vorfrageweise bzw. konkrete Normenkontrolle; Art. 82 lit. a BGG; BGE 147 IV 439 E. 3.3.1; 143 II 87 E. 4.4). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 139 II 460 E. 2.3; 137 III 217 E. 2.3).”
Riferimento: Cost. art. 164 n. 14 Il trasferimento di competenze è ammesso solo per disposizioni non fondamentali (di carattere dettagliato o esecutivo); questioni centrali e fondamentali devono essere disciplinate mediante legge formale ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost. L'art. 164 cpv. 2 Cost. consente il trasferimento di poteri normativi, purché la Costituzione non lo escluÚ.
“Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss Art. 164 Abs. 1 BV in der Form eines Gesetzes zu erlassen (materieller Gesetzesvorbehalt), Detailregelungen und Ausführungsbestimmungen können in untergeordneten Rechtssätzen enthalten sein (vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 389; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 350 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV umschreibt die Gesetzgebungsmaterien. Dadurch soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 m.H.). Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist.”
Riferimento: Cost. art. 164 n. 13 Conseguenze pratiche: Una delega legislativa al Consiglio federale è in linê di principio ammissibile. Presupposto è che la legge federale formale contenga l'autorizzazione necessaria e stabilisÊ le linî essenziali della disciplina; la giurisprudenza conferma tali presupposti quale criterio di valutazione nell'esame delle deleghe ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost.
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (auf Bundesebene an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 1 BV; statt vieler: BGE 144 II 376 E. 7.2; 143 I 220 E. 5.1.1; 137 II 409 E. 6.4; 136 I 142 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.6.3 m.w.H.).”
“Die vorliegend vorgesehene Delegation stützt sich mit Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf formell-gesetzliche Grundlagen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV. Die darin genannten Rechtsetzungsbefugnisse werden von der Verfassung nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV). Zudem wiederholt Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf Gesetzesstufe lediglich die bereits durch die Verfassung eingeräumte bundesrätliche Vollzugskompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV).”
La prassi esige che le disposizioni rientranti nell'art. 164 cpv. 1 Cost. si fondino su una sufficiente base formale e legislativa; una base normativa insufficiente può essere impugnata sotto il profilo costituzionale. A titolo esemplificativo: il Tribunale amministrativo federale constata che l'adozione generale dello status di «Durchdiener» militare ai fini del calcolo del servizio civile necessita di una base legislativa adeguata (Tribunale amministrativo federale B-1897/2022). Il Tribunale federale ha, in un altro procedimento, affrontato la regolamentazione formalmente legislativa di una contribuzione sostitutiva e ha richiamato i requisiti dell'art. 164 cpv. 1 Cost. (2C_595/2020).
“BVGE 2022 I/4 Entscheiddatum: 15.09.2022Publikationsdatum: 13.06.2023 2022 I/4 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. X. gegen Bundesamt für Zivildienst B-1897/2022 vom 15. September 2022 Zivildienst. Berechnung der Zivildiensttage für militärische Durchdiener. Legalitätsprinzip. Art. 5 Abs. 1, Art. 164 Abs. 1 BV. Art. 42 Abs. 2, Art. 54a MG. Art. 8 Abs. 1, Art. 20 ZDG. Art. 27 Abs. 4 Bst. a ZDV. Art. 47 Abs. 1 Bst. a VMDP. 1. Bei einem Wechsel zum Zivildienst wird die Anzahl der zu leistenden Militärdiensttage maximal mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Bei einer militärischen Einteilung im Dienstmodell mit Wiederholungskursen ergeben sich für die zivildienstpflichtige Person maximal 368 und im Durchdienermodell 450 Zivildiensttage (E. 2.1-2.3 und 4.1). 2. Unabhängig von der Einteilung im jeweiligen militärischen Modell kann der Dienstpflichtige gemäss Zivildienstrecht seinen gesamten Zivildiensteinsatz mit oder ohne Unterbruch leisten (E. 4.3). 3. Eine Einwilligung zum militärischen Durchdienermodell darf nach dem Vertrauensprinzip nicht so verstanden werden, dass damit gleichzeitig auch die Zustimmung für einen deutlich längeren Zivildienst erteilt wird (E. 4.4.2). 4. Um dem Legalitätsprinzip zu genügen, bedürfte die generelle Übernahme des militärischen Durchdienerstatus für die Berechnung der ordentlichen Zivildienstleistungen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (E.”
“Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, ausgehend von der dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzabgabe, ist die Frage, ob einem Apotheker, welcher weiterhin mit seiner Apotheke Notfalldienst leisten möchte, diese Möglichkeit entzogen werden kann, wobei er nur noch die Wahl hat, sich entweder kapitalmässig an einer zentralen Notfallapotheke in Form einer Aktiengesellschaft zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe an sich bzw. die formell-gesetzliche Reglung derselben (§ 38 Abs. 2ter GesG AG) stellt der Beschwerdeführer demgegenüber ausdrücklich nicht in Frage. Er rügt denn auch nicht die Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), und zwar zurecht, denn die genannte Bestimmung (vgl. E. 5.1) regelt in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage und erfüllt somit die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 lit. d BV (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.5; Urteil 2C_140/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.1). Da jedoch die Ersatzgabe eine rechtmässige Primärpflicht voraussetzt, ist zu prüfen, ob die zwangsweise Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke bzw. entsprechenden Aktiengesellschaft zulässig ist.”
