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L'art. 16 cpv. 3 Cost. garantisÎ la libertà d'informazione, ma non un autonomo diritto di accesso ai documenti ufficiali o ad altri documenti segreti ovvero non resi pubblicamente accessibili dalla legge. Se una fonte è considerata «generalmente accessibile» si determina in base alle pertinenti disposizioni di legge; di conseguenza i diritti concreti di accesso derivano principalmente da norme speciali (in particolare dalla legge sulla trasparenza) e non direttamente dall'art. 16 cpv. 3 Cost.
“Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung der Informations- und Medienfreiheit. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, lässt sich weder aus der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV bzw. Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) noch aus der Medienfreiheit (Art. 17 BV) ein über das Öffentlichkeitsgesetz hinausgehender Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ableiten (Urteil des BGer 1C_129/2016 vom 14. Februar 2017 E. 2.2.2 m.H.; vgl. ferner Urteile des BVGer A-5623/2017 vom 2. Mai 2019 E. 7 und A-6475/2017 vom 6. August 2018 E. 6).”
“Die verfassungsrechtlich gewährleistete Informationsfreiheit umfasst auch den Anspruch, sich Informationen von staatlichen Behörden zu verschaffen. Indessen gewährt Art. 16 Abs. 3 BV nur ein Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, ist also beschränkt auf jene Informationen, die nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Öffentlichkeit zugänglich sind. Demzufolge ergibt sich die Qualifikation einer Quelle als allgemein zugänglich aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, weshalb die Informationsfreiheit keinen Anspruch auf Einsicht in geheime Dokumente gewährt (vgl. BGE 127 I 145, Urteil des BGer 1C_462/2018 vom 17. April 2019 E. 4.1 m.w.H.; Andreas Kley/Esther Tophinke, in: Ehrenzeller et. al., Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, zu Art. 16 Rz. 36 m.w.H.).”
Nel caso di manifestazioni con azioni di blocco, nell'ambito della verifiÊ della proporzionalità risulta centrale il bilanciamento tra la libertà di espressione (art. 16 Cost.) e la compromissione o la possibile messa in pericolo di terzi. Come criteri rilevanti per il rapporto scopo‑mezzi la giurisprudenza e la dottrina indicano il nesso tra il blocco e l'oggetto della protesta, l'intensità del blocco (in particolare la durata, le possibilità di deviazione esistenti, la comunicazione preventiva e la possibilità di una deviazione tempestiva del traffico) nonché l'urgenza del traffico ostacolato. L'attenzione dei media, inveÎ, non può essere considerata un criterio valido.
“Zwar ist unbestritten, dass Demonstrationen auf öffentlichem Grund unter dem Schutz der verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Meinungsäus- serungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) und Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) stehen. Gerade bei Demonstrationen, die mit Blockadeaktionen ein- hergehen, ist jedoch unter Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten wird, wozu insbeson- dere die Versammlungsfreiheit gegen die Beeinträchtigung oder gar Gefährdung Dritter abzuwägen ist. Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Zweck-Mittel-Relation sind dabei der Zusammenhang zwischen der Blockade und dem Protestgegen- stand, die Intensität der Blockade (Dauer, Ausweichmöglichkeiten, vorherige Be- kanntgabe, Möglichkeit der rechtzeitigen Verkehrsumleitung) und die Dringlichkeit des behinderten Verkehrs. Die von Demonstrierenden regelmässig gesuchte Me- dienaufmerksamkeit ist dagegen klarerweise kein valables Kriterium (HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 22 N 34; BGE 143 I 147, Erw. 3.1 f.; BGE 134 IV 216, Erw.”
La libertà di opinione ai sensi dell'art. 16 Cost. è, secondo la giurisprudenza, un diritto residuo sussidiario rispetto ai diritti fondamentali specifici di comunicazione (p. es. la libertà di riunione). Limitazioni della libertà di riunione possono quindi avere effetti sull'esercizio della libertà di opinione, senza che per questo la libertà di opinione risulti in ogni caso violata in via autonoma.
“Allgemeine Ausführungen Vorliegend ist unbestritten, dass das vom Bundesrat in der COVID-19-Verordnung 2 erlassene Verbot von Menschenansammlungen den persönlichen und sachlichen Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Art. 22 BV tangiert. Bei der damit im Zusammenhang stehenden Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV handelt es sich indes um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht (vgl. Urteil des BGer 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.1 und BGE 144 I 281 E. 5.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 22 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder davon fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 147 I 161 E. 4.2; BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.1 und BGE 137 I 31 E. 6.1). Die Versammlungsfreiheit bildet eine zentrale Voraussetzung für die freie demokratische Willensbildung und die Ausübung der politischen Rechte und ist ein unentbehrlicher Bestandteil jeder demokratischen Verfassungsordnung (vgl. Urteil des BGer 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E.”
“Rechtsprechungsgemäss unterstehen Kundgebungen dem Schutz der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit (Art. 22 und 16 BV). Im Vordergrund steht dabei die Versammlungsfreiheit, da es sich bei der Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht handelt (BGE 144 I 281 E. 5.3.1 mit Hinweis). Die vorliegend von den Beschwerdeführern ebenfalls gerügte Einschränkung der Meinungsfreiheit erschöpft sich darin, dass Meinungen nur eingeschränkt an Kundgebungen geäussert werden können, weil diese ihrerseits eingeschränkt werden. Eine darüber hinausgehende Einschränkung der Meinungsfreiheit, indem beispielsweise der Meinungsäusserung inhaltliche Schranken auferlegt würden, ergibt sich aus der angefochtenen Verordnung nicht, sodass dieser Rüge vorliegend keine selbständige Bedeutung zukommt. BGE 148 I 33 S. 43”
Cost. art. 16 n. 47 La fondazione deve informare attivamente i beneficiari della previdenza sulle modifiche del regolamento e non può limitarsi a una mera pubblicazione passiva.
“3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. oben E. 5.3), denn es gibt keine rechtliche Grundlage, welche die wortwörtliche Aufnahme von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 in einem Reglement zwingend vorsieht. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt gutzuheissen. 10. Auszahlung Alters- oder Todesfallleistung 10.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 folgende Regelungen in ihren Reglementen aufgenommen haben: Art.”
Nel caso citato si contestava che disposizioni cantonali sulla mendicità violassero la libertà di opinione e di informazione (art. 16 Cost.) nonché disposizioni pertinenti del diritto internazionale; il Tribunale federale ha in parte accolto il ricorso.
“Gegen diesen Beschluss des Grossen Rates führen die Demokratischen JuristInnen der Schweiz (DJS) Regionalgruppe Basel, die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), der Verein für Gassenarbeit Schwarzer Peter, A. sowie B. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht im Sinne der Erlassbeschwerde (abstrakte Normenkontrolle). Sie beantragen die Aufhebung von § 9 Abs. 1 lit. a ÜStG (betreffend Betteln in organisierter Art und Weise), von § 9 Abs. 2 lit. b-g ÜStG unter entsprechendem Einschluss des Einleitungssatzes (betreffend verschiedene Modalitäten des Bettelns ohne des Verbots des Bettelns in aufdringlicher oder aggressiver Art und Weise) sowie von § 9 Abs. 3 ÜStG (betreffend Sicherstellung und Einziehung der Vermögenswerte). Gerügt wird ein Verstoss gegen die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention BGE 149 I 248 S. 252 und das Freizügigkeitsabkommen sowie gegen weitere völkerrechtliche Bestimmungen, insbesondere eine Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, der Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK, der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV sowie des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, handelnd für den Grossen Rat und vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In Replik und Duplik halten die Beschwerdeführenden einerseits und der Regierungsrat andererseits im Wesentlichen an ihren jeweiligen Standpunkten fest. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.”
Il diritto di accesso agli atti ai sensi dell'art. 16 cpv. 3 Cost. può essere invocato anche al di fuori di un procedimento pendente, ma richieÞ la dimostrazione di un interesse particolare meritevole di protezione. Un tale interesse può derivare, ad esempio, dall'essere coinvolto in un concreto diritto alla libertà o da una particolare attinenza fattuale. Se l'amministrazione non ottempera al principio di pubblicità, la sempliÎ invocazione dell'art. 16 cpv. 3 Cost. non è sufficiente; è necessario allegare un interesse specifico meritevole di protezione. Limiti al diritto di accesso agli atti sono costituiti dai prevalenti interessi pubblici dello Stato nonché dagli interessi di terzi meritevoli di tutela; in tali casi occorre effettuare un'attenta ponderazione degli interessi.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 147 I 463 E. 3.3.3; 129 I 249 E. 3; 113 Ia 1 E. 4a; je mit Hinweisen).”
“Diese Regelung entspricht weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV: Dieser zufolge kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen: BGE 147 I 463 E. 3.3.2 mit Hinweisen).”
“Diese Regelung entspricht weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV: Dieser zufolge kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein BGE 147 I 463 S. 471 besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen: BGE 129 I 249 E. 3; BGE 113 Ia 1 E. 4a; Urteile 1C_352/2018 vom 18. September 2018 E. 3.2; 4A_212/2015 vom 4. November 2015 E. 4.2.3; 2C_387/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.2.2; 5A_956/2012 vom 25. Juni 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen; GEROLD STEINMANN, a.a.O., N. 54 zu Art. 29 BV).”
Per le persone detenute per motivi di diritto degli stranieri, il diritto a contatti sociali adeguati deve essere integrato, alla luÎ degli sviluppi tecnologici e sociali, da una possibilità di accesso a Internet eventualmente limitata nel tempo e nello spazio. Un rifiuto generale dell'accesso a Internet non è giustificato e costituisÎ, in tale misura, una restrizione sproporzionata della libertà di opinione e di informazione (art. 16 Cost.).
“Trotz der unterschiedlichen Rechtsstellung von Asylsuchenden und ausländerrechtlich festgehaltenen Personen, die das Land verlassen müssen, ergibt sich daraus doch, dass entsprechende technische Möglichkeiten bestehen und ein Internetzugang auch in kantonalen Ausschaffungszentren installiert werden kann. Es sind keine unüberwindbare Erfordernisse des Anstaltsbetriebs oder Sicherheitsaspekte dargetan oder ersichtlich, welche im Grundsatz gegen einen Internetzugang sprächen und den entsprechenden Eingriff in die Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Allfällige Missbräuche können im Einzelfall unterbunden und organisatorische Vorgaben in einer angepassten Hausordnung geregelt werden; eine generelle Verweigerung eines Internetzugangs - entgegen den internationalen Empfehlungen - rechtfertigt sich nicht und bildet keine durch den Haftzweck gebotene und verhältnismässige Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK) von ausländerrechtlich inhaftierten Personen (vgl. KÜNZLI/BISHOP, Ausländerrechtliche Administrativhaft in der Schweiz, Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der Schweiz, 2020, S. 31 ff., 34 Ziff. 3.3, www.skmr.ch unter Themenbereiche/Polizei und Justiz/Publikationen/Ausländerrechtliche Administrativhaft/pdf). Der Anspruch auf angemessene soziale Kontakte und Kontaktmöglichkeiten nach aussen ist heute - der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung in diesem Bereich entsprechend - für ausländerrechtlich inhaftierte Personen durch eine allenfalls zeitlich und örtlich beschränkte Zugriffsmöglichkeit auf das Internet zu ergänzen.”
Le udienze e le pronunÎ delle sentenze sono considerate fonti di informazione di pubblico accesso ai sensi della libertà d'informazione (art. 16 cpv. 3 Cost.). Servono alla trasparenza dell'amministrazione della giustizia, al mantenimento della fiducia nella magistratura e al controllo democratico. Per quanto riguarÚ il diritto di acquisire informazioni da tali fonti di pubblico accesso, in linê di principio non è necessaria una particolare motivazione informativa meritevole di protezione.
“2) verankert ist, dient einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht sie nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Die Medien übernehmen mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine wichtige Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich machen. Im Ausmass der garantierten Justizöffentlichkeit bilden Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Zudem greift ein Ausschluss der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV ein (zum Ganzen: BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; je mit mit Hinweisen).”
“Damit dient die Gerichtsöffentlichkeit einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Gerichtsöffentlichkeit auch nichtverfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Gerichtsöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 146 I 30 E. 2.2, 143 I 194 E. 3.1 S. 198 f., je mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle dar (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200, 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f., 137 I 16 E. 2.2 S. 19, je mit Hinweisen). Das Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus (BGer 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2, 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1, 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.2, je mit Hinweisen).”
