163 commentaries
Citazione: Cost. art. 31 n. 163 Istanza successive di annullamento o di accertamento possono determinare la competenza di un tribunale ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost. La valutazione in primo grado di una privazione della libertà da parte di un giudiÎ indipendente, imposta dal diritto costituzionale, riveste maggiore rilievo rispetto alle regole cantonali di competenza di rango di legge sempliÎ e, in caso di loro inosservanza, può comportare l'annullamento integrale delle decisioni amministrative di grado inferiore.
“April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung.”
“Dem unmittelbar auf Verfassungsstufe garantierten Anspruch auf erstinstanzliche Beurteilung eines Freiheitsentzugs durch ein unabhängiges Gericht kommt – als besondere Rechtsweggarantie (BGE 136 I 87 E. 6.5.2) – im Verhältnis zu anderen, insbesondere einfachgesetzlichen kantonalen Zuständigkeitsbestimmungen eine erhöhte Bedeutung zu. Die Missachtung dieser Garantie durch eine Verwaltungsbehörde ist als Verletzung eines wesentlichen Prozessgrundsatzes zu werten, angesichts derer sich im Sinn der genannten Praxis unabhängig von den zu behandelnden Rechtsbegehren eine integrale Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufdrängt. Die Notwendigkeit einer umfassenden Neubeurteilung ergibt sich zudem aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Fällen eines Freiheitsentzugs im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV die Erstellung des massgeblichen Sachverhalts zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile durch das zuständige Gericht zu erfolgen hat (vgl. BGr, 22. Januar 2013, 1C_350/2013, E. 3.7). Die Einwände der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 13. Juli 2023 gegen die Vornahme einer reformatio in peius im konkreten Fall sind nicht stichhaltig. Insbesondere muss die vollumfängliche Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Instanzenzugs Vorrang haben, selbst wenn dies im vorliegenden Fall zu einer Verlängerung des Verfahrens führt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die streitgegenständliche Verfügung der Vorinstanz vom 3. Oktober 2022 nicht nur in Bezug auf die angefochtenen Teile, sondern vollständig aufzuheben. Damit einher geht auch die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegegners vom 27. Oktober 2021 und der ursprünglichen Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. März 2021, welche mit Ersterem neu beurteilt und im Ergebnis bestätigt wurde.”
“A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1098 und 1105; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 38). Wie dargelegt fällt die nachträgliche Beurteilung der Rechtmässigkeit von Massnahmen der Stadtpolizei die gestützt auf das PolG ergehen, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Vorinstanz und des Beschwerdegegners bzw. der Stadtpolizei Zürich (E. 2.2 oben). Somit wäre der vorliegend gewählte Instanzenzug grundsätzlich korrekt gewesen, wenn die in casu beanstandeten Handlungen nicht überwiegend als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren gewesen wären. Mangels offenkundiger Unzuständigkeit sind der Beschluss des Beschwerdegegners und der angefochtenen Rekursentscheid nicht als nichtig zu betrachten.”
Per la determinazione del concetto di detenzione nell'applicazione del regolamento Dublino III si deve fare riferimento al concetto di privazione della libertà e alla corrispondente interpretazione dell'art. 31 Cost. nonché dell'art. 5 CEDU; le pertinenti interpretazioni giuridiche dell'UE devono essere prese in considerazione.
“S. 96 ff.): Haft ist demnach die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort; sie zwingt die betroffene Person, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist für die Auslegung des Haftbegriffs im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung auf den Begriff des Freiheitsentzugs und die entsprechende Auslegung von Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK zurückzugreifen (vgl. dazu BGE 136 I 87 E. 6.5.3 mit Hinweisen [als Beispiele für Freiheitsentzug werden eine mehrstündige Festnahme unter Abnahme der persönlichen Utensilien, sowie eine Unterbringung in einer Zelle während vier Stunden oder eine 20-stündige Zurückhaltung aufgeführt]; zum Ganzen BGE 2C_142/2023 vom”
“28 Dublin-III-Verordnung kommt nur zur Anwendung, wenn eine Person in Haft genommen wird. Der EuGH verweist für den Haftbegriff der Dublin-Verordnung auf die Definition in Art. 2 Bst. h der Richtlinie 2013/33/EU: Haft ist demnach die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort; sie zwingt BGE 150 II 57 S. 70 die betroffene Person, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist (Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], Randnr. 73 mit Verweis auf das Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 14. Mai 2020 C-924/19 und C-925/19 Országos Idegenrendészeti Foigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, Randnrn. 217-225). Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist für die Auslegung des Haftbegriffs im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung auf den Begriff des Freiheitsentzugs und die entsprechende Auslegung von Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK zurückzugreifen (vgl. dazu BGE 136 I 87 E. 6.5.3 mit Hinweisen [als Beispiele für Freiheitsentzug werden eine mehrstündige Festnahme unter Abnahme der persönlichen Utensilien, sowie eine Unterbringung in einer Zelle während 4 Stunden oder eine 20-stündige Zurückhaltung aufgeführt]).”
Nelle decisioni citate è stato constatato che l'art. 31 cpv. 4 Cost. non è applicabile alle richieste procedurali aggiuntive relative agli accertamenti identificativi. Su tali richieste nei procedimenti in esame non si è potuto pronunciarsi, poiché ciò avrebbe comportato una biforcazione del percorso giurisdizionale.
“Schliesslich stellt die Gesuchstellerin über die Überprüfung der Rechtmässigkeit ihres Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf ihre erkennungsdienstliche Behandlung, für welche die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer Gabelung des Rechtswegs käme.”
“Schliesslich stellt der Gesuchsteller über die Überprüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf seine erkennungsdienstliche Behandlung, für welche die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer Gabelung des Rechtswegs käme.”
Cost. art. 31 n. 160 Se esiste già una decisione di primo grado sulla misura della pena, questa costituisÎ un importante indizio della durata presumibile della pena detentiva da attendersi. Al contrario, la possibile sospensione totale o parziale della pena, ovvero la possibilità di una liberazione condizionale, in linê di principio non deve essere presa in considerazione nella misura in cui la questione dell'esecuzione condizionale sia incerta.
“Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 270 E. 3.4.2, 168 E. 4.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweis[en]). Eine Person, die zu einer Landesverweisung und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK in Sicherheitshaft belassen werden, falls die Frage des bedingten Vollzugs ungewiss ist, die erstandene Haft nicht die Dauer des erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteigt und das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO) gewahrt ist (BGE 143 IV 168 E. 5; Urteil 1B_428/2019 vom 27. September 2019 E. 6.1).”
Cost. art. 31 n. 159 Nell'esame della proporzionalità della custodia cautelare nel procedimento penale va in particolare tenuta in considerazione la gravità dei reati oggetto di indagine. La custodia cautelare non deve protrarsi al punto da collocarsi in prossimità temporale rilevante rispetto alla presumibile durata della sanzione privativa della libertà che ci si può attendere.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der gesamten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Namentlich ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen (BGE 133 I 168 168 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; dasselbe gilt für die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E.”
La prima verifiÊ giudiziale di una detenzione disposta dall'autorità è un diritto processuale imprescindibile. Una rinuncia permanente a tale diritto non è contemplata dalla giurisprudenza citata; il tenore letterale, che preveÞ la possibilità di richiedere la verifiÊ in qualsiasi momento, si oppone all'ammissibilità di una simile rinuncia.
“Die gerichtliche Überprüfung einer Haft, die nicht von einem Gericht angeordnet wurde, ist ein fundamentales Verfahrensrecht zum Schutz der persönlichen Freiheit. Einen dauerhaften Verzicht darauf zuzulassen, würde heissen, auf das Recht, nicht willkürlich inhaftiert zu werden, wie es in Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV verbürgt ist, zu verzichten. Dies führte letztlich zu einem Verzicht auf das Recht auf persönliche Freiheit selbst. Dabei handelt es sich aber um ein Grundrecht, auf das nicht verzichtet werden kann ("unverzichtbares Grundrecht"; vorstehend E. 4.4). Dies würde zudem dem Grundgedanken der Dublin-III-Verordnung, Rechtsgarantien und Rechtsschutz der Betroffenen zu stärken, massiv zuwiderlaufen. Das Recht auf erstmalige gerichtliche Überprüfung einer behördlich angeordneten Haft ist für einen demokratischen Rechtsstaat zu wichtig, als dass darauf dauerhaft verzichtet werden könnte. Aus diesem Grund kann auch nicht aus der anfänglich fehlenden Opposition gegen die Inhaftierung geschlossen werden, der Beschwerdeführer füge sich dem behördlichen Freiheitsentzug für die gesamte Dauer der Inhaftierung. Wenn Art. 80a Abs. 3 Satz 2 AIG statuiert, die Überprüfung könne jederzeit beantragt werden, folgt bereits aus deren Wortlaut, dass die Bestimmung einem Verzicht nicht zugänglich ist, was die Vorinstanz verkannt hat.”
Se il ricorso giudiziario avviene soltanto dopo la cessazione della privazione della libertà, secondo la giurisprudenza viene meno la garanzia di particolare urgenza di cui all'art. 31 cpv. 4 Cost.; in tali casi è sufficiente un esame entro un termine ragionevole (cfr. art. 29 ss. Cost.). L'urgenza immediata del controllo giurisdizionale diretto sussiste principalmente soltanto finché la libertà è ancora in gioco.
“Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs.”
“Eine sofortige gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs erweist sich zum Schutz vor unrechtmässiger Freiheitsberaubung nur solange als dringend und damit notwendig, als diese andauert. Die Dringlichkeit der direkten Anrufung eines Gerichts besteht nur dann, wenn die Freiheit auf dem Spiel steht (Hottelier, in: Commentaire romand Cst. [BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (E.”
“Darauf verweist auch der Gesuchsteller selber, wenn er ausführen lässt, dass die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV Personen dient, «denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (Replik S. 3). In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug während der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
Per l'interpretazione del concetto di detenzione nell'ambito di applicazione del Regolamento Dublino III, occorre richiamarsi al concetto di privazione della libertà nonché alla corrispondente interpretazione dell'art. 31 Cost. e dell'art. 5 CEDU (compresa la giurisprudenza pertinente della Corte europê dei diritti dell'uomo e del Tribunale federale).
“S. 96 ff.): Haft ist demnach die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort; sie zwingt die betroffene Person, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist für die Auslegung des Haftbegriffs im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung auf den Begriff des Freiheitsentzugs und die entsprechende Auslegung von Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK zurückzugreifen (vgl. dazu BGE 136 I 87 E. 6.5.3 mit Hinweisen [als Beispiele für Freiheitsentzug werden eine mehrstündige Festnahme unter Abnahme der persönlichen Utensilien, sowie eine Unterbringung in einer Zelle während vier Stunden oder eine 20-stündige Zurückhaltung aufgeführt]; zum Ganzen BGE 2C_142/2023 vom”
Cost. art. 31 n. 155 Si configura una detenzione preventiva eccessiva quando la sua durata supera la durata presumibile della sanzione detentiva prevista. La detenzione deve essere proporzionata; il giudiÎ può mantenerla soltanto finché essa non si avvicini temporalmente in misura significativa alla durata concretamente prevedibile della privazione della libertà.
“Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
“Die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges muss verhältnismässig sein (BGE 143 IV 160 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 und 3.4.2; Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1). Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots (Voten Nationalrat Maitre, AB 2022 S. 79; Ständerat Jositsch, AB SR 2022, S. 383) bzw. im Sinne einer "zügigen Strafverfolgung" (Votum Nationalrat Hurni, AB 2022 S. 81) hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2024 im Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in welcher das Gericht zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 154 Se sono già pendenti ricorsi contro la detenzione, conformemente all'obbligo di accelerazione previsto dall'art. 31 cpv. 4 Cost., può essere opportuno trasmettere alla camera competente le nuove istanze di scarcerazione corredate da novità rilevanti ai fini della detenzione. Ciò evita ritardi inutili, ripetute trattazioni da parte delle medesime istanze e un prolungamento dell'esame della detenzione.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall auch keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da Art. 228 StPO im Zusammenhang mit bereits hängigen Haftbeschwerdeverfahren keine uneingeschränkte Anwendung findet (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.7). Vielmehr entspricht es gerade dem grundrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) und war es im Interesse des inhaftierten Beschwerdeführers, dass das Untersuchungsamt ein vor Abschluss des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens neu eingereichtes Haftentlassungsgesuch mit gegebenenfalls haftrelevanten Noven an die Anklagekammer weiterleitet. Andernfalls wäre es zu Verfahrensverzögerungen, unnötigen Komplizierungen sowie einer Verlängerung der Haftprüfung gekommen, da sich die gleichen Instanzen mehrmals und in zeitlicher Hinsicht direkt nacheinander mit demselben Haftfall hätten befassen müssen (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 f. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des zweiten Haftentlassungsgesuchs vom 3. Juni 2021 jederzeit gewahrt wurde. Nachdem die Anklagekammer mit Entscheid vom 9. Juni 2021 über das erste Haftentlassungsgesuch entschieden hatte, hat das Untersuchungsamt letztlich am 16. Juni 2021 das zweite Haftentlassungsgesuch zusammen mit seinem eigenen Haftverlängerungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet.”
Se viene meno la privazione della libertà (la persona interessata è già stata liberata), l'art. 31 cpv. 4 Cost., secondo la giurisprudenza e la dottrina citate, di regola non si appliÊ più. In tal caso la previsione particolare secondo cui il giudiÎ deve decidere «quanto prima possibile» non è più necessaria; è inveÎ sufficiente una decisione entro un termine ragionevole.
“Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs.”
“Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs.”
Se, oltre a una sanzione detentiva, è prevedibile anche l'espulsione dal territorio nazionale, nella determinazione del termine ragionevole ai sensi dell'art. 31 cpv. 3 Cost. va altresì tenuto conto del ragionevole tempo amministrativo necessario per la preparazione dell'esecuzione dell'espulsione.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl.”
La privazione del diritto di determinare il luogo di residenza e il collocamento di un minore vanno qualificati come gravi interferenze nella libertà personale (art. 31 Cost.). Un tale intervento è ammissibile soltanto se lo sviluppo fisico, mentale o morale del minore non può altrimenti essere tutelato. Inoltre la misura deve essere proporzionata.
“Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders ge- schützt werden kann (Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.87; Peter Breitschmid, a.a.O., N 3 zu Art. 310 ZGB). Die Massnahme muss also ver- hältnismässig sein. Beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Un- terbringung eines Kindes in einem Heim ist zweifelsohne sowohl bezüglich der Kinder selber wie auch des entsprechenden Elternteils von schweren Eingriffen in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II) sowie des Rechts auf persönliche Freiheit (Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II) auszugehen (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N 34 zu Art. 310/314b ZGB). Auch auf der Stufenleiter der möglichen Kindesschutzmass- nahmen handelt es sich zusammen mit dem Entzug des Sorgerechts um die ein- schneidendsten Eingriffe (vgl. BGer 5A_1003/2017 v.”
Cost. art. 31 n. 150 Nelle verifiche della custodia cautelare è sufficiente dimostrare concreti elementi di sospetto; non è necessario effettuare una valutazione esaustiva di tutte le prove a carico e a discolpa. Il sospetto grave di reato deve, nel corso del procedimento, sostanzialmente consolidarsi oppure mantenersi almeno sufficientemente elevato. Il Tribunale federale esamina, tenendo conto della gravità dell'ingerenza, liberamente l'interpretazione e l'applicazione del CPP; nelle mere constatazioni di fatto o nelle questioni riguardanti la valutazione delle prove interviene soltanto se queste risultano manifestamente erronî o si fondano su una violazione del diritto processuale.
“Bei der der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE V 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E.”
“Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).”
“Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).”
Citazione: Cost. art. 31 n. 149 La procura titolare del procedimento è, in relazione all'obbligo di accelerazione previsto dall'art. 31 cpv. 3 Cost., tenuta a promuovere la più rapiÚ redazione possibile della perizia psichiatrico-forense. Nella misura in cui ciò favorisÊ una tempestiva formulazione dell'accusa e la sollecita celebrazione dell'udienza principale, ciò corrisponÞ all'obbligo di accelerazione delineato dalla giurisprudenza del Tribunale federale.
“Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der vorinstanzliche Beschluss vom 13. Juli 2023 (Art. 80 und Art. 93 BGG). Der Beschwerdeführer macht ausdrücklich und zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in einer Weise überprüft hätte, die den Anforderungen von Art. 5 Abs. 4 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 4 BV nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren allfällige zukünftige Haftverlängerungsverfahren beanstandet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO) gehalten ist, auf eine möglichst rasche Anfertigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens hinzuwirken und Anklage zu erheben, damit die Hauptverhandlung alsbald stattfinden kann.”
Riferimento: Cost. art. 31 n. 148 I tribunali e le autorità non possono respingere le istanze di revisione della detenzione in modo puramente formalistico. Anche quando la dichiarazione di istanza sia indicata in modo formalmente errato, si deve esaminare il contenuto effettivo — la verifiÊ della legittimità della privazione della libertà —; in caso contrario viene violato l'art. 31 cpv. 4 Cost.
“Die Vorinstanz durfte somit nicht auf die Überprüfung der Haft verzichten und hätte auf das Gesuch um Haftüberprüfung eintreten müssen. Indem sie dies nicht tat, hat sie Art. 80a Abs. 3 AIG, Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt. In überspitzt formalistischer Weise (BGE 149 III 12 E. 3.3.1) hat sie das Gesuch mangels entsprechender Bezeichnung auch nicht als Haftentlassungsgesuch anhand genommen, obwohl dieses doch dasselbe Ziel - die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft mit dem Ziel der Beendigung der Haft - verfolgt hätte (vgl. auch nicht publ. E. 1.3). In der Verweigerung der gerichtlichen Überprüfung der Dublin-Haft liegt ein gewichtiger Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 128 II 246 E. 3.6).”
Cost. art. 31 n. 147 Se la giustificazione della detenzione deriva essenzialmente da una prognosi di pericolosità e non è prevedibile che la perizia forense completa sia disponibile in tempo, di norma deve essere acquisita una perizia preliminare o breve (valutazione del rischio ai fini della prognosi legale), affinché le verifiche sulla detenzione possano essere svolte rapidamente.
“Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Ausführungsgefahr bejaht, erweist sich dies somit als unbegründet. Soll die Haft auch künftig auf diesen Haftgrund gestützt werden, wird die Staatsanwaltschaft - angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - allerdings nicht umhinkommen, noch vor der Erstattung des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens, für das sie Frist bis zum 31. Januar 2023 angesetzt hat, in einem Kurzgutachten eine Risikoeinschätzung einzuholen (vgl. Urteile 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 3.2.4; 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“So lasse der von Zeugen geschilderte unvermittelte und massive Angriff mit Hammerschlägen auf den Kopf einer diesem unbekannten Person in aller Öffentlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer unberechenbar und psychisch auffällig sei. Auch sein Verhalten während der Einvernahmen, als er behauptet habe, seine Aussagen seien falsch protokolliert worden, und das gezeigte Misstrauen gegenüber den Ermittlungsbeamten und seinem eigenen Verteidiger deuteten auf psychische Probleme hin. Die Vorinstanz erachtete es sodann als zwingend notwendig, möglichst bald ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag zu geben, um seine Gefährlichkeit und das Risiko weiterer schwerer Gewaltdelikte fundiert feststellen zu können. Aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben wurde. Gemäss den kantonalen Akten soll das Gutachten Ende Oktober 2022, spätestens Ende November 2022 vorliegen. Sollte die Beurteilung des Haftgrunds allerdings weiterhin massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängen, wird die Staatsanwaltschaft - angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - in einem Kurzgutachen vorab eine Risikoeinschätzung einholen müssen (vgl. Urteil 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“Liegt kein psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten vor, so kann das Haftgericht eine ungünstige Prognose, jedenfalls provisorisch, grundsätzlich auch aus einer Vielzahl von immer neuen, ähnlich gelagerten Delikten, verbunden mit psychischen Auffälligkeiten der beschuldigten Person, ableiten. Allerdings muss eine haftrelevante ungünstige Prognose für erhebliche Gewaltdelikte in der Regel auch von einer psychiatrisch-forensischen Fachperson aus medizinischer Sicht mitgeprüft werden. Zu Beginn einer Strafuntersuchung kann in vielen Fällen noch keine aktuelle psychiatrische Gesamtbegutachtung (inklusive Fragen der Massnahmenbedürftigkeit bzw. der medizinisch-psychiatrisch zu empfehlenden Sanktion im Falle einer Verurteilung) vorliegen. Falls sich in Haftfällen eine psychiatrische Gefährlichkeitsprognose als sachlich geboten erweist und das vollständige forensische Gutachten noch nicht zeitnah erwartet werden kann, haben die Verfahrensleitung oder die kantonalen Haftgerichte - in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - jedoch in der Regel ein Vorab-Gutachten zur Legalprognose betreffend Gewaltdelikte einzuholen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 2.6.1; je mit Hinweisen). Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweis). Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8 mit Hinweis).”
art. 31 cpv. 4 Cost. è inteso — come garanzia dell'habeas corpus — prioritariamente con riguardo alla privazione della libertà in corso; il diritto a un immediato accesso giudiziario mira a consentire di verificare rapidamente la detenzione in atto e, se del caso, ottenere la scarcerazione. Dopo la liberazione, secondo l'orientamento riportato nelle fonti, in linê di principio non sussiste un diritto immediato a tale rimedio diretto dell'habeas corpus; in tali circostanze una valutazione giudiziaria entro un termine ragionevole è sufficiente.
“Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung. Sie lässt sich auch auf eine systematische Auslegung stützen, die den Zusammenhang von Art. 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt. Es liegt auf der Hand, dass sich die Vorgabe von Satz 2, wonach das Gericht so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet, in der Praxis eher einhalten lässt, wenn das Gericht direkt angerufen und keine Verwaltungsbehörde zwischengeschaltet wird. Wie das Appellationsgericht zu Recht erwog, entfällt diese Dringlichkeit jedoch, wenn die Freiheit nicht mehr auf dem Spiel steht. Vielmehr ist unter diesen Umständen ausreichend, wenn die Beurteilung innert angemessener Frist erfolgt (Art. 29 Abs.”
“[BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug währen der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
L'obbligo di accelerazione sancito nell'art. 31 cpv. 4 Cost. si appliÊ anche nel procedimento non giurisdizionale. Le richieste di dimissione devono essere trattate «senza indugio»; è ammissibile una valutazione preliminare da parte di organi non giudiziari (p. es. le direzioni delle cliniche). Secondo il messaggio citato, l'obbligo di accelerazione signifiÊ concretamente, tra l'altro, che le istanze non devono essere trattate soltanto nei giorni feriali.
“Über das Entlassungsgesuch ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 426 Abs. 4 Satz 2 ZGB). Zulässig ist eine erste Beurteilung des Entlassungsgesuchs durch eine nichtrichterliche Behörde. Als vorgeschaltete Instanz kommt dabei auch eine Einrichtung in Frage. Nach Art. 53 Abs. 1 EGzZGB entscheidet die Ein- richtung über die Entlassung, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihr die Entlassungskompetenz übertragen hat. Dies hat die KESB D. vorlie- gend mit Entscheid vom 12. Januar 2024 getan (KESB act. 10 S. 25 Ziff. III.2). Das in Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK verankerte Beschleunigungsge- bot kommt auch im nichtgerichtlichen Verfahren zum Tragen, das heisst auch in den Fällen, in welchen sich das Gesuch an die Klinikleitung richtet. Das Beschleu- nigungsgebot gebietet konkret, dass das Gesuch nicht nur an Werktagen an die Hand genommen wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7063 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 52 zu Art. 426 ZGB). Das Entlassungsgesuch wurde von der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2024 gestellt und von der ärztlichen Leitung der Klinik C. tags darauf abgewiesen (act. 01.1). Die ärztliche Leitung der Klinik C. war zum Entscheid über das Entlassungsgesuch kraft Übertragung dieser Kompetenz durch die KESB D. zuständig und hat ausserdem ohne Verzug entschieden. Der Entscheid der Klinik- leitung vom 1. Februar 2024 genügt daher den formellen Anforderungen.”
“Ziff. III.2). Das in Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot kommt auch im nichtgerichtlichen Verfahren zum Tragen, das heisst auch in den Fällen, in welchen sich das Gesuch an die Klinikleitung richtet. Das Beschleuni- gungsgebot gebietet konkret, dass das Gesuch nicht nur an Werktagen an die Hand genommen wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7063 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 52 zu Art. 426 ZGB). Das Entlassungsgesuch wurde vom Beschwerdeführer am 23. März 2023 gestellt und von der ärztlichen Leitung der Klinik B. tags darauf abgewiesen (act. 02). Die ärztliche Leitung der Klinik B. war zum Entscheid über das Entlassungsgesuch kraft Übertragung dieser Kompetenz durch die KESB C. zuständig und hat ausserdem ohne Verzug entschieden. Der Entscheid der Klinik- leitung vom 24. März 2023 genügt daher den formellen Anforderungen.”
“Über das Entlassungsgesuch ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 426 Abs. 4 Satz 2 ZGB). Zulässig ist eine erste Beurteilung des Entlassungsgesuchs durch eine nichtrichterliche Behörde. Als vorgeschaltete Instanz kommt dabei auch eine Einrichtung in Frage. Im Kanton Graubünden entscheidet die Einrich- tung über die Entlassung bei der ärztlichen Unterbringung bis sechs Wochen (Art. 53 Abs. 1 EGzZGB). Das in Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK veran- kerte Beschleunigungsgebot kommt auch im nichtgerichtlichen Verfahren zum Tragen, das heisst auch in den Fällen, in welchen sich das Gesuch an die Klinik- leitung richtet. Das Beschleunigungsgebot gebietet konkret, dass das Gesuch nicht nur an Werktagen an die Hand genommen wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7063 f.; Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 52 zu Art. 426 ZGB). Das Entlassungsgesuch wurde vom Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 ge- stellt und von der ärztlichen Leitung der Klinik B. tags darauf abgelehnt bzw. abgewiesen (act. 01.1). Die ärztliche Leitung der Klinik B. war zum Ent- scheid über das Entlassungsgesuch zuständig und hat ausserdem ohne Verzug entschieden. Unter formellen Gesichtspunkten genügt der Entscheid der Kliniklei- tung vom 2. Februar 2023 den gesetzlichen Anforderungen.”
Riferimento: Cost. art. 31 n. 144 La detenzione preventiva e la custodia nell'ambito del processo penale costituiscono un grave intervento nella libertà personale e possono essere disposte soltanto su una base legale sufficiente, nell'interesse pubblico e nel rispetto del principio di proporzionalità. In presenza della presunzione di pericolo di reiterazione o di prosecuzione è richiesta moderazione: reati ulteriori puramente ipotetici o soltanto marginalmente probabili non sono sufficienti. Anche la detenzione amministrativa prevista dal diritto degli stranieri ha una portata autonoma quale privazione della libertà; costituisÎ un grave intervento e apre il diritto di ricorso al Tribunale federale.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie des Verfassungs- und Gesetzesrechts des Bundes restriktiv zu handhaben (vgl. Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr kann dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt überdies ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern als Haftgrund. Bei der Annahme, dass der Beschuldigte weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit (nach Art. 10 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 31 BV) darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 StPO). Die rein hypothetische Möglichkeit weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen.”
“Hätte sie zugewartet, wäre mit dem Vorwurf zu rechnen gewesen, das Verfahren gegen einen absehbaren Wiederholungstäter ‒ was Drogenkonsumenten ohne die erforderlichen legalen Geldquellen regelmässig sind ‒ werde nicht abgeschlossen, um so weitere Straftaten abzuwarten und eine hohe Gesamtstrafe erwirken zu können, während der Strafbefehl höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe oder 6 Monate Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann (Art. 352 Abs. 1 StPO). Auch für die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist es durchaus vorteilhaft, wenn sich die einzelnen Vorstrafen auf jeweils nicht mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe bzw. 6 Monate Freiheitsstrafe belaufen (siehe Art. 42 Abs. 2 StGB). Im Plädoyer vor zweiter Instanz wiederholte der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft hätte nach der zweiten Verhaftung merken können, dass man den Berufungskläger «behalten» müsse und ihn nicht noch zweimal mit Strafbefehlen belegen sollen. Man habe gewusst, dass er weitermache (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 880). Es kann jedoch nicht die Aufgabe der Strafverfolgung sein, mithilfe von Untersuchungshaft in jedem Fall die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern. Bei der Annahme, dass Beschuldigte weitere Delikte begehen könnten, ist vielmehr Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und andererseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 9). Die Rüge der Verteidigung, die Untersuchungshaft hätte schon früher verfügt werden müssen, erscheint vor dem Hintergrund ihres Plädoyers in der Haftverhandlung vom 19. Juni 2020 denn auch widersprüchlich, beantragte sie doch auch dann noch die sofortige Entlassung ihres Mandanten aus der Untersuchungshaft, als die Staatsanwaltschaft diese ‒ aus ihrer Sicht verspätet ‒ doch noch beantragte, und argumentierte, angesichts der fehlenden Tatschwere und der erheblichen Gefährdung anderer sei die Anordnung von Untersuchungshaft im vorliegenden Fall klar unverhältnismässig (Akten S.”
“Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Zwangsmassnahme im Ausländerrecht kann die betroffene Person mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; vgl. die Urteile 2C_386/2020 vom 9. Juni 2020 E. 1.1; 2C_65/2020 vom 18. Februar 2020 E. 1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit kommt dem entsprechenden Freiheitsentzug eigenständige Bedeutung zu; die Haft erscheint nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (BGE 142 I 135 E. 1.1.3 S. 139 f.; 135 II 94 E. 5.5 S. 101 f.; Urteil 2C_466/2018 vom 21. Juni 2018 E. 1.1). In Fällen, in denen - wie hier - durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (Art. 5 EMRK bzw. Art. 31 BV; vgl. das EGMR-Urteil Jusic gegen die Schweiz vom 2. Dezember 2010 [Nr.4691/06], §§ 67 ff.), tritt das Bundesgericht regelmässig auf Feststellungsanträge ein, wenn die betroffene Person rechtsgenügend begründet (vgl. Art. 42 BGG) und in vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt (Urteil 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der E. 2.5.2 - einzutreten (vgl. Art. 89 Abs. 1; Art. 90; Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG).”
Le privazioni della libertà disposte dall'autorità devono essere proporzionate nel tempo, motivate dalle circostanze e limitate al minimo necessario. Le trattenute di breve durata devono essere esaminate con particolare attenzione e possono, in mancanza di circostanze particolari o qualora siano possibili altre misure, risultare sproporzionate e quindi illegittime.
“a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. 5.2 Nicht zu folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Festhaltung zulässig gewesen sei, um der zuständigen Behörde die Gelegenheit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft zu geben. Eine behördliche Prüfung einer weitergehenden Anordnung als Haftgrund sprengt den klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG; eine solche Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus wäre überdies mit dem Erfordernis von Art. 31 Abs. 1 BV hinsichtlich des Mindestmasses an Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage nicht vereinbar. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (gerade) nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Verwaltungsbehörden sind ständig gefordert, zwischen verschiedenen Massnahmen zu wählen, ohne dass sie dafür zwingend auf den Gewahrsam des Betroffenen angewiesen wären. Abgesehen davon befand sich der Beschwerdeführer – wie gesehen – bereits einen Tag zur Überprüfung seiner Personalien in Haft und hätte das Migrationsamt in der Zwischenzeit durchaus über das weitere Vorgehen entscheiden können. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist damit festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 11. bis 12. Januar 2020 widerrechtlich war. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs.”
