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In linê di principio non sussiste un diritto costituzionale a frequentare una scuola per talenti extracantonale. Il Tribunale federale ha inoltre osservato che, per ragioni di parità di trattamento e alla luÎ dell'obiettivo previsto dagli art. 67a cpv. 1 e 68 cpv. 1 Cost. di promuovere talenti specifici in ambito musicale e sportivo, sussistono motivi per un'armonizzazione all'interno del cantone. Per la regolazione tra cantoni è stato emanato nel 2003 l'Accordo intercantonale per le scuole con offerte strutturate specificamente per persone ad alto potenziale (HBV). Secondo l'art. 5 cpv. 1 HBV, nei rapporti intercantonali il cantone di domicilio assume i costi della formazione extracantonale presso una scuola soggetta all'accordo; la suddivisione interna o il riaddebito dei costi è regolata dal diritto cantonale e la disponibilità al pagamento può essere subordinata a condizioni.
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen übernommen haben, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
Il diritto all'indennità di parte (art. 68 Cost.) può essere riconosciuto anche quando non viene disposta alcuna ripartizione delle spese; nel presente provvedimento è stata concessa un'indennità di parte al resistente, sebbene non siano state addebitate spese.
“Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Will das Bundesamt an der Überstellung des Beschwerdegegners festhalten, wird es sich vergewissern müssen, dass auch ohne die Einholung diplomatischer Garantien bzw. Bedingungen keine ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht. Dies wäre in einem neuen Überstellungsentscheid darzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BV). Seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Will das Bundesamt an der Überstellung des Beschwerdegegners festhalten, wird es sich vergewissern müssen, dass auch ohne die Einholung diplomatischer Garantien bzw. Bedingungen keine ernsthafte Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung besteht. Dies wäre in einem neuen Überstellungsentscheid darzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BV). Seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Cost. art. 68 n. 3 La promozione dello sport da parte della Confederazione è una competenza limitata e parallela; la Confederazione interviene in modo sussidiario rispetto ai cantoni e ai comuni. Pertanto i cantoni e i comuni sono prioritariamente attivi nella promozione dello sport (ruolo sussidiario della Confederazione).
“ein Gesetz) zu erfolgen (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.2). Der Übertragungsakt braucht nicht zwingend in einer Gesetzesnorm zu bestehen, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, wie z. B. aus einem Beschluss des zuständigen Organs des Gemeinwesens oder einer Leistungsvereinbarung (Greter/Greter, Art. 56 DBG N. 39b). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Jugendriege biete rund 100 Knaben unter ehrenamtlicher Leitung ein polysportives Angebot nach Jugend-&-Sport-Standards an. Indem der TV A für die Gemeinde A den freiwilligen Schulsport anbiete, nehme er im Rahmen der Jugendriege eine öffentliche Aufgabe wahr. Der freiwillige Schulsport sei kraft expliziter gesetzlicher Grundlage in § 18 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100) eine Aufgabe des Gemeinwesens. Diese Aufgabe habe die Gemeinde A mit Vereinbarung betreffend Leistungsauftrag für die Förderung des Breitensports vom 26. November 2018 an den TV A delegiert. 4.2.2 Gemäss Art. 68 Abs. 1 BV fördert der Bund den Sport. Bei der Kompetenz des Bundes handelt es sich um eine beschränkte und parallele Förderungskompetenz, sodass dieser im Verhältnis zu den Kantonen und Gemeinden subsidiär tätig wird (BGr, 28. Dezember 2010, 2C_383/2010, E. 2.4; BVGr, 5. August 2016, A-6381/2015, E. 3.2; Marco Zollinger, Die rechtlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Sportförderung in der Schweiz, Zürich/St. Gallen 2019, S. 163 f.). Entsprechend fördern gestützt auf Art. 121 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) auch der Kanton und die Gemeinden den Sport. Gemäss dem Sportpolitischen Konzept des Kantons Zürich vom 5. April 2006 (S. 5) verfolgt die Sportförderung keinen Selbstzweck, sondern steht mittelbar im Interesse der Gesundheitsförderung, der positiven Persönlichkeitsbildung, der körperlichen Leistungsfähigkeit, der sinnvollen Freizeit- und Lebensgestaltung, der sozialen Integration und des gesellschaftlichen Zusammenhalts sowie des wirtschaftlichen Vorteils. Die Förderung von Sport und Bewegung liegt somit im öffentlichen Interesse (vgl.”
