Nelle controversie giuridiche ognuno ha diritto al giudizio da parte di un’autorità giudiziaria. In casi eccezionali, la Confederazione e i Cantoni possono escludere per legge la via giudiziaria.
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Se l'oggetto della controversia è complesso dal punto di vista fattuale, tale complessità determina il regime di esame. In tali casi non è automaticamente ammissibile una procedura semplificata/sommaria, poiché l'art. 29a Cost. garantisÎ la piena valutazione giudiziaria sia sotto il profilo giuridico sia sotto quello fattuale.
“Wie bereits bei Art. 19 Abs. 2 aOrgV handelt es sich auch bei den in Art. 18 Abs. 2 OrgR genannten Beispielen nicht um eine abschliessende Aufzählung. Dem Versicherungsgericht kommt daher hinsichtlich der Frage, was unter einem einfachen Fall gemäss Art. 17 Abs. 2 GerG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrgR zu verstehen ist, ein gewisses Ermessen zu. Aus der Bestimmung von Art. 18 OrgR, wonach als einfache Fälle insbesondere Streitsachen gelten, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können, kann indessen nicht geschlossen werden, dass der Fall bei Vorliegen dieser Voraussetzungen unabhängig vom zu beurteilenden Sachverhalt als einfach gilt. Ein Rechtsstreit beurteilt sich aufgrund des Sachverhalts sowie dessen rechtlicher Würdigung. Insofern gewährleistet denn auch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV die uneingeschränkte Beurteilung durch eine richterliche Behörde nicht nur in rechtlicher, sondern genauso in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; betreffend Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Fall, der sich in sachverhaltlicher Hinsicht als komplex erweist, kann es sich nicht mehr um einen einfachen Fall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 GerG handeln, selbst wenn die Rechtslage klar sein mag. Ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 GerG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 OrgR vorliegt, ist jeweils anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles und der zu prüfenden Fragen zu bestimmen. Zwar lässt sich nicht ohne Weiteres abstrakt definieren, wann ein Fall in sachverhaltlicher Hinsicht als einfach einzustufen ist. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein einfacher Fall im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt, der strittige Sachverhalt irrelevant ist. In der überwiegenden Anzahl der Fälle im Zusammenhang mit der Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ist die Rechtslage unbestritten, nicht aber der Sachverhalt respektive die Beweiswürdigung der entscheidenden Behörde, welche regelmässig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bilden (Urteil 8C_254/2023 vom 9.”
“Wie bereits bei Art. 19 Abs. 2 aOrgV handelt es sich auch bei den in Art. 18 Abs. 2 OrgR genannten Beispielen nicht um eine abschliessende Aufzählung. Dem Versicherungsgericht kommt daher hinsichtlich der Frage, was unter einen einfachen Fall gemäss Art. 17 Abs. 2 GerG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 OrgR fällt, ein gewisses Ermessen zu. Aus der Bestimmung von Art. 18 OrgR, wonach als einfache Fälle insbesondere Streitsachen gelten, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können, kann indessen nicht geschlossen werden, dass der Fall bei Vorliegen einer dieser Voraussetzungen unabhängig vom zu beurteilenden Sachverhalt als einfach gilt. Ein Rechtsstreit beurteilt sich aufgrund des Sachverhalts sowie dessen rechtlicher Würdigung. Insofern gewährleistet denn auch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV die uneingeschränkte Beurteilung durch eine richterliche Behörde nicht nur in rechtlicher, sondern genauso in tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; betreffend Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Fall, der sich in sachverhaltlicher Hinsicht als komplex erweist, kann es sich nicht mehr um einen einfachen Fall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 GerG handeln, selbst wenn die Rechtslage klar sein mag. Ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 17 Abs. 2 GerG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 OrgR vorliegt, ist jeweils anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles und der zu prüfenden Fragen zu bestimmen. Zwar lässt sich nicht ohne Weiteres abstrakt definieren, wann ein Fall in sachverhaltlicher Hinsicht als einfach einzustufen ist. Dies kann aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zur Folge haben, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein einfacher Fall im Sinne der genannten Bestimmungen vorliegt, der strittige Sachverhalt irrelevant ist.”
L'art. 29a Cost. non impedisÎ che l'esame di un'istanza, di un ricorso o di un'azione sia subordinato ai consueti presupposti del giudizio di merito.
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügt und er seine Rüge überhaupt genügend begründet, dringt er auch damit nicht durch. Art. 29a BV verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 7.8 mit Hinweisen).”
Avverso provvedimenti amministrativi, come decisioni di trasferimento, è possibile proporre ricorso costituzionale; l'art. 29a Cost. costituisÎ la relativa base procedurale. Il Tribunale federale esige un'adeguata esposizione dell'arbitrarietà; in mancanza non si entra nel merito del ricorso.
“3 JVV kann das Amt in besonderen Fällen die Durchführung des Vollzugs von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sowie von kürzeren Freiheitsstrafen bewilligen. Nach § 11 Abs. 1 JVV umfasst die Hauptabteilung Untersuchungsgefängnisse Zürich die vom Amt bezeichneten Gefängnisse, in denen hauptsächlich Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft vollzogen wird. In diese Gefängnisse werden gemäss § 11 Abs. 2 lit. a JVV namentlich Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene aufgenommen. Der Vollzug strafprozessualer Sicherheitshaft soll demnach gemäss dem kantonalen Recht in der Regel in einem Untersuchungsgefängnis und nur ausnahmsweise in der JVA Pöschwies stattfinden. Nach § 51 Abs. 1 JVV entscheidet die zuständige Behörde, in welchem Gefängnis bzw. in welcher Anstalt der Vollzug erfolgt. Ein Mitspracherecht der inhaftierten Person ist nicht vorgesehen. Sie kann jedoch um Verlegung ersuchen und einen allfälligen abschlägigen Entscheid mit den dafür gemäss der Prozessordnung offenstehenden Rechtsmitteln von Verfassungs wegen anfechten (vgl. insbesondere Art. 29a BV), wie das hier geschehen ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerdeschrift zwar auf die zürcherische Justizvollzugsverordnung. Er behauptet aber nicht, diese werde in seinem Fall willkürlich angewandt, und legt dies erst recht nicht ausreichend dar. Darauf ist demnach nicht einzugehen (vgl. nicht publ. E. 1.5).”
Cost. art. 29a n. 388 La garanzia del ricorso giurisdizionale comprenÞ un esame giudiziale con pieno controllo dei fatti e del diritto e si estenÞ anche agli atti dell'amministrazione.
“Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Dem kantonalen Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 147 V 423 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV sieht vor, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle hat. Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (BGE 149 I 146 E. 3.3.1 mit Hinweisen).”
Per il diritto all'esame giudiziale sancito dall'art. 29a Cost. è necessaria l'esistenza di una controversia. Se manÊ una decisione impugnabile o un oggetto di impugnazione (p.es. quando in una dichiarazione di non obiezione non è stato statuato un obbligo di notifiÊ), viene meno la pendenza della controversia.
“102; Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 87 und N. 90; zur Rechtsnatur der Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen vgl. Urteil 2A.535/2004 vom 14. Juni 2005 E. 4.2; zur höchstrichterlich ungeklärten Frage der Rechtsnatur des Beschlusses über die Einleitung einer vertieften Prüfung gemäss Art. 33 KG vgl. BGE 131 II 497 E. 4). Einzig über die Pauschalgebühr liegt, soweit diese wie vorliegend strittig ist, eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor (vgl. E. 1.1.1.27-1.1.1.44 des angefochtenen Urteils; Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 90). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg setzt eine Rechtsstreitigkeit voraus, besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, die üblichen Sachurteilsvoraussetzungen vorzusehen (vgl. BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 139 II 185 E. 12.4). Wird im Rahmen der Unbedenklichkeitserklärung nicht über die Meldepflicht verfügt, fehlt es diesbezüglich sowohl an einer Rechtsstreitigkeit als auch am Anfechtungsobjekt. Es steht daher nicht im Widerspruch zu Art. 29a BV, wenn die Frage der Meldepflicht im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gegen die Kostenauferlegung gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG ungeklärt bleibt.”
art. 29a Cost. garantisÎ l'accesso a una valutazione giudiziaria solo nell'ambito dell'ordinamento procedurale vigente. Non vieta di subordinare l'esame di un'istanza, di un ricorso o di un'azione alle consuete condizioni sostanziali o processuali (p. es. competenza, interesse meritevole di protezione o attuale interesse alla tutela giurisdizionale).
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügt und er seine Rüge überhaupt genügend begründet, dringt er auch damit nicht durch. Art. 29a BV verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 7.8 mit Hinweisen).”
“Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen nach Art. 25a VwVG für den Erlass einer Verfügung über Realakte nicht erfüllt. Eine Verletzung von Art. 25a i.V.m. Art. 48 lit. c VwVG liegt nicht vor. Die FINMA ist damit auf das Gesuch der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, müsste dies - mangels schutzwürdigem Interesse - sinngemäss auch dann gelten, wenn das Gesuch der Beschwerdeführer als ein solches um Feststellung der (Nicht-) Zuständigkeit nach Art. 25 VwVG einzustufen wäre. Die Frage, inwieweit die von den Beschwerdeführern konkret gestellten Rechtsbegehren betreffend Widerruf und Berichtigung der Medienmitteilung von Art. 25a Abs. 1 VwVG gedeckt wären bzw. ob diese ganz oder teilweise als Gesuch um eine Feststellungsverfügung im Sinn von Art. 25 VwVG zu qualifizieren sind, kann damit mit der Vorinstanz offen gelassen werden. Nach Gesagtem liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vor, denn diese verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3). Ebenso ist keine willkürliche Rechtsanwendung auszumachen (Art. 9 BV).”
“Nach dem soeben Ausgeführten darf die kantonale Beschwerdeinstanz im Lichte von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29a BV das Eintreten auf eine Beschwerde von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig machen.”
“Die Rechtsweggarantie gibt deshalb keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2).”
“Die Frage nach dem persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind ist vorliegend somit in Einklang mit Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK von einer gerichtlichen Behörde in einem fairen Verfahren behandelt worden. Aus dem Entscheid des EGMR Nr. 69444/17 vom 8. Februar 2022 in Sachen Roth gegen die Schweiz vermag die Beschwerdeführerin also nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insoweit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie); die zwischen den Parteien umstrittenen Kinderbelange (vgl. vorne E. 1.1) sind durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle beurteilt worden. Ausserdem verbietet Art. 29a BV es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen - wie der Zuständigkeit - abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen).”
Secondo la giurisprudenza, l'art. 29a Cost. non fonÚ alcun diritto a che l'ordine di priorità previsto dalla legge venga giudizialmente superato a favore di un mezzo di impugnazione rispetto a un altro rimedio. Analogamente, non esiste in generale una posizione giuridiÊ tutelata dall'art. 29a Cost. che giustifichi un potere del giudiÎ di non entrare nel merito di un rimedio.
“Dass die vorinstanzliche Auslegung und/oder Anwendung von § 181 VRG/LU verfassungsrechtlich unhaltbar sei, vermag die Steuerpflichtige nicht vorzubringen. Die Vorinstanz konnte sich über § 181 Abs. 1 hinaus auf § 150 Abs. 1 lit. b VRG/LU stützen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide ist, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen. Dem hält die Steuerpflichtige entgegen, dass aufgrund von Art. 29a BV (dazu BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden, den die Steuerpflichtige anruft. Dieser geht inhaltlich über Art. 29a BV nicht hinaus (BGE 149 IV 9 E. 7.1; 147 III 586 E. 4.4; 147 IV 518 E. 3.1), weswegen offenbleiben kann, ob das Konventionsrecht im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei (BGE 144 I 340 E. 3.3.5).”
Cost. art. 29a n. 384 I diritti cantonali di accesso al procedimento non possono essere delimitati in modo più restrittivo rispetto ai presupposti di legittimazione applicabili al ricorso al Tribunale federale; ciò deriva, quale attuazione della garanzia del diritto di ricorso, dall'art. 29a Cost.
“1 mit Hinweisen) – direkt über die weiteren Prozessvoraussetzungen des erstinstanzlichen Einspracheverfahrens, namentlich über die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers, entscheidet. Dies umso mehr, als dem Gericht hinsichtlich der Einsprachelegitimation dieselbe Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin und sich die Vorinstanz, wenn auch – im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 8/3) – funktionell unzuständigerweise, bereits mit dieser Frage (vgl. E. 1e des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9) befasst hat (vgl. dazu VerwGE B 2016/111 vom 16. Januar 2018 E. 3 mit Hinweisen, bestätigt mit BGer 2C_646/2019 vom 12. November 2019). Nach Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 StrG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Einspracheerhebung berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (vgl. dazu VerwGE B 2018/80; B 2018/82 vom 23. Mai 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) schreiben in Umsetzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) als gewichtigen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie (Art. 47 BV) vor, dass die Beschwerde- resp. Rekursbefugnis im kantonalen Verfahren (nach Art. 45 Abs. 1 VRP) nicht enger umschrieben werden darf, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG) vorgesehen ist. Vorausgesetzt ist demnach nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 Ingress und lit. b und c BGG, dass der Einsprecher über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit.”
L'ordine di priorità previsto dalla legge (rimedi giurisdizionali prima di altri mezzi di ricorso) è chiaro. Secondo la giurisprudenza citata, l'art. 29a Cost. non fonÚ quindi alcun diritto a che il mancato esame di un rimedio giurisdizionale sia sottoposto a controllo giudiziario.
“b VRG/LU stützen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide ist, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen. Dem hält die Steuerpflichtige entgegen, dass aufgrund von Art. 29a BV (dazu BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden, den die Steuerpflichtige anruft. Dieser geht inhaltlich über Art. 29a BV nicht hinaus (BGE 149 IV 9 E. 7.1; 147 III 586 E. 4.4; 147 IV 518 E. 3.1), weswegen offenbleiben kann, ob das Konventionsrecht im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei (BGE 144 I 340 E. 3.3.5).”
Secondo l'art. 29a Cost. la tutela giudiziaria successiva è possibile solo in casi eccezionali. Può ritenersi ammissibile se vengono invocati gravi vizi che avrebbero potuto influenzare la votazione in modo massiccio e decisivo. Tali casi riguardano in particolare le novità non genuine (unechte Noven), ossia fatti o mezzi di prova che all'epoÊ della votazione già sussistevano ma erano allora sconosciuti o trascurati; queste devono essere di rilevante portata. Le novità genuine (fatti sorti successivamente) sono prive di rilievo. L'ammissibilità è subordinata a rigorosi requisiti e a limiti temporali.
“b BPR bildet die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bloss den Hintergrund, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind die einzelnen, konkreten "Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Bloss im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, kann auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. In einem solchen Fall können auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden. Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits BGE 147 I 194 S. 204 in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel geltend gemacht werden können, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75; vgl. auch BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 210 f. mit Hinweisen). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich dabei um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76; so auch BGE 145 I 207 E. 1.4 S. 212). Diese müssen zudem von erheblicher Tragweite sein. Umgekehrt sind echte Noven, d.h. erst im Laufe der Zeit sich ergebende Tatsachen, ohne Bedeutung. Schliesslich gilt in Bezug auf die Frist, dass nicht unbegrenzt um Neubeurteilung eines weit zurückliegenden Abstimmungsverfahrens ersucht werden kann.”
“b BPR bildet die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung bloss den Hintergrund, vor welchem die vorgebrachten konkreten Mängel zu prüfen sind, und kein selbstständiger Gegenstand des Verfahrens. Anzufechten sind die einzelnen, konkreten "Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Bloss im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, kann auch die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. In einem solchen Fall können auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden. Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits BGE 147 I 194 S. 204 in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel geltend gemacht werden können, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75; vgl. auch BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 210 f. mit Hinweisen). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich dabei um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten ( BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76; so auch BGE 145 I 207 E. 1.4 S. 212). Diese müssen zudem von erheblicher Tragweite sein. Umgekehrt sind echte Noven, d.h. erst im Laufe der Zeit sich ergebende Tatsachen, ohne Bedeutung. Schliesslich gilt in Bezug auf die Frist, dass nicht unbegrenzt um Neubeurteilung eines weit zurückliegenden Abstimmungsverfahrens ersucht werden kann.”
Gli organi assimilabili a un tribunale devono soddisfare i requisiti di fatto propri di un tribunale. Carenze organizzative possono comportare che un ente non sia considerato un tribunale ai sensi dell'art. 30 Cost., per cui la garanzia del ricorso giurisdizionale di cui all'art. 29a Cost. non può ritenersi già soddisfatta.
“Dem Beschwerdeführer könnte nur dann mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn sein Verhalten subjektiv tadelnswert wäre (E. 5.6 hiervor). Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht dem Beschwerdeführer das Recht, eine ihn betreffende Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (BGE 149 I 2 E. 2.1; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Da die ETH-Beschwerdekommission jedenfalls bis zu ihrer organisatorischen Neugestaltung den Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV nicht genügte (E. 6.4 f. hiervor), war die umstrittene Parkierregelung im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Dem Beschwerdeführer muss es bei dieser Ausgangslage offenstehen, den von ihm geltend gemachten Anspruch erstmals einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Daher kann ihm weder die erneute Gesuchstellung im Jahr 2021 noch das daran anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs subjektiv vorgeworfen werden. Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer auch nicht der unterbliebene Weiterzug des Entscheids der ETH-Beschwerdekommission aus dem Jahr 2021 angelastet werden kann. Wie er nachvollziehbar darlegt, fand aufgrund der Covid-19-Pandemie der Blockkurs nicht vor Ort statt.”
Cost. art. 29a n. 380 Nel valutare se sussista un controllo giurisdizionale, va esaminato in quale misura il comportamento contestato sia idoneo a ledere i diritti fondamentali o altre esigenze di tutela giuridiÊ. L'impugnabilità va determinata in base alla disciplina sostanziale e all'esigenza di controllo giurisdizionale ad essa connessa.
“E. 1.2). Für die Beurteilung der Frage, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, wieweit das betreffende Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Die Anfechtbarkeit muss von der materiellen Rechtslage und den damit verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden. Das ergibt sich aus Art. 29a BV, wonach (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten) jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Rechtsweggarantie hat Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. Art. 5 VwVG oder § 4 VRG, indem das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 29a BV eine Verfügung indiziert, sofern der Rechtsschutz nicht auf andere Weise möglich oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausgeschlossen ist (zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_272/2012 vom”
Nel processo di digitalizzazione delle procedure statali va osservato l'art. 29a Cost. quale obbligo a salvaguardia dell'efficacia e dell'accessibilità generale della tutela giurisdizionale individuale. Tale obbligo deve essere considerato nel quadro degli interessi di efficienza e di accelerazione dell'esecuzione amministrativa che devono essere ponderati.
“29a BV; Urteil des EGMR Xavier Lucas gegen Frankreich vom 9. Juni 2022 [15567/20], § 42 ff.). Der Massstab der Effizienz und Beschleunigung behördlicher Aufgabenerfüllung ist kein reines Sparsamkeitsprinzip, sondern ein übergreifendes, dem Ausgleich widerstreitender rechtsstaatlicher Interessen verpflichtetes Optimierungsgebot (vgl. STEFFEN AUGSBERG, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 3. Aufl. 2022, § 8 N. 49 f. und 51; vgl. daselbst - spezifisch mit Blick auf das Verhältnis zwischen Digitalisierung und Verfahrensrechten - auch BRITZ / EIFERT, § 26 N. 31; vgl. in Bezug auf das Rechtsverzögerungsverbot ferner KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 262; BENJAMIN SCHINDLER, Beschleunigungspotentiale im öffentlichen Verfahrensrecht, AJP 2012 S. 15). Der Paradigmenwechsel hin zu einem vermehrt digital handelnden Staat muss mithin unter Berücksichtigung weiterer (und zum Teil gegenläufiger) Interessen und Vorgaben - wie namentlich des Gebots der Wirksamkeit und Allgemeinzugänglichkeit des Individualrechtsschutzes (Art. 29a BV, Art. 13 EMRK) - erfolgen.”
Se si rinvia alla via giurisdizionale civile, va indicato su quale specifiÊ base giuridiÊ della pretesa civile essa possa concretamente considerarsi efficaÎ ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Der Wortlaut von Art. 2 lit. cbis RTVG bedarf der Interpretation und steht einer entsprechenden grundrechts- bzw. verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse und Wertvorstellungen ("teleologische" und "geltungszeitliche" Auslegung; vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., S. 223 Rz. 574 Bindestrich 4) nicht entgegen. Zwar hat der Bundesrat in seiner Botschaft im vorliegenden Zusammenhang auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen, er hat indessen nicht geprüft und dargelegt, aufgrund welcher zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage dieser konkret als wirksam im Sinne von Art. 29a BV gelten kann; es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei den Anpassungen des RTVG im vorliegenden Zusammenhang im Resultat die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie missachten wollte.”
Secondo l'ATF 150 I 191, la mancanza di un mezzo di ricorso speciale contro la trasmissione di dati amministrativi al giudiÎ civile non viola l'art. 29a Cost. La tutela giurisdizionale è considerata sufficiente, in quanto garantita dall'esame compiuto dal giudiÎ civile (cfr. art. 156 CPC).