“Näher zu prüfen ist dagegen die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV. Weitergehende Ansprüche kann der Beschwerdeführer aus der von ihm ebenfalls angerufenen Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV nicht herleiten. Das dort garantierte Recht auf freie Informationsbeschaffung ist auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt. Darunter fallen nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 30 Abs. 3 BV BGE 147 I 407 S. 410 Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung. Diese Norm konkretisiert insofern die Informationsfreiheit für den Bereich gerichtlicher Verfahren ( BGE 146 I 30 E. 2.2; BGE 137 I 16 E. 2.2) und ist dementsprechend von der im Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) bzw. in den entsprechenden kantonalen Erlassen geregelten Öffentlichkeit der Verwaltung abzugrenzen (vgl. auch Art. 2 und 3 BGÖ). Im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 3 BV ist jedoch die Tragweite von Art. 54 Abs. 4 ZPO zu prüfen, auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft. Einen Verstoss gegen die EMRK oder gegen den UNO-Pakt II (SR 0.103.2) macht er dagegen nicht geltend. Sodann berufen sich weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer auf spezifische Normen des kantonalen Rechts.”
Citazione: Cost. art. 16 n. 42 Nel caso in esame, gli orari di visita nel carcere Bässlergut sono stati limitati a una finestra di visita di un'ora a settimana (sabato o domeniÊ). Il ricorrente ha lamentato che tale disposizione violava il suo diritto fondamentale alla comunicazione (art. 16 Cost.) e ha presentato ricorso.
“Dezember 2019 hat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Gefängnis Bässlergut, den Inhaftierten im Gefängnis Bässlergut mittels Aushängen in den Stationen die auf den 1. Januar 2020 datierte «Anordnung neuer Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen» zur Kenntnis gebracht. Gemäss dieser Anordnung wurde pro Woche jedem Insassen ein einstündiger Besuch von Angehörigen oder Bekannten am Samstag oder Sonntag eingeräumt. Diese neuen Besuchszeiten wurden ab dem 25. Januar 2020 umgesetzt. Am 22. Januar 2020 trat der nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ins Gefängnis Bässlergut ein. Er wurde am 17. Februar 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und aus der Schweiz weggewiesen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob der Rekurrent gegen die Anordnung neuer Besuchszeiten Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte, dass diese teilweise aufzuheben sei. Er beantragte die Feststellung, dass die Anordnung Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm zusätzlich die Möglichkeit von zwei Besuchszeiten von je zweieinhalb Stunden während der Woche einzuräumen, und es sei die Anordnung, gemäss welcher ihm nur eine Stunde Besuch pro Zeitfenster offenstehe, aufzuheben. Nachdem aufgrund der Covid-19-Pandemie ab dem 20. März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24.”
“Dezember 2019 hat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Gefängnis Bässlergut, den Inhaftierten im Gefängnis Bässlergut mittels Aushängen in den Stationen die auf den 1. Januar 2020 datierte «Anordnung neuer Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen» zur Kenntnis gebracht. Gemäss dieser Anordnung wurde pro Woche jedem Insassen ein einstündiger Besuch von Angehörigen oder Bekannten am Samstag oder Sonntag eingeräumt. Diese neuen Besuchszeiten wurden ab dem 25. Januar 2020 umgesetzt. Am 22. Januar 2020 trat der nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ins Gefängnis Bässlergut ein. Er wurde am 17. Februar 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und aus der Schweiz weggewiesen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob der Rekurrent gegen die Anordnung neuer Besuchszeiten Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte, dass diese teilweise aufzuheben sei. Er beantragte die Feststellung, dass die Anordnung Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm zusätzlich die Möglichkeit von zwei Besuchszeiten von je zweieinhalb Stunden während der Woche einzuräumen, und es sei die Anordnung, gemäss welcher ihm nur eine Stunde Besuch pro Zeitfenster offenstehe, aufzuheben. Nachdem aufgrund der Covid-19-Pandemie ab dem 20. März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24.”
“Dezember 2019 hat der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Gefängnis Bässlergut, den Inhaftierten im Gefängnis Bässlergut mittels Aushängen in den Stationen die auf den 1. Januar 2020 datierte «Anordnung neuer Besuchszeiten für Angehörige und Bekannte von Insassen» zur Kenntnis gebracht. Gemäss dieser Anordnung wurde pro Woche jedem Insassen ein einstündiger Besuch von Angehörigen oder Bekannten am Samstag oder Sonntag eingeräumt. Diese neuen Besuchszeiten wurden ab dem 25. Januar 2020 umgesetzt. Am 22. Januar 2020 trat der nigerianische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ins Gefängnis Bässlergut ein. Er wurde am 17. Februar 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und aus der Schweiz weggewiesen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob der Rekurrent gegen die Anordnung neuer Besuchszeiten Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte, dass diese teilweise aufzuheben sei. Er beantragte die Feststellung, dass die Anordnung Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm zusätzlich die Möglichkeit von zwei Besuchszeiten von je zweieinhalb Stunden während der Woche einzuräumen, und es sei die Anordnung, gemäss welcher ihm nur eine Stunde Besuch pro Zeitfenster offenstehe, aufzuheben. Nachdem aufgrund der Covid-19-Pandemie ab dem 20. März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24.”
Una manifestazione inizialmente pacifiÊ rientra nell'ambito di protezione dell'art. 16 Cost. Il fatto che singoli partecipanti, ai margini, compiano atti di vandalismo o provochino danni materiali non annulla la tutela costituzionale della manifestazione nel suo complesso.
“Die Kundgebung im Rahmen der Klima-Aktionstage ist friedlich verlaufen. Ihr lag weder ein gewalttätiger Zweck noch eine aggressive Stimmung zu Grunde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, BGE 147 I 372 S. 383 dass sich bei der friedlichen Versammlung Gewalt in einem gewissen Ausmass entwickelt hätte und die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund getreten wäre. Damit fällt die Versammlung in den grundrechtlichen Schutzbereich von Art. 22 BV und Art. 16 BV (vgl. zur Demonstrationsfreiheit: BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.2; BGE 132 I 256 E. 3; je mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als selbst kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, den Grundrechtsschutz für die Versammlung als Ganzes nicht beseitigen können. Der Umstand, dass es an einer ursprünglich friedlichen Kundgebung zu Gewaltausübung kommt, lässt den Grundrechtsschutz jedenfalls nicht von vornherein dahinfallen ( BGE 143 I 147 E. 3.2 S. 152 mit Hinweisen). Wie den Akten entnommen werden kann, haben die Demonstrierenden Totholz und Kohle vor den UBS-Eingang gebracht und teilweise mit Kohle Parolen an die Fassaden angebracht, um damit öffentlich auf angeblich klimaschädliche Bankgeschäfte aufmerksam zu machen. Ob durch die Kohleparolen eine Sachbeschädigung begangen wurde, braucht vorliegend ebenso wenig beurteilt zu werden wie die Frage, ob der geltend gemachte Schaden tatsächlich ca. Fr. 80'000.- beträgt. Die angebliche Sachbeschädigung scheint jedenfalls nicht das Ziel der Aktion, sondern einzig eine negative Begleiterscheinung der ansonsten friedlichen Protestaktion gewesen zu sein.”
“Die Kundgebung im Rahmen der Klima-Aktionstage ist friedlich verlaufen. Ihr lag weder ein gewalttätiger Zweck noch eine aggressive Stimmung zu Grunde. Es bestehen keine Anhaltspunkte, BGE 147 I 372 S. 383 dass sich bei der friedlichen Versammlung Gewalt in einem gewissen Ausmass entwickelt hätte und die meinungsbildende Komponente völlig in den Hintergrund getreten wäre. Damit fällt die Versammlung in den grundrechtlichen Schutzbereich von Art. 22 BV und Art. 16 BV (vgl. zur Demonstrationsfreiheit: BGE 144 I 281 E. 5.3.1; BGE 143 I 147 E. 3.2; BGE 132 I 256 E. 3; je mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als selbst kleinere Gruppen, die am Rand einer Versammlung randalieren, den Grundrechtsschutz für die Versammlung als Ganzes nicht beseitigen können. Der Umstand, dass es an einer ursprünglich friedlichen Kundgebung zu Gewaltausübung kommt, lässt den Grundrechtsschutz jedenfalls nicht von vornherein dahinfallen ( BGE 143 I 147 E. 3.2 S. 152 mit Hinweisen). Wie den Akten entnommen werden kann, haben die Demonstrierenden Totholz und Kohle vor den UBS-Eingang gebracht und teilweise mit Kohle Parolen an die Fassaden angebracht, um damit öffentlich auf angeblich klimaschädliche Bankgeschäfte aufmerksam zu machen. Ob durch die Kohleparolen eine Sachbeschädigung begangen wurde, braucht vorliegend ebenso wenig beurteilt zu werden wie die Frage, ob der geltend gemachte Schaden tatsächlich ca. Fr. 80'000.- beträgt. Die angebliche Sachbeschädigung scheint jedenfalls nicht das Ziel der Aktion, sondern einzig eine negative Begleiterscheinung der ansonsten friedlichen Protestaktion gewesen zu sein.”
In caso di raccolta di dati, l’autorità avrebbe dovuto almeno fornire una motivazione descrittiva e proporzionata; la completa assenza di tale motivazione viola — per quanto risulta dagli atti del procedimento — anche la libertà di manifestare il proprio pensiero (art. 16 Cost.). Inoltre, secondo la decisione, l’assenza di qualsiasi motivazione di merito costituiva una violazione dei principi di proporzionalità e di un adeguato esercizio del potere discrezionale.
“Sein Interesse daran, zu wissen, welche Daten die Vorinstanz über ihn sammle, wiege ungleich schwerer als ein nicht im Ansatz begründetes Geheimhaltungsinteresse der Vorinstanz. Hinsichtlich der Bearbeitung von Daten im Informationssystem ELD gehe es nicht an, dass die Vorinstanz einfach gar nichts dazu sage; vielmehr hätte sie zumindest eine umschreibende Begründung anbringen müssen. Allein die Tatsache, dass die Vorinstanz Daten über ihn beschaffe und bearbeite, verstosse gegen die Bearbeitungsschranke von Art. 5 Abs. 5 NDG. Die Vorinstanz mache zudem auch nicht geltend und es sei auch nicht ersichtlich, dass Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 5 Abs. 6 und Abs. 8 NDG gegeben sei. Schliesslich verletze die Vorinstanz auch sein verfassungsmässiges Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung; BV, SR 101), seinen Anspruch auf eine angemessene Begründung (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; EMRK, SR 0.101), seine Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 22 und Art. 23 BV und Art. 11 EMRK) wie auch seine Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK). Dem Gebot der Verhältnismässigkeit hätte die Vorinstanz auch durch Schwärzen gewisser Passagen oder bloss andeutungsweise Umschreibungen Rechnung tragen können. Überdies hätte sie den Aufschub auch zeitlich limitieren können. Der Verzicht auf jegliche inhaltliche Begründung verletze zudem die Gebote der Verhältnismässigkeit und der angemessenen Ermessensbetätigung.”
Le restrizioni all'accesso alle fonti d'informazione e agli strumenti di ricerÊ per gli operatori dei media sono, alla luÎ dell'art. 16 Cost., ammissibili solo nella misura in cui siano proporzionate; i media necessitano di strumenti efficienti per assolvere alla loro funzione a tutela della libertà di opinione e d'informazione (cfr. HG190187). Anche terzi possono vantare un interesse meritevole di protezione a una copertura indipendente di, per esempio, interventi di polizia, sicché anche l'accesso all'informazione per i destinatari e le destinatrici è rilevante dal punto di vista costituzionale (cfr. BGE 149 I 218).
“Ein kausaler Zusammenhang zwi- schen dem Betrieb der Datenbank durch die Beklagte 1 und den Zugriffszahlen auf der Webseite der Klägerin fehlt. Entsprechend wurden die Interessen der Klä- gerin nicht verletzt. Abgesehen von den finanziellen Interessen dürfte die Klägerin zudem auch ein Interesse daran haben, dass ihre Artikel eine möglichst breite Le- serschaft finden. - 34 - 4.3.8.5. Andererseits sind in der vorliegenden Interessensabwägung auch die In- teressen der Beklagten 1 bzw. der ihr angehörigen Medienschaffenden zu be- rücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. act. 1 Rz. 61) kann an- gesichts der immer dichter werdenden, unstrukturierten Informationsflut aus der Recherchekompetenz der Medienschaffenden nicht abgeleitet werden, dass sie deshalb nicht auf Hilfsmittel angewiesen sind, die ihnen eine effiziente Arbeitser- ledigung ermöglichen. Schliesslich leisten die Medienschaffenden einen zentralen Beitrag zur Verwirklichung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV), die ihrerseits die Grundlage des demokratischen Staates ist (vgl. BGE 96 I 586 E. 6 S. 592). Das öffentliche Informationsinteresse rechtfertigt es, dass die Medi- enschaffenden keine unverhältnismässigen Einschränkungen bei der Erfüllung ih- rer staatstragenden Arbeit gewärtigen müssen. 4.3.8.6. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der betriebsinterne Eigengebrauch nicht kostenlos, sondern nach Art. 20 Abs. 2 URG vergütungs- pflichtig ist. Will man dafürhalten, dass die "D._____"-Artikel im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. a URG im Handel erhältliche Werkexemplare sind, wird zwar nur das betriebsinterne Zur-Verfügung-Stellen der Artikel über die gesetzliche Lizenz von Art. 20 Abs. 2 URG entschädigt, nicht aber die Vervielfältigung (vgl. Art. 19 Abs. 3 bis URG). Dies führt indes nicht zu einem unzumutbaren Eingriff in die Rechte der Klägerin. Der Gesetzgeber beabsichtigte bei Erlass von Art.”