Riferimento: Cost. art. 68 n. 2 Per la promozione scolastiÊ specifiÊ del talento elevato in ambito sportivo o artistico, dalle decisioni citate del Tribunale federale non emerge un diritto costituzionale a frequentare una scuola per talenti situata in un altro cantone. Il Tribunale federale ha in questo contesto richiamato motivi manifesti a favore di un'armonizzazione intracantonale (parità di trattamento; finalità della promozione ai sensi dell'art. 68 cpv. 1 Cost.). Per la regolamentazione intercantonale esiste l'Accordo intercantonale sulle scuole con offerte specificamente strutturate per studenti ad alto potenziale (HBV, 2003). Secondo tale accordo, nei rapporti intercantonali il cantone di domicilio sostiene i costi della formazione fuori cantone; la ripartizione interna o il riaddebito dei costi è disciplinato dal rispettivo diritto cantonale, e i cantoni possono subordinare l'assunzione dei costi a condizioni.
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen übernommen haben, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
Cost. art. 68 n. 1 Secondo la giurisprudenza citata, per la promozione scolastiÊ specifiÊ del talento sportivo o artistico di giovani ancora soggetti all'obbligo scolastico, in linê di principio non sussiste un diritto costituzionale a frequentare una scuola per talenti extracantonale. Per ragioni di parità di trattamento e in vista dell'obiettivo costituzionale della promozione dei talenti, il Tribunale federale ha raccomandato un'armonizzazione intracantonale. Per la coordinazione tra cantoni esiste l'Accordo intercantonale per le scuole con offerte specificamente strutturate per i sovradotati (HBV, 2003). Secondo l'art. 5 cpv. 1 HBV, nel rapporto intercantonale il cantone di domicilio si fa carico dei costi della formazione extracantonale; la ripartizione interna o il successivo addebito è disciplinata dal diritto cantonale.
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
“; Markus Rüssli, Begabtenförderung an öffentlichen Schulen, ZBl 104/2003, S. 352 ff., 355 und 359 ff.; Judith Wyttenbach, Basler Kommentar, 2015, Art. 19 BV N. 17). Daraus ergibt sich hinsichtlich der hier interessierenden Frage der spezifischen schulischen Förderung sportlicher oder künstlerischer Hochbegabung von Jugendlichen, die noch volksschulpflichtig sind, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Besuch einer (ausserkantonalen) Talentschule existiert (BGr, 14. November 2019, 2C_700/2018, E. 5.3.3, auch zum Folgenden; ferner BGr, 4. Februar 2019, 2C_578/2018, E. 5.1). In der Praxis hatte dies in der Vergangenheit in einzelnen Kantonen zur Folge, dass gewisse Wohnsitzgemeinden Gesuche um Übernahme von Schulgeldern für den Besuch auswärtiger (inner- oder ausserkantonaler) Talentschulen guthiessen, andere hingegen nicht. Das Bundesgericht sah sich deshalb in dem vorzitierten Entscheid vom November 2019 dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass aus Rechtsgleichheitsüberlegungen sowie mit Blick auf die aus Art. 67a Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BV abzuleitende verfassungsrechtliche Zielsetzung, spezifische musikalische und sportliche Talente zu fördern, manifeste Gründe für eine innerkantonale Harmonisierung bestehen. Zum Zweck der kantonsübergreifenden Harmonisierung wurde bereits 2003 ein Konkordat verabschiedet (Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 [HBV, EDK-Rechtssammlung 3.5]), mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung spezifisch strukturierter Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbegabten und die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a und lit. c HBV). Danach kommt im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitzkanton für die Kosten der ausserkantonalen Schulung einer Schülerin bzw. eines Schülers an einer Schule auf, die unter diese Vereinbarung fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HBV). Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 HBV). Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von "Bedingungen" abhängig machen (Art.”
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