Nel testo francese «cantons» e nel testo tedesco «Kantonen». ↩
19 commentaries
L'art. 44 cpv. 2 Cost. impone una reciproÊ considerazione tra i Cantoni e, secondo la giurisprudenza citata, giova anche ai Cantoni potenzialmente competenti nei conflitti di competenza relativi all'imposizione dell'imposta federale diretta. In tal modo la norma costituzionale funge da base interpretativa e giuridiÊ per il principio che, nei provvedimenti di accertamento ai sensi dell'art. 108 LIFD, non va considerata soltanto la persona soggetta all'imposta, ma altresì gli altri Cantoni potenzialmente competenti per la tassazione.
“Auch unter teleologischen Gesichtspunkten muss die Unzuständigkeit kantonaler Behörden für den streitbetroffenen Feststellungsentscheid als offensichtlich bezeichnet werden. Wenn nicht die Steuerpflicht in der Schweiz als solche, sondern einzig infrage steht, welcher Kanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig ist, besteht der Zweck des Feststellungsentscheids nach Art. 108 Abs. 1 DBG und insbesondere der Zuständigkeit der ESTV für diesen Entscheid offenkundig darin, den BGE 150 II 244 S. 252 Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen frühestmöglich und nachhaltig zu lösen. Entgegen der eingangs zitierten Lehrmeinung schützt Art. 108 Abs. 1 DBG also keineswegs nur die steuerpflichtige Person, sondern auch die übrigen, potenziell veranlagungszuständigen Kantone, auf die schon von Verfassungs wegen Rücksicht zu nehmen ist (Art. 44 Abs. 2 BV). Ein Kanton, der seine eigene Veranlagungszuständigkeit für die direkte Bundessteuer in einem Feststellungsentscheid bejaht, verneint schliesslich stets zugleich die Veranlagungszuständigkeit der übrigen Kantone. Denn die Veranlagung der direkten Bundessteuer beruht auf dem Grundsatz der Einheit der Veranlagungszuständigkeit bzw. des Veranlagungsortes: Auch bei steuerlichen Anknüpfungspunkten in mehreren Kantonen darf stets nur ein einziger Kanton dieselbe steuerpflichtige Person für dieselbe Steuerperiode veranlagen (vgl. BGE 146 II 111 E. 2.3.4; BGE 142 II 182 E. 2.2.6; BGE 137 I 273 E. 3.3.1). In diesem Punkt besteht ein wesentlicher Unterschied zur Situation bei den direkten Steuern der Kantone, wo trotz Steuerharmonisierung die steuerpflichtigen Personen mit steuerlichen Anknüpfungspunkten in mehreren Kantonen regelmässig der Steuer- und Veranlagungshoheit mehrerer Kantone unterstehen (z.B. unbeschränkte Steuerpflicht kraft Wohnsitz im Kanton A, beschränkte Steuerpflicht kraft Grundbesitz im Kanton B; vgl.”
Cost. art. 44 n. 18 Il diritto intercantonale, rispettivamente i trattati intercantonali, prevalgono sul diritto cantonale dei cantoni che li hanno ratificati. Un cantone non può, in linê di principio, invocare il proprio diritto cantonale per sottrarsi a obblighi intercantonali.
“Bei der Auslegung der interkantonalen Verträge ist das aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Prinzip der Bundestreue (vgl. Art. 44 BV) zu berücksichtigen; zudem haben die Kantone das interkantonale Recht zu beachten (Art. 48 Abs. 5 BV; BGE 138 I 435 E. 1.3.2 S. 441; 125 I 227 E. 7b S. 239). Aus diesen Verfassungsgrundsätzen ergibt sich, dass das interkantonale Recht höherrangig ist als das Recht jedes einzelnen Kantons, der den interkantonalen Vertrag ratifiziert hat. Demzufolge kann sich ein Kanton grundsätzlich nicht auf sein kantonales Recht berufen, um sich interkantonalen Verpflichtungen zu entziehen; hingegen geht nach Art. 49 Abs. 1 BV Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem bzw. interkantonalem Recht vor (BGE 138 I 435 E. 1.3.2 S. 441 mit Hinweisen; vgl. BGE 100 Ia 418 E. 4 S. 423).”
Cost. art. 44 n. 17 Il necessario scambio informativo intercantonale è espressione di un dovere di lealtà federale settoriale ai sensi dell'art. 44 cpv. 2 Cost. Esso serve a evitare la doppia imposizione intercantonale e a realizzare il principio della ripartizione equa delle imposte; al domicilio fiscale principale spetta in tal senso una funzione di guiÚ e vi è uno scambio permanente tra i domicili fiscali.