La Confederazione dispone, in materia di diritto degli stranieri, della competenza legislativa generale; il legislatore federale determina, ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 lett. f Cost., in quale misura i Cantoni sono incaricati dell'attuazione del diritto federale. I Cantoni si configurano quindi prevalentemente come soggetti attuatori del diritto federale; le competenze cantonali in materia di autorizzazione possono, nei casi previsti dalla legge, essere subordinate al previo consenso del SEM (cfr. art. 40 LStrI in combinato disposto con l'art. 99 LStrI).
“Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil bereits festgehalten hat, steht dem Bund gemäss Art. 121 Abs. 1 BV die umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Ausländerrechts zu. Aufgrund des in Art. 46 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatzes, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umsetzen, hat der Bundesgesetzgeber zu bestimmen, inwieweit die Kantone auf dem Gebiet des Ausländerrechts mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV). Dies wird in Art. 40 AIG umgesetzt, der festhält, dass die kantonal zuständige Behörde die Bewilligungen unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM in den dafür vorbehaltenen Fällen erteilt (vgl. BGE 141 II 169 E. 4). Es ist folglich nicht erkennbar, worin eine Verletzung von Art. 40 AIG liegen sollte, verweist diese Bestimmung doch explizit auf das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 99 AIG. Aus dem Gesagten folgt, dass auch keine Verletzung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) vorliegt. Worin eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall geht es - anders als beim oben zitierten Bundesgerichtsurteil - um die Zustimmung zu einer Bewilligung, auf die kein Anspruch besteht, weshalb das SEM von der Behördenbeschwerde gar keinen Gebrauch machen konnte. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist, dass das SEM auch dann seine Zustimmung verweigern kann, wenn bereits ein Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz vorliegt (vgl.”
“Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil bereits festgehalten hat, steht dem Bund gemäss Art. 121 Abs. 1 BV die umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Ausländerrechts zu. Aufgrund des in Art. 46 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatzes, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umsetzen, hat der Bundesgesetzgeber zu bestimmen, inwieweit die Kantone auf dem Gebiet des Ausländerrechts mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV). Dies wird in Art. 40 AIG umgesetzt, der festhält, dass die kantonal zuständige Behörde die Bewilligungen unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM in den dafür vorbehaltenen Fällen erteilt (vgl. BGE 141 II 169 E. 4). Es ist folglich nicht erkennbar, worin eine Verletzung von Art. 40 AIG liegen sollte, verweist diese Bestimmung doch explizit auf das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 99 AIG. Aus dem Gesagten folgt, dass auch keine Verletzung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) vorliegt. Worin eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall geht es - anders als beim oben zitierten Bundesgerichtsurteil - um die Zustimmung zu einer Bewilligung, auf die kein Anspruch besteht, weshalb das SEM von der Behördenbeschwerde gar keinen Gebrauch machen konnte. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist, dass das SEM auch dann seine Zustimmung verweigern kann, wenn bereits ein Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz vorliegt (vgl.”
Per la valutazione se una norma sia «importante» ai sensi dell'art. 164 cpv. 1 Cost., la dottrina e la giurisprudenza ritengono determinanti diversi criteri: l'intensità e la natura dell'intervento (in particolare in caso di limitazioni dei diritti fondamentali), il numero dei soggetti interessati, l'importanza finanziaria e l'accettabilità della norma, nonché il bisogno di flessibilità e l'idoneità dell'autorità esecutiva. Si tratta di una ponderazione che dipenÞ dal singolo caso.
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungen (allgemein zur Gesetzesdelegation: BVGE 2010/49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.1). Die Delegation von Rechtssetzungskompetenzen an die Exekutive stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und eine Einschränkung der demokratischen Rechte dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 367). Deshalb hat das Bundesgericht zur Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen des formellen Gesetzgebers an die Exekutive und Judikative Grundsätze entwickelt. Die Gesetzesdelegation gilt nach dieser Rechtsprechung als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 BV; BGE 144 II 376 E. 7.2 m.w.H.; BVGE 2010/49 E. 8.3.1; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 423; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., Rz. 341). Für die Abgrenzung der Rechtsnormen, die wegen ihrer Wichtigkeit einem Gesetz enthalten sein müssen, sind nach der Lehre generell Kriterien wie die Intensität des Eingriffs, die Zahl der von einer Regelung Betroffenen, die finanzielle Bedeutung und die Akzeptierbarkeit massgebend. Als weitere Kriterien für die Bestimmung der Rechtssetzungsstufe zu berücksichtigen sind zudem das Flexibilitätsbedürfnis im Hinblick auf die Anpassung an veränderte Verhältnisse sowie die Eignung der entscheidenden Behörde mit Blick auf das Erfordernis besonderer Fachkenntnisse (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 354).”
