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Per la disciplina della procedura amministrativa cantonale nonché dell’organizzazione della giustizia statale e amministrativa cantonale sono competenti i Cantoni; alla Confederazione non sono attribuite competenze di legislazione in questi ambiti. I Cantoni devono tuttavia osservare disposizioni minime di diritto federale volte a tutelare le garanzie processuali fondamentali e l’unità del procedimento (cfr. in particolare art. 29–30, 191b–191c Cost.; art. 1 cpv. 3 PA; art. 110–112 LTF).
“Das BGFA stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 und 2 BV. Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Verhältnis zu den Kantonen. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen weiterhin in die kantonale Kompetenz (Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 7.3 mit Hinweis; vgl. auch BIAGGINI, a.a.O., N. 3 zu Art. 95 BV). Für die Regelung des kantonalen Verwaltungsverfahrens und der kantonalen Staats- und Verwaltungsrechtspflege sind die Kantone zuständig, da dem Bund in diesen Rechtsbereichen keine Rechtsetzungskompetenzen zugewiesen sind (vgl. Art. 3 und Art. 42 BV). Dabei haben sie gewisse dem Schutz der Verfahrensgrundrechte und der Einheit des Verfahrens dienende bundesrechtliche Mindestvorgaben zu beachten (vgl. insbesondere die Art. 29-30, 191b und 191c BV, Art. 1 Abs. 3 VwVG sowie die Art. 110-112 BGG; zum Ganzen KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 68 ff.).”
“Das BGFA stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 und 2 BV. Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Verhältnis zu den Kantonen. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen weiterhin in die kantonale Kompetenz (Urteil 2C_164/2023 vom 25. März 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 7.3 mit Hinweis; vgl. auch BIAGGINI, a.a.O., N. 3 zu Art. 95 BV). Für die Regelung des kantonalen Verwaltungsverfahrens und der kantonalen Staats- und Verwaltungsrechtspflege sind die Kantone zuständig, da dem Bund in diesen Rechtsbereichen keine Rechtsetzungskompetenzen zugewiesen sind (vgl. Art. 3 und Art. 42 BV). Dabei haben sie gewisse dem Schutz der Verfahrensgrundrechte und der Einheit des Verfahrens dienende bundesrechtliche Mindestvorgaben zu beachten (vgl. insbesondere die Art. 29-30, 191b und 191c BV, Art. 1 Abs. 3 VwVG sowie die Art. 110-112 BGG; zum Ganzen KIENER / RÜTSCHE / KUHN, a.a.O., N. 68 ff.).”
Riferimento: Cost. art. 42 n. 3 La competenza all'emanazione del diritto federale spetta alla Confederazione; i cantoni non possono creare autonomamente diritto federale. Se il diritto federale è disciplinato soltanto in modo rudimentale, ciò non comporta che il diritto cantonale o comunale diventi automaticamente diritto federale. Decisivo è inveÎ da quale competenza territoriale provenga il diritto utilizzato in via integrativa.
“Damit bleibt zu prüfen, ob der Eigenmietwert bundesrechtlich einwandfrei bemessen worden ist (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG). Dabei ist vorab von Folgendem auszugehen (ausführlich dazu Urteil 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 betreffend den Kanton Solothurn) : Methodik und Bemessung des Eigenmietwerts haben bundesrechtlich eine bloss rudimentäre Regelung erfahren. Die Kantone wenden daher in diesem Bereich regelmässig ihr eigenes Recht an (dortige E. 3.2.1). Kantonales oder kommunales Recht wird aber nicht alleine dadurch zu Bundesrecht, dass das eidgenössische Recht unvollständig ausgestaltet ist. Sowohl im Fall eines kantonalen oder kommunalen Gestaltungsspielraums als auch bei unvollständigem Bundesrecht kommt es einzig darauf an, welcher Gebietshoheit das ergänzend herangezogene Recht entspringt. Einem Kanton ist es mit Blick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzausscheidung von vornherein benommen, Bundesrecht zu schaffen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 BV; dortige E. 3.2.3).”