“Zur Steuerperiode 2010 liegt kein derartiger "Vorentscheid" eines Kantons vor, der zur bundesgerichtlichen Beurteilung führte. Entsprechend durfte die Vorinstanz die materielle Prüfung nicht ohne eigenständige Prüfung von der Hand weisen und dies damit begründen, dass eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Kantons Luzern vorliege. Dem Entscheid des anderen Kantons kommt in der Praxis zwar mitunter präjudizierende Wirkung zu, was an sich nicht zu kritisieren ist. So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass dem Hauptsteuerdomizil im Bereich des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots eine Führungsrolle zukomme und es die Funktion des Leitkantons wahrzunehmen habe (BGE 142 II 182 E. 3.2.4 S. 195; 139 I 64 E. 3.6 S. 72). Dies erfordert einen ständigen Austausch unter den verschiedenen Steuerdomizilen, die möglichst von Anbeginn weg auf die Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung hinzuwirken haben. Der erforderliche Informationsaustausch ist Ausdruck einer bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV; BGE 142 II 182 E. 3.2.4 S. 195) und dient der Verwirklichung des "Gebots der gerechten Steuerausscheidung" (Urteil 2C_817/2014 vom 25. August 2015 E. 4.4.3).”
“Zur Steuerperiode 2010 liegt kein derartiger "Vorentscheid" eines Kantons vor, der zur bundesgerichtlichen Beurteilung führte. Entsprechend durfte die Vorinstanz die materielle Prüfung nicht ohne eigenständige Prüfung von der Hand weisen und dies damit begründen, dass eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung des Kantons Luzern vorliege. Dem Entscheid des anderen Kantons kommt in der Praxis zwar mitunter präjudizierende Wirkung zu, was an sich nicht zu kritisieren ist. So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass dem Hauptsteuerdomizil im Bereich des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots eine Führungsrolle zukomme und es die Funktion des Leitkantons wahrzunehmen habe (BGE 142 II 182 E. 3.2.4 S. 195; 139 I 64 E. 3.6 S. 72). Dies erfordert einen ständigen Austausch unter den verschiedenen Steuerdomizilen, die möglichst von Anbeginn weg auf die Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung hinzuwirken haben. Der erforderliche Informationsaustausch ist Ausdruck einer bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV; BGE 142 II 182 E. 3.2.4 S. 195) und dient der Verwirklichung des "Gebots der gerechten Steuerausscheidung" (Urteil 2C_817/2014 vom 25. August 2015 E. 4.4.3).”
Nella valutazione delle richieste di informazioni o di assistenza amministrativa va osservato che i diritti di terzi all'accesso agli atti, alla luÎ dell'art. 44 cpv. 2 Cost., sono ammissibili solo se il terzo dimostra in modo credibile un interesse particolarmente degno di protezione. Tale criterio corrisponÞ alla giurisprudenza del Tribunale federale sull'accesso agli atti al di fuori di procedimenti pendenti.
“Auch eine verfassungskonforme Betrachtung von Art. 19 Abs. 1 DSG stützt diese Auffassung: 5.4.5.1. Sollen Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG und Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG beide einen Ausgleich darstellen zwischen Art. 44 Abs. 2 BV, wonach Bund und Kantone einander Amts- und Rechtshilfe leisten, und den verschiedenen Verfassungsbestimmungen zum Schutz des Bürgers (dazu AMÉDÉO WERMELINGER, Informationelle Amtshilfe: Verunmöglicht Datenschutz eine effiziente Leistungserbringung durch den Staat? Analyse des eidgenössischen und des luzernischen Rechts, ZBl 2004, S. 173 ff., 183 f.), so ist bei beiden Normen der gleiche Massstab anzulegen. 5.4.5.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). "Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass [u.a.] ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann" (BGE 129 I 249 E. 3 S.”
“Auch eine verfassungskonforme Betrachtung von Art. 19 Abs. 1 DSG stützt diese Auffassung: 5.4.5.1. Sollen Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG und Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG beide einen Ausgleich darstellen zwischen Art. 44 Abs. 2 BV, wonach Bund und Kantone einander Amts- und Rechtshilfe leisten, und den verschiedenen Verfassungsbestimmungen zum Schutz des Bürgers (dazu AMÉDÉO WERMELINGER, Informationelle Amtshilfe: Verunmöglicht Datenschutz eine effiziente Leistungserbringung durch den Staat? Analyse des eidgenössischen und des luzernischen Rechts, ZBl 2004, S. 173 ff., 183 f.), so ist bei beiden Normen der gleiche Massstab anzulegen. 5.4.5.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). "Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass [u.a.] ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann" (BGE 129 I 249 E. 3 S.”