Cost. art. 31 n. 142 La giurisprudenza evita che la durata della custodia preventiva si avvicini in modo significativo alla pena detentiva prevista. Ciò è rilevante poiché il giudiÎ giudicante potrebbe essere portato a tener conto di periodi di detenzione già scontati nella determinazione della pena; perciò non si deve permettere che la custodia preventiva funzioni di fatto come sostituto di misure attenuanti della pena.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f. mit Hinweis). Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f. mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, ist dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe (BGE 145 IV 179 E.”
art. 31 cpv. 4 Cost. permette, secondo il tenore letterale e la giurisprudenza, di rivolgersi a un giudiÎ "in qualsiasi momento", anche dopo la cessazione della privazione della libertà. In caso di privazioni della libertà di brevissima durata — per esempio la custodia di polizia limitata a 24 ore — il controllo giudiziario di norma avviene in un momento successivo; non si può sempre pretendere che la persona interessata presenti, durante la breve durata della custodia, un'istanza per un controllo giudiziario diretto. Ciò vale in particolare se le autorità non hanno informato le persone interessate dei loro diritti durante la privazione della libertà. Secondo la giurisprudenza, l'urgenza temporale del controllo giudiziario non dipenÞ dal momento della presentazione dell'istanza (durante o dopo la custodia).
“Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss der Rechtsprechung gehe die Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 BV weiter als Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem sie eine direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verlange. Das zu Grunde liegende Rechtsschutzinteresse bestehe grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Gesuchstellung. Auch aus dem Wortlaut der Verfassungsnorm ergebe sich, dass "jederzeit", also auch noch nach der Entlassung, ein Gericht angerufen werden könne. Die betroffene Person habe die Wahl, ob sie es der Verwaltung ermöglichen wolle, den Freiheitsentzug vorgängig auf die Recht- und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen, oder ob sie das Gericht direkt anrufen wolle. Auch kurze Freiheitsentzüge stellten einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Nach Sinn und Zweck von Art. 31 Abs. 4 BV solle das Gericht bei schweren Eingriffen zuständig sein, während bei leichten vorgängig der Verwaltungsweg beschritten werden müsse. Die Eingriffsintensität habe aber nichts mit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung zu tun. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Dauer des Polizeigewahrsams gemäss § 37 Abs. 3 PolG/BS auf 24 Stunden beschränkt sei. Die richterliche Kontrolle sei wegen dieser kurzen Dauer des Freiheitsentzuges immer nachgelagert, selbst wenn das Gesuch noch im Polizeigewahrsam gestellt werde. Ein Grundrechtsverzicht gehe mit dem Zuwarten nicht einher. Es könne auch nicht ernstlich verlangt werden, dass eine betroffene Person noch während der kurzen Dauer des Polizeigewahrsams ein Gesuch um direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs stelle. Dies gelte umso mehr, wenn die Behörden wie hier die Betroffenen während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt hätten. Bezüglich der zeitlichen Dringlichkeit der richterlichen Haftkontrolle bestehe kein Unterschied, ob das Gesuch im oder nach Entlassung aus dem Gewahrsam eingereicht werde.”
Misure di polizia come l'accerchiamento, l'arresto successivo o l'accompagnamento alla stazione di polizia, nonché ordini di allontanamento temporanei, possono rientrare nella nozione di privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 Cost. e sollevare questioni di diritto costituzionale.
“Sachverhalt: A. A.________ wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 9.15 Uhr an der Tramhaltestelle Bläsiring in Basel von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. Danach wurde er auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) erteilt wurde. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte die Rechtsvertreterin von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 9.15 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt Il (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
“Sachverhalt: A. A.________ nahm am 1. Mai 2023 in Basel an einer 1.-Mai-Kundgebung teil. Die Teilnehmenden dieser Kundgebung wurden von der Polizei um ca. 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und vor Ort festgehalten. Um ca. 15 Uhr wurde A.________ einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten Waaghof gebracht. Dort wurde er um ca. 19.15 Uhr entlassen. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte der Rechtsvertreter von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.15 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 139 L'assenza di una base legale espressa può, secondo la costante giurisprudenza del Tribunale federale, essere sostituita da una prassi giurisprudenziale di lunga durata e costante, in modo che siano soddisfatti i requisiti dell'art. 5 n. 1 CEDU. In questo contesto dall'art. 31 cpv. 1 Cost. non derivano pretese ulteriori.
“Das Bundesgericht hat sich mit diesem Urteil des EGMR bereits mehrmals auseinandergesetzt. Demnach beruht die Anordnung von Sicherheitshaft in selbstständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO inzwischen auf einer lang andauernden und konstanten Rechtsprechung. Diese geht zurück auf ein in BGE 137 IV 333 publiziertes Urteil vom 15. August 2011 und wurde seither unzählige Male bestätigt (vgl. Urteil 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 sowie die dort in E. 3.3 zitierten weiteren Urteile). Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag die allenfalls fehlende ausdrückliche Gesetzesgrundlage nach der Rechtsprechung des EGMR zu ersetzen, mithin die Anforderungen gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK zu erfüllen (vgl. BGE 146 I 115; Urteile 1B_416/2020 vom 31. August 2020; 1B_290/ 2020 und 1B_311/2020 vom 4. August 2020; 1B_207/2020 vom 26. Mai 2020; 1B_160/2020 vom 28. April 2020; 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020). Aus Art. 31 Abs. 1 BV ergeben sich in diesem Zusammenhang keine darüber hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 146 I 115 E. 2.9 S. 125).”
Per le pretese protette dalla CEDU (art. 5 CEDU in combinazione con art. 31 Cost.), il Tribunale federale interviene regolarmente anche in assenza di un interesse pratico attuale nelle domanÞ di accertamento. Ciò avviene perché tali questioni sono spesso di rilevanza fondamentale e le doglianze fondate sulla CEDU devono in primo luogo essere esaminate a livello nazionale dal Tribunale federale.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Kriterium des schutzwürdigen Interesses mit demjenigen des aktuellen, praktischen Interesses vermischt. Das Bundesgericht trete in Fällen, in welchen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stünden (Art. 5 EMRK bzw. Art. 31 BV), regelmässig auf Feststellungsanträge ein, auch wenn kein unmittelbares aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haft bestehe. Es sei lediglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde (an die Vorinstanz) verfügt habe, was der Fall sei. Das schutzwürdige Interesse liege darin, dass die Behörden die Gewährung der konventions-, verfassungs- und gesetzeskonformen Haftbedingungen von Amtes wegen einzuhalten hätten und dass es dabei nicht auf die Wünsche oder den Willen des Inhaftierten ankomme. Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht nicht auf das Rechtsbegehren Ziff. 6 eingetreten. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Verletzung von Art. 79 Abs.1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG BE; BSG 155.21) sowie von Art. 89 Abs. 1 lit. c und Art. 111 BGG.”
“Das Bundesgericht tritt aber ausnahmsweise - unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses - auf eine Beschwerde dennoch ein, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208). In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (Art. 5 EMRK bzw. Art. 31 BV), tritt das Bundesgericht regelmässig auf Feststellungsanträge ein, auch wenn kein unmittelbares aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Haftregimes besteht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.); es tut dies auch im Hinblick darauf, dass die Rügen einer Verletzung der EMRK zuerst landesintern durch das Bundesgericht beurteilt werden sollen, bevor sie allenfalls Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden (Urteil 2C_447/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 II 201 mit Hinweisen).”
L'ordinanza concretizza l'esecuzione delle pene detentive; tuttavia non disciplina di per sé la privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 Cost.
“a StGB ist der Bundesrat befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen über den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen zu erlassen. Auf diese (formell-gesetzliche) Delegationsnorm nimmt der Ingress der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz denn auch Bezug. Auch in materieller Hinsicht hat der Bundesrat seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt: Während sich Art. 4 V-StGB-MStG zu gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen im Allgemeinen äussert, regelt Art. 5 V-StGB-MStG die bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen. Damit konkretisiert der Bundesrat in den Art. 4 f. V-StGB-MStG inhaltlich den Vollzug von mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen, so wie dies die Delegationsnorm explizit vorsieht (vgl. Art. 387 Abs. 1 lit. a StGB). Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorträgt, die Verordnungsbestimmungen würden den Freiheitsentzug im Sinne von Art. 31 BV an sich regeln.”
art. 232 cpv. 1 CPP disciplina — conformemente al principio sancito in art. 31 cpv. 3 Cost. — la prima ordinanza di custodia di sicurezza quando i motivi di detenzione sorgono soltanto nel corso del procedimento d'appello; la direzione del procedimento del giudiÎ d'appello deve, in tal caso, far comparire immediatamente la persona interessata e ascoltarla. L'art. 232 cpv. 1 CPP, secondo il suo tenore letterale e la giurisprudenza pertinente, di regola non riguarÚ i casi in cui la persona interessata è già in detenzione processuale.
“Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, sieht Art. 232 Abs. 1 StPO - entsprechend dem Grundsatz von Art. 31 Abs. 3 BV - vor, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen lässt und sie anhört. Die Bestimmung betrifft die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 232 StPO). Von Art. 232 StPO grundsätzlich nicht angesprochen werden dagegen Fälle, in denen sich die betroffene Person bereits in strafprozessualer Haft befindet. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlaut von Abs. 1 schliessen: Die Formulierungen "Ergeben sich Haftgründe erst" und "die in Haft zu setzende Person" deuten darauf hin, dass zuvor noch keine Haft bestand. Entsprechend hat auch das Bundesgericht festgehalten, bei Art. 232 StPO gehe es darum, eine Person wegen neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens aufgetreten seien, in Haft zu versetzen (BGE 139 IV 277 E. 2.2). Ausserdem handelt es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (bzw.”
Potrebbe essere conforme al principio di sollecitudine nei procedimenti cautelari (art. 31 cpv. 4 Cost.) che l'ufficio d'inchiesta inoltri senza indugio — prima della chiusura di un procedimento pendente di reclamo contro la detenzione — le istanze di scarcerazione di nuova presentazione, in particolare quelle contenenti novità rilevanti ai fini della detenzione, all'istanza competente (camera dell'accusa ovvero tribunale delle misure coercitive), al fine di evitare ritardi procedurali e complicazioni inutili.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall auch keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da Art. 228 StPO im Zusammenhang mit bereits hängigen Haftbeschwerdeverfahren keine uneingeschränkte Anwendung findet (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.7). Vielmehr entspricht es gerade dem grundrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) und war es im Interesse des inhaftierten Beschwerdeführers, dass das Untersuchungsamt ein vor Abschluss des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens neu eingereichtes Haftentlassungsgesuch mit gegebenenfalls haftrelevanten Noven an die Anklagekammer weiterleitet. Andernfalls wäre es zu Verfahrensverzögerungen, unnötigen Komplizierungen sowie einer Verlängerung der Haftprüfung gekommen, da sich die gleichen Instanzen mehrmals und in zeitlicher Hinsicht direkt nacheinander mit demselben Haftfall hätten befassen müssen (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 f. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des zweiten Haftentlassungsgesuchs vom 3. Juni 2021 jederzeit gewahrt wurde. Nachdem die Anklagekammer mit Entscheid vom 9. Juni 2021 über das erste Haftentlassungsgesuch entschieden hatte, hat das Untersuchungsamt letztlich am 16. Juni 2021 das zweite Haftentlassungsgesuch zusammen mit seinem eigenen Haftverlängerungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet.”
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall auch keine relevante Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, da Art. 228 StPO im Zusammenhang mit bereits hängigen Haftbeschwerdeverfahren keine uneingeschränkte Anwendung findet (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.7). Vielmehr entspricht es gerade dem grundrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 2 StPO) und war es im Interesse des inhaftierten Beschwerdeführers, dass das Untersuchungsamt ein vor Abschluss des hängigen Haftbeschwerdeverfahrens neu eingereichtes Haftentlassungsgesuch mit gegebenenfalls haftrelevanten Noven an die Anklagekammer weiterleitet. Andernfalls wäre es zu Verfahrensverzögerungen, unnötigen Komplizierungen sowie einer Verlängerung der Haftprüfung gekommen, da sich die gleichen Instanzen mehrmals und in zeitlicher Hinsicht direkt nacheinander mit demselben Haftfall hätten befassen müssen (vgl. Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 f. mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Rechtsschutz des Beschwerdeführers auch hinsichtlich des zweiten Haftentlassungsgesuchs vom 3. Juni 2021 jederzeit gewahrt wurde. Nachdem die Anklagekammer mit Entscheid vom 9. Juni 2021 über das erste Haftentlassungsgesuch entschieden hatte, hat das Untersuchungsamt letztlich am 16. Juni 2021 das zweite Haftentlassungsgesuch zusammen mit seinem eigenen Haftverlängerungsgesuch dem Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weitergeleitet.”
Cost. art. 31 n. 134 Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, l'ordinanza di custodia di sicurezza in procedimenti autonomi successivi (art. 363 ss. CPP) si basa su una giurisprudenza lunga e costante, che può sostituire un'eventuale mancanza di una base normativa espressa alla luÎ della giurisprudenza della Corte europê dei diritti dell'uomo (Corte EDU). In tale contesto il Tribunale federale non ravvisa ulteriori pretese ai sensi dell'art. 31 cpv. 1 Cost.
“Das Bundesgericht hat sich mit diesem Urteil des EGMR bereits mehrmals auseinandergesetzt. Demnach beruht die Anordnung von Sicherheitshaft in selbstständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO inzwischen auf einer lang andauernden und konstanten Rechtsprechung. Diese geht zurück auf ein in BGE 137 IV 333 publiziertes Urteil vom 15. August 2011 und wurde seither unzählige Male bestätigt (vgl. Urteil 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 sowie die dort in E. 3.3 zitierten weiteren Urteile). Die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag die allenfalls fehlende ausdrückliche Gesetzesgrundlage nach der Rechtsprechung des EGMR zu ersetzen, mithin die Anforderungen gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK zu erfüllen (vgl. BGE 146 I 115; Urteile 1B_416/2020 vom 31. August 2020; 1B_290/ 2020 und 1B_311/2020 vom 4. August 2020; 1B_207/2020 vom 26. Mai 2020; 1B_160/2020 vom 28. April 2020; 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020). Aus Art. 31 Abs. 1 BV ergeben sich in diesem Zusammenhang keine darüber hinausgehenden Ansprüche (vgl. BGE 146 I 115 E. 2.9 S. 125).”
Secondo la giurisprudenza citata, un accerchiamento operato da un cordone di polizia durante manifestazioni può essere qualificato come ingerenza nella libertà di movimento (art. 10 cpv. 2 Cost.) e non come privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost. Al contrario, misure più intense, come l'arresto e il successivo trattenimento con notevole limitazione della libertà di movimento (p. es. trasporto ammanettato, diverse ore in una stazione di polizia), possono costituire una privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost.
“A., Zürich etc. 2023, Art. 31 Rz. 3). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Qualifikation freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen bei Demonstrationen anlässlich des 1. Mai auseinandergesetzt. Es gelangte dabei jeweils zum Schluss, dass es sich bei der Einkesselung auf einem bestimmten Areal durch einen Polizeikordon noch nicht um einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV, sondern lediglich um einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV handelt, auch wenn eine solche Massnahme unter Umständen mehrere Stunden andauert. Demgegenüber erblickte es in der anschliessenden Festnahme und Festhaltung einer betroffenen Person auf einer Polizeidienststelle während zwei bzw. dreieinhalb Stunden, wobei deren Hände mindestens während des Transports mit Kabelbindern gefesselt worden waren, angesichts der Intensität der damit verbundenen Freiheitsbeschränkung einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls Art. 5 Abs. 4 EMRK (zum Ganzen BGE 142 I 121 E. 3.6; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, 1C_352/2013 und 1C_354/2013, E. 3.6 [Qualifikation als Freiheitsentzug i.S.v. Art. 5 Abs. 4 EMRK offengelassen]; vgl. Vest, Art. 31 Rz. 3).”
Cost. art. 31 n. 132 La comunicazione deve contenere i motivi giuridici e fattuali essenziali (il sospetto relativo al fatto o il sospetto di accusa) in una forma comprensibile, affinché la persona interessata possa far verificare giudizialmente la legittimità della privazione della libertà. L'informazione deve essere fornita senza indugio; ciò non escluÞ tuttavia che le spiegazioni necessarie possano essere fornite anche progressivamente nel corso dell'interrogatorio. Non è prescritta alcuna forma particolare per la comunicazione; essa può avvenire oralmente o per iscritto.
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss die Information über die Beschuldigungen unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren ist. Die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005 E. 4.2, in: Pra 2005 Nr. 84).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein.”
La detenzione per motivi di sicurezza e la custodia cautelare sono ammissibili solo se sussiste un sospetto fondato di reato e, inoltre, un particolare motivo di custodia ai sensi dell'art. 221 cpv. 1 CPP (p. es. pericolo di fuga o di collusione).
“Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Sicherheitshaft ist mit Blick auf Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besonderen Haftgrund nennt Art. 221 Abs. 1 StPO namentlich die Fluchtgefahr (lit. a). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Sicherheitshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die vom Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).”
“Zwangsmassnahmen können im Strafverfahren ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und sie verhältnismässig sind (Art. 197 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist mit Blick auf Art. 10 und Art. 31 BV sowie Art. 5 EMRK nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO vorliegt. Als besondere Haftgründe nennt Art. 221 Abs. 1 StPO Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit.”
“Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers ein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kern- gehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit.”
La prosecuzione della detenzione preventiva va valutata sotto il profilo della proporzionalità. Non deve collocarsi in prossimità temporale rilevante rispetto alla presumibile durata della sanzione detentiva prevista; se la detenzione supera la sanzione prevedibile, è spesso sproporzionata e può giustificare la scarcerazione.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1, 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl.”
“Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Haft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
Sulla base dell'art. 31 cpv. 3 Cost., in caso di prima imposizione della detenzione di sicurezza senza preesistente detenzione preventiva, deve essere svolta un'udienza orale in materia di custodia ovvero un'audizione sulla detenzione. Se la persona interessata si trovava già in detenzione preventiva, l'ordinanza di detenzione di sicurezza può essere giustificata, sulla base di un esame contraddittorio preliminare dei motivi di detenzione, mediante procedura scritta senza nuova audizione orale.
“Gestützt auf die Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen (Urteil 7B_190/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Befand sich die betroffene Person dagegen vor der Anordnung von Sicherheitshaft in Untersuchungshaft, sind die Haftgründe bei deren Anordnung in einem kontradiktorischen Verfahren, bei dem sie ihren Standpunkt auch mündlich darlegen konnte, eingehend geprüft worden, so dass sich die Anordnung von Sicherheitshaft in einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Anhörung rechtfertigt (Urteil 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.3).”
“Dabei würden auch die für die vollstreckungsrechtliche Sicherheitshaft massgeblichen Haftgründe - hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung der Verwahrung, Rückfallgefahr und Verhältnismässigkeit - geprüft. Die Situation sei daher vergleichbar mit derjenigen bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei einem Untersuchungsgefangenen, bei welchem die Haftgründe bereits vorgängig zumindest einmal geprüft wurden (a.a.O. E. 2.3). Dieses Urteil stiess auf Kritik (siehe JOSET/HUSMANN, forum poenale, 2016, S. 171 ff.) und weist auch die Lehre darauf hin, dass bei erstmaliger Anordnung von strafprozessualer Sicherheitshaft im gerichtlichen Nachverfahren eine mündliche Haftanhörung durchzuführen ist (siehe HEER/BERNARD/STUDER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 364b StPO). Dies entspricht im Hauptverfahren bereits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ohne vorbestehende Untersuchungshaft bei der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft gestützt auf die Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV eine mündliche Haftverhandlung durchzuführen ist (Urteil 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.3; siehe auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 225 StPO, N. 5 zu Art. 229 StPO. N. 3 zu Art. 231 StPO und N. 3 zu Art. 232 StPO; FREI/ ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 231 StPO; DANIEL LOGOS, in: Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, N. 28 zu Art. 229 StPO und N. 21 zu Art. 231 StPO).”
Un provvedimento provvisorio di direzione del procedimento emesso dall'istanza inferiore non può essere automaticamente qualificato come titolo formale di privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 Cost.
“Uhr) als rechtswidrig bezeichnet hätte. Die Vorinstanz scheint eher die unzutreffende Ansicht zu vertreten, die prozessleitende provisorische Verfügung vom 9. März 2021 des Instruktionsrichters des Berufungsgerichtes sei als formgültiger Hafttitel im Sinne von Art. 31 BV zu betrachten. Im Dispositiv (Ziffer 4) des angefochtenen Entscheides wird lediglich noch gesagt, über ein Haftentschädigungsbegehren des Beschuldigten werde "im Endentscheid befunden". Dass die Vorinstanz den fraglichen Formfehler und die vorübergehende Rechtswidrigkeit der Haft nicht im Dispositiv festgestellt hat, hält in der vorliegenden Konstellation vor dem Bundesrecht nicht stand. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.”
Cost. art. 31 n. 127 Una scarcerazione per violazione dell'obbligo di accelerazione è ipotizzabile solo quando il ritardo procedurale sia particolarmente grave e le autorità di perseguimento penale diano l'impressione di non essere disposte o di non essere in grado di condurre il procedimento con l'accelerazione richiesta e di portarlo a termine. Nella valutazione va rispettato il principio di proporzionalità; in particolare va considerata la durata della detenzione in rapporto alla presumibile durata della sanzione privativa della libertà che ci si può attendere.
“Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt allerdings nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 25. April 2024 weniger als 7 Monate und seit der am 15. Juli 2024 vom Beschwerdeführer erklärten Berufung 4 Monate vergangen. Nach den unbestritten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) der Vorinstanz, wurden der Verteidigung des Beschwerdeführers für die Durchführung der Berufungsverhandlung sodann bereits Terminvorschläge für den Februar und März 2025 unterbreitet.”
“Die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges muss verhältnismässig sein (BGE 143 IV 160 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 und 3.4.2; Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1). Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots (Voten Nationalrat Maitre, AB 2022 S. 79; Ständerat Jositsch, AB SR 2022, S. 383) bzw. im Sinne einer "zügigen Strafverfolgung" (Votum Nationalrat Hurni, AB 2022 S. 81) hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2024 im Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in welcher das Gericht zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E.”
In caso di privazione della libertà da parte della polizia, la persona interessata può chiedere che un giudiÎ verifichi, su istanza, la legittimità della custodia. Il Tribunale federale ha rilevato in ATF 136 I 87 che le disposizioni cantonali che prevedono un percorso amministrativo preliminare non sono compatibili con l'art. 31 cpv. 4 Cost.; nel Canton Zurigo la normativa è stata quindi integrata prevedendo che il giudiÎ della custodia verifichi, su istanza, la legittimità della custodia. Secondo la giurisprudenza (1C_350/2013), l'art. 31 cpv. 4 Cost. comprenÞ anche i casi in cui la persona interessata sia già stata rilasciata dalla custodia di polizia; in tali ipotesi il tribunale distrettuale sarebbe stato competente per le istanze di accertamento.
“Im bereits erwähnten BGE 136 I 87 ging es um eine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht hatte unter anderem die Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern.”
Citation: Cost. art. 31 n. 125 Custodia poliziesÊ di breve durata dopo un controllo: l'interessato, dopo un controllo, è stato condotto al commissariato per un controllo personale esteso, collocato in una cella comune e successivamente — tra cirÊ le 18:30 e le 19:00 — rilasciato con un ordine di allontanamento a tempo determinato. Egli lamenta che in tal modo il 1° maggio 2023 gli sia stata illecitamente privata la libertà personale e invoÊ una violazione dell'art. 31 Cost.
“________ wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der Mülhauserstrasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden sie alle zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde A.________ zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) erteilt wurde. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte die Rechtsvertreterin von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023, hätte er an der Demonstration teilnehmen wollen, in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt Il (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt Il (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 9.15 Uhr an der Tramhaltestelle [ ] von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. Danach wurde er auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 9.15 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
La detenzione ai sensi del Regolamento di Dublino — come qualunque privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 Cost. — deve essere fissata nel periodo più breve possibile. Non può durare più a lungo di quanto sia necessario, con un'azione diligente, per l'esecuzione accurata e il completamento della procedura di trasferimento prevista dal Regolamento Dublino III (cfr. art. 28 cpv. 3 del Regolamento Dublino III; attuazione in art. 76a cpv. 3–4 LStrI). Secondo l'art. 80a cpv. 7 lett. a LStrI la detenzione deve essere interrotta quando viene meno il motivo della detenzione o quando l'esecuzione si rivela impraticabile per ragioni giuridiche o di fatto.
“Die Schweiz hat die Haftregeln im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Art. 76a AIG (materielles Recht) und Art. 80a AIG (Verfahren) umgesetzt. Art. 76a Abs. 3 AIG konkretisiert die zeitlichen Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung (vgl. auch E. 4.2 hiernach). Daneben sieht Art. 76a Abs. 4 AIG eine Haft für renitente Personen vor, welche bis zu drei Monaten dauern kann (vgl. auch Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.3). Die Dublin-Haft hat - wie jeder Freiheitsentzug (vgl. Art. 31 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 36 BV) - so kurz wie möglich zu sein. Sie darf nicht länger dauern, als dies bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt im Hinblick auf die Dublin-Überstellung abschliessen zu können (vgl. Art. 28 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung; vgl. auch Urteile 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_199/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.3). Gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG wird die Haft beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.”
“Die Dublin-Haft hat - wie jeder Freiheitsentzug (Art. 31 BV i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV) - so kurz wie möglich zu sein. Sie darf nicht länger dauern, als dies bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt im Hinblick auf die Dublin-Überstellung abschliessen zu können (Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 Dublin-III-Verordnung). Die Verordnung gibt zeitliche Abläufe vor, welche einzuhalten sind, andernfalls die betroffene Person nicht länger festgehalten werden darf (Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin-III-Verordnung).”
Cost. art. 31 n. 123 Il Tribunale federale ritiene che lo svolgimento dell'udienza orale sulla detenzione costituisÊ una garanzia processuale centrale ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost. A questa garanzia procedurale si può rinunciare solo in casi straordinari; una tale rinuncia non può essere considerata alla leggera.
“Die ausländerrechtliche Administrativhaft stellt einen schweren Eingriff in die in Art. 10 Abs. 2 BV garantierte persönliche Freiheit dar (nicht publ. E. 1.2 und dortige Hinweise). Diese ist ein unverzichtbares Grundrecht (BGE 126 I 26 E. 4b/aa). Die Verfahrensgarantie des ohne gerichtliches Urteil Inhaftierten, jederzeit ein Gericht anzurufen (Art. 31 Abs. 4 BV), gewährleistet einen spezifischen Aspekt der persönlichen Freiheit (BGE 126 I 26 E. 2). Das Bundesgericht hat früh geklärt, dass auf die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen zu den ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nicht oder höchstens unter ganz ausserordentlichen Umständen verzichtet werden kann. Ein solcher Verzicht darf aber nicht leichthin angenommen werden, liegt es doch in der besonderen Natur des Haftverfahrens, dass der Ausländer nicht mit dem schweizerischen Recht und namentlich nicht mit den gesetzlichen Haftvoraussetzungen vertraut ist (BGE 128 II 241 E. 3.5 und 3.6; BGE 125 II 369 E. 2). Als gänzlich unverzichtbar erachtete das Bundesgericht die Durchführung der Haftverhandlung an sich: Der Anspruch auf rechtzeitige gerichtliche Prüfung der Ausschaffungshaft bzw. deren Verlängerung in BGE 150 I 73 S. 77 einer mündlichen Verhandlung stellt die zentrale prozessuale Garantie dar, welche vor willkürlichem Entzug der Freiheit schützen soll (BGE 128 II 241 E. 3.5). Auch der Verzicht auf die Frist zur Behandlung des Haftentlassungsgesuchs darf nicht ohne Weiteres unterstellt werden.”
Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale (ATF 136 I 87) la legittimità della custodia di polizia è soggetta a revisione giudiziaria su richiesta della persona interessata; il Tribunale federale ha ritenuto incompatibili con l'art. 31 cpv. 4 Cost. le disposizioni cantonali che prevedevano un previo ricorso esclusivamente amministrativo. Di conseguenza è stato aggiunto un inciso corrispondente nell'art. 27 PolG/ZH.
“Im bereits erwähnten BGE 136 I 87 ging es um eine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht hatte unter anderem die Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern.”
Riferimento: art. 31 Cost., n. 121 L'art. 31 Cost. riguarÚ la privazione della libertà e contiene diverse garanzie, in particolare garanzie procedurali. Queste devono assicurare che una privazione della libertà avvenga soltanto in conformità alla Costituzione.
“Art. 31 BV (Normtitel: Freiheitsentzug) bezieht sich auf Freiheitsentzug im Sinne von Massnahmen, nach denen eine Person gegen oder ohne ihren Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort und für eine gewisse Zeitdauer festgehalten wird. Die Bestimmung enthält verschiedene Garantien, insbesondere Verfahrensgarantien, welche sicherstellen sollen, dass ein Freiheitsentzug nur verfassungskonform erfolgt (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 44 N. 4 ff.).”
Cost. art. 31 n. 120 In caso di restrizioni sorvegliate può sostenere la proporzionalità delle misure sostitutive il fatto che le visite mediche siano possibili all'interno della regione amministrativa e che, per spostamenti più lunghi, possa essere richiesta alla procura l'autorizzazione al libero transito. Inoltre, a causa di un decesso o per ragioni di rilevanza internazionale, indagini più complesse possono giustificare una durata maggiore delle misure sostitutive.
“Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Verhältnismässigkeit der verfügten Ersatzmassnahmen im aktuellen Verfahrenszeitpunkt bejaht. Es bestehen derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen mit einer hohen Deliktssumme und ein Vergehen. Ausserdem ist neben der Schwere der Vorwürfe ebenso zu berücksichtigen, dass angesichts des Todes des mutmasslichen Darlehensgebers und des internationalen Bezugs aufwändigere Untersuchungshandlungen zu tätigen sind. Zwar ist auch die überwachte Eingrenzung der Beschwerdeführerin mit einem empfindlichen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) verbunden. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht plausibel dar, inwiefern sie diese bereits auf eine Verwaltungsregion ausgeweitete Eingrenzung besonders stark in ihren persönlichen Verhältnissen träfe. Arztbesuche sind ihr in ihrer Verwaltungsregion erlaubt und auch in einem weiteren Umkreis nicht ausgeschlossen, wenn sie vorab bei der Staatsanwaltschaft um freies Geleit ersucht. Die von der Beschwerdeführerin ersatzweise verlangte Erhöhung der Sicherheitsleistung auf Fr. 300'000.-- vermag ihre ausgeprägte Fluchtgefahr nicht genügend zu bannen. Von den ausstehenden und noch geplanten Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörde (Durchsuchung und Auswertung der sichergestellten Geräte und anderer Aufzeichnungen, Übersetzung der Aufzeichnungen der geheimen Überwachungen, Befragung einer Erbin und Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden Beweismitteln) ist zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit zur weiteren Sachverhaltsfeststellung beitragen werden. Entsprechend erweist sich die Aufrechterhaltung der angeordneten Ersatzmassnahmen derzeit noch als verhältnismässig.”
“Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Verhältnismässigkeit der verfügten Ersatzmassnahmen im aktuellen Verfahrenszeitpunkt bejaht. Es bestehen derzeit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen mit einer hohen Deliktssumme und ein Vergehen. Ausserdem ist neben der Schwere der Vorwürfe ebenso zu berücksichtigen, dass angesichts des Todes des mutmasslichen Darlehensgebers und des internationalen Bezugs aufwändigere Untersuchungshandlungen zu tätigen sind. Zwar ist auch die überwachte Eingrenzung der Beschwerdeführerin mit einem empfindlichen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) verbunden. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht plausibel dar, inwiefern sie diese bereits auf eine Verwaltungsregion ausgeweitete Eingrenzung besonders stark in ihren persönlichen Verhältnissen träfe. Arztbesuche sind ihr in ihrer Verwaltungsregion erlaubt und auch in einem weiteren Umkreis nicht ausgeschlossen, wenn sie vorab bei der Staatsanwaltschaft um freies Geleit ersucht. Die von der Beschwerdeführerin ersatzweise verlangte Erhöhung der Sicherheitsleistung auf Fr. 300'000.-- vermag ihre ausgeprägte Fluchtgefahr nicht genügend zu bannen. Von den ausstehenden und noch geplanten Abklärungen durch die Strafverfolgungsbehörde (Durchsuchung und Auswertung der sichergestellten Geräte und anderer Aufzeichnungen, Übersetzung der Aufzeichnungen der geheimen Überwachungen, Befragung einer Erbin und Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den vorliegenden Beweismitteln) ist zu erwarten, dass sie in absehbarer Zeit zur weiteren Sachverhaltsfeststellung beitragen werden. Entsprechend erweist sich die Aufrechterhaltung der angeordneten Ersatzmassnahmen derzeit noch als verhältnismässig.”
Cost. art. 31 n. 119 Se l'istanza precedente non effettua un esame esaustivo di tutti i presupposti di custodia rilevanti, ciò non conduÎ automaticamente alla scarcerazione da parte del Tribunale federale. La scarcerazione è presa in considerazione solo se il presupposto di custodia che le istanze cantonali hanno ritenuto sussistente effettivamente non sussiste e i presupposti di custodia da esse non esaminati risulterebbero, in un esame sommario, anch'essi esclusi.
“Der Beschwerdeführer gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt grundsätzlich korrekt wider. Mit der Prüfung aller in Frage kommenden Haftgründe soll dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 BV) Rechnung getragen und verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen). Indes führt ein Verzicht auf eine umfassende Prüfung möglicher Haftgründe im kantonalen Verfahren nicht automatisch zur beantragten Haftentlassung durch das Bundesgericht. Eine solche käme nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund nicht gegeben und auch die von ihnen nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung zu verneinen wären (vgl. Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.2 f.; 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3). Eine solche Konstellation liegt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, nicht vor.”
Per i ricorsi concernenti la privazione della libertà nel processo penale (art. 31 cpv. 2 Cost.), il Tribunale federale esamina ex novo l'interpretazione e l'applicazione della CPP in quanto questioni di diritto processuale penale. L'art. 98 LTF non si appliÊ alle misure coercitive o alla detenzione nel procedimento penale.
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E.”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei; Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei; Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).”
Cost. art. 31 n. 117 In caso di conoscenze insufficienti della lingua del procedimento, in linê di principio è sufficiente illustrare i motivi della detenzione e i diritti processuali in una lingua comprensibile per la persona interessata, eventualmente sempliÎ e non tecniÊ. Una traduzione scritta integrale dell'ordinanza di custodia non è, secondo il citato orientamento giurisprudenziale e dottrinale, obbligatoria; di norma è sufficiente un'informazione orale.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftanordnung sei ihm «nicht eröffnet» und er sei nicht darüber informiert worden, dass er eine richterliche Haftprüfung verlangen könne. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die vom 13. April 2023 datierende Haftanordnung dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 eröffnet und er in einer ihm verständlichen Sprache (Dari) über seine Rechte informiert wurde.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225).”
Citazione: Cost. art. 31 n. 116 La privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 Cost., secondo la giurisprudenza, indiÊ le misure con le quali una persona viene trattenuta, contro la propria volontà o senza il suo consenso, in un luogo determinato e limitato e per un periodo di tempo determinato. L'art. 31 Cost. sancisÎ, in questo contesto, garanzie procedurali e diritti di tutela volti a garantire che una tale privazione della libertà avvenga in conformità alla Costituzione.
“Art. 31 BV (Normtitel: Freiheitsentzug) bezieht sich auf Freiheitsentzug im Sinne von Massnahmen, nach denen eine Person gegen oder ohne ihren Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort und für eine gewisse Zeitdauer festgehalten wird. Die Bestimmung enthält verschiedene Garantien, insbesondere Verfahrensgarantien, welche sicherstellen sollen, dass ein Freiheitsentzug nur verfassungskonform erfolgt (vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, § 44 N. 4 ff.).”
“Das Prinzip der Freiheit findet vielfache Abstützung in der Bundesver- fassung: − als Teil der Präambel der Verfassung; − als Grundwert der Rechtsordnung (Art. 6 BV); − als allgemeiner Wert der Menschenwürde (Art. 7 BV); − im Rahmen von Grundrechtsgarantien des Einzelnen gegenüber dem Staat, insbesondere der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV); − als Ansprüche der Jugendlichen auf Selbstbestimmung im Rahmen der Urteilsfähigkeit (Art. 11 Abs. 2 BV); − als Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV); − als Anspruch auf Verfahrenskautelen und Schutzrechten vor und im Freiheitsentzug (Art. 31 BV).”
Cost. art. 31 n. 115 La trattenuta di breve durata deve rimanere, sotto il profilo sostanziale e temporale, limitata alla misura necessaria a tal fine.
“Januars 2020 von der Staatsanwaltschaft entlassen, mit derselben Verfügung jedoch in den Polizeigewahrsam der Kantonspolizei Zürich übergeben. Diese verfügte stellvertretend für das Migrationsamt (vgl. § 1 Abs. 2 Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996) seine Haftentlassung am 12. Januar 2020, wobei dem Beschwerdeführer erneut eine Ausreiseaufforderung ausgehändigt wurde. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Haft vom 11. auf den 12. Januar 2020 sei rechtswidrig gewesen, da kein Haftgrund vorgelegen habe. Die Haft sei sodann unverhältnismässig gewesen, da sie nicht erforderlich gewesen sei. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass ein Haftgrund gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgelegen habe, da die Verfügung vom 12. Januar 2020 betreffend Ausreiseaufforderung ausgehändigt worden sei. Die Haft sei sodann erforderlich gewesen, da stets eine Überprüfung des Einzelfalles aufgrund der aktuellen Gegebenheiten erfolgen müsse. 3. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist.”
Nella detenzione preventiva la prosecuzione della privazione della libertà può essere giustificata solo finché sussistono i presupposti per la detenzione e la proporzionalità. Ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost. (in combinazione con l'art. 5 n. 4 CEDU) l'imputato può in qualsiasi momento chiedere la sua liberazione; l'autorità competente deve allora verificare se sussista ancora (almeno) un motivo particolare di detenzione — sospetto fondato di reato nonché rischio di fuga, di collusione o di reiterazione — e la proporzionalità.
“Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug ist in Art. 236 StPO geregelt. Die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Sanktionenvollzug ist grundsätzlich unwiderruflich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK kann der Beschuldigte jedoch auch nach vorzeitigem Antritt jederzeit seine Freilassung verlangen. Der Vollzug gegen den Willen des Beschuldigten kann dabei nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer des vorzeitigen Vollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (BSK StPO-Härri, 2. Aufl. 2014, Art. 236 N. 19f.). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen muss (BGE 147 IV 160 E. 2.1 und 4.1). Neben dem dringenden Tatverdacht muss damit entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gegeben sein (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem stets verhältnismässig sein.”
Riferimento: Cost. art. 31 n. 113 Considerazioni tattiche investigative, come l'analisi di un telefono cellulare, possono giustificare ritardi temporali se ciò consente l'esecuzione di ulteriori fasi investigative sensate ed efficienti. Tuttavia, tale ritardo non è ammissibile se l'autorità penale lascia intendere che non è disposta o non è in grado di portare avanti il procedimento con l'accelerazione richiesta nei casi di detenzione.
“Bis die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anordnung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.”
“Bis die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anordnung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.”
Se non esiste una struttura idonê per una privazione della libertà sostenibile, deve essere disposto il rilascio anziché la (ulteriore) custodia (cfr. art. 31 Cost.).
“Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch bei der Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung müsse der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gegeben sein. Er sei seit dem 4. Februar 2020 in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting. Bestehe keine geeignete Einrichtung, sei er zu entlassen (Art. 31 BV; Art. 62c StGB). Nach dem Anlassurteil bestehe keine schwere Straftat. Weder das Verschulden noch der Verstoss gegen die sexuelle, psychische und physische Integrität seien als schwer qualifiziert worden. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer klar zu bejahen sei. Sie spreche von "Eignung", es müsste jedoch eine schwere Beeinträchtigung stattgefunden haben. Auch der Gutachter habe sich nicht über die Schwere der zu erwartenden Delikte geäussert, sodass diese Voraussetzung zur Anordnung der Verwahrung fehle und damit die Art. 62c Abs. 4 StGB respektive Art. 64 Abs. 1 StGB verletzt würden. Eine Konnexität liege nicht vor. Die Anlassdelikte dürften nicht retrospektiv schwerer eingeordnet werden. Der Gutachter stufe die Gefahr für Hands-off-Delikte höher ein als Hands-on-Delikte. Im Beschluss würden die Gefahren für beide Deliktsarten gleichgeschaltet. Bei derartigen Verhältnismässigkeitsüberlegungen könne nicht von einem fairen Prozess ausgegangen werden.”
“Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch bei der Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung müsse der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gegeben sein. Er sei seit dem 4. Februar 2020 in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting. Bestehe keine geeignete Einrichtung, sei er zu entlassen (Art. 31 BV; Art. 62c StGB). Nach dem Anlassurteil bestehe keine schwere Straftat. Weder das Verschulden noch der Verstoss gegen die sexuelle, psychische und physische Integrität seien als schwer qualifiziert worden. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer klar zu bejahen sei. Sie spreche von "Eignung", es müsste jedoch eine schwere Beeinträchtigung stattgefunden haben. Auch der Gutachter habe sich nicht über die Schwere der zu erwartenden Delikte geäussert, sodass diese Voraussetzung zur Anordnung der Verwahrung fehle und damit die Art. 62c Abs. 4 StGB respektive Art. 64 Abs. 1 StGB verletzt würden. Eine Konnexität liege nicht vor. Die Anlassdelikte dürften nicht retrospektiv schwerer eingeordnet werden. Der Gutachter stufe die Gefahr für Hands-off-Delikte höher ein als Hands-on-Delikte. Im Beschluss würden die Gefahren für beide Deliktsarten gleichgeschaltet. Bei derartigen Verhältnismässigkeitsüberlegungen könne nicht von einem fairen Prozess ausgegangen werden.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 111 Nel controllo di proporzionalità della detenzione preventiva occorre soprattutto verificare se la sua durata superi la presumibile durata della sanzione privativa della libertà che verosimilmente sarà inflitta. A tal fine va in particolare considerata la gravità del reato in questione. La detenzione non può essere mantenuta così a lungo da avvicinarsi temporalmente in modo rilevante alla concreta durata di esecuzione della sanzione prevedibile. Se una durata della detenzione debba essere qualificata come eccessiva va valutato in base alle circostanze concrete del singolo caso.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E.”
“Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftdauer die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten bzw. der drohenden Sanktion Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Die Fortdauer der strafprozessualen Haft ist verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl.”
Cost. art. 31 n. 110 Qualora le conoscenze della lingua del procedimento o della lingua di uso comune siano insufficienti, di norma è sufficiente spiegare i motivi della privazione della libertà e i diritti procedurali della persona interessata in una lingua a lei comprensibile, eventualmente sempliÎ e non tecniÊ. Una traduzione scritta completa non è sempre necessaria; in linê di principio l'informazione può essere fornita anche oralmente.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftanordnung sei ihm «nicht eröffnet» und er sei nicht darüber informiert worden, dass er eine richterliche Haftprüfung verlangen könne. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die vom 13. April 2023 datierende Haftanordnung dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 eröffnet und er in einer ihm verständlichen Sprache (Dari) über seine Rechte informiert wurde.”
“Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225).”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftanordnung sei ihm «nicht eröffnet» und er sei nicht darüber informiert worden, dass er eine richterliche Haftprüfung verlangen könne. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 EG AIG und AsylG ist die Administrativhaft schriftlich und begründet anzuordnen, wobei für das Haftanordnungsverfahren im Übrigen die Vorschriften des VRPG gelten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die Haftanordnung ist der betroffenen Person deshalb nach den Vorschriften von Art. 44 VRPG formgültig zu eröffnen, ansonsten die Anordnung nicht rechtswirksam wird und als inexistent gilt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 1 mit Hinweisen). Namentlich wenn die inhaftierte Person über ungenügende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt, sind ihr neben der Eröffnung der Haftanordnung in einer für sie verständlichen, gegebenenfalls einfachen und nicht-technischen Sprache die Haftgründe und ihre Verfahrensrechte zu erläutern (Art. 30 Abs. 2 EG AIG und AsylG; Art. 5 Ziff. 2 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 KV). Eine eigentliche Übersetzung der Haftanordnung ist indes nicht nötig. Auch genügt es grundsätzlich, wenn die Orientierung mündlich erfolgt (BVR 2014 S. 105 E. 3.3 mit Hinweisen; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 220). Wenn die ausländische Person anwaltlich vertreten ist, so hat die Eröffnung auch an die Rechtsvertretung zu erfolgen (Art. 44 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 137 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Martin Businger, a.a.O., S. 220; Michel Daum, a.a.O., Art. 15 N. 6 f. und Art. 44 N. 53). Die Haftanordnung muss sodann eine Rechtsmittelbelehrung bzw. den Hinweis auf die Möglichkeit der Haftüberprüfung enthalten (Art. 41 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die vom 13. April 2023 datierende Haftanordnung dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 eröffnet und er in einer ihm verständlichen Sprache (Dari) über seine Rechte informiert wurde.”
Cost. art. 31 n. 109 Se alle autorità amministrative cantonali è assegnata in via prioritaria la decisione di merito, non sussiste il diritto a un immediato controllo giudiziario. La persona interessata conserva tuttavia il diritto a una valutazione giudiziaria; soltanto l'immediatezza di tale verifiÊ può venir meno nelle circostanze concrete.
“Ihr Gesuch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit verschiedener polizeilicher Massnahmen reichte die Beschwerdeführerin erst 10 Tage nach dem Gewahrsam vom 1. Mai 2023 ein. Nach dem Ausgeführten ist es mit Art. 31 Abs. 4 BV vereinbar, wenn das Appellationsgericht zum Schluss kam, dass zunächst die Kantonspolizei und damit eine Verwaltungsbehörde in der Sache zu entscheiden habe. Damit verlangte es von der Beschwerdeführerin entgegen deren Behauptung nicht, während des Polizeigewahrsams ein Gesuch um gerichtliche Überprüfung zu stellen. Ebenso wenig steht ein Grundrechtsverzicht zur Diskussion, zumal die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf gerichtliche Beurteilung behält, unter den gegebenen Umständen jedoch kein Anspruch auf deren Unmittelbarkeit besteht. Dass das Appellationsgericht kantonales Verfahrensrecht willkürlich (Art. 9 BV) angewendet hätte, indem es gestützt auf § 38a OG von der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Kantonspolizei ausging, macht die Beschwerdeführerin zudem nicht geltend. Die Rüge, die vom Polizeigewahrsam Betroffenen seien während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt worden, wird sie noch im weiteren Verlauf des Verfahrens vorbringen können. Auf die erstinstanzliche Zuständigkeit hat diese Frage hier keinen Einfluss.”
Le garanzie costituzionali e convenzionali dell'art. 31 cpv. 2 Cost. (in relazione all'art. 6 CEDU) si applicano anche nei procedimenti per evasione fiscale concernenti le imposte statali e comunali.
“Die in Bezug auf die direkte Bundessteuer erwähnten verfassungs- und konventionsmässigen Garantien (Art. 6 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV) gelten auch im Hinterziehungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. IV. Arrest”
“Die in Bezug auf die direkte Bundessteuer erwähnten verfassungs- und konventionsmässigen Garantien (Art. 6 EMRK; Art. 31 Abs. 2 BV) gelten auch im Hinterziehungsverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden. IV. Arrest”
Citazione: Cost. art. 31 n. 107 La giurisprudenza richieÞ una revisione giudiziaria della privazione della libertà «il più rapidamente possibile»; come linê di riferimento nella prassi viene spesso indicato un termine di cirÊ 96 ore. Tale termine non è però in ogni caso vincolante come durata massima rigiÚ; le 96 ore fungono piuttosto da orientamento e possono, a seconÚ delle circostanze concrete, avere un diverso peso.
“Sie orientierte sich dabei an der Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass in (altrechtlichen) Dublin-Haftverfahren durch die richterliche Behörde "so rasch als möglich" (Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 31 Abs. 4 BV) über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden sei (BGE 142 I 135 E. 3 S. 146 ff.); es erachtete dabei eine Frist von insgesamt knapp zwei Wochen als zu lange. Zwar haben sich - worauf der Beschwerdeführer hinweist - die Rechtsgrundlagen seither geändert (Aufhebung von Art. 109 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG; vgl. BGE 142 I 135 E. 3.3), es kann hieraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft nun "spätestens nach 96 Stunden durch die richterliche Behörde" zu überprüfen wäre.”
“2 Der Beschwerdeführer erachtet im Weiteren die angeordnete Haft in zeitlicher Hinsicht als rechtswidrig, da die richterliche Prüfung nicht rechtzeitig vorgenommen worden sei (unten E. 4.2.1) und die maximale Haftdauer überschritten sei (unten E. 4.2.2). 4.2.1 Anders als im Anwendungsbereich von Art. 80 AIG findet eine richterliche Prüfung bei der Anordnung von Dublin-Haft nur auf Beschwerde der betroffenen Person hin statt (vgl. Art. 80a Abs. 2 und Abs. 3 AIG). Eine nach Stunden oder Tagen bestimmte Frist, innert welcher die beschwerdeweise Prüfung der Dublin-Haft stattfinden muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat zur Behandlungsfrist bei einer vom SEM angeordneten Dublin-Haft jedoch festgehalten, dass als Richtschnur Art. 80 Abs. 2 AIG heranzuziehen sei (BGE 142 I 135 E. 3.3, auch zum Folgenden). Gemäss dieser Bestimmung hat eine Prüfung der Haftanordnung innert höchstens 96 Stunden zu erfolgen. Ein sachlicher Grund im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, aus welchem eine Haftprüfung gegen die Anordnung von Dublin-Haft ab Eingang der Beschwerde deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen soll, ist gemäss Bundesgericht nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird, sei zwar Rechnung zu tragen. Dennoch werde die Prüfung der Haftanordnung in aller Regel nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen können als die Behandlung einer Beschwerde gegen einen asylrechtlichen Nichteintretensentscheid (Art. 109 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 109 Abs. 5 AsylG), wobei die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage beträgt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung findet auch im vorliegenden Verfahren Anwendung, sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb Beschwerden gegen Haftanordnungen von kantonalen Behörden bezüglich der Frist anders zu behandeln sein sollen als solche, die sich gegen Anordnungen des SEM richten (VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00644, E. 6.2). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.”
Cost. art. 31 n. 106 Una custodia preventiva può essere sproporzionata se la sua durata supera la probabile durata della sanzione privativa della libertà prevedibile. Nel valutare la proporzionalità va considerata in particolare la gravità dei reati oggetto d'indagine. La detenzione non deve protrarsi al punto da porsi in stretta vicinanza temporale rispetto alla durata concretamente prevedibile della privazione della libertà.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 144 IV 113 E. 3.1 m.w.H.).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6 mit Hinweisen).”
“Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
Nel procedimento di verifiÊ della detenzione vanno evitati ritardi non necessari; va osservato l'obbligo di accelerazione desumibile dall'art. 31 cpv. 4 Cost., anche da parte delle autorità giudiziarie d'appello, e ciò può condurre all'annullamento o al rinvio di decisioni viziate.
“Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wobei die Angemessenheit unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände zu prüfen ist und insbesondere Kriterien wie die Art des Verfahrens, die Komplexität und der Umfang der Streitfragen, die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen sind (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; Urteil 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Jede Person, die festgenommen wurde, hat das Recht, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist (Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Art. 31 Abs. 4 BV). Im Rahmen des ausländerrechtlichen Beschleunigungsgebots sind schliesslich unnötige Verzögerungen im Haftprüfungsverfahren zu vermeiden.”
“1 BGG müssen Entscheide, welche der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, bestimmten Anforderungen genügen, was vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen ist (BGE 138 IV 81 E. 2; zum Ganzen: Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 E. 3 mit Hinweisen). Nachdem die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 11. August 2022 infolge Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG mit Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 aufgehoben wurde, hat die Vorinstanz am 14. Oktober 2022 eine neue, ausführlich (er) begründete Verfügung im Stil eines "Dass-Entscheids" erlassen. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt auf die Bedenklichkeit mehrseitiger sogenannter "Dass-Entscheide" hingewiesen und festgehalten, diese würden die Les- und Nachvollziehbarkeit erheblich erschweren (statt vieler Urteile 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 2; 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.3; 8C_516/2019 vom 12. März 2020 E. 1). Im vorliegenden Fall kann jedoch, auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO), von einer (erneuten) Rückweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 3 BGG abgesehen werden, da der angefochtene Entscheid trotz "Dass-Form" gerade noch hinreichend verständlich ist (vgl. Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 2).”
“Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an das Appellationsgericht zurückzuweisen, damit dieses einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Dabei wird es das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten haben (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht:”
In dottrina — in particolare secondo Schürmann — si nega generalmente che l'art. 31 cpv. 4 Cost. conceÚ tutela dopo che è già intervenuta la scarcerazione. La giurisprudenza ha inveÎ, in singoli casi (richiamandosi al BGE 136 I 87 e in decisioni successive come 1C_350/2013), ritenuto che anche dopo la scarcerazione possano essere ricomprese talune istanze; tuttavia da BGE 136 I 87 non possono essere dedotte pretese più ampie successive alla scarcerazione.
“April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung.”
“Darauf verweist auch der Gesuchsteller selber, wenn er ausführen lässt, dass die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV Personen dient, «denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (Replik S. 3). In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug während der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
Cost. art. 31 n. 103 Una custodia preventiva nel procedimento penale viola l'art. 31 cpv. 3 Cost. quando la sua durata raggiunge o supera la sanzione privativa della libertà che presumibilmente ci si può concretamente attendere. Nel valutare la proporzionalità della durata della detenzione va in particolare considerata la gravità dei reati oggetto d'indagine; la detenzione può perdurare soltanto fintanto che non si avvicini notevolmente, nel tempo, alla sanzione attesa.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1-2 JStPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
Ciò che si intenÞ per «immediatamente» ai sensi dell'art. 31 cpv. 3 Cost. dipenÞ dalle circostanze del singolo caso. Si tratta di un termine più breve rispetto all'esame previsto dall'art. 5 cpv. 4 EMRK ovvero dall'art. 31 cpv. 4 Cost.; una presentazione davanti all'autorità dopo più di quattro giorni è considerata, in prima analisi, una violazione. Nella valutazione rilevano le circostanze concrete, in particolare la complessità del caso e il comportamento della persona interessata o del suo difensore.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 3-4 EMRK mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Zudem muss jede Person, die von einer Festnahme oder von einem Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Gericht vorgeführt werden, das die Rechtmässigkeit der Haftgründe zu prüfen hat und die Kompetenz hat, die Haftentlassung verbindlich anzuordnen (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK). Was unverzüglich bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es handelt sich aber um eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV vorgesehene Prüfung innert kurzer Zeit. Eine Vorführung nach mehr als vier Tagen gilt prima facie als eine Verletzung (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Handkommentar Europäische Menschenrechtskonvention, N. 75 zu Art. 5 EMRK). Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person bzw. ihrer Rechtsvertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese allgemeinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Im Gegensatz zur geltenden StPO (vgl. Art. 222 StPO e contrario) enthält das Verwaltungsstrafrecht mit Art.”
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 3-4 EMRK mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Zudem muss jede Person, die von einer Festnahme oder von einem Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Gericht vorgeführt werden, das die Rechtmässigkeit der Haftgründe zu prüfen hat und die Kompetenz hat, die Haftentlassung verbindlich anzuordnen (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK). Was unverzüglich bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es handelt sich aber um eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV vorgesehene Prüfung innert kurzer Zeit. Eine Vorführung nach mehr als vier Tagen gilt prima facie als eine Verletzung (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Handkommentar Europäische Menschenrechtskonvention, N. 75 zu Art. 5 EMRK). Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person bzw. ihrer Rechtsvertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese allgemeinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Im Gegensatz zur geltenden StPO (vgl. Art. 222 StPO e contrario) enthält das Verwaltungsstrafrecht mit Art.”
Se la valutazione della sussistenza del motivo di custodia dipenÞ sostanzialmente da una prognosi sulla pericolosità, può rendersi necessaria, prima del completamento di una perizia complessiva, una perizia forense sommaria per la valutazione del rischio. In considerazione dell'obbligo di accelerazione (art. 31 cpv. 4 Cost.), tale valutazione del rischio deve essere effettuata con rapidità. La pubbliÊ accusa dovrebbe eventualmente procurarsi una tale valutazione sommaria; il giudiÎ della custodia può impartire alla direzione del procedimento istruzioni in proposito.
“Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht Ausführungsgefahr bejaht, erweist sich dies somit als unbegründet. Soll die Haft auch künftig auf diesen Haftgrund gestützt werden, wird die Staatsanwaltschaft - angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - allerdings nicht umhinkommen, noch vor der Erstattung des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens, für das sie Frist bis zum 31. Januar 2023 angesetzt hat, in einem Kurzgutachten eine Risikoeinschätzung einzuholen (vgl. Urteile 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 3.2.4; 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4 mit Hinweisen).”
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
Riferimento: Cost. art. 31 n. 100 L'art. 31 cpv. 4 Cost. garantisÎ il diritto di ricorrere in qualsiasi momento a un giudiÎ che deciÚ il prima possibile sulla legittimità della privazione della libertà. La disposizione corrisponÞ in larga misura all'art. 5 CEDU e si fonÚ sul principio dell'habeas corpus; richieÞ quindi un celere controllo giurisdizionale della privazione della libertà.
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21 N 65; Müller, Entstehung und Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, Zürich 2020, S. 1170; Schürmann, in: Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 31 N 44; Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 42). Gemäss dem englischen Habeas Corpus Act von 1679 mussten Inhaftierte innert kurzer Frist dem Richter vorgeführt werden. Diese Garantie wurde zum Vorbild für die Rechtsentwicklung in Frankreich und den USA im späten”
Secondo l'art. 31 cpv. 1 Cost., un tribunale deve essere istituito per legge, essere competente nonché indipendente e imparziale. L'indipendenza comprenÞ in particolare l'autonomia organizzativa e personale nei confronti di altre autorità; in mancanza di tale indipendenza, l'istanza in questione non è considerata «tribunale» ai sensi dell'art. 31 cpv. 1 Cost.
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dieses muss organisatorisch und personell namentlich gegenüber anderen Behörden, wie z.B. Exekutivbehörden, unabhängig sein (BGE 142 III 732 E. 3.3). Diese Unabhängigkeit fehlt dem DBU, weshalb es kein Gericht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV sein kann. Die Vorinstanz war somit die erste richterliche Behörde, welche die streitbetroffene Baubewilligung überprüfte, weshalb sie zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über umfassende Kognition verfügen musste (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 147 I 333 E. 1.6.1; 142 III 732 E. 3.3; je mit Hinweisen). Zudem würde sich die Rückweisung der Sache an das DBU zu Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gemäss § 47 Abs. 1 StrWG als prozessualer Leerlauf erweisen, da das DBU eine solche Ausnahmebewilligung in seiner Stellungnahme vom 2.”
Cost. art. 31 n. 98 Una grave violazione dell'obbligo di informare senza indugio e in modo comprensibile può portare alla constatazione dell'illegittimità della detenzione.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass mangels einer ausreichenden Begründung der Beschwerdeführer nicht hätte inhaftiert werden dürfen. Seine sofortige Entlassung aus der Administrativhaft kann jedoch nicht mehr verfügt werden, da sie bereits abgelaufen ist. Es bleibt festzustellen, dass die Haft aufgrund der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK unrechtmässig war.”
Riferimento: Cost. art. 31 n. 97 Nel rispetto dei limiti imposti dal diritto superiore, spetta al legislatore cantonale disciplinare le delimitazioni di competenza e le norme procedurali relative alla privazione della libertà effettuata dalla polizia nonché la tutela giurisdizionale ad essa connessa. La presenza di competenze differenziate può sollevare problemi di delimitazione, la cui soluzione rientra nell'ambito normativo cantonale.
“Das Bestehen unterschiedlicher Zuständigkeiten bei polizeilichem Freiheitsentzug und anderen polizeilichen Massnahmen sowie für die Gewährleistung des Rechtsschutzes während des Freiheitsentzugs und nach dessen Ende kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Diese zu lösen, ist im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts Sache des kantonalen Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen; 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7 i.f.). An der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV, dessen Zweck darin besteht, fundamentale Rechte des Menschen im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug zu gewährleisten, ändert sich dadurch nichts.”
“Das Bestehen unterschiedlicher Zuständigkeiten bei polizeilichem Freiheitsentzug und anderen polizeilichen Massnahmen sowie für die Gewährleistung des Rechtsschutzes während des Freiheitsentzugs und nach dessen Ende kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Diese zu lösen, ist im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts Sache des kantonalen Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen; 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7 i.f.). An der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV, dessen Zweck darin besteht, fundamentale Rechte des Menschen im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug zu gewährleisten, ändert sich dadurch nichts.”
“Das Bestehen unterschiedlicher Zuständigkeiten bei polizeilichem Freiheitsentzug und anderen polizeilichen Massnahmen sowie für die Gewährleistung des Rechtsschutzes während des Freiheitsentzugs und nach dessen Ende kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Diese zu lösen, ist im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts Sache des kantonalen Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen; 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7 i.f.). An der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV, dessen Zweck darin besteht, fundamentale Rechte des Menschen im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug zu gewährleisten, ändert sich dadurch nichts.”
“Das Bestehen unterschiedlicher Zuständigkeiten bei polizeilichem Freiheitsentzug und anderen polizeilichen Massnahmen sowie für die Gewährleistung des Rechtsschutzes während des Freiheitsentzugs und nach dessen Ende kann zu Abgrenzungsproblemen führen. Diese zu lösen, ist im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts Sache des kantonalen Gesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile 1C_546/2023 vom 13. Mai 2024 E. 4 mit Hinweisen; 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7 i.f.). An der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV, dessen Zweck darin besteht, fundamentale Rechte des Menschen im Zusammenhang mit einem Freiheitsentzug zu gewährleisten, ändert sich dadurch nichts.”
Secondo le decisioni del Tribunale federale, il CodiÎ di procedura penale concretizza l'obbligo di celerità previsto dall'art. 31 cpv. 3 Cost. mediante termini, per i quali non possono trascorrere complessivamente più di 96 ore fino alla decisione giudiziaria sulla detenzione (fino a 48 ore rispettivamente per la procura e per il giudiÎ delle misure coercitive). Per la persona interessata rileva unicamente la durata complessiva fino alla decisione giudiziaria sulla detenzione; la suddivisione interna in due periodi di 48 ore è funzionale all'organizzazione e ha carattere secondario ai fini della verifiÊ del rispetto dell'obbligo di celerità. Inoltre, l'obbligo di celerità di natura costituzionale e convenzionale richieÞ una trattazione particolarmente rapiÚ della questione della detenzione, sicché i termini massimi di legge di regola non dovrebbero essere integralmente utilizzati.