“Damit bleibt zu prüfen, ob der Eigenmietwert bundesrechtlich einwandfrei bemessen worden ist (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG). Dabei ist vorab von Folgendem auszugehen (ausführlich dazu Urteil 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 betreffend den Kanton Solothurn) : Methodik und Bemessung des Eigenmietwerts haben bundesrechtlich eine bloss rudimentäre Regelung erfahren. Die Kantone wenden daher in diesem Bereich regelmässig ihr eigenes Recht an (dortige E. 3.2.1). Kantonales oder kommunales Recht wird aber nicht alleine dadurch zu Bundesrecht, dass das eidgenössische Recht unvollständig ausgestaltet ist. Sowohl im Fall eines kantonalen oder kommunalen Gestaltungsspielraums als auch bei unvollständigem Bundesrecht kommt es einzig darauf an, welcher Gebietshoheit das ergänzend herangezogene Recht entspringt. Einem Kanton ist es mit Blick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzausscheidung von vornherein benommen, Bundesrecht zu schaffen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 BV; dortige E. 3.2.3).”
Per l'imposizione delle imposte è necessaria una base costituzionale o di diritto cantonale; i comuni dispongono di regola soltanto di una competenza fiscale (derivata) conferita dal diritto cantonale.
“Die Feststellung, die Abgabe habe den Charakter einer Steuer, ist insbesondere hinsichtlich der Kompetenz zu deren Erhebung von Bedeutung. Der Bund ist nur insoweit zur Steuererhebung befugt, als ihn die Verfassung dazu ermächtigt. Den Kantonen kommt demnach originäre Abgabehoheit zu (Art. 3 und Art. 42 BV). Die Befugnis der Gemeinde, ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen, gehört zwar zur Gemeindeautonomie (vgl. vorne E. 5.2), doch steht ihr die Steuerhoheit in der Regel nicht aufgrund ihrer Autonomie zu, sondern nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zu (abgeleitete Steuerhoheit; BGE 126 I 122 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Für die Erhebung von Steuern bedarf die Gemeinde einer Grundlage im kantonalen oder nationalen Recht (Wiederkehr, a.a.O., S. 45; Wyss, Kausalabgaben, a.a.O., S. 9 und 115; vgl. Gygi, a.a.O., S. 268). Wie vom Regierungsrat zurecht ausgeführt, begründen weder § 77 Abs. 1 lit. a noch § 78 Abs. 2 KV die kommunale Kompetenz zur Erhebung einer Steuer. Weiter räumt auch kein anderes kantonales Gesetz der Gemeinde eine Steuerkompetenz im Bereich des Stromrechts ein. Da der Gemeinde daher eine Kompetenz zum Erlass einer derartigen Steuer fehlt, wäre die Regelung auch dann nicht zulässig, wenn die Abgabe als Abgabe und Leistung an Gemeinwesen i.S.v. Art. 14 StromVG qualifiziert würde.”
Cost. art. 42 n. 1 I Cantoni dispongono di una competenza impositiva originaria; la Confederazione può imporre imposte soltanto nella misura in cui la Costituzione la autorizza. I Comuni, di norma, non possiedono la competenza impositiva in virtù della loro autonomia comunale, bensì solo in base al diritto cantonale. Per la riscossione di imposte proprie il Comune necessita quindi di una base giuridiÊ nel diritto cantonale (o, se del caso, nel diritto federale).
“Die Feststellung, die Abgabe habe den Charakter einer Steuer, ist insbesondere hinsichtlich der Kompetenz zu deren Erhebung von Bedeutung. Der Bund ist nur insoweit zur Steuererhebung befugt, als ihn die Verfassung dazu ermächtigt. Den Kantonen kommt demnach originäre Abgabehoheit zu (Art. 3 und Art. 42 BV). Die Befugnis der Gemeinde, ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen, gehört zwar zur Gemeindeautonomie (vgl. vorne E. 5.2), doch steht ihr die Steuerhoheit in der Regel nicht aufgrund ihrer Autonomie zu, sondern nur nach Massgabe des kantonalen Rechts zu (abgeleitete Steuerhoheit; BGE 126 I 122 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Für die Erhebung von Steuern bedarf die Gemeinde einer Grundlage im kantonalen oder nationalen Recht (Wiederkehr, a.a.O., S. 45; Wyss, Kausalabgaben, a.a.O., S. 9 und 115; vgl. Gygi, a.a.O., S. 268). Wie vom Regierungsrat zurecht ausgeführt, begründen weder § 77 Abs. 1 lit. a noch § 78 Abs. 2 KV die kommunale Kompetenz zur Erhebung einer Steuer. Weiter räumt auch kein anderes kantonales Gesetz der Gemeinde eine Steuerkompetenz im Bereich des Stromrechts ein. Da der Gemeinde daher eine Kompetenz zum Erlass einer derartigen Steuer fehlt, wäre die Regelung auch dann nicht zulässig, wenn die Abgabe als Abgabe und Leistung an Gemeinwesen i.S.v. Art. 14 StromVG qualifiziert würde.”
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