15 commentaries
L'art. 113 cpv. 1 Cost. è, secondo la giurisprudenza, innanzitutto un mandato costituzionale al legislatore di emanare disposizioni sulla previdenza professionale; da esso non può ricavarsi un diritto individuale concreto e azionabile a prestazioni.
“Gemäss Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge (zum Ganzen: BGE 148 V 114 E. 6.2.1). Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a). Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E.”
“Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a). Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E.”
Cost. art. 113 n. 14 Al secondo pilastro possono appartenere anche le imprese di assicurazione, purché svolgano compiti di previdenza professionale.
“S. 5). Dadurch bildet sie Teil der zweiten Säule der schweizeri- schen Altersvorsorge i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Satz 2 und Art. 113 BV. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in E._____ ZH (act. 1 Rz. 8). Sie bezweckt, jede Art von Versicherungs- sowie Rückversicherungsgeschäften zu betreiben mit Ausnahme der ... In diesem Rah- men führt sie unter anderem die obligatorische Motorfahrzeug-Versicherung nach Art. 63 ff. SVG durch. b. Prozessgegenstand Am 30. Januar 2006 um ca. 07:15 Uhr überrollte ein bei der Beklagten haftpflicht- versicherter LKW im Bereich der südlich der F._____-brücke in Basel-Stadt gele- genen Einmündung der Zufahrtsstrasse in die F._____-strasse G._____ (nachfol- gend: Versorgerin), geboren am tt. Juli 1956, auf ihrem Fahrrad tödlich (vgl. act. 1 Rz. 1, 16, 17). Der LKW fuhr vom Kühlhaus der H._____ AG an der F._____- - 6 - strasse ... herkommend mit 30-40 km/h die Zufahrtsstrasse vom I._____-Areal in Richtung J._____-werk Basel aufwärts und über die”
Coordinamento e cumulo: il secondo pilastro può coordinare e limitare il cumulo con prestazioni ai sensi di UVG/MVG per evitare una sovraassicurazione. In particolare, dopo il raggiungimento dell'età ordinaria di pensionamento, le riduzioni delle prestazioni per invalidità sono ammissibili solo alle condizioni di coordinamento indicate nella prassi (p. es. coincidenza con prestazioni UVG); contemporaneamente, le prestazioni cumulate non possono scendere al di sotto delle prestazioni LPP non ridotte. Tali regole perseguono lo scopo dell'art. 113 cpv. 2 Cost. di evitare sovraindennizzi ingiustificati.
“24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen). 3.4. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2. Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu vermeiden gilt. Beim Verbot der Überentschädigung geht es darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3.5. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Art. 2 Abs. 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Art.”
art. 113 Cost. non costituisÎ un diritto individuale di prestazione diretto ed esigibile giudizialmente. Secondo la giurisprudenza la disposizione va intesa come un mandato al legislatore; essa fissa sì un obiettivo di prestazione di rango costituzionale (la prosecuzione del tenore di vita abituale in modo adeguato), ma non crê pretese concretamente vincolanti dal punto di vista dell'entità.
“2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a). Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum; vgl. ferner BGE 142 II 369 E. 5.3 sowie BGE 135 V 33 E. 4.2; HÜRZELER/STAUFFER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 13 zu Art. 113 BV). Das in diesem Sinne angestrebte Leistungsziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise wird auf Verfassungsstufe betraglich BGE 150 V 161 S. 169 nicht weiter festgelegt, doch existieren in den Materialien Hinweise auf entsprechende Vorstellungen (60 % des letzten Brutto-Erwerbseinkommens). Bei tiefen Einkommen liegt es sehr nahe bei demjenigen der Existenzsicherung (vgl. HÜRZELER/STAUFFER, a.a.O., mit Hinweisen auf die Materialien).”
“Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a). Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum; vgl. ferner BGE 142 II 369 E. 5.3 sowie BGE 135 V 33 E. 4.2; HÜRZELER/STAUFFER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 13 zu Art. 113 BV). Das in diesem Sinne angestrebte Leistungsziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise wird auf Verfassungsstufe betraglich nicht weiter festgelegt, doch existieren in den Materialien Hinweise auf entsprechende Vorstellungen (60 % des letzten Brutto-Erwerbseinkommens).”