“Das Flugverbot beschränkt die Möglichkeit, die Arbeit von Polizei und Rettungskräften mittels Drohnen zu beobachten und aufzuzeichnen, und damit die Recherchetätigkeit der Medien, weshalb ein Eingriff in die durch Art. 17 BV und Art. 10 EMRK geschützte Medienfreiheit vorliegt. Berührt wird auch die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV und Art. 10 EMRK. Danach hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV). Dies umfasst auch das Suchen und Sammeln von Informationen aus eigener Beobachtung (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 24 zu Art. 16 BV). Die Beschwerdeführenden arbeiten nicht beruflich als Journalist bzw. Journalistin, sondern sind anwaltlich tätig, vor allem im Bereich der Strafverteidigung. Sie können sich wie jedermann auf die Informationsfreiheit berufen. Sodann legen sie - zumindest implizit - dar, als Medienkonsumenten und -konsumentinnen ein schutzwürdiges Interesse an einer unabhängigen Berichterstattung über Polizeieinsätze zu haben. Auch insoweit können sie sich auf die Medienfreiheit berufen: Diese ist kein Selbstzweck, sondern darauf ausgerichtet, den Fluss von Informationen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger zu gewährleisten (BRUNNER/BURKERT, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St.”
Il Tribunale federale non ha finora considerato il divieto di accattonaggio un'ingerenza nella libertà di opinione e di informazione (art. 16 Cost.). La CEDU ha lasciato la questione aperta; in voti di minoranza è tuttavia stato richiesto di riconoscere un'ingerenza. Anche la dottrina sollecita che la questione venga esaminata. Eventuali elementi comunicativi dell'accattonaggio possono essere presi in considerazione nell'analisi; la giurisprudenza tuttavia spesso concluÞ comunque per l'assenza di ingerenza.
“Die Beschwerdeführenden berufen sich zusätzlich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK. Das Bundesgericht lehnte es bisher ab, ein Bettelverbot als Eingriff in die Meinungsfreiheit zu beurteilen (Urteile 1C_443/2017 vom 29. August 2018 E. 6 und 6B_530/2014 vom 10. September 2014 E. 2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte liess die Frage im bereits erwähnten Urteil Lacatus gegen Schweiz offen (a.a.O., Rz. 118 ff.); in ihrer Minderheitsmeinung (im Sinne einer concurring opinion) äusserte sich die Schweizer Richterin HELEN KELLER, unter anderem unter ausdrücklichem Verweis auf ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2012 (VfGH G 155/10-9) sowie ein Urteil des High Court von Irland vom 4. Dezember 2007 ( Dillon v. Director of Public Prosecutions [2008], 11R 383), in dem Sinne, dass der Gerichtshof zusätzlich ausdrücklich einen Eingriff in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit hätte anerkennen sollen (a.a.O., Rz. 3 ff. der Minderheitsmeinung; siehe auch Rz. 27 des Urteils des EGMR). In zwei weiteren Minderheitsvoten wird ebenfalls die Auffassung vertreten, der Gerichtshof hätte auf die Frage der Meinungsfreiheit nach Art.”
“Director of Public Prosecutions [2008], 11R 383), in dem Sinne, dass der Gerichtshof zusätzlich ausdrücklich einen Eingriff in denSchutzbereich der Meinungsfreiheit hätte anerkennen sollen (§ 3 ff. der Minderheitsmeinung; siehe auch § 27 des Urteils des EGMR). In zwei weiteren Minderheitsvoten wird ebenfalls die Auffassung vertreten, der Gerichtshof hätte auf die Frage der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK zumindest eingehen sollen (Voten Lemmens, § 2 und Ravarani, § 15 ff.). In der schweizerischen wissenschaftlichen Literatur wird dies wenigstens vom Bundesgericht gefordert (CUENI, a.a.O., Rz. 31 ff.; HERTIG RANDALL/LE FORT, a.a.O., S. 36; MÖCKLI, a.a.O., S. 550 ff.). Die Beschwerdeführenden legen jedoch nicht ausreichend dar, inwiefern ihnen die Anerkennung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eine bessere Rechtsstellung verschaffen würde, deren Schutzwirkung über diejenige der persönlichen Freiheit hinausreichte. Allfällige kommunikative Elemente des Bettelns könnten auch bei der Beurteilung von Eingriffen in die persönliche Freiheit berücksichtigt werden (vgl. MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 11 zu Art. 16 BV). Auf die Rechtsprechung zum Verhältnis eines Bettelverbots zur Meinungsfreiheit ist daher im vorliegenden Fall nicht zurückzukommen. BGE 149 I 248 S. 256”
Cost. art. 16 n. 37 I messaggi pubblicitari rientrano, secondo la concezione della Costituzione federale, in linê di principio nella libertà economiÊ (art. 27 Cost.) e non nella libertà di opinione e di informazione di cui all'art. 16 Cost.
“Werbebotschaften fallen nach der Konzeption der Bundesverfassung grundsätzlich nur unter Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) und nicht auch unter Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit; BGE 128 I 295 E. 5a mit Hinweisen). Anders verhält es sich mit der Freiheit der Meinungsäusserung gemäss Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (die keine Garantie der Wirtschaftsfreiheit enthält; BGE 127 II 79 E. 4b/bb mit Hinweisen). Allerdings ergibt sich daraus im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Schutz.”
In presenza di stretti collegamenti sostanziali e a causa degli effetti sulla libertà di opinione e di informazione (art. 16 Cost.), istituzioni di diritto pubblico come la SRG possono, per il relativo ambito, essere soggette al vincolo dei diritti fondamentali.
“Wegen dieses engen Sachzusammenhangs und der Auswirkungen der Streichung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) der Kommentierenden und des Publikums im Allgemeinen ist die SRG deshalb auch in diesem Zusammenhang grundrechtsgebunden (zur Grundrechtsbindung der SBB bei ihrem privatrechtlichen Handeln: BGE 136 II 457 E. 6.2 [zum Transportvertrag]; bezüglich einer Nebennutzung der SBB: BGE 138 I 274 E. 2.2 und”
Nell'interpretazione delle espressioni è determinante il senso che il lettore medio imparziale attribuisÎ alle stesse nelle circostanze date. Nelle dispute politiche occorre tener conto che semplificazioni e esagerazioni sono consuete; questo va considerato nell'interpretazione alla luÎ della libertà di manifestazione del pensiero tutelata dall'art. 16 Cost.
“116 Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft und (Absatz 4 erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer RasseEthnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert. Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; Urteil 6B_1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 131 IV 23 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 131 IV 23 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 140 IV 67 E. 2.1.1; BGE 133 IV 308 E. 8.2; je mit Hinweisen). Der Begriff des "Aufrufens" (zu Hass oder Diskriminierung) im Sinne von Art.”
Citazione: Cost. art. 16 n. 34 Secondo la giurisprudenza citata, il portare una maschera sul volto non costituisÎ un'ingerenza nella libertà di manifestazione del pensiero ai sensi dell'art. 16 cpv. 2 Cost. Un obbligo di indossare la maschera, limitato a determinate arî, non impedisÎ alle persone di esprimere la propria opinione; il diritto può essere esercitato anche indossando la maschera.
“2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordneten Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten tangiert das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Dagegen stellt die Maskentragpflicht in Innenräumen von Einkaufslokalitäten keinen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 2 BV dar. Weder der Beschwerdeführer noch andere Personen werden durch die (örtlich beschränkte) Maskentragpflicht daran gehindert, ihre Meinung kundzutun. Dieses Recht kann ohne Weiteres auch mit einer Gesichtsmaske wahrgenommen werden. Soweit der Beschwerdeführer im Kauf von Hygienemasken einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV sieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Eigentumsgarantie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar die einzelnen Eigentumsbefugnisse, nicht aber das Vermögen an und für sich schützt (BGE 132 I 201 E. 7.1; BGE 127 I 60 E. 3b; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 1016 f.). Der Kauf von notwendigen Gesichtsmasken könnte zwar das Vermögen des Beschwerdeführers in geringfügiger Weise verringern. Das alleine fällt jedoch nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Der Beschwerdeführer sieht neben den oben genannten Grundrechten auch die Menschenwürde, den Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben, den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie Art.”
Riferimento: Cost. art. 16 n. 33 Nelle controversie politiche sono consuete espressioni semplicistiche o esagerate e non devono essere valutate automaticamente in modo rigido secondo il loro senso letterale. Nell'interpretazione delle norme penali va tenuta in considerazione la tutela della libertà di manifestazione del pensiero (art. 16 Cost.). Una denigrazione, in questo contesto, non va affermata con leggerezza; non ogni affermazione sfavorevole rivolta a un gruppo protetto integra il reato, purché la critiÊ rimanga nel complesso obiettiva e si fondi su ragioni oggettive.
“Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 149 IV 170 E. 1.1.4; 148 IV 113 E. 5.3.1 mit einer Übersicht der Rechtsprechung des EGMR; 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kritik muss in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird (BGE 148 IV 113 E. 5.3.1; 131 IV 23 E. 3.1 mit Hinweis). Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen. Jedenfalls erfüllt den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt (BGE 148 IV 113 E.”
Per le valutazioni provvisorie di carattere interno all'amministrazione, nonché per i documenti preparatori e di accompagnamento che servono esclusivamente alla formazione delle opinioni e all'assunzione di decisioni interne, secondo la giurisprudenza non sussiste alcun diritto di accesso nell'ambito del Cost. art. 16 cpv. 3. Tali documenti possono essere trattenuti per proteggere il processo di formazione della volontà e il principio di collegialità.
“Nicht Einsicht gewährt werden muss schliesslich in interne Dokumente der Verwaltung, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (vgl. oben E. 3.2.1, mit Hinweisen). Wie das BVD ausführt, handle es sich bei den bisherigen Arbeiten zum Hafenbecken 3 um einen «jahrelangen und äusserst komplexen Planungsprozess» (vgl. Vernehmlassung E. 18). Die im Zusammenhang mit der Planung und Vorbereitung des Gateway Basel Nord und des Hafenbeckens 3 «vorbereitenden» und «begleitenden» Dokumente dienen damit dem Entscheidfindungsprozess und haben lediglich einen vorläufigen Charakter. Soweit die verlangten Unterlagen vorläufige Einschätzungen in Hinblick auf eine spätere Entscheidfindung oder Einigung mit anderen Stellen festhalten, handelt es sich daher nicht um eine «allgemein zugängliche Quelle» im Sinne des baselstädtischen Öffentlichkeitsprinzips und der verfassungsrechtlich garantierten Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV; vgl. VGE VD.2018.4 vom 12. September 2018 E. 4.2). Schon aus diesem Grund hat das BVD das Gesuch zu Recht abgelehnt. Aus den Darlegungen in der Vernehmlassung des BVD ergibt sich weiter, dass der Regierungsrat in das Geschäft involviert ist und sich die betroffenen Mitglieder mit ihren Mitarbeitenden austauschen (Vernehmlassung E. 18). Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid erkannt hat, erfordert die Diskussion strategischer Fragen sowie die Willensbildung und Willensäusserungen des Regierungsrats im Austausch mit Mitarbeitenden einen geschützten Rahmen, in dem vorläufige Einschätzungen geäussert werden können, die anschliessend mit anderen Regierungsmitgliedern, Verwaltungsstellen oder privaten Partnern besprochen werden (vgl. VGE VD.2018.4 vom 12. September 2018 E. 4.2). Überdies ist die Departementsvorstehende oder der Departementsvorsteher als Mitglied des Regierungsrats an das Kollegialitätsprinzip gebunden (§ 103 Abs. 1 KV), zu dessen Schutz Einschränkungen des Informationszuganges gelten.”
Riferimento: art. 16 Cost. n. 31 Nel caso di regolamentazioni con elementi comunicativi (ad es. divieti di accattonaggio, obbligo di indossare la mascherina, menzione di sentenze penali cancellate) va esaminato se sia effettivamente interessata la sfera di tutela della libertà di opinione e d'informazione (art. 16 Cost.). La giurisprudenza ha in alcuni casi rinunciato a ricondurre tali interferenze all'art. 16 Cost. e si è inveÎ basata sulla tutela della libertà personale. Tuttavia, qualora risulti che la libertà di espressione è coinvolta, il giudiÎ deve procedere a un bilanciamento degli interessi.