“1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art. 164 Abs. 1 lit. a bis g BV erfassten, soweit ihnen kein grundlegender Charakter zukommt (BGE 141 II 169 E. 3.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1870). Es kann nicht ein für alle Mal gesagt werden, welche Regelungen so bedeutend sind, dass sie im formellen Gesetz enthalten sein müssen und wie detailliert die gesetzliche Normierung sein muss. Massgebend sind die Umstände im Einzelfall. Allgemein gelten eher strenge Anforderungen, wo es um eine Einschränkung von Grundrechten oder um die Schaffung von öffentlichrechtlichen Pflichten geht, wobei die Natur und die Schwere des Eingriffs bzw.”
“Es gibt jedoch diverse Anhaltspunkte, die auf die Wichtigkeit einer Regelung schliessen lassen.34 Betrifft ein Regelungsbereich hingegen stark technische Materien oder unterliegt er häufigen Änderungen, erscheint eine Regelung auf Verordnungsstufe angemessener, da Verordnungen rascher als Bundesgesetze an technologische, aussenpolitische oder wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden können.35 Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtssetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist. Dementsprechend gelten die Delegationsvoraussetzungen auch für den Bundesgesetzgeber. Somit darf die Delegation nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen sein und die Delegationsnorm muss im Bundesgesetz enthalten sein. Des Weiteren muss sich die Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beziehen. Schlussendlich müssen Regelungen, welche die Rechtsstellung der Einzelnen in schwerwiegender Weise berühren und alle weiteren als wichtig einzustufenden Regelungsaspekte im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV, hinreichend bestimmt auf formell-gesetzlicher Ebene verankert werden.36 Sowohl der Korrekturfaktor als auch die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung in Anhang 1 Ziffer 63 NISV betreffen eine stark technische Materie, die auf hochkomplexen Simulations- und Messstudien basieren.37 Bereits aus diesem Grund ist eine Regelung auf Verordnungsebene stufengerecht. Hinzu kommen der immer schneller voranschreitende technologische Fortschritt und der laufende Wandel medizinischer Erkenntnisse. Durch Verankerung des Korrekturfaktors und einer über sechs Minuten gemittelten Sendeleistung auf Verordnungsstufe kann rasch auf positive wie auch auf negative Veränderungen in diesen Gebieten reagiert werden. Des Weiteren betrifft der Korrekturfaktor den massgebenden Betriebszustand, welcher wiederum zur Berechnung der elektrischen Feldstärke und damit für die Einhaltung des Anlagegrenzwerts massgebend ist. Bereits vor der Änderung des Anhang 1 Ziffer 63 NISV wurde der massgebende Betriebszustand in der NISV geregelt, weshalb dessen Spezifizierung in derselben Verordnung stufengerecht ist.”
Cost. art. 164 n. 9 Le deleghe ad autorità subordinate sono, in linê di principio, ammesse, ma non devono costituire un assegno in bianco indefinito. Quando si tratta della determinazione dei tributi, la legge deve prevedere nei lineamenti fondamentali il novero dei soggetti obbligati al tributo (soggetto), l'oggetto e la base imponibile e deve essere in questi punti sufficientemente precisa, in modo che all'autorità chiamata ad applicare il diritto non rimanga un margine di discrezionalità eccessivo.
“Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 BV das Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz. Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert das Legalitätsprinzip für die Bundesgesetzgebung. Dem Legalitätsprinzip entsprechend müssen Abgaben - von Kanzleigebühren abgesehen - rechtssatzmässig festgelegt sein. Den rechtsanwendenden Behörden darf kein übermässiger Spielraum verbleiben, und die Abgabepflichtigen müssen voraussehbar und rechtsgleich sein (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und [für Steuern] Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 132 II 371 E. 2.1, 131 II 735 E. 3.2 und 130 I 113 E. 2.2 je mit Hinweisen). Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen festlegen. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Normstufe und Normdichte für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Abgaben gelockert: Sie dürfen namentlich dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und die erwähnte Schutzfunktion nicht allein durch den Gesetzesvorbehalt erfüllt wird (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 145 I 52 E. 5.2.2), während das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 126 I 180 E.”
“Gemäss Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflich-tigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 143 I 227 E. 4.2, 131 II 271 E. 6.1). Diese Anforderungen, welche gemeinhin als Legalitätsprinzip im Abgaberecht bezeichnet werden, gelten indessen nicht nur für Steuern, sondern auch für Kausalabgaben (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Die Rechtsprechung hat allerdings die Vorgaben betreffend die Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wo das Mass der Abgabe durch über-prüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2, 134 I 179 E. 6.1). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Be-hörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemes-sungsgrundlage selber festlegen (BGE 141 V 509 E. 7.1.1).”