Cost. art. 113 n. 11 La previdenza professionale persegue, unitamente all'AVS/AI, l'obiettivo costituzionale di consentire, al verificarsi dell'evento assicurativo, la continuazione del tenore di vita abituale in maniera adeguata. L'accesso ai mezzi della previdenza professionale prima del verificarsi dell'evento assicurativo è in linê di principio escluso ed è ammesso soltanto in casi strettamente delimitati dalla legge (in particolare la liquidazione in contanti nei casi previsti dal FZG; prelievo anticipato per la proprietà abitativa ai sensi dell'art. 30c LPP). I diritti alle prestazioni di previdenza e di libero passaggio nei confronti degli istituti della previdenza professionale sono impignorabili prima della loro esigibilità.
“Während die erste Säule den Existenzbedarf angemessen zu decken hat (Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), zielen die vom Beschwerdeführer angerufenen vorsorgerechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 4 hiervor) gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf ab, den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG; zum Ganzen: BGE 148 V 114 E. 7.1). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus resp. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültiges Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art.”
I principi orientativi di cui all'art. 113 cpv. 2 Cost., volti alla tutela della previdenza professionale, non fondano, secondo la giurisprudenza citata, pretese giuridiche individuali sugli averi di libero passaggio già erogati; in particolare, non sussiste alcun diritto al rimborso né una protezione federale speciale per gli averi di libero passaggio percepiti.
“Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren erwogen, dass ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben - anders als das Vorsorgekapital und der nicht fällige Leistungsanspruch - durch das Bundesrecht nicht besonders geschützt seien. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge seien gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG (SR 281.1) lediglich vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar. Nicht einschlägig sei sodann die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung zur beschränkten Pfändbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 SchKG. Und soweit es in Lehre und Praxis teilweise Stimmen gegen die Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung der materiellen Sozialhilfe gebe, würden sich diese nicht auf unmittelbar anwendbares Bundesrecht stützen. Zwar orientierten sie sich an Grundsätzen der beruflichen Vorsorge (Art. 113 Abs. 2 BV). Diese vermittelten jedoch keine individuellen Rechtsansprüche, namentlich nicht auf Erhalt von bezogenem Freizügigkeitsguthaben. BGE 148 V 114 S. 121”
Cost. art. 113 n. 9 La previdenza professionale, unitamente all'AVS/AI, deve consentire in modo adeguato il proseguimento del tenore di vita abituale; deve essere evitato un sovraindennizzo. Conseguentemente, secondo la normativa vigente l'istituto di previdenza può ridurre le prestazioni nella misura in cui esse, insieme ad altri redditi computabili, superino il 90 % del presumibile guadagno perduto.
“Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV 2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen) Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung findet sich in Art. 26 des hier anwendbaren Vorsorgereglements”
“Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in Bezug auf den obligatorischen berufsvorsorgerechtlichen Bereich nach den Bestimmungen des BVG. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; BGE 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der”
Cost. art. 113 n. 8 La prosecuzione del tenore di vita abituale è riconosciuta quale scopo della previdenza professionale; per conseguire tale fine occorre, per quanto possibile, includere nella normativa sulla previdenza professionale tutti i salari erogati. Di conseguenza, il fine della norma impone che, in caso di plurimpiego, tutte le retribuzioni ivi conseguite siano assoggettate all'assicurazione obbligatoria. Secondo la giurisprudenza citata, deroghe a tale principio sono giustificate soltanto in presenza di ragioni particolari.
“Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 1 ZGB; BGE 143 V 91 E. 3.1). Sie beruht auf der Grundidee, eine umfassende Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität zu gewährleisten und diesbezügliche Lücken im Vorsorgeschutz durch ein Obligatorium zu schliessen (vgl. BGE 135 I 28 E. 5.3.2 mit Verweis auf den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 2. September 1970 über die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge [BBl 1970 II 570]). Der Normzweck der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung spricht dafür, möglichst alle ausbezahlten Löhne berufsvorsorgerechtlich zu erfassen und im Falle einer Mehrfachbeschäftigung alle hierbei erzielten Verdienste der obligatorischen Versicherung zu unterstellen. Der Bundesrat wird zwar in Art. 2 Abs. 4 BVG ermächtigt, gewisse Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung auszunehmen. Gemäss dem Wortlaut dieser Delegationsnorm bedarf es hierfür jedoch besonderer Gründe.”
art. 113 cpv. 2 Cost. contribuisÎ a garantire che la previdenza professionale, insieme alle assicurazioni statali, permetta il mantenimento del tenore di vita abituale. In tale prospettiva, le regole di coordinamento devono evitare effetti di cumulo che potrebbero dare luogo a una sovraassicurazione. Le istituzioni di previdenza hanno pertanto obblighi di compensazione o di erogazione limitati nei confronti delle prestazioni di altre assicurazioni sociali (p.es. LAINF, LAM). I diritti derivanti dalla previdenza professionale possono inoltre estinguersi, alle condizioni previste dalla legge, per morte o per cessazione dell'invalidità.
“24a BVV 2 bestimmt, dass eine Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters nur zulässig ist, wenn diese mit Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zusammenfallen (Art. 24a Abs. 1 lit. a BVV 2). Art. 24a Abs. 2 BVV 2 ergänzt die neu eingefügte koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 34a Abs. 4 BVG und bestimmt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Leistungen weiterhin in gleichem Umfang wie vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters erbringt (Satz 1) und insbesondere die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleicht (Satz 2). Sodann dürfen die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung zusammen mit den Leistungen nach UVG, nach MVG und den vergleichbaren ausländischen Leistungen nicht tiefer sein als die ungekürzten Leistungen nach den Art. 24 und 25 BVG (Abs. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 3.2 zur Publikation vorgesehen). 3.4. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG; BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4). Die Kumulation von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen kann nicht nur zu einer mit dieser Zielsetzung der 2. Säule nicht vereinbaren Überversicherung führen, sondern auch die Kosten des Sozialversicherungswesens weiter erhöhen und zudem unter Umständen ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, was es zu vermeiden gilt. Beim Verbot der Überentschädigung geht es darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2022, 9C_759/2020, E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3.5. Gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG erlischt der Anspruch mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität. Bei Versicherten, die nach Art. 2 Abs. 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Art.”
Cost. art. 113 n. 6 La previdenza professionale costituisÎ il secondo pilastro (obbligatorio) accanto all'AVS/AI. È obbligatoria per le lavoratrici e i lavoratori; i lavoratori indipendenti possono assicurarsi su base volontaria presso un istituto di previdenza. Unitamente alle prestazioni dell'AVS/AI, la previdenza professionale ha lo scopo di garantire, in modo adeguato, la continuazione dell'abituale tenore di vita.
“Grundlage der beruflichen Vorsorge bildet Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Danach hat der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Dabei beachtet er Grundsätze wie etwa, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht oder dass die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch ist (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a und b BV). Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Das Leistungsziel im Sinn der Möglichkeit, die gewohnte Lebenshaltung bei Eintritt eines Vorsorgefalls zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angemessen fortsetzen zu können, verdeutlicht, dass das schweizerische System der sozialen Sicherheit auf mehreren Säulen basiert. Nach Massgabe dieser Konzeption kommt der der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [zuweilen auch Ergänzungsleistungen]) die Funktion der ersten Säule zu, während die (zwingende) berufliche Vorsorge die zweite Säule darstellt. Die dritte Säule setzt sich aus der sogenannten Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet wird, sowie aus der Säule 3b – üblicherweise als "Selbstvorsorge" bezeichnet – zusammen (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1). In Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wird der Zweck der beruflichen Vorsorge dahingehend umschrieben, dass sie alle Massnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaube.”