Citazione: Cost. art. 44 n. 15 L'effetto vincolante degli accordi intercantonali si fonÚ, secondo la giurisprudenza citata, sull'art. 44 Cost. (rispetto/assistenza) e sul principio pacta sunt servanÚ. Si rivolge principalmente al rapporto tra i cantoni partecipanti e non comporta un'efficacia derogatoria diretta né una forza di sopraordinazione normativa applicabile direttamente nell'applicazione del diritto al singolo caso concreto.
“2 LV um eine Bestimmung handelt, welche der Umsetzung im kantonalen Recht bzw. einer Erfüllungshandlung bedarf. Der fraglichen Bestimmung kommt mithin kein unmittelbar rechtsetzender Charakter zu und es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsquelle des Verwaltungsrechts (vgl. Rainer J. Schweizer/Ursula Abderhalden, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen-der [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 29 zu Art. 48 BV). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, § 45 Abs. 2 LV habe normhierarchischen Vorrang vor dem angefochtenen Dekret, kann ihnen insofern nicht gefolgt werden, als rechtsgeschäftlichen und mittelbar rechtsetzenden Vereinbarungen, welche einzig Rechte und Pflichten der beteiligten Kantone begründen, keine derogatorische Kraft zukommt (vgl. Häfelin, a.a.O., Rz. 61 zu Art. 7). Die daraus entstehende Bindungswirkung ("pacta sunt servanda") hat ihre Grundlage nicht in Art. 48 Abs. 5, sondern in Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 44 BV. Sie betrifft in erster Linie das interkantonale Verhältnis und hat für die Rechtsanwendung im konkreten Fall keine direkte Bedeutung (vgl. Waldmann/Schnyder von Wartensee, a.a.O., Rz. 71 zu Art. 48).”
“2 LV um eine Bestimmung handelt, welche der Umsetzung im kantonalen Recht bzw. einer Erfüllungshandlung bedarf. Der fraglichen Bestimmung kommt mithin kein unmittelbar rechtsetzender Charakter zu und es handelt sich dabei nicht um eine Rechtsquelle des Verwaltungsrechts (vgl. Rainer J. Schweizer/Ursula Abderhalden, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallen-der [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 29 zu Art. 48 BV). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, § 45 Abs. 2 LV habe normhierarchischen Vorrang vor dem angefochtenen Dekret, kann ihnen insofern nicht gefolgt werden, als rechtsgeschäftlichen und mittelbar rechtsetzenden Vereinbarungen, welche einzig Rechte und Pflichten der beteiligten Kantone begründen, keine derogatorische Kraft zukommt (vgl. Häfelin, a.a.O., Rz. 61 zu Art. 7). Die daraus entstehende Bindungswirkung ("pacta sunt servanda") hat ihre Grundlage nicht in Art. 48 Abs. 5, sondern in Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 44 BV. Sie betrifft in erster Linie das interkantonale Verhältnis und hat für die Rechtsanwendung im konkreten Fall keine direkte Bedeutung (vgl. Waldmann/Schnyder von Wartensee, a.a.O., Rz. 71 zu Art. 48).”
Cost. art. 44 n. 14 La Confederazione e i Cantoni possono prestare assistenza amministrativa ai sensi dell'art. 44 cpv. 2 Cost.; tale assistenza può tuttavia confliggere con interessi di tutela dei dati personali. La trasmissione di atti a terzi al di fuori di una procedura pendente, secondo la giurisprudenza, è ammissibile solo se sussiste un interesse particolarmente meritevole di protezione.
“Bund und Kantone sind zur Leistung von Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 2 BV verpflichtet. Amtshilfe kann mit dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz kollidieren, den das DSG bezweckt (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.1 S. 279). Art. 19 Abs. 1 DSG leistet einen Ausgleich zwischen den beiden Verfassungsinteressen (vgl. E. 5.4.5.1). Dieser wird nach Antrag des potentiellen Datenempfängers durch den Dateninhaber verfügungsweise entschieden (Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG). Antragsteller und Partei nach Art. 6 VwVG war im strittigen Verfahren der Kanton Aargau. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 hiess die WEKO den Antrag teilweise gut. Nach Gutheissung der Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners blieb die Bekanntgabe von Daten an den Kanton Aargau untersagt. Der Kanton Aargau hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, ihm Daten betreffend diejenigen Vergabeverfahren, in welchen er als Auftraggeber beteiligt war, bekanntzugeben, um zu prüfen, ob Schadenersatzforderungen gegen potentielle Abredebeteiligte erhoben werden können.”