“Das Legalitätsprinzip ist im gesamten Abgaberecht von grosser Bedeutung; es bildet hier – im Unterschied zu anderen Bereichen des Verwaltungsrechts – ein verfassungsmässiges Recht (Reich, Steuerrecht, Teil IV Mehrwertsteuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 72). Nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der auf alle öffentlichen Abgaben anwendbar ist – d.h. nicht nur auf die Steuern, sondern auch auf die Kausalabgaben und dies sowohl auf Bundes-, Kantons- wie auch Gemeindeebene – muss der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung in den Grundzügen im formellen Gesetz enthalten sein (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d BV und § 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Verfassung des Kantons Luzern [KV; SRL Nr. 1]). Handelt es sich um einen kommunalen Erlass, wird dieser einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt, wenn er von der nach dem kantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung, Gemeindeparlament) beschlossen wurde oder aber dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, darf die Delegationsnorm keinen Blankocheck zu Gunsten dieser Behörde darstellen; sie muss zumindest in den Grundzügen den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen dieser Abgabe festlegen. In diesen Punkten muss die Delegationsnorm hinreichend bestimmt sein. Der rechtsanwendenden Behörde soll kein übermässiger Spielraum verbleiben, damit die auf dieser Basis mögliche Abgabe für die Rechtsunterworfenen in den Grundzügen voraussehbar ist. Nach der Rechtsprechung können die Vorgaben betreffend die formellgesetzliche Bemessung der Abgaben bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt.”
“Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 140 I 176 E. 5.2; 136 I 142 E. 3.1; 132 II 371 E. 2.1). Die Abgabe muss in einer generell-abstrakten Norm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.4; 136 I 142 E. 3.1). Die formellgesetzliche Grundlage muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage) selbst festlegen (Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4; 143 II 283 E. 3.5; 132 II 371 E. 2.1; 131 II 735 E. 3.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003 S. 516). Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (BGE 145 I 52 E. 5.2.1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 143 I 220 E. 5.1.1; 132 II 371 E. 2.1, mit Hinweisen).”
Le norme subordinate o la loro interpretazione non devono condurre a risultati contrari alla Costituzione o al diritto federale — in particolare a un'erosione delle garanzie della proprietà o a un'elusione delle leggi federali. Un'interpretazione che di fatto escludesse la manutenzione e il rinnovo di costruzioni legalmente esistenti sarebbe incompatibile con l'art. 164 Cost. (e con altre disposizioni costituzionali).
“Im Gegenteil würde eine solche Konzeption der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) widersprechen, welche nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz (BGE 139 I 16 E. 4.2.2) auch bei der Auslegung von Art. 78 Abs. 5 BV mitzuberücksichtigen ist. Indem das Gesetz Unterhalt und Erneuerung von Bauten in Moorlandschaften zulässt, legt es nur fest, was ohnehin von Verfassungs wegen gilt (BGer 1C_601/2022 vom 9.7.2024, in URP 2024 S. 640 E. 4.2 und 5.3; BVR 2024 S. 423 E. 4.3). Das AGR (Verfügung vom 18.6.2019, Akten RSA pag. 102) und unter Bezugnahme darauf auch die Regierungsstatthalterin im Gesamtentscheid (Akten RSA pag. 291 Rz. 10 und 13) berufen sich auf Art. 8 MoorLV, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden. Würde diese Bestimmung so interpretiert, dass sie Unterhalt und Erneuerung rechtmässig bestehender Bauten verhindern und deren vorzeitigen Abbruch anordnen will, würde sie gegen Verfassung (Art. 26, Art. 36 Abs. 1 und Art. 164 BV) und Gesetz (Art. 23d NHG) verstossen (vgl. BVR 2024 S. 423 E. 4.6).”
Il trasferimento di competenze normative mediante legge federale è in linê di principio ammissibile (art. 164 cpv. 2 Cost.). Tuttavia la delega non può spingersi tanto in là da sottrarre alla legge formale disposizioni di portata fondamentale e settori normativi centrali, privandoli così completamente delle possibilità di incidenza della democrazia diretta.
“Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss Art. 164 Abs. 1 BV in der Form eines Gesetzes zu erlassen (materieller Gesetzesvorbehalt), Detailregelungen und Ausführungsbestimmungen können in untergeordneten Rechtssätzen enthalten sein (vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 389; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 350 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV umschreibt die Gesetzgebungsmaterien. Dadurch soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 m.H.). Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist.”
“Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt dabei im Gesetz die Exekutive zum Erlass von sog. unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.2 m.H.).”
Indicatori di rilevanza possono essere: rilevante portata finanziaria o interferenze con diritti fondamentali; disposizioni che comportano scelte nette (tutto-o-niente); norme di carattere prognostico; prescrizioni di granÞ importanza organizzativa; consistente necessità di legittimazione politiÊ; scostamenti dalla prassi precedente o misure nuove e invasive. Tali elementi indicano che la disciplina dovrebbe essere adottata sotto forma di legge federale. Viceversa, dettagli tecnici o organizzativi nonché materie soggette a frequenti adattamenti e difficilmente prevedibili possono essere affidati al livello dell'ordinanza.