“Grundlage der beruflichen Vorsorge bildet Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Danach hat der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Dabei beachtet er Grundsätze wie etwa, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht oder dass die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch ist (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a und b BV). Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Das Leistungsziel im Sinn der Möglichkeit, die gewohnte Lebenshaltung bei Eintritt eines Vorsorgefalls zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angemessen fortsetzen zu können, verdeutlicht, dass das schweizerische System der sozialen Sicherheit auf mehreren Säulen basiert. Nach Massgabe dieser Konzeption kommt der der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [zuweilen auch Ergänzungsleistungen]) die Funktion der ersten Säule zu, während die (zwingende) berufliche Vorsorge die zweite Säule darstellt. Die dritte Säule setzt sich aus der sogenannten Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet wird, sowie aus der Säule 3b – üblicherweise als "Selbstvorsorge" bezeichnet – zusammen (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1). In Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wird der Zweck der beruflichen Vorsorge dahingehend umschrieben, dass sie alle Massnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaube.”
“Grundlage der beruflichen Vorsorge bildet Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Danach hat der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge zu erlassen. Dabei beachtet er Grundsätze wie etwa, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht oder dass die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch ist (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. a und b BV). Selbständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern (Art. 113 Abs. 2 lit. d BV). Das Leistungsziel im Sinn der Möglichkeit, die gewohnte Lebenshaltung bei Eintritt eines Vorsorgefalls zusammen mit der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angemessen fortsetzen zu können, verdeutlicht, dass das schweizerische System der sozialen Sicherheit auf mehreren Säulen basiert. Nach Massgabe dieser Konzeption kommt der der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [zuweilen auch Ergänzungsleistungen]) die Funktion der ersten Säule zu, während die (zwingende) berufliche Vorsorge die zweite Säule darstellt. Die dritte Säule setzt sich aus der sogenannten Säule 3a, die in der bundesrätlichen Botschaft vom 19. Dezember 1975 als "freiwillige berufliche Vorsorge" bezeichnet wird, sowie aus der Säule 3b – üblicherweise als "Selbstvorsorge" bezeichnet – zusammen (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1). In Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wird der Zweck der beruflichen Vorsorge dahingehend umschrieben, dass sie alle Massnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaube.”
Cost. art. 113 n. 5 Le istituzioni di previdenza cantonali possono prevedere una componente sovraobbligatoria. Tali prestazioni possono superare le prestazioni minime di diritto federale della previdenza professionale (LPP); le prestazioni minime LPP devono comunque essere garantite.
“639 4 persone 2.14 fr. 2’206 fr. 552 5 persone 2.42 fr. 2’495 fr. 499 per ogni ulteriore persona + fr. 209 Nel caso concreto non essendo confrontati con prestazioni a carattere selettivo, secondo il TCA, il criterio della scala di equivalenza non entra in considerazione, ragione per cui l’IPCT non ha commesso nessun arbitrio da questo profilo. L’art. 21 cpv. 2 LPP stabilisce del resto che la rendita vedovile ammonta al 60 per cento e la rendita per orfani al 20 per cento dell’ultima rendita di vecchiaia o d’invalidità versata. Il medesimo discorso vale anche per l’art. 39 cpv. 4 Ripct, che, nel suo tenore valido fino al 31 dicembre 2020, prevedeva una pensione vedovile pari a 2/3 della pensione di vecchiaia dell’assicurato primario e per l’art. 43 cpv. 1 Ripct secondo cui la pensione per gli orfani è fissata al 20% della pensione di vecchiaia. A proposito dell’obiettivo costituzionale fissato all’art. 113 Cost. (cfr. inizio di questo considerando) esso è stato realizzato dal legislatore federale attraverso l’adozione dell’AVS e della LPP (che prevede prestazioni minime, cfr. art. 6 LPP) e, per quel che qui ci interessa, della legge sull’istituto di previdenza del Cantone Ticino (cfr. art. 3: “L’Istituto di previdenza eroga le prestazioni previste dalla presente legge e dalle norme del regolamento. Sono in ogni caso garantite le prestazioni minime della legge federale sulla previdenza professionale per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità del 25 giugno 1982 (LPP).”, sulle prestazioni superiori ai minimi legali vedi pure art. 49 cpv. 2 LPP). Al riguardo nella risposta di causa, l’IPCT ha correttamente sottolineato che: " La LPP regola le prestazioni minime della previdenza professionale obbligatoria. Queste prestazioni [quelle previste dalla LPP, n.d.r.] sono nettamente inferiori a quelle previste dal Ripct. Il piano previdenziale dell’IPCT ha in effetti una componente sovraobbligatoria che permette, in applicazione del principio dell’imputazione, di prevedere delle percentuali di prestazioni inferiori [a quelle previste dalla, n.”