“Director of Public Prosecutions [2008], 11R 383), in dem Sinne, dass der Gerichtshof zusätzlich ausdrücklich einen Eingriff in denSchutzbereich der Meinungsfreiheit hätte anerkennen sollen (§ 3 ff. der Minderheitsmeinung; siehe auch § 27 des Urteils des EGMR). In zwei weiteren Minderheitsvoten wird ebenfalls die Auffassung vertreten, der Gerichtshof hätte auf die Frage der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK zumindest eingehen sollen (Voten Lemmens, § 2 und Ravarani, § 15 ff.). In der schweizerischen wissenschaftlichen Literatur wird dies wenigstens vom Bundesgericht gefordert (CUENI, a.a.O., Rz. 31 ff.; HERTIG RANDALL/LE FORT, a.a.O., S. 36; MÖCKLI, a.a.O., S. 550 ff.). Die Beschwerdeführenden legen jedoch nicht ausreichend dar, inwiefern ihnen die Anerkennung eines Eingriffs in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit eine bessere Rechtsstellung verschaffen würde, deren Schutzwirkung über diejenige der persönlichen Freiheit hinausreichte. Allfällige kommunikative Elemente des Bettelns könnten auch bei der Beurteilung von Eingriffen in die persönliche Freiheit berücksichtigt werden (vgl. MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 11 zu Art. 16 BV). Auf die Rechtsprechung zum Verhältnis eines Bettelverbots zur Meinungsfreiheit ist daher im vorliegenden Fall nicht zurückzukommen. BGE 149 I 248 S. 256”
“Die Beschwerdeführenden berufen sich zusätzlich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK. Das Bundesgericht lehnte es bisher ab, ein Bettelverbot als Eingriff in die Meinungsfreiheit zu beurteilen (Urteile 1C_443/2017 vom 29. August 2018 E. 6 und 6B_530/2014 vom 10. September 2014 E. 2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte liess die Frage im bereits erwähnten Urteil Lacatus gegen Schweiz offen (§ 118 ff.); in ihrer Minderheitsmeinung (im Sinne einer concurring opinion) äusserte sich die Schweizer Richterin HELEN KELLER, unter anderem unter ausdrücklichem Verweis auf ein Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2012 (VfGH G 155/10-9) sowie ein Urteil des High Court von Irland vom 4. Dezember 2007 (Dillon v. Director of Public Prosecutions [2008], 11R 383), in dem Sinne, dass der Gerichtshof zusätzlich ausdrücklich einen Eingriff in denSchutzbereich der Meinungsfreiheit hätte anerkennen sollen (§ 3 ff. der Minderheitsmeinung; siehe auch § 27 des Urteils des EGMR). In zwei weiteren Minderheitsvoten wird ebenfalls die Auffassung vertreten, der Gerichtshof hätte auf die Frage der Meinungsfreiheit nach Art.”
“Nicht ersichtlich ist und nicht weiter substantiiert wird von den Beschwerdeführenden, inwiefern mit der Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen gemäss § 4 der angefochtenen Verordnung der Anspruch auf körperliche Unversehrheit (Art. 10 Abs. 2 BV und § 11 Abs. 1 lit b KV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und § 11 Abs. 1 lit. m KV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und § 11 Abs. 1 lit. s KV) tangiert werden soll. Das Maskentragen bewirkt weder einen Eingriff in den Körper der Schülerinnen und Schüler, noch beeinträchtigt es sie bei Versammlungen im schulischen Rahmen oder in einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Soweit damit eine Einschränkung des mimischen Ausdrucks gemeint ist, mag die Bestimmung zwar auch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV und § 11 Abs. 1 lit. l KV) sowie die Kunstfreiheit (Art. 21 BV und § 11 Abs. 1 lit. p KV) berühren, doch verschaffen diese Grundrechte diesbezüglich keinen spezifischeren Schutzanspruch als die Persönliche Freiheit (vgl. auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie die geschützte Privatsphäre (Art. 13 BV und § 11 Abs. 1 lit. g und j KV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 2 KV) durch die Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen tangiert werden könnten, werden damit doch weder private Daten tangiert noch unzulässige Unterscheidungen getroffen.”
“Dass Äusserungen von und unter Privatpersonen über im Strafregister gelöschte Freiheitsstrafen durch Art. 369 Abs. 7 StGB verboten sein sollen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) ist ein hohes Gut und in ihrem Kerngehalt unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Selbst die vom Beschwerdeführer zitierte Autorin geht davon aus, dass private Interessen (z.B. des Opfers) die Erwähnung einer im Strafregister gelöschten Freiheitsstrafe rechtfertigen können und insoweit eine gerichtliche Interessenabwägung unumgänglich ist (TANJA IVANOVIC, Die Berichterstattung über aus dem Strafregister entfernte Urteile im Lichte des Persönlichkeitsschutzes des Täters, in: Leo Staub [Hrsg.], Beiträge zu aktuellen Themen an der Schnittstelle zwischen Recht und Betriebswirtschaft V, 2019, S. 185 ff., S. 198 in Anm. 36). Dem Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB kommt schliesslich nicht die Bedeutung zu, die ihm der Beschwerdeführer zumessen will. Der Bundesgesetzgeber selber hat vielmehr entschieden, auf eine entsprechende Bestimmung im beschlossenen, aber noch nicht in Kraft gesetzten Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; BBl 2016 4871) zu verzichten (vgl.”
art. 16 cpv. 3 Cost. comprenÞ anche la ricerÊ e la raccolta di informazioni mediante osservazione diretta. Questo diritto alla protezione non è limitato alle giornaliste e ai giornalisti che svolgono l'attività professionale; anche persone non giornalistiche possono avvalersene.
“Das Flugverbot beschränkt die Möglichkeit, die Arbeit von Polizei und Rettungskräften mittels Drohnen zu beobachten und aufzuzeichnen, und damit die Recherchetätigkeit der Medien, weshalb ein Eingriff in die durch Art. 17 BV und Art. 10 EMRK geschützte Medienfreiheit vorliegt. Berührt wird auch die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV und Art. 10 EMRK. Danach hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV). Dies umfasst auch das Suchen und Sammeln von Informationen aus eigener Beobachtung (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 24 zu Art. 16 BV). Die Beschwerdeführenden arbeiten nicht beruflich als Journalist bzw. Journalistin, sondern sind anwaltlich tätig, vor allem im Bereich der Strafverteidigung. Sie können sich wie jedermann auf die Informationsfreiheit berufen. Sodann legen sie - zumindest implizit - dar, als Medienkonsumenten und -konsumentinnen ein schutzwürdiges Interesse an einer unabhängigen Berichterstattung über Polizeieinsätze zu haben. Auch insoweit können sie sich auf die Medienfreiheit berufen: Diese ist kein Selbstzweck, sondern darauf ausgerichtet, den Fluss von Informationen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger zu gewährleisten (BRUNNER/BURKERT, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 17 BV mit Hinweisen). ( ...)”
Nella decisione citata il Tribunale federale ha rilevato che limitazioni della libertà d'informazione (art. 16 Cost.) a vantaggio della protezione delle consumatrici e dei consumatori, alle quali possono inoltre ricomprendersi misure contro il commercio intermedio, possono essere giustificate. Se sia effettivamente presente una limitazione può rimanere aperto; un'eventuale limitazione sarebbe, ai sensi dell'art. 36 Cost., ammissibile in singoli casi. Per quanto la ricorrente abbia inoltre invocato violazioni dell'art. 10 EMRK e dell'art. 19 UNO‑Pakt II, secondo il Tribunale ella non ha dedotto che tali disposizioni comportino requisiti più stringenti rispetto all'art. 16 Cost.
“Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, das verfügte Abgabeverbot verletze die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). In Anbetracht der Erwägungen zu den gesetzlichen Grundlagen, zum öffentlichen Interesse am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, welches in der vorliegenden Angelegenheit auch den Zwischenhandel betreffende Massnahmen erlaubt, und zur Verhältnismässigkeit des angeordneten Abgabeverbots kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Eingriff in die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV vorliegt. Ein allfälliger Eingriff wäre gerechtfertigt (vgl. Art. 36 BV). Insoweit die Beschwerdeführerin im Weiteren die Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II rügt, bringt sie nicht vor, dass die Tragweite dieser Bestimmungen über Art. 16 BV hinausgingen und weitergehende Anforderungen an die Einschränkung dieser Rechte zu erfüllen wären. Eine Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II liegt ebenfalls nicht vor.”
“Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, das verfügte Abgabeverbot verletze die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). In Anbetracht der Erwägungen zu den gesetzlichen Grundlagen, zum öffentlichen Interesse am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, welches in der vorliegenden Angelegenheit auch den Zwischenhandel betreffende Massnahmen erlaubt, und zur Verhältnismässigkeit des angeordneten Abgabeverbots kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Eingriff in die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV vorliegt. Ein allfälliger Eingriff wäre gerechtfertigt (vgl. Art. 36 BV). Insoweit die Beschwerdeführerin im Weiteren die Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II rügt, bringt sie nicht vor, dass die Tragweite dieser Bestimmungen über Art. 16 BV hinausgingen und weitergehende Anforderungen an die Einschränkung dieser Rechte zu erfüllen wären. Eine Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II liegt ebenfalls nicht vor.”
“Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, das verfügte Abgabeverbot verletze die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). In Anbetracht der Erwägungen zu den gesetzlichen Grundlagen, zum öffentlichen Interesse am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, welches in der vorliegenden Angelegenheit auch den Zwischenhandel betreffende Massnahmen erlaubt, und zur Verhältnismässigkeit des angeordneten Abgabeverbots kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Eingriff in die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV vorliegt. Ein allfälliger Eingriff wäre gerechtfertigt (vgl. Art. 36 BV). Insoweit die Beschwerdeführerin im Weiteren die Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II rügt, bringt sie nicht vor, dass die Tragweite dieser Bestimmungen über Art. 16 BV hinausgingen und weitergehende Anforderungen an die Einschränkung dieser Rechte zu erfüllen wären. Eine Verletzung von Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II liegt ebenfalls nicht vor.”
Cost. art. 16 n. 28 In presenza di un stretto nesso fattuale tra interventi redazionali e il resto dell'offerta pubblicistiÊ, un ente vincolato dal diritto pubblico (p. es. SRG) è, in tale contesto, soggetto ai diritti fondamentali con riguardo all'art. 16 Cost.
“Wegen dieses engen Sachzusammenhangs und der Auswirkungen der Streichung eines Kommentars im übrigen publizistischen Angebot (üpA) auf die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) der Kommentierenden und des Publikums im Allgemeinen ist die SRG deshalb auch in diesem Zusammenhang grundrechtsgebunden (zur Grundrechtsbindung der SBB bei ihrem privatrechtlichen Handeln: BGE 136 II 457 E. 6.2 [zum Transportvertrag]; bezüglich einer Nebennutzung der SBB: BGE 138 I 274 E. 2.2 und”
L'inserimento letterale dell'art. 16 cpv. 2 OPP 2 nel regolamento non è obbligatorio; la fondazione conserva un certo margine di discrezionalità nella formulazione, purché sia rispettato l'obbligo legale di ripartizione proporzionale.
“3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. oben E. 5.3), denn es gibt keine rechtliche Grundlage, welche die wortwörtliche Aufnahme von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 in einem Reglement zwingend vorsieht. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt gutzuheissen. 10. Auszahlung Alters- oder Todesfallleistung 10.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 folgende Regelungen in ihren Reglementen aufgenommen haben: Art.”
“6 Wertschriftendepot: Auf Wunsch des Vorsorgenehmers eröffnet und führt die Stiftung ein Wertschriftendepot pro Konto, welches auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet (Abs. 1). Die Depotstellen werden durch die Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt. Sie werden stets nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten ausgewählt. Die Wertschriften sind gemäss Art. 19a Abs. 3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl.”
“Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Der Stiftungsrat wurde angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen. Die amtlichen Kosten von Fr. 6'760.- wurden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. B.b Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, am 25. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit des Vorsorgereglements sei festzustellen. Formell stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin 1 geltend (vgl. BVGer-act. 1): - Die Artikel zur Verzinsung und zum Wertschriftendepot (Art. 5 und 6) seien rechtskonform und man könne nicht die Wiederholung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 im Reglement verlangen. Das Reglement widerspreche dem Gesetzesartikel nicht. So sei das verordnungskonforme Gutschreiben des Zinses eine gesetzliche Pflicht, welcher die Freizügigkeitseinrichtung auch nachzukommen habe, wenn sie nicht im Reglement wiederholt werde. Ausserdem gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2019 ein, damit verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. - Hinsichtlich Fälligkeit der Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 1) hält sie fest, dass die Fälligkeit der Alters- oder Invaliditätsleistung mit Eingang des Auszahlungsbegehrens bei der Freizügigkeitseinrichtung eintrete. Ein Anspruch auf Todesfallkapital bei fälligem Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital sei ausgeschlossen. Art. 10 Abs. 1 weise in korrekter Weise darauf hin. Der Verweis auf Art. 41 Abs. 3 ff. BVG sei nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin habe von Gesetzes wegen, aber auch aufgrund der von der Beschwerdegegnerin gerügten reglementarischen Formulierung in Art.”