“für die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinwesen, die Zuständigkeit von Staatsorganen oder die Ausübung politischer Rechte), die finanziellen Auswirkungen der Regelung und die Akzeptanz von Massnahmen durch die davon betroffenen Personen. Ferner können "Entweder-oder-Entscheidungen", Bestimmungen mit Prognosecharakter, Regelungen, die eine grosse organisatorische Bedeutung aufweisen oder bei denen aus unterschiedlichen Gründen ein erheblicher politischer Legitimationsbedarf besteht, als wesentlich qualifiziert werden. Weiter sprechen für die Wesentlichkeit einer Regelung der Einbruch in die bisherige Praxis bzw. ein Abweichen von der bisher verfolgten Politik, eingreifende neuartige Massnahmen, ein Entscheid, der im entsprechenden Politikbereich eine wesentliche politische Wertungsfrage betrifft, besonders umstritten oder von erheblicher Tragweite ist, ein starker Eingriff in die Rechtsstellung des Einzelnen, wenn es insbesondere um die Frage finanzieller Lasten, die Einschränkung von Grundrechten oder die Schaffung öffentlich-rechtlicher Pflichten geht oder sonstwie eine den Einzelnen erheblich berührende Massnahme zur Diskussion steht. Mit Art. 164 Abs. 1 BV und § 45 Abs. 1 und 2 KV soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (zum Ganzen: Wiederkehr, in: Komm. der Kantonsverfassung Luzern [Hrsg. Wicki/Richli], Bern 2010, § 45 KV N 6-10 mit Hinweisen; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 1821-1823, 1870 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 145 V 380 E. 6.3.1, 143 I 253 E. 6.1 und 141 II 169 E. 3.2; BGE 131 II 13 E. 6.3). Dagegen genügt eine Normierung auf Verordnungsstufe, wenn untergeordnete Einzelheiten technischer oder organisatorischer Natur zu regeln sind, oder wenn häufig Anpassungen an die sich ändernden, ferner schlecht vorhersehbaren Verhältnisse notwendig sind, sodass aus Gründen der Flexibilität die Kompetenz zur Festlegung der betreffenden Frage der Exekutive überlassen werden kann (Wiederkehr, Die Wesentlichkeitstheorie gemäss Art.”
Cost. art. 164 n. 5 Il Consiglio federale può emanare ordinanze in virtù di una norma di delega legislativa. È vincolato dalla delega e deve agire conformemente alla legge, sia sotto il profilo formale sia sotto quello sostanziale. Determinanti sono in particolare il tenore letterale e la portata della norma di delega nonché il suo senso e scopo; anche le disposizioni transitorie devono essere conformi alla legge.
“lit. g EnFV als gesetzesvertretende Verordnungsbestimmung auf eine hinreichende gesetzliche Delegationsnorm stützt und in formeller Hinsicht dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit standhält (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 164 BV; zur vorfrageweisen Normenkontrolle siehe z.B. Urteil 2C_1034/2022 / 2C_1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5).”
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 19 Abs. 6 und Abs. 7 EnG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Energiegesetzes gewahrt. Art. 104 Abs. 3 EnFV hält dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV stand. Die formell und materiell gesetzeskonform erlassene Übergangsbestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV ist auf die (grosse) Photovoltaikanlage der Beschwerdeführerin anwendbar (vgl. auch E. 5 hiervor).”
Citazione: Cost. art. 164 n. 4 Delegazione: l'art. 164 cpv. 1 Cost. richieÞ che disposizioni normative importanti siano disciplinate a livello di legge. Secondo la giurisprudenza, il trasferimento di poteri normativi all'esecutivo è ammesso soltanto per regolamentazioni non importanti e strettamente delimitate e presuppone una base legale nonché la fissazione, da parte della legge, dei principi fondamentali della disciplina. Le disposizioni essenziali non possono quindi essere trasferite nella gerarchia dei poteri, ma devono essere determinate almeno nei loro principi fondamentali dallo stesso legislatore.
“Das Legalitätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 1 BV als verfassungsmässiger Grundsatz niedergelegt. Seine Verletzung kann im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltentrennung geltend gemacht werden (BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 127 I 60 E. 3a; BGE 121 I 22 E. 3). Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Es schützt die Einhaltung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung. Welche Behörde wofür zuständig ist, ergibt sich in erster Linie aus dem kantonalen Staatsrecht (128 I 113 E. 2.c). Art. 164 Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV) und kantonale Vollzugszuständigkeiten (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV; BGE 141 II 169 E. 3.2). Die Delegation von an sich dem Gesetzgeber zustehenden Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung oder ein anderes Organ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthält, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt wird (vgl. BGE 128 I 113 E. 3c; BGE 128 I 327 E. 4.1; BGE 118 Ia 245 E. 3; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 1872). Zwischen Art. 164 Abs. 1 BV, der die Form des Bundesgesetzes für alle wichtigen Bestimmungen vorbehält, und Art. 164 Abs. 2 BV, der eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ermöglicht, besteht ein gewisses Spannungsverhältnis. Das Bundesgericht hat mittlerweile klargestellt, dass eine Gesetzesdelegation bezüglich "wichtiger" oder "grundlegender" Bestimmungen nicht möglich ist. Delegierbar sind daher lediglich die nicht wichtigen Bestimmungen, dazu gehören auch die von Art.”