“Auch eine verfassungskonforme Betrachtung von Art. 19 Abs. 1 DSG stützt diese Auffassung: 5.4.5.1. Sollen Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG und Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG beide einen Ausgleich darstellen zwischen Art. 44 Abs. 2 BV, wonach Bund und Kantone einander Amts- und Rechtshilfe leisten, und den verschiedenen Verfassungsbestimmungen zum Schutz des Bürgers (dazu AMÉDÉO WERMELINGER, Informationelle Amtshilfe: Verunmöglicht Datenschutz eine effiziente Leistungserbringung durch den Staat? Analyse des eidgenössischen und des luzernischen Rechts, ZBl 2004, S. 173 ff., 183 f.), so ist bei beiden Normen der gleiche Massstab anzulegen. 5.4.5.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). "Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass [u.a.] ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtssuchende ein besonders schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann" (BGE 129 I 249 E. 3 S.”
L'art. 44 cpv. 3 Cost. si appliÊ alle controversie tra Cantoni o tra Cantoni e la Confederazione. Se la controversia riguarÚ principalmente privati e un'autorità federale, l'art. 44 cpv. 3 Cost., secondo le decisioni citate, non è applicabile e non obbliga allo svolgimento di una procedura di negoziazione o di mediazione.
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
Il «intesa» menzionato nell'EnG (art. 62 cpv. 2 EnG) non è un presupposto processuale di ammissibilità o di emanazione di un provvedimento; analogamente nell'art. 44 cpv. 3 Cost. non va visto un analogo ostacolo processuale. L'assenza del consenso cantonale non ostacola la competenza dell'UFAM ad adottare provvedimenti. Eventuali controversie tra cantone e Confederazione possono inveÎ essere chiarite mediante negoziazione e mediazione ai sensi dell'art. 44 cpv. 3 Cost. o, se del caso, con ricorso al Tribunale federale.
“Zusammenfassend ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass es sich beim Begriff des "Einvernehmens" gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG nicht um eine spezialgesetzliche Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung handelt. Ebensowenig ist eine solche in Art. 44 Abs. 3 BV zu erblicken. Damit steht der Verfügungskompetenz des BAFU nichts entgegen. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten.”
“Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass das BAFU ohne Zustimmung des betroffenen Kantons nicht verfügen könnte, so würde die Einhaltung der durch Art. 62 Abs. 2 EnG statuierten Ordnungsfrist von sechs Monaten wohl regelmässig vereitelt. Es widerspräche dem in der Ordnungsfrist verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wenn der betroffene Kanton die Gesuchsverfahren für Erstattungen von Inhabern einer Wasserkraftanlage jederzeit blockieren könnten. Darüber hinaus beschlägt das vorliegende Verfahren einzig eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem Bund. Das "Einvernehmen" ist daher dahingehend zu verstehen, dass es einzig das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bund und Kanton berührt. Damit ist die Verfügungskompetenz des BAFU im Falle, dass keine Einigung zwischen Bund und betroffenem Kanton besteht, nicht eingeschränkt. Vielmehr bleibt es dem Kanton Wallis unbenommen, allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bund auf dem Weg der Verhandlung und Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), beizulegen. Dazu passt, dass es den Inhabern einer Wasserkraftanlage namentlich mit Blick auf das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zugemutet werden kann, dass ihr Gesuchsverfahren sistiert wird, bis sich ein betroffener Kanton und der Bund allenfalls geeinigt oder womöglich das Bundesgericht angerufen haben.”
“Zusammenfassend ergibt sich als Auslegungsergebnis, dass es sich beim Begriff des "Einvernehmens" gemäss Art. 62 Abs. 2 EnG nicht um eine spezialgesetzliche Eintretens- bzw. Prozessvoraussetzung handelt. Ebensowenig ist eine solche in Art. 44 Abs. 3 BV zu erblicken. Damit steht der Verfügungskompetenz des BAFU nichts entgegen. Somit ist die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch eingetreten.”
L'obbligo di assistenza amministrativa ai sensi dell'art. 44 cpv. 2 Cost. può entrare in conflitto con la tutela della personalità e con gli interessi connessi alla protezione dei dati. L'art. 19 LPD funge da equilibrio tra questi interessi costituzionali. Su richiesta del potenziale destinatario dei dati, il titolare dei dati deciÞ tramite provvedimento sulla comunicazione.