Le restrizioni o le modifiche degli orari di visita nell'esecuzione penale possono incidere sul diritto fondamentale alla comunicazione (art. 16 Cost.). Tali misure devono essere valutate con attenzione alla luÎ delle circostanze concrete.
“März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. November 2020 und 28. Januar 2021 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit welchem er dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragte, dass der angefochtene Entscheid Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Weiter verlangte er, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihm die Möglichkeit von insgesamt sechs Stunden Besuchszeiten, verteilt auf die Arbeitstage und das Wochenende einzuräumen und ihm für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. Februar 2021 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2021 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden”
“März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. November 2020 und 28. Januar 2021 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit welchem er dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragte, dass der angefochtene Entscheid Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Weiter verlangte er, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihm die Möglichkeit von insgesamt sechs Stunden Besuchszeiten, verteilt auf die Arbeitstage und das Wochenende einzuräumen und ihm für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. Februar 2021 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2021 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden”
“März 2020 Besuche in den kantonalen Vollzugseinrichtungen gänzlich untersagt worden sind, wurden die Besuchszeiten ab dem 9. Mai 2020 im Regime des Strafvollzugs auf zwei Stunden pro Woche und Insasse, jeweils am Samstag oder Sonntag, erweitert. Mit Wirkung ab dem 5. November 2020 wurden die Besuchszeiten weiter auf drei Stunden Besuche ausgeweitet, wobei diese neu auch am Donnerstag erfolgen konnten. Mit Entscheid vom 13. November 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt den Rekurs ohne Erhebung von Kosten ab und gewährte dem Rekurrenten wie von ihm beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. November 2020 und 28. Januar 2021 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit welchem er dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragte, dass der angefochtene Entscheid Art. 84 Abs. 1 StGB, sein Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) und sein Grundrecht auf Kommunikation (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) verletze. Weiter verlangte er, dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, ihm die Möglichkeit von insgesamt sechs Stunden Besuchszeiten, verteilt auf die Arbeitstage und das Wochenende einzuräumen und ihm für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Schliesslich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 10. Februar 2021 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragt das Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2021 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden”
Cost. art. 16 n. 25 Nel riferire su persone che svolgono una funzione pubbliÊ, un preponderante interesse pubblico all'informazione può più facilmente giustificare interferenze nei diritti della personalità. Se il pubblico è escluso, i cronisti giudiziari accreditati possono essere ammessi solo con misure proporzionate; tali misure devono avere un nesso materiale con gli interessi che giustificano la decisione di esclusione.
“3a; 132 III 641 E. 3.1). Allerdings ist der Informationsauftrag der Medien kein absoluter Rechtfertigungsgrund; eine In- - 18 - teressenabwägung im Einzelfall ist unentbehrlich. Dabei steht dem Gericht ein ge- wisses Ermessen zu. Die Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung kann stets nur soweit reichen, als ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tat- sache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der be- treffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Die Interessenabwägung ist auf- grund der konkreten Umstände vorzunehmen, wobei sich absolute und relative Personen der Zeitgeschichte mehr gefallen lassen müssen als gewöhnliche Per- sonen (BGE 127 III 481 E. 2c/bb). 5.4.Der Hinweis der Beklagten, dass das im vorliegenden Fall manifestierende öffentliche Interesse in zahlreichen verfassungsmässigen Rechten verankert ist, wie der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK), der Medi- enfreiheit (Art. 17 BV) und der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen und Ur- teilsverkündigungen (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK), trifft zu. Zutreffend ist auch, dass die Beklagte als öffentlich konzessioniertes Medienunternehmen gemäss Art. 93 BV beauftragt ist, unabhängig über die Öffentlichkeit interessierende Sachverhalte zu berichten. Sie hat die Pflicht, umfassende, vielfältige und sachgerechte Infor- mationen, insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammen- hänge, zu liefern. Auch verfassungsmässige Rechte gelten aber bekanntlich nicht absolut. Es steht ausser Frage, dass sich der Informationsauftrag der Beklagten auf die Schweizer Partei- und Demokratiegeschichte erstreckt und an der Ge- schichte der D._____, deren Wahlerfolg und der strafrechtlichen Verurteilungen einzelner Exponenten ein öffentliches Interesse besteht. Die Beklagte betont zu Recht, dass eine unabhängige Berichterstattung über politische Amtsträger in ei- nem freiheitlichen Rechtsstaat wie der Schweiz grösste Bedeutung zukommt.”
“Im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit kann das Gericht den akkredi- tierten Gerichtsberichterstattern den Zutritt unter bestimmten Auflagen gestatten (Art. 70 Abs. 3 StPO). Der Zutritt unter Auflagen stellt einen Eingriff in die Informa- tionsfreiheit nach Art. 16 BV sowie die in gemäss Art. 17 BV gewährleistete Medi- enfreiheit dar. Die Zulässigkeit eines Eingriffs beurteilt sich demnach nach Art. 36 BV (B RÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 70 StPO). Der Richter hat eine Inte- ressenabwägung mit den verschiedenen Interessen des Opfers, des Beschuldig- ten sowie des Publikums und der Presse vorzunehmen. Eine Auflage muss somit verhältnismässig sein, d. h. geeignet und erforderlich. Im Weiteren muss ein an- gemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlich- keit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5). Auflagen müssen generell einen materiellen Bezug zu den im konkreten Fall einen Öffentlichkeits- ausschluss legitimierenden Interessen aufweisen und geeignet sein, diese Inte- ressen zu wahren.”
L'interpretazione della LCSl va effettuata in conformità alla Cost., alla luÎ dell'art. 16 Cost. Nell'applicazione della normativa sulla concorrenza sleale ai media occorre considerare che essa non deve ostacolare la funzione informativa e pubblicistiÊ dei media né la formazione dell'opinione pubbliÊ.
“Die Medien geniessen keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht. Ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinem Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (zit. Urteile 4C.171/2006 E. 6.1 mit Literaturhinweisen; 4C.295/2005 E. 4.1).”
“Das Verhalten des Verletzers hat somit marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet zu sein. Wettbewerb kann nur dort bestehen, wo sich die Betätigung des Handelnden ausserhalb der eigenen, privaten Sphäre auswirkt oder auszuwirken geeignet ist. Wettbewerbsrelevant sind demzufolge allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 5.1; BGE 120 II 76 E. 3a mit Hinweisen). Die Medien geniessen zwar keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht und ihre Haftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen. Der Begriff der Unlauterkeit, d.h. der Rechtswidrigkeit, muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden, insbesondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinen Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentliche Debatte zu fördern (Urteil 4A_340/2022 vom 18. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).”
Limitazioni temporanî e proporzionate alle riunioni possono essere compatibili con l'art. 16 Cost., a condizione che non venga violato il contenuto essenziale della libertà d'opinione e d'informazione. Nella fattispecie citata, ad esempio, un divieto di assembramenti di più di cinque persone, con contemporanê ammissione di incontri fino a cinque persone (con obbligo di mantenere le distanze), non poteva essere qualificato come un intervento sul contenuto essenziale e risultava giustificato e limitato nel tempo per la tutela di interessi pubblici.
“Wahrung des Kerngehalts in concreto Das in Art. 17 Abs. 2 BV verankerte Zensurverbot gehört auch zum Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit. Absoluten Schutz vor direktem Zwang geniesst zudem das forum internum d.h. niemand darf gezwungen werden, sich mit einer fremden Meinung zu identifizieren oder seine innersten Überzeugungen aufzugeben (Hertig, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 51 f. zu Art. 16 BV). Verboten waren im hier relevanten Zeitraum (nur) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum. Eine Ansammlung von bis zu fünf Personen war demgegenüber erlaubt, wobei jeweils ein Abstand von zwei Metern einzuhalten war. Ein generelles Verbot jeglicher Ansammlungen bzw. Meinungskundgebungen lag damit nicht vor, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seinem Kerngehalt nicht verletzt wurde. Das Verbot war in der damaligen Lage zum Schutz der öffentlichen Interessen gerechtfertigt und darüber hinaus zeitlich befristet. Von einem absoluten Verbot und/oder einem Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts von Art. 16 BV kann keine Rede sein.”
“2 BV verankerte Zensurverbot gehört auch zum Kerngehalt der Meinungs- und Informationsfreiheit. Absoluten Schutz vor direktem Zwang geniesst zudem das forum internum d.h. niemand darf gezwungen werden, sich mit einer fremden Meinung zu identifizieren oder seine innersten Überzeugungen aufzugeben (Hertig, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 51 f. zu Art. 16 BV). Verboten waren im hier relevanten Zeitraum (nur) Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum. Eine Ansammlung von bis zu fünf Personen war demgegenüber erlaubt, wobei jeweils ein Abstand von zwei Metern einzuhalten war. Ein generelles Verbot jeglicher Ansammlungen bzw. Meinungskundgebungen lag damit nicht vor, weshalb das Grundrecht der Meinungsfreiheit in seinem Kerngehalt nicht verletzt wurde. Das Verbot war in der damaligen Lage zum Schutz der öffentlichen Interessen gerechtfertigt und darüber hinaus zeitlich befristet. Von einem absoluten Verbot und/oder einem Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechts von Art. 16 BV kann keine Rede sein.”
In caso di conflitto tra la libertà di informazione (art. 16 Cost.) e la protezione dei dati personali, va effettuata una concordanza pratiÊ ovvero un bilanciamento degli interessi. Il bisogno di protezione delle persone giuridiche è, per natura, inferiore a quello delle persone fisiche. I segreti commerciali, professionali e industriali sono presi in considerazione dall'eccezione prevista dall'art. 7 cpv. 1 lett. g LTras.
“Der grundrechtliche Anspruch auf Datenschutz ist in der Bundesverfassung verankert (Art. 13 Abs. 2 BV). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Achtung der Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung können jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Dass das Öffentlichkeitsprinzip demgegenüber nicht direkt in der Bundesverfassung verankert ist, ist bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht von entscheidender Bedeutung, würde dieses doch ansonsten weitgehend wirkungslos. Immerhin trägt das Öffentlichkeitsprinzip zur Verwirklichung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 16 BV bei. Im Konfliktfall ist mithin zwischen dem Recht auf Information und dem Schutz der Personendaten praktische Konkordanz herzustellen (Urteil des BGer 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.2). Bei juristischen Personen ist die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen (vgl. Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2). Das Schutzinteresse von juristischen Personen wird denn auch in erster Linie durch die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bezüglich Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen gewahrt (vgl. Urteil des BVGer A-516/2022 vom 12. September 2023 E. 8.6). Diese Ausnahmebestimmung wurde vorliegend jedoch nicht angerufen.”
“1bis aDSG - ein Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben - ergibt sich für das Öffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des "amtlichen Dokuments", das gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen muss (vgl. BGE 144 II 77 E. 5.2). Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und den - in erster Linie - privaten Interessen am Schutz der darin enthaltenen Personendaten (BGE 144 II 77 E. 3 und 5.2). Der grundrechtliche Anspruch auf Datenschutz ist wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht vorbringen in der Bundesverfassung verankert (Art. 13 Abs. 2 BV), ebenso die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Dass das Öffentlichkeitsprinzip demgegenüber nicht direkt in der Bundesverfassung verankert ist, ist bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht von entscheidender Bedeutung, würde dieses doch ansonsten weitgehend wirkungslos. Immerhin trägt das Öffentlichkeitsprinzip zur Verwirklichung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 16 BV bei. Bei juristischen Personen ist die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen (vgl. Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2). Das Schutzinteresse von juristischen Personen wird denn auch in erster Linie durch die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bezüglich Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen gewahrt. Diesbezüglich wurde bereits festgestellt, dass die Gewährung des Zugangs zu den Betriebsdaten der Antennendatenbank keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen offenbart (E. 7.4). Inwiefern die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV über den Schutz der Geschäftsgeheimnisse hinaus betroffen wäre, führen die Beschwerdeführerinnen nicht konkret aus und ist auch nicht ersichtlich. Weitere ideelle Schutzbedürfnisse, die in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV fallen würden, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend. So ist weder der gute Ruf noch die Ehre der Beschwerdeführerinnen tangiert.”
Per i procedimenti giudiziari, l'art. 30 cpv. 3 Cost. precisa la libertà d'informazione di cui all'art. 16 cpv. 3 Cost. e si riferisÎ alla funzione di controllo dei media.
“Weiter brachte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vor, es könne nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft die Information preisgegeben habe. Denn laufende Strafuntersuchungen würden dem Amtsgeheimnis unterliegen. Diesem Argument hielt die Vorinstanz entgegen, aus der Kontrollfunktion der Medien ergebe sich ein schutzwürdiges Informationsinteresse. In der Tat konkretisiert der in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Justizöffentlichkeit für den Bereich gerichtlicher Verfahren die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Art. 30 Abs. 3 BV findet auch auf Einstellungsverfügungen Anwendung (BGE 137 I 16 E. 2.2 ff.; vgl. aus jüngerer Zeit BGE 147 I 407 E. 6.4).”
Citazione: Cost. art. 16 n. 20 La libertà di manifestazione del pensiero non protegge la diffusione acritiÊ di inviti alla violenza. La punizione di tali espressioni può essere compatibile con l'art. 16 Cost.
“Es steht nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass A. durch die Genehmigung der Veröffentlichung und der Bewerbung beider Propagandavideos den Aufruf von D. zum bewaffneten Dschihad kritiklos zuliess (vgl. oben E. 7.4). Das Recht, Informationen zu kommunizieren, darf nach der Rechtsprechung des EGMR nicht als Alibi oder Vorwand für die Verbreitung von Äusserungen dienen, die einen Aufruf zur Gewalt beinhalten (vgl. Urteile des EGMR Demirel, Nr. 11584/03; Sürek gegen Türkei [Nr. 3]vom 8. Juli 1999, Nr. 24735/94, § 40 f.). Unter diesen Umständen erweist sich die Bestrafung von A. nach Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGE 150 IV 65 S. 86 EGMR als im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten. Die Verurteilung von A. verstösst damit nicht gegen die in Art. 16 BV und Art. 10 EMRK festgelegte Meinungsäusserungsfreiheit.”
“Es steht nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass A. durch die Genehmigung der Veröffentlichung und der Bewerbung beider Propagandavideos den Aufruf von D. zum bewaffneten Dschihad kritiklos zuliess (vgl. oben E. 7.4). Das Recht, Informationen zu kommunizieren, darf nach der Rechtsprechung des EGMR nicht als Alibi oder Vorwand für die Verbreitung von Äusserungen dienen, die einen Aufruf zur Gewalt beinhalten (vgl. Urteile des EGMR Demirel, Nr. 11584/03; Sürek gegen Türkei [Nr. 3]vom 8. Juli 1999, Nr. 24735/94, § 40 f.). Unter diesen Umständen erweist sich die Bestrafung von A. nach Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGE 150 IV 65 S. 86 EGMR als im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten. Die Verurteilung von A. verstösst damit nicht gegen die in Art. 16 BV und Art. 10 EMRK festgelegte Meinungsäusserungsfreiheit.”
La legge sul principio di pubblicità dell'amministrazione introduÎ il principio e garantisÎ l'accesso ai documenti ufficiali. In tal modo promuove la trasparenza nonché la fiducia nella pubbliÊ amministrazione e il controllo su di essa, contribuendo alla realizzazione della libertà d'informazione (art. 16 Cost.). Nella misura in cui sono interessate richieste da parte dei media, la legge serve inoltre a rendere concretamente possibile l'accesso agli atti.
“Mit dem Öffentlichkeitsgesetz führte der Bund das Öffentlichkeitsprinzip und damit den Grundsatz der "Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt" ein. Das Öffentlichkeitsgesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Es trägt zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet (Art. 1 BGÖ). Dadurch soll das Vertrauen in die öffentlichen Institutionen gestärkt, die Kontrolle über die Verwaltung verbessert und eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess ermöglicht werden (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_222/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1). Das Transparenzgebot trägt zudem zur Verwirklichung der Informationsfreiheit (Art. 16 BV) sowie zur Verwaltungsmodernisierung bei. Soweit wie hier ein Medienvertreter um Zugang zu behördlichen Informationen ersucht, um sie später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot zumindest indirekt auch zur Verwirklichung der Medienfreiheit (Art. 17 BV; vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ; BGE 142 II 313 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2).”
“1bis aDSG - ein Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben - ergibt sich für das Öffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des "amtlichen Dokuments", das gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen muss (vgl. BGE 144 II 77 E. 5.2). Die zweite Voraussetzung verlangt nach einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den amtlichen Dokumenten und den - in erster Linie - privaten Interessen am Schutz der darin enthaltenen Personendaten (BGE 144 II 77 E. 3 und 5.2). Der grundrechtliche Anspruch auf Datenschutz ist wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht vorbringen in der Bundesverfassung verankert (Art. 13 Abs. 2 BV), ebenso die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Dass das Öffentlichkeitsprinzip demgegenüber nicht direkt in der Bundesverfassung verankert ist, ist bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht von entscheidender Bedeutung, würde dieses doch ansonsten weitgehend wirkungslos. Immerhin trägt das Öffentlichkeitsprinzip zur Verwirklichung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nach Art. 16 BV bei. Bei juristischen Personen ist die Schutzbedürftigkeit von Personendaten naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen (vgl. Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2). Das Schutzinteresse von juristischen Personen wird denn auch in erster Linie durch die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ bezüglich Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen gewahrt. Diesbezüglich wurde bereits festgestellt, dass die Gewährung des Zugangs zu den Betriebsdaten der Antennendatenbank keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen offenbart (E. 7.4). Inwiefern die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV über den Schutz der Geschäftsgeheimnisse hinaus betroffen wäre, führen die Beschwerdeführerinnen nicht konkret aus und ist auch nicht ersichtlich. Weitere ideelle Schutzbedürfnisse, die in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 2 BV fallen würden, machen die Beschwerdeführerinnen nicht geltend. So ist weder der gute Ruf noch die Ehre der Beschwerdeführerinnen tangiert.”
“Es ist abschliessend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein grundrechtlicher Anspruch auf Zugang zu den nachgesuchten amtlichen Akten zukommt, der über die gesetzlichen Archivierungsregeln hinausgeht. Als Journalistin kann sie sich dabei nicht nur auf die verfassungsrechtlich garantierte Meinungs- und Informations- (Art. 16 BV und Art. 10 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]), sondern auch auf die Medienfreiheit (Art. 17 BV) berufen.”
Il passaggio di candidati o titolari di cariche da un partito a un altro rientra nell’ambito di tutela della libertà di manifestazione del pensiero (art. 16 Cost.). Almeno per la durata del mandato, un corrispondente diritto deriva altresì dal principio del libero mandato.
“Kandidierende haben gestützt auf die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und den Schutz ihrer politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) grundsätzlich die Freiheit, jederzeit nicht nur ihre politischen Überzeugungen zu ändern, sondern in der Konsequenz auch ihre Parteizugehörigkeit zu überdenken und allenfalls die Partei zu wechseln. Zumindest für die Dauer der Amtszeit ergibt sich dieser Anspruch auch aus dem Prinzip des freien Mandats (vgl. Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH; zur eingeschränkten Tragweite des freien Mandats s. PATRICIA M. SCHIESS RÜTIMANN, Parteiwechsel am Wahlabend, Jusletter vom 16. März 2009, Rz. 11 ff.; ANINA WEBER, Mandatsverlust bei Parteiwechsel, SJZ 107/2011 S. 352 f. und 357 f.; dieselbe, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, 2016, Rz. 1009 und 1013). Ein Parteiwechsel bedeutet im Grundsatz keine Verletzung der politischen Rechte der Wahlberechtigten. Es kann immer Gründe geben, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei problematisch erscheinen lassen.”
“Kandidierende haben gestützt auf die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) und den Schutz ihrer politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) grundsätzlich die Freiheit, jederzeit nicht nur ihre politischen Überzeugungen zu ändern, sondern in der Konsequenz auch ihre Parteizugehörigkeit zu überdenken und allenfalls die Partei zu wechseln. Zumindest für die Dauer der Amtszeit ergibt sich dieser Anspruch auch aus dem Prinzip des freien Mandats (vgl. Art. 161 Abs. 1 BV und Art. 52 Abs. 1 KV/ZH; zur eingeschränkten Tragweite des freien Mandats s. PATRICIA M. SCHIESS RÜTIMANN, Parteiwechsel am Wahlabend, Jusletter vom 16. März 2009, Rz. 11 ff.; ANINA WEBER, Mandatsverlust bei Parteiwechsel, SJZ 107/2011 S. 352 f. und 357 f.; dieselbe, Schweizerisches Wahlrecht und die Garantie der politischen Rechte, 2016, Rz. 1009 und 1013). Ein Parteiwechsel bedeutet im Grundsatz keine Verletzung der politischen Rechte der Wahlberechtigten. Es kann immer Gründe geben, die einen weiteren Verbleib in der bisherigen Partei problematisch erscheinen lassen.”
Dall'art. 16 cpv. 3 Cost. non può essere ricavata, secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, un'inversione del principio di riservatezza dell'amministrazione a favore di un principio generale di ampia pubblicità. L'accesso agli atti amministrativi archiviati è inveÎ regolato prioritariamente dalla legge sull'archiviazione: di norma dopo la scadenza dei termini di tutela e, eventualmente, mediante consultazione anticipata nel rispetto degli interessi legittimi di protezione.
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aus der Medienfreiheit nach Art. 17 BV ebenso wenig wie aus Art. 16 Abs. 3 BV eine Umkehr des Geheimhaltungsgrundsatzes der Verwaltung zugunsten des Öffentlichkeitsprinzips abzuleiten (vgl. Urteil des BGer 1C_462/2018 E. 4.2 m.w.H.; a.A. Markus Schefer/Raphaela Cueni, Die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 1 und 3 BV: Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Akten, Jusletter 7. Februar 2022, insb. S. 27 f.; Alexandre Flückiger/Valérie Junod, La reconnaissance d'un droit d'accès aux informations détenues par l'Etat fondée surl'article 10 CEDH Portée de l'arrêt Magyar Helsinki Bizottság contre Hongrie en droit suisse, Jusletter 27. Februar 2017, insb. S. 18). Ein Anspruch auf Zugang zu den archivierten behördlichen Dokumenten ergibt sich vielmehr erst durch den im Rahmen des Archivierungsgesetzes gewährleisteten freien Zugangs zum Bundesarchiv nach Ablauf der Schutzfrist sowie der Möglichkeit der vorzeitigen Einsichtnahme unter Wahrung legitimer Schutzinteressen (vgl. in diesem Sinne auch das eben genannte Urteil des BGer in Bezug auf das BGÖ).”
Un obbligo di indossare la mascherina può interessare la libertà di opinione e d'informazione (art. 16 Cost.), ad esempio mediante limitazioni dell'espressione mimiÊ. Secondo la giurisprudenza citata, tuttavia, la libertà di opinione e d'informazione non comporta, a tal riguardo, un diritto di tutela più specifico rispetto alla libertà personale.
“Nicht ersichtlich ist und nicht weiter substantiiert wird von den Beschwerdeführenden, inwiefern mit der Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen gemäss § 4 der angefochtenen Verordnung der Anspruch auf körperliche Unversehrheit (Art. 10 Abs. 2 BV und § 11 Abs. 1 lit b KV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV und § 11 Abs. 1 lit. m KV) oder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV und § 11 Abs. 1 lit. s KV) tangiert werden soll. Das Maskentragen bewirkt weder einen Eingriff in den Körper der Schülerinnen und Schüler, noch beeinträchtigt es sie bei Versammlungen im schulischen Rahmen oder in einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Soweit damit eine Einschränkung des mimischen Ausdrucks gemeint ist, mag die Bestimmung zwar auch die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV und § 11 Abs. 1 lit. l KV) sowie die Kunstfreiheit (Art. 21 BV und § 11 Abs. 1 lit. p KV) berühren, doch verschaffen diese Grundrechte diesbezüglich keinen spezifischeren Schutzanspruch als die Persönliche Freiheit (vgl. auch VGE ZH AN.2020.00016 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie die geschützte Privatsphäre (Art. 13 BV und § 11 Abs. 1 lit. g und j KV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 2 KV) durch die Maskentragpflicht in Bildungseinrichtungen tangiert werden könnten, werden damit doch weder private Daten tangiert noch unzulässige Unterscheidungen getroffen.”
La disposizione dell'art. 16 cpv. 2 BVV 2 obbliga gli istituti di libero passaggio a una ripartizione proporzionale dei rendimenti e delle perdite (inclusi gli interessi negativi e il risparmio in titoli) a favore degli averi di vecchiaia; si tratta di un obbligo di legge vincolante, la cui osservanza è stata confermata anche dalle ricorrenti.
“3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. oben E. 5.3), denn es gibt keine rechtliche Grundlage, welche die wortwörtliche Aufnahme von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 in einem Reglement zwingend vorsieht. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt gutzuheissen. 10. Auszahlung Alters- oder Todesfallleistung 10.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 folgende Regelungen in ihren Reglementen aufgenommen haben: Art.”
“6 Wertschriftendepot: Auf Wunsch des Vorsorgenehmers eröffnet und führt die Stiftung ein Wertschriftendepot pro Konto, welches auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet (Abs. 1). Die Depotstellen werden durch die Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt. Sie werden stets nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten ausgewählt. Die Wertschriften sind gemäss Art. 19a Abs. 3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl.”
“Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Der Stiftungsrat wurde angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen. Die amtlichen Kosten von Fr. 6'760.- wurden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. B.b Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, am 25. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit des Vorsorgereglements sei festzustellen. Formell stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin 1 geltend (vgl. BVGer-act. 1): - Die Artikel zur Verzinsung und zum Wertschriftendepot (Art. 5 und 6) seien rechtskonform und man könne nicht die Wiederholung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 im Reglement verlangen. Das Reglement widerspreche dem Gesetzesartikel nicht. So sei das verordnungskonforme Gutschreiben des Zinses eine gesetzliche Pflicht, welcher die Freizügigkeitseinrichtung auch nachzukommen habe, wenn sie nicht im Reglement wiederholt werde. Ausserdem gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2019 ein, damit verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. - Hinsichtlich Fälligkeit der Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 1) hält sie fest, dass die Fälligkeit der Alters- oder Invaliditätsleistung mit Eingang des Auszahlungsbegehrens bei der Freizügigkeitseinrichtung eintrete. Ein Anspruch auf Todesfallkapital bei fälligem Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital sei ausgeschlossen. Art. 10 Abs. 1 weise in korrekter Weise darauf hin. Der Verweis auf Art. 41 Abs. 3 ff. BVG sei nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin habe von Gesetzes wegen, aber auch aufgrund der von der Beschwerdegegnerin gerügten reglementarischen Formulierung in Art.”
In caso di espressioni punibili di istigazione all'odio o discriminatorie è necessario un bilanciamento della libertà di manifestazione del pensiero ai sensi dell'art. 16 Cost. In tale bilanciamento la giurisprudenza considera, tra l'altro, se le espressioni siano state proferite pubblicamente o rese nell'ambito di una manifestazione pubbliÊ, se sussistano precedenti penali pertinenti e quale sia l'entità della pena inflitta nell'ambito del quadro sanzionatorio previsto dalla legge.
“Der Beschwerdeführer veröffentlichte seinen Beitrag im Rahmen der politischen Debatte zur Abstimmungsvorlage "Ehe für alle", wobei sich den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen lässt und er nicht vorbringt, dass er seine Beiträge im Namen einer politischen Partei oder als gewählter Politiker veröffentlicht hat. Wie bereits dargelegt stellte der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen weder von ihm beanstandete Missstände in den Vordergrund, noch machte er einen sachlichen Beitrag zu einer politischen Debatte. Schliesslich ist bei der Abwägung der gegenläufigen Grundrechtsinteressen nach der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 2.3) auch die ausgesprochene Strafe zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. In Art. 261bis StGB vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, womit die ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens liegt. Die dargelegte Auslegung von Art. 261bis Abs. 4 StGB erweist sich unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände als mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II).”
“Regeste Art. 10 und 17 EMRK; Art. 16 BV; Art. 261bis Abs. 4 StGB; Leugnung des Holocaust; diskriminierendes Motiv; Meinungsäusserungsfreiheit im Rahmen einer humoristischen Darbietung; Verbot des Rechtsmissbrauchs. Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB in Beachtung der Freiheit der Meinungsäusserung im Falle der Leugnung des Holocaust im Rahmen einer öffentlichen Aufführung durch einen Komiker, der in der Schweiz insbesondere wegen seiner zahlreichen ausländischen Vorstrafen wegen rassistischer, ethnischer und religiöser Diskriminierung bekannt ist (E. 1).”
“Regeste a Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 erster Teilsatz StGB; Rassendiskriminierung; Aufruf zu Hass oder Diskriminierung; Herabsetzung oder Diskriminierung. Der Begriff "Zigeuner" wird als abwertend wahrgenommen, weshalb der Ausdruck "Fahrende" als neutraler Begriff eingeführt wurde. Die Gemeinschaft der Fahrenden gilt als kulturelle oder ethnische Minderheit. Im vorliegenden Kontext ist der Ausdruck "ausländische Zigeuner" als Bezeichnung für eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis StGB zu qualifizieren (E. 3 und 4). Definition der Begriffe "Fahrende" und "Zigeuner" (E. 4.3 und 4.4). Regeste b Art. 16 BV; Art. 10 EMRK; Art. 19 UNO-Pakt II; Meinungsäusserungsfreiheit. Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit im beurteilten Fall - auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - verneint (E. 5.3).”
Per gli atti amministrativi per i quali non sussiste un obbligo di pubblicazione, l'art. 16 cpv. 3 Cost. non fonÚ, al di fuori di procedimenti pendenti, di regola un diritto generale di accesso agli atti. Un diritto può essere fatto valere solo quando la persona richiedente dimostri credibilmente un interesse particolare meritevole di tutela (p. es. l'essere coinvolta in un diritto di libertà specifico o una particolare prossimità alla materia). Il diritto di accesso agli atti cessa là dove interessi pubblici preponderanti dello Stato o interessi legittimi di terzi si oppongono; gli interessi confliggenti devono essere attentamente bilanciati tra loro.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 147 I 463 E. 3.3.3; 129 I 249 E. 3; 113 Ia 1 E. 4a; je mit Hinweisen).”
Nel interpretare le norme penali va dato particolare rilievo alla tutela della libertà di opinione e di informazione (art. 16 Cost.). Nelle contese politiche sono ammesse semplificazioni, esagerazioni e talvolta critiche pungenti e iperboliche. Le interpretazioni del diritto penale non devono limitare in modo sproporzionato la critiÊ legittima.
“Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken (BGE 149 IV 170 E. 1.1.4; 148 IV 113 E. 5.3.1 mit einer Übersicht der Rechtsprechung des EGMR; 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 3.1; je mit Hinweisen). Kritik muss in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird (BGE 148 IV 113 E. 5.3.1; 131 IV 23 E. 3.1 mit Hinweis). Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB ist daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen. Jedenfalls erfüllt den Tatbestand nicht bereits, wer über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussert, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt (BGE 148 IV 113 E.”
“Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen. Dass Missstände in einer im politischen Diskurs zulässigen zugespitzten Form dargestellt werden können und die Meinungsäusserungsfreiheit in einer politischen Debatte besonders stark zu gewichten ist, steht ausser Frage. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken. Eingriffe in die Rechte aus Art. 10 Abs. 1 EMRK sind gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, einem legitimen Ziel dienen und sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweisen, wobei die Schranken von Art. 10 Abs. 2 EMRK eng auszulegen sind. Kritik muss dabei in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Denn in öffentlichen Debatten ist es oft nicht von Anfang an möglich, eindeutig zwischen unwahrer, halbwahrer und begründeter Kritik zu unterscheiden. Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird.”
La cancellazione di commenti da parte della SRG costituisÎ un'ingerenza nella libertà d'opinione (art. 16 cpv. 2 Cost.). In relazione all'applicazione della «netiquette» di cui la SRG è responsabile, deve essere garantito un ricorso conforme all'art. 29a Cost.; il BAKOM è competente per la verifiÊ del funzionamento di tale netiquette.
“Mit der Löschung von Kommentaren oder dem individuellen, temporären oder dauernden Ausschluss vom Zugang zu ihrem Social-Media-Angebot greift die SRG - unbestrittenermassen - in die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV) der betroffenen Personen ein. Im Zusammenhang mit der Anwendung der "Netiquette" muss deshalb ein den Anforderungen von Art. 29a BV genügender Rechtsweg offenstehen (vgl. vorstehende E. 2.1). Die UBI ist davon ausgegangen, dass sie zur Überprüfung der rundfunkrechtlichen Zulässigkeit der Löschung des Kommentars der Beschwerdeführerin durch die SRG unzuständig sei. Die Zuständigkeitsordnung für Beschwerden gegen die Handhabung der Kommentarspalten durch SRF News im Online-Bereich und damit auch in sozialen Medien wie Instagram sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum teilrevidierten RTVG 2016 klar geregelt worden. Demnach habe das BAKOM das im Zusammenhang mit der Löschung von Kommentaren relevante Funktionieren der in der Verantwortung der SRG liegenden "Netiquette" zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin könne sich an dieses wenden. Im Zusammenhang mit der Handhabung von nutzergenerierten Einträgen in Kommentarspalten von sozialen Medien durch die SRG sei eine aufwändige, einzelfallweise Kontrolle durch die UBI nicht angezeigt und "programmrechtlich auch nicht zielführend".”
Una causa di giustificazione extralegale nell'esercizio dell'art. 16 Cost. può essere presa in considerazione solo se tutti i mezzi legali efficaci sono stati esauriti. Inoltre la giurisprudenza richieÞ che il reato commesso sia necessario e proporzionato per il raggiungimento dello scopo e rappresenti l'uniÊ via possibile.
“Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund für das rechtswidrige Handeln des Beschuldigten kann bei der Ausübung von Freiheitsrechten (hier Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 BV und Art. 22) dann angerufen werden, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind. Nach der Rechtspre- chung setzt dies weiter voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwen- dig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.”
“Ein aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund für das rechtswidrige Handeln des Beschuldigten kann bei der Ausübung von Freiheitsrechten (hier Meinungs- und Versammlungsfreiheit; Art. 16 BV und Art. 22) dann angerufen werden, wenn alle wirksamen legalen Mittel ausgeschöpft worden sind. Nach der Rechtspre- chung setzt dies weiter voraus, dass die Straftat zur Erreichung des Ziels notwen- dig und angemessen ist und den einzigen möglichen Weg darstellt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.”
La Corte federale ha stabilito che le intercettazioni radiofoniche e via cavo possono violare la libertà dei media e la protezione delle fonti dei giornalisti; ciò riguarÚ l'art. 16 Cost.
“Es sei den GesuchstellerInnen mitzuteilen, ob und in welcher Weise Kommunikation von ihnen Gegenstand der Funk- oder Kabelaufklärung ist oder gewesen ist, und es sei ihnen mitzuteilen, welche sie betreffenden Daten, welche aus der Funk- oder Kabelaufklärung stammen, vom NDB oder vom ZEO bearbeitet werden, einschliesslich der Auskunft über weitere Daten, welche im Zusammenhang mit diesen aus der Funk- oder Kabelaufklärung stammenden Daten bearbeitet werden. 4. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die GesuchstellerInnen in ihren Grundrechten verletzt, namentlich ihrem Recht auf Achtung des Intim-, Privat- und Familienlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.235.1]), in ihrer Freiheit der Meinungsäusserung, der Meinungs- und Informations- sowie die Medienfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK), in ihrer persönlichen Freiheit und der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) sowie ihre Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK, Art. 32 BV). BGE 147 I 280 S. 283 5. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung die Gesuch stellerInnen 4, 5 und 6 als JournalistInnen in ihrem Anspruch auf Medienfreiheit und auf Quellenschutz (Art. 17 BV und Art. 10 EMRK) verletzt. 6. Es sei festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung den Gesuchsteller 8 im Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt und dadurch in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens, auf Schutz der Privatsphäre, einschliesslich Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten und die informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II, Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten [Konvention Nr. 108 des Europarates, SR 0.”
In caso di cyberstalking protratto per anni la tutela della libertà di opinione e di informazione (art. 16 Cost.) può venir meno quando le espressioni sono principalmente lesive dell'onore e non servono più a un confronto critico o a un interesse pubblico all'informazione prevalente. Rilevano l'insieme della condotta contestata nonché l'entità e l'elevata frequenza delle reiterazioni; di conseguenza non è necessario indicare separatamente singoli post.
“5) wurde dargelegt, dass der Beklagte die Persönlichkeit der Klägerin verletzte, indem er gegen sie einerseits unwahre Lügen- und Falschbe- schuldigungsvorwürfe im Zusammenhang mit den Ereignissen anlässlich der C._____-feier 2014 erhob (vgl. z.B. Urk. 4/29, /53, /54, /55, 57b) und sie so in ihrer Ehre herabsetzte und andererseits ihr gegenüber jahrelang Cyberstalking betrieb, wobei hier in erster Linie das schiere Ausmass und die hohe Kadenz der für sich alleine betrachtet überwiegend harmlosen Äusserungen ausschlaggebend sind. Bezüglich des Stalkings kommt es mithin auf die Gesamtheit des beklagtischen Handelns an, weshalb gerade keine einzelnen konkreten persönlichkeitsverletzen- den Posts bezeichnet werden können und müssen. Der Vorwurf des Beklagten, das gesamte Ausmass der vorgeworfenen Persönlichkeitsverletzungen sei nicht dargelegt worden, verfängt jedenfalls nicht. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass es hinsichtlich der Ausübung sei- ner Meinungsäusserungsfreiheit, als Grundrecht der freien Kommunikation (Art. 16 BV), nicht auf einen allfälligen, dadurch entstehenden Mehrwert ankommen kann. Allerdings scheint es dem Beklagten in der Tat nicht mehr um eine kritische Aus- einandersetzung mit der Klägerin zu gehen. Vielmehr setzt er diese in erster Linie herab und greift sie in ihrer Ehre an. Solches verdient keinen Schutz durch die Mei- nungsäusserungsfreiheit. Bezüglich des öffentlichen Informationsanspruchs ist ein allfälliger Mehrwert der Posts jedoch durchaus bedeutsam. Diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beklagte mit seinen stetigen Wiederholungen der (unwahren) Lügen- und Falschbeschuldigungsvorwürfe betreffend die C._____-feier 2014 zulasten der Klägerin nichts Neues zur öffentlichen Debatte beiträgt und entsprechend kein überwiegendes öffentliches Interesse an seinen Äusserungen ersichtlich ist. - 40 - Obschon sich die Klägerin als "relative Person der Zeitgeschichte" mehr Kritik ge- fallen lassen muss als unbekannte Personen, und es auch zutrifft, dass sie sich selbst immer wieder im Zusammenhang mit den Ereignissen anlässlich der C.”
Le espressioni provocatorie o scioccanti sul piano del contenuto sono, in linê di principio, protette ai sensi dell'art. 16 Cost. Nelle discussioni politiche e nella campagna elettorale a tale protezione deve essere attribuito, per ragioni di natura democratiÊ, un'importanza particolare. Tuttavia, le espressioni che si limitano a offendere in modo astratto o quelle che non apportano un contributo di sostanza a un dibattito pubblico possono tuttavia limitarne la tutela.
“Art. 16 BV und Art. 10 EMRK gewährleisten die Meinungsfreiheit ausdrücklich und räumen jeder Person das Recht ein, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Darunter fallen die verschiedensten Formen der Kundgabe von Meinungen (BGE 143 I 147 E. 3.1). Auf den Inhalt einer Meinungsäusserung kommt es grundsätzlich nicht an. Auch inhaltlich provozierende oder schockierende Äusserungen verdienen grundrechtlichen Schutz (BGE 138 I 274 E. 2.2.1). Die Versammlungsfreiheit gemäss Art. 22 BV und Art. 11 EMRK gewährleistet den Anspruch, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Zu den Versammlungen gehören unterschiedliche Arten des Zusammenfindens von Menschen im Rahmen einer gewissen Organisation zu einem weit verstandenen gegenseitig meinungsbildenden oder meinungsäussernden Zweck (BGE 148 I 33 E. 6.3; 147 I 161 E. 4.2; 143 I 147 E. 3.1; je mit Hinweisen).”
“Bei der Auslegung von Art. 261bis StGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 UNO-Pakt II) Rechnung zu tragen. Dass Missstände in einer im politischen Diskurs zulässigen zugespitzten Form dargestellt werden können und die Meinungsäusserungsfreiheit in einer politischen Debatte besonders stark zu gewichten ist, steht ausser Frage (vgl. Urteile des EGMR i.S. Féret gegen Belgien vom 16. Juli 2009, Nr. 15615/ 07, § 63; Feldek gegen Slovakei vom 12. Juli 2001, Nr. 29032/95, § 83). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR Äusserungen zu politischen Fragen und Problemen des öffentlichen Lebens ein besonderer Stellenwert zukommt. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken (BGE 143 IV 193 E. 1; BGE 131 IV 23 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 101 Ia 252 E. 3c S. 258; Urteil des EGMR Thorgeirson gegen Island vom 25. Juni 1992, Nr. 13778/88, Serie A Bd. 239 § 63). Dies ist unmittelbare Konsequenz des durch Pluralismus, Toleranz und BGE 148 IV 113 S.”
“Die dargelegte Auslegung von Art. 261bis StGB trägt der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II hinreichend Rechnung. Nach der Rechtsprechung ist der Meinungsäusserungsfreiheit politischer Parteien, die sich im Wahlkampf befinden und den Wähler überzeugen wollen, aus demokratischen Gründen weitreichender Schutz zuzugestehen, wobei der EGMR in diesem Zusammenhang auch betont, dass gerade in einem politischen Kontext ein fremdenfeindlicher Diskurs weitaus schädlichere Auswirkungen hat (BGE 148 IV 113 E. 5.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR i.S. Féret gegen Belgien vom 16. Juli 2009, Nr. 15615/07, Ziff. 76). Dies gilt mutatis mutandis im Zusammenhang mit der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Der Beschwerdeführer veröffentlichte seinen Beitrag im Rahmen der politischen Debatte zur Abstimmungsvorlage "Ehe für alle", wobei sich den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen lässt und er nicht vorbringt, dass er seine Beiträge im Namen einer politischen Partei oder als gewählter Politiker veröffentlicht hat. Wie bereits dargelegt stellte der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen weder von ihm beanstandete Missstände in den Vordergrund, noch machte er einen sachlichen Beitrag zu einer politischen Debatte.”
Le persone private possono, in linê di principio, invocare la libertà di manifestazione del pensiero (art. 16 cpv. 1 Cost.). Nel contesto processuale, tuttavia, da esse in generale ci si attenÞ una certa moderazione; esse non sono soggette agli stessi obblighi deontologici cui sono sottoposte le categorie professionali citate nelle fonti. Un'applicazione eccessivamente rigorosa delle regole sul decoro processuale sarebbe idonê a provocare un effetto di dissuasione o intimidazione costituzionalmente problematico (c.d. "chilling effect").
“Welche Äusserungen den Anstand verletzen und welche nicht, hängt von allgemeinen gesellschaftlichen Wertungen über die zulässige Schärfe der Wortwahl in einem Verfahren ab. Nicht vorausgesetzt ist die Strafbarkeit einer bestimmten Aussage (ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 60 VwVG). Bei Privatpersonen ist allgemein Zurückhaltung geboten. Sie unterliegen keinen standesrechtlichen Verpflichtungen wie die im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. dazu Urteil 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2, mit Hinweisen) und können sich im Grundsatz auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen (Art. 16 Abs. 1 BV; HIRZEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 60 VwVG; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, Kommentar VwVG, 2022, N. 4 zu Art. 60 VwVG; vgl. auch RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 60 VwVG). Eine zu strenge Handhabung der Regeln über den prozessualen Anstand wäre geeignet, einen verfassungsrechtlich problematischen Abschreckungs- oder Einschüchterungseffekt ("chilling effect") nach sich zu ziehen (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 I 11 E. 3.2).”
“Welche Äusserungen den Anstand verletzen und welche nicht, hängt von allgemeinen gesellschaftlichen Wertungen über die zulässige Schärfe der Wortwahl in einem Verfahren ab. Nicht vorausgesetzt ist die Strafbarkeit einer bestimmten Aussage (ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 60 VwVG). Bei Privatpersonen ist allgemein Zurückhaltung geboten. Sie unterliegen keinen standesrechtlichen Verpflichtungen wie die im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. dazu Urteil 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2, mit Hinweisen) und können sich im Grundsatz auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen (Art. 16 Abs. 1 BV; HIRZEL, a.a.O., N. 27 zu Art. 60 VwVG; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, Kommentar VwVG, 2022, N. 4 zu Art. 60 VwVG; vgl. auch RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 60 VwVG). Eine zu strenge Handhabung der Regeln über den prozessualen Anstand wäre geeignet, einen verfassungsrechtlich problematischen Abschreckungs- oder Einschüchterungseffekt ("chilling effect") nach sich zu ziehen (vgl. BGE 143 I 147 E. 3.3; vgl. auch BGE 146 I 11 E. 3.2).”
L'installazione di espositori per manifesti elettorali costituisÎ una forma di espressione dell'opinione (politiÊ) e rientra nell'ambito di protezione dell'art. 16 cpv. 2 Cost.
“Das Aufstellen von Plakatständern mit Wahlplakaten ist eine Form der (politischen) Meinungsäusserung, die in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 BV fällt, wonach jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (vgl. BGE 138 I 274 E. 2.2.1).”
art. 16 cpv. 3 Cost. comprenÞ il diritto di cercare e raccogliere informazioni anche mediante osservazione diretta (p. es. riprese con drone) e di utilizzarle per ricerche e per la redazione di servizi giornalistici.
“Das Flugverbot beschränkt die Möglichkeit, die Arbeit von Polizei und Rettungskräften mittels Drohnen zu beobachten und aufzuzeichnen, und damit die Recherchetätigkeit der Medien, weshalb ein Eingriff in die durch Art. 17 BV und Art. 10 EMRK geschützte Medienfreiheit vorliegt. Berührt wird auch die Informationsfreiheit gemäss Art. 16 BV und Art. 10 EMRK. Danach hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3 BV). Dies umfasst auch das Suchen und Sammeln von Informationen aus eigener Beobachtung (MAYA HERTIG, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 24 zu Art. 16 BV). Die Beschwerdeführenden arbeiten nicht beruflich als Journalist bzw. Journalistin, sondern sind anwaltlich tätig, vor allem im Bereich der Strafverteidigung. Sie können sich wie jedermann auf die Informationsfreiheit berufen. Sodann legen sie - zumindest implizit - dar, als Medienkonsumenten und -konsumentinnen ein schutzwürdiges Interesse an einer unabhängigen Berichterstattung über Polizeieinsätze zu haben. Auch insoweit können sie sich auf die Medienfreiheit berufen: Diese ist kein Selbstzweck, sondern darauf ausgerichtet, den Fluss von Informationen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger zu gewährleisten (BRUNNER/BURKERT, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 17 BV mit Hinweisen). ( ...)”
Cost. art. 16 n. 3 Le restrizioni della libertà di opinione e di informazione sono ammesse soltanto se previste dalla legge e, in una società democratiÊ, necessarie per la protezione della sicurezza nazionale o pubbliÊ, per il mantenimento dell'ordine, per la prevenzione dei reati, per la tutela della salute o della morale o per la protezione dei diritti e delle libertà altrui.
“Die Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 16 BV gewährleistet, dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äus- sern und zu verbreiten. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 EMRK umfasst die Meinungs- äusserungsfreiheit die Meinungsfreiheit und die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf die Staatsgrenzen zu empfan- gen und weiterzugeben. Nach Art. 22 BV hat jede Person das Recht, Versamm- lungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder solchen fernzu- bleiben. Art. 11 Ziff. 1 EMRK in Verbindung mit Art. 10 EMRK gewährleistet jeder Person das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und damit ver- gleichbare Garantien. Eine Einschränkung der Ausübung dieser Rechte muss ge- setzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig für die nationale und öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sein (Art.”
Secondo la concezione della Costituzione federale, i messaggi pubblicitari rientrano in linê di principio nell'ambito di applicazione della libertà economiÊ (art. 27 Cost.) e non nella libertà di opinione e d'informazione (art. 16 Cost.). Da ciò deriva che l'art. 16 Cost. non accorÚ la stessa protezione alle affermazioni puramente pubblicitarie.
“Werbebotschaften fallen nach der Konzeption der Bundesverfassung grundsätzlich nur unter Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit) und nicht auch unter Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit; BGE 128 I 295 E. 5a mit Hinweisen). Anders verhält es sich mit der Freiheit der Meinungsäusserung gemäss Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (die keine Garantie der Wirtschaftsfreiheit enthält; BGE 127 II 79 E. 4b/bb mit Hinweisen). Allerdings ergibt sich daraus im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Schutz.”
Cost. art. 16 n. 1 Nella misura in cui i fascicoli contengono documenti considerati pubblici o generalmente accessibili, l'accesso a questi deve essere garantito. L'accesso agli altri atti può inveÎ essere negato con riferimento a interessi pubblici o privati preponderanti, purché tale diniego sia proporzionato.
“Im Sinne der Medien- und Informationsfreiheit ist zwar dem Grundsatz nach von einem möglichst freien Zugang zum Bundesarchiv auszugehen (vgl. insb. BGE 145 I 127 E. 4c/bb). Wie aufgezeigt, rechtfertigt sich die Verweigerung der Einsicht in die nachgesuchten Akten vorliegend jedoch aufgrund der entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen und ist auch verhältnismässig (vgl. insb. E. 6.5 ff.). Insoweit die Dossiers sodann Unterlagen enthalten, welche als öffentlich und damit als allgemein zugänglich im Sinne von Art. 16 Abs. 3 BV gelten, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Zugang gewährt (vgl. E. 6.3.2). In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Pflicht der Vorinstanz zur Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung aus den genannten Grundrechten ergebe, ist darauf hinzuweisen, dass die seitens des Verordnungsgebers in Art. 14 Abs. 3 VBGA vorgenommene Konkretisierung der überwiegenden öffentlichen Interessen auf einer rechtmässigen Gesetzesdelegation beruht (vgl. Urteil des BVGer A-6490/2013 E. 3.4). Eine darüber hinausgehende Überprüfung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der bundesrechtlichen Gesetzesbestimmungen erübrigt sich bereits angesichts von Art. 190 BV.”
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