“Nach der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags (Art. 224 Abs. 2 StPO). Anschliessend stehen dem Zwangsmassnahmengericht maximal 48 Stunden zu, seinen Haftentscheid zu fällen (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
“Nach der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags (Art. 224 Abs. 2 StPO). Anschliessend stehen dem Zwangsmassnahmengericht maximal 48 Stunden zu, seinen Haftentscheid zu fällen (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungs-gebots (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
Cost. art. 31 n. 95 Oltre a un fondamento legale formale sufficientemente determinato, la privazione della libertà deve essere nell'interesse pubblico e proporzionata; inoltre non può essere arbitraria.
“Die Anordnung der Dublin-Ausschaffungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV dar (vgl. Urteile 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 5; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3; vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK). Neben dem Bestehen einer hinreichend bestimmten, formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 76a AIG) muss die Haftanordnung daher im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 36 BV; Art. 76a Abs. 1 lit. b und lit. c AIG; BGE 142 I 135 E. 4.1).”
“Der Beschwerdeführer wirft den angezeigten Personen im Wesentlichen Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung und Freiheitsberaubung vor. Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Kennzeichnend ist dabei die unrechtmässige Anwendung der dem Täter verliehenen staatlichen Machtbefugnisse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 114 IV 41). Eine ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Ein von den Behörden angeordneter Freiheitsentzug kann allenfalls dann als Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB strafrechtlich von Belang sein, wenn er als solcher unzulässig ist. Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Der Entzug darf nicht willkürlich, d.h. insbesondere grundlos bzw. aus sachfremden Gründen, erfolgen (Art. 9 BV) und muss als Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2018 vom 14. November 2018 E. 4).”
Se l'obbligo di accelerazione (in caso di privazione della libertà) sia stato violato si valuta in base alle circostanze concrete del singolo caso; non esistono regole rigiÞ. Determinanti sono in particolare la gravità del capo d'imputazione e la complessità del quadro fattuale. (art. 31 cpv. 1 Cost. in relazione all'obbligo processuale di accelerazione nei casi di detenzione.)
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.”
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann jedoch auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 130 I 269 E. 3.1, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 bzw. 90 Tagen das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO gennannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2; 1B_82/2021 vom 9.”
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann jedoch auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgeblich sind insoweit namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachverhalts (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.1; 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.2). Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO innert 60 bzw. 90 Tagen das vollständige begründete Urteil zu. Wie die Parteien ausführen, handelt es sich dabei nach ständiger Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom”
La privazione della libertà protratta in istituti penitenziari o carcerari non può servire come collocamento sostitutivo per persone sottoposte a misure. Nella misura in cui non sono soddisfatte le condizioni dell'art. 59 cpv. 3 CP, un tale collocamento è illegittimo, poiché può vanificare lo scopo della misura. La giurisprudenza indiÊ criteri per la valutazione della liceità della durata in attesa del trasferimento in una struttura idonê; nelle concrete circostanze della presente decisione un periodo di attesa di quasi nove mesi non era più compatibile con l'art. 31 cpv. 1 Cost. (e con l'art. 5 n. 1 CEDU).
“Regeste Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt. Die längerfristige Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt ist, soweit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, unzulässig, weil der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf (E. 2.3). Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer bis zum Eintritt in eine geeignete Einrichtung (E. 2.4) und Übersicht über die Rechtsprechung (E. 2.5). Unter den konkreten Umständen ist eine Wartezeit von fast neun Monaten mit Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK nicht mehr vereinbar (E. 2.6), was im Dispositiv festzuhalten ist (E. 2.7).”
Citazione: Cost. art. 31 n. 92 Il giudiÎ deve accertare in modo completo, in ogni fase del procedimento, se sussiste il presupposto legale della detenzione. Ciò vale in particolare anche per le richieste di scarcerazione o per le istanze di proroga della detenzione, e indipendentemente dal fatto che la persona interessata abbia impugnato la detenzione originaria.
“Die Administrativhaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und darf nur unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK und Art. 31 BV angeordnet werden, was zunächst voraussetzt, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 142 I 135 E. 3.1; 140 II 1 E. 5.1; 135 II 105 E. 2.2.1). Die Wahrung des Legalitätsprinzips bedeutet, dass die Administrativhaft nur dann angeordnet werden darf, wenn die im Gesetz vorgesehenen Gründe konkret verwirklicht sind (BGE 140 II 1 E. 5.1). Das Vorliegen eines rechtlichen Haftgrundes muss dabei in jedem Stadium des Verfahrens umfassend vom Gericht geprüft werden, mithin auch bei einem Antrag auf Haftentlassung oder Haftverlängerung, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person ihre ursprüngliche Inhaftierung angefochten hat. Bei dieser Prüfung darf das Gericht auch die Umstände berücksichtigen, die der Haftanordnung zugrunde liegen (Urteile 2C_216/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3 und 4; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3; 2C_952/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2; vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Urteil 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; HUGI YAR THOMAS, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Rz.”
Riferimento: art. 31 Cost., n. 91 Nei casi in esame la privazione della libertà è stata contestata in relazione a misure di polizia (accerchiamento, conduzione e trattenimento connessi alle manifestazioni del 1° maggio o durante controlli); gli interessati hanno invocato violazioni dell'art. 31 Cost. e richiesto una verifiÊ giudiziaria ovvero l'accertamento di violazioni dei diritti fondamentali.
“Sachverhalt: A. A.________ nahm am 1. Mai 2023 in Basel an einer 1.-Mai-Kundgebung teil. Die Teilnehmenden dieser Kundgebung wurden von der Polizei um ca. 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und vor Ort festgehalten. Um ca. 15 Uhr wurde A.________ einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten Waaghof gebracht. Dort wurde er um ca. 19.15 Uhr entlassen. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte der Rechtsvertreter von A.________ in dessen Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.15 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
“________ wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der Mülhauserstrasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden sie alle zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde A.________ zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihr ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. November 1996 betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG/BS; SG 510.100) erteilt wurde. Mit Gesuch vom 11. Mai 2023 stellte die Rechtsvertreterin von A.________ in deren Namen beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass meiner Mandantin am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und [sie] damit aus [ihren] Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass meine Mandantin am 1. Mai 2023, hätte sie an der Demonstration teilnehmen wollen, in ihren Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt Il (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt Il (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meiner Mandantin vom 1. Mai 2023 und ihre Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei ihre persönliche Freiheit und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meiner Mandantin in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) nahm am 1. Mai 2023 am 1.-Mai-Kundgebungszug teil. Dieser wurde von der Polizei um circa 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und die Teilnehmenden vor Ort festgehalten. Um circa 15.37 Uhr wurde der Gesuchsteller einer Personenkontrolle unterzogen und darauf auf den Polizeiposten abgeführt. Dort wurde er gleichentags um circa 19.00 Uhr entlassen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
Cost. art. 31 n. 90 Se una durata della detenzione è eccessiva, ciò va valutato, secondo la giurisprudenza concorÞ del Tribunale federale e della Corte europê dei diritti dell'uomo, sulla base delle circostanze concrete del singolo caso. In particolare vanno considerate la gravità del reato e la prossimità temporale rispetto alla durata prevedibile di una sanzione privativa della libertà.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw.”
“Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E.”
Cost. art. 31 n. 89 Se la persona detenuta presenta un'istanza di scarcerazione, l'autorità competente deve, conformemente alle regole procedurali previste per la verifiÊ della detenzione, esaminare formalmente se sussistano ancora i presupposti per la continuazione della custodia cautelare durante le indagini o della detenzione per motivi di sicurezza. Se dall'esame risulta che tali presupposti sussistono, l'autorità deve motivare la prosecuzione della detenzione e disporne formalmente la continuazione.
“Die beschuldigte Person kann gemäss Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK auch nach vorzeitigem Strafantritt jederzeit die Freilassung verlangen. Reicht sie ein Haftentlassungsgesuch ein, ist unbestritten, dass ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt ist, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind. Mit ihrem Haftentlassungsgesuch bringt sie aber auch klar zum Ausdruck, dass sie nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet (BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.3). Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde hat demnach nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die Untersuchungs- bzw.”
Secondo il tenore letterale delle fonti, l'art. 31 cpv. 4 Cost. si fonÚ sul concetto dell'habeas corpus. Esso garantisÎ che una persona la cui libertà non sia stata privata da un giudiÎ possa, in qualsiasi momento, adire un tribunale affinché deciÚ nel più breve tempo possibile sulla legittimità della privazione della libertà. L'art. 31 cpv. 4 Cost. è in larga parte ispirato all'art. 5 CEDU e alla giurisprudenza in materia.
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21 N 65; Müller, Entstehung und Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, Zürich 2020, S. 1170; Schürmann, in: Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 31 N 44; Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 42). Gemäss dem englischen Habeas Corpus Act von 1679 mussten Inhaftierte innert kurzer Frist dem Richter vorgeführt werden. Diese Garantie wurde zum Vorbild für die Rechtsentwicklung in Frankreich und den USA im späten”
Nel caso di misure di polizia come gli accerchiamenti, il Tribunale federale ha ripetutamente qualificato tali misure come un intervento sulla libertà di movimento (art. 10 cpv. 2 Cost.) e non come una privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost., anche quando hanno avuto una durata di diverse ore. Al contrario, un arresto e la detenzione successivi — in particolare con ammanettamento durante il trasporto e la permanenza — possono essere considerati una privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost. a causa dell'intensità della restrizione. Se si configura una privazione della libertà dipenÞ tuttavia sempre dal singolo caso.
“A., Zürich etc. 2023, Art. 31 Rz. 3). Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Qualifikation freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen bei Demonstrationen anlässlich des 1. Mai auseinandergesetzt. Es gelangte dabei jeweils zum Schluss, dass es sich bei der Einkesselung auf einem bestimmten Areal durch einen Polizeikordon noch nicht um einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV, sondern lediglich um einen Eingriff in die Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV handelt, auch wenn eine solche Massnahme unter Umständen mehrere Stunden andauert. Demgegenüber erblickte es in der anschliessenden Festnahme und Festhaltung einer betroffenen Person auf einer Polizeidienststelle während zwei bzw. dreieinhalb Stunden, wobei deren Hände mindestens während des Transports mit Kabelbindern gefesselt worden waren, angesichts der Intensität der damit verbundenen Freiheitsbeschränkung einen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls Art. 5 Abs. 4 EMRK (zum Ganzen BGE 142 I 121 E. 3.6; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, 1C_352/2013 und 1C_354/2013, E. 3.6 [Qualifikation als Freiheitsentzug i.S.v. Art. 5 Abs. 4 EMRK offengelassen]; vgl. Vest, Art. 31 Rz. 3).”
Se durante la detenzione non è sussistito di fatto alcun contatto con l’esterno e la persona interessata non è stata informata dei propri diritti, le considerazioni sopra richiamate mostrano che le era praticamente impossibile avvalersi della revisione giudiziaria immediata prevista dall'art. 31 cpv. 4 Cost. In tale prospettiva le decisioni citate ritengono necessaria una revisione giudiziaria successiva, perché altrimenti il diritto costituzionale di adire un giudiÎ sarebbe di fatto reso impossibile.
“die Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung unmittelbar einsetze. Weiter verweist die Gesuchstellerin auch auf die Geltung der Rechtsweggarantie von Art. 31 Abs. 4 BV beim Gewahrsam gemäss Art. 8 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (SG 123.400). Entgegen der Auffassung der Kantonspolizei könne dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 4 BV nicht entnommen werden, dass der Rechtsweg nur beschritten werden könne, solange die Haft noch andauere. Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Die Gesuchstellerin sei auch nicht über die ihr zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihr doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihr daher faktisch unmöglich gewesen, ihr Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können.”
“Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Der Gesuchsteller sei auch nicht über die ihm zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihm doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihm daher faktisch unmöglich gewesen, sein Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können. Schliesslich verweist der Gesuchsteller auf Fälle aus dem Kanton Zürich, bei denen eine Prüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV auch dann erfolge, wenn das Gesuch erst nachträglich gestellt werde.”
“Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Die Gesuchstellerin sei auch nicht über die ihr zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihr doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihr daher faktisch unmöglich gewesen, ihr Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können. Schliesslich verweist die Gesuchstellerin auf Fälle aus dem Kanton Zürich, bei denen eine Prüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV auch dann erfolge, wenn das Gesuch erst nachträglich gestellt werde.”
Riferimento: Cost. art. 31 n. 85 Anche in caso di privazioni della libertà brevi o di breve durata il controllo giudiziario può essere efficacemente fatto valere dopo il rilascio. Dall'art. 31 cpv. 4 Cost. («in qualsiasi momento») e dalla giurisprudenza consegue che il giudiÎ può essere adito anche successivamente; nelle trattenute molto brevi la verifiÊ è in genere possibile soltanto dopo la loro cessazione, e non si può pretendere che la persona interessata presenti immediatamente un'istanza durante la breve durata della privazione della libertà.
“Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss der Rechtsprechung gehe die Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 BV weiter als Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem sie eine direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verlange. Das zu Grunde liegende Rechtsschutzinteresse bestehe grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Gesuchstellung. Auch aus dem Wortlaut der Verfassungsnorm ergebe sich, dass "jederzeit", also auch noch nach der Entlassung, ein Gericht angerufen werden könne. Die betroffene Person habe die Wahl, ob sie es der Verwaltung ermöglichen wolle, den Freiheitsentzug vorgängig auf die Recht- und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen, oder ob sie das Gericht direkt anrufen wolle. Auch kurze Freiheitsentzüge stellten einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Nach Sinn und Zweck von Art. 31 Abs. 4 BV solle das Gericht bei schweren Eingriffen zuständig sein, während bei leichten vorgängig der Verwaltungsweg beschritten werden müsse. Die Eingriffsintensität habe aber nichts mit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung zu tun. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Dauer des Polizeigewahrsams gemäss § 37 Abs. 3 PolG/BS auf 24 Stunden beschränkt sei. Die richterliche Kontrolle sei wegen dieser kurzen Dauer des Freiheitsentzuges immer nachgelagert, selbst wenn das Gesuch noch im Polizeigewahrsam gestellt werde. Ein Grundrechtsverzicht gehe mit dem Zuwarten nicht einher. Es könne auch nicht ernstlich verlangt werden, dass eine betroffene Person noch während der kurzen Dauer des Polizeigewahrsams ein Gesuch um direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs stelle. Dies gelte umso mehr, wenn die Behörden wie hier die Betroffenen während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt hätten. Bezüglich der zeitlichen Dringlichkeit der richterlichen Haftkontrolle bestehe kein Unterschied, ob das Gesuch im oder nach Entlassung aus dem Gewahrsam eingereicht werde.”
“Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, gemäss der Rechtsprechung gehe die Bestimmung von Art. 31 Abs. 4 BV weiter als Art. 5 Abs. 4 EMRK, indem sie eine direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs verlange. Das zu Grunde liegende Rechtsschutzinteresse bestehe grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Gesuchstellung. Auch aus dem Wortlaut der Verfassungsnorm ergebe sich, dass "jederzeit", also auch noch nach der Entlassung, ein Gericht angerufen werden könne. Die betroffene Person habe die Wahl, ob sie es der Verwaltung ermöglichen wolle, den Freiheitsentzug vorgängig auf die Recht- und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen, oder ob sie das Gericht direkt anrufen wolle. Auch kurze Freiheitsentzüge stellten einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Nach Sinn und Zweck von Art. 31 Abs. 4 BV solle das Gericht bei schweren Eingriffen zuständig sein, während bei leichten vorgängig der Verwaltungsweg beschritten werden müsse. Die Eingriffsintensität habe aber nichts mit dem Zeitpunkt der Gesuchstellung zu tun. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Dauer des Polizeigewahrsams gemäss § 37 Abs. 3 PolG/BS auf 24 Stunden beschränkt sei. Die richterliche Kontrolle sei wegen dieser kurzen Dauer des Freiheitsentzuges immer nachgelagert, selbst wenn das Gesuch noch im Polizeigewahrsam gestellt werde. Ein Grundrechtsverzicht gehe mit dem Zuwarten nicht einher. Es könne auch nicht ernstlich verlangt werden, dass eine betroffene Person noch während der kurzen Dauer des Polizeigewahrsams ein Gesuch um direkte gerichtliche Überprüfung des Freiheitsentzugs stelle. Dies gelte umso mehr, wenn die Behörden wie hier die Betroffenen während der Dauer des Freiheitsentzugs nicht über ihre Rechte aufgeklärt hätten. Bezüglich der zeitlichen Dringlichkeit der richterlichen Haftkontrolle bestehe kein Unterschied, ob das Gesuch im oder nach Entlassung aus dem Gewahrsam eingereicht werde.”
“bzw. 28. November 2019 um gerichtliche Überprüfung der Festhaltung nicht mehr aktuell. Allerdings liegt es in der Natur der auf höchstens drei Tage beschränkten kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 2 AIG [SR 142.20]), dass sie im Regelfall erst nach ihrer Beendigung überprüft werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die nachträgliche Überprüfung durch eine richterliche Behörde (auf Gesuch hin) vorgesehen (Art. 73 Abs. 5 AIG). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch zwingend der Weg an das Bundesgericht offenstehen würde. Den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben an einen Freiheitsentzug (Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK) ist genüge getan, wenn eine gerichtliche Instanz die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft; mehrere (Rechtsmittel-) Instanzen werden nicht verlangt (BGE 122 I 18 E. 2d; Urteil des EGMR Ilnseher gegen Deutschland vom 4. Dezember 2018 [Nr. 10211/12 und 27505/14], § 254). Damit ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, obwohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.”
In procedimenti penali particolarmente difficili o onerosi, un maggiore fabbisogno di preparazione e istruzione può essere compatibile con l'art. 31 cpv. 3 Cost., nella misura in cui il ritardo sia oggettivamente giustificato dalla difficoltà o dalla complessità. Semplici carenze di mezzi materiali o di risorse di personale delle autorità penali non giustificano tale ritardo.
“Zwar sind die kantonalen Strafbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein bundesrechtskonformes Strafverfahren (insbesondere den Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV) zu genügen. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen oder Monaten nach Anklageerhebung (oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft). Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hängt die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) erfolgt, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Wenn allerdings Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen langen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermögen, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (zit.”
“Zwar sind die kantonalen Strafbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein bundesrechtskonformes Strafverfahren (insbesondere den Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV) zu genügen. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen oder Monaten nach Anklageerhebung (oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft). Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hängt die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) erfolgt, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Wenn allerdings Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen langen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermögen, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (zit. Urteile 1B_443/2016 E. 3.5; 1B_330/ 2015 E. 4.4.5, mit Hinweis).”
Una privazione della libertà è ammissibile quando avviene in modo legittimo, in particolare a seguito di una condanna pronunciata da un tribunale competente. Tale impostazione è conforme all'art. 31 cpv. 1 Cost. e alla formulazione citata nelle fonti dell'art. 5 n. 1 CEDU.
“Die persönliche Freiheit ist grundrechtlich geschützt und darf einer Person nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 5 EMRK). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK darf der betroffenen Person die Freiheit insbesondere entzogen werden, wenn sie rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (Bst.”
“Die persönliche Freiheit ist grundrechtlich geschützt und darf einer Person nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 5 EMRK). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK darf der betroffenen Person die Freiheit insbesondere entzogen werden, wenn sie rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (Bst.”
Riferimento: Cost. art. 31 n. 82 Secondo l'art. 31 cpv. 4 Cost., le autorità cantonali, in applicazione del principio di accelerazione elaborato dal Tribunale federale nei procedimenti di custodia cautelare e per ragioni di economia processuale, sono di regola tenute a esaminare tutti i motivi di custodia pertinenti, in modo da evitare la rimessione della causa e i ritardi ad essa connessi.
“Dabei weist er zu Recht darauf hin, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2; 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen).”
“Das Bundesgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2; 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen).”
“Während die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr verneint hat, hat sie jenen der Fortsetzungsgefahr offen gelassen, da ein besonderer Haftgrund für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichend sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die kantonalen Instanzen jedoch nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (BGer 1b_323/2023 E. 4.1).”
“Das Bundesgericht hat in jüngster Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (BGer 6B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1).”
La tutela giurisdizionale che deve essere garantita ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost. (sempre citato unitamente all'art. 5 cpv. 4 CEDU) va valutata secondo il diritto processuale cantonale applicabile. Ai fini della valutazione in un cantone (nel caso di specie: Basilea‑Città) è irrilevante se altri enti pubblici consentano, oltre a ciò, una pronuncia giudiziale diretta.
“Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Gesuchsteller aus den von ihm genannten Entscheiden mit einer Prozessgeschichte ableiten, gemäss welcher ein Gericht die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs nach dem jeweils lokal anwendbaren Verfahrensrecht auch dann direkt prüfte, wenn der Betroffene das Gesuch als Freigelassener (also nach seiner Entlassung) gestellt hatte. Vorliegend ist der nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV zu gewährende Rechtschutz im Verfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilen (vgl. hiervor E. 2.4). Inwieweit andere Gemeinwesen darüber hinaus eine direkte gerichtliche Beurteilung zulassen, erscheint hierfür irrelevant.”
“Dasselbe gilt für weitere Entscheide des EGMR mit einer Prozessgeschichte, gemäss welcher ein Gericht die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs nach dem jeweils lokal anwendbaren Verfahrensrecht auch dann direkt prüfte, wenn der Betroffene das Gesuch als Freigelassener (also nach seiner Entlassung) gestellt hatte. Vorliegend ist der nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV zu gewährende Rechtschutz im Verfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilen (vgl. hiervor E. 2.4). Inwieweit andere Gemeinwesen darüber hinaus eine direkte gerichtliche Beurteilung zulassen, erscheint hierfür irrelevant.”
“Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Gesuchsteller aus den von ihm genannten Entscheiden mit einer Prozessgeschichte ableiten, gemäss welcher ein Gericht die Rechtmässigkeit eines Freiheitsentzugs nach dem jeweils lokal anwendbaren Verfahrensrecht auch dann direkt prüfte, wenn der Betroffene das Gesuch als Freigelassener (also nach seiner Entlassung) gestellt hatte. Vorliegend ist der nach Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV zu gewährende Rechtschutz im Verfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt zu beurteilen (vgl. hiervor E. 2.4). Inwieweit andere Gemeinwesen darüber hinaus eine direkte gerichtliche Beurteilung zulassen, erscheint hierfür irrelevant.”
Una scarcerazione dalla detenzione esclusivamente per insufficiente celerità del procedimento è possibile soltanto in presenza di omissioni particolarmente gravi o ripetute, che dimostrino che le autorità non sono disposte o non sono in grado di condurre il procedimento con la celerità richiesta nei casi di custodia. Qualora non ricorra una violazione dell'obbligo così grave o frequente, è sufficiente — purché sussistano i presupposti materiali della custodia e la durata della detenzione resti proporzionata — la constatazione formale della violazione dell'obbligo di celerità nel dispositivo del provvedimento di custodia.
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 150 IV 462 E. 3.5.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.”
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_843/2024 vom 4. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.4 und 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.”
“Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann – wie bereits erwähnt (E. 7.1 hiervor) – auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (Urteile des Bundesgerichts 7B_843/2024 vom 4. September 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.4 und 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2). Dies deshalb, weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person darstellt, die unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.2 und 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; ferner betreffend Haftverfahren BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3, 136 I 274 E. 2.3, 133 I 168 E. 4.1 und 270 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1, auch zum Folgenden). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwerwiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Im Fall, dass keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, genügt – sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint – die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids.”
In caso di privazione della libertà di una certa intensità o durata, l'effettivo esercizio dei diritti ai sensi dell'art. 31 cpv. 2 Cost. può di norma richiedere la concessione di assistenza legale gratuita. Il Tribunale federale ha in particolare affermato, con riferimento alla detenzione amministrativa, che, al più tardi in caso di proroga della detenzione dopo tre mesi ovvero quando venga disposta una detenzione di oltre tre mesi, alle persone interessate (straniere) deve normalmente essere concessa assistenza legale gratuita, poiché senza un sostegno linguistico e materiale esse difficilmente possono comprendere in modo autonomo ed efficaÎ il procedimento amministrativo di (proroga della) detenzione e far valere i propri diritti.
“Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 und 4 KV). Im Hinblick hierauf ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit für die amtliche Verbeiständung bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgestellt, dass der ausländischen Person in Administrativhaft bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. bei einer Haftanordnung von mehr als drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in solchen Situationen selbst in «einfachen Fällen» kaum möglich, das administrative Haft(verlängerungs)verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen BGE 139 I 206 E.”
“Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BVR 2019 S. 128 E.4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 29 f.). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV; Art. 25 Abs. 2 und 4 KV). Im Hinblick hierauf ist das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit für die amtliche Verbeiständung bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer jeweils sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgestellt, dass der ausländischen Person in Administrativhaft bei der Haftverlängerung nach drei Monaten bzw. bei einer Haftanordnung von mehr als drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung droht, die für sie mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen sie – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen erscheint. Es ist ihr in solchen Situationen selbst in «einfachen Fällen» kaum möglich, das administrative Haft(verlängerungs)verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu verstehen. Die wirksame Geltendmachung ihrer Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (zum Ganzen VGE 2017/85 vom”
Cost. art. 31 n. 78 In caso di proroga o prolungamento della custodia preventiva, alla persona imputata deve essere preventivamente garantito il diritto di essere ascoltata. In particolare, le deve essere data l'opportunità di prendere posizione per iscritto in merito alla proroga richiesta; qualora ciò non venga concesso, sussiste una violazione del diritto di essere ascoltata.
“Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt in der Regel ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 IV 302 E. 3.1 S. 304 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher, diese Rüge vorweg zu prüfen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Haftprüfungsverfahren finden Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anwendung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; je mit Hinweisen). Ein gültiger Haftentscheid kommt nur zustande, wenn der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt wurde (vgl. Art. 224 Abs. 1; Art. 225 Abs. 1; Art. 229 Abs. 3 und Art. 232 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person ist weiter auch bei der Fortsetzung der Untersuchungshaft Gelegenheit zu geben, schriftlich zur beantragten Verlängerung Stellung zu nehmen (Art. 227 Abs. 3 StPO). Ansonsten liegt ebenfalls eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. Urteile 1B_189/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.1, 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1; 1B_429/2019 vom 23.”
Nei procedimenti di riesame della custodia può essere acquisita preliminarmente una valutazione sommaria del rischio da parte di psichiatri forensi sotto forma di breve perizia. Alla luÎ dell'obbligo di accelerazione previsto dall'art. 31 cpv. 4 Cost., tale valutazione deve essere effettuata rapidamente. Il giudiÎ della custodia, nel procedimento di riesame, non ha il compito di effettuare una valutazione psichiatriÊ esaustiva e definitiva né di anticipare il giudizio del giudiÎ del merito su tale questione. Eventualmente devono essere esaminate misure sostitutive meno severe.
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
“Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit etc.) vorliegt. Nötigenfalls kann der Haftrichter der Verfahrensleitung (gestützt auf Art. 226 Abs. 4 lit. b StPO) entsprechende Anweisungen erteilen. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 128 I 149 E. 4.4; Urteil 1B_567/ 2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.2; 137 IV 122 E. 6.2). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 76 La precedente prassi del Tribunale federale relativa al diritto del pubblico ministero di ricorrere contro le decisioni di custodia del Tribunale delle misure coercitive deve essere abbandonata secondo l'ATF; si verifiÊ quindi un mutamento della giurisprudenza che deriva anche dal diritto fondamentale alla libertà personale (art. 31 cpv. 1 Cost.).
“Juni 2022: "Einzig" die verhaftete Person [...], BBI 2022 1560). Denn die bisherige bundesgerichtliche Praxis wird, wie erwähnt, nicht in das Gesetz übernommen. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt jedoch keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vor. Die Vorinstanz hat sich auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, für deren Änderung aber nunmehr ernsthafte sachliche Gründe bestehen. Aus diesem Grund ist nicht bis zur geplanten Inkraftsetzung des "neuen" Art. 222 StPO am 1. Januar 2024 zuzuwarten. Die bisherige bundesgerichtliche Praxis zum staatsanwaltschaftlichen Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts ist vielmehr per sofort aufzugeben. Diese Änderung der Rechtsprechung im Bereich des strafprozessualen Haftverfahrens ergibt sich auch aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV sowie Art. 212 Abs. 1 StPO). Dieses überwiegt hier insbesondere das Interesse an der Rechtssicherheit. Einer Praxisänderung entgegenstehende Gründe des Vertrauensschutzes sind nicht ersichtlich.”
Riferimento: Cost. art. 31 n. 75 In caso di detenzione nell'ambito del diritto degli stranieri, alla persona straniera priva di conoscenze giuridiche deve essere spiegato in modo concreto il motivo della detenzione. I fatti sottostanti e la valutazione giuridiÊ devono essere comunicati in una lingua a lei comprensibile e in termini non tecnici, affinché possa esercitare i propri diritti (in particolare il diritto di essere ascoltato).
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom”
“November 2021 das rechtliche Gehör gewährt (Beschwerde S. 9 f.). 2.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; Art. 21 ff. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1; BVR 2018 S. 281 E. 3.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines ihre Rechte betreffenden Entscheids zur Sache zu äussern (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Voraussetzung für die Wahrnehmung des Äusserungs- und Anhörungsrechts ist, dass die Behörden die Betroffenen über die wesentlichen Aspekte des Verfahrens orientieren (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern kann. Eine vorgängige Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.6; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 2.3 Zur Haftanordnung vom 25. August 2021 ergibt sich Folgendes: 2.”
Il procedimento deve essere condotto prioritariamente conformemente all'art. 5 CPP quando la persona imputata si trova in detenzione; i procedimenti relativi a persone in detenzione devono essere trattati con particolare sollecitudine. La giurisprudenza chiarisÎ che questo obbligo vale anche quando la persona interessata si trova nell'esecuzione anticipata della pena e che la detenzione costituisÎ un grave intervento tutelato dall'art. 31 cpv. 1 Cost.
“Zusätzlich zu berücksichtigen gilt es vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindet. Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Abs. 2). Haftsachen müssen also mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 137 IV 118 E. 2.1); dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2.4). Den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindet und sein Fall deshalb mit Blick auf Art. 5 Abs. 2 StPO vordringlich zu behandeln gewesen wäre, hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausser Acht gelassen.”