“Bund und Kantone sind zur Leistung von Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 2 BV verpflichtet. Amtshilfe kann mit dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz kollidieren, den das DSG bezweckt (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.1 S. 279). Art. 19 Abs. 1 DSG leistet einen Ausgleich zwischen den beiden Verfassungsinteressen (vgl. E. 5.4.5.1). Dieser wird nach Antrag des potentiellen Datenempfängers durch den Dateninhaber verfügungsweise entschieden (Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG). Antragsteller und Partei nach Art. 6 VwVG (SR 172.021) war im strittigen Verfahren der Kanton Aargau. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 hiess die WEKO den Antrag teilweise gut. Nach Gutheissung der Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners blieb die Bekanntgabe von Daten an den Kanton Aargau untersagt. Der Kanton Aargau hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, ihm Daten betreffend diejenigen Vergabeverfahren, in welchen er als Auftraggeber beteiligt war, bekanntzugeben, um zu prüfen, ob Schadenersatzforderungen gegen potentielle Abredebeteiligte erhoben werden können.”
“Bund und Kantone sind zur Leistung von Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 2 BV verpflichtet. Amtshilfe kann mit dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz kollidieren, den das DSG bezweckt (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.1 S. 279). Art. 19 Abs. 1 DSG leistet einen Ausgleich zwischen den beiden Verfassungsinteressen (vgl. E. 5.4.5.1). Dieser wird nach Antrag des potentiellen Datenempfängers durch den Dateninhaber verfügungsweise entschieden (Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG). Antragsteller und Partei nach Art. 6 VwVG war im strittigen Verfahren der Kanton Aargau. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 hiess die WEKO den Antrag teilweise gut. Nach Gutheissung der Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners blieb die Bekanntgabe von Daten an den Kanton Aargau untersagt. Der Kanton Aargau hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, ihm Daten betreffend diejenigen Vergabeverfahren, in welchen er als Auftraggeber beteiligt war, bekanntzugeben, um zu prüfen, ob Schadenersatzforderungen gegen potentielle Abredebeteiligte erhoben werden können.”
Riferimento: Cost. art. 44 n. 10 Nel diritto tributario interkantonale l'obbligo di lealtà dei cantoni sancito dall'art. 44 cpv. 2 Cost. è interpretato nel senso che l'autorità d'imposizione del cantone di domicilio o di seÞ deve comunicare gratuitamente agli altri cantoni interessati il proprio provvedimento d'imposizione — inclusa l'assegnazione fiscale interkantonale e le divergenze rispetto alla dichiarazione fiscale.
“Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen (so Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis [SR 642.141; nachfolgend: StHV]). Abgesehen von der Steuererklärung ist hauptsächliches Informationsmittel des Wegzugskantons die Benachrichtigung durch den Zuzugskanton bzw. den Kanton der persönlichen Zugehörigkeit (Art. 111 Abs. 1 DBG bzw. Art. 39 Abs. 2 StHG). Die amtshilfeweise Benachrichtigung ist Ausdruck einer bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV). Danach hat die Veranlagungsbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons den Veranlagungsbehörden der anderen Kantone ihre Veranlagungsverfügung - einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und etwaiger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung - kostenlos mitzuteilen (so namentlich Art. 2 Abs. 3 StHV). Praxisgemäss gilt, dass dem Hauptsteuerdomizil (bzw. Zuzugskanton) "faktisch eine Führungsrolle zukommt". Der Zuzugskanton hat den Wegzugskanton ungefragt ins Bild zu setzen, sodass dieser veranlagend tätig werden kann (zum Ganzen: BGE 142 II 182 E. 3.2.4 S. 195; 139 I 64 E. 3.6 S. 71 f.).”
Nel caso deciso (rete energetiÊ internazionale) la sentenza non rileva una violazione dell'art. 44 cpv. 3 Cost.; pertanto non erano necessari tentativi di mediazione cantonale.
L'art. 44 cpv. 2 Cost. istituisÎ, sul piano costituzionale, l'obbligo per le autorità della Confederazione e dei Cantoni di reciproÊ assistenza amministrativa e giudiziaria. Tale fondamento costituzionale costituisÎ, tra l'altro, il fondamento dell'obbligo di assistenza giudiziaria in materia penale disciplinato nel CPP; la questione se l'assistenza giudiziaria si estenÚ tuttora espressamente anche all'esecuzione delle sentenze è, secondo la giurisprudenza citata e con l'entrata in vigore del CPP, ritenuta aperta.