“In Konkretisierung des Legalitätsprinzips macht Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesgesetzgebung durch eine beispielhafte, nicht abschliessende, Aufzählung (lit. a-g) ersichtlich, welche Materien wegen ihrer Bedeutung für die rechtsstaatliche Demokratie in den Grundzügen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie jene über die Rechte und Pflichten von Personen (Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen.”
“Analog dazu legt auch § 45 Abs. 1 und 2 KV fest, dass Wichtiges oder Wesentliches nicht in einer Verordnung festgelegt werden darf. Die Verfassung verlangt hierfür eine besondere Normstufe: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen dürfen nur vom Parlament im Verfahren der (ordentlichen) Gesetzgebung erlassen werden. Mit anderen Worten darf das Parlament die Befugnis zum Erlass wichtiger oder wesentlicher Bestimmungen nicht auf andere Organe übertragen, sondern ist verpflichtet, zumindest die Weichenstellung im Hinblick auf wichtige Entscheide oder Themenbereiche selber vorzunehmen. Das Erfordernis der Wichtigkeit bewirkt einen Regelungsvorbehalt mit grundsätzlichem Delegationsverbot für alle wichtigen Fragen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV, § 45 Abs. 3 KV). Zur Beurteilung dessen, was wesentlich oder wichtig ist, haben Lehre und Rechtsprechung gewisse Kriterien entwickelt. Diese Kriterien kommen in der Kantonsverfassung nur unvollständig zum Ausdruck. § 45 Abs. 2 KV zählt vorwiegend – weitgehend analog zu Art. 164 Abs. 1 BV – Sachbereiche auf, deren Aussagekraft im Hinblick auf die Frage der Wesentlichkeit oder Wichtigkeit eher gering ist. Der in Abs. 1 formulierte Gesetzgebungsauftrag umfasst im Grundsatz jeden Regelungsbereich. Abs. 2 konkretisiert den in Abs. 1 enthaltenen allgemeinen Grundsatz. Vorerst einmal kann die Kantonsverfassung nach § 45 Abs. 2 KV selbst festlegen, in welchen Fällen das Parlament eine bestimmte Angelegenheit nur durch ein Gesetz regeln darf. Allgemeine und generalisierbare Angaben zur Eingrenzung des Wichtigen oder Wesentlichen macht die Verfassung hingegen nicht. In Abs. 2 lit. a - d werden v.a. Sachbereiche (Rechtsstellung Einzelner, Organisation der Behörden, Aufgaben des Kantons und Abgaben) aufgezählt, nicht aber allgemein gültige Kriterien genannt, die unabhängig des konkret zu regelnden Gebiets zur Anwendung gelangen. Der Wert dieser Aufzählung ist demnach eher gering; massgebend bleiben die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Nach Lehre und Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Wichtigkeit oder Wesentlichkeit einer Regelung folgende Aspekte massgebend: Die Zahl der von einer Regelung Betroffenen, die Grösse des Adressatenkreises des jeweiligen Erlasses bzw.”
Citazione: Cost. art. 164 n. 3 Principio: i termini di decadenza che incidono in modo significativo sulla posizione giuridiÊ degli interessati richiedono, in linê di principio, una base in una legge nel senso formale. Tuttavia, la delega legislativa a livello di ordinanza non è esclusa in via di principio; è ammissibile purché la legge determini in modo sufficientemente preciso l'ambito delegato e il quadro della regolamentazione.
“sowie die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden (lit. d). Die Wichtigkeit einer Regelung bestimmt sich dabei nach der Intensität eines Eingriffs in die Rechte und Freiheiten des Einzelnen, der Zahl der von einer Regelung betroffenen Personen, der Bedeutung der Norm für das politische System, der finanziellen Tragweite einer Norm und der Akzeptierbarkeit von Massnahmen durch die davon berührten Menschen (VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 2722 mit Verweis auf Müller/Uhlmann, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. Auflage, Zürich 2013, N 230). Bezüglich der Frage, ob für die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat das Erfordernis der Gesetzesform gilt und eine solche daher in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein muss, ist die Regelung von § 83 KV mit derjenigen von Art. 164 Abs. 1 BV vergleichbar. Gemäss § 105 Abs. 2 KV erlässt der Regierungsrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Gemäss § 105 Abs. 2 KV kann das Gesetz vorsehen, dass der Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet, wobei das Gesetz die Delegation auf einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen hat. Gestützt auf seine verfassungsmässige Stellung als oberste vollziehende Behörde hat der Regierungsrat gemäss § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV die Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (vgl. VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2013.187 vom 8. April 2014 E. 3.1 und VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; Buser, Grosser Rat, Regierungsrat, Verwaltung und Ombudsstelle, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 347, 389).”