“Sie war im Zeitpunkt, als die schriftliche Urteilsbegründung erarbeitet werden musste, abgeschlossen. Den Entwurf dieser Begründung konnte der Gerichtsschreiber, wenn nicht im Büro, im Home-Office erarbeiten. Dasselbe gilt für das Studium und allfällige Änderungen des Entwurfs durch die Richter. Zu einer starken Verzögerung kann und darf das nicht geführt haben (vgl. BGE 146 IV 279 E. 2.3 f.). Die Vorinstanz lässt sodann ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 4. April 2019 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Gemäss Art. 5 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Abs. 2). Haftsachen müssen also mit besonderer Beschleunigung behandelt werden (BGE 137 IV 118 E. 2.1 S. 121); dies weil die Haft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellt, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht (Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO; Urteil 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 2.2). Das Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen gilt auch, wenn sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befindet (BGE 143 IV 160 E. 3.2; Urteil 1P.62/1996 vom 14. Februar 1996 E. 3f). Der Beschwerdeführer hat sich vor Vorinstanz, wie sie selber darlegt, auf Art. 5 Abs. 2 StPO berufen (angefochtener Beschluss E. 1 S. 4 und E. 3 S. 5). Trotzdem nimmt sie in ihren rechtlichen Erwägungen lediglich Bezug auf Art. 5 Abs. 1 StPO (E. 5 S. 6). Berücksichtigt man, dass Haftsachen mit besonderer Beschleunigung zu behandeln sind, es sich hier noch um einen Durchschnittsfall handelt und die Auswirkungen der Corona-Krise auf den Gerichtsbetrieb jedenfalls keine längere Verzögerung rechtfertigten, verletzt es das Beschleunigungsgebot, wenn die Vorinstanz nicht nur die Frist von 60 Tagen, sondern selbst jene von 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO weit überschritten hat. Hat das Bundesgericht im dargelegten Urteil 6B_42/2016 vom 26.”
art. 31 Cost. è in larga parte modellato sull'art. 5 CEDU. L'interpretazione e la prassi si orientano in misura considerevole alla giurisprudenza della Corte europê dei diritti dell'uomo; l'art. 31 cpv. 4 Cost. e l'art. 5 cpv. 4 CEDU si fondano sul principio dell'habeas corpus.
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7.”
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21 N 65; Müller, Entstehung und Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 72 Nel caso di specie la ricorrente lamenta che, durante la custodia di polizia dalle ore 8.30 fino a cirÊ le 18.30–19.00, non sarebbe stata senza indugio presentata a una giudiÎ o a un giudiÎ, e chieÞ pertanto la verifiÊ giudiziaria della privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 Cost.
“Sachverhalt A____ (Gesuchstellerin) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der [ ]strasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde sie zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihr ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit ihrer Eingabe lässt sie folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meiner Mandantin am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und [sie] damit aus [ihren] Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass meine Mandantin am 1. Mai 2023, hätte sie an der Demonstration teilnehmen wollen, in ihren Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meiner Mandantin vom 1. Mai 2023 und ihre Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei ihre persönliche Freiheit und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meiner Mandantin in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
“Sachverhalt A____ (Gesuchstellerin) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der [ ]strasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde sie zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihr ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte die Gesuchstellerin beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit ihrer Eingabe lässt sie folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meiner Mandantin am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und [sie] damit aus [ihren] Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass meine Mandantin am 1. Mai 2023, hätte sie an der Demonstration teilnehmen wollen, in ihren Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meiner Mandantin vom 1. Mai 2023 und ihre Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei ihre persönliche Freiheit und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meiner Mandantin in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
Se sussiste un accesso diretto al giudiÎ ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost. dipenÞ dal fatto che la misura di polizia debba essere qualificata come custodia ovvero come privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost. Una sempliÎ fermata di polizia o il trasferimento in una stazione nell'ambito di un controllo di persona non costituiscono, secondo le fonti, una privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost. e pertanto non comportano necessariamente il diritto all'accesso immediato al giudiÎ.
“Zur Bestimmung des korrekten Instanzenzugs hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmässigkeit freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen im Anwendungsbereich des PolG ist es somit notwendig, Handlungen, die als Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren sind, von anderen sicherheitspolizeilichen Massnahmen, wie z.B. der polizeilichen Anhaltung oder dem Verbringen auf eine Dienststelle im Rahmen einer Personenkontrolle nach § 21 PolG abzugrenzen, mit denen zwar in die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen wird, die aber noch keinen Freiheitsentzug im Sinn der genannten Bestimmungen darstellen und für deren Überprüfung somit auch kein direkter Zugang zu einem Gericht erforderlich ist (vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Sollten die vorliegend beanstandeten polizeilichen Massnahmen als Gewahrsam nach §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren sein, und nicht als blosse Verbringung auf die Dienststelle im Sinn von § 21 Abs. 3 PolG, so wären weder die Vorinstanz, noch der Beschwerdegegner oder die Stadtpolizei zuständig gewesen, über deren Rechtmässigkeit zu befinden.”
“Zur Bestimmung des korrekten Instanzenzugs hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmässigkeit freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen im Anwendungsbereich des PolG ist es somit notwendig, Handlungen, die als Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren sind, von anderen sicherheitspolizeilichen Massnahmen, wie z.B. der polizeilichen Anhaltung oder dem Verbringen auf eine Dienststelle im Rahmen einer Personenkontrolle nach § 21 PolG abzugrenzen, mit denen zwar in die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen wird, die aber noch keinen Freiheitsentzug im Sinn der genannten Bestimmungen darstellen und für deren Überprüfung somit auch kein direkter Zugang zu einem Gericht erforderlich ist (vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Sollten die vorliegend beanstandeten polizeilichen Massnahmen als Gewahrsam nach §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren sein, und nicht als blosse Verbringung auf die Dienststelle im Sinn von § 21 Abs. 3 PolG, so wären weder die Vorinstanz, noch der Beschwerdegegner oder die Stadtpolizei zuständig gewesen, über deren Rechtmässigkeit zu befinden.”
Cost. art. 31 n. 70 Se sussiste un vizio di notifiÊ, il termine per adire il giudiÎ inizia soltanto con la notifiÊ efficaÎ; se il vizio non è stato sanato, ciò può comportare il rinvio della causa, poiché si tratta della violazione di un diritto processuale formale.
“Wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Haftanordnung vom 13. April 2023 erst am 1. Juni 2023 eröffnet, begann die zehntägige Frist gemäss dem von der Vorinstanz als sinngemäss anwendbar erachteten Art. 31 Abs. 3 lit. a EG AIG und AsylG am 2. Juni 2023 zu laufen und endete am 12. Juni 2023 (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG/BE). Mit der Eingabe vom 7. Juni 2023 wurde diese Frist gewahrt, weshalb das Kantonale Zwangsmassnahmengericht auf den Haftüberprüfungsantrag des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Sache ist zu neuem Entscheid an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG), auf dass dieses über die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der vorliegend strittigen Dublin-Haft befinde. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (namentlich Verletzung von Art. 80a Abs. 3 AIG, Art. 5 Ziff. 2 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV) einzugehen, erübrigt sich. Es kann daher insbesondere dahingestellt bleiben, ob die durch die Vorinstanz mittels analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a EG AIG und AsylG herbeigeführte zeitliche Beschränkung des in Art. 80a Abs. 3 AIG statuierten Anspruchs inhaftierter Personen auf jederzeitige Haftüberprüfung (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils) zulässig war oder nicht. Da der Eröffnungsmangel der Haftanordnung nicht geheilt wurde, erweist sich eine Rückweisung der Sache aufgrund der formellen Natur des verletzten Verfahrensrechts, d.h. ungeachtet der Begründetheit der materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers, als sachgerecht (vgl. zur formellen Natur der Verfahrensrechte am [Haupt-]Beispiel des Anspruchs auf rechtliches Gehör statt vieler BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 3.3.2).”
Cost. art. 31 n. 69 Nei casi esposti nelle fonti (trattenimento in spazi ristretti ovvero soggiorno prolungato in celle collettive) gli interessati hanno presentato al giudiÎ delle misure coercitive istanze per la verifiÊ giudiziaria della privazione della libertà. La questione della necessità e della tempestività di un controllo giudiziario è attualmente oggetto di esame giurisdizionale in questi casi ed è controversa.
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der [...]strasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023, hätte er an der Demonstration teilnehmen wollen, in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) nahm am 1. Mai 2023 am 1.-Mai-Kundgebungszug teil. Dieser wurde von der Polizei um circa 10.30 Uhr bei der Elisabethenkirche angehalten, eingekreist und die Teilnehmenden vor Ort festgehalten. Um circa 15 Uhr wurde der Gesuchsteller einer Personenkontrolle unterzogen und darauf in den Waaghof abgeführt. Dort wurde er gleichentags um circa 19.15 Uhr entlassen. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1.5.2023 von 10.34 Uhr bis 19.15 Uhr durch die Einkesselung und die darauf folgende Fesselung und Mitnahme auf den Polizeiposten unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit aus seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1. Mai 2023 erstellt hat, und auf welchen mein Mandant identifiziert werden kann, seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten zu löschen.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 68 L'attuazione pratiÊ del diritto a un controllo giudiziario può essere concretizzata dal diritto processuale (p.es. art. 228 CPP; cfr. fonte 0). Ai requisiti costituzionali e convenzionali dell'art. 31 cpv. 4 Cost. è sufficiente che un'istanza giudiziaria verifichi la liceità della privazione della libertà; più istanze (di ricorso) non sono strettamente necessarie (cfr. fonti 2–5). Il Tribunale federale ha, in questo contesto, una cognizione limitata e non può in ogni caso riformulare decisioni di merito (cfr. fonte 1).
“Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Auch Art. 31 Abs. 4 BV sieht vor, dass jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht hat, jederzeit ein Gericht anzurufen, und dieses so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden hat. Dieses Recht auf richterliche Prüfung des Freiheitsentzuges wird namentlich in Art. 228 StPO ("Haftentlassungsgesuch") konkretisiert. Nach dieser Bestimmung kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung (aus der Untersuchungshaft) stellen; vorbehalten bleibt Abs.”
“bzw. 28. November 2019 um gerichtliche Überprüfung der Festhaltung nicht mehr aktuell. Allerdings liegt es in der Natur der auf höchstens drei Tage beschränkten kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 2 AIG [SR 142.20]), dass sie im Regelfall erst nach ihrer Beendigung überprüft werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die nachträgliche Überprüfung durch eine richterliche Behörde (auf Gesuch hin) vorgesehen (Art. 73 Abs. 5 AIG). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch zwingend der Weg an das Bundesgericht offenstehen würde. Den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben an einen Freiheitsentzug (Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK) ist genüge getan, wenn eine gerichtliche Instanz die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft; mehrere (Rechtsmittel-) Instanzen werden nicht verlangt (BGE 122 I 18 E. 2d; Urteil des EGMR Ilnseher gegen Deutschland vom 4. Dezember 2018 [Nr. 10211/12 und 27505/14], § 254). Damit ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, obwohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.”
“Zusammenfassend verletzt die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers der entscheidenden Kammer als Ersatzrichterin und Ersatzrichter (in ebendieser Kammer) den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 142 I 93 E. 8.3 mit Hinweisen). Ein Urteil in der Sache durch das Bundesgericht ist, trotz der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 4 EMRK; vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.2), bereits aufgrund der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts vorliegend ausgeschlossen (vgl. nicht publ. E. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vor. Der Einsatz der genannten Ersatzoberrichterin bzw. Ersatzoberrichters im vorinstanzlichen Spruchkörper ist zwar mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbar; es handelt sich bei ihnen indessen nichtsdestotrotz um gewählte und damit demokratisch legitimierte Gerichtspersonen.”
È controverso se l’art. 31 cpv. 4 Cost. comprenÚ le istanze di accertamento presentate dopo un già avvenuto rilascio. In alcune decisioni (cfr. in particolare 1C_350/2013) il Tribunale federale lascia intendere che tali istanze di accertamento successive possano rientrare nella competenza dei tribunali delle misure coercitive. Al contrario, la dottrina (Schürmann) ritiene che l’art. 31 cpv. 4 Cost. non si applichi più quando non sussista più una privazione della libertà protratta. Nel complesso esiste dunque una situazione giurisprudenziale e dottrinale divergente.
“April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung.”
“April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern. SCHÜRMANN geht davon aus, dass Art. 31 Abs. 4 BV in solchen Situationen nicht zum Tragen komme. Die Voraussetzung des anhaltenden Freiheitsentzugs werde in dieser Bestimmung zwar nicht erwähnt, sie ergebe sich aber aus dem Zweck der Garantie, die Freilassung zu erwirken (FRANK SCHÜRMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 48 zu Art. 31 BV). Diese Auffassung verdient Zustimmung.”
Cost. art. 31 n. 66 In caso di custodia cautelare, l'obbligo di accelerazione costituzionale e convenzionale impone alle autorità penali di portare avanti prioritariamente le indagini necessarie e con la sollecitudine dovuta. La difficoltà e la complessità di un procedimento penale possono tuttavia giustificare un maggior tempo, costituzionalmente giustificato, per la preparazione e l'istruttoria. Al contrario, ritardi ingiustificati o non giustificati da ragioni oggettive nel procedimento d'indagine non sono compatibili con l'obbligo di accelerazione.
“Bis die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anordnung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.”
“Zwar sind die kantonalen Strafbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um den Anforderungen an ein bundesrechtskonformes Strafverfahren (insbesondere den Garantien von Art. 31 Abs. 3 BV) zu genügen. Aus dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch des Inhaftierten auf Durchführung der Hauptverhandlung innert weniger Wochen oder Monaten nach Anklageerhebung (oder Entlassung aus der strafprozessualen Haft). Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes hängt die Frage, ob das Strafurteil "innert angemessener Frist" (im Sinne von Art. 31 Abs. 3 BV) erfolgt, vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. Wenn allerdings Schwierigkeit und Komplexität des Falles einen langen Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung sachlich nicht zu begründen vermögen, liesse sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (zit. Urteile 1B_443/2016 E. 3.5; 1B_330/ 2015 E. 4.4.5, mit Hinweis).”
Cost. art. 31 n. 65 Nel caso di detenzione prevista dal diritto degli stranieri, dall'art. 31 cpv. 2 Cost. deriva che, nella verifiÊ giudiziaria della detenzione, la persona straniera o il suo difensore e il tribunale competente devono essere messi in condizione di confrontarsi con gli argomenti dell'autorità che ha ordinato la detenzione. L'istanza precedente o l'atto procedurale dell'autorità che conduÎ il procedimento devono pertanto informare cirÊ l'eventuale rappresentanza legale e dare al difensore l'opportunità di esprimersi; la mancata informazione può costituire una violazione del diritto di essere ascoltati.
“Dezember 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner es unterlassen hat, die Vorinstanz darüber zu informieren, dass er sich im Haftverfahren durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertreten liess und das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass sie Gelegenheit zur Äusserung erhielt. – Die Rüge erweist sich als begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und – grundsätzlich – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen kann (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Für die ausländerrechtliche Haft bedeutet dies, dass der Ausländer beziehungsweise sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner anerkannt, dass er es versehentlich unterlassen hat, die Vorinstanz über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu informieren. Die Vorinstanz hat zudem auch dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Beschwerdegegners um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Haft vernehmen zu lassen. Ob es genügt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Befragung vom 9.”
“Dezember 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner es unterlassen hat, die Vorinstanz darüber zu informieren, dass er sich im Haftverfahren durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertreten liess und das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass sie Gelegenheit zur Äusserung erhielt. – Die Rüge erweist sich als begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und – grundsätzlich – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen kann (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Für die ausländerrechtliche Haft bedeutet dies, dass der Ausländer beziehungsweise sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner anerkannt, dass er es versehentlich unterlassen hat, die Vorinstanz über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu informieren. Die Vorinstanz hat zudem auch dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Beschwerdegegners um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Haft vernehmen zu lassen. Ob es genügt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Befragung vom 9.”
“Dezember 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner es unterlassen hat, die Vorinstanz darüber zu informieren, dass er sich im Haftverfahren durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertreten liess und das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass sie Gelegenheit zur Äusserung erhielt. – Die Rüge erweist sich als begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und – grundsätzlich – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen kann (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Für die ausländerrechtliche Haft bedeutet dies, dass der Ausländer beziehungsweise sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner anerkannt, dass er es versehentlich unterlassen hat, die Vorinstanz über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu informieren. Die Vorinstanz hat zudem auch dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Beschwerdegegners um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Haft vernehmen zu lassen. Ob es genügt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Befragung vom 9.”
“Dezember 2022 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdegegner es unterlassen hat, die Vorinstanz darüber zu informieren, dass er sich im Haftverfahren durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler vertreten liess und das vorinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, ohne dass sie Gelegenheit zur Äusserung erhielt. – Die Rüge erweist sich als begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und – grundsätzlich – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen kann (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges. Für die ausländerrechtliche Haft bedeutet dies, dass der Ausländer beziehungsweise sein Rechtsvertreter sowie das zuständige Haftgericht anlässlich der gerichtlichen Haftprüfung in der Lage sein müssen, sich mit den Argumenten der haftanordnenden Behörde auseinanderzusetzen (vgl. BGer 2C_549/2021 vom 3. September 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner anerkannt, dass er es versehentlich unterlassen hat, die Vorinstanz über die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zu informieren. Die Vorinstanz hat zudem auch dem Beschwerdeführer selbst keine Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des Beschwerdegegners um Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Haft vernehmen zu lassen. Ob es genügt, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Befragung vom 9.”
Cost. art. 31 n. 64 Per la salvaguardia del diritto di essere ascoltati, nella detenzione in materia di diritto degli stranieri di norma è sufficiente una comunicazione successiva, effettuata in una lingua comprensibile, dei motivi e dei diritti (ad esempio mediante la consegna dell'ordinanza di detenzione). Un'audizione preventiva nella prassi spesso non è possibile; è determinante che la persona interessata possa esprimersi al momento dell'adozione dell'ordinanza di detenzione.
“Namentlich trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, die Wegweisung nach Belgien anzufechten (Beschwerde Ziff. 11). Dieser Entscheid war ihm nach dem Gesagten spätestens am 10. Februar 2025 bekannt, ebenfalls seinem Rechtsvertreter, wie sich aus dessen Eingabe an das ZMG vom 10. Februar 2025 betreffend Überprüfung der Haft ergibt. Spätestens im Anschluss hieran hätte diese Anordnung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und unter anderem in formeller Hinsicht in Frage gestellt werden können. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt die Haftanordnung im Übrigen nicht voraus, dass der Wegweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; jüngst etwa VGE 2025/49 vom 21.2.2025 E. 2). Von Rechtskraft dürfte hier allerdings ausgegangen werden können, da der Eröffnungsmangel des Entscheids vom 30. Oktober 2024 nicht zu dessen Nichtigkeit führt und er auch nicht angefochten wurde. 2.3 Zur Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Haftanordnung ergibt sich Folgendes: 2.3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Für die Anordnung der ausländerrechtlichen Haft heisst dies, dass der rechtsunkundigen ausländischen Person spezifisch darzulegen ist, weshalb sie inhaftiert wird. Die rechtliche Beurteilung und die zugrundeliegenden Tatsachen sind ihr verständlich und untechnisch mitzuteilen (BGer 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.3.4 mit Hinweis auf Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 223). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs genügt, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Haftanordnung zu dieser äussern kann. Eine vorgängige Anhörung dürfte in der Praxis meist nicht möglich sein (vgl. BGer 2C_620/2021 vom 14.9.2021 E. 3.2.1, 2C_549/2021 vom 3.9.2021 E. 3.4.6; Martin Businger, a.a.O., S. 225). 2.3.2 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Haftanordnung persönlich ausgehändigt (vgl.”
L'art. 31 cpv. 4 Cost. è concretizzato in particolare dall'art. 228 CPP. Ai sensi dell'art. 228 CPP la persona accusata può in qualsiasi momento presentare alla Procura, per iscritto o oralmente ai fini della verbalizzazione, un'istanza di scarcerazione, il che renÞ operativo il diritto alla verifiÊ giudiziaria della privazione della libertà sancito dall'art. 31 cpv. 4 Cost.
“Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Auch Art. 31 Abs. 4 BV sieht vor, dass jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht hat, jederzeit ein Gericht anzurufen, und dieses so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs zu entscheiden hat. Dieses Recht auf richterliche Prüfung des Freiheitsentzuges wird namentlich in Art. 228 StPO ("Haftentlassungsgesuch") konkretisiert. Nach dieser Bestimmung kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung (aus der Untersuchungshaft) stellen; vorbehalten bleibt Abs.”
Cost. art. 31 n. 62 Se i motivi di custodia — come nel caso concreto — sono discutibili, le istanze cantonali devono, in base al principio di celerità e per ragioni di economia processuale, verificare se sussistono anche gli altri motivi di custodia eventualmente rilevanti. Ciò mira di regola a evitare che la questione, per mancanza di un esame esaustivo, debba essere rinviata all'istanza precedente o a un'istanza di ricorso.
“Da das Vorliegen eines Haftgrunds für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreicht, ist die Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht mehr zwingend zu überprüfen. Da die Vorinstanz diese allerdings ebenfalls bejaht hat und der Beschwerdeführer deren Vorliegen bestreitet, werden vollständigkeitshalber Ausführungen dazu gemacht. Hinzu kommt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (BGer 1b_323/2023 E. 4.1).”
“Unter diesen Umständen können die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen hier nicht beurteilt werden. Dagegen ist was folgt zu beachten: Erscheint ein Haftgrund wie vorliegend diskutabel, sind die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie dazu gehalten, auch die übrigen in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (siehe Urteile 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1). Damit kann regelmässig verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache zur Prüfung solcher Haftgründe zurückweisen muss (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO, Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 31. Januar 2023 nebst Wiederholungsgefahr auch Flucht- und Ausführungsgefahr bejaht. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zwar fest, dass nach psychiatrischem Gutachten vom 20. Januar 2022 ohne Behandlung der diagnostizierten Störung des Beschwerdeführers " von einer erhöhten Ausführungsgefahr seiner Drohungen " auszugehen sei. Sie setzt sich jedoch nicht im Einzelnen mit den vom Zwangsmassnahmengericht neben der Wiederholungsgefahr bejahten Haftgründen auseinander. Im Rahmen ihres neuen Haftprüfungsentscheids wird sie dies zu tun haben.”
Il diritto immediato previsto dall'art. 31 cpv. 4 Cost., nella sua funzione di habeas corpus, opera secondo dottrina e giurisprudenza soltanto fintanto che perdura la privazione della libertà. Dopo il rilascio non sussiste, in linê di principio, più alcun diritto immediato a un controllo giurisdizionale, in particolare se l'istanza è stata presentata soltanto dopo il rilascio.
“Eine sofortige gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs erweist sich zum Schutz vor unrechtmässiger Freiheitsberaubung nur solange als dringend und damit notwendig, als diese andauert. Die Dringlichkeit der direkten Anrufung eines Gerichts besteht nur dann, wenn die Freiheit auf dem Spiel steht (Hottelier, in: Commentaire romand Cst. [BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E.”
“[BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug während der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgten Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
Riferimento: Cost. art. 31 n. 60 La detenzione amministrativa costituisÎ un grave intervento nella libertà personale e richieÞ un fondamento giuridico. Le cause di detenzione previste dalla legge devono concretamente sussistere nel caso concreto. La sussistenza di un motivo legale di detenzione va accertata in modo esaustivo in ogni fase del procedimento, anche in caso di istanze di scarcerazione o di proroga della detenzione.
“Die Administrativhaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar und darf nur unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK und Art. 31 BV angeordnet werden, was zunächst voraussetzt, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 142 I 135 E. 3.1; 140 II 1 E. 5.1; 135 II 105 E. 2.2.1). Die Wahrung des Legalitätsprinzips bedeutet, dass die Administrativhaft nur dann angeordnet werden darf, wenn die im Gesetz vorgesehenen Gründe konkret verwirklicht sind (BGE 140 II 1 E. 5.1). Das Vorliegen eines rechtlichen Haftgrundes muss dabei in jedem Stadium des Verfahrens umfassend vom Gericht geprüft werden, mithin auch bei einem Antrag auf Haftentlassung oder Haftverlängerung, und zwar unabhängig davon, ob die betroffene Person ihre ursprüngliche Inhaftierung angefochten hat. Bei dieser Prüfung darf das Gericht auch die Umstände berücksichtigen, die der Haftanordnung zugrunde liegen (Urteile 2C_216/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3 und 4; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3; 2C_952/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2; vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Urteil 2C_724/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; HUGI YAR THOMAS, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Rz.”
Cost. art. 31 n. 59 Il mancato svolgimento di indagini intermedie concrete durante una custodia cautelare relativamente breve (qui: cirÊ tre mesi) non comporta di per sé una violazione dell'obbligo di accelerazione ai sensi dell'art. 31 cpv. 3 Cost. Determinante è se sussistano elementi che indichino che l'autorità penale non sia disposta o non sia in grado di condurre il procedimento con la necessaria celerità. Ragioni tattiche di indagine (ad es. la pianificata analisi di supporti di dati prima delle audizioni riservate alle parti) possono giustificare che determinate attività vengano previste solo dopo il completamento di tali lavori, senza che ciò comporti automaticamente un'incostituzionalità.
“Bis die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt hat, wurden nur wenige weitere Ermittlungshandlungen getätigt; namentlich wurden noch keine parteiöffentlichen Einvernahmen durchgeführt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall im aktuellen Prozessstadium kein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen; es genügt, wenn der dringende Tatverdacht in der Zeit zwischen der Anordnung der Untersuchungshaft und dem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wurde. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe während der dreimonatigen Untersuchungshaft nicht eine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, rügt er – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person sodann Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Im Schweizer Recht ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO statuiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt beispielsweise dann vor, wenn die Untersuchung nicht genügend vorangetrieben wurde, die Strafbehörde beispielsweise erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (BGE 140 IV 74 E. 3.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder in der Lage wäre, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Die Staatsanwaltschaft plant, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers parteiöffentliche Einvernahmen mit dem mutmasslichen Opfer, seiner Mutter sowie weiteren nahen Angehörigen durchzuführen. Gemeinsam mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es ermittlungstaktisch und aus Effizienzgründen erst Sinn ergibt, diese Einvernahmen durchzuführen, wenn der Inhalt des Mobiltelefons ausgewertet ist.”
Se dalle perizie emergono incertezze o risultati contraddittori, manÊ così una base sufficiente per la valutazione della prognosi legale. In tali casi la giurisprudenza del Tribunale federale giustifiÊ l'incarico di una perizia integrativa. Alla luÎ di ciò, la Procura che dirige il procedimento è tenuta, nell'ambito delle sue possibilità, ad adoperarsi per il più rapido completamento della perizia completa ovvero, almeno, per un'integrazione tempestiva del parere preliminare, affinché si possa dare seguito alle esigenze di accelerazione previste dall'art. 31 cpv. 3 Cost.
“Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass diese Vorabstellungnahme äusserst kurz ist und daraus nur ungenügend hervorgeht, weshalb die Gutachter im Verhältnis zum Gutachten von 2018 zu einem anderen Ergebnis gelangen bzw. ganz allgemein worauf ihre Erkenntnisse beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft (bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose) indessen, wenn aufgrund eines unklaren Gutachtens oder sich widersprechender Gutachten eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Legalprognose fehlt und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben ist (Urteil 1B_146/2013 vom 3. Mai 2013 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39a zu Art. 221 StPO). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn - wie vorliegend - aufgrund einer (per se unvollständigen) Vorabstellungnahme (zu einem bereits in Auftrag gegebenen neuen Vollgutachten) eine ungünstige Legalprognose bejaht werden muss, diese aber im Widerspruch zu einem älteren Gutachten steht. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsache (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO) ist die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft indessen gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine möglichst rasche Fertigstellung des Vollgutachtens bzw. zumindest eine zeitnahe Ergänzung der Vorabstellungnahme im Hinblick auf die Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinzuwirken.”
“Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass diese Vorabstellungnahme äusserst kurz ist und daraus nur ungenügend hervorgeht, weshalb die Gutachter im Verhältnis zum Gutachten von 2018 zu einem anderen Ergebnis gelangen bzw. ganz allgemein worauf ihre Erkenntnisse beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft (bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose) indessen, wenn aufgrund eines unklaren Gutachtens oder sich widersprechender Gutachten eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Legalprognose fehlt und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag zu geben ist (Urteil 1B_146/2013 vom 3. Mai 2013 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39a zu Art. 221 StPO). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn - wie vorliegend - aufgrund einer (per se unvollständigen) Vorabstellungnahme (zu einem bereits in Auftrag gegebenen neuen Vollgutachten) eine ungünstige Legalprognose bejaht werden muss, diese aber im Widerspruch zu einem älteren Gutachten steht. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsache (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO) ist die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft indessen gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine möglichst rasche Fertigstellung des Vollgutachtens bzw. zumindest eine zeitnahe Ergänzung der Vorabstellungnahme im Hinblick auf die Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinzuwirken.”
Cost. art. 31 n. 57 Se manÊ un titolo di detenzione formalmente valido (ad es. perché un provvedimento provvisorio non può essere considerato tale), la temporanê illegittimità della privazione della libertà deve essere constatata nel dispositivo.
“Uhr) als rechtswidrig bezeichnet hätte. Die Vorinstanz scheint eher die unzutreffende Ansicht zu vertreten, die prozessleitende provisorische Verfügung vom 9. März 2021 des Instruktionsrichters des Berufungsgerichtes sei als formgültiger Hafttitel im Sinne von Art. 31 BV zu betrachten. Im Dispositiv (Ziffer 4) des angefochtenen Entscheides wird lediglich noch gesagt, über ein Haftentschädigungsbegehren des Beschuldigten werde "im Endentscheid befunden". Dass die Vorinstanz den fraglichen Formfehler und die vorübergehende Rechtswidrigkeit der Haft nicht im Dispositiv festgestellt hat, hält in der vorliegenden Konstellation vor dem Bundesrecht nicht stand. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.”
Qualora a livello cantonale manchi una norma sulla competenza per il riesame successivo di una privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost., nel cantone in esame (Basilê-Città) è stata ritenuta plausibile la competenza del Tribunale amministrativo; è stato altresì menzionato come possibile il ricorso analogico a disposizioni cantonali pertinenti.
“Das Zwangsmassnahmengericht, an das sich der Beschwerdeführer zunächst mit seinem Gesuch gewendet hatte, erwog, die umstrittenen polizeilichen Handlungen seien als verwaltungsrechtliche Realakte nicht bei der Strafjustiz, sondern gemäss § 38a Abs. 1 lit. c OG auf dem Verwaltungsweg anzufechten. Gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass es sich beim Polizeigewahrsam um einen Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV gehandelt habe. Nach dieser Bestimmung bestehe ein Anspruch auf direkte richterliche Beurteilung. Welches Gericht im Kanton Basel-Stadt für die nachträgliche Überprüfung eines Polizeigewahrsams ausserhalb eines Strafverfahrens zuständig sei, habe der kantonale Gesetzgeber nicht geregelt. Sachlich wäre wohl am ehesten das Verwaltungsgericht zuständig. Dies rechtfertige sich auch gestützt auf eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 7 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 5. Mai 2009 betreffend die Umsetzung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (SG 123.410). Da der Beschwerdeführer wieder auf freiem Fuss sei, bestehe keine zeitliche Dringlichkeit, die ein Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht notwendig erscheinen lasse.”
“Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Der Gesuchsteller sei auch nicht über die ihm zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihm doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihm daher faktisch unmöglich gewesen, sein Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können. Schliesslich verweist der Gesuchsteller auf Fälle aus dem Kanton Zürich, bei denen eine Prüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV auch dann erfolge, wenn das Gesuch erst nachträglich gestellt werde.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 55 Il diritto di accesso diretto al giudiÎ in qualsiasi momento ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost. vale soltanto finché la privazione della libertà sussiste effettivamente. Dopo il rilascio tale diritto immediato viene meno; non è previsto un ricorso diretto successivo al giudiÎ fondato sulla privazione della libertà ormai cessata.