“Nach Art. 373 StGB sind die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar. Die Behörden des Bundes und der Kantone sind gemäss Art. 44 StPO zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung der StPO verfolgt und beurteilt werden. Diese Verpflichtung zur Rechtshilfe in Strafsachen gründet auf Art. 44 Abs. 2 BV, welcher in allgemeiner Weise die Verpflichtung der Kantone zur gegenseitigen Amts- und Rechtshilfe vorsieht. Vor Inkrafttreten der StPO zählte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Massnahme als Rechtshilfe, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Verlauf eines hängigen Verfahrens für die Zwecke der Strafverfolgung oder zur Vollstreckung des Urteils ersuchte (BGE 129 IV 141 E. 2.1 mit Hinweisen). Seit Inkrafttreten der StPO enthält diese in Art. 43 Abs. 4 StPO eine Umschreibung der Rechtshilfe: Als solche gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht. Während sich die bundesgerichtliche Definition der Rechtshilfe explizit auf die Vollstreckung der Urteile erstreckte, knüpft Art. 43 Abs. 4 StPO am Begriff des hängigen Strafverfahrens an. Es stellt sich also die Frage, ob sich die Rechtshilfe seit Inkrafttreten der StPO weiterhin auch auf die Vollstreckung der Urteile erstreckt. Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.”
Riferimento: Cost. art. 44 n. 7 Nel caso concreto il tribunale ha rilevato che l'art. 44 cpv. 3 Cost. non è stato violato: non si è verificata una violazione dell'obbligo di negoziare e gli sforzi di mediazione sono stati giudicati sufficienti.
Cost. art. 44 n. 6 Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, l'attività di accertamento dei Cantoni, conforme alla Costituzione e alla legge e svolta sotto la vigilanza del diritto federale, garantisÎ che la quota federale dell'imposta federale diretta pervenga alla cassa generale della Confederazione.
“Ebenso denkbar ist aber, zweitens, den letztendlichen Gläubiger der direkten Bundessteuer zum Ausgangspunkt zu nehmen. Die direkte Bundessteuer steht - abzüglich des Kantonsanteils - der Eidgenossenschaft zu (Art. 128 BV). Diese kann im "internen" Verhältnis (Bund - Kanton) die Gläubigereigenschaft beanspruchen. Der Eidgenossenschaft steht alles zu, was über den Kantonsanteil hinausreicht (vorne E. 2.3.1 und 2.3.2). Nachdem die geschuldete direkte Bundessteuer diesfalls nicht nur im "externen" Verhältnis beglichen, sondern auch - wie ohne weiteres vermutet werden darf - im "internen" Verhältnis der Bundesanteil an den Bund überwiesen worden ist, ist die Eidgenossenschaft als letztendliche Gläubigerin schadlos. 83 Prozent der erhobenen Steuer stehen dem Bund zu, ungeachtet dessen, welcher Kanton im "externen" Verhältnis zur Veranlagung berechtigt (und verpflichtet) ist. Durch verfassungstreue (Art. 44 Abs. 1 BV) und gesetzeskonforme (Art. 196 Abs. 1 DBG) Veranlagungstätigkeit der Kantone, die durch den Bund beaufsichtigt wird (Art. 102 Abs. 1 DBG), ist gewährleistet, dass der Bundesanteil in die allgemeine Bundeskasse fliesst.”
Gli obblighi di assistenza amministrativa ai sensi dell'art. 44 cpv. 2 Cost. possono essere limitati da interessi inerenti alla protezione dei dati e della personalità. In tali casi, ai sensi dell'art. 19 cpv. 1 LPD deve essere effettuato un bilanciamento; la comunicazione di dati personali può quindi essere vietata mediante provvedimento.
“Bund und Kantone sind zur Leistung von Amtshilfe nach Art. 44 Abs. 2 BV verpflichtet. Amtshilfe kann mit dem Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz kollidieren, den das DSG bezweckt (vgl. BGE 142 II 268 E. 6.1 S. 279). Art. 19 Abs. 1 DSG leistet einen Ausgleich zwischen den beiden Verfassungsinteressen (vgl. E. 5.4.5.1). Dieser wird nach Antrag des potentiellen Datenempfängers durch den Dateninhaber verfügungsweise entschieden (Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG). Antragsteller und Partei nach Art. 6 VwVG war im strittigen Verfahren der Kanton Aargau. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 hiess die WEKO den Antrag teilweise gut. Nach Gutheissung der Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners blieb die Bekanntgabe von Daten an den Kanton Aargau untersagt. Der Kanton Aargau hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, ihm Daten betreffend diejenigen Vergabeverfahren, in welchen er als Auftraggeber beteiligt war, bekanntzugeben, um zu prüfen, ob Schadenersatzforderungen gegen potentielle Abredebeteiligte erhoben werden können.”