“Gemäss den erwähnten Bundesgerichtsurteilen zu den Ansprüchen auf Rückerstattung der CO2-Abgabe und der Mineralölsteuer betrifft die Verwirkung einen wesentlichen Aspekt der Rechte und Pflichten der Einzelnen, indem sie bestehende Rechte untergehen lässt. Grundsätzlich bedürfe eine Verwirkungsfrist daher einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn, wobei eine Gesetzesdelegation nicht ausgeschlossen sei (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 6.2 und 7 sowie 2C_744/2014 vom 23. März 2016 E. 6.2 und 7). Diese Erwägungen erwecken den Eindruck, das Bundesgericht erachte die Statuierung einer Verwirkungsfrist für den Rückerstattungsanspruch als grundlegende Bestimmung über die Rechte von Personen im Sinn von Art. 164 Abs. 1 lit. c der Bundesverfassung (BV, SR 101) und damit als wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV. Wie die folgende Analyse der Urteile zeigt, kann dies jedoch nicht der Fall sein: Gemäss dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht ermächtigt Art. 18 Abs. 4 MinöStG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 des aCO2-Gesetzes den Bundesrat zum Erlass gesetzesvertretender Rechtssätze im Bereich der Rückerstattung der CO2-Abgabe (vgl. BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7 f.; BVGer A-2032/2013 vom 27. August 2014 E. 3.1.2, A-5414/2012 vom 19. Juni 2014 E. 3.1.2). Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen in den in Art. 164 Abs. 1 lit. a-g BV genannte Regelungsbereichen. Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen wird. Die Übertragung der Befugnis zum Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen und damit insbesondere grundlegender Bestimmungen in den in Art.”
“In mehreren Urteilen betreffend die Verrechnungssteuer erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass Verwirkungsfristen aus Gründen der Rechtssicherheit und weil sie empfindlich in die Rechtsstellung des Betroffenen eingriffen, in der Regel in einem Gesetz im formellen Sinn verankert sein müssten. Die Statuierung von Verwirkungsfristen auf Verordnungsstufe sei indessen nicht ausgeschlossen (BVGer A-6777/2013 vom 9. Juli 2015 E. 2.4.2, A-578/2015 vom 17. August 2015 E. 2.3.2, A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.6.1 und A-633/2010 vom 25. August 2010). Auch diese Praxis spricht dafür, dass die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat keine wichtige rechtsetzende Bestimmung im Sinn von Art. 164 Abs. 1 BV darstellt. Die Frage, ob § 13 Abs. 4 der Verordnung zur Lenkungsabgabe und zum Strompreis-Bonus (SG 772.140) einen Fall regelt, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine gesetzliche Grundlage auf Verordnungsstufe genügt, kann aufgrund der vom WSU zitierten Urteile betreffend die Verrechnungssteuer (BVGer A-578/2015 vom 17. August 2015, A-6777/2013 vom 9. Juli 2015, A-1878/2014 vom 28. Januar 2015, A-633/2010 vom 25. August 2010) allerdings mangels Vergleichbarkeit der Verhältnisse nicht beantwortet werden.”
“sowie die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden (lit. d). Die Wichtigkeit einer Regelung bestimmt sich dabei nach der Intensität eines Eingriffs in die Rechte und Freiheiten des Einzelnen, der Zahl der von einer Regelung betroffenen Personen, der Bedeutung der Norm für das politische System, der finanziellen Tragweite einer Norm und der Akzeptierbarkeit von Massnahmen durch die davon berührten Menschen (VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; vgl. Rhinow/Schefer/Uebersax, a.a.O., N 2722 mit Verweis auf Müller/Uhlmann, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. Auflage, Zürich 2013, N 230). Bezüglich der Frage, ob für die Statuierung einer Verwirkungsfrist für Forderungen der Einzelnen gegenüber dem Staat das Erfordernis der Gesetzesform gilt und eine solche daher in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein muss, ist die Regelung von § 83 KV mit derjenigen von Art. 164 Abs. 1 BV vergleichbar. Gemäss § 105 Abs. 2 KV erlässt der Regierungsrat rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Gemäss § 105 Abs. 2 KV kann das Gesetz vorsehen, dass der Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet, wobei das Gesetz die Delegation auf einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen hat. Gestützt auf seine verfassungsmässige Stellung als oberste vollziehende Behörde hat der Regierungsrat gemäss § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 KV die Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (vgl. VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2013.187 vom 8. April 2014 E. 3.1 und VD.2012.229 vom 27. Juni 2013 E. 2.3; Buser, Grosser Rat, Regierungsrat, Verwaltung und Ombudsstelle, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 347, 389).”
art. 164 cpv. 1 Cost. richieÞ che tutte le disposizioni normative importanti siano emanate nella forma di una legge federale. Ciò garantisÎ che disposizioni di rilevanza fondamentale siano disciplinate in leggi formali e che rilevanti ambiti normativi non siano sottratti all'influenza della democrazia diretta; la forma di legge serve dunque alla decisione democratiÊ su questioni particolarmente significative.
“Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind gemäss Art. 164 Abs. 1 BV in der Form eines Gesetzes zu erlassen (materieller Gesetzesvorbehalt), Detailregelungen und Ausführungsbestimmungen können in untergeordneten Rechtssätzen enthalten sein (vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 389; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 350 ff.). Art. 164 Abs. 1 BV umschreibt die Gesetzgebungsmaterien. Dadurch soll erreicht werden, dass alle Bestimmungen von grundlegender Bedeutung in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich den direkt-demokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen wird (vgl. BGE 131 II 13 E. 6.3 m.H.). Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist.”
“Unter "Recht" ist das gesamte, in der Schweiz geltende und ordnungsgemäss bekannt gemachte Recht zu verstehen, also insbesondere Verfassung, Gesetze und Verordnungen (auf Bundesebene oder kantonaler Ebene). Dabei sind primär – in Anknüpfung an den Sinn und Zweck der Bestimmung, die Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gewissen Schranken zu unterwerfen – generell-abstrakte Regelungen gemeint. Da das Recht "Grundlage" staatlichen Handelns sein muss, muss jedes staatliche Handeln (grundsätzlich) auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sodass der Staat ohne eine solche (grundsätzlich) nicht handeln darf. Eine gesetzliche Grundlage kann sowohl in einem Gesetz im formellen Sinn als auch in einem Gesetz im materiellen Sinn (etwa einer Verordnung des Bundes- oder Regierungsrats) enthalten sein. Allerdings kann sich aus anderen Verfassungsbestimmungen ergeben, dass ein Gesetz im formellen Sinn notwendig ist. So verlangt z.B. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV ein Gesetz im formellen Sinn für schwerwiegende Grundrechtseingriffe und Art. 164 Abs. 1 BV fordert für alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen die Form eines Bundesgesetzes. Dementsprechend legt auch § 45 Abs. 1 KV fest, dass der Kantonsrat die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes erlässt. Derartige Einschränkungen sind aber in erster Linie demokratiepolitisch (und grundrechtsdogmatisch) motiviert, liegt ihnen doch der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber über besonders wichtige Fragen entscheiden und dies nicht an die Exekutive delegieren können soll (zum Ganzen: Epiney, Basler Komm., Basel 2015, Art. 5 BV N 35 f., 39, 42 mit Hinweisen).”
Per le ordinanze non autonome che si fondano su una delega legislativa ai sensi dell'art. 164 cpv. 2 Cost., il Tribunale federale, nel procedimento di ricorso in materia di diritto pubblico, esamina in primo luogo la conformità alla legge della delega e dell'ordinanza. Se l'ordinanza si rivela conforme alla legge e la legge non consente di discostarsi dalla Costituzione federale, il Tribunale federale verifiÊ inoltre la conformità costituzionale dell'ordinanza. Il Tribunale può altresì esaminare l'interpretazione e l'applicazione dell'ordinanza. Se la norma di delega legislativa conferisÎ all'autorità regolamentare un margine di determinazione o di discrezionalità, tale ambito è vincolante per le autorità applicatrici del diritto (art. 190 Cost.).
“Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann das Bundesgericht untersuchen, ob eine Rechtsverordnung des Bundesrates als solche bundesrechtskonform ist (vorfrageweise bzw. konkrete Normenkontrolle; Art. 82 lit. a BGG; BGE 147 IV 439 E. 3.3.1; 143 II 87 E. 4.4). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV), bezieht sich die bundesgerichtliche Kontrolle zunächst auf die Gesetzmässigkeit (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; 137 III 217 E. 2.3). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht auch die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung (BGE 143 II 87 E. 4.4; 141 II 169 E. 3.4; 139 II 460 E. 2.3; 137 III 217 E. 2.3).”
“Das übergeordnete Recht gilt als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4). Das Gericht kann die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen.”
“Das übergeordnete Recht gilt folglich als eingehalten, wenn sich unselbständige Verordnungen auf eine gesetzliche Delegation stützen (Art. 164 Abs. 2 BV) (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 143 II 87 E. 4.4). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, ist zudem die Verfassungsmässigkeit der Rechtsverordnung zu prüfen (BGE 144 II 454 E. 3.2; BGE 141 II 169 E. 3.4). Schliesslich kann das Gericht die Auslegung und Anwendung der Verordnung überprüfen. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Verordnungsgeber einen Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Verordnung ein, so ist dieser Gestaltungsbereich für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (Art. 190 BV; BGE 144 V 138 E. 2.4).”
“Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Bei Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV), prüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zunächst deren Gesetzmässigkeit (vgl. E. 5 hiernach). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Bundesverfassung abzuweichen, prüft das Bundesgericht darüber hinaus auch deren Verfassungsmässigkeit (vgl. E. 6 hiernach; BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4; 139 II 460 E. 2.3).”
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