“Schliesslich führt auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, wonach eine von einem Freiheitsentzug betroffene Person jederzeit das Gericht anrufen kann, zu keinem anderen Ergebnis. Damit soll verdeutlicht werden, dass sie auch nach einer anfänglichen gerichtlichen Haftanordnung oder -überprüfung bei fortdauerndem Freiheitsentzug jederzeit direkt an das Gericht gelangen kann, um die Massnahme mit Blick auf eine allfällige Veränderung der Verhältnisse neu prüfen zu lassen (Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 44; Hottelier, a.a.O., art. 31 N 62). Der Anspruch auf jederzeitigen direkten Zugang zum Gericht setzt aber voraus, dass der ansprechenden Person die Freiheit entzogen wird, was nach erfolgter Entlassung gerade nicht mehr der Fall ist.”
“Eine sofortige gerichtliche Überprüfung eines Freiheitsentzugs erweist sich zum Schutz vor unrechtmässiger Freiheitsberaubung nur solange als dringend und damit notwendig, als diese andauert. Die Dringlichkeit der direkten Anrufung eines Gerichts besteht nur dann, wenn die Freiheit auf dem Spiel steht (Hottelier, in: Commentaire romand Cst. [BV], Basel 2021, art. 31 N 64). Der Anspruch gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV kommt als Habeas-Corpus-Garantie nur zum Tragen, solange die Person noch nicht entlassen ist. Darauf verweist auch der Gesuchsteller selber, wenn er ausführen lässt, dass die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV Personen dient, «denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (Replik S. 2). In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E.”
“Art. 5 EMRK und Art. 31 BV enthalten verschiedene Grundrechtsgewährleistungen im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug. Sie schützen vor ungerechtfertigter Verhaftung und Inhaftierung und räumen prozessuale Garantien ein. Art. 31 BV ist in weitem Masse Art. 5 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts nachgebildet. Nach der besonderen Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen, welches so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2). Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV gründen auf dem Habeas-Corpus-Gedanken (Harrendorf/König/Voigt, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2013, Art. 5 N 94; Elberling, in: Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Auflage 2022, Art. 5 N 99; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 21 N 65; Müller, Entstehung und Entwicklung der Grundrechte in der Schweiz, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. II, Zürich 2020, S. 1170; Schürmann, in: Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 31 N 44; Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 42). Gemäss dem englischen Habeas Corpus Act von 1679 mussten Inhaftierte innert kurzer Frist dem Richter vorgeführt werden. Diese Garantie wurde zum Vorbild für die Rechtsentwicklung in Frankreich und den USA im späten”
Riferimento: Cost. art. 31 n. 54 La detenzione preventiva può diventare contraria al diritto federale se il procedimento penale non viene portato avanti con sufficiente sollecitudine. Tuttavia, la scarcerazione è presa in considerazione solo se i ritardi sono particolarmente gravi o frequenti e lasciano intendere che le autorità competenti non siano disposte o non siano in grado di ottemperare all'obbligo di accelerazione applicabile nelle questioni relative alla detenzione.
“Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt allerdings nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (BGE 140 IV 74 E. 3.2; Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids waren seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 25. April 2024 weniger als 7 Monate und seit der am 15. Juli 2024 vom Beschwerdeführer erklärten Berufung 4 Monate vergangen. Nach den unbestritten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) der Vorinstanz, wurden der Verteidigung des Beschwerdeführers für die Durchführung der Berufungsverhandlung sodann bereits Terminvorschläge für den Februar und März 2025 unterbreitet.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf dabei die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Strafprozessuale Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer im Weiteren auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen.”
“Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; Urteil 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
Cost. art. 31 n. 53 Se la privazione della libertà persiste — ad esempio per un prolungamento della custodia cautelare o per una successiva detenzione di sicurezza — l'interesse all'accelerazione del procedimento rimane. Perciò sussiste ancora un interesse alla tutela giurisdizionale degno di protezione, sicché di regola si proceÞ all'esame dei mezzi di ricorso (p. es. ricorso al Tribunale federale).
“Innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in strafprozessualer Haft. Zwar handelt es sich dabei nicht mehr um Untersuchungs-, sondern um Sicherheitshaft, und beruht die Haft auf einer anderen formellen Haftgrundlage. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels (BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3; 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 1). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.”
“Der Grund für diese Rechtsprechung liegt im Wesentlichen darin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung zudem durch eine entsprechende Feststellung wieder gutmachen könnte (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Praxisgemäss fällt das Rechtsschutzinteresse der beschuldigten Person in einem hängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft allerdings nicht dahin, wenn die Untersuchungshaft zufolge Zeitablaufs der angeordneten Haftperiode zwischenzeitlich durch einen neuen Haftentscheid verlängert wurde. Die beschuldigte Person befindet sich diesfalls ja weiterhin in Untersuchungshaft. Eine Gutheissung ihres Rechtsmittels würde dem zwischenzeitlich ergangenen Haftverlängerungsentscheid damit in den meisten Fällen die Grundlage entziehen, womit eine frühere Haftentlassung erwirkt werden könnte. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie hat die beschuldigte Person deshalb weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsmittels (BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 1; 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 1).”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Dass diese mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2020 bis zum 21. Februar 2021 verlängert wurde und dieser Entscheid und nicht der angefochtene Beschluss der Vorinstanz nunmehr die formelle Haftgrundlage bildet, bedeutet nicht, der Beschwerdeführer sei nach Art. 81 Abs. 1 BGG nicht zur Beschwerde berechtigt. Zwar weicht die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts teilweise von jener der Vorinstanz ab. Es hält die Untersuchungshaft jedoch aus den gleichen Gründen für gerechtfertigt wie diese. Der Beschwerdeführer hat entsprechend mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft geht (vgl. Urteil 1B_25/2011 vom 14. März 2011 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 13; Urteile 1B_587/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1 und 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im erwähnten Umfang einzutreten, zumal der Antrag auf Haftentlassung zulässig ist, da das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG).”
Nel quadro dei ricorsi concernenti la detenzione in ambito processuale penale, fondati sul diritto alla libertà personale (art. 10 cpv. 2, art. 31 Cost.), il Tribunale federale esamina liberamente l'interpretazione e l'applicazione della CPP alla luÎ della gravità dell'ingerenza; l'art. 98 LTF non si appliÊ alle misure coercitive in materia penale. Nelle questioni che riguardano esclusivamente il fatto e dunque la valutazione delle prove, il Tribunale federale interviene soltanto se le constatazioni di fatto dell'istanza precedente sono manifestamente errate, se si fondano su una violazione del diritto ai sensi dell'art. 95 LTF, ovvero se la rettifiÊ della lacuna può essere determinante per l'esito del procedimento.
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).”
“Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) gegen strafprozessuale Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 135 I 71 E. 2.5).”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).”
“Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; Urteil 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.3.2, zur Publikation vorgesehen).”
Cost. art. 31 n. 51 Prima dell'adozione o della prosecuzione di una privazione della libertà deve essere preventivamente garantito il diritto di essere sentiti della persona imputata e della pubbliÊ accusa; solo allora può essere adottato un provvedimento di custodia valido.
“Uhr, vorab per E-Mail zugestellt" worden (Beschwerdeschrift, S. 5 Rz. 13). Für die Zeit zwischen dem 10. März und dem 12. März 2021 (09.12 Uhr) konnten weder der am 9. März 2021 bereits abgelaufene Hafttitel des erstinstanzlichen Gerichtes, noch die provisorische prozessleitende Verfügung vom 9. März 2021, im Hinblick auf die hängige Haftprüfung durch die Berufungsinstanz, einen ausreichenden (neuen) Hafttitel bilden, zumal ein gültiger Haftentscheid nur zustande kommt, wenn der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft vorgängig das rechtliche Gehör eingeräumt wurde (vgl. Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 225, Art. 227 Abs. 3 und Art. 232 Abs. 1 StPO). Eine bereits abgelaufene Haftfrist ist im Übrigen schon definitionsgemäss nicht "verlängerbar"; die Sicherheitshaft müsste dann (bei Vorliegen von ausreichenden Haftgründen) von Amtes wegen neu angeordnet werden (vgl. Art. 232 StPO).”
Cost. art. 31 n. 50 Se la durata del procedimento non può essere adeguatamente accelerata, la custodia preventiva può superare la durata conforme al diritto federale e diventare così sproporzionata.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
Cost. art. 31 n. 49 La privazione della libertà deve essere proporzionata, non può essere arbitraria (in particolare non ingiustificata o motivata da ragioni estranî alla materia) e deve perseguire l'interesse pubblico.
“Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK bzw. dem insoweit übereinstimmenden Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (BGE 143 IV 160 E. 2.2; Urteile 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]; 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.3).”
“Der Beschwerdeführer wirft den angezeigten Personen im Wesentlichen Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung und Freiheitsberaubung vor. Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Kennzeichnend ist dabei die unrechtmässige Anwendung der dem Täter verliehenen staatlichen Machtbefugnisse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_313/2012 vom 9. November 2012 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 114 IV 41). Eine ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Ein von den Behörden angeordneter Freiheitsentzug kann allenfalls dann als Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB strafrechtlich von Belang sein, wenn er als solcher unzulässig ist. Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Der Entzug darf nicht willkürlich, d.h. insbesondere grundlos bzw. aus sachfremden Gründen, erfolgen (Art. 9 BV) und muss als Eingriff in die persönliche Freiheit nach Art. 10 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_355/2018 vom 14. November 2018 E. 4).”
“Die persönliche Freiheit ist grundrechtlich geschützt und darf einer Person nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 5 EMRK). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK darf der betroffenen Person die Freiheit insbesondere entzogen werden, wenn sie rechtmässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird (Bst.”
Il dovere sancito dall'art. 31 cpv. 2 Cost. comprenÞ la comunicazione immediata a ogni persona privata della libertà, in una lingua comprensibile alla persona medesima, dei motivi della privazione della libertà e dei suoi diritti. La persona interessata deve avere la possibilità di far valere i diritti a lei spettanti e i diritti di difesa; ciò va interpretato nel contesto della giurisprudenza relativa al diritto a essere esaminata da un'autorità giudiziaria (art. 29a Cost.).
“Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV). Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.”
“157; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2). Der Rekurrent hat die Ersatzfreiheitsstrafe am 12. September 2023 angetreten. Inzwischen ist die Haftdauer von 70 Tagen abgelaufen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist indes ein Rechtsschutzinteresse in solchen Fällen aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und der Prozessökonomie abzuleiten, wenn Verletzungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (BGE 136 I 274 E. 1.3; BGer 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGer 6B_699/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.3.1). Folglich besteht grundsätzlich ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft, da eine allfällige Konventionsverletzung auch durch eine entsprechende Feststellung wiedergutgemacht werden könnte.”
Nel caso di custodia di polizia, ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost. sussiste il diritto di adire direttamente un giudiÎ per far verificare la legittimità della privazione della libertà. I Cantoni devono garantirne la procedura; nella prassi ciò avviene, per esempio, attribuendo la competenza al giudiÎ della detenzione (Haftrichter) oppure al giudiÎ monocratico del tribunale distrettuale per la verifiÊ in primo grado, purché la misura sia qualificabile come custodia/privazione della libertà.
“Im bereits erwähnten BGE 136 I 87 ging es um eine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht hatte unter anderem die Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern.”
“Im bereits erwähnten BGE 136 I 87 ging es um eine abstrakte Normenkontrolle. Das Bundesgericht hatte unter anderem die Bestimmungen des Zürcher Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1; im Folgenden: PolG/ZH) zum polizeilichen Gewahrsam auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht zu prüfen (§§ 25-27 PolG/ZH). Diese Bestimmungen ordneten in ihrer damaligen Fassung den Rechtsschutz grundsätzlich nicht, sodass nach der allgemeinen kantonalen Verfahrensordnung in jedem Fall zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden musste und erst in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht als gerichtliche Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stand. Das Bundesgericht kam gestützt auf die oben dargelegten Erwägungen zum Schluss, dass dies mit Art. 31 Abs. 4 BV nicht vereinbar sei (a.a.O., E. 6.5). Im Nachgang zu diesem Urteil aus dem Jahr 2009 wurde § 27 PolG/ZH durch einen Satz ergänzt, wonach die Rechtmässigkeit des Gewahrsams auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft wird. Im ebenfalls den Kanton Zürich betreffenden Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 ging das Bundesgericht davon aus, dass nach der Auslegung von Art. 31 Abs. 4 BV gemäss BGE 136 I 87 auch Fälle erfasst werden, in denen die Rechtsuchenden bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass zur Beurteilung von Feststellungsbegehren, die der damalige Beschwerdeführer im Nachgang zu einem Polizeigewahrsam zunächst an die Stadt- und Kantonspolizei Zürich gerichtet hatte, stattdessen das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht zuständig gewesen wäre (a.a.O., E. 3.7). BGE 136 I 87 bezog sich indessen allgemein auf den Rechtsmittelweg, ohne die Situation von nach einer Inhaftierung wieder entlassenen Personen zu erörtern.”
“Das Verwaltungsgericht legte dar, es prüfe von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt gewesen seien. Polizeiliche Akte seien grundsätzlich im verwaltungsprozessualen Instanzenzug zu prüfen. In einigen Fällen weiche das Polizeigesetz jedoch hiervon ab. So sei namentlich in Fällen von polizeilichem Gewahrsam im Sinne von §§ 25 ff. PolG der Haftrichter oder die Haftrichterin erstinstanzlich zuständig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 PolG). § 33 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2011 (GOG; LS 211.1) weise diese Zuständigkeit funktional dem Einzelgericht des Bezirksgerichts zu. Dessen Entscheid könne anschliessend gemäss § 51 Abs. 1 GOG beim Obergericht angefochten werden. Grund für diese abweichende Zuständigkeitsordnung sei, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Art. 31 Abs. 4 BV der betroffenen Person einen Anspruch einräume, gegen den von einer Verwaltungsbehörde angeordneten Freiheitsentzug jederzeit und direkt ein Gericht anrufen zu können, ohne zuvor einen administrativen Instanzenzug durchlaufen zu müssen (BGE 136 I 87 E. 6.5.2 f.; Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2, in: ZBl 115/2014 S. 374; je mit Hinweisen). Unter Würdigung der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2020 die Freiheit entzogen worden sei, weshalb gestützt auf die erwähnten Rechtsgrundlagen das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich zuständig gewesen wäre. Im Interesse der Vermeidung widersprüchlicher Urteile erscheine es zudem unerlässlich, dass das Gericht, das in erster Instanz zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs berufen sei, auch damit einhergehende weitere polizeiliche Verfahrenshandlungen im Rahmen desselben Lebenssachverhalts beurteile (vgl. Urteil 1C_350/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.7, in: ZBl 115/2014 S. 374).”
“PolG für die Überprüfung von dessen Rechtmässigkeit auf Gesuch der betroffenen Person der Haftrichter oder die Haftrichterin erstinstanzlich zuständig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 PolG). § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2011 (GOG; LS 211.1) weist diese Zuständigkeit funktional dem Einzelgericht des Bezirksgerichts zu (ZR 113/2014 Nr. 44, E. 4.9; unpräzise insofern BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, E. 3.1, wo vom Zwangsmassnahmengericht die Rede ist). Der erstinstanzliche Entscheid des Haftrichters kann anschliessend in Anwendung § 51 Abs. 1 GOG beim Obergericht angefochten werden (vgl. ZR 113/2014 Nr. 44, E. 4.12; VGr, 26. Januar 2012, VB.2011.00710, E. 3.2; vgl. zur Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts mangels Gegenausnahme § 43 Abs. 1 VRG). Grund für diese abweichende Zuständigkeitsordnung sind die besonderen Verfahrensgarantien, die Art. 31 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie (im Sinn einer Minimalgarantie) Art. 5 Abs. 4 EMRK der betroffenen Person im Fall eines Freiheitsentzugs gewähren: Nach Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein solches anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Nach der bundesgerichtlichen Praxis räumt Art. 31 Abs. 4 BV der betroffenen Person einen Anspruch ein, gegen den von einer Verwaltungsbehörde angeordneten Freiheitsentzug jederzeit und direkt ein Gericht anrufen zu können, ohne zuvor einen administrativen Instanzenzug durchlaufen zu müssen. Dabei handelt es sich um eine besondere Rechtsweggarantie, welche über den Gehalt von Art. 29a BV und auch über die in Art. 5 Abs. 4 EMRK gewährte Mindestgarantie hinausgeht (zum Ganzen BGE 136 I 87 E. 6.5.2 f.; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, E. 3.2; vgl. VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 2.4; Mohler, § 31 Rz. 1507 ff.).”
“Zur Bestimmung des korrekten Instanzenzugs hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsmässigkeit freiheitsbeschränkender polizeilicher Massnahmen im Anwendungsbereich des PolG ist es somit notwendig, Handlungen, die als Gewahrsam im Sinn von §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls nach Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren sind, von anderen sicherheitspolizeilichen Massnahmen, wie z.B. der polizeilichen Anhaltung oder dem Verbringen auf eine Dienststelle im Rahmen einer Personenkontrolle nach § 21 PolG abzugrenzen, mit denen zwar in die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV eingegriffen wird, die aber noch keinen Freiheitsentzug im Sinn der genannten Bestimmungen darstellen und für deren Überprüfung somit auch kein direkter Zugang zu einem Gericht erforderlich ist (vgl. BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Sollten die vorliegend beanstandeten polizeilichen Massnahmen als Gewahrsam nach §§ 25 ff. PolG bzw. als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV zu qualifizieren sein, und nicht als blosse Verbringung auf die Dienststelle im Sinn von § 21 Abs. 3 PolG, so wären weder die Vorinstanz, noch der Beschwerdegegner oder die Stadtpolizei zuständig gewesen, über deren Rechtmässigkeit zu befinden.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 46 In caso di custodia cautelare penale protratta sussiste tuttora un interesse attuale e degno di tutela alla rapiÚ verifiÊ giudiziaria della legittimità della privazione della libertà. Le autorità competenti sono tenute a riesaminare costantemente i presupposti della misura detentiva; decisioni ripetute di proroga non possono svuotare il diritto a un riesame in qualsiasi momento e sono incompatibili con il principio di celerità nei procedimenti in materia di detenzione.
“Würde dieser Argumentation gefolgt, könnte der beschuldigten Person je nach Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, der Auslastung der kantonalen Beschwerdeinstanz und der verfügten Haftdauer im unglücklichsten Fall dauernd eine gerichtliche Überprüfung der Haftvoraussetzungen verwehrt bleiben, weil der angefochtene Haftprüfungsentscheid immer wieder durch einen neuen Verlängerungsentscheid ersetzt würde. Dadurch würde einerseits das bundes-, verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht einer beschuldigten Person, jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen und dabei insbesondere das Vorliegen der Haftvoraussetzungen bestreiten zu können, komplett seines Gehalts entleert (vgl. zum Recht auf jederzeitige Überprüfung der Haftvoraussetzungen Art. 228 Abs. 1 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK; BGE 139 IV 191 E. 4.1; Urteil 1B_434/2016 E. 1.3; vgl. MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 228 StPO). Andererseits widerspräche dies, wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht, offenkundig dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK).”
“Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. September 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 eine weitere Haftverlängerungsverfügung erlassen. Auch wenn sich die Untersuchungshaft nun auf eine andere Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, wobei bei der Beurteilung auf die aktuelle Situation abzustellen ist.”
“Innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in strafprozessualer Haft. Zwar handelt es sich dabei nicht mehr um Untersuchungs-, sondern um Sicherheitshaft, und beruht die Haft auf einer anderen formellen Haftgrundlage. Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels (BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_78/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3; 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 1). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.”
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Dass diese mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2020 bis zum 21. Februar 2021 verlängert wurde und dieser Entscheid und nicht der angefochtene Beschluss der Vorinstanz nunmehr die formelle Haftgrundlage bildet, bedeutet nicht, der Beschwerdeführer sei nach Art. 81 Abs. 1 BGG nicht zur Beschwerde berechtigt. Zwar weicht die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts teilweise von jener der Vorinstanz ab. Es hält die Untersuchungshaft jedoch aus den gleichen Gründen für gerechtfertigt wie diese. Der Beschwerdeführer hat entsprechend mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft geht (vgl. Urteil 1B_25/2011 vom 14. März 2011 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 13; Urteile 1B_587/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 1 und 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im erwähnten Umfang einzutreten, zumal der Antrag auf Haftentlassung zulässig ist, da das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG).”
“Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug ist in Art. 236 StPO geregelt. Die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Sanktionenvollzug ist grundsätzlich unwiderruflich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK kann der Beschuldigte jedoch auch nach vorzeitigem Antritt jederzeit seine Freilassung verlangen. Der Vollzug gegen den Willen des Beschuldigten kann dabei nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer des vorzeitigen Vollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (BSK StPO-Härri, 2. Aufl. 2014, Art. 236 N. 19f.). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen muss (BGE 147 IV 160 E. 2.1 und 4.1). Neben dem dringenden Tatverdacht muss damit entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gegeben sein (Art. 221 Abs. 1 StPO). Die Haft muss zudem stets verhältnismässig sein.”
La tutela dello sviluppo psico‑emotivo e sessuale dei bambini costituisÎ un bene protetto di particolare rilievo. In tali casi gli interessi di protezione possono prevalere sul diritto alla libertà ai sensi dell'art. 31 Cost.; ciò vale in particolare per reati sessuali gravi e può — tenuto conto della durata della privazione della libertà — giustificare la priorità del benessere del minore rispetto agli interessi di libertà.
“Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.; Urteile 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4; 1B_254/2019 vom 21. Juni 2021 E. 3.3; je mit Hinweis). Es geht in erster Linie darum, eine ungestörte psychisch-emotionale Entwicklung zu gewährleisten (Urteil 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4; vgl. Art. 11 Abs. 1 BV), bis die Person die notwendige Reife erlangt hat, damit sie zur frei verantwortlichen Einwilligung in sexuelle Handlungen in der Lage ist. Insoweit handelt es sich um einen generellen Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren vor verfrühter und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität (Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 120 IV 6 E. 2c/aa mit Hinweis). Angesichts der bisherigen Dauer des Freiheitsentzugs sind diese Interessen höher zu gewichten. Der Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV, Art. 5 EMRK, Art. 9 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) hat, wie die Vorinstanz mit Recht schliesst, hinter das Anliegen der Verhinderung weiterer, das hochwertige Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung von Personen im Schutzalter beeinträchtigender Straftaten zurückzutreten.”
Cost. art. 31 n. 44 Se è imminente l'esecuzione stazionaria di una misura, la prosecuzione della custodia preventiva può essere proporzionata quando lo stato degli atti fornisÎ un serio indizio a favore di una misura privativa della libertà e l'esecuzione complessiva di tale misura potrebbe presumibilmente durare chiaramente più a lungo della custodia preventiva precedentemente scontata.
“Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E. 4.1; 126 I 172 E. 5d-e; Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 5.1; 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 144 IV 113 E. 4.1; 126 I 172 E. 5d-e; Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 5.1; 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
Cost. art. 31 n. 43 Quando occorre stabilire se una misura sia da qualificare come privazione della libertà ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost., vanno valutate tutte le circostanze. Non è decisiva soltanto la durata della limitazione della libertà, ma anche la sua intensità, in particolare la natura, l'effetto e le modalità della misura applicata.
“Für die Beurteilung, ob eine polizeiliche Massnahme zugleich als Freiheitsentzug im Sinn von Art. 31 Abs. 4 BV und allenfalls auch als Freiheitsentzug gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK zu qualifizieren ist, oder ausschliesslich die persönliche Freiheit und die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person nach Art. 10 Abs. 2 BV tangiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf eine Würdigung sämtlicher Umstände abzustellen. Dabei ist nicht bloss die Dauer der Freiheitsbeschränkung zu berücksichtigen, sondern auch deren Intensität, mithin Art, Wirkung und Modalitäten der angewendeten Zwangsmassnahmen (vgl. BGE 142 I 121 E. 3.6.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Praxis des EGMR; 136 I 87 E. 6.5.3; BGr, 22. Januar 2014, 1C_350/2013, E. 3.3; VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 4.3; Mohler, § 31 Rz. 1510 ff.; Hans Vest in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,”
Un esame preliminare effettuato da un’autorità amministrativa non escluÞ il controllo giurisdizionale previsto dalla Costituzione. Tale verifiÊ amministrativa può integrare il controllo giurisdizionale oppure — nella misura in cui complessivamente sia rispettato il «breve termine» — sostituirlo.
“Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind (Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird (Urteile des EGMR Slivenko, § 158; Rozhkov gegen Russland [Nr. 2] vom 31. Januar 2017, Beschwerde-Nr. 38898/04, § 65; Moustahi gegen Frankreich vom 25. Juni 2020, Beschwerde-Nr. 9347/14, §§ 101-104). Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art.”
“Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind (Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird (Urteile des EGMR Slivenko, § 158; Rozhkov gegen Russland [Nr. 2] vom 31. Januar 2017, Beschwerde-Nr. 38898/04, § 65; Moustahi gegen Frankreich vom 25. Juni 2020, Beschwerde-Nr. 9347/14, §§ 101-104). Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art.”
“Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind (Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird (Urteile des EGMR Slivenko, § 158; Rozhkov gegen Russland [Nr. 2] vom 31. Januar 2017, Beschwerde-Nr. 38898/04, § 65; Moustahi gegen Frankreich vom 25. Juni 2020, Beschwerde-Nr. 9347/14, §§ 101-104). Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art.”
“Der Polizeigewahrsam ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, auf welche die Garantien von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV anwendbar sind (Urteil 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3). Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Diese Garantie bestimmt grundsätzlich nicht den Rechtsmittelweg zur Überprüfung der Rechtmässigkeit eines bereits abgeschlossenen Freiheitsentzugs, wenn die betroffene Person noch vor der gerichtlichen Prüfung innerhalb kurzer Frist freigelassen wird (Urteile des EGMR Slivenko, § 158; Rozhkov gegen Russland [Nr. 2] vom 31. Januar 2017, Beschwerde-Nr. 38898/04, § 65; Moustahi gegen Frankreich vom 25. Juni 2020, Beschwerde-Nr. 9347/14, §§ 101-104). Generell schliesst sie zudem nicht aus, dass vor der Beurteilung durch ein Gericht zusätzlich eine Administrativbehörde die Freiheitsentziehung prüft, soweit gesamthaft das Erfordernis der kurzen Frist im Sinne von Art.”
Cost. art. 31 n. 41 Se nel procedimento d'appello o in altro procedimento si prospetta una modifiÊ della pena prevedibile, tale modifiÊ va presa in considerazione nel provvedimento di custodia solo se è prevedibile con sufficiente probabilità.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1; 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1, 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl.”
Cost. art. 31 n. 40 Nel procedimento per l'adozione di misure di custodia preventiva o di custodia di sicurezza spetta alla persona accusata e al suo difensore il diritto al contraddittorio. Ciò comprenÞ in particolare il diritto di prendere posizione sui motivi di custodia da esaminare d'ufficio e sull'istanza della procura. Questo può avvenire oralmente; secondo la giurisprudenza è comunque sufficiente anche una dichiarazione scritta presentata tempestivamente prima dell'adozione del provvedimento.
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Verfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft finden Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anwendung. Zu diesen verfahrensrechtlichen Minimalgarantien gehört insbesondere das (durch Art. 31 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV geschützte) Recht der beschuldigten Person und ihres Verteidigers, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen und zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (vgl. BGE 126 I 172 E. 3c; Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Verfahren um Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 und 2 StPO (Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Im Urteil 7B_190/2024 vom 12. März 2024 hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass die beschuldigte Person im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren im Falle der erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft darüber hinaus einen Anspruch auf eine mündliche Haftverhandlung hat, wenn ein einem Freispruch gleichkommendes erstinstanzliches Sachurteil vorliegt und sie deshalb nicht zwingend mit einem weiteren Freiheitsentzug in der Form von strafprozessualer Haft rechnen musste (a.”
“Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Verfahren betreffend die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft finden Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anwendung. Zu diesen verfahrensrechtlichen Minimalgarantien gehört insbesondere das (durch Art. 31 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV geschützte) Recht der beschuldigten Person und ihres Verteidigers, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen und zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (vgl. BGE 126 I 172 E. 3c; Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch im Verfahren um Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 und 2 StPO (Urteile 1B_192/2022 vom 12. Mai 2022 E. 3.1; 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin der Antrag des Amts für Justizvollzug um Anordnung von Sicherheitshaft mit Verfügung vom 10. Januar 2024 zugestellt worden ist und sie sich am 14. Januar 2024 dazu geäussert hat. Die Beschwerdeführerin konnte sich somit schriftlich Stellung beziehen und es liegt mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung insoweit keine Gehörsverletzung vor.”
Cost. art. 31 n. 39 Il principio di correttezza opera, in caso di privazione della libertà, quale norma residuale del diritto processuale. Interviene in particolare quando le garanzie procedurali specifiche non sono sufficienti e comprenÞ, tra l'altro, l'imparzialità e la corretta composizione dell'organo decisorio, il diritto di essere ascoltati e il principio della parità delle armi.
“Das Fairnessgebot ist nicht lediglich auf eine rechtsgleiche Anwendung der Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern verlangt im Verfahren generell ein von der Achtung der Menschenwürde sowie von Treu und Glauben geprägtes Verhalten der Behörden und Parteien. Es kommt als Auffangtatbestand immer dann zur Anwendung, wenn die spezifischen Verfahrensgarantien der übrigen Verfassungsartikel und der gesetzlichen Verfahrensordnungen die notwendige Verfahrensfairness nicht gewährleisten können. Darunter fällt u.a. der Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde. Die Behörde und ihre Mitglieder müssen zudem unvoreingenommen sein, um die Streitsache unparteiisch zu beurteilen. Weiter fällt darunter der Grundsatz der Waffengleichheit. In den Absätzen 2 und 3 sind sodann die Ansprüche auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtspflege festgehalten (vgl. auch Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, 2013, Rz. 408 ff.). Der Art. 29a BV gewährt sodann die Rechtsweggarantie, während Art. 30 BV Garantien für gerichtliche Verfahren festlegt. Schliesslich befasst sich Art. 31 BV mit Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug und Art. 32 BV mit den Garantien im Strafverfahren, wozu der Grundsatz der Unschuldsvermutung, Informations- und Verteidigungsrechte sowie die Rechtsmittelgarantie für Verurteilte gehören (vgl. auch Alexander Locher, a.a.O., Rz. 417 ff.).”
Cost. art. 31 n. 38 Il giudiÎ è direttamente competente a verificare la privazione della libertà e può, se del caso, adottare già misure precauzionali. Ciò che deve intendersi per «quanto prima» dipenÞ dalle circostanze del singolo caso (tipo di detenzione, motivi, complessità del procedimento).
“31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen (Satz 1). Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Satz 2). Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung im Unterschied zu Art. 5 Abs. 4 EMRK so zu verstehen, dass das Gericht direkt soll angerufen werden können, nicht bloss auf indirektem Weg nach Durchlaufen von weiteren Administrativinstanzen. Sie stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, die weiter reicht als die allgemeine Rechtsweggarantie von Art. 29a BV. Dies dient Personen, denen die Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen. Das angerufene Gericht wird unmittelbar in die Lage versetzt, den Freiheitsentzug einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls schon im Voraus vorsorgliche Massnahmen zu treffen (BGE 136 I 87 E. 6.5.2; bestätigt in BGE 137 I 23 E. 2.4.2 und BGE 150 I 73 E. 4.2). Die Garantien von Art. 31 Abs. 4 BV gelten zum Beispiel für den polizeilichen Gewahrsam gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Art. 8 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3).”
“Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts räumt Art. 31 Abs. 4 BV jeder von einem Freiheitsentzug betroffenen Person das Recht ein, "jederzeit ein Gericht anzurufen", damit dieses so rasch als möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges befinde. Die Norm stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, welche weiter reicht als die allgemeine Garantie von Art. 29a BV. Sie bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen den Freiheitsentzug unmittelbar einsetzt. Damit erfährt der gerichtliche Rechtsschutz eine Stärkung. "Jederzeit ein Gericht anzurufen" erlaubt somit denjenigen Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts selbst zu bestimmen (BGE 137 I 23 E. 2.4.2; BGE 136 I 87 E. 6.5.2). Welche Zeit daher als so rasch als möglich bzw. als innerhalb kurzer Frist gilt, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab; insbesondere von der Art der Haft und ihrer Gründe sowie von der Komplexität des Verfahrens (BGE 137 I 23 E. 2.4.3). Artikel 5 Ziff. 4 EMRK gibt einer festgenommenen oder BGE 150 I 73 S.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 37 La detenzione preventiva è sproporzionata quando la sua durata supera la durata presumibile della sanzione privativa della libertà che ci si può attendere. Nella valutazione della proporzionalità va tenuta in particolare considerazione la gravità dei reati. La detenzione può perdurare soltanto fino a quando non si trovi in prossimità temporale significativa rispetto alla durata concreta della privazione della libertà prevedibile in caso di eventuale condanna divenuta definitiva.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
Per l'attuazione dell'obbligo di accelerazione, nel procedimento d'appello è stato previsto un termine decisionale di dodici mesi (art. 408 cpv. 2 CPP), al fine di favorire una decisione rapiÚ nelle procedure di custodia cautelare. Inoltre, le istanze di vigilanza possono richiamare l'autorità penale alla celerità in caso di mancata esercitazione dell'azione penale e, se necessario, fissarle termini concreti (cfr. art. 226 cpv. 4 lett. b in combinato disposto con art. 227 CPP).
“Die Dauer des vorzeitigen Sanktionsvollzuges muss verhältnismässig sein (BGE 143 IV 160 E. 2.1 mit Hinweis). Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, der sich insbesondere aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 5 Ziff. 3 und 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden (BGE 133 I 270 E. 1.2.2 und 3.4.2; Urteil 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.1). Zur Verdeutlichung des Beschleunigungsgebots (Voten Nationalrat Maitre, AB 2022 S. 79; Ständerat Jositsch, AB SR 2022, S. 383) bzw. im Sinne einer "zügigen Strafverfolgung" (Votum Nationalrat Hurni, AB 2022 S. 81) hat der Gesetzgeber per 1. Januar 2024 im Berufungsverfahren eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in welcher das Gericht zu entscheiden hat (Art. 408 Abs. 2 StPO). Eine übermässige Haftdauer liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E.”
“Im November 2022 befasste sich die BA mit den umfangreichen Beweisanträgen der Parteien im Rahmen von Art. 318 StPO. Laut Vorinstanz stand die Untersuchung Ende November 2022 kurz vor dem Abschluss. Die BA habe "bekräftigt, dass sie eine Anklage bis 25. Januar 2023 anstrebt" (angefochtener Entscheid, S. 12, E. 6.5.5-6.5.6; S. 25 f., E. 8.2 und 8.4). Etwas anderes hat die BA auch in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2023 nicht kommuniziert. Folglich darf mit der Erhebung der Anklage innert einigen Tagen oder Wochen gerechnet werden. Bei dieser Sachlage besteht für das Bundesgericht kein Anlass zur Befürchtung, dass die BA nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Sofern aber in den nächsten Wochen wider Erwarten keine Anklageerhebung erfolgt sein sollte, hätten sowohl das zuständige ZMG als auch das Bundesstrafgericht als StPO-Beschwerdeinstanz nötigenfalls die gesetzliche Möglichkeit, die BA im Falle von weiteren Haftverlängerungen zur Eile zu mahnen oder ihr in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO) konkrete Fristen anzusetzen (vgl. Art. 226 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 227 StPO).”
Secondo l'art. 31 cpv. 4 Cost. la valutazione della richiesta di accertamento che dà inizio al procedimento in primo grado deve essere effettuata da un'autorità giudiziaria indipendente; nel caso concreto, secondo le disposizioni applicabili, si tratterebbe del giudiÎ unico del tribunale distrettuale quale giudiÎ della custodia. Il giudiÎ che deciÞ sulla legittimità della privazione della libertà dovrebbe, per evitare decisioni contrastanti, valutare anche altri atti procedurali di polizia strettamente connessi nell'ambito dello stesso nucleo fattuale.
“Aus dem Gesagten folgt, dass sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner ihre sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verbringung der Beschwerdeführerin auf die Polizeidienststelle sowie der übrigen polizeilichen Handlungen im Zusammenhang mit ihrer dortigen Festhaltung zu Unrecht bejaht haben. Nach Art. 31 Abs. 4 BV hätte die Beurteilung des verfahrenseinleitenden Feststellungsbegehrens vom 29. Juni 2020 bereits in erster Instanz durch ein unabhängiges Gericht erfolgen müssen, wofür nach § 27 Abs. 1 Satz 2 PolG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GOG das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich als Haftgericht zuständig gewesen wäre.”
“Zu bemerken ist, dass sich nicht sämtliche Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin auf Handlungen beziehen, die unmittelbar im Rahmen ihrer Überführung auf die Polizeidienststelle und ihrer dortigen Festhaltung erfolgten. Mit ihren Rekursbegehren Ziff. 6 und Ziff. 7 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um die Feststellung, dass die spätere Vernichtung der bei ihr sichergestellten Gegenstände widerrechtlich gewesen sei und dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Diese Handlungen bildeten zwar nicht unmittelbar Teil des beanstandeten polizeilichen Gewahrsams bzw. Freiheitsentzugs. Im Interesse der Vermeidung widersprüchlicher Urteile erscheint es jedoch unerlässlich, dass das Gericht, welches in erster Instanz zur Beurteilung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs nach Art. 31 Abs. 4 BV berufen ist, auch damit einhergehende weitere polizeiliche Verfahrenshandlungen im Rahmen desselben Lebenssachverhalts beurteilt (vgl. BGr, 22. Januar 2013, 1C_350/2013, E. 3.7). Entsprechend wären auch diese Feststellungsbegehren durch den Haftrichter bzw. die Haftrichterin zu beurteilen gewesen.”
I terzi privi di un interesse proprio e meritevole di tutela non possono far valere una violazione dell'art. 31 Cost.; la pretesa che persegue principalmente gli interessi di altre persone non è ammessa, poiché sarebbe equivalente a un ricorso popolare.
“Vielmehr verfolgt der Beschwerdeführer mit den Rügen, welche allfällige Eingriffe in Grundrechte der Restaurantgäste betreffen, primär die Interessen der Gäste und nicht seine eigenen. Dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, auch allfällige Eingriffe in Grundrechte der Gäste zu rügen, würde im Ergebnis auf die Zulassung einer Popularbeschwerde hinauslaufen. Deshalb ist davon abzusehen, auf die vorliegende Beschwerde hinsichtlich Rügen einzutreten, welche der Beschwerdeführer primär im Interesse der Restaurantgäste erhebt (vgl. Urteil 2C_740/2022 vom 1. Mai 2023 E. 6.9.4). 1.3.1.2. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb wegen Fehlens der Voraussetzungen des besonderen Berührtseins bzw. des schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG) insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer in Bezug auf die Restaurantgäste die Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) und des Verbots des unzulässigen Freiheitsentzugs (Art. 31 BV) rügt.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 33 Per gli interessati rileva l'intero termine di 96 ore fino alla pronuncia giudiziaria sulla custodia cautelare. I due periodi di 48 ore ciascuno previsti nella CPP servono all'organizzazione interna delle autorità penali e sono solo secondari ai fini della verifiÊ del rispetto dell'obbligo di celerità di diritto costituzionale e convenzionale. Inoltre, l'obbligo di celerità impone un trattamento particolarmente sollecito del procedimento relativo alla custodia cautelare; perciò, in linê di massima non è consentito sfruttare pienamente i termini massimi previsti dalla legge.
“Gemäss der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags, und dem Zwangsmassnahmengericht stehen anschliessend maximal 48 Stunden zu, seinen Entscheid zu fällen (Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
“Gemäss der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags, und dem Zwangsmassnahmengericht stehen anschliessend maximal 48 Stunden zu, seinen Entscheid zu fällen (Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und”
In caso di privazione della libertà, ai sensi dell'art. 5 CEDU sussiste un controllo giudiziario obbligatorio; inoltre è riconosciuto il diritto di essere informati sui motivi della privazione della libertà (art. 5 n. 2 CEDU; art. 31 cpv. 2 Cost.).
“Der verfassungsmässige und völkerrechtliche Freiheitsschutz gilt bei freiheitsbeschränkenden Massnahmen zwar nicht absolut; er verlangt aber, dass entsprechende Beschränkungen nach Massgabe von Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage haben, ein öffentliches oder ein überwiegendes Drittinteresse aufwei- sen und auf jeden Fall verhältnismässig sind. Damit wird die Durchsetzung staat- licher bzw. öffentlicher Interessen gegenüber den Interessen des Bürgers be- schränkt. Für bestimmte Arten freiheitsbeschränkender Massnahmen, namentlich die Freiheitsentziehung, ergibt sich überdies aus Art. 5 EMRK eine zwingende ge- richtliche Überprüfbarkeit. Dazu kommt das Recht auf Information über die Grün- de des Freiheitsentzugs in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache (Art. 5 Ziff. 2 EMRK, Art. 31 Abs. 2 BV).”
Cost. art. 31 n. 31 L'obbligo di informazione si estenÞ a tutte le forme di privazione della libertà.
“Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ferner eine Informationspflicht bei der Haftanordnung. Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzugs (vgl. Art. 5 Ziff. 2 EMRK; BGE 130 I 126 E. 2.3; BGer 2C_549/2021 vom”
“Der verfassungsmässige und völkerrechtliche Freiheitsschutz gilt bei freiheitsbeschränkenden Massnahmen zwar nicht absolut; er verlangt aber, dass entsprechende Beschränkungen nach Massgabe von Art. 36 BV eine gesetzliche Grundlage haben, ein öffentliches oder ein überwiegendes Drittinteresse aufwei- sen und auf jeden Fall verhältnismässig sind. Damit wird die Durchsetzung staat- licher bzw. öffentlicher Interessen gegenüber den Interessen des Bürgers be- schränkt. Für bestimmte Arten freiheitsbeschränkender Massnahmen, namentlich die Freiheitsentziehung, ergibt sich überdies aus Art. 5 EMRK eine zwingende ge- richtliche Überprüfbarkeit. Dazu kommt das Recht auf Information über die Grün- de des Freiheitsentzugs in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache (Art. 5 Ziff. 2 EMRK, Art. 31 Abs. 2 BV).”
Cost. art. 31 n. 30 In caso di rischio di fuga la detenzione preventiva può essere disposta solo se misure sostitutive non raggiungono lo scopo della detenzione nella stessa misura. La proporzionalità della durata della detenzione va valutata in base alle circostanze concrete del singolo caso e alla pena detentiva prevedibile; la detenzione non può durare più a lungo della pena detentiva prevedibile ed è necessario evitare che la sua durata si avvicini eccessivamente a quella della pena prevista.
“Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; 124 I 208 E. 6; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1). Entscheidend ist jedoch nicht allein das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe; vielmehr ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E.”
Cost. art. 31 n. 29 Se i presupposti per la custodia emergono soltanto durante un procedimento dinanzi al tribunale d'appello, la direzione del procedimento deve far comparire senza indugio la persona interessata e ascoltarla oralmente. La norma riguarÚ la prima ordinanza di custodia di sicurezza dopo la pendenza del procedimento d'appello.
“Ergeben sich Haftgründe erst während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht, sieht Art. 232 Abs. 1 StPO - entsprechend dem Grundsatz von Art. 31 Abs. 3 BV - vor, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen lässt und sie anhört. Die Bestimmung betrifft die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 232 StPO). Von Art. 232 StPO grundsätzlich nicht angesprochen werden dagegen Fälle, in denen sich die betroffene Person bereits in strafprozessualer Haft befindet. Dies lässt sich zunächst aus dem Wortlaut von Abs. 1 schliessen: Die Formulierungen "Ergeben sich Haftgründe erst" und "die in Haft zu setzende Person" deuten darauf hin, dass zuvor noch keine Haft bestand. Entsprechend hat auch das Bundesgericht festgehalten, bei Art. 232 StPO gehe es darum, eine Person wegen neuer Tatsachen, die während des Berufungsverfahrens aufgetreten seien, in Haft zu versetzen (BGE 139 IV 277 E. 2.2). Ausserdem handelt es sich bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft (bzw.”
L'art. 31 cpv. 1 Cost. corrisponÞ sostanzialmente all'art. 5 n. 1 CEDU. La liceità di una privazione della libertà deve, in questo contesto, essere verificata alla luÎ delle disposizioni corrispondenti.
“Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK bzw. dem insoweit übereinstimmenden Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (BGE 143 IV 160 E. 2.2; Urteile 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]; 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.3).”
“Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Eine entsprechende Garantie ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Nach dieser Bestimmung ist ein Freiheitsentzug unter anderem zulässig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht (lit.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 27 Per ragioni di economia processuale può essere opportuno che le istanze cantonali si pronuncino anche su ulteriori motivi di custodia pertinenti. Ciò non signifiÊ tuttavia che il Tribunale federale sia, in linê di principio, esonerato dal sostituire esso stesso motivi di custodia; tale sostituzione deve rimanere riservata, di norma, ai casi eccezionali.
“Die Staatsanwaltschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren auch das Vorliegen von Fluchtgefahr und von Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr bejaht. Die Vorinstanz hat sich damit im angefochtenen Beschluss nicht auseinandergesetzt und erwogen, neben der Kollusionsgefahr müssten die von der Staatsanwaltschaft weiter geltend gemachten Haftgründe nicht näher geprüft werden. Zwar kann es sich in solchen Fällen mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) aufdrängen, dass die kantonalen Instanzen sich auch zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz dies vorliegend nicht getan hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) fliessenden richterlichen Begründungspflicht. Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren (Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, zumal sich in Bezug auf die anderen von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe dem Bundesgericht der massgebende Sachverhalt nicht hinreichend erschliesst. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzuordnen, abzuweisen. Die Sache ist entsprechend seinem Eventualantrag zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Die Staatsanwaltschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren auch das Vorliegen von Fluchtgefahr und von Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr bejaht. Die Vorinstanz hat sich damit im angefochtenen Beschluss nicht auseinandergesetzt und erwogen, neben der Kollusionsgefahr müssten die von der Staatsanwaltschaft weiter geltend gemachten Haftgründe nicht näher geprüft werden. Zwar kann es sich in solchen Fällen mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV) aufdrängen, dass die kantonalen Instanzen sich auch zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1 mit Hinweis). Dass die Vorinstanz dies vorliegend nicht getan hat, führt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) fliessenden richterlichen Begründungspflicht. Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren (Urteil 1B_478/2021 vom 28. September 2021 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, zumal sich in Bezug auf die anderen von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Haftgründe dem Bundesgericht der massgebende Sachverhalt nicht hinreichend erschliesst. Damit ist der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Entlassung aus der Untersuchungshaft anzuordnen, abzuweisen. Die Sache ist entsprechend seinem Eventualantrag zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Nel procedimento di revisione della detenzione ai sensi dell'art. 227 CPP, che di regola si svolge per iscritto, a differenza della detenzione iniziale (cfr. art. 225 CPP; art. 31 cpv. 3 Cost.) non sussiste in linê di principio il diritto a un'udienza orale o a essere sentiti personalmente dal giudiÎ delle misure coercitive. Un'audizione personale può essere disposta solo in via eccezionale, e nella misura in cui ciò appaia indispensabile, sotto il profilo del diritto di essere ascoltato, per l'accertamento della verità. Tali casi eccezionali possono in particolare sussistere quando emergono fatti nuovi, importanti e rilevanti per la detenzione, che non sono stati trattati nell'udienza originaria, quando l'ultima audizione personale risale a lungo tempo fa o quando il giudiÎ, nell'ambito della revisione della detenzione, prenÞ in considerazione la possibilità di una scarcerazione.
“Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das Haftverlängerungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich schriftlich; es besteht hier weder ein grundrechtlicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung der beschuldigten Person durch das Zwangsmassnahmengericht (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 227). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist im Haftprüfungsverfahren, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV), eine mündliche Verhandlung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonst wie eine vertiefte Überprüfung vornimmt. Eine mündliche Haftverhandlung kann sich zum Beispiel auch als geboten aufdrängen, wenn die letzte haftrichterliche Anhörung der beschuldigten Person schon lange Zeit zurückliegt und diese einen entsprechenden Antrag stellt oder das ZMG anlässlich einer Haftprüfung eine Entlassung aus der strafprozessualen Haft ins Auge fasst. Mit der betreffenden "Kann"-Vorschrift drückt das Gesetz aus, dass dem Haftgericht diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zukommt, der auf sachgerechte Weise wahrzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2021 vom 12.”
“Das Verfahren nach Art. 227 StPO ist in der Regel schriftlich, doch kann das ZMG eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich (Art. 227 Abs. 6 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist im Haftprüfungsverfahren, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (Art. 225 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV), eine mündliche Verhandlung unter dem Blickwinkel des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (Urteile 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2). Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (BGE 137 IV 180 E. 3.2 S. 188 f.; Urteil 1B_26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1-2.1.2; vgl. Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 227 N. 13 Fn. 66; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 227 N. 14; Daniel Logos, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 227 N. 17; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3.”
“Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er von der Vorinstanz nicht persönlich angehört worden ist. Diese Rüge ist unbegründet. Bei vorbestehender Untersuchungshaft richtet sich das Verfahren auf Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO nach Art. 227 StPO. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz zur ersten Haftanordnung (vgl. Art. 225 StPO; Art. 31 Abs. 3 BV), unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint (Urteile 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2; 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_84/2018 vom 28. Februar 2018 E. 2.2). Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (Urteile 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.2, 1B_26/2017 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.1-2.1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt mit keinem Wort auf, weshalb sich in seinem Fall eine nochmalige persönliche Befragung durch die Vorinstanz aufgedrängt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer persönlichen Befragung des Beschwerdeführers absah.”
L'art. 31 cpv. 3 Cost. esige che la custodia preventiva sia riesaminata dal giudiÎ entro un termine ragionevole. Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, la custodia preventiva può diventare sproporzionata anche quando il procedimento non viene sufficientemente portato avanti. In caso di detenzione prolungata — nella decisione cantonale citata dopo oltre sette mesi — devono essere addotte ragioni concrete per giustificare perché gli atti d'indagine ancora pendenti non sono stati eseguiti.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als diese nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl.”
“Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit dem 24. Dezember 2022 wegen dringenden Verdachts eines schweren Verstosses gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Dabei gilt es zu beachten, dass eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf hat, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich be- urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Die zulässige Dauer kann mit anderen Worten nicht nur überschritten werden, wenn die Dauer der Untersuchungshaft länger ist als die zu erwartenden Freiheitsstrafe, sondern auch dann, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei müssen sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Gerade bei Betäubungsmitteldelikten ist notorisch, dass in der Regel eine Vielzahl von Befra- gungen erforderlich ist, um Lieferanten und Abnehmern der Drogen ermitteln zu können. Dennoch reicht es im vorliegenden Fall nach über sieben Monaten Unter- suchungshaft nicht mehr aus, einzig darauf zu verweisen. Vielmehr müssen kon- krete Gründe aufgeführt werden, weshalb nach dieser Haftdauer die erforderlichen Befragungen noch nicht durchgeführt worden sind und daher immer noch von ei- ner Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 24 Le modalità con cui sono fornite informazioni o istruzioni (oralmente o per iscritto) devono essere comprensibili per la persona interessata; se questa non le comprenÞ, può essere necessario avvalersi di un interprete o di un traduttore affinché l'informazione sia efficaÎ e la persona possa far valere i propri diritti.
“§ 25 lit. d des Polizeigesetzes [PolG] vom 23. April 2007 in Verbindung mit § 28 PolG). Ein schriftliches Rücklieferungsgesuch (im Sinn eines Zuführungsersuchens) des Migrationsamts kann aber den Akten nicht entnommen werden. Nachdem der 11. Januar 2020 ein Samstag war, ist davon auszugehen, dass die Kantonspolizei stellvertretend für das Migrationsamt die Zuführung an sie bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2020 eine falsche Tatsache beurkundet, sodass zumindest von einem (mündlichen) Zuführungsgesuch durch die Kantonspolizei auszugehen ist. 4. 4.1 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen (Art. 31 Abs. 2 BV). Diese verfassungsmässigen Grundsätze werden in Art. 73 Abs. 3 lit. a AIG für die kurzfristige Festhaltung wie folgt umschrieben: Wird eine Person festgehalten, so muss sie über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden. Information und Belehrung (Orientierung) sind wesentlicher Teil des Schutzes vor rechtswidrigem Freiheitsentzug. Sie gelten für alle Arten des Freiheitsentzugs. Bei der Pflicht zur Information gibt weniger der Gegenstand der Information (der abhängig ist vom Motiv des Freiheitsentzugs und den konkreten Umständen) zu Zweifeln Anlass als deren Umfang. Der EGMR konkretisiert diesen Umfang in Abhängigkeit vom Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Haft zu verlangen (Art. 5 Abs. 4 EMRK): Die Behörde muss über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft so informieren, dass die inhaftierte Person von diesem Recht wirksam Gebrauch machen kann. Information und Belehrung können mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Damit sie für die betroffene Person verständlich sind, kann es notwendig sein, einen Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen.”
Se a una persona in custodia di polizia non viene consentito alcun contatto con l’esterno e non viene informata dei rimedi giurisdizionali esistenti ovvero della via di ricorso competente, essa non può di fatto esercitare il proprio diritto a una verifiÊ giudiziaria immediata ai sensi dell’art. 31 cpv. 4 Cost. Nella decisione citata era pertanto, tra l’altro, controverso che nel Cantone di Basilea‑Città non fosse regolato a quale tribunale gli interessati potessero rivolgersi.
“Dies ergebe sich auch nicht aus der Feststellung des Bundesgerichts mit Bezug auf die Rechtslage im Kanton Zürich, wonach dieser Rechtsweg gemäss der Systematik des dort geltenden kantonalen Polizeigesetzes während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offenstehe (BGE 136 I 87 E. 6.5.3). Vielmehr bestehe bei polizeilichem Gewahrsam das Recht auf richterliche Haftprüfung (BGE 136 I 87 E. 6.5.4). Im Kanton Basel-Stadt sei nicht geregelt, an welches Gericht sich eine Person wenden kann, wenn sie von einem Freiheitsentzug gemäss Art. 31 Abs. 4 BV betroffen ist. Die Gesuchstellerin sei auch nicht über die ihr zur Verfügung stehenden Rechte informiert worden, sei ihr doch keinerlei Kontakt nach aussen ermöglicht worden. Es sei ihr daher faktisch unmöglich gewesen, ihr Recht auf eine sofortige Überprüfung des Freiheitsentzugs wahrzunehmen. Bereits aus diesem Grund müsse eine nachträgliche Überprüfung möglich sein, da sonst die Polizei durch die Weigerung, während des polizeilichen Gewahrsams eine Anrufung des Gerichts zu ermöglichen, das verfassungsmässige Recht gemäss Art. 31 Abs. 4 BV verunmöglichen könnte. Müsste stattdessen immer der Rechtsweg gemäss § 38a OG beschritten werden, so könnte die Polizei in einem ersten Schritt und mit genügend Zeit zur Vorbereitung eine ausführliche Feststellungsverfügung erlassen, statt bereits im Zeitpunkt der Festhaltung die konkreten Gründe für den Freiheitsentzug nennen zu müssen. Die Überprüfung könnte nie zeitnah stattfinden, da bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung erfahrungsgemäss mehrere Monate vergehen können. Schliesslich verweist die Gesuchstellerin auf Fälle aus dem Kanton Zürich, bei denen eine Prüfung nach Art. 31 Abs. 4 BV auch dann erfolge, wenn das Gesuch erst nachträglich gestellt werde.”
Cost. art. 31 n. 22 Per le istanze di proroga della custodia cautelare è richiesta una motivazione più approfondita e aggiornata. L'istanza scritta deve in particolare esporre in che misura sussistono ancora i presupposti della custodia cautelare (fondato sospetto, motivo particolare di custodia), giustificare la proporzionalità della prosecuzione della custodia e riferire sugli elementi emersi dall'ultimo provvedimento di custodia.
“Läuft die vom Zwangsmassnahmengericht festgesetzte Dauer der Untersuchungshaft ab, so kann die Staatsanwaltschaft ein Haftverlängerungsgesuch stellen (Art. 227 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei (Art. 227 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, der im Falle von Haft auch in Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 2 BV normiert ist (Urteil 7B_482/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Begründung des Haftverlängerungsantrags kann summarisch ausfallen, hat sich aber inhaltlich zum dringenden Tatverdacht, zum besonderen Haftgrund und zur Verhältnismässigkeit der Inhaftierung zu äussern (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 227 StPO in Verbindung mit N. 5 zu Art. 224 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zudem auf die Erkenntnisse einzugehen, die seit dem letzten Haftentscheid gesammelt werden konnten und darzulegen, inwiefern die Haftvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Aus dem Gesuch muss namentlich hervorgehen, dass die Dauer der Untersuchungshaft angemessen bleibt (vgl. DANIEL LOGOS, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 11 ff. zu Art. 227 StPO). In dieser Hinsicht ist beim Haftverlängerungsantrag eine erhöhte Begründungsdichte notwendig (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3.”
Cost. art. 31 n. 21 Nel contesto di polizia, nel caso illustrato si tratta di una privazione della libertà di cirÊ 10–10,5 ore (arresto alle 8:30, rilascio tra le 18:30 e le 19:00).
“Sachverhalt A____ (Gesuchsteller) wurde am Morgen des 1. Mai 2023 um 8.30 Uhr in der [...]strasse in Basel zusammen mit vier weiteren Personen im Auto einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach einer Personenkontrolle vor Ort wurden die Kontrollierten zur erweiterten Personenkontrolle auf den Polizeiposten Waaghof verbracht und in einer Sammelzelle untergebracht. Dort wurde er zwischen 18.30 und 19.00 Uhr freigelassen, wobei ihm ein befristeter Platzverweis gemäss § 42a Abs. 1 des Polizeigesetzes erteilt wurde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 stellte der Gesuchsteller beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ein Gesuch um richterliche Prüfung des Freiheitsentzugs und Feststellung von Grundrechtsverletzungen. Mit seiner Eingabe lässt er folgende Anträge stellen: «1. Es sei festzustellen, dass meinem Mandanten am 1. Mai 2023 von 8.30 Uhr bis 19.00 Uhr durch die Kontrolle und die darauf folgende Mitnahme auf den Polizeiposten inklusive Fesselung unrechtmässig die persönliche Freiheit entzogen und er damit in seinen Rechten gemäss Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletzt worden ist. 2. Es sei festzustellen, dass mein Mandant am 1. Mai 2023, hätte er an der Demonstration teilnehmen wollen, in seinen Rechten aus Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 UNO-Pakt II (Versammlungsfreiheit) und Art. 16 Abs. 1 und 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II (Meinungsäusserungsfreiheit) verletzt worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung meines Mandanten vom 1. Mai 2023 und seine Aufnahme auf Filmträgern der Kantonspolizei seine persönliche Freiheit und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK) verletzen. 4. Sämtliche registrierten erkennungsdienstlichen Unterlagen seien unter Aufsicht des kantonalen Datenschutzbeauftragten in allen polizeilichen Registern zu löschen. Zu löschen seien ebenfalls alle Anfragen, die die Kantonspolizei zu meinem Mandanten in sämtlichen einschlägigen Datenbanken, den Registern der Strafverfolgungsbehörden und dem NDB vorgenommen hat. 5. Sämtliche Filmaufnahmen, die die Polizei am 1.”
Cost. art. 31 n. 20 Fintanto che la persona ricorrente si trovi ancora in custodia preventiva, sussiste un interesse attuale alla tutela anche alla revisione di precedenti ordinanze di custodia, nella misura in cui le questioni ivi sollevate sono rilevanti per la legittimità della custodia preventiva in corso. Nella decisione si deve far riferimento alla situazione detentiva attuale.
“Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. September 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 eine weitere Haftverlängerungsverfügung erlassen. Auch wenn sich die Untersuchungshaft nun auf eine andere Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, wobei bei der Beurteilung auf die aktuelle Situation abzustellen ist.”
“Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 21. September 2022 hat das Zwangsmassnahmengericht am 14. Oktober 2022 eine weitere Haftverlängerungsverfügung erlassen. Auch wenn sich die Untersuchungshaft nun auf eine andere Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt, ist namentlich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung des Rechtsmittels gegeben, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; BGer 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in strafprozessualer Haft befindet. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, wobei bei der Beurteilung auf die aktuelle Situation abzustellen ist.”
Riferimento: Cost. art. 31 n. 19 L'informazione sui motivi della detenzione deve essere fornita senza indugio e in una lingua comprensibile per la persona interessata; deve contenere i motivi giuridici e fattuali essenziali che consentano un'impugnazione giudiziaria. Non esistono prescrizioni sulla forma; l'informazione può essere resa oralmente o per iscritto. «Senza indugio» non richieÞ necessariamente un'esposizione completa all'inizio del primo interrogatorio; l'obbligo può essere adempiuto anche trasmettendo le spiegazioni necessarie nel corso dell'audizione.
“2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss die Information über die Beschuldigungen unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren ist. Die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005 E. 4.2, in: Pra 2005 Nr. 84).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unter anderem Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Die Bestimmung gilt für alle Arten des Freiheitsentzuges (BGE 130 I 126 E. 2.3; betr. Pflicht zur ausreichenden Begründung eines Auslieferungshaftbefehls vgl. Urteil 1C_416/2017 vom 30. August 2017 E. 1.3.1). Der Umfang der Informationspflicht über den Tatverdacht wird durch Art. 31 Abs. 2 BV nicht näher bestimmt. Nach der Praxis des EGMR zu Art. 5 Ziff. 2 EMRK umfasst die Informationspflicht alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Festnahme; mithin also jene Informationen, die es dem Beschuldigten ermöglichen würden, die Rechtmässigkeit der Verhaftung gerichtlich anzufechten. Für die Erteilung der Information ist keine bestimmte Form zu beachten. Nach der Praxis des EGMR kann die Aufklärung über die Haftgründe mündlich oder schriftlich erfolgen. Die Orientierung muss aber einfach und für den Betroffenen verständlich sein. Nach dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 5 Ziff. 2 EMRK muss die Information über die Beschuldigungen unverzüglich erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass gleich zu Beginn der ersten Einvernahme umfassend zu informieren ist. Die Informationspflicht ist erfüllt, wenn die notwendigen Erklärungen im Verlauf der Befragung vermittelt werden (Urteil 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005 E. 4.2, in: Pra 2005 Nr. 84).”
art. 31 cpv. 4 Cost. garantisÎ alle persone cui è stata tolta la libertà l'accesso diretto al giudiÎ in qualsiasi momento. Secondo la giurisprudenza tale accesso è assicurato fin dall'inizio anche durante una privazione continuata della libertà, comprese le prime 24 ore di custodia; il diritto di tutela giurisdizionale mira dunque a consentire la verifiÊ giudiziaria di privazioni della libertà già esistenti. Dopo l'avvenuto rilascio, inveÎ, il diritto immediato a una verifiÊ giudiziaria, in linê di principio, non sussiste più.