“Regeste Art. 29a BV; Art. 156 ZPO; kantonale Datenschutzgesetzgebung; Übermittlung von Daten durch die Verwaltung an den Zivilrichter; Rechtsschutz. Das Fehlen eines Rechtsmittels gegen die Datenübermittlung durch die Verwaltung verstösst nicht gegen Art. 29a BV, da der Rechtsschutz durch den Zivilrichter gemäss Art. 156 ZPO ausreichend ist (E. 2).”
Cost. art. 29a n. 376 In caso di minacciata o effettiva negazione formale del diritto, il ricorso al Tribunale federale è in linê di principio ammissibile, senza che sia richiesto il presupposto di un danno giuridico non altrimenti riparabile ai sensi dell'art. 93 cpv. 1 lett. a LTF.
“Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (Art. 80 BGG), mit dem die Vorinstanz auf eine Beschwerde nicht eingetreten ist. Insofern droht dem Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV) und ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen); auch sein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ist zu bejahen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Soweit das ZMG auf das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und diesbezüglich keine Entsiegelungserfordernisse geprüft hat, besteht hier der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil bereits im Wegfall des Rechtsschutzes (aArt. 248 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV, drohende formelle Rechtsverweigerung). Was den materiellen (Teil-) Entsiegelungsentscheid betrifft, macht der Beschwerdeführer als Geheimnisschutzinteresse und drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil Folgendes geltend: Die Edition von Unterlagen zum betroffenen Arztbetriebskonto sei "geeignet, dass Dritte (namentlich die Staatsanwaltschaft) erfahren, wer die Patienten eines Arztes sind". Dies begründe ein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Siegelungsberechtigung und die drohende Verletzung des Arztgeheimnisses ausreichend substanziiert hat (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.”
L'ammissione di un'istanza, di un ricorso o di un'azione può essere subordinata alla sussistenza di un interesse concreto e attuale alla tutela giurisdizionale; l'art. 29a Cost. non impone che ogni comportamento statale venga sottoposto a controllo giudiziario indipendentemente dai requisiti processuali.
“Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsweggarantie vermittelt damit bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 148 I 104 E. 4.1). Sie gibt indes keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (BGE 139 II 185 E. 12.4). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (Urteile 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.3 und 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2).”
Cost. art. 29a n. 374 In caso di revoÊ la tutela giurisdizionale deve essere strutturata in modo tale che, qualora il procedimento si concluÚ con una decisione favorevole alla titolare o al titolare, gli effetti della revoÊ possano essere eliminati e, in particolare, sia possibile la riassegnazione del nome di dominio.
“ohne eine Prüfung irgendwelcher allgemeiner oder spezieller Zuteilungsvoraussetzungen, wieder zuzuteilen. Dieses Begehren zielt darauf ab, den früheren Zustand (vor dem erfolgten bzw. ohne Widerruf) herzustellen. Art. 31 VID regelt den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz der Halterin bzw. des Halters von Domain-Namen im Falle eines Widerrufs. Während der Widerruf selbst, der mit der Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar wirksam wird (Abs. 1), keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, entscheidet die Vorinstanz über den Widerruf auf Verlangen der Halterin oder des Halters mittels Verfügung (Abs. 2; Erläuterungsbericht 2014, S. 30 f.). Der damit vorgesehene Rechtsschutz der Halterin lässt sich nur dann wirksam und zielführend verwirklichen, wenn sie, fällt der Entscheid zu ihren Gunsten aus, erreichen kann, dass ihr das Recht zur Nutzung des zu Unrecht widerrufenen Domain-Namens weiterhin bzw. wieder zusteht. Mit anderen Worten müssen für einen wirksamen Rechtsschutz auch die Wirkungen des Widerrufs beseitigt werden (vgl. auch Art. 29a BV). Diese Intention hat der Verordnungsgeber mit Art. 31 Abs. 3 VID zum Ausdruck gebracht, wonach ein widerrufener Domain-Name erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art. 31 Abs. 2 VID neu zugeteilt werden kann. Eine reformatorische Anordnung zur Herbeiführung des Zustands, wie er vor dem Widerruf bestand, kann somit zur Verwirklichung des bezweckten Rechtsschutzes geboten sein. Im Rahmen ihrer reformatorischen Befugnisse kann denn auch die Beschwerdeinstanz materiell alle Arten von Anordnungen treffen, die für die Her- oder Wiederherstellung der gesetzmässigen Rechtslage erforderlich sind (vgl. Art. 61 VwVG; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Rz. 4 m.H.). Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz stellen sich gegen den reformatorischen Antrag der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führt aus, dass der Domain-Name «(...).ch» der Beschwerdeführerin wieder zugeteilt werden müsste, sofern die Beschwerde gutgeheissen werde.”
Cost. art. 29a n. 373 Le autorità non devono precludere l'accesso alla via giudiziaria mediante formalismo eccessivo. Si ha formalismo eccessivo, ad esempio, quando vengono stabilite norme formali rigiÞ senza una giustificazione sostanziale, quando i requisiti formali sono applicati in modo eccessivamente rigoroso o quando l'autorità, nonostante la presentazione della questione nei termini e nella forma prescritti, non si pronuncia al riguardo.
“Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit Rechtsuchenden den gesetzlichen Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; zit. Urteile 1B_303/2022 E. 2.1; 1B_604/2021 E. 5.1; 1B_49/2021 E. 5.3; Urteil 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 3.3).”
Citazione: Cost. art. 29a n. 372 L'art. 29a Cost. non richieÞ, in linê di principio, un immediato riesame giudiziario delle decisioni interlocutorie. Un esame giudiziale immediato è necessario solo quando sussiste un pregiudizio irreparabile; se tale pregiudizio non è incombente, la decisione interlocutoria può essere riesaminata insieme alla decisione finale.
“Unbegründet ist schliesslich die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV und Art. 13 EMRK, da rechtsprechungsgemäss die Rechtsweggarantie bei Zwischenentscheiden nur dann tangiert ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eine sofortige gerichtliche Beurteilung erfordert. Droht kein solcher Nachteil, so genügt es, wenn der Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann (BGE 146 I 62 E. 5.1; 138 V 271 E. 3.1).”
In caso di rinuncia all'audizione della parte nonostante la relativa istanza, un'istruzione dei fatti insufficiente può violare la garanzia del ricorso (art. 29a Cost.). La presenza del difensore assegnato o di un preciso rappresentante legale non è sempre requisito per un'audizione valiÚ; le audizioni possono svolgersi anche in assenza della rappresentanza legale, salvo che sussista un impedimento improvviso, scusabile e grave del difensore.
“In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Konkret wirft sie der Vorinstanz vor, diese habe sich damit begnügt, aus dem Urteil 9C_213/2021 zu zitieren, womit sie verkannt habe, dass damals andere Leistungen aus einem anderen Vorsorgeverhältnis zur Diskussion standen. Weiter macht sie eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend, weil das kantonale Gericht auf eine Parteibefragung im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung verzicht habe, obwohl ein entsprechender Antrag gestellt worden sei und eine solche zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts hätte beitragen können.”
“Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie von Art. 6 EMRK gerügt wird, ist festzuhalten, dass die - zwischenzeitlich mandatierte - zugewiesene Rechtsvertretung zur Anhörung zu den Asylgründen vom 1. September 2023 durch das SEM ordentlich vorgeladen wurde. Aus dem Anhörungsprotokoll sowie den übrigen Akten sind sodann keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht in der Lage gewesen wäre, sein Vorbringen umfassend zu schildern oder dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte. Auch im Umstand, dass der rubrizierte (externe) Rechtsvertreter nicht an der Anhörung zu den Asylgründen teilgenommen hat, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Asylsuchende sind zwar befugt, auf eigene Kosten eine andere als die zugewiesene Rechtsvertretung zu bestellen (vgl. Constantin Hruschka, in: OFK/Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 102h AsylG N 3). Anhörungen können jedoch auch in einer solchen Konstellation rechtsgültig in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt werden, ausser bei kurzfristiger Verhinderung aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (vgl.”
Quanto alla garanzia del diritto di ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost., la giurisprudenza ha chiarito che l'invio per A-Post Plus di decisioni che fanno decorrere termini può essere ammesso. L'obbligo di calcolare e sorvegliare correttamente i termini incombe alla parte ovvero al suo rappresentante legale. Le autorità, per quanto riguarÚ la notifiÊ postale, sono in linê di principio obbligate a notificare il loro atto amministrativo una sola volta.
“Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Zustellung per A-Post Plus verletze die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn die Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt zu laufen beginne, in dem der Brief in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt werde, der Adressat aber erst später von der Zustellung Kenntnis nehme und die Beschwerde deshalb verspätet einreiche. Die Beschwerdefrist werde faktisch verkürzt. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der effektive Zugang zu einem Gericht, der von Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert wird, ist dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben. Dieser hatte vom 2. Mai 2022 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 30. Mai 2022 genügend Zeit, um die Entscheide der KESB sachgerecht anzufechten. Die korrekte Berechnung der Beschwerdefrist liegt allein in seinem bzw. im Verantwortungsbereich der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht bereits dargetan, indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdefrist würde verkürzt, weil sie beim A-Post Plus Versand vor Kenntnis der Postsendung zu laufen beginnen kann, was vorliegend der Fall war, solange die betroffene KESB ihre Entscheide konsequent per A-Post Plus versendet. Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer nicht geltend.”
“Zwar macht die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - geltend, mit Blick auf die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dürfe der Versand fristauslösender Entscheide nur gegen Empfangsbestätigung und nicht bloss per A-Post Plus erfolgen. Es besteht jedoch kein Anlass, im vorliegenden Fall von der erwähnten Rechtsprechung abzuweichen:”
“Die Kritik des Beschwerdeführers an der Verfahrensleitung der EMF ist indes von vornherein haltlos. So verstösst es nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dass die EMF über fünf Monate nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und mehreren Fristverlängerungen in der Sache verfügt haben, ohne abermals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann der Gemeinde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Verfügung zu einem früheren Zeitpunkt und nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft überbringen müssen (Beschwerde S. 6). Die Behörde ist nur zu einer einmaligen Eröffnung ihres Verwaltungsakts auf dem Weg der postalischen Zustellung verpflichtet, auch wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein erster Zustellungsversuch gescheitert ist und gegebenenfalls die Zustellfiktion greift (vgl. dazu Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 16 und 32). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Gemeinde mit ihrem Vorgehen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt haben soll.”
Una limitazione illegittima della cognizione giudiziaria può violare la garanzia del ricorso di cui all'art. 29a Cost.
“Danach darf und muss das Bundesverwaltungsgericht einen angefochtenen Einspracheentscheid - etwa aus dem Bereich des Mehrwertsteuerrechts - grundsätzlich vollumfänglich überprüfen. Die beschwerdeführende Person kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c VwVG, je in Verbindung mit Art. 37 VGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149). Wie jede andere Rechtsmittelbehörde ist das Bundesverwaltungsgericht gehalten, die ihm zukommende Kognition vollständig auszuschöpfen. Eine zu Unrecht vorgenommene Kognitionsbeschränkung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 141 II 103 E. 4.2; 131 II 271 E. 11.7.1; 118 Ia 35 E. 2e; 115 Ia 5 E. 2b und d); darüber hinaus kann sie den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 136 I 184 E. 2.2.1) sowie die Rechtsweggarantie verletzen (Art. 29a BV; BGE 145 I 52 E. 3.5; 137 I 235 E. 2.5.2; zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.153).”
In caso di censure per violazione della garanzia del ricorso (art. 29a Cost.), nel ricorso deve essere esposto in modo chiaro e dettagliato, in particolare sulla base delle motivazioni della decisione impugnata, in quale misura si sostiene che tale diritto costituzionale sia stato violato.
“Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung solcher Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor. Sie erheben damit zulässige Rügen. Inwieweit sie ihrer Begründungspflicht nachkommen, wird im Zusammenhang mit den einzelnen Vorbringen geprüft.”
Per determinate questioni di diritto processuale, la normativa può prevedere che la loro chiarificazione avvenga nel procedimento amministrativo; ciò — nella misura in cui la giurisdizione non sia necessaria — non è necessariamente in contrasto con la garanzia del ricorso prevista dall'art. 29a Cost.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Reichweite der Meldepflicht im Sinne von Art. 9 KG im Rahmen der vertieften Prüfung nach Art. 10 KG in Verbindung mit Art. 33 KG und der Beratung des Sekretariats gemäss Art. 23 Abs. 2 KG sowie im Verfahren gemäss Art. 25 VwVG geklärt werden kann. Demgegenüber ist die Klärung der Meldepflicht im Zuge der Überprüfung der Pauschalgebühr gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG nicht erforderlich. Diesem Ergebnis steht nach dem Gesagten die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht entgegen.”
art. 29a Cost. non crê un diritto a un particolare rimedio giurisdizionale. La garanzia del diritto di ricorso garantisÎ la tutela giurisdizionale solo nell'ambito delle norme processuali vigenti e consente ai tribunali di verificare i consueti requisiti di ammissibilità e di merito, nonché le competenze in base al diritto processuale.
“Die öffentliche Hand hat auch in Bereichen, in denen die Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens nicht zur Anwendung gelangen, stets die Möglichkeit, mittels Ausschreibung oder direkter Einladung Offerten interessierter Anbieter einzuholen. Führt sie indes in einem solchen Bereich eine Ausschreibung zur Beschaffung bestimmter Leistungen durch, steht gegen das Ergebnis dieser freiwilligen Submission keine direkte Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht offen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1239). Dem steht auch die von den Beschwerdeführerinnen angerufene Rechtsweggarantie nicht entgegen. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zählt zu den Verfahrensgrundrechten und vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. Sie gewährt aber keinen schrankenlosen Zugang zum Gericht und vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf einen bestimmten Rechtsweg. Art. 29a BV vermittelt keine materiellen Rechte, sondern setzt solche voraus, um sie - im Sinne eines justiziablen Anspruchs - gerichtlicher Überprüfung zuzuführen. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2; BGE 137 II 409 E. 4.2; KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 94] E. 8; Andreas Kley, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 8 zu Art. 29a BV). Vorliegend bewegen sich die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin auf dem Boden des Privatrechts. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen stehen den Beschwerdeführerinnen die zivilprozessualen Rechtsbehelfe offen.”
Cost. art. 29a n. 365 Nei provvedimenti relativi agli esami l'autorità può in primo luogo limitarsi a valutare le prestazioni fornite mediante voti; una motivazione dettagliata delle singole valutazioni può essere integrata successivamente nel procedimento di ricorso, fermo restando che alla persona interessata deve essere data la possibilità di presentare osservazioni.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts darf sich die Prüfungsbehörde bei Prüfungsentscheiden ohne Verletzung des Anspruchs auf Begründung einer Verfügung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorerst darauf beschränken, die erbrachten Leistungen mit jeweiligen Noten zu bewerten, und genügt es, dass die Prüfungsbehörde die Begründung der einzelnen angefochtenen Benotungen im Rechtsmittelverfahren liefert und die rekurrierende Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 4.2; VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 2.2.2, VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). Die Ausführungen des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 139143 und 153) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Praxis in Frage zu stellen. Unbegründet ist insbesondere auch seine Rüge, die erwähnte Rechtsprechung sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht vereinbar. Im vorliegenden Fall begründete die Vorinstanz die Benotungen der schriftlichen Prüfungen des Rekurrenten in ihrer Vernehmlassung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingehend und hatte der Rekurrent Gelegenheit, dazu mit seiner Replik Stellung zu nehmen. Zudem besprachen die beiden Examinatoren und der Co-Examinator die Prüfungen des Rekurrenten vor Ablauf der Frist für die Anmeldung des Rekurses mündlich (vgl. Rekursbegründung Rz. 29 Vernehmlassung Rz. 25). Damit kann von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts darf sich die Prüfungsbehörde bei Prüfungsentscheiden ohne Verletzung des Anspruchs auf Begründung einer Verfügung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorerst darauf beschränken, die erbrachten Leistungen mit jeweiligen Noten zu bewerten, und genügt es, dass die Prüfungsbehörde die Begründung der einzelnen angefochtenen Benotungen im Rechtsmittelverfahren liefert und die rekurrierende Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (BGer 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1, 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 4.2; VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 2.2.2, VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). Die Ausführungen des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 139143 und 153) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Praxis in Frage zu stellen. Unbegründet ist insbesondere auch seine Rüge, die erwähnte Rechtsprechung sei mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht vereinbar. Im vorliegenden Fall begründete die Vorinstanz die Benotungen der schriftlichen Prüfungen des Rekurrenten in ihrer Vernehmlassung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingehend und hatte der Rekurrent Gelegenheit, dazu mit seiner Replik Stellung zu nehmen. Zudem besprachen die beiden Examinatoren und der Co-Examinator die Prüfungen des Rekurrenten vor Ablauf der Frist für die Anmeldung des Rekurses mündlich (vgl. Rekursbegründung Rz. 29 Vernehmlassung Rz. 25). Damit kann von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein.”
Cost. art. 29a n. 364 I cantoni devono garantire che almeno un tribunale cantonale — sia l'ultima istanza cantonale sia un'autorità giudiziaria previamente competente — riesamini liberamente i fatti e applichi d'ufficio il diritto pertinente. Un doppio grado di giudizio obbligatorio non è necessario per l'attuazione della garanzia del ricorso giurisdizionale.
“Für kantonale Verfahren verdeutlicht Art. 110 BGG die Anforderungen, welche die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) stellt. Die Rechtsweggarantie gewährt bei Rechtsstreitigkeiten jeder Person, die Möglichkeit einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltskontrolle durch eine richterliche Behörde. Das Bundesgericht erfüllt diese Anforderungen für sich alleine nicht, weshalb die Anforderungen der Rechtsweggarantie bereits im kantonalen Verfahren vollumfänglich erfüllt werden müssen. Die Kantone sind dabei bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht zur Gewährleistung eines doppelten Instanzenzugs verpflichtet. Gefordert ist alleine der Zugang zu wenigstens einem Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtsprüfung (BERNHARD EHRENZELLER, a.a.o. N. 8-10 zu Art. 110 BGG; DANIELA THURNHERR, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz.”
“Gemäss Art. 29a BV unter dem Normtitel "Rechtsweggarantie" hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Laut Art. 110 BGG gewährleisten die Kantone, soweit sie nach dem BGG als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.”
“Art. 110 BGG verpflichtet die Kantone, soweit sie nach dem Bundesgerichtsgesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG), dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. BGE 142 II 49 E. 4.4 S. 52 f.; 135 II 369 E. 3.3 S. 374). Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch mindestens ein Gericht verlangt (vgl. Urteile 2C_127/2019 vom 30. April 2019 E. 3.1.1; 2C_747/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4; 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2; zur analogen Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. BGE 139 I 72 E. 4.5 S. 82 f.; 126 I 144 E. 3 S. 150 ff.). Mit Blick auf das bundesgerichtliche Verfahren ermöglicht die in Art. 110 BGG konkretisierte Rechtsweggarantie, dass das Bundesgericht die Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen kann (vgl. BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153; Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 2.2.3). Die Gewährleistung der Anforderungen von Art. 110 BGG durch die kantonalen Gerichte hat besondere Bedeutung, da das Bundesgericht grundsätzlich auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abstellt und die Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung des kantonalen Rechts - abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und lit. d BGG - eingeschränkt ist (vgl. Urteil 2C_127/2018 vom 30.”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 363 La via giurisdizionale deve garantire una tutela giurisdizionale effettiva; un mero accesso teorico a una pronuncia giudiziaria non è sufficiente.
“Gemäss Art. 35 BV müssen die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (Abs. 1); wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Abs. 2). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt ihrerseits einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. BGE 149 I 2 S. 5 Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; BGE 143 I 336 E. 4.1; BGE 140 II 315 E. 4.4; BGE 139 II 185 E. 12.4; BGE 137 II 409 E. 4.2), was bei angeblichen Verletzungen von Grundrechtspositionen regelmässig der Fall ist. Der Rechtsweg muss die Durchsetzung in effektiver Weise ermöglichen; ein bloss theoretischer Zugang zu einer (gerichtlichen) Beurteilung genügt nicht. Dies ergibt sich neben Art. 29a BV konventionsrechtlich (auch) aus dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (hier in Verbindung mit Art. 10 EMRK [Freiheit der Meinungsäusserung]; vgl.”
Cost. art. 29a n. 362 In caso di sequestri, in particolare di blocchi di conti, il diritto a un esame giudiziale non deve essere di fatto frustrato o notevolmente ostacolato dal fatto che il provvedimento, pur essendo noto alla persona direttamente interessata, non venga notificato formalmente. Se la persona interessata è direttamente coinvolta in qualità di titolare del conto, la notifiÊ formale fa decorrere il termine per il ricorso; una mancata comunicazione formale non può precludere il diritto di ricorso sancito dalla legge.