Le trattative e la mediazione fra Confederazione e Cantone ai sensi dell'art. 44 cpv. 3 Cost. non devono comportare ritardi indebiti nei procedimenti di terzi né determinare la regolare vanificazione di termini di legge (p. es. il termine d'ordine menzionato all'art. 62 cpv. 2 EnG). Nella misura in cui un processo negoziale avesse effetto sospensivo, non può di fatto bloccare la competenza decisoria dell'autorità federale competente; i terzi interessati (ad es. i richiedenti) non devono essere ostacolati nei loro procedimenti in modo irragionevole.
“Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass das BAFU ohne Zustimmung des betroffenen Kantons nicht verfügen könnte, so würde die Einhaltung der durch Art. 62 Abs. 2 EnG statuierten Ordnungsfrist von sechs Monaten wohl regelmässig vereitelt. Es widerspräche dem in der Ordnungsfrist verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wenn der betroffene Kanton die Gesuchsverfahren für Erstattungen von Inhabern einer Wasserkraftanlage jederzeit blockieren könnten. Darüber hinaus beschlägt das vorliegende Verfahren einzig eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem Bund. Das "Einvernehmen" ist daher dahingehend zu verstehen, dass es einzig das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bund und Kanton berührt. Damit ist die Verfügungskompetenz des BAFU im Falle, dass keine Einigung zwischen Bund und betroffenem Kanton besteht, nicht eingeschränkt. Vielmehr bleibt es dem Kanton Wallis unbenommen, allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bund auf dem Weg der Verhandlung und Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), beizulegen. Dazu passt, dass es den Inhabern einer Wasserkraftanlage namentlich mit Blick auf das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zugemutet werden kann, dass ihr Gesuchsverfahren sistiert wird, bis sich ein betroffener Kanton und der Bund allenfalls geeinigt oder womöglich das Bundesgericht angerufen haben.”
“Würde der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass das BAFU ohne Zustimmung des betroffenen Kantons nicht verfügen könnte, so würde die Einhaltung der durch Art. 62 Abs. 2 EnG statuierten Ordnungsfrist von sechs Monaten wohl regelmässig vereitelt. Es widerspräche dem in der Ordnungsfrist verankerten Beschleunigungsgrundsatz, wenn der betroffene Kanton die Gesuchsverfahren für Erstattungen von Inhabern einer Wasserkraftanlage jederzeit blockieren könnten. Darüber hinaus beschlägt das vorliegende Verfahren einzig eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit dem Bund. Das "Einvernehmen" ist daher dahingehend zu verstehen, dass es einzig das (Rechts-)Verhältnis zwischen Bund und Kanton berührt. Damit ist die Verfügungskompetenz des BAFU im Falle, dass keine Einigung zwischen Bund und betroffenem Kanton besteht, nicht eingeschränkt. Vielmehr bleibt es dem Kanton Wallis unbenommen, allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bund auf dem Weg der Verhandlung und Vermittlung (Art. 44 Abs. 3 BV) oder gegebenenfalls durch eine Klage vor Bundesgericht, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), beizulegen. Dazu passt, dass es den Inhabern einer Wasserkraftanlage namentlich mit Blick auf das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) nicht zugemutet werden kann, dass ihr Gesuchsverfahren sistiert wird, bis sich ein betroffener Kanton und der Bund allenfalls geeinigt oder womöglich das Bundesgericht angerufen haben.”
La mancanza dell'intesa prevista all'art. 62 cpv. 2 LEn non comporta necessariamente una situazione di contesa tra Confederazione e Cantone ai sensi dell'art. 44 cpv. 3 Cost.; nei casi citati l'assenza dell'intesa non ha costituito una controversia suscettibile di negoziazione e mediazione ai sensi dell'art. 44 cpv. 3 Cost.
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
“Soweit die Beschwerdeführerinnen die Durchführung eines Verhandlungs- und Vermittlungsverfahrens gemäss Art. 44 Abs. 3 BV verlangen, ist ihnen nach dem Gesagten nicht zu folgen. Gemäss Art. 44 Abs. 3 BV werden Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. Das Fehlen des in Art. 62 Abs. 2 EnG vorgesehenen Einvernehmens mit dem betroffenen Kanton führt nicht zu einer Rechtsstreitigkeit, die einer Verhandlung und Vermittlung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 BV zugänglich wäre, da, wie ausführlich dargelegt, Art. 62 Abs. 2 EnG kein formelles Einverständnis des betroffenen Kantons vorsieht. Ferner betrifft die vorliegende Angelegenheit eine Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführerinnen und dem zuständigen BAFU. Es liegt keine eigentliche Rechtsstreitigkeit zwischen dem Bund und dem Kanton Wallis vor (vgl. auch Urteil 2C_692/2022 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 294).”
Se successivamente risulta che il cantone percettore non era competente, spetta a tale cantone di rivolgersi d'ufficio all'AFC. Ciò deriva dal dovere di lealtà federale (art. 44 cpv. 2 Cost.) ed è concretizzato dall'art. 108 LIFD: l'AFC deciÞ sulla competenza (art. 108 cpv. 1 LIFD) e regola il flusso dei fondi (art. 108 cpv. 3 LIFD).
“Selbst wenn eine steuerpflichtige Person damit vom unzuständigen Kanton veranlagt und die gesetzmässige Steuer dort entrichtet wird, ergibt sich nach diesem zweiten Lösungsansatz für die steuerpflichtige Person eine befreiende Leistung. Daraus folgt rechtsprechungsgemäss: "Cela étant, il n'y a pas de motif que la Confédération perçoive un montant d'impôt supérieur à l'impôt légalement dû" (Urteile 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 11; 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15; dazu schon vorne E. 2.2.1). Zeigt sich später, dass der beziehende Kanton unzuständig war, obliegt es diesem Kanton, von Amtes wegen die ESTV anzurufen. Dies geht insbesondere aus der bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht zwischen dem Bund und den Kantonen bzw. unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.4; 139 I 64 E. 3.6; Urteil 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.2) hervor, die insofern durch Art. 108 DBG konkretisiert wird. Die ESTV hat - sofern dies noch nicht geschehen ist - die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 DBG) und den Geldfluss zu regeln (siehe Art. 108 Abs. 3 DBG).”
“Selbst wenn eine steuerpflichtige Person damit vom unzuständigen Kanton veranlagt und die gesetzmässige Steuer dort entrichtet wird, ergibt sich nach diesem zweiten Lösungsansatz für die steuerpflichtige Person eine befreiende Leistung. Daraus folgt rechtsprechungsgemäss: "Cela étant, il n'y a pas de motif que la Confédération perçoive un montant d'impôt supérieur à l'impôt légalement dû" (Urteile 9C_216/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 11; 2C_597/2019 vom 14. April 2022 E. 3.2; 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 15; dazu schon vorne E. 2.2.1). Zeigt sich später, dass der beziehende Kanton unzuständig war, obliegt es diesem Kanton, von Amtes wegen die ESTV anzurufen. Dies geht insbesondere aus der bereichsspezifischen bundesstaatlichen Treuepflicht zwischen dem Bund und den Kantonen bzw. unter den Kantonen (Art. 44 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 II 182 E. 3.2.4; 139 I 64 E. 3.6; Urteil 2C_1055/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.2) hervor, die insofern durch Art. 108 DBG konkretisiert wird. Die ESTV hat - sofern dies noch nicht geschehen ist - die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 DBG) und den Geldfluss zu regeln (siehe Art. 108 Abs. 3 DBG).”
Nell'assistenza amministrativa tra Confederazione e Cantoni (art. 44 cpv. 2 Cost.) va applicato lo stesso criterio di proporzionalità e di bilanciamento nei confronti degli interessi di protezione dei dati. L'art. 19 LPD costituisÎ il criterio per il bilanciamento tra l'obbligo di prestare assistenza amministrativa e la tutela della personalità.
“Sollen Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG und Art. 19 Abs. 1 lit. a DSG beide einen Ausgleich darstellen zwischen Art. 44 Abs. 2 BV, wonach Bund und Kantone einander Amts- und Rechtshilfe leisten, BGE 147 II 227 S. 239 und den verschiedenen Verfassungsbestimmungen zum Schutz des Bürgers (dazu AMÉDÉO WERMELINGER, Informationelle Amtshilfe: Verunmöglicht Datenschutz eine effiziente Leistungserbringung durch den Staat? Analyse des eidgenössischen und des luzernischen Rechts, ZBl 105/2004 S. 173 ff., 183 f.), so ist bei beiden Normen der gleiche Massstab anzulegen.”
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