“Darauf verweist auch die Gesuchstellerin selber, wenn sie ausführen lässt, dass die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 31 Abs. 4 BV Personen dient, «denen die Bewegungsfreiheit entzogen wurde und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen» (Replik S. 2). In diesem Fall soll der gerichtliche Rechtschutz unmittelbar einsetzen (BGer 1C_350/2013 vom 22. Januar 2023 E. 3.2). Ein direkter Anspruch auf gerichtliche Überprüfung besteht daher nach erfolgter Entlassung nicht mehr (Schürmann, a.a.O., Art. 31 N 44). Dies gilt zumindest dann, wenn das Gesuch erst nach der Entlassung gestellt wird. Weitergehende Ansprüche lassen sich aus BGE 136 I 87 nicht ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil zu einem durch das Zürcher Kantonsparlament beschlossenen Gesetz (sog. abstrakte Normenkontrolle). Dabei korrigierte es den Zürcher Gesetzgeber, der für die Prüfung von Freiheitsentzügen den Haftrichter bzw. die Haftrichterin einsetzte, dabei aber Freiheitsentzüge von weniger als 24 Stunden Dauer vom Rechtsschutz ausnehmen wollte. Das Bundesgericht führte aus, Art. 31 Abs. 4 BV diene «Personen, denen die freie Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besondern Schutzes bedürfen» (E. 6.5.2). Das Bundesgericht bezog sich explizit auf die Systematik des Zürcher Polizeigesetzes und folgerte, dass die eingerichtete Zuständigkeit des Haftgerichts von Anfang an, bereits «während der 24-stündigen Dauer des Gewahrsams offensteht» (E. 6.5.3). Es betonte zudem, dass es Sache des kantonalen Gesetzgebers ist, den Anspruch auf direkten Zugang zum Gericht im kantonalen Prozessrecht umzusetzen (E. 6.5.4). Aus diesen Ausführungen wird klar, dass das Bundesgericht den Rechtsschutz von aktuell bestehenden Freiheitsentzügen vor Augen hatte und vermeiden wollte, dass die Betroffenen bei andauerndem Freiheitsentzug während der ersten 24 Stunden warten müssen, bis sie um richterliche Prüfung nachsuchen dürfen. Indessen lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, dass das Bundesgericht die Schutzbedürftigkeit nach einer erfolgen Entlassung als ebenso wichtig beurteilt hätte wie jene bei einem fortdauernden, im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Freiheitsentzug.”
“Schliesslich führt auch der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, wonach eine von einem Freiheitsentzug betroffene Person jederzeit das Gericht anrufen kann, zu keinem anderen Ergebnis. Damit soll verdeutlicht werden, dass sie auch nach einer anfänglichen gerichtlichen Haftanordnung oder -überprüfung bei fortdauerndem Freiheitsentzug jederzeit direkt an das Gericht gelangen kann, um die Massnahme mit Blick auf eine allfällige Veränderung der Verhältnisse neu prüfen zu lassen (Vest, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Auflage, St. Gallen 2023, Art. 31 N 44; Hottelier, a.a.O., art. 31 N 62). Der Anspruch auf jederzeitigen direkten Zugang zum Gericht setzt aber voraus, dass der ansprechenden Person die Freiheit entzogen wird, was nach erfolgter Entlassung gerade nicht mehr der Fall ist.”
Citazione: Cost. art. 31 n. 17 Nel caso della detenzione amministrativa in materia di diritto degli stranieri, anche la questione dell'esecuzione della detenzione rientra nell'ambito di verifiÊ del controllo costituzionale. Un'ordinanza di detenzione emessa soltanto a titolo precauzionale, ma che non deve mai essere eseguita («in riserva»), non è prevista dalla legge e non può essere ragionevolmente giustificata alla luÎ dello scopo della detenzione.
“Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der Anordnung der ausländerrechtlichen Administrativhaft gemäss gesetzlicher Konzeption auch der Entzug der Freiheit des Betroffenen einhergehen soll. Dies ergibt sich aus dem Haftzweck: Die Haft soll ein Untertauchen des Ausländers verhindern oder ihn zur Mitwirkung bewegen, was von vornherein nicht möglich ist, wenn die Haft zwar angeordnet, aber in der Folge nicht vollzogen wird. Zudem konkretisieren die Verfahrensgarantien nach Art. 80 f. AIG die verfassungsmässigen Garantien beim Freiheitsentzug näher (Art. 31 BV und Art. 5 EMRK) und umfasst das Prüfungsprogramm des Haftgerichts ausdrücklich auch die Umstände des Haftvollzugs (Art. 80 Abs. 4 sowie Art. 80a Abs. 8 AIG; vgl. auch Art. 81 AIG und BGE 146 II 201 zu den Haftbedingungen für ausländerrechtlich festgehaltene Personen). Eine Haftanordnung "auf Vorrat" ohne anschliessenden Haftvollzug sieht das Gesetz nicht vor und lässt sich mit Blick auf den Haftzweck auch nicht vernünftig begründen.”
La conversione o l'ordinanza di una misura di sicurezza detentiva è ammessa solo se i presupposti rilevanti sono esposti in modo concreto e comprensibile. In particolare, la gravità del reato e/o la sussistenza di un grave pregiudizio all'integrità delle vittime devono essere accertate in modo sufficiente; in mancanza di tale accertamento, ciò può comportare la violazione delle disposizioni pertinenti (tra l'altro in connessione con l'art. 31 Cost.).
“Zusatzprotokolls zur EMRK. Auch bei der Umwandlung einer Massnahme in eine Verwahrung müsse der Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gegeben sein. Er sei seit dem 4. Februar 2020 in Sicherheitshaft und befinde sich rechtswidrig im falschen Haftsetting. Bestehe keine geeignete Einrichtung, sei er zu entlassen (Art. 31 BV; Art. 62c StGB). Nach dem Anlassurteil bestehe keine schwere Straftat. Weder das Verschulden noch der Verstoss gegen die sexuelle, psychische und physische Integrität seien als schwer qualifiziert worden. Die Vorinstanz begründe nicht, dass die Gefahr einer schwerwiegenden Integritätsbeeinträchtigung bzw. Traumatisierung der Opfer klar zu bejahen sei. Sie spreche von "Eignung", es müsste jedoch eine schwere Beeinträchtigung stattgefunden haben. Auch der Gutachter habe sich nicht über die Schwere der zu erwartenden Delikte geäussert, sodass diese Voraussetzung zur Anordnung der Verwahrung fehle und damit die Art. 62c Abs. 4 StGB respektive Art. 64 Abs. 1 StGB verletzt würden. Eine Konnexität liege nicht vor. Die Anlassdelikte dürften nicht retrospektiv schwerer eingeordnet werden. Der Gutachter stufe die Gefahr für Hands-off-Delikte höher ein als Hands-on-Delikte. Im Beschluss würden die Gefahren für beide Deliktsarten gleichgeschaltet. Bei derartigen Verhältnismässigkeitsüberlegungen könne nicht von einem fairen Prozess ausgegangen werden.”
Cost. art. 31 n. 15 In caso di barriere linguistiche può essere necessario ricorrere a un interprete o a un traduttore. Le informazioni e le avvertenze possono essere fornite oralmente o per iscritto. Devono essere formulate in modo tale da consentire alla persona interessata di esercitare efficacemente il proprio diritto al ricorso giurisdizionale.
“Bei der Pflicht zur Information gibt weniger der Gegenstand der Information (der abhängig ist vom Motiv des Freiheitsentzugs und den konkreten Umständen) zu Zweifeln Anlass als deren Umfang. Der EGMR konkretisiert diesen Umfang in Abhängigkeit vom Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Haft zu verlangen (Art. 5 Abs. 4 EMRK): Die Behörde muss über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft so informieren, dass die inhaftierte Person von diesem Recht wirksam Gebrauch machen kann. Information und Belehrung können mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Damit sie für die betroffene Person verständlich sind, kann es notwendig sein, einen Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen. Die Orientierung hat "unverzüglich" zu erfolgen. Das ist dem Wortlaut nach ein strengeres Erfordernis, als es Art. 5 Abs. 2 EMRK aufstellt ("in möglichst kurzer Frist"). Tatsächlich sollte die erste Orientierung idealerweise im Moment des Freiheitsentzugs erfolgen (vgl. Frank Schürmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 31 BV N. 19 ff.). 4.2 Den Akten ist weder eine schriftliche Orientierung noch eine allenfalls protokollierte mündliche Orientierung des Beschwerdeführers über die Gründe für dessen kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG vom 11. bis zum 12. Januar 2020 zu entnehmen. Eine solche Orientierung hätte nach dem Gesagten unverzüglich erfolgen müssen, nachdem die – vorliegend nicht streitgegenständliche – strafprozessuale Festnahme vom 10. bis 11. Januar 2020 durch Haftentlassungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2020 beendet war, jedenfalls aber nach erfolgter polizeilicher Zuführung an das Migrationsamt bzw. dessen Stellvertreterin. Da der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht, hätte eine solche Orientierung nach dem oben Ausgeführten auch in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt werden müssen. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit der fraglichen Verfügung vom 12. Januar 2020 zum selbständigen Verlassen der Schweiz aufgefordert. Ihm wurde sodann die Anordnung von Ausschaffungshaft und die zwangsweise Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges angedroht.”
Cost. art. 31 n. 14 Se è già stata pronunciata una decisione giudiziaria sulla misura della pena (p. es. una sentenza di primo grado), questa rappresenta un indizio importante per la durata presumibile della pena detentiva che dovrà essere effettivamente scontata.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1; Urteile 1B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1; 1B_43/2013 vom 1. März 2013 E. 4.1 und 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jene Partei bzw.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1, 168 E. 5.1). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (vgl.”
Cost. art. 31 n. 13 Secondo la giurisprudenza, va evitato che la detenzione preventiva si collochi in prossimità temporale significativa rispetto alla presumibile durata della pena detentiva da attendersi. Se la detenzione supera o si avvicina a tale margine temporale, ciò deve essere considerato nella verifiÊ della proporzionalità; in tali casi occorre in particolare accertare se la prosecuzione della detenzione rimanga giustificata oppure se debba essere valutata una scarcerazione durante il procedimento. Tale limite è altresì rilevante in quanto il giudiÎ penale può tener conto della durata della detenzione già scontata nella determinazione della pena.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 m.w.H.).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (zum Ganzen: BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen).”
In materia di detenzione, per ragioni di economia processuale sussiste un interesse giuridicamente protetto a una rapiÚ valutazione del ricorso ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost., tuttavia soltanto nella misura in cui il ricorso concerne questioni rilevanti per la legittimità della detenzione in corso.
“Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_378/ 2018 vom 21. September 2018 E. 1.1; 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.”
“Der Beschwerdeführer hat mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG an der Beurteilung seines Rechtsmittels, soweit es um Fragen geht, die auch für die Rechtmässigkeit der aktuellen Haft massgeblich sind (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; Urteile 1B_378/ 2018 vom 21. September 2018 E. 1.1; 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.”
Cost. art. 31 n. 11 Nel valutare l'adeguatezza della custodia cautelare occorre tener conto, in particolare, della gravità del reato e, come importante indizio, dell'entità della pena stabilita in primo grado. In linê di principio non va preso in considerazione che la pena detentiva prospettata possa essere inflitta con sospensione totale o parziale; di conseguenza la possibilità di un rilascio condizionale dall'esecuzione della pena va, in linê di principio, trascurata.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1). Droht neben einer freiheitsentziehenden Sanktion zusätzlich eine Landesverweisung, darf auch noch ein angemessener behördlicher Zeitbedarf für die Vorbereitung des Vollzugs der Landesverweisung (vgl.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann; entsprechendes gilt auch für die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweisen).”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; 124 I 208 E. 6; Urteil 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen; siehe zum Ganzen BGE 145 IV 179 E. 3.1). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB grundsätzlich ausser Acht zu lassen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.2; je mit Hinweisen).”
Quanto alla questione della preconoscenza ai sensi dell'art. 31 cpv. 3 Cost., la giurisprudenza indiÊ diverse situazioni tipiche in cui viene regolarmente riconosciuta una preconoscenza non ammissibile: cumulo di funzioni tra giudiÎ istruttore e giudiÎ penale giudicante; cumulo di funzioni tra l'ex procuratore generale e un giudiÎ supplente, nella misura in cui durante l'istruttoria preliminare sussistevano poteri di impartire direttive; cumulo di cariche (p. es. un ex membro della camera d'accusa che nella stessa causa interviene successivamente quale giudiÎ); identità tra il magistrato che dispone la custodia cautelare e il rappresentante dell'accusa; nonché la partecipazione dei cancellieri giudiziari sia nell'istruttoria sia presso il giudiÎ chiamato a decidere. La giurisprudenza chiarisÎ inoltre che la preconoscenza può essere considerata di regola ammissibile in altre situazioni, in particolare in caso di identità personale tra il giudiÎ della custodia e il giudiÎ del merito o in determinati casi di cumulo di cariche del procuratore generale. Determinante è, in tale contesto, la precisione con cui la magistratura interessata si è espressa, al momento del primo esame, sulle questioni rilevanti.
“Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Strafprozessrecht wird eine unzulässige Vorbefassung namentlich bei folgenden Konstellationen grundsätzlich bejaht: Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter (BGE 115 Ia 217 E. 6; 114 Ia 275 E. 2b; 113 Ia 72 E. 2; 112 Ia 290 E. 5b-c; Urteil des EGMR De Cubber gegen Belgien vom 26. Oktober 1984, Serie A Bd. 86 §§ 26 ff.); Personalunion zwischen dem ehemaligen Generalprokurator und dem Ersatzrichter, weil dieser während der Voruntersuchung ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksprokuratoren und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Untersuchungsrichter besass (BGE 117 Ia 157 E. 3); Ämterkumulation bei einem Strafrichter, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Beschuldigten ans Strafgericht überwiesen hat (BGE 114 Ia 50 E. 5; 113 Ia 72 E. 3; s. aber auch BGE 114 Ia 139 ff.); Identität zwischen haftanordnender Justizperson und Anklagevertreter (BGE 131 I 36 E. 2.5.; 117 Ia 199 E. 4 betreffend Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; s. auch Urteile des EGMR H.B. gegen Schweiz vom 5. April 2001, VPB 65/2001 Nr. 120 S. 1292 §§ 58-63; Huber gegen Schweiz vom 23. Oktober 1990, Serie A Bd. 188 §§ 40-43); Personalunion von Strafmandatsrichter und Strafrichter in derselben Sache (BGE 114 Ia 143 E. 7); Mitwirkung eines Gerichtsschreibers zuerst in der Strafuntersuchung und nachher beim erkennenden Gericht (BGE 115 Ia 224 E. 7). Dagegen wurde die Vorbefassung unter anderem in folgenden Fällen als grundsätzlich zulässig erachtet: personelle Identität von Haft- und Sachrichter, da der Haftrichter nicht die gleichen Fragen wie der erkennende Richter zu behandeln hat, insbesondere nicht die für den Ausgang des Hauptverfahrens entscheidende Frage der Schuld (BGE 117 Ia 182 E. 3b; Urteile des EGMR Hauschildt gegen Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A Bd. 154 §§ 50-51; Nortier gegen Niederlande vom 24. August 1993, Serie A Bd. 267 §§ 33 ff.); die Ämterkumulation beim Generalprokurator, der zuerst eine Strafverfügung erlässt und im anschliessenden Einspracheverfahren die Anklage vertritt, da die Strafverfügung nur bei unterlassener Einsprache rechtskräftig wird (BGE 124 I 76 E.”
“Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen). Im Strafprozessrecht wird eine unzulässige Vorbefassung namentlich bei folgenden Konstellationen grundsätzlich bejaht: Personalunion von Untersuchungsrichter und erkennendem Strafrichter (BGE 115 Ia 217 E. 6; 114 Ia 275 E. 2b; 113 Ia 72 E. 2; 112 Ia 290 E. 5b-c; Urteil des EGMR De Cubber gegen Belgien vom 26. Oktober 1984, Serie A Bd. 86 §§ 26 ff.); Personalunion zwischen dem ehemaligen Generalprokurator und dem Ersatzrichter, weil dieser während der Voruntersuchung ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksprokuratoren und damit eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Untersuchungsrichter besass (BGE 117 Ia 157 E. 3); Ämterkumulation bei einem Strafrichter, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Beschuldigten ans Strafgericht überwiesen hat (BGE 114 Ia 50 E. 5; 113 Ia 72 E. 3; s. aber auch BGE 114 Ia 139 ff.); Identität zwischen haftanordnender Justizperson und Anklagevertreter (BGE 131 I 36 E. 2.5.; 117 Ia 199 E. 4 betreffend Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; s. auch Urteile des EGMR H.B. gegen Schweiz vom 5. April 2001, VPB 65/2001 Nr. 120 S. 1292 §§ 58-63; Huber gegen Schweiz vom 23. Oktober 1990, Serie A Bd. 188 §§ 40-43); Personalunion von Strafmandatsrichter und Strafrichter in derselben Sache (BGE 114 Ia 143 E. 7); Mitwirkung eines Gerichtsschreibers zuerst in der Strafuntersuchung und nachher beim erkennenden Gericht (BGE 115 Ia 224 E. 7). Dagegen wurde die Vorbefassung unter anderem in folgenden Fällen als grundsätzlich zulässig erachtet: personelle Identität von Haft- und Sachrichter, da der Haftrichter nicht die gleichen Fragen wie der erkennende Richter zu behandeln hat, insbesondere nicht die für den Ausgang des Hauptverfahrens entscheidende Frage der Schuld (BGE 117 Ia 182 E. 3b; Urteile des EGMR Hauschildt gegen Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A Bd. 154 §§ 50-51; Nortier gegen Niederlande vom 24. August 1993, Serie A Bd. 267 §§ 33 ff.); die Ämterkumulation beim Generalprokurator, der zuerst eine Strafverfügung erlässt und im anschliessenden Einspracheverfahren die Anklage vertritt, da die Strafverfügung nur bei unterlassener Einsprache rechtskräftig wird (BGE 124 I 76 E.”
Cost. art. 31 n. 9 La questione se la durata della custodia cautelare sia «eccessiva» va valutata in base alle concrete circostanze del singolo caso. Secondo la giurisprudenza, un superamento si verifiÊ, tra l'altro, quando il periodo di detenzione si avvicina in modo rilevante, in termini temporali, alla presumibile durata della privazione della libertà da attendersi; nella prassi, tuttavia, una durata della custodia cautelare nel processo penale di cirÊ 28 mesi non è stata considerata, di per sé, automaticamente così prossima.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
“Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe ca. 28 Monate strafprozessuale Haft absolviert. Falls es im Berufungsverfahren bei einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten bliebe und zudem eine Anrechnung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug nach zwei Dritteln des Vollzuges der Freiheitsstrafe erfolgen würde, hätte er am 9. Juni 2022 die vollziehbare Strafe bereits verbüsst. Ausserdem hätten die kantonalen Strafbehörden das Beschleunigungsgebot verletzt, zumal seine Berufungserklärung vom 21. Juni 2021 datiere. Es kann offen bleiben, ob mit diesen Vorbringen die Rüge ausreichend substanziiert erscheint, wonach die bisherige strafprozessuale Haftdauer Bundesrecht verletze (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO). Ebenso wenig ist die Frage zu vertiefen, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich unzulässige Noven vorbringt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst wenn die Vorbringen prozessual zulässig wären, erwiesen sich entsprechende Rügen als unbegründet: Im Lichte der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes ist die bisherige strafprozessuale Haftdauer von (angeblich) ca. 28 Monaten noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, mit welcher der Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ernsthaft zu rechnen hat (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.1; 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Zum einen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsschrift 7 Jahre Freiheitsstrafe beantragt; zum anderen wäre nach der Praxis des Bundesgerichtes selbst bei einer massgeblichen Freiheitsstrafe von 44 Monaten (gemäss dem erstinstanzlichen Strafurteil) der Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB) nur in Ausnahmefällen schon vor der rechtskräftigen Verurteilung Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 160 E.”
Cost. art. 31 n. 8 Quando il Tribunale federale esamina una revoÊ parziale della custodia cautelare, deve valutare tutti i motivi di custodia rilevanti. Una scarcerazione immediata disposta dal Tribunale federale è possibile soltanto se il motivo di custodia confermato dalle istanze cantonali viene meno e i motivi di custodia non esaminati nel procedimento cantonale possono anch'essi essere negati in seÞ di esame sommario.
“Der Beschwerdeführer gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt grundsätzlich korrekt wider. Mit der Prüfung aller in Frage kommenden Haftgründe soll dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 BV) Rechnung getragen und verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen). Indes führt ein Verzicht auf eine umfassende Prüfung möglicher Haftgründe im kantonalen Verfahren nicht automatisch zur beantragten Haftentlassung durch das Bundesgericht. Eine solche käme nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund nicht gegeben und auch die von ihnen nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung zu verneinen wären (vgl. Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.2 f.; 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3). Eine solche Konstellation liegt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, nicht vor.”
Cost. art. 31 n. 7 In caso di detenzione preventiva prolungata — nella fattispecie decisa dopo oltre sette mesi — un mero rinvio generico alla necessità delle indagini non è più sufficiente. L'autorità deve motivare concretamente perché gli interrogatori necessari o gli altri provvedimenti processuali non siano stati ancora svolti dopo tale periodo di custodia e perché debba tuttora ritenersi sussistere un pericolo di collusione.
“Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit dem 24. Dezember 2022 wegen dringenden Verdachts eines schweren Verstosses gegen das Betäu- bungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Dabei gilt es zu beachten, dass eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf hat, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich be- urteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Die zulässige Dauer kann mit anderen Worten nicht nur überschritten werden, wenn die Dauer der Untersuchungshaft länger ist als die zu erwartenden Freiheitsstrafe, sondern auch dann, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei müssen sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Gerade bei Betäubungsmitteldelikten ist notorisch, dass in der Regel eine Vielzahl von Befra- gungen erforderlich ist, um Lieferanten und Abnehmern der Drogen ermitteln zu können. Dennoch reicht es im vorliegenden Fall nach über sieben Monaten Unter- suchungshaft nicht mehr aus, einzig darauf zu verweisen. Vielmehr müssen kon- krete Gründe aufgeführt werden, weshalb nach dieser Haftdauer die erforderlichen Befragungen noch nicht durchgeführt worden sind und daher immer noch von ei- ner Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss.”
Cost. art. 31 n. 6 In presenza di pericolo di esecuzione riconosciuto, la custodia preventiva può proseguire, poiché il rischio concreto giustifiÊ la continuazione della privazione della libertà. Contemporaneamente la proporzionalità della detenzione deve essere verificata in modo permanente; in particolare la durata della detenzione va valutata in rapporto alla presumibile durata della sanzione privativa della libertà attesa, evitando che la custodia preventiva si avvicini temporalmente in misura significativa alla sanzione prevista. Nella misura in cui perseguirebbero lo stesso obiettivo di tutela, devono essere prese in considerazione misure sostitutive.
“Unverständlich und aus Sicht der Beschwerdekammer mit Blick auf die ausgesprochenen Todesdrohungen alarmierend ist sodann, dass er die Namen seiner Kinder, seiner Frau, Jesus und ein Kreuz auf einer selbstgebastelten Waffe anbringt. Angesichts der gesamten Umstände kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre und das Gefühl hätte, ihm werde (wieder) Unrecht zugefügt, heftige Gewaltreaktionen zeigen bzw. schlimmstenfalls seine mehrfach ausgesprochenen Todesdrohungen in die Tat umsetzen könnte. Dieses Risiko ist – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführte – nicht tragbar. 6.3 Die Ausführungsgefahr ist damit zu bejahen. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E.”
l'art. 31 cpv. 1 Cost. richieÞ una base giuridiÊ per la privazione della libertà. Nel contesto del diritto migratorio, l'art. 73 LStrI preveÞ che le persone prive di autorizzazione per breve soggiorno, di permesso di soggiorno o di permesso di domicilio possano essere trattenute per breve tempo in vista dell'adozione di un provvedimento relativo al loro stato di soggiorno. Il trattenimento temporaneo ai sensi dell'art. 73 LStrI non è connesso alla detenzione in vista dell'espulsione e non può essere utilizzato per disporre la detenzione in vista dell'espulsione.
“Februar 2020 entliess dieses den Beschwerdeführer gleichentags aus der Haft, wobei ihm aufs Neue eine Ausreiseaufforderung ausgehändigt wurde. 2.3 Am 6. Juli 2020, 15.10 Uhr, unterzog die Stadtpolizei Zürich den Beschwerdeführer einer Personen- und Effektenkontrolle und verhaftete ihn im Anschluss daran. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am folgenden Tag, am 7. Juli 2020, gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen rechtswidrigen Aufenthalts und führte ihn um 17.30 Uhr gestützt auf ein entsprechendes Gesuch dem Migrationsamt zu. Dieses entliess den Beschwerdeführer tags darauf, am 8. Juli 2020, um 10.30 Uhr aus der Haft und händigte ihm eine Ausreiseaufforderung aus. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass unter verschiedenen Gesichtspunkten die kurzfristige Inhaftierung vom 7. bis 8. Juli 2020 unverhältnismässig gewesen sei. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12.”
L'art. 31 cpv. 4 Cost. (garanzia del diritto di ricorso) non si appliÊ automaticamente alle istanze relative a misure identificative. Per tali richieste vanno, se del caso, valutate vie di ricorso separate.
“Schliesslich stellt der Gesuchsteller über die Überprüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf seine erkennungsdienstliche Behandlung, für welche die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer Gabelung des Rechtswegs käme.”
“Schliesslich stellt der Gesuchsteller über die Überprüfung der Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs hinaus eine Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf seine erkennungsdienstliche Behandlung, für welche die besondere Rechtsweggarantie gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV nicht zur Anwendung kommt. Darauf könnte zum vorneherein in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, sodass es zu einer Gabelung des Rechtswegs käme.”
In caso di vizi procedurali della detenzione di sicurezza — in particolare per la mancanza delle forme prescritte dalla legge ai sensi dell'art. 31 cpv. 1 Cost. — il giudiÎ può constatare l'illegittimità, accogliere parzialmente il ricorso e addebitare le spese giudiziarie allo Stato. Sulla base di una tale constatazione, a seconÚ della gravità dell'illegittimità, è possibile un procedimento di indennizzo ai sensi dell'art. 431 CPP.
“pro Tag, ausmachend mindestens CHF 1'500.00 (pag. 430). Gemäss Rechtsprechung kann eine Verletzung der Verfahrensregeln mit Bezug auf die Sicherheitshaft und insbesondere das Fehlen eines gemäss den im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen sofort durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat geheilt werden (BGE 137 IV 92 E. 3 S. 96; 137 IV 118 = Pra 2011 Nr. 122; BGE 136 I 274 E. 2.3 S. 278). Gestützt auf eine solche Feststellung kann der Betroffene, je nach der Schwere der Rechtswidrigkeit, ein in Art. 431 StPO für den Fall einer rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahme vorgesehenes Entschädigungsverfahren einleiten (Urteil des Bundesgerichts 1B_683/2011 = Pra 2012 Nr. 113). Vorliegend wurde die Sicherheitshaft mit Urteil vom 25. Januar 2021 bis am 24. April 2021 verlängert (pag. 254 f.). Mit Eingabe vom 26. April 2021, bei der Vorinstanz eingelangt am 27. April 2021, beantragte die Verteidigung für den Beschuldigten die sofortige Haftentlassung, da sich dieser seit dem 25. April 2021 ohne rechtliche Grundlage in Haft befinde (pag. 274). Die Vorinstanz organisierte daraufhin umgehend ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung, um sich hinsichtlich einer mündlichen Anhörung vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht besprechen zu können.”
“pro Tag, ausmachend mindestens CHF 1'500.00 (pag. 430). Gemäss Rechtsprechung kann eine Verletzung der Verfahrensregeln mit Bezug auf die Sicherheitshaft und insbesondere das Fehlen eines gemäss den im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen sofort durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat geheilt werden (BGE 137 IV 92 E. 3 S. 96; 137 IV 118 = Pra 2011 Nr. 122; BGE 136 I 274 E. 2.3 S. 278). Gestützt auf eine solche Feststellung kann der Betroffene, je nach der Schwere der Rechtswidrigkeit, ein in Art. 431 StPO für den Fall einer rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahme vorgesehenes Entschädigungsverfahren einleiten (Urteil des Bundesgerichts 1B_683/2011 = Pra 2012 Nr. 113). Vorliegend wurde die Sicherheitshaft mit Urteil vom 25. Januar 2021 bis am 24. April 2021 verlängert (pag. 254 f.). Mit Eingabe vom 26. April 2021, bei der Vorinstanz eingelangt am 27. April 2021, beantragte die Verteidigung für den Beschuldigten die sofortige Haftentlassung, da sich dieser seit dem 25. April 2021 ohne rechtliche Grundlage in Haft befinde (pag. 274). Die Vorinstanz organisierte daraufhin umgehend ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung, um sich hinsichtlich einer mündlichen Anhörung vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht besprechen zu können.”
Nel valutare se la durata della custodia preventiva sia ancora ammissibile ai sensi dell'art. 31 cpv. 3 Cost., la giurisprudenza, di regola, non prenÞ in considerazione la possibilità di un'esecuzione condizionale o parzialmente condizionale della pena.
“Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer die Möglichkeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen).”
I procedimenti relativi alla privazione della libertà devono essere trattati ai sensi dell'art. 31 cpv. 4 Cost. con particolare sollecitudine. È necessaria la comparizione immediata davanti a un giudiÎ; secondo la giurisprudenza una comparizione dopo più di quattro giorni è, di norma, una violazione della Costituzione. Nel valutare se l'obbligo di accelerazione sia stato violato, vanno considerati i concreti elementi del caso concreto, in particolare la complessità della vicenÚ nonché il comportamento della persona interessata o della sua difesa.
“Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 3-4 EMRK mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Zudem muss jede Person, die von einer Festnahme oder von einem Freiheitsentzug betroffen ist, unverzüglich einem Gericht vorgeführt werden, das die Rechtmässigkeit der Haftgründe zu prüfen hat und die Kompetenz hat, die Haftentlassung verbindlich anzuordnen (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Abs. 3 EMRK). Was unverzüglich bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es handelt sich aber um eine kürzere Frist als die in Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV vorgesehene Prüfung innert kurzer Zeit. Eine Vorführung nach mehr als vier Tagen gilt prima facie als eine Verletzung (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, in: Handkommentar Europäische Menschenrechtskonvention, N. 75 zu Art. 5 EMRK). Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der betroffenen Person bzw. ihrer Rechtsvertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteil 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese allgemeinen verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Im Gegensatz zur geltenden StPO (vgl. Art. 222 StPO e contrario) enthält das Verwaltungsstrafrecht mit Art. 51 Abs. 6 VStrR eine ausdrückliche Regelung zugunsten der Beschwerdebefugnis der Untersuchungs- und Anklagebehörde. Ordnet das Zwangsmassnahmengericht in einem Verwaltungsstrafverfahren die Haft nicht an oder verfügt sie statt deren Verlängerung eine Haftentlassung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, so können gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts die verhaftete Person wie auch die Untersuchungsbehörde Beschwerde erheben.”
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