Riferimento: Cost. art. 113 n. 4 Divieto di sovracompensazione: Le prestazioni della previdenza professionale non devono — insieme ad altri redditi computabili — superare il 90% del presumibile reddito perduto. Lo scopo è impedire vantaggi ingiustificati e non porre la persona assicurata in una situazione finanziaria migliore, ma al massimo nella stessa situazione che avrebbe avuto se il rischio di invalidità non si fosse verificato.
“Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 Abs. 2 lit. a BV und Art. 1 Abs. 1 BVG). Nach Art. 34a Abs. 1 BVG und der Überschrift zu Art. 24 BVV 2 geht es beim Verbot der Überentschädigung darum, ungerechtfertigte Vorteile zu verhindern. Die versicherte Person soll finanziell nicht besser, sondern höchstens so gestellt werden, wie wenn sich das Risiko Invalidität nicht verwirklicht hätte (BGE 143 V 91 E. 3.1; 137 V 20 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen) Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Eine dieser Bestimmung entsprechende Regelung findet sich in Art. 26 des hier anwendbaren Vorsorgereglements”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, in relazione all'art. 113 cpv. 2 Cost., il patrimonio accumulato nell'ambito della previdenza professionale e volto al raggiungimento della previdenza per la vecchiaia disciplinata dal diritto federale è soggetto a una finalità e a una protezione particolari di diritto federale. Tale patrimonio non può essere utilizzato, sulla base di disposizioni cantonali, per il rimborso dell'aiuto sociale economico. Nell'interpretazione delle norme cantonali (p. es. del concetto di «migliori condizioni economiche» nell'art. 20 SPG) va tenuta conto di questa finalità di diritto federale; il concetto di «migliori condizioni economiche» è rilevante soltanto se il patrimonio disponibile non appartiene a un istituto giuridico regolato in modo esaustivo dal diritto federale con una specifiÊ destinazione.
“Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV und des damit garantierten Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts. Die in § 20 Abs. 1 SPG enthaltenen Begriffe der "besseren wirtschaftlichen Verhältnisse" und "zumutbar" würden ausschliesslich kantonalrechtlich und offensichtlich nicht bundesrechtskonform ausgelegt. Insbesondere werde Sinn und Zweck der in Art. 113 Abs. 2 BV enthaltenen Zweckbestimmung vereitelt, wenn sich die Vorinstanz bei der Auslegung einzig auf kantonales Recht beziehe. Wenn wie hier das Bundesrecht für bestimmte Vermögenswerte einen besonderen Zweck und einen ausserordentlichen Schutz vorsehe, müsse dem bei der Auslegung des kantonalen Rechts Rechnung getragen werden. Bessere wirtschaftliche BGE 148 V 114 S. 122 Verhältnisse im Sinne von § 20 Abs. 1 SPG könnten folglich nur dann vorliegen, wenn das vorhandene Vermögen (vgl. § 20 Abs. 1 SPV) nicht einem vom Bundesrecht abschliessend geregelten Rechtsinstitut mit besonderer Zweckbestimmung zugehöre. Vermögen, das im Rahmen von und nach den Vorschriften der beruflichen Vorsorge und zur Erreichung der bundesrechtlichen Altersvorsorge angespart worden sei, könne darum nicht gestützt auf kantonale Normen zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe herangezogen werden.”
“Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV und des damit garantierten Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts. Die in § 20 Abs. 1 SPG enthaltenen Begriffe der "besseren wirtschaftlichen Verhältnisse" und "zumutbar" würden ausschliesslich kantonalrechtlich und offensichtlich nicht bundesrechtskonform ausgelegt. Insbesondere werde Sinn und Zweck der in Art. 113 Abs. 2 BV enthaltenen Zweckbestimmung vereitelt, wenn sich die Vorinstanz bei der Auslegung einzig auf kantonales Recht beziehe. Wenn wie hier das Bundesrecht für bestimmte Vermögenswerte einen besonderen Zweck und einen ausserordentlichen Schutz vorsehe, müsse dem bei der Auslegung des kantonalen Rechts Rechnung getragen werden. Bessere wirtschaftliche BGE 148 V 114 S. 122 Verhältnisse im Sinne von § 20 Abs. 1 SPG könnten folglich nur dann vorliegen, wenn das vorhandene Vermögen (vgl. § 20 Abs. 1 SPV) nicht einem vom Bundesrecht abschliessend geregelten Rechtsinstitut mit besonderer Zweckbestimmung zugehöre. Vermögen, das im Rahmen von und nach den Vorschriften der beruflichen Vorsorge und zur Erreichung der bundesrechtlichen Altersvorsorge angespart worden sei, könne darum nicht gestützt auf kantonale Normen zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe herangezogen werden.”
I mezzi di previdenza sono, prima dell'insorgere del caso assicurativo, di regola protetti dall'accesso e dal pignoramento; gli interventi sono ammessi solo in casi strettamente delimitati dalla legge (ad es. pagamento in contanti ai sensi dell'art. 5 FZG, anticipazione per la proprietà abitativa ai sensi dell'art. 30c LPP) e servono alla tutela previdenziale prevista dalla Costituzione (art. 113 Cost.).
“In den Blick gelangen somit die vorinstanzlichen Ausführungen zum bundesrechtlichen Schutz der Vorsorgemittel (vgl. E. 5.1 oben). Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorgaben des Berufsvorsorgerechts, unter anderem auf Art. 1 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. FZG (SR 831.42) sowie auf Art. 10 ff. FZV (SR 831.425), desgleichen auf den betreibungsrechtlichen Schutz gemäss Art. 93 SchKG. Es ist ihr darin beizupflichten, dass insbesondere jene Bestimmungen gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf abzielen, den älteren Menschen, den BGE 148 V 114 S. 124 Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus bzw. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültige Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art.”
“In den Blick gelangen somit die vorinstanzlichen Ausführungen zum bundesrechtlichen Schutz der Vorsorgemittel (vgl. E. 5.1 oben). Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorgaben des Berufsvorsorgerechts, unter anderem auf Art. 1 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. FZG (SR 831.42) sowie auf Art. 10 ff. FZV (SR 831.425), desgleichen auf den betreibungsrechtlichen Schutz gemäss Art. 93 SchKG. Es ist ihr darin beizupflichten, dass insbesondere jene Bestimmungen gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf abzielen, den älteren Menschen, den BGE 148 V 114 S. 124 Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus bzw. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültige Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art.”
Cost. art. 113 n. 1 Un obbligo per i beneficiari dell'assistenza sociale di percepire il capitale di libero passaggio il prima possibile può violare la tutela della previdenza prevista dal diritto federale e il principio di proporzionalità. Ciò vale in particolare quando, nonostante il prelievo anticipato, sussiste il rischio di un nuovo ricorso all'assistenza sociale prima del conseguimento della rendita AVS di vecchiaia.
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).”
“Regeste Art. 5 Abs. 2, Art. 6, Art. 113 BV; Art. 1 Abs. 1 BVG; Art. 2-4 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11, § 13a Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Juni 2001 über die Sozial- und die Jugendhilfe; § 17a Abs. 1 lit. a und c sowie § 18 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 25. September 2001; Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz. Die Verpflichtung einer Sozialhilfe beziehenden Person zum frühestmöglichen Bezug des Freizügigkeitskapitals verletzt jedenfalls dann den bundesrechtlichen Vorsorgeschutz und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn trotz des Vorbezugs ein erneuter Rückfall in die Sozialhilfe vor dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Altersrente droht (E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.4). Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt nicht vor (E. 7.3.7).”
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