“Wenn die Direktbetroffenen ausreichend bekannt sind, muss jedoch in allen Fällen von Art. 384 lit. b StPO eine förmliche Zustellung der Verfügung erfolgen, welche die Beschwerdefrist auslöst. Im vorliegenden Fall besteht keine Ausnahme vom gesetzlich vorgesehenen Fristbeginn. Für die Staatsanwaltschaft war klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin von der streitigen Kontensperre direkt betroffen und damit beschwerdebefugt war. Ihr gegenüber konnte lediglich eine förmliche Zustellung der Verfügung bzw. die am 10. Juli 2019 erfolgte Akteneinsicht den Fristbeginn nach Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO auslösen. Dass die Untersuchungsleitung der mitbetroffenen Bank eine provisorische Stillschweigeverpflichtung auferlegt und gleichzeitig auf eine förmliche Eröffnung der Zwangsmassnahmenverfügung gegenüber der Kontoinhaberin vorläufig verzichtet bzw. nur telefonisch darüber kommuniziert, darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass das gesetzlich verankerte Beschwerderecht der Kontoinhaberin (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; s.a. Art. 29a BV) faktisch vereitelt oder erheblich erschwert wird. Eine abweichende altrechtliche Praxis (insbesondere des Bundesstrafgerichtes bzw. des Bundesgerichtes in Rechtshilfefällen und vor Inkrafttreten der StPO), wonach bei Kontensperren bereits eine blosse Mitteilung der Bank an die Konteninhaber fristauslösend wirken könne, wurde in der Literatur mit Recht kritisiert und in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes korrigiert (oben zitiertes Urteil 1B_210/2014 E. 5.4; vgl. auch GUIDON, a.a.O., N. 5 zu Art. 396 StPO).”
art. 29a Cost. può esigere che contro le decisioni degli organi dei concordati sia garantita la tutela giurisdizionale, qualora, per assenza di altra competenza, non sia previsto un ricorso in grado.
“Angefochten ist ein Entscheid der Rekurskommission des Konkordats (Art. 8 Abs. 1 lit. d Konkordat), der einen Entscheid der Konkordatskonferenz (Art. 4 lit. a Konkordat) zum Gegenstand hatte. Gemäss Art. 23 Satz 1 Konkordat und § 8 Abs. 1 lit. a Rekursverordnung beurteilt die Rekurskommission Rekurse gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für Kirchliche Eignungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren. Nicht vorgesehen ist hingegen der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz trotz fehlender Rechtsgrundlage im Konkordat und in der Rekursverordnung zulässig ist. Sie verwies dazu auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV, wonach jede Person - unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen - bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat, und auf Art. 86 Abs. 2 BGG, wonach die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen haben. Mangels einer anderen in Frage kommenden Instanz erachtete sich die Vorinstanz auch zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Konkordatskonferenz als zuständig. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen, da der Rechtsweg aufgrund von Art. 29a BV auch gegen Entscheide der Konkordatskonferenz offenstehen muss (vgl. auch Urteil 1C_479/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.5 f. betreffend den Rechtsschutz gegen kircheninterne Akte). Art. 23 Konkordat, der den Rechtsweg gegen gestützt auf das Konkordat ergangene Entscheide regelt, ist deshalb auch auf Entscheide der Konkordatskonferenz anwendbar. Damit war die Rekurskommission zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig.”
Un ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost. è inammissibile se non sussiste un interesse attuale e concreto alla protezione giuridiÊ.
“Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers verneint hat. Somit waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und der Beschwerdeführer kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) berufen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.”
Riferimento: art. 29a Cost., n. 359 Se il rappresentante legale assegnato è assente a un'audizione, ciò non costituisÎ necessariamente una violazione dell'art. 29a Cost. Le audizioni possono essere svolte validamente anche in assenza della rappresentanza legale; in particolare non si può desumere una violazione del diritto unicamente dalla mancata partecipazione del rappresentante assegnato. I richiedenti asilo possono nominare un'altra rappresentanza a proprie spese. Una valutazione diversa può risultare se la rappresentanza non ha potuto partecipare per un impedimento improvviso, giustificabile e grave.
“Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sowie von Art. 6 EMRK gerügt wird, ist festzuhalten, dass die - zwischenzeitlich mandatierte - zugewiesene Rechtsvertretung zur Anhörung zu den Asylgründen vom 1. September 2023 durch das SEM ordentlich vorgeladen wurde. Aus dem Anhörungsprotokoll sowie den übrigen Akten sind sodann keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht in der Lage gewesen wäre, sein Vorbringen umfassend zu schildern oder dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte. Auch im Umstand, dass der rubrizierte (externe) Rechtsvertreter nicht an der Anhörung zu den Asylgründen teilgenommen hat, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden. Asylsuchende sind zwar befugt, auf eigene Kosten eine andere als die zugewiesene Rechtsvertretung zu bestellen (vgl. Constantin Hruschka, in: OFK/Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 102h AsylG N 3). Anhörungen können jedoch auch in einer solchen Konstellation rechtsgültig in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt werden, ausser bei kurzfristiger Verhinderung aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen (vgl.”
Citazione: art. 29a Cost. n. 358 I rimedi giurisdizionali in materia civile, penale e di vigilanza, nella presente fattispecie, di norma non soddisfano i requisiti dell'art. 29a Cost. Un rimedio giurisdizionale di diritto civile può, in linê di principio, adempiere alla garanzia del ricorso; tuttavia, nel presente caso ciò avviene solo in via eccezionale.
“Der - vom Gesetzgeber im vorliegenden Problemkreis offenbar privilegierte (vgl. die Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 ff., 5014 und 5017 Ziff. 2.2) - zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsweg, auf den die SRG und die UBI verweisen, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29a BV nicht (vgl. zu diesen vorstehende E. 2.1): Obwohl grundsätzlich auch ein zivilrechtliches Rechtsmittel die Voraussetzungen der Rechtsweggarantie erfüllen kann (vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; BGE 129 III 35 E. 5 und 6b; Urteile 1C_602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5, insbesondere E. 5.4; 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013; s.a. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 16 zu Art. 29a BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt BGE 149 I 2 S. 10 gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 357 L'esclusione per legge di un ricorso contro decisioni di diniego dell'indennizzo ai sensi dell'Ordinanza COVID Cultura ha violato l'art. 29a Cost.; nel caso deciso è stata disposta la trasmissione al tribunale cantonale competente.
“Regeste Art. 29a und Art. 185 Abs. 3 BV; Art. 30 Abs. 2 und Art. 86 BGG; Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur); selbständige Verordnung; Rechtsweg; Zugang zum Gericht; Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter; Überweisung an die zuständige Behörde. Zeitlich anwendbares Recht (E. 1.2). Der Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit gegen eine Entschädigungsverweigerung für finanzielle Verluste nach der COVID-Verordnung Kultur (in Kraft vom 21. März bis 20. September 2020) verletzt Art. 29a BV (E. 1.4-1.6). Unmöglichkeit einer direkten Beschwerde ans Bundesgericht (E. 1.7 und 1.8). Überweisung ans Kantonsgericht des Kantons Waadt in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG (E. 2).”
I provvedimenti che limitano il diritto di essere sentiti devono essere adeguatamente motivati; in caso contrario è compromessa la verificabilità del provvedimento. Una presa di posizione successiva dell'autorità, giuridicamente idonê, può sanare una motivazione insufficiente e così porre l'istanza di ricorso nella condizione di riesaminare il provvedimento senza che sia violata la garanzia di ricorso prevista dall'art. 29a Cost.
“Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2022 lediglich eine äusserst knappe Begründung, welche den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Allerdings wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2022 geheilt. Diese legt in rechtsgenüglicher Weise die Gründe für die Einschränkung des rechtlichen Gehörs und des Widerrufs der Besuchs- und Telefonbewilligung dar, was dem Beschwerdeführer ermöglicht, die Verfügung von der Strafkammer überprüfen zu lassen. Es liegt somit auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor. Der Beschwerdeführer verhält sich ausserdem widersprüchlich, wenn er zunächst selber ausführt, dass die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren durch eine allfällige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geheilt werden könne, und in seiner Replik dann geltend macht, dass die Einschränkung des rechtlichen Gehörs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass darauf verzichtet wird, die Kollusionsgefahr weiter zu begründen, um den Stand der Ermittlungen nicht zu gefährden. Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs ist somit sehr wohl Verfahrensgegenstand. Weiter ist nicht ersichtlich, warum die Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgängig mittels einer anfechtbaren Verfügung hätte angeordnet werden müssen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, ist gemäss dem neuesten Stand der Ermittlungen davon auszugehen, dass E.________ ein weiterer Tatbeteiligter sein könnte.”
“Vorliegend enthält die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2022 lediglich eine äusserst knappe Begründung, welche den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Allerdings wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2022 geheilt. Diese legt in rechtsgenüglicher Weise die Gründe für die Einschränkung des rechtlichen Gehörs und des Widerrufs der Besuchs- und Telefonbewilligung dar, was dem Beschwerdeführer ermöglicht, die Verfügung von der Strafkammer überprüfen zu lassen. Es liegt somit auch keine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor. Der Beschwerdeführer verhält sich ausserdem widersprüchlich, wenn er zunächst selber ausführt, dass die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren durch eine allfällige Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geheilt werden könne, und in seiner Replik dann geltend macht, dass die Einschränkung des rechtlichen Gehörs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass darauf verzichtet wird, die Kollusionsgefahr weiter zu begründen, um den Stand der Ermittlungen nicht zu gefährden. Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs ist somit sehr wohl Verfahrensgegenstand. Weiter ist nicht ersichtlich, warum die Einschränkung des rechtlichen Gehörs vorgängig mittels einer anfechtbaren Verfügung hätte angeordnet werden müssen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, ist gemäss dem neuesten Stand der Ermittlungen davon auszugehen, dass E.________ ein weiterer Tatbeteiligter sein könnte.”
Cost. art. 29a n. 355 Secondo la giurisprudenza, l'ammissione di un'istanza, di un ricorso o di un'azione può essere subordinata alla sussistenza di un interesse concreto e attuale alla tutela giurisdizionale.
“Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsweggarantie vermittelt damit bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit einen individualrechtlichen Anspruch auf einen gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf eine volle Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch eine richterliche Behörde (vgl. BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1). Sie gibt indes keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1). Nach Art. 111 BGG dürfen das kantonale Recht und die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis aber nicht enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist (vgl. BGE 144 I 43 E. 2.1; 141 II 307 E. 6.1).”
Se l'istanza precedente omette di prendere in considerazione nuove affermazioni di fatto e mezzi di prova, ciò può costituire una violazione dell'art. 29a Cost. (garanzia del ricorso) ovvero un'applicazione arbitraria del diritto cantonale e, di conseguenza, legittimare un ricorso.
“Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Bewilligung der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) erfüllt, nämlich ob er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB), berücksichtigt die Vorinstanz die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2022 bei einem Arbeitspensum von 50 % nicht. Dies steht im Widerspruch zur dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsweggarantie, welche die Vorinstanz als einziges kantonales Gericht zu gewährleisten hatte (vgl. oben E. 2.3.1), und zur einschlägigen kantonalen Regelung betreffend die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. oben E. 2.3.2). Indem die Vorinstanz die neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel betreffend die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2022 in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, verstösst sie gegen Art. 29a BV und wendet sie das kantonale Recht willkürlich an (vgl. oben E. 2.3.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob das Vorgehen der Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst (vgl. dazu BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 IV 299 E. 1.3.2).”
“Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Bewilligung der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) erfüllt, nämlich ob er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB), berücksichtigt die Vorinstanz die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2022 bei einem Arbeitspensum von 50 % nicht. Dies steht im Widerspruch zur dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtsweggarantie, welche die Vorinstanz als einziges kantonales Gericht zu gewährleisten hatte (vgl. oben E. 2.3.1), und zur einschlägigen kantonalen Regelung betreffend die Zulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. oben E. 2.3.2). Indem die Vorinstanz die neuen tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel betreffend die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2022 in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, verstösst sie gegen Art. 29a BV und wendet sie das kantonale Recht willkürlich an (vgl. oben E. 2.3.3). Die Beschwerde erweist sich als begründet. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob das Vorgehen der Vorinstanz, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst (vgl. dazu BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 IV 299 E. 1.3.2).”
Alla luÎ del rilievo, tra l'altro, di una violazione della garanzia del ricorso (art. 29a Cost.), il Tribunale federale osserva che, nell'ambito della TQV, con riguardo a tutti i titolari di autorizzazioni, in seÞ di verifiÊ triennale si deve procedere allo stesso modo sia sul piano processuale sia su quello sostanziale.
“Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 8 Abs. 1 BV), der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), des Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsgrundsatzes sowie des Prinzips einer qualitativ hochstehenden Versorgung (Art. 32 und 43 Abs. 6 KVG) rügt, wendet sie sich gegen die in E. 6.2.3 wiedergegebene Rechtsprechung zur Vergleichsgruppenbildung und zur richterlichen Prüfung derselben. Gründe für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich: Die in der Beschwerde geforderte Bildung von Vergleichsgruppen aus allen das gleiche Therapieziel ermöglichenden phyto-, komplementär- und schulmedizinischen Arzneimitteln lässt sich weder aus dem KVG und den dazugehörenden Verordnungen noch aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. Willkürverbot ableiten. Entgegen der Beschwerde findet im Rahmen des TQV auch keine "Aushebelung" des Gleichbehandlungsgebotes statt, wird diesem doch insofern Rechnung getragen, als hinsichtlich sämtlicher Zulassungsinhaberinnen bei der dreijährlichen Überprüfung verfahrensmässig und materiellrechtlich auf dieselbe Art und Weise zu verfahren ist (Urteile 9C_190/2020 vom 13.”
Nella misura in cui non era disponibile un rimedio effettivo ai sensi dell'art. 29a Cost., viene meno l'effetto pratico di unicità; in tali casi rimane aperta un'azione di responsabilità dello Stato.
“Die Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG entfaltet ihre Wirkung dort, wo gegen eine Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz besteht und daher vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (Urteile 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.3.2; 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.2; Jaag, Mélanges Moor, S. 354; ders., SBVR, N. 125 ff.; Poltier, Responsabilité de l'Etat, S. 63 f.; Feller, a.a.O., S. 192 ff.). Dies ist namentlich der Fall, wenn der ursprüngliche Streit nicht vor ein Gericht hätte getragen werden können, das seinerseits den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt, oder wenn kein effektives Rechtsmittel gemäss Art. 29a BV zur Verfügung stand (Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2; vgl. auch BGE 126 I 144 E. 3c S. 152 a.E.; Feller a.a.O., S. 193 f.; zu weiteren seltenen und hier nicht vorliegenden Konstellationen: Urteile 2C_856/2017 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.4; 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.1; 2A.246/2005 vom 27. April 2005 E. 2).”
Se l'atto esecutivo concreto si limita ad attuare il provvedimento di esecuzione e non inciÞ oltre i diritti della persona interessata, ciò, secondo la giurisprudenza, non costituisÎ una 'controversia giuridiÊ' ai sensi dell'art. 29a Cost. e pertanto non dà diritto al ricorso ai sensi di detto articolo.
“Sofern die konkrete Vollstreckungshandlung die Vollstreckungsverfügung vollzieht, ohne weitergehend in die Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, liegt keine "Rechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 29a BV vor (vgl. Urteil 4A_392/2020 vom 27. August 2020 E. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die konkrete Vollstreckungshandlung greife stärker in ihre Rechte ein, als durch die Verfügung vom 9. Juli 2020 festgelegt, und begründet damit ihren Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollstreckungshandlung gestützt auf Art. 29a BV. Das Vorbringen ist vorliegend unbegründet:”
In caso di irregolarità emerse successivamente, può essere dubbio se, ai sensi dell'art. 29a Cost., esista una tutela giurisdizionale di carattere riconsiderativo; i presupposti per tale tutela non risultano sempre in modo chiaro dai provvedimenti della giurisdizione inferiore.
“Die Beschwerde richtet sich gegen angeblich nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten bei einer kommunalen Volksabstimmung. Sie stützt sich dafür auf Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV. Ob die Voraussetzungen für solchen nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutz gegeben sind, ergibt sich aus den vorinstanzlichen Entscheiden nicht zweifelsfrei. Dies muss jedoch nicht vertieft werden, da die Beschwerde sich ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist.”
Cost. art. 29a n. 349 Il ritiro della domanÚ non comporta la perdita del diritto a una pronuncia giudiziaria ai sensi dell'art. 29a Cost. Un ritiro anticipato non legittima automaticamente l'accusa di abuso: l'istanza precedente deve dimostrare che l'avvio del procedimento persegue esclusivamente fini estranei alla materia, chiaramente riconoscibili e oggettivamente comprovabili, i quali non hanno alcun collegamento con le pretese giuridiche.
“Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 9. November 2020 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung des Beschwerdegegners analysiert und ihm den Rückzug seines Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verfahrenspartei ist, die auch eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an seiner Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, wie die Vor-instanz ausführt, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sein Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem er ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hat, in dem ihm dieser in unpräjudizieller Weise die Prozesschancen und -risiken erläutert hat (vgl. bereits E. 1.3.2 hiervor). Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
Nel valutare se un comportamento costituisÊ un atto di autorità impugnabile, va considerato in quale misura esso sia idoneo a ledere i diritti fondamentali o altri interessi di tutela giuridiÊ. Tale valutazione deve essere effettuata alla luÎ dell'art. 29a Cost., poiché la garanzia dell'accesso alla giustizia inciÞ sull'esigenza di controllo giurisdizionale.
“E. 1.2). Für die Beurteilung der Frage, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, wieweit das betreffende Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Die Anfechtbarkeit muss von der materiellen Rechtslage und den damit verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden. Das ergibt sich aus Art. 29a BV, wonach (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten) jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Rechtsweggarantie hat Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. Art. 5 VwVG oder § 4 VRG, indem das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 29a BV eine Verfügung indiziert, sofern der Rechtsschutz nicht auf andere Weise möglich oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausgeschlossen ist (zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_272/2012 vom”
Citazione: Cost. art. 29a n. 347 Se l'atto esecutivo concreto si limita a dare esecuzione al provvedimento esecutivo senza, oltre a ciò, incidere sui diritti della persona interessata, non sussiste una «controversia giuridica» ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Sofern die konkrete Vollstreckungshandlung die Vollstreckungsverfügung vollzieht, ohne weitergehend in die Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, liegt keine "Rechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 29a BV vor (vgl. Urteil 4A_392/2020 vom 27. August 2020 E. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die konkrete Vollstreckungshandlung greife stärker in ihre Rechte ein, als durch die Verfügung vom 9. Juli 2020 festgelegt, und begründet damit ihren Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollstreckungshandlung gestützt auf Art. 29a BV. Das Vorbringen ist vorliegend unbegründet:”
La dottrina e la giurisprudenza rilevano che, per gli atti materiali, il trattamento procedurale (in particolare con riguardo all'apertura del procedimento di impugnazione) è ancora incerto. Non è chiaro se l'autorità competente per l'atto materiale debba prima emanare un provvedimento oppure se l'atto interessato possa essere impugnato direttamente davanti all'autorità di ricorso competente. Al contempo, nella giurisprudenza si osserva che l'art. 29a Cost. lascia intendere che, in caso di contenzioso, sia più opportuno presumere l'esistenza di un provvedimento, nella misura in cui non esista altra tutela.
“1 BGG – von Bundesrechts wegen auch im kantonalen Verfahren). Da die (St. Galler) Trägergemeinden des Beschwerdeführers ihre gesetzlichen Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung weitestgehend unter Rückgriff auf den Beschwerdeführer erfüllen, letzterer mithin – ähnlich dem Zweckverband, der im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_644/2019 / 1C_648/2019 Beschwerde führte – deren Interessen im Bereich der Abfallentsorgung wahrnimmt, war auch der Beschwerdeführer diesbezüglich grundsätzlich legitimiert, auf einen Beschluss der Regierung im Sinne des vorinstanzlichen Rechtsbegehrens 2 hinzuwirken. Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) ist der verfahrensrechtliche Umgang mit Realakten nicht geregelt (vgl. VerwGE B 2020/95 vom 10. Februar 2021 E. 3.2.1; VerwGE B 2019/213 vom 24. September 2020 E. 1; Hans-Rudolf Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, Überblick N 94). Soweit aufgrund von Art. 29a BV ein Anspruch auf gerichtliche Beurteilung besteht (vgl. E. 2.2 hiervor), ist daher ungeklärt, ob – mit Blick auf die Eröffnung des Rechtsmittelzugs – die für den Realakt zuständige Behörde (wie etwa im Bereich der Bundesrechtspflege: Art. 25a VwVG) eine Verfügung über den Realakt zu erlassen hat oder ob auch eine direkte Anfechtung des betreffenden Realakts bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde möglich ist (vgl. etwa VerwGE B 2018/112 vom 10. Dezember 2018, E. 1.2). Die Frage kann hier offenbleiben, da die Regierung – wie vom Beschwerdeführer verlangt – das Eventualbegehren des Beschwerdeführers zu Recht materiell geprüft und diesbezüglich einen Beschluss erlassen hat; mit diesem Beschluss besteht in jedem Fall ein taugliches Anfechtungsobjekt, das den Rechtsmittelzug an das Verwaltungsgericht öffnet (Art. 59bis Abs. 1 VRP). Anders zu beurteilen ist unter Eintretensaspekten der vorinstanzliche Antrag des Beschwerdeführers, den Standort der vom Beschwerdeführer geplanten Erweiterung der Deponie B.”
“E. 1.2). Für die Beurteilung der Frage, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt einzustufen ist, ist zu berücksichtigen, wieweit das betreffende Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Die Anfechtbarkeit muss von der materiellen Rechtslage und den damit verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden. Das ergibt sich aus Art. 29a BV, wonach (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten) jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Diese Rechtsweggarantie hat Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. Art. 5 VwVG oder § 4 VRG, indem das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 29a BV eine Verfügung indiziert, sofern der Rechtsschutz nicht auf andere Weise möglich oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung ausgeschlossen ist (zum Ganzen: BGer-Urteil 2C_272/2012 vom”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 345 Nelle ipotesi in cui i tribunali cantonali sono competenti come giudici di primo grado, essi devono accertare i fatti con la partecipazione delle parti e applicare il diritto d'ufficio. Se è prevedibile l'emanazione di un provvedimento, le persone interessate hanno il diritto alla conduzione di una procedura amministrativa con i corrispondenti diritti di partecipazione; le autorità, in tale ambito, non possono adottare decisioni preliminari informali.
“Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wäre vorliegend verletzt, wenn dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. August 2014 kein den dargelegten Anforderungen entsprechender Rechtsschutz offenstand. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall: Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 28. August 2014 innerhalb des regulären Instanzenzugs anfechten. Die erste gerichtliche Instanz war das kantonale Gericht, das den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (Art. 61 lit. c und d ATSG in der Fassung vom 1. Januar 2012). Das kantonale Gericht verfügte folglich über eine den Anforderungen von Art. 29a BV entsprechende Kognition. Das Bundesgericht bestätigte letztinstanzlich die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das kantonale Gericht. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Observation nicht beanstandet (Urteil 9C_415/2015 vom 23. September 2015 E. 3). Die Vorgaben der Rechtsweggarantie sind somit in Bezug auf die Verfügung vom 28. August 2014 eingehalten. Die nach dem letztinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen waren Gegenstand des Revisionsverfahrens, das mit Urteil vom 10. Dezember 2020 seinen Abschluss fand. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Vorbringen die Bindungswirkungen des bundesgerichtlichen Urteils und den abschliessenden Charakter der Revisionsgründe nach BGG. Nicht jede nachträgliche Entwicklung muss von Gesetzes oder Verfassungs wegen zur Neubeurteilung bereits rechtskräftig entschiedener Streitsachen führen. Im Übrigen blendet der Beschwerdeführer aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wie von ihm sinngemäss vorgebracht, allenfalls zur Neuanmeldung in der Invalidenversicherung berechtigt (Art.”
“Im vorangegangenen Signalisationsverfahren sei eine solche Regelung nicht erwogen worden. Es sei darüber gerade keine materielle Verfügung ergangen, die Gegenstand einer Wiedererwägung hätte sein können. Sie hätten die erstmalige Durchführung eines Signalisationsverfahrens für die Zubringersignalisation beantragt. Diesbezüglich ständen ihnen als Spezialadressaten auch sämtliche Verfahrensrechte zu. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer 1 vom Gemeindepräsidenten vor Erlass des Fahrverbots im Jahr 2018 persönlich zugesichert worden, mit den Quartierbewohnern der Y.__ eine Konsultationsbesprechung durchzuführen. Diese Konsultation sei treuwidrig vor Erlass des Verbots am 8. Juni 2018 unterlassen worden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor den Gerichtsinstanzen Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung sowie auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt im Lichte der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie – trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen – darüber befinden müsste (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 2C_651/2019; 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen sowie Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a erster Satzteil VRP; VerwGE B 2022/44 und 45 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 2 je mit Hinweisen). Wer Anspruch auf eine Verfügung hat, hat Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Sofern eine Verfügung in Aussicht steht, dürfen die Verwaltungsbehörden nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren treffen (wie insbesondere”
“Im vorangegangenen Signalisationsverfahren sei eine solche Regelung nicht erwogen worden. Es sei darüber gerade keine materielle Verfügung ergangen, die Gegenstand einer Wiedererwägung hätte sein können. Sie hätten die erstmalige Durchführung eines Signalisationsverfahrens für die Zubringersignalisation beantragt. Diesbezüglich ständen ihnen als Spezialadressaten auch sämtliche Verfahrensrechte zu. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer 1 vom Gemeindepräsidenten vor Erlass des Fahrverbots im Jahr 2018 persönlich zugesichert worden, mit den Quartierbewohnern der Y.__ eine Konsultationsbesprechung durchzuführen. Diese Konsultation sei treuwidrig vor Erlass des Verbots am 8. Juni 2018 unterlassen worden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor den Gerichtsinstanzen Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung sowie auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt im Lichte der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie – trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen – darüber befinden müsste (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 2C_651/2019; 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen sowie Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a erster Satzteil VRP; VerwGE B 2022/44 und 45 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 2 je mit Hinweisen). Wer Anspruch auf eine Verfügung hat, hat Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Sofern eine Verfügung in Aussicht steht, dürfen die Verwaltungsbehörden nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren treffen (wie insbesondere Sachverhaltsermittlungen vornehmen), sondern haben ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, in welchem die Betroffenen ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Der Anspruch auf eine Verfügung und mithin auf ein Verwaltungsverfahren besteht zusammenfassend unter folgenden Voraussetzungen: Das von der gesuchstellenden Person beantragte bzw.”
L'eccezione al diritto a un esame giurisdizionale può essere pertinente quando, avverso un'ordinanza, non era disponibile alcun rimedio effettivo ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Die Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG entfaltet ihre Wirkung dort, wo gegen eine Anordnung - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - kein Rechtsschutz besteht und daher vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (Urteile 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 5.3.2; 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1.2; Jaag, Mélanges Moor, S. 354; ders., SBVR, N. 125 ff.; Poltier, Responsabilité de l'Etat, S. 63 f.; Feller, a.a.O., S. 192 ff.). Dies ist namentlich der Fall, wenn der ursprüngliche Streit nicht vor ein Gericht hätte getragen werden können, das seinerseits den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt, oder wenn kein effektives Rechtsmittel gemäss Art. 29a BV zur Verfügung stand (Urteil 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2; vgl. auch BGE 126 I 144 E. 3c S. 152 a.E.; Feller a.a.O., S. 193 f.; zu weiteren seltenen und hier nicht vorliegenden Konstellationen: Urteile 2C_856/2017 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.4; 2E_1/2013 vom 4. September 2014 E. 4.1; 2A.246/2005 vom 27. April 2005 E. 2).”
L'art. 29a Cost. conferisÎ una facoltà individuale a una valutazione uniÊ da parte di un'autorità giudiziaria con pieno controllo dei fatti e del diritto, ma soltanto nella misura in cui sussista una controversia giuridiÊ secondo la giurisprudenza.
“Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf einmaligen gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 139 II 185 E. 12.4). Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 4.4.1). Die in Art. 29a Satz 2 BV genannten Ausnahmefälle betreffen Entscheidungen, die nur schwer justiziabel sind, wie beispielsweise Regierungsakte, die im Wesentlichen politische Fragen aufwerfen und sich nicht für eine richterliche Kontrolle eignen (BGE 149 I 146 E.”
Nei casi esposti, l'istanza precedente ha dovuto intervenire d'ufficio per evitare un diniego formale della giustizia e garantire l'effettivo accesso alla tutela giurisdizionale (art. 29a Cost.).
“Unter diesen Voraussetzungen kam ohne Weiteres die mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Tragen. Um eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden (dazu BGE 148 I 104 E. 6.1; 144 II 184 E. 3.1) und um einen effektiven Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; vgl. etwa BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N 13 zu Art. 29a BV), war es insoweit geboten, dass die Vorinstanz nach Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts Glarus von Amtes wegen auf den Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2021 zurückkommt und das Beschwerdeverfahren aufnimmt.”
art. 29a Cost. non impedisÎ che il legislatore stabilisÊ i consueti requisiti di legittimazione (p. es. un interesse alla tutela giurisdizionale sufficiente); i cantoni possono inveÎ prevedere una tutela più ampia, per esempio un interesse effettivo alla tutela in caso di atti statali non dispositivi. Allo stesso tempo, il diritto alla tutela giurisdizionale effettiva protetto dall'art. 29a Cost. può risultare violato se il diritto processuale applicabile nega l'accesso mediante presupposti per la decisione sul merito ingiustificati.
“Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Annahme der Vorinstanz, die Stadt Zürich hätte gestützt auf § 10c VRG/ZH auf das Gesuch des Beschwerdegegners eintreten müssen, vor dem Bundesrecht und namentlich dem Willkürverbot standhält (vgl. vorne E. 3.1). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 III 368 E. 3.1; 144 I 170 E. 7.3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesrecht zwar Anforderungen an das kantonale Verfahren stellt (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV sowie Art. 111 BGG), die Kantone aber frei sind, einen weitergehenden Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 143 I 336 E. 4.2; 144 I 43 E. 2.1). So können die Kantone beispielsweise für den Rechtsschutz gegen verfügungsfreies staatliches Handeln ein tatsächliches Rechtsschutzinteresse genügen lassen (BGE 143 I 336 E. 4.2).”
“Das Verwaltungsgericht hat somit zu Recht den Beschwerdeführern die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB abgesprochen. Die zutreffende Anwendung der fraglichen Norm verletzt schliesslich nicht die Rechtsweggarantie der Beschwerdeführer (Art. 29a BV resp. Art. 6 EMRK). Diese setzt voraus, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt, d.h. eine Streitigkeit, die im Zusammenhang mit einer individuellen schützenswerten Rechtsposition steht; sie gibt aber keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann und schliesst insbesondere nicht aus, dass die Gesetzgebung die üblichen Legitimationsvoraussetzungen aufstellt (BGE 139 II 185 E. 12.4; 136 I 323 E. 4.3; Urteil 2C_348/2011 vom 22. August 2011 E. 3.4, in: sic! 2011 S. 673 ff.), was der Bundesgesetzgeber vorliegend getan hat.”
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der durch Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 S. 351; 137 II 409 E. 4.2 mit Hinweis), wie namentlich vom Bestand eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Gleiches hat der EGMR für die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erkannt; sie gilt nicht absolut, sondern unterliegt namentlich zulässigerweise den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen (Urteil EGMR 7198/07 Bakker gegen Schweiz vom 3. September 2019 N. 30). Freilich kann der mit Art. 29a BV garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt.”
Cost. art. 29a n. 340 Nelle decisioni relative alle provvidenze statali esiste un effettivo rimedio giurisdizionale; il Tribunale amministrativo federale è, nei limiti indicati, obbligato a un esame completo del diritto e dei fatti, sebbene sia possibile un controllo più attenuato, con riguardo all'estensione e all'intensità della revisione, quando sono in gioco concetti giuridici indeterminati.
“Dem Bundesrat kommt in Bezug auf die Entscheidung, wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen, ein weiter Entscheidungsspielraum zu und dieser Entscheidungsspielraum ist im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zu beachten (vgl. Botschaft Landesversorgungsgesetz, BBl 2014 7119, 7132 betreffend den Entscheid, ob eine schwere Mangellage vorliegt; zudem vorstehend E. 2). Der Bundesrat ist jedoch in seiner Entscheidung nicht frei, sondern muss den ihm zustehenden Spielraum pflichtgemäss, nach Sinn und Zweck des Landesversorgungsgesetzes sowie entsprechend der Delegationsbestimmung, ausüben; er ist insbesondere an die Definition des Gesetzgebers zur schweren Mangellage als Voraussetzung für wirtschaftliche Interventionsmassnahmen gebunden (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.3; BGE 137 I 235 E. 2.4 f. mit Hinweisen). Zudem sind Entscheide über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen von Gesetzes wegen als Verfügungen auszugestalten und es steht gegen diese der Rechtsmittelweg offen (vgl. vorstehend E. 3.3). Für das Beschwerdeverfahren gelten somit die allgemeinen Verfahrensgarantien und die Rechtsweggarantie (Art. 29 und Art. 29a BV). Dies schliesst, wie bereits ausgeführt, eine richterliche Zurückhaltung in Bezug auf die Überprüfung der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, wobei der eingeschränkten Justiziabilität durch eine Anpassung des Überprüfungsumfangs und der Überprüfungsdichte Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5 mit Hinweisen). Innerhalb dieses Rahmens ist das Bundesverwaltungsgerichts zu einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltsprüfung verpflichtet, umso mehr, als im Bereich des Landesversorgungsrechts weder das Einsprache- noch das Beschwerdeverfahren als summarisches Verfahren ausgestaltet sind und die Anforderungen an die Begründung von Entscheiden über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen daher nicht generell reduziert sind (vgl. Botschaft Landesversorgungsgesetz, BBl 2014 7119, 7161; ferner BGE 129 I 232 E. 3.3 zu den [erhöhten] Anforderungen an die Begründung, wenn der Behörde ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht). Die Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht auferlegt, führt somit nicht dazu, dass sich die Prüfungsbefugnis auf die Verletzung von Verfassungsrecht einschliesslich des Willkürverbots beschränkt (vgl.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 339 Secondo la decisione esposta nelle fonti, il diniego del controllo giudiziario sulla determinazione temporale di un termine di uscita comporta un'effettiva negazione dell'accesso alla giustizia e può pertanto violare la garanzia della valutazione giudiziale sancita nell'art. 29a Cost.
“In früheren Urteilen sei das Bundesverwaltungsgericht wiederholt davon ausgegangen, dass die Dauer der Ausreisefrist in Form einer Verfügung angeordnet werde und der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage sei stossend. Gemäss Art. 9 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Asyl sei zusätzlich zu den in Art. 45 Abs. 2bis AsylsG erwähnten besonderen Umständen eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder die Ausreisefrist zu verlängern, wenn die ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus dies erfordere. Dies treffe derzeit auf Eritrea zu, nachdem keine Passierflüge nach Eritrea mehr stattfänden und die Land- sowie Seegrenzen des Landes geschlossen seien. Das Ansetzen einer Ausreisefrist habe rechtsgestaltende Wirkung; alle Merkmale einer rechtsverbindlichen Einzelfall-Verfügung seien erfüllt. Der Nichteintretensensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts führe zu einer absoluten Verweigerung der gerichtlichen Überprüfung betreffend den zeitlichen Aspekt der Ausreiseverpflichtung, womit die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verletzt werde. Überdies sei Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, wonach als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren der Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist zu gewährleisten sei. Nachdem sich der Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf eine ständige Praxis stützen wolle - wobei er sich unter Verletzung der Begründungspflicht auf zwei nicht publizierte Entscheide berufe - lägen generelle Mechanismen vor, die eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirkten. Es handle sich um eine gerichtliche Dysfunktion, die auf administrative bzw. organisatorische Mängel zurückzuführen sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die vorliegende Anzeige einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid, der vom Bundesgericht im Rahmen der administrativen Aufsicht nicht geprüft werden könne. Zum Vorwurf der uneinheitlichen Rechtsprechung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zur aufgeworfenen Rechtsfrage ein Koordinationsverfahren hängig ist.”
Cost. art. 29a n. 338 La garanzia del ricorso tutela il diritto di sottoporre, almeno una volta, una controversia che lo riguarÚ a un'autorità giurisdizionale ai sensi dell'art. 30 Cost. per la decisione, qualora i precedenti organi interni non siano considerati giudici ai sensi dell'art. 30 Cost.
“Dem Beschwerdeführer könnte nur dann mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn sein Verhalten subjektiv tadelnswert wäre (E. 5.6 hiervor). Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht dem Beschwerdeführer das Recht, eine ihn betreffende Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (BGE 149 I 2 E. 2.1; 147 IV 518 E. 3.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1). Da die ETH-Beschwerdekommission jedenfalls bis zu ihrer organisatorischen Neugestaltung den Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV nicht genügte (E. 6.4 f. hiervor), war die umstrittene Parkierregelung im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Dem Beschwerdeführer muss es bei dieser Ausgangslage offenstehen, den von ihm geltend gemachten Anspruch erstmals einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Daher kann ihm weder die erneute Gesuchstellung im Jahr 2021 noch das daran anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs subjektiv vorgeworfen werden. Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer auch nicht der unterbliebene Weiterzug des Entscheids der ETH-Beschwerdekommission aus dem Jahr 2021 angelastet werden kann. Wie er nachvollziehbar darlegt, fand aufgrund der Covid-19-Pandemie der Blockkurs nicht vor Ort statt.”
La garanzia del diritto di ricorso di cui all'art. 29a Cost. richieÞ che almeno un'istanza giudiziaria cantonale esamini liberamente i fatti. Ne consegue che, nel procedimento giudiziario, possano essere presentati anche nuovi fatti e mezzi di prova. La questione fino a quale momento ciò sia ammesso non è regolata dal diritto federale, bensì è determinata dal diritto processuale cantonale applicabile.
“Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 110 BGG). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb diesem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (BGE 135 II 369 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 E. 7.3.1; vgl. GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 110 BGG; MARCO DONATSCH, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 8 zu § 52 VRG; HEINER WOHLFART, Anforderungen der Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 98a OG an die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze, AJP 1995, S. 1431). Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt (vgl. BGE 142 II 49 E. 4.4; Urteile 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 E. 7.3.1; 2C_228/2020 vom 21. Juli 2020 E. 3.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, regelt das Bundesrecht nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (vgl. Urteil 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1).”
“Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4).”
“Soweit die Kantone als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie nach Art. 110 BGG, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen – nicht nur auf eine entsprechende Rüge hin – anwendet (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweisen; B. Ehrenzeller, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 17 und 19 zu Art. 110 BGG, sowie Art. 33 Abs. 3 Ingress und lit. b RPG; Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP; Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP, hinsichtlich des Rügeprinzips anders noch: VerwGE B 2018/117 vom 30. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb der Vorinstanz des Bundesgerichts, jedenfalls wenn sie als einzige kantonale gerichtliche Instanz die Angelegenheit beurteilt, auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden dürfen. Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt (vgl. dazu BGE 135 II 369 E. 3.3; BGer 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 E. 7.3.1; VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 E. 2.1; VerwGE B 2021/40 vom 24. September 2021 E. 3; VerwGE B 2018/235 vom 21. November 2019 E. 1 je mit Hinweisen; Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 2 und 16 zu Art. 61 VRP, siehe zu Anwendbarkeit der EMRK auch BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Zumindest ein kantonales Gericht hat also den Sachverhalt frei zu prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden. Es hat die Streitfrage unter allen aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien in Betracht fallenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ohne an deren Rechtsauffassungen gebunden zu sein (m.”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 336 Secondo la giurisprudenza, il regime dei rimedi giurisdizionali in ambito civile, penale e di vigilanza non soddisú, in linê di principio, i requisiti dell'art. 29a Cost. Benché un ricorso in seÞ civile possa, in casi eccezionali, assolvere alla garanzia del diritto di ricorso, ciò non rappresenta la regola.
“Der - vom Gesetzgeber im vorliegenden Problemkreis offenbar privilegierte (vgl. die Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 ff., 5014 und 5017 Ziff. 2.2) - zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsweg, auf den die SRG und die UBI verweisen, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29a BV nicht (vgl. zu diesen vorstehende E. 2.1): Obwohl grundsätzlich auch ein zivilrechtliches Rechtsmittel die Voraussetzungen der Rechtsweggarantie erfüllen kann (vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; BGE 129 III 35 E. 5 und 6b; Urteile 1C_602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5, insbesondere E. 5.4; 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013; s.a. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 16 zu Art. 29a BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt BGE 149 I 2 S. 10 gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden.”
Una spedizione tramite A-Post Plus può, in determinate circostanze, rendere più difficoltoso l'accesso ai tribunali e quindi incidere sulla garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.: i destinatari che non vengono a conoscenza della notifiÊ rischiano di perdere un termine per l'impugnazione o di trovarsi di fronte a un termine ridotto, il che potrebbe altresì costituire una certa lesione del diritto di essere ascoltati.
“Es mag zutreffen, dass ein A-Post-Plus-Versand von Entscheiden unter Umständen den Zugang zu Gerichten in einer im Lichte der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV problematischen Weise erschweren und mit einer gewissen Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) der Adressaten verbunden sein kann (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 3454). Denn ein Empfänger eines mit A-Post Plus versandten Entscheids, welcher weder vom Inhalt der Sendung Kenntnis hat, noch um die Tatsache weiss, dass überhaupt eine Zustellung erfolgt ist, muss hinnehmen, dass er die Rechtsmittelfrist verpasst oder diese massgeblich verkürzt wird, was für ihn umso einschneidender ist, je kürzer die vorgesehene Rechtsmittelfrist ist. Demgegenüber könnte eine angeschriebene Person, die nicht angetroffen wird, bei einer Zustellung mittels Einschreiben die Abholung der Sendung bewusst bis zum letzten Tag der Abholfrist von 7 Tagen hinauszögern, ohne dass die Rechtsmittelfrist verkürzt würde (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 S. 62; vgl. zur Zustellfiktion Urteil 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).”
art. 29a Cost. non richieÞ che in un provvedimento amministrativo in corso siano decise in via definitiva tutte le questioni giuridiche future connesse. Può essere sufficiente che l'autorità amministrativa delimiti l'entità delle conseguenze giuridiche future (p. es. l'eventuale efficacia retroattiva di una stima) per il caso concreto, oppure accerti se e in quale misura le adotterebbe in seguito.
“Die Situation des Beschwerdeführers ist insofern besonders, als umstritten ist, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer um die Vornahme einer Individualschätzung ersucht hat und auf welche bereits veranlagten Steuerperioden demzufolge eine Individualschätzung potenziell zurückwirken und eine Revisionsmöglichkeit begründen würde. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass ihn das Kantonale Steueramt über den Anwendungsbereich der Unrichtigkeitsschätzung falsch informiert, er nie auf die Vornahme einer Unrichtigkeitsschätzung verzichtet habe und spätestens seine Einsprache vom 7. September 2018, die er beim Kantonalen Steueramt eingereicht habe, als Gesuch um eine Unrichtigkeitsschätzung hätte verstanden werden müssen. Wie es sich hiermit verhält, kann offenbleiben. Denn die institutionelle Garantie von Art. 29a BV verlangt nicht, dass diese Fragen im vorliegenden Veranlagungsverfahren geklärt werden. Vielmehr genügt es unter dem Titel der Rechtsweggarantie, wenn das Kantonale Steueramt den Umfang der Rückwirkung der Unrichtigkeitsschätzung bestimmt, wenn bzw. falls es sie dereinst vornimmt und den Eigenmietwert anpasst. Art. 29a BV gebietet nicht, dieser Beurteilung im vorliegenden Veranlagungsverfahren vorzugreifen.”
Procedure coordinate o collegamenti procedurali possono stabilire in quale procedimento devono essere sollevate determinate obiezioni (ad es. censure in materia di protezione dal rumore). Secondo la giurisprudenza citata, tali obiezioni dovevano essere fatte valere nel procedimento di ricorso/di coordinamento competente e non potevano essere sollevate preventivamente in un altro procedimento di diritto pubblico (cfr. art. 29a Cost.).
“zur Strassenlärmsanierung auch BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 74 ff.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als nachvollziehbar, als der geänderte Busbetrieb in lärmschutzrechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen zu Änderungen der bisherigen Strassenlärmsituation auf den fraglichen Strassenabschnitten führt, bei welchen es sich zweifellos um (ortsfeste) Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) handelt (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9 f., sowie vorläufige Beurteilung der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 29. September 2021, act. 11.1/22, S. 5). überdies war es den Beschwerdeführern verwehrt, ihre lärmrechtlichen Einwände gegen den geänderten Busbetrieb (vgl. dazu E. 3.2 Abs. 2 hiernach) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren als dem fraglichen (koordinierten) Verfahren (präventiv) geltend zu machen (vgl. dazu Art. 29a BV; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.7.2 und 6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine Konzessionsverfügung für die Personenbeförderung mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, anders noch: BVerwGer A-98/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in Bezug auf die Konzessionierung und den Betrieb von Buslinien). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass sämtliche lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den geänderten Busbetrieb dem im Rekursverfahren im Streit liegenden Strassenbauprojekt zuzurechnen waren und sich diese deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht dargetan haben, innerhalb des Streitgegenstands bewegten (siehe zur formellen Rechtsverweigerung auch BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hören müssen, falls die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Regelung der Rekursberechtigung in Art.”
“zur Strassenlärmsanierung auch BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 74 ff.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als nachvollziehbar, als der geänderte Busbetrieb in lärmschutzrechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen zu Änderungen der bisherigen Strassenlärmsituation auf den fraglichen Strassenabschnitten führt, bei welchen es sich zweifellos um (ortsfeste) Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) handelt (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9 f., sowie vorläufige Beurteilung der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 29. September 2021, act. 11.1/22, S. 5). überdies war es den Beschwerdeführern verwehrt, ihre lärmrechtlichen Einwände gegen den geänderten Busbetrieb (vgl. dazu E. 3.2 Abs. 2 hiernach) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren als dem fraglichen (koordinierten) Verfahren (präventiv) geltend zu machen (vgl. dazu Art. 29a BV; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.7.2 und 6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine Konzessionsverfügung für die Personenbeförderung mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, anders noch: BVerwGer A-98/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in Bezug auf die Konzessionierung und den Betrieb von Buslinien). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass sämtliche lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den geänderten Busbetrieb dem im Rekursverfahren im Streit liegenden Strassenbauprojekt zuzurechnen waren und sich diese deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht dargetan haben, innerhalb des Streitgegenstands bewegten (siehe zur formellen Rechtsverweigerung auch BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hören müssen, falls die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Regelung der Rekursberechtigung in Art.”
Nella misura in cui il legislatore federale non ha disciplinato la materia, i Cantoni possono determinare la competenza e le procedure; in tal caso devono essere rispettate la garanzia del ricorso giurisdizionale (art. 29a Cost.) e la garanzia del doppio grado di giudizio.
“Der Einzelrichter hat sich zutreffend als für die Sache zuständig betrachtet (act. B.1 S. 3 oben, Art. 83 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Rechtsmittelbeleh- rung mit der Frist von ausnahmsweise zehn Tagen belegt, dass er stillschweigend das summarische Verfahren anwendete (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das ist aller- dings nicht so klar. Insbesondere fehlt dieses Thema in der Aufzählung von Art. 249 lit. c ZPO. Offenbar folgte der Einzelrichter der weit verbreiteten Auffas- sung, die Beschwerde gegen den Willensvollstrecker sei eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 248 lit. e ZPO). Die Kantone sind im Übrigen frei, im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und der so genannten "double instance" (Art. 75 Abs. 2 BGG), in erbrechtlichen Angelegenheiten nicht nur die Zuständigkeit, sondern auch das Verfahren zu bestimmen, wenn das der Bundesgesetzgeber nicht getan hat (BGE 139 III 225; Thomas Engler/Ingrid Jent-Sørensen, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang, SJZ 2017 S. 421, bei und in N 7). Der Kanton Graubünden hat es nicht getan. Es wird nun mit überzeugenden Gründen die Auffassung vertreten, die Beschwerde gegen den Willensvollstrecker gehöre nicht zur freiwilligen Ge- richtsbarkeit und das Verfahren sei vom Bundesrecht nicht festgelegt, weil also von Art. 248 lit. e ZPO nicht umfasst (ausführlich Ingrid Jent-Sørensen, in Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 22 ff. zu Art. 248 ZPO; insbesondere die Feststellung des Sachverhalts von Am- tes wegen [Art. 255 lit. b ZPO] ist in dieser notwendigerweise streitigen Mehrpar- teien-Angelegenheit nicht angebracht). Es ist hier freilich nicht der geeignete Ort, die Frage vertieft zu behandeln, nachdem die Beteiligten das beinahe gewohn- heitsrechtliche Anwenden des summarischen Verfahrens nicht kritisieren.”
La chiusura del ricorso giurisdizionale in materie non giurisdizionali va interpretata in modo restrittivo alla luÎ dell'art. 29a Cost.
“Zweck der Ausnahmebestimmung von Art. 83 BGG ist der Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht bei technischen oder überwiegend politischen Entscheiden sowie, namentlich im Bereich des Asyls, in Rechtsgebieten mit einer sehr hohen Zahl von Fällen, die zu einer Überlastung des Bundesgerichts führen könnten (RHINOW UND ANDERE, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. 2016, S. 558 Rz. 2977 ff.). Zielsetzung ist dabei die, allerdings mit Blick auf die Justizgewährleistung nach Art. 29a BV eng zu verstehende, Schliessung des Rechtswegs in nicht justiziablen Sachgebieten, die Entlastung des Bundesgerichts sowie die Vermeidung überlanger Rechtsschutzverfahren (vgl. AEMISEGGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 83 BGG; RHINOW UND ANDERE, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, S. 542 Rz. 1880; SEILER, a.a.O., N. 2 zu Art. 83 BGG). BGE 149 I 91 S. 98 Wichtig erweist sich in diesem Zusammenhang ein Blick auf die föderalistische Aufgabenteilung bei der ordentlichen Einbürgerung sowie auf die Rechtsnatur der dabei zu fällenden Entscheide. Für die Einbürgerungsbewilligung ist der Bund, für den eigentlichen Einbürgerungsentscheid der Kanton zuständig. Der Bund, handelnd durch das SEM, prüft lediglich die Einhaltung der bundesrechtlichen Minimalvorschriften (dazu Art. 38 Abs. 2 BV sowie BGE 146 I 83 E. 4.1) und hat, wenn diese erfüllt sind, die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Art. 13 Abs. 3 BüG; ACHERMANN/VON RÜTTE, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 35 zu Art. 38 BV; DE WECK, Migrationsrecht, a.”
Per controversie di modesto valore, dinanzi alla Corte federale è disponibile il ricorso costituzionale sussidiario (art. 113 ss. LTF); con esso possono essere fatte valere le violazioni di diritti costituzionali, ad esempio la garanzia del ricorso giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Gegen dieses Urteil, welches den Erlass von Gerichtskosten in einem zivilrechtlichen Verfahren betrifft, stünde an sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (BGr, 22. Januar 2016, 5D_191/2015, E. 1). Weil der Streitwert vorliegend indessen lediglich Fr. 1'200.- beträgt, kann die Beschwerde in Zivilsachen bloss dann ergriffen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was in der Beschwerde entsprechend – etwa unter Hinweis auf die ungelöste Kompetenzfrage bzw. das zulässige Rechtsmittel – darzulegen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen steht beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG), mit welcher lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, hier etwa der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV oder des Verbots formeller Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV), geltend gemacht werden kann (Art. 116 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:”
L'art. 29a Cost. non fonÚ in generale un diritto a un controllo giudiziario immediato quando la legge preveÞ un ordine di priorità (rimedi amministrativi prima dei rimedi giurisdizionali). Nella misura in cui, nel procedimento di ricorso successivo al procedimento d'opposizione, possano essere sollevate censure formali, sostanziali e di vigilanza, si adempiono i requisiti dell'art. 29a Cost.; non esiste una posizione giuridiÊ protetta che attribuisÊ il diritto a un controllo giudiziario del rifiuto di entrare in merito a un rimedio.
“Dass die vorinstanzliche Auslegung und/oder Anwendung von § 181 VRG/LU verfassungsrechtlich unhaltbar sei, vermag die Steuerpflichtige nicht vorzubringen. Die Vorinstanz konnte sich über § 181 Abs. 1 hinaus auf § 150 Abs. 1 lit. b VRG/LU stützen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide ist, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen. Dem hält die Steuerpflichtige entgegen, dass aufgrund von Art. 29a BV (dazu BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art.”
“b VRG/LU stützen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide ist, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen. Dem hält die Steuerpflichtige entgegen, dass aufgrund von Art. 29a BV (dazu BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden, den die Steuerpflichtige anruft. Dieser geht inhaltlich über Art. 29a BV nicht hinaus (BGE 149 IV 9 E. 7.1; 147 III 586 E. 4.4; 147 IV 518 E. 3.1), weswegen offenbleiben kann, ob das Konventionsrecht im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei (BGE 144 I 340 E. 3.3.5).”
l'art. 29a Cost. garantisÎ il diritto al controllo giurisdizionale; l'applicazione della presunzione di rinuncia è pertanto compatibile con l'art. 29a (e con l'art. 6 cpv. 1 CEDU) soltanto se sussistono i presupposti per un'applicazione conforme alla Costituzione e alla Convenzione (in particolare regolare convocazione, adeguata informazione sulle conseguenze della contumacia, assenza di contumacia non imputabile e manifesta mancanza di interesse per il prosieguo del procedimento; ciò, fatto salvo l'abuso del diritto).
“Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach dazu geäussert, unter welchen Voraussetzungen die Anwendung der Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vereinbar ist (vgl. etwa BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; Urteil 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass dazu gäbe, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Dass die Voraussetzungen für eine verfassungs- und konventionskonforme Anwendung der Rückzugsfiktion vorliegen (ordnungsgemässe Vorladung und gehörige Belehrung über die Säumnisfolgen, keine unverschuldete Säumnis, Desinteresse am weiteren Verfahrensgang vorbehältlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Säumigen) wurde bereits dargelegt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.”
Se è prospettabile un provvedimento (di contenuto materiale), le autorità amministrative non possono procedere informalmente e a insaputa degli interessati, ma devono avviare una procedura amministrativa nella quale gli interessati possano esercitare i loro diritti di partecipazione. Se, nonostante sussistano i presupposti per il giudizio di merito, non si entra in materia o non si avvia una procedura, ciò può essere qualificato come negazione formale del diritto ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Im vorangegangenen Signalisationsverfahren sei eine solche Regelung nicht erwogen worden. Es sei darüber gerade keine materielle Verfügung ergangen, die Gegenstand einer Wiedererwägung hätte sein können. Sie hätten die erstmalige Durchführung eines Signalisationsverfahrens für die Zubringersignalisation beantragt. Diesbezüglich ständen ihnen als Spezialadressaten auch sämtliche Verfahrensrechte zu. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer 1 vom Gemeindepräsidenten vor Erlass des Fahrverbots im Jahr 2018 persönlich zugesichert worden, mit den Quartierbewohnern der Y.__ eine Konsultationsbesprechung durchzuführen. Diese Konsultation sei treuwidrig vor Erlass des Verbots am 8. Juni 2018 unterlassen worden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor den Gerichtsinstanzen Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung sowie auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt im Lichte der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie – trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen – darüber befinden müsste (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 2C_651/2019; 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen sowie Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a erster Satzteil VRP; VerwGE B 2022/44 und 45 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 2 je mit Hinweisen). Wer Anspruch auf eine Verfügung hat, hat Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Sofern eine Verfügung in Aussicht steht, dürfen die Verwaltungsbehörden nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren treffen (wie insbesondere Sachverhaltsermittlungen vornehmen), sondern haben ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, in welchem die Betroffenen ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Der Anspruch auf eine Verfügung und mithin auf ein Verwaltungsverfahren besteht zusammenfassend unter folgenden Voraussetzungen: Das von der gesuchstellenden Person beantragte bzw.”
“Im vorangegangenen Signalisationsverfahren sei eine solche Regelung nicht erwogen worden. Es sei darüber gerade keine materielle Verfügung ergangen, die Gegenstand einer Wiedererwägung hätte sein können. Sie hätten die erstmalige Durchführung eines Signalisationsverfahrens für die Zubringersignalisation beantragt. Diesbezüglich ständen ihnen als Spezialadressaten auch sämtliche Verfahrensrechte zu. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer 1 vom Gemeindepräsidenten vor Erlass des Fahrverbots im Jahr 2018 persönlich zugesichert worden, mit den Quartierbewohnern der Y.__ eine Konsultationsbesprechung durchzuführen. Diese Konsultation sei treuwidrig vor Erlass des Verbots am 8. Juni 2018 unterlassen worden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in den Verfahren vor den Gerichtsinstanzen Anspruch auf eine gleiche und gerechte Behandlung sowie auf eine Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt im Lichte der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dann vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie – trotz Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen – darüber befinden müsste (vgl. dazu das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil BGer 2C_651/2019; 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 f. mit Hinweisen sowie Art. 88 Abs. 2 Ingress und lit. a erster Satzteil VRP; VerwGE B 2022/44 und 45 vom 9. Mai 2022 E. 2.2 und VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 2 je mit Hinweisen). Wer Anspruch auf eine Verfügung hat, hat Anspruch auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Sofern eine Verfügung in Aussicht steht, dürfen die Verwaltungsbehörden nicht informell und in Unkenntnis der Betroffenen Vorkehren treffen (wie insbesondere”
art. 29a Cost. può, a causa di questioni di competenza tra il giudiÎ amministrativo e il giudiÎ civile, determinare lacune nella tutela giurisdizionale. Secondo la giurisprudenza e la dottrina citate, tali lacune dovrebbero essere colmate nell'ambito della giurisdizione amministrativa; un intervento da parte della giurisdizione civile non è ipotizzabile per mancanza di competenza oggettiva.
“37d BankG; M ARKUS GUGGENBÜHL/JANA ESSEBIER, in: Kommentar zum Bucheffektengesetz [BEG], hrsg. von Dieter Zobl/Martin Hess/Ansgar Schott, 2013, N. 123 zu Art. 17 BEG). Hingegen sind unter Art. 37g Abs. 1 BankG anerkennungsfähig nicht nur Insolvenzverfahren, welche alle Gläubiger im Rahmen einer Generalexekution des Schuldnervermögens befriedigen, sondern auch Sanierungsverfahren, wel- che den Weiterbestand des Unternehmens sichern (FINMA, Verfügung vom 13. März 2017, Rz. 15 [act. 3/24]; Verfügung vom 28. August 2012, FINMA- - 16 - Bulletin 4/2013, 128, Rz. 13; Verfügung vom 8. Juni 2010, FINMA-Bulletin 4/2013, 102, Rz. 40). Trotz der systematischen Einordnung unter dem zwölften Abschnitt des BankG erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 37g BankG auch auf Verfahren der Art wie die im elften Abschnitt des BankG vorgesehenen Schutz- massnahmen (Art. 25 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 BankG) und Sanierungsverfahren (Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 28-32 BankG). Unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV und Art. 6 EMRK) beste- hende Rechtsschutzlücken der Regelung des elften und zwölften Abschnitts BankG wären innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schliessen. Im Anwen- dungsbereich von Art. 6 und 13 EMRK hätten dazu gegebenenfalls auch bundes- gesetzliche Rechtswegbeschränkungen zurückzutreten (vgl. BGE 125 II 417 E. 4d S. 425-426; BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 7 [zur Publikation vor- gesehen]). Freilich hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bestehen einer sol- chen Lücke verneint (BVerwG B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2 [act. 3/25]). Dies hat zur Folge, dass die Durchsetzung eines Absonderungsan- spruchs verwehrt bleibt, wenn das Bankinstitut weiter existiert. Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht erneut zu prüfen, ob eine Rechtsschutzlücke vorliegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Schliessung durch die Zivilgerichtsbar- keit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht in Frage.”
art. 29a Cost. garantisÎ la tutela giurisdizionale quando una controversia riguarÚ una posizione giuridiÊ individuale meritevole di protezione. Se e in quale misura sussista un'ingerenza è oggetto dell'esame giudiziale di merito.
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2). Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E.”
Nel caso di decisioni di non entrare nel merito, l'istanza precedente non deve anticipare una valutazione di diritto sostanziale; i presupposti processuali vanno separati dalle questioni di diritto sostanziale, al fine di evitare una commistione tra il piano procedurale e quello sostanziale e, conseguentemente, una limitazione del diritto a una valutazione giudiziaria ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Damit sei im Ergebnis schon bei den Prozessvoraussetzungen die Frage nach dem Eingriff in Rechte und Pflichten als solchem und dessen Auswirkungen gestellt, was letztlich aber Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung sein müsse. Diese Haltung führe automatisch zu einer Vermischung von prozess- mit materiellrechtlichen Aspekten bei der Beurteilung entsprechender Gesuche. Namentlich habe sich die Vorinstanz veranlasst gesehen, ausführlich zu materiellen Aspekten Stellung zu nehmen, da solche Ausführungen angeblich «i.S. doppelrelevanter Tatsachen für die Eintretensfrage eine gewisse Relevanz besitzen». Die materiellrechtliche Beurteilung, die einem Betroffenen durch eine Gerichtsinstanz zustünde, werde verhindert. Dieser werde dazu angehalten, sich mit einer materiellrechtlichen Auseinandersetzung in einem Nichteintretensentscheid zu begnügen - der Hinweis auf «doppelrelevante Tatsachten» müsse jedenfalls so verstanden werden. Letztlich werde aber mit einem solchen Vorgehen nicht mehr und nicht weniger das Gewaltenteilungsprinzip resp. Art. 29a BV und die dazu entwickelten Kriterien verletzt (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2 in fine).”
Una censura per violazione dell'art. 29a Cost. può essere lasciata inosservata in caso di mancanza o insufficiente motivazione.
l'art. 29a Cost. garantisÎ un diritto soggettivo a essere esaminato da un'autorità giudicante con pieno controllo dei fatti e del diritto. Una verifiÊ dell'adeguatezza (controllo di proporzionalità o di opportunità) delle decisioni impugnate non è pertanto necessariamente prescritta.
“Das Vorbringen ist unbegründet: Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 149 I 149; 149 I 2 E. 2.1; 148 I 104 E. 4.1). Eine gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit der angefochtenen Entscheide verlangt Art. 29a BV jedoch nicht (BGE 142 II 49 E. 4.4; 137 I 235 E. 2.5).”
Citazione: Cost. art. 29a n. 321 La garanzia del ricorso non è violata quando un giudiÎ, per carenza di competenza territoriale o di competenza per materia, non deciÞ nel merito; l'accesso al giudiÎ è garantito, tuttavia non sono adempiuti i presupposti processuali o di merito per un esame sostanziale.
“Wenn wie vorliegend das angerufene Gericht nicht auf einen Rechtsbehelf (Klage, Gesuch, Rechtsmittel) eintritt, weil es sich für örtlich und/oder sachlich unzuständig hält, bedeutet dies keinen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie. Der Zugang zum Richter besteht, jedoch sind die Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen für die materielle Beurteilung nicht erfüllt. Sowohl Art. 29a BV als auch Art. 6 Abs. 1 EMRK erlauben, dass das Gesetz den Zugang zum Richter von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht (Erwägung 6.1). Dazu zählen die Zuständigkeitsvorschriften. Demnach ist vorliegend die Rechtsweggarantie nicht verletzt, indem die Vorinstanz sich für sachlich und örtlich unzuständig befand und daher auf das Massnahmengesuch nicht eintrat. Allenfalls könnte in einem solchen Entscheid eine bundesrechtswidrige Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen liegen, was aber - wie dargelegt (Erwägung 5) - ebenfalls nicht zutrifft. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob überhaupt eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV bzw. eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt und demnach die Anrufung der Rechtsweggarantie grundsätzlich statthaft ist, zumal es bloss um provisorische Massnahmebegehren im Sinne einer "Absonderung" von Vermögenswerten geht, jedoch in der Schweiz keine materiellen Ansprüche im Streit liegen.”
Cost. art. 29a n. 320 In caso di provvedimenti penali, una rinuncia tacita al riesame giudiziario può essere ritenuta solo quando, dall'insieme del comportamento dell'interessato, risulti che questi, a conoscenza della normativa rilevante e delle conseguenze, rinuncia consapevolmente alla tutela giurisdizionale a lui spettante oppure manifesti in modo inequivocabile il proprio disinteresse per il prosieguo del procedimento.
“Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_1456/2021 vom 7.”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 319 Non è escluso che in casi eccezionali — ad es. in situazioni di distacco nel settore erotico —, nonostante la mancanza di un attuale interesse pratico alla tutela giurisdizionale, si possa dar corso a un ricorso.
“Der Vorinstanz kann unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) schliesslich nicht vorgeworfen werden, dass sie die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses vorliegend verneint hat: Die Rechtsweggarantie schliesst nicht aus, dass die richterliche Behörde das Eintreten auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig macht (BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; Urteil 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1). Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid in erster Linie damit, dass die Beschwerdeführerin nicht weiter substanziiert habe, dass die Legitimationsvoraussetzungen gegeben seien (vgl. dazu E. 4.4.2 hiervor); einem derart begründeten Nichteintreten hätte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres entgehen können, wenn sie ihren Rekurs an die Vorinstanz hinreichend begründet hätte. In der Sache erscheint es im Übrigen keineswegs ausgeschlossen, dass dem Appellationsgericht (und sodann dem Bundesgericht) künftig Fälle unterbreitet werden, in denen in Entsendekonstellationen im Erotikbereich trotz Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf den Rekurs einzutreten sein wird.”
Per l'art. 29a Cost. la giurisprudenza è critiÊ nei confronti di un formalismo eccessivo: le autorità devono segnalare i vizi formali riconoscibili e tempestivamente rimediabili o concedere l'occasione per correggerli, anziché decidere il non entrare nel merito senza ulteriori accertamenti. Nella misura in cui altrimenti sussisterebbe il rischio di un diniego formale della giustizia, è necessario che l'istanza inferiore, d'ufficio, riveÚ la decisione di non entrare nel merito e riapra la procedura.
“Elle ajoute que la Commission des recours, après avoir constaté que la procuration datée du 26 avril 2024 ne remplissait pas les conditions de forme, aurait à tout le moins dû lui donner la possibilité d'améliorer ce document. 3.1 Le formalisme excessif est un aspect particulier du déni de justice prohibé par l'art. 29 al. 1 Cst. Il est réalisé lorsque la stricte application des règles de procédure ne se justifie par aucun intérêt digne de protection, devient une fin en soi, complique de manière insoutenable la réalisation du droit matériel ou entrave de manière inadmissible l'accès aux tribunaux (ATF 145 I 201 c. 4.2.1 et les références; JAB 2022 p. 379 c. 2.3, 2018 p. 469 c. 4.2). Selon la jurisprudence, commet un déni de justice formel et viole l'art. 29 al. 1 Cst. l'autorité qui n'entre pas en matière dans une cause qui lui est soumise dans les formes et délai prescrits, alors qu'elle devrait s'en saisir (ATF 142 II 154 c. 4.2 et les références). Il peut en résulter une violation de la garantie de l'accès au juge ancrée à l'art. 29a Cst. Cette disposition donne en effet le droit d'accès à une autorité judiciaire exerçant un pouvoir d'examen complet sur les faits et le droit (TF 1C_515/2020 du 10 février 2021 c. 2.1 et les références). Cette garantie ne s'oppose cependant pas aux conditions de recevabilité habituelles d'un recours ou d'une action (ATF 143 I 344 c. 8.2 et les références). De manière générale, la seule application stricte des règles de forme n'est pas constitutive de formalisme excessif (TF 9C_354/2022 du 26 septembre 2022 c. 3.1 et les références). Toutefois, l'autorité doit éviter de sanctionner par l'irrecevabilité les vices de procédure aisément reconnaissables qui auraient pu être redressés à temps, lorsque celle-ci pouvait s'en rendre compte assez tôt et les signaler utilement au plaideur (ATF 125 I 166 c. 3a et les références; TF 2C_135/2024 du 7 mai 2024 c. 3.1 et les références). 3.2 3.2.1 La personne contribuable qui dépose un recours doit indiquer, dans l'acte de recours, ses conclusions et les faits sur lesquels celles-ci sont fondée, ainsi que les moyens de preuve.”
“Unter diesen Voraussetzungen kam ohne Weiteres die mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Tragen. Um eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden (dazu BGE 148 I 104 E. 6.1; BGE 144 II 184 E. 3.1) und um einen effektiven Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; vgl. etwa BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 13 zu Art. 29a BV), war es insoweit geboten, dass die Vorinstanz nach Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts Glarus von Amtes wegen auf den Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2021 zurückkommt und das Beschwerdeverfahren aufnimmt.”
“Unter diesen Voraussetzungen kam ohne Weiteres die mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Tragen. Um eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden (dazu BGE 148 I 104 E. 6.1; 144 II 184 E. 3.1) und um einen effektiven Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; vgl. etwa BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N 13 zu Art. 29a BV), war es insoweit geboten, dass die Vorinstanz nach Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts Glarus von Amtes wegen auf den Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2021 zurückkommt und das Beschwerdeverfahren aufnimmt.”
Una limitazione ingiustificata della cognizione giudiziaria può violare la garanzia del diritto di ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Danach darf und muss das Bundesverwaltungsgericht einen angefochtenen Einspracheentscheid - etwa aus dem Bereich des Mehrwertsteuerrechts - grundsätzlich vollumfänglich überprüfen. Die beschwerdeführende Person kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c VwVG, je in Verbindung mit Art. 37 VGG; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149). Wie jede andere Rechtsmittelbehörde ist das Bundesverwaltungsgericht gehalten, die ihm zukommende Kognition vollständig auszuschöpfen. Eine zu Unrecht vorgenommene Kognitionsbeschränkung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 141 II 103 E. 4.2; 131 II 271 E. 11.7.1; 118 Ia 35 E. 2e; 115 Ia 5 E. 2b und d); darüber hinaus kann sie den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 136 I 184 E. 2.2.1) sowie die Rechtsweggarantie verletzen (Art. 29a BV; BGE 145 I 52 E. 3.5; 137 I 235 E. 2.5.2; zum Ganzen: Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.153).”
Le decisioni di vigilanza e gli atti meramente esecutivi non comportano sempre un diritto a un riesame giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost.; la giurisprudenza considera spesso tali casi non ricompresi nella nozione di «controversia» ai sensi dell'art. 29a Cost. o ritiene che siano sottoponibili al controllo giudiziario solo in misura limitata.
“Dass die vorinstanzliche Auslegung und/oder Anwendung von § 181 VRG/LU verfassungsrechtlich unhaltbar sei, vermag die Steuerpflichtige nicht vorzubringen. Die Vorinstanz konnte sich über § 181 Abs. 1 hinaus auf § 150 Abs. 1 lit. b VRG/LU stützen, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide ist, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen. Dem hält die Steuerpflichtige entgegen, dass aufgrund von Art. 29a BV (dazu BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art.”
“Sofern die konkrete Vollstreckungshandlung die Vollstreckungsverfügung vollzieht, ohne weitergehend in die Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, liegt keine "Rechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 29a BV vor (vgl. Urteil 4A_392/2020 vom 27. August 2020 E. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die konkrete Vollstreckungshandlung greife stärker in ihre Rechte ein, als durch die Verfügung vom 9. Juli 2020 festgelegt, und begründet damit ihren Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollstreckungshandlung gestützt auf Art. 29a BV. Das Vorbringen ist vorliegend unbegründet:”
“Das Bundesgericht hat sich in der Zwischenzeit mit dieser vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage bereits befasst. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass die Vorinstanz als kantonale Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet sei, die Wahl eines Lead-Betreibungsamtes auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Daran könne auch die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) nichts ändern (Urteil 5A_794/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2, zur Publikation vorgesehen). Diesem Entscheid ist vorliegend nichts beizufügen.”
Cost. art. 29a n. 315 Nei ricorsi al Tribunale federale le doglianze con le quali si lamenta una violazione dell'art. 29a Cost. devono essere motivate in modo preciso e sostanziato (art. 106 cpv. 2 LTF).
“Sowohl die Nichteintretensfrage als auch die Kosten- und Bussenregelung (vgl. E. 1 hiervor) sind letztlich durch kantonales Verfahrensrecht geregelt. Die Verletzung kantonalen Rechts bildet keinen Rügegrund nach Art. 95 BGG. Immerhin ist vor Bundesgericht aber die Rüge möglich, kantonales Verfahrensrecht sei willkürlich (Art. 9 BV) bzw. in anderer Hinsicht bundesrechtswidrig angewendet worden (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerdeführer machen neben der Willkürrüge namentlich geltend, das angefochtene Urteil verletze Art. 16 BV, Art. 27 BV, Art. 29 BV und Art. 29a BV (geltend gemacht wird mit Blick auf die vorinstanzlich verfügte Busse zudem eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit). Für solche Rügen verlangt Art. 106 Abs. 2 BGG eine präzise Begründung (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3; 136 I 49 E. 1.4.1). Die Eingabe an das Bundesgericht vom 24. Juli 2021 erstreckt sich zwar über 51 Seiten; beigelegt ist ausserdem ein dreiseitiges "Schlussplädoyer". Beide Eingaben enthalten jedoch keine Rügen, welche den vorstehend dargelegten Anforderungen genügen würden:”
art. 29a Cost. istituisÎ un diritto soggettivo alla tutela giurisdizionale, ossia a un esame giudiziale unico da parte di un'autorità giudiziaria con pieno controllo dei fatti e del diritto. Presupposto è l'esistenza di una controversia giuridiÊ collegata a una posizione giuridiÊ individuale meritevole di tutela. Le eccezioni menzionate nella seconÚ frase riguardano casi difficilmente giurisdizionalizzabili, in particolare atti di governo che attengono sostanzialmente a questioni politiche e non si prestano al controllo giudiziario.
“Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie bietet Gewähr dafür, dass Rechtsstreitigkeiten mindestens einmal durch eine richterliche Instanz überprüft werden können, die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 180 ff. und BVGE 2020 VI/5 E. 9.3, je m.w.H.).”
“Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf einmaligen gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 139 II 185 E. 12.4). Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 4.4.1). Die in Art. 29a Satz 2 BV genannten Ausnahmefälle betreffen Entscheidungen, die nur schwer justiziabel sind, wie beispielsweise Regierungsakte, die im Wesentlichen politische Fragen aufwerfen und sich nicht für eine richterliche Kontrolle eignen (BGE 149 I 146 E.”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2). Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E.”
“Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (vgl. BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; BGE 143 I 336 E. 4.1; BGE 139 II 185 E. 12.4). Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (vgl. BGE 147 I 333 E. 1.6.1; BGE 141 I 172 E. 4.4.1; BGE 136 I 323 E. 4.2). Die in Art. 29a Satz 2 BV genannten Ausnahmefälle betreffen Entscheidungen, die nur BGE 149 I 146 S. 150 schwer justiziabel sind, wie beispielsweise Regierungsakte, die im Wesentlichen politische Fragen aufwerfen und sich nicht für eine richterliche Kontrolle eignen (vgl.”
Cost. art. 29a n. 313 La tutela giurisdizionale è sufficiente quando un provvedimento cantonale (p. es. un provvedimento di accertamento) apre la via giurisdizionale e consente così una revisione giudiziaria della misura impugnata.
“Inwieweit durch den Erlass der Feststellungsverfügung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich die allgemeinen Verfahrensgarantien oder anderes Bundesrecht konkret hätte verletzt werden sollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er damit meint, dass die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt. Wie der Rechtsschutz gegen tatsächliches Verwaltungshandeln letztlich gewährleistet wird, steht den Kantonen frei (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer gegen die Wegweisung auf dessen Gesuch mit dem Erlass der Feststellungsverfügung vom 26. März 2021 Rechtsschutz gewährt. Mit dem Erlass dieser Verfügung wurde ihm der Rechtsweg eröffnet und konnte er anschliessend den weiteren Rechtsmittelweg beschreiten, um die Rechtmässigkeit der Wegweisung gerichtlich überprüfen zu lassen.”
Citazione: art. 29a Cost., n. 312 L'art. 29a Cost. garantisÎ che una persona interessata possa adire un tribunale affinché riesamini liberamente il diritto e i fatti.
“Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt das Vorgehen der Gemeinde auch zu keiner Verkürzung des Rechtswegs und damit zu keiner Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV. Gemäss Art. 29a BV hat grundsätzlich jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Es wird damit garantiert, dass eine betroffene Person ein Gericht mit freier Rechts- und Sachverhaltsprüfung anrufen kann, wobei die üblichen prozessualen Formerfordernisse der Garantie nicht entgegenstehen (BGE 137 II 409 E. 4.2 S. 411; 134 V 401 E. 5.3 S. 404; je mit Hinweisen). Dieser gerichtliche Rechtsschutz ist der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden. Sie konnte ihre Anliegen einer gerichtlichen Behörde mit umfassender Überprüfungskompetenz, nämlich dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, zum Entscheid unterbreiten (vgl. Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 [VRG/GR; BR 370.100]). Eine doppelte gerichtliche Überprüfung einer Streitsache gewährt Art. 29a BV - anders als Art. 32 BV für den strafrechtlichen Bereich - nicht (Urteil 1C_123/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.5).”
Citazione: Cost. art. 29a n. 311 Termini di impugnazione molto brevi o ridotti (ad esempio sette giorni) possono compromettere la garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost. Nella fissazione di termini brevi occorre garantire che gli interessati abbiano un accesso effettivo al giudiÎ e la possibilità di una rappresentanza legale efficaÎ; inoltre vanno considerati gli ostacoli pratici per la difesa.
“Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung der Rechtsweggarantie, da die Vorinstanz erst 142 Tage nach Einreichung ihrer Asylgesuche die ablehnende Verfügung erlassen und damit die zulässige Verfahrensdauer von 140 Tagen im beschleunigten Verfahren überschritten habe. Der dafür angegebene Grund - die aktuell hohe Geschäftslast des SEM - vermöge eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer im BAZ nicht zu rechtfertigen (Art. 24 Abs. 5 AsylG und Art. 14 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Nichtzuweisung in das erweiterte Verfahren habe drastische Konsequenzen nach sich gezogen. So habe sich die Beschwerdefrist auf sieben Tage verkürzt, weshalb die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt sei (vgl. Beschwerde Ziff. II.3.1).”
“Eine Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide - die vom SEM im Übrigen innert 5 Arbeitstagen zu fällen sind (Art. 37 Abs. 5 AsylG) - ist innerhalb von fünf Arbeitstagen einzureichen (vgl. Art. 108Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist durch Art. 190 BV an diese Gesetzesordnung gebunden. Der Bundesrat erachtete aber angesichts der derart kurzen Frist einen wirksamen und effektiven Rechtsschutz (mit Einschluss einer Rechtsvertretung) als notwendig und verfassungs-rechtlich geboten. Er formulierte, es müsse sichergestellt sein, dass die Betroffenen effektiven Zugang zum Gericht erhalten und ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrnehmen könnten, dies unter Hinweis auf Art. 29a BV, Art. 6 und Art. 13 EMRK (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8054, mit Hinweisen auch auf die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, 10.052, S. 4502 f.).”
“Wie bereits zuvor erwähnt, monierte der Beschwerdeführer ferner, das SEM habe seinen Fall im Anschluss an das Kassationsurteil vom 6. Februar 2024 bereits am 16. Februar 2024 in das erweiterte Verfahren zugeteilt und ihn am 19. Februar 2024 dem Kanton J._______ zugewiesen. Nur wenige Tage danach, am 28. Februar 2024, habe es den vorliegend angefochtenen Entscheid erlassen. Dies habe zum einen die Arbeit der neuen Rechtsvertretung im zugewiesenen Kanton erschwert, weshalb sein Recht auf wirksamen und effektiven Rechtsschutz respektive die Rechtsweg-garantie (Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. hierzu BVGE 2020 VI/5 E. 9.4 m.w.H.) verletzt sei. Zum anderen habe das SEM gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil es den Beschwerdeführer - zumal dem erweiterten Verfahren zugewiesen - in seinem berechtigten Vertrauen enttäuscht habe, dass es seine Situation rechtsgenüglich abkläre. Die sich aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung nur neun Tage nach Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton J._______ eröffnet wurde, für die Rechtsvertretung ergebenden Herausforderungen sind nicht zu verkennen und es wäre wünschenswert, dass das SEM diesem Aspekt bei der Verfahrensführung gebührend Rechnung trägt. Allerdings ist dem Beschwerdeführer daraus insofern kein Nachteil erwachsen, als dass eine korrekte Beschwerdeerhebung möglich war, zumal die Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverbesserung eine ausführliche und rechtsgenügliche Beschwerdeschrift eingereicht hat. Demnach ist festzustellen, dass der Erlass der ablehnenden Verfügung kurz nach der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton J.”
Affinché il diritto a un esame giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost. sia adeguatamente garantito, deve essere disponibile almeno un procedimento in cui la persona interessata possa esporre le proprie istanze e queste siano esaminate nel merito.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Anliegen in keinem anderen Verfahren einbringen können, weshalb ihr im Verfahren um Erneuerung der Personenbeförderungskonzession ein Beschwerderecht zukommen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil verschiedene alternative Verfahren aufgezeigt, welche der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen einbringen zu können. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass jeweils die B.________ AG als Infrastrukturbetreiberin Verfahrenspartei ist und nicht der private Beschwerdegegner. Das BAV ist verpflichtet, eine allfällige weitere Eingabe der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen und im zutreffenden Verfahren materiell über die vorgebrachten Rügen zu entscheiden. Ob es hierfür ein Sanierungsverfahren, ein (ordentliches oder vereinfachtes) Plangenehmigungsverfahren oder ein - früher als Anstandsverfahren bezeichnetes - Verfahren nach Art. 40 Abs. 1 lit. b EBG einleitet, bleibt dem BAV überlassen. Um der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV hinreichend nachzukommen, muss jedenfalls ein Verfahren zur Verfügung stehen, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Anliegen einbringen kann und diese materiell beurteilt werden.”
I procedimenti generali di vigilanza non soddisfano il diritto a un esame giudiziario ai sensi dell'art. 29a Cost., poiché il segnalante di regola non acquisisÎ la qualità di parte. Con una segnalazione di vigilanza si possono perseguire interessi pubblici, ma non possono essere riconosciuti diritti individuali necessari per la tutela effettiva dei diritti fondamentali sostanziali.
“Das beim BAKOM (immer) mögliche allgemeine Aufsichtsverfahren genügt seinerseits den verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des erforderlichen Individualrechtsschutzes ebenfalls nicht (Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK; vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 491 Rz. 862; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM, in: EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 13 EMRK). Im Rahmen einer Anzeige erlangt der Anzeiger regelmässig keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit einer Aufsichtsanzeige können öffentliche Interessen verfolgt, aber keine individuellen Rechte zugesprochen werden, wie dies für die Durchsetzung von materiellen Grundrechten erforderlich ist.”
La questione se l'impiego dei proventi della tassa di soggiorno sia conforme al quadro previsto dalla legge è soggetta a controllo giudiziario ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Ebenso erwägt selbst die Vorinstanz, dass die Verwendung des Kurtaxenertrags in den Grundzügen gesetzlich geregelt sei (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus [SGS 935.1]). Innerhalb dieser kantonalrechtlichen Vorgaben verbleibt der zuständigen Behörde bei der Verwendung möglicherweise ein Ermessen. Die Frage, ob die Verwendung des Kurtaxenertrags diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen entspricht, ist jedoch gleichermassen justiziabel wie die Frage des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens und muss im Lichte von Art. 29a BV einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich BGE 149 I 146 S. 152 sein. Der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag von vornherein einen politischen Charakter zuzusprechen, erweist sich somit als mit der Rechtsweggarantie nicht vereinbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Entscheid, wie die Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Gemeinde den Tourismus fördern möchte, auch von (kommunal-)politischen Überlegungen beeinflusst wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV muss der politische Charakter einer Angelegenheit offensichtlich sein. Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt, wie dargelegt, nicht. Diese Bedeutung muss vielmehr unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (vgl. E. 3.3.2 i.f. hiervor). Vorliegend ist der politische Charakter nicht offenkundig.”
Nelle competenze attribuite dal cantone deve essere rispettata la garanzia dell'accesso alla tutela giurisdizionale protetta dall'art. 29a Cost.
“Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der "zuständigen Behörde" mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von einer "zuständigen Behörde" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB), wobei die Rechtsweggarantie im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29a BV zu beachten ist. Gemäss deren Art. 1 lit. b findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Anwendung auf gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Mit der "gerichtlichen Anordnung" im Sinn dieser Bestimmung sind "gerichtliche Angelegenheiten" gemeint. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können die Kantone weiterhin kantonales Verfahrensrecht anwenden, aber auch die ZPO für anwendbar erklären. Soweit der Kanton auch für die nicht gerichtlichen Angelegenheiten ein Gericht für zuständig erklärt, werden diese aber dadurch nicht zu "gerichtlichen" im hier interessierenden Sinn; Art. 1 lit. b ZPO gilt nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt.”
Un provvedimento apre alla persona interessata la possibilità di adire il giudiÎ per una revisione giudiziaria ai sensi dell'art. 29a Cost. Esso costituisÎ così l'oggetto necessario dell'impugnazione tra il procedimento amministrativo non contenzioso e la procedura impugnatoria contenziosa.
“1; je mit Hinweisen auf die Ratsprotokolle). Gemeinhin wird unter dem Begriff der Verfügung diejenige Handlungsform einer Verwaltungsbehörde verstanden, mit der diese Rechte und Pflichten des Verfügungsadressaten im Einzelfall regelt (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 141 I 201 E. 4.2). Als Verfügungen gelten also autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (Urteil 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2). Die Verfügung schliesst das nicht-streitige Verfahren ab und bildet das notwendige Anfechtungsobjekt für das Rechtsmittelverfahren. Auf diese Weise verbindet die Verfügung das Verwaltungsrecht, die Verwaltung, die es anwendet, und die rechtsunterworfene Person. Indem die Verfügung der betroffenen Person den Rechtsweg öffnet (vgl. Art. 29a BV), bildet sie auch das Scharnier zwischen dem (nicht-streitigen) Verwaltungsverfahren und dem streitigen Verfahren (BGE 149 V 250 E. 7.2.1 mit Hinweisen auf BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 329; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 49 VRPG; vgl. auch UHLMANN/KRADOLFER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 5 VwVG). Anders als die deutsche Fassung verwenden die romanischen Fassungen von Art. 120 Abs. 2 BGG den weiteren Begriff des Entscheids ("décision", "decisione").”
In seÞ di precedente grado, per diritto federale devono essere comunque presi in considerazione i fatti nuovi che vengono esposti insieme alla memoria di motivazione del ricorso depositata entro il termine.
“Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). In Konkretisierung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) muss zudem mindestens die kantonal letzte oder eine untere gerichtliche Instanz den Sachverhalt frei prüfen (Art. 110 BGG), woraus sich ergibt, dass vor dieser gerichtlichen Instanz von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen vorgebracht werden können. Das anwendbare kantonale Verfahrensrecht regelt allerdings, bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese Tatsachen vorgebracht werden können. Von Bundesrecht wegen zu berücksichtigen sind im vorinstanzlichen Verfahren mindestens neue Sachverhaltsvorbringen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.3; Urteile 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4.2.1; 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2; 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4; 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1). Mit Eingaben vom 18. November 2023 und 25. Januar 2024 erhob und begründete der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Rekurs. Am”
“Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). In Konkretisierung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) muss zudem mindestens die kantonal letzte oder eine untere gerichtliche Instanz den Sachverhalt frei prüfen (Art. 110 BGG), woraus sich ergibt, dass vor dieser gerichtlichen Instanz von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen vorgebracht werden können. Das anwendbare kantonale Verfahrensrecht regelt allerdings, bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese Tatsachen vorgebracht werden können. Von Bundesrecht wegen zu berücksichtigen sind im vorinstanzlichen Verfahren mindestens neue Sachverhaltsvorbringen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.3; Urteile 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4.2.1; 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2; 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4; 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1). Mit Eingaben vom 18. November 2023 und 25. Januar 2024 erhob und begründete der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Rekurs. Am”
Citazione: Cost. art. 29a n. 304 In situazioni in cui un'autorità amministrativa deciÞ e un organo di impugnazione, per carenza di competenza internazionale, non entra in materia su un ricorso, l'accesso a un esame giudiziario può risultare compromesso.
“Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie auf die kantonale Beschwerde vom 6. April 2022 nicht eingetreten sei. Sie bezieht sich dabei namentlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 69444/17 vom 8. Februar 2022 in Sachen Roth gegen die Schweiz. In diesem Fall erkannte der EGMR auf eine Verletzung des konventionsrechtlichen Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht, mithin eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die diesem Entscheid zu Grunde liegende Ausgangslage war ähnlich wie im vorliegenden Fall: Eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hatte der antragstellenden Mutter den Wegzug mit dem Kind gestattet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, worauf die Mutter mit dem Kind ins Ausland zog und die angerufene Rechtsmittelinstanz mangels internationaler Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde des Vaters eintrat. Die Besonderheit lag indes daran, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im dortigen Fall eine blosse Verwaltungsbehörde war.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 303 art. 29a Cost. garantisÎ un diritto soggettivo azionabile a tutela giurisdizionale nelle controversie.
Il diritto di valutazione derivante dall'art. 29a Cost. può essere garantito, in particolare, mediante l'emanazione di un provvedimento concernente atti materiali delle autorità. In mancanza di una normativa cantonale specifiÊ, per adempiere alla garanzia del diritto di ricorso può essere preso in considerazione anche un procedimento accertativo (atipico). I Cantoni mantengono tuttavia un margine di discrezionalità e di attuazione per la concreta definizione della tutela giurisdizionale.
“f., 2006 S. 481 E. 4.1-4.3, je mit Hinweisen auf die damalige bundesgerichtliche Praxis). Unter der Geltung von Art. 29a BV hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt, weil kein Raum für die (analoge) Anwendung von Art. 25a VwVG besteht (vgl. BVR 2018 S. 310 E. 7.3; zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 43 und Art. 74 N. 42, 45). Das Bundesgericht hat jüngst zur Rechtslage nach dem bernischen VRPG erkannt, dass der aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Erlass einer Verfügung über behördliche Realakte mangels einer besonderen Regelung auch im Rahmen eines «(atypischen) Feststellungsverfahrens» eingelöst werden kann, wie dies vormals mit Blick auf Art. 13 EMRK galt (BGE 2C_172/2024 vom”
“Inwieweit durch den Erlass der Feststellungsverfügung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich die allgemeinen Verfahrensgarantien oder anderes Bundesrecht konkret hätte verletzt werden sollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er damit meint, dass die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt. Wie der Rechtsschutz gegen tatsächliches Verwaltungshandeln letztlich gewährleistet wird, steht den Kantonen frei (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer gegen die Wegweisung auf dessen Gesuch mit dem Erlass der Feststellungsverfügung vom 26. März 2021 Rechtsschutz gewährt. Mit dem Erlass dieser Verfügung wurde ihm der Rechtsweg eröffnet und konnte er anschliessend den weiteren Rechtsmittelweg beschreiten, um die Rechtmässigkeit der Wegweisung gerichtlich überprüfen zu lassen.”
“Sie hätten durch selbige einen beträchtlichen Eingriff in ihre Persönlichkeit und in ihre von der Bundesverfassung (Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]) garantierten Rechte auf Schutz der Privatsphäre und auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie auf Unverletzlichkeit der Wohnung erdulden müssen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK). Da im Zusammenhang mit dem Vorwurf bzw. Verdacht auf eine Scheinehe keine Verfügung erfolgt und kein Strafverfahren eröffnet worden sei, stehe ihnen jedoch einzig der Weg um Erlass einer Feststellungsverfügung über den Realakt offen, um die beanstandeten Massnahmen insbesondere nach Art. 36 BV zu überprüfen und deren Widerrechtlichkeit und somit die Verletzung verfassungs- und konventionsrechtlicher Garantien feststellen zu lassen. Auch lasse sich das vom Beschwerdegegner verlangte aktuelle und praktische Interesse nicht mit der Rechtsweg- und Rechtsschutzgarantie nach Art. 29a BV sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK vereinbaren. 2.2 Nach § 10c VRG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), deren Folgen beseitigt (lit. b) oder deren Widerrechtlichkeit feststellt (lit. c). Mit "Handlungen" sind in § 10c VRG Realakte gemeint, worunter etwa polizeiliche Kontrollen fallen (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10c N. 1). Diese müssen, damit einer der Rechtsschutzansprüche nach § 10 VRG entsteht, geeignet sein, Rechte oder Pflichten der gesuchstellenden Person zu berühren (Griffel, § 10c N. 19). Das Erfordernis des Berührtseins dient der Grenzziehung zwischen rechtsschutzwürdigem und nicht rechtsschutzwürdigem tatsächlichem Verwaltungshandeln.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 301 La garanzia del ricorso conferisÎ il diritto di sottoporre una controversia almeno una volta a un tribunale ai sensi dell'art. 30 Cost.; ciò vale anche nei confronti di provvedimenti amministrativi.
“2 BehiG wird ausgelöst durch mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (E. 5). Zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung ist nicht zu unterscheiden. Die Kostenpflicht setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (E. 5.6). Die erneute Verfahrensanhebung ist im konkreten Fall nicht als mutwillig bzw. leichtsinnig zu qualifizieren (E. 6): Im öffentlichen Recht können allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfaltet nicht bzw. nicht in gleichem Umfang materielle Rechtskraftwirkungen (E. 6.3). Die ETH-Beschwerdekommission war im betreffenden Zeitpunkt keine gerichtliche Behörde (E. 6.5). Es liegt daher keine res iudicata vor. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht das Recht, eine Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (E. 6.6 und 6.7).”
Cost. art. 29a n. 300 Il giudiÎ ha ritenuto che la garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost. fosse rispettata; non è stata accertata alcuna violazione di tale diritto.
Riferimento: Cost. art. 29a n. 299 In caso di misure cautelari, il giudiÎ può già respingere il ricorso ritenendo che l'interesse alla protezione giurisdizionale non sussista, sicché una valutazione di merito della misura diventa superflua.
Se viene rifiutata la sigillatura, la conseguente perdita della protezione giuridiÊ può già costituire un pregiudizio irreparabile ai sensi dell'art. 29a Cost. (minaccia di rifiuto formale della giustizia).
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Die Beschwerde in Strafsachen gegen die Verweigerung einer Siegelung ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Da das ZMG auf das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und diesbezüglich keine materiellen Entsiegelungserfordernisse geprüft hat, besteht hier der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil bereits im Wegfall des Rechtsschutzes (aArt. 248 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV, drohende formelle Rechtsverweigerung). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.”
Cost. art. 29a n. 297 Una mera impossibilità fisiÊ di presentarsi non deve comportare che il diritto di opposizione o il diritto di adire il giudiÎ siano di fatto sottratti, se l'impossibilità non deriva dalla volontà della persona interessata.
“Juni 2020 bezog der Beschwerdeführer wiederum Stellung, bestritt jedoch nicht, dass ihm der Strafbefehl am 8. April 2020 übergeben worden war. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ohne weiteres ersichtlich – und der Polizeirichter legt weder in seinem prozessleitenden Entscheid vom 19. April 2021 noch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde dar –, weshalb die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers bzw. seine Befragung an der Verhandlung vom 20. April 2021, an welcher einzig die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu prüfen war, erforderlich war und eine Dispensation trotz Einreiseverbot nicht in Frage kam respektive nicht eine andere Lösung in Betracht gezogen wurde, um den Beschwerdeführer befragen zu können, sollte dies denn notwendig gewesen sein. Dies hatte zwangsläufig den Rückzug der Einsprache gestützt Art. 356 Abs. 4 StPO zur Folge, war es doch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Vorliegend hing es jedoch nicht vom Willen des Beschwerdeführers ab, ob er erscheinen und somit die Einsprache aufrechterhalten konnte. Der fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts wurde daher vorliegend nicht Rechnung getragen. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit dem Polizeirichter zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache zurückzuweisen ist.”
Se la ricorrente o il ricorrente non traggono un vantaggio pratico immediato da una decisione intervenuta (cioè nessun effetto sul dispositivo e nessuna efficacia vincolante delle considerazioni), l'istanza precedente può non entrare in un ricorso. In tal caso non si configura una violazione dell'art. 29a Cost.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keinen unmittelbaren praktischen Nutzen an der "korrekten" Feststellung der Verhaltensweisen und der "richtigen" rechtlichen Würdigung derselben haben, da diese bezüglich den Beschwerdeführerinnen keine Auswirkungen auf die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 zeitigen können und die entsprechenden Erwägungen auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist die Vorinstanz auf die bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 12. Februar 2014 zu Recht nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerinnen darin die (teilweise) Aufhebung respektive Anpassung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 verlangt haben. Da den Beschwerdeführerinnen der unmittelbare praktische Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 fehlt, liegt auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) vor. Diese verfassungsmässigen Verfahrensgarantien verbieten es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).”
Se una giurisdizione d'istanza omette ingiustamente di pronunciarsi su un ricorso cantonale (non entrata in materia), ciò può essere fatto valere come violazione della garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Die Voraussetzung von Art. 115 lit. a BGG ist erfüllt, da die Beschwerdeführerinnen bereits als beschwerdeführende Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und rügen eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, da die Vorinstanz zu Unrecht auf die (kantonale) Beschwerde vom 21. Oktober 2022 nicht eingetreten sei. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids (Art. 115 lit. b BGG).”
La garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost. n. 294 può, in determinate circostanze, richiedere la concessione dell'effetto sospensivo o l'adozione di misure provvisorie, nella misura in cui ciò sia necessario per preservare l'accesso a un controllo giurisdizionale effettivo e, con ciò, garantire la tutela di interessi rilevanti protetti dal diritto federale.
“Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie vermittelt Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.3). Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient. Die beanstandete Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist somit mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Gerichtszugang (Art. 29a BV) nicht vereinbar.”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 293 L'istanza precedente non poteva, per mancanza di competenza, entrare nel merito del ricorso al Tribunale amministrativo; con ciò è stata violata la garanzia del ricorso prevista dall'art. 29a Cost.
“Im Lichte des Gesagten überwiegen die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen und der politische Charakter der Streitsache erweist sich als untergeordnet. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 75 lit. e VVRG/VS steht somit im Widerspruch zu Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 BGG und Art. 111 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz verletzt folglich die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, indem sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 ist mit Blick auf die Eintretensfrage gutzuheissen. Aufgrund der vorinstanzlichen Eventualbegründung ist im Verfahren 2D_25/2021 die Angelegenheit nachfolgend auch in der Sache - namentlich mit Blick auf die Rüge der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 BV - zu prüfen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.2). Angesichts der (eigentlichen) Zuständigkeit der Vorinstanz verliert die Beschwerdeführerin im Verfahren 2D_53/2020 das Interesse an der Beurteilung ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November”
La tutela giurisdizionale successiva nelle votazioni popolari è possibile ai sensi dell'art. 29 in connessione con l'art. 29a Cost. solo a condizioni rigorose. Essa presuppone vizi gravi che avrebbero potuto influenzare la votazione in modo massiccio e decisivo. Tali irregolarità devono essere di rilevante portata e riguardano tipicamente le cosiddette «novità non genuine» (fatti che esistevano già al momento della votazione, ma che sono stati portati a conoscenza solo successivamente).
“Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der Rüge des Beschwerdeführers auseinander, ein Vertreter der Stadt habe im Vorfeld der Abstimmung in einem Zeitungsartikel falsche Aussagen zu entscheidenden Tatsachen verbreitet. Ob sie damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht weiter zu prüfen. Jedenfalls würde diese Verletzung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Der Mangel kann im Verfahren vor dem Bundesgericht geheilt werden (vgl. BGE 146 III 105 E. 3.5.2; 145 I 174 E. 4.4; 142 II 226 E. 2.8.1). Das Bundesgericht hat insoweit die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (vgl. vorne E. 1.4). Sollte sich das Vorbringen nicht ohnehin als verspätet erweisen, wäre es jedenfalls in der Sache unbegründet, da auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Mangel für sich oder zusammen mit den übrigen vorgebrachten (angeblichen) Mängeln eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung offenlegen könnte, die einen nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutz gestützt auf Art. 29 i.V.m. Art. 29a BV ermöglichen würde (vgl. vorne E. 2.1).”
“In Stimmrechtssachen leitet sich direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung ab, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage tritt (BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1; 138 I 61 E. 4.3). Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen - oder einer kantonalen oder kommunalen (BGE 138 I 61 E. 4.3 mit Hinweisen; 113 Ia 146 E. 3b; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.1; 1C_322/2016 vom 2. September 2016 E. 1) - Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel vorgebracht werden, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 4.5). Die Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (BGE 138 I 61 E. 4.5; vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4; 145 I 207 E. 1.4; 138 I 61 E. 4.5). Das nachträgliche Verfahren kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Abstimmung wieder gutzumachen (BGE 145 I 194 E.”
“In BGE 138 I 61 hielt das Bundesgericht fest, dass, wenn erst im Nachgang zu allfälligen Beschwerdeverfahren und nach dem bundesrätlichen Erwahrungsbeschluss erhebliche Mängel bekannt würden, sich bei gegebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung direkt aus Art. 29 Abs. 1 und aus Art. 29a BV ableite ( BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 74; siehe auch BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 210 f.). Das Bundesgesetz über die politischen Rechte, welches das Abstimmungsverfahren umschreibt, sei in diesem Sinne verfassungskonform anzuwenden. Allgemein seien Bundesgesetze nach den anerkannten Grundsätzen auszulegen. Dazu gehöre die verfassungskonforme Auslegung, unter Beachtung der Schranken von Art. 190 BV und im Rahmen des klaren Wortlauts und Sinns einer Gesetzesbestimmung. Im Zusammenhang mit der abstrakten Normkontrolle kantonaler Erlasse werde die verfassungskonforme Auslegung insbesondere dann als zulässig erachtet, wenn der Normtext lückenhaft, zweideutig oder unklar sei. Vorliegend weise das Bundesgesetz über die politischen Rechte eine namhafte Lücke auf. Für eidgenössische Abstimmungen gelte im Rahmen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität von Volksabstimmungen und nachträglichen Rechtsschutz, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage trete ( BGE 138 I 61 E.”
La giurisdizione precedente ha violato la garanzia del diritto di ricorso prevista dall'art. 29a Cost., non avendo esaminato il ricorso amministrativo presentato dalla ricorrente in data 11 dicembre 2020.
“Im Lichte des Gesagten überwiegen die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen und der politische Charakter der Streitsache erweist sich als untergeordnet. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 75 lit. e VVRG/VS steht somit im Widerspruch zu Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 BGG und Art. 111 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz verletzt folglich die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, indem sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 ist mit Blick auf die Eintretensfrage gutzuheissen. Aufgrund der vorinstanzlichen Eventualbegründung ist im Verfahren 2D_25/2021 die Angelegenheit nachfolgend auch in der Sache - namentlich mit Blick auf die Rüge der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 BV - zu prüfen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.2). Angesichts der (eigentlichen) Zuständigkeit der Vorinstanz verliert die Beschwerdeführerin im Verfahren 2D_53/2020 das Interesse an der Beurteilung ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November”
Un mero rinvio al ricorso in seÞ civile in caso di modifiche legislative non è sufficiente; occorre indicare concretamente su quale fondamento di diritto civile sostanziale tale ricorso possa essere considerato un efficaÎ mezzo di impugnazione ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Der Wortlaut von Art. 2 lit. cbis RTVG bedarf der Interpretation und steht einer entsprechenden grundrechts- bzw. verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse und Wertvorstellungen ("teleologische" und "geltungszeitliche" Auslegung; vgl. TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., S. 223 Rz. 574 Bindestrich 4) nicht entgegen. Zwar hat der Bundesrat in seiner Botschaft im vorliegenden Zusammenhang auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen, er hat indessen nicht geprüft und dargelegt, aufgrund welcher zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage dieser konkret als wirksam im Sinne von Art. 29a BV gelten kann; es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei den Anpassungen des RTVG im vorliegenden Zusammenhang im Resultat die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie missachten wollte.”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 289 La prima sollevazione di una questione controversa non può essere considerata come condotta processuale temeraria; l'art. 29a Cost. garantisÎ che una persona possa presentare in giudizio almeno una volta una controversia che la riguarÚ.
“Dem Beschwerdeführer könnte nur dann mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn sein Verhalten subjektiv tadelnswert wäre (E. 5.6 hiervor). Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht dem Beschwerdeführer das Recht, eine ihn betreffende Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (BGE 149 I 2 E. 2.1; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Da die ETH-Beschwerdekommission jedenfalls bis zu ihrer organisatorischen Neugestaltung den Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV nicht genügte (E. 6.4 f. hiervor), war die umstrittene Parkierregelung im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Dem Beschwerdeführer muss es bei dieser Ausgangslage offenstehen, den von ihm geltend gemachten Anspruch erstmals einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Daher kann ihm weder die erneute Gesuchstellung im Jahr 2021 noch das daran anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs subjektiv vorgeworfen werden. Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer auch nicht der unterbliebene Weiterzug des Entscheids der ETH-Beschwerdekommission aus dem Jahr 2021 angelastet werden kann. Wie er nachvollziehbar darlegt, fand aufgrund der Covid-19-Pandemie der Blockkurs nicht vor Ort statt.”
I Cantoni devono prevedere, per le controversie relative a violazioni di diritti politici, un ricorso dinanzi a un'autorità giudiziaria (art. 88 cpv. 2 LTF in relazione all'art. 29a Cost.). L'obbligo non si estenÞ agli atti del Parlamento e del Governo.
“a BGG vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben, wenn ein Bundesgesetz die vorgängige Erhebung eines Rechtsmittels verlangt bzw. die Kantone ein entsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung stellen (Art. 88 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.4 mit Hinweisen). Nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG erstreckt sich diese Pflicht nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. Rechtsmittelentscheide, in denen die Regierung oder das Parlament als Beschwerdeinstanz entscheiden, gelten nicht als Akte in diesem Sinn, wohl aber Einspracheentscheide, welche die Funktion haben, einen eigenen Entscheid oder Realakt in Kenntnis der Einwände von Einsprechenden in Wiedererwägung zu ziehen (BGE 143 I 426 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen zudem vor dem Hintergrund von Art. 29a BV und der Zielsetzungen des Bundesgerichtsgesetzes die Kantone als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG eine gerichtliche Behörde einsetzen (a.a.O.).”
“Nach den obigen Erwägungen war der Regierungsrat ungeachtet der Qualifikation des gerügten Akts auf jeden Fall zuständig: Zum einen war er als wahlleitende Behörde angerufen worden; zum andern deckte seine Zuständigkeit als Einsprache- oder Rekursinstanz alle infrage kommenden Fälle ab. Er war daher gehalten, die Eingabe materiell zu behandeln. 1.3 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs 1 in Verbindung mit § 10d Abs. 3, § 19 Abs. 1 lit. c und § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1–2 VRG zulässig gegen Rekursentscheide, mit denen über Handlungen der Regierungsratsmitglieder in Stimmrechtssachen entschieden wurde, die diesen in ihrer Funktion als Direktionsvorstehende oder Kommissionsleitung zuzurechnen sind. Ausgeschlossen ist sie dagegen nach § 44 Abs. 1 lit. a VRG gegen erstinstanzliche Anordnungen und Einspracheentscheide des Regierungsrats in Stimmrechtssachen. Zu prüfen ist, inwieweit diese Bestimmung mit dem Bundesrecht vereinbar ist. 1.3.1 Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verschafft jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Nach Art. 88 Abs. 2 BGG sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen, ein Rechtsmittel an ein Gericht vor (Satz 1; zum von der Praxis herausgearbeiteten Erfordernis des Gerichts: Gerold Steinmann/Adrian Mattle, Basler Kommentar, 2018, Art. 88 BGG N. 15 mit Hinweisen). Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung (Satz 2). Dem Parlament bzw. der Regierung zugerechnet werden auch Akte, die formell von einem für die jeweilige Behörde handelnden, nicht eigenständigen Organ ausgehen (wie etwa dem Büro des [Schaffhauser] Kantonsrats; vgl. BGr, 12. März 2019, 1C_247/2018, E. 2.2). Rechtsmittelentscheide dieser beiden Behörden fallen dagegen nicht unter Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG, wenn das betreffende Rechtsmittel devolutiv ist und sich gegen erstinstanzliche Entscheide untergeordneter Behörden richtet; nur Einsprache- und Wiedererwägungsentscheide dürfen also vom gerichtlichen Rechtsschutz ausgenommen werden (BGE 143 I 426 E.”
Cost. art. 29a n. 287 Il diritto al controllo giurisdizionale resta garantito quando spetta alla persona interessata accettare una proposta di rinuncia oppure, mediante opposizione, avvalersi del diritto al controllo giurisdizionale.
“Abs. 3 StPO), ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84). Genau auf einer solchen Voraussetzung gründet aber die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die bundesgerichtliche Vorinstanz (Art. 80 BGG) mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen entschieden und ihre Kognition effektiv ausgeschöpft hat (vgl. Art 112 Abs. 1 lit. b BGG).”
In caso di blocco del conto il diritto di ricorso della titolare del conto non può essere di fatto vanificato rinunciando alla notifiÊ formale del provvedimento; una tale omissione della notifiÊ formale non può eludere l'inizio della decorrenza del termine (cfr. ATF 147 IV 137 n. 5.6; art. 29a Cost.).
“Wenn die Direktbetroffenen ausreichend bekannt sind, muss jedoch in allen Fällen von Art. 384 lit. b StPO eine förmliche Zustellung der Verfügung erfolgen, welche die Beschwerdefrist auslöst. Im vorliegenden Fall besteht keine Ausnahme vom gesetzlich vorgesehenen Fristbeginn. Für die Staatsanwaltschaft war klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin von der streitigen Kontensperre direkt betroffen und damit beschwerdebefugt war. Ihr gegenüber konnte lediglich eine förmliche Zustellung der Verfügung bzw. die am 10. Juli 2019 erfolgte Akteneinsicht den Fristbeginn nach Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO auslösen. Dass die Untersuchungsleitung der mitbetroffenen Bank eine provisorische Stillschweigeverpflichtung auferlegt und gleichzeitig auf eine förmliche Eröffnung der Zwangsmassnahmenverfügung gegenüber der Kontoinhaberin vorläufig verzichtet bzw. nur telefonisch darüber kommuniziert, darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass das gesetzlich verankerte Beschwerderecht der Kontoinhaberin (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; s.a. Art. 29a BV) faktisch vereitelt oder erheblich erschwert wird. Eine abweichende altrechtliche Praxis (insbesondere des Bundesstrafgerichtes bzw. des Bundesgerichtes in Rechtshilfefällen und vor Inkrafttreten der StPO), wonach bei Kontensperren bereits eine blosse Mitteilung der Bank an die Konteninhaber fristauslösend wirken könne, wurde in der Literatur mit Recht kritisiert und in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes korrigiert (oben zitiertes Urteil 1B_210/2014 E. 5.4; vgl. auch GUIDON, a.a.O., N. 5 zu Art. 396 StPO).”
La Commissione di ricorso va considerata «autorità giudiziaria» ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Getreu dem Sprichwort, «Wes Brot ich ess, des Lied ich sing» sei die Rekurskommission keine unabhängige Instanz im Sinne von Art. 6 EMRK. Diese Rüge ist offensichtlich unberechtigt. Es ist ein Charakteristikum der Rechtspflege durch staatliche Instanzen und insbesondere der Verwaltungsrechtspflege, dass sie durch Instanzen ausgeübt wird, die vom gleichen Gemeinwesen für ihre richterliche Kontrolltätigkeit entschädigt werden. Daraus folgt kein objektiver Anschein fehlender Unabhängigkeit. Die Mitglieder der Rekurskommission werden auf eine feste Amtszeit gewählt. Ihre Weisungsunabhängigkeit wird weiter dadurch gewährleistet, dass sie nicht der Universität angehören dürfen (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Zudem wird das juristische Sekretariat durch die Rekurskommission selber bestimmt (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Sie ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13; VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.1). Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit der Rekurskommission macht der Rekurrent über seine unsubstantiierten Vorhalte hinaus keine geltend und sind auch nicht ersichtlich.”
Cost. art. 29a n. 284 L'autorizzazione deve essere notificata alla persona interessata, affinché possa presentare nuovamente ricorso contro il provvedimento modificato (rivisto).
“Davon ausgehend, dass zumindest die Höhe des Gebäudes unverändert bleibe, türme sich das Bauprojekt über den sich daneben befindenden Bäumen und Sträuchern auf. Inmitten einer von Bepflanzung dominierenden Umgebung solle ein Betonklotz erstellt werden, welcher das Umgebungsbild beeinträchtige. In der Replik vom 19. Juli 2022 hält die Beschwerdeführerin lediglich fest, dass das Attikageschoss auch nach der Überarbeitung übergeschossig in Erscheinung trete. Auch im Beschwerdeverfahren erhebt sie diesbezüglich keine weiteren konkreten Rügen. Das äussere Erscheinungsbild des Bauvorhabens war aufgrund der Pläne ohne Weiteres beurteilbar (auch unter Berücksichtigung der Nebenbestimmung bezüglich des Attikageschosses). Zudem liegt darin, dass das geplante Gebäude Bäume und Sträucher in der Umgebung überragt, kein gestalterischer Mangel des Bauvorhabens. Das Baurekursgericht konnte daher angesichts der erhobenen Rügen auf einen Augenschein verzichten. Auch eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), der Begründungspflicht oder des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 BV) liegt damit nicht vor. Die Bewilligung, in welcher das überarbeitete Attikageschoss beurteilt wird, ist der Beschwerdeführerin jedoch zu eröffnen. Sie hat somit die Möglichkeit, gegen das angepasste Attikageschoss wiederum ein Rechtsmittel zu ergreifen und damit ihre Interessen zu wahren.”
L'art. 29a Cost. ha un ambito di applicazione più ampio rispetto all'art. 6 n. 1 e all'art. 13 della CEDU. Le garanzie procedurali costituzionali vanno interpretate come un corpus normativo unitario e, nell'interpretazione e nell'applicazione, vanno collegate alla CEDU e al Patto internazionale sui diritti civili e politici (Patto ONU II). I requisiti formali di legge per l'ammissione di una domanÚ restano limitazioni ammissibili all'accesso alla giustizia.
“Mit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV haben die völkerrechtlichen Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK (Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde und Recht auf eine wirksame Beschwerde) weitgehend an praktischer Bedeutung verloren, erweist sich doch der Anwendungsbereich von Art. 29a BV als wesentlich weiter (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 31 und 35; Gregor Bachmann, a.a.O., S. 243 ff. und S. 259). Weder die verfassungs- noch die konventionsrechtliche Rechtsweggarantie entbinden allerdings von den üblichen formellgesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch (vgl. BGE 143 I 344 E. 8.2 [Pra 107/2018 Nr. 81], 137 II 409 E. 4.2 [Pra 101/2012 Nr. 73]; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 36; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 36 mit weiteren Praxisnachweisen). Darin liegen legitime Einschränkungen des Verfahrens- bzw. Gerichtszugangs (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, in ZSR 2019 II S. 1 ff., 42 ff.). Es kann daher namentlich nicht von der verfahrensrechtlichen Vorgabe eines individuell-konkreten öffentlichen Rechtsverhältnisses oder eines schutzwürdigen Interesses abgesehen werden.”
“Die Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) garantiert auf Verfassungsstufe Verfahrensrechte. Sie umreisst mit Art. 29 und 30 bis 32 BV die verfassungsrechtlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren vor Behörden in allgemeiner Weise; hinzu kommt Art. 29a BV. Zum einen sind die Verfahrensgrundrechte mit der Umschreibung der Anforderungen an Verfahren institutioneller Natur. Zum anderen gewährleisten sie den von Verfahren Betroffenen umfassenden grundrechtlichen Verfahrensschutz. Trotz unterschiedlicher Ausrichtung der Einzelnormen und ihrer Teilgehalte sind sie – unter Einbezug der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) – als einheitliches Normengebilde zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren zu verstehen und bei Auslegung und Anwendung sowie Konkretisierung und Weiterbildung aufeinander zu beziehen. Das rechtliche Gehör etwa ist ein wichtiger, in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes eines gerechten Verfahrens. Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl.”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 282 In caso di limitazioni procedurali (p. es. divieto di guiÚ), l'art. 29a Cost. è rispettato quando l'accesso all'esame giurisdizionale non viene di fatto impedito.
“Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen bestehen ohne Weiteres hinreichende Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ist gerechtfertigt und keineswegs willkürlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, entgegenstehenden privaten Interessen spielen insofern ebensowenig eine entscheidende Rolle wie sein makelloser automobilistischer Leumund (vgl. Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8, wonach unabhängig von einschlägigen Verfehlungen im Strassenverkehr Bedenken an der Fahreignung aufkommen können, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes). Eine Diskriminierung bzw. rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) liegt darin nicht. Bei einer jüngeren Person wäre bei Vorliegen derselben konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung gleich zu entscheiden. Auch ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar, wenn dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Fahren mit seinem Auto untersagt bleibt (zu Art. 29a BV s. Urteil 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5 mit Hinweisen).”
Secondo la giurisprudenza (Tribunale amministrativo federale F-3190/2022 cons. 5.3), nel diniego di consenso da parte della SEM ai sensi dell'art. 99 cpv. 2 LStrI, nonostante la decisione cantonale in oggetto, non è ravvisabile una violazione della garanzia del ricorso di cui all'art. 29a Cost.
“Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil bereits festgehalten hat, steht dem Bund gemäss Art. 121 Abs. 1 BV die umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Ausländerrechts zu. Aufgrund des in Art. 46 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatzes, dass die Kantone das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz umsetzen, hat der Bundesgesetzgeber zu bestimmen, inwieweit die Kantone auf dem Gebiet des Ausländerrechts mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden (Art. 164 Abs. 1 lit. f BV). Dies wird in Art. 40 AIG umgesetzt, der festhält, dass die kantonal zuständige Behörde die Bewilligungen unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM in den dafür vorbehaltenen Fällen erteilt (vgl. BGE 141 II 169 E. 4). Es ist folglich nicht erkennbar, worin eine Verletzung von Art. 40 AIG liegen sollte, verweist diese Bestimmung doch explizit auf das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 99 AIG. Aus dem Gesagten folgt, dass auch keine Verletzung der kantonalen Souveränität (Art. 3 BV) vorliegt. Worin eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bestehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall geht es - anders als beim oben zitierten Bundesgerichtsurteil - um die Zustimmung zu einer Bewilligung, auf die kein Anspruch besteht, weshalb das SEM von der Behördenbeschwerde gar keinen Gebrauch machen konnte. Hinzu kommt, dass gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist, dass das SEM auch dann seine Zustimmung verweigern kann, wenn bereits ein Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz vorliegt (vgl. auch BBl 2018 1739; auf Ausführungen zur Frage der Verfassungsmässigkeit von Art. 99 Abs. 2 AIG kann hier angesichts des Anwendungsgebots von Art. 190 BV verzichtet werden [vgl. BVGE 2020 VII/2 E. 4.3.5]; zur kritischen Auseinandersetzung mit Art. 99 Abs. 2 AIG vgl. Urteil des BVGer F-3045/2016 vom 25. Juli 2018 E. 3.2.6, nicht publiziert in: BVGE 2018 VII/4). Dies widerspiegelt Art. 85 Abs. 3 VZAE, der festhält, die kantonalen Migrationsbehörden könnten dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten (vgl.”
Cost. art. 29a n. 280 Nei procedimenti coordinati le eccezioni di diritto pubblico (ad es. relative alla normativa sul rumore) possono essere attribuite al procedimento oggetto della controversia, in modo che i gradi di giudizio debbano trattare tali eccezioni nell'ambito dell'oggetto del contendere. Inoltre, la giurisprudenza rileva che procedimenti amministrativi o assicurativi precedenti possono avere ripercussioni sulla verifiÊ giudiziaria, in particolare riguardo al criterio di valutazione applicabile.
“Mangels rechtsgenügender Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen) nicht einzugehen ist auf die Frage nach der Tragweite der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und von Art. 110 BGG im Fall, dass die versicherte Person sich die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise entgegenhalten lassen muss, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung, welche am invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht beteiligt war, darauf beruft (vgl. E. 3.2.1).”
“zur Strassenlärmsanierung auch BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 74 ff.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als nachvollziehbar, als der geänderte Busbetrieb in lärmschutzrechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen zu Änderungen der bisherigen Strassenlärmsituation auf den fraglichen Strassenabschnitten führt, bei welchen es sich zweifellos um (ortsfeste) Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) handelt (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9 f., sowie vorläufige Beurteilung der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 29. September 2021, act. 11.1/22, S. 5). überdies war es den Beschwerdeführern verwehrt, ihre lärmrechtlichen Einwände gegen den geänderten Busbetrieb (vgl. dazu E. 3.2 Abs. 2 hiernach) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren als dem fraglichen (koordinierten) Verfahren (präventiv) geltend zu machen (vgl. dazu Art. 29a BV; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.7.2 und 6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine Konzessionsverfügung für die Personenbeförderung mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, anders noch: BVerwGer A-98/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in Bezug auf die Konzessionierung und den Betrieb von Buslinien). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass sämtliche lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den geänderten Busbetrieb dem im Rekursverfahren im Streit liegenden Strassenbauprojekt zuzurechnen waren und sich diese deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht dargetan haben, innerhalb des Streitgegenstands bewegten (siehe zur formellen Rechtsverweigerung auch BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hören müssen, falls die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Regelung der Rekursberechtigung in Art.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 279 Secondo il DTF 149 I 146, la decisione sull'erogazione di contributi provenienti dai proventi della tassa di soggiorno comunale, che secondo il diritto cantonale costituiscono sovvenzioni discrezionali, non rientra in un settore prevalentemente politico ai sensi dell'art. 29a Cost.
Citazione: Cost. art. 29a n. 278 Gli organi interni o istituzionali (p. es. commissioni di ricorso) non soddisfano necessariamente i requisiti di un'autorità giudiziaria ai sensi dell'art. 30 Cost. Se, a causa di carenze organizzative, mancano i presupposti per qualificarsi come tribunale, permane il diritto di cui all'art. 29a Cost. di sottoporre la controversia a revisione giudiziaria.
“Dem Beschwerdeführer könnte nur dann mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden, wenn sein Verhalten subjektiv tadelnswert wäre (E. 5.6 hiervor). Davon kann nicht ausgegangen werden. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht dem Beschwerdeführer das Recht, eine ihn betreffende Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (BGE 149 I 2 E. 2.1; 147 IV 518 E. 3.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1). Da die ETH-Beschwerdekommission jedenfalls bis zu ihrer organisatorischen Neugestaltung den Anforderungen an ein Gericht nach Art. 30 BV nicht genügte (E. 6.4 f. hiervor), war die umstrittene Parkierregelung im Zeitpunkt der zweiten Gesuchstellung noch nicht gerichtlich beurteilt worden. Dem Beschwerdeführer muss es bei dieser Ausgangslage offenstehen, den von ihm geltend gemachten Anspruch erstmals einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Daher kann ihm weder die erneute Gesuchstellung im Jahr 2021 noch das daran anschliessende Durchlaufen des Instanzenzugs subjektiv vorgeworfen werden. Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer auch nicht der unterbliebene Weiterzug des Entscheids der ETH-Beschwerdekommission aus dem Jahr 2021 angelastet werden kann. Wie er nachvollziehbar darlegt, fand aufgrund der Covid-19-Pandemie der Blockkurs nicht vor Ort statt.”
Cost. art. 29a n. 277 I Cantoni possono disciplinare la procedura; ciò è sufficiente purché, nei confronti di un atto materiale o di un'ordinanza interna all'amministrazione che inciÚ su posizioni giuridiche soggettive individuali degne di tutela, sia assicurata una tutela effettiva.
“Inwieweit durch den Erlass der Feststellungsverfügung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich die allgemeinen Verfahrensgarantien oder anderes Bundesrecht konkret hätte verletzt werden sollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er damit meint, dass die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt. Wie der Rechtsschutz gegen tatsächliches Verwaltungshandeln letztlich gewährleistet wird, steht den Kantonen frei (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer gegen die Wegweisung auf dessen Gesuch mit dem Erlass der Feststellungsverfügung vom 26. März 2021 Rechtsschutz gewährt. Mit dem Erlass dieser Verfügung wurde ihm der Rechtsweg eröffnet und konnte er anschliessend den weiteren Rechtsmittelweg beschreiten, um die Rechtmässigkeit der Wegweisung gerichtlich überprüfen zu lassen.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 276 L'art. 29a Cost. richieÞ l'esame giurisdizionale delle controversie anche nella cooperazione intercantonale; un conflitto negativo di competenza può così violare la garanzia del ricorso giurisdizionale prevista dall'art. 29a Cost.
“Ein negativer Kompetenzkonflikt, wie er vorliegend zur Beurteilung steht, läuft für den betroffenen Rechtssuchenden auf eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) hinaus (vgl. Urteil 1B_141/2020 und 1B_142/2020 vom 20. August 2020 E. 7.1). Überdies wird dem Beschwerdeführer die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verweigert. Diese verlangt die gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten auch in der interkantonalen Zusammenarbeit (ZEHNDER, a.a.O., S. 310 f.). Die Rüge des Beschwerdeführers auf Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruches auf gerichtliche Beurteilung des Rechtsstreits ist somit begründet.”
Se il giudiÎ adito è territorialmente o materialmente incompetente e perciò non entra in materia, ciò, secondo la giurisprudenza citata, non viola la garanzia del ricorso giurisdizionale di cui all'art. 29a Cost. Piuttosto, in un simile caso manÊ unicamente il presupposto processuale o di competenza per una valutazione nel merito; l'art. 29a Cost. (in connessione con l'art. 6 CEDU) ammette la subordinazione dell'accesso al giudiÎ a tali presupposti.
“Wenn wie vorliegend das angerufene Gericht nicht auf einen Rechtsbehelf (Klage, Gesuch, Rechtsmittel) eintritt, weil es sich für örtlich und/oder sachlich unzuständig hält, bedeutet dies keinen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie. Der Zugang zum Richter besteht, jedoch sind die Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen für die materielle Beurteilung nicht erfüllt. Sowohl Art. 29a BV als auch Art. 6 Abs. 1 EMRK erlauben, dass das Gesetz den Zugang zum Richter von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht (Erwägung 6.1). Dazu zählen die Zuständigkeitsvorschriften. Demnach ist vorliegend die Rechtsweggarantie nicht verletzt, indem die Vorinstanz sich für sachlich und örtlich unzuständig befand und daher auf das Massnahmengesuch nicht eintrat. Allenfalls könnte in einem solchen Entscheid eine bundesrechtswidrige Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen liegen, was aber - wie dargelegt (Erwägung 5) - ebenfalls nicht zutrifft. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob überhaupt eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV bzw. eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt und demnach die Anrufung der Rechtsweggarantie grundsätzlich statthaft ist, zumal es bloss um provisorische Massnahmebegehren im Sinne einer "Absonderung" von Vermögenswerten geht, jedoch in der Schweiz keine materiellen Ansprüche im Streit liegen.”
In caso di violazione della presunzione d'innocenza (p. es. mediante constatazioni anticipate non ammesse in un provvedimento di archiviazione) sussiste, secondo la giurisprudenza della Corte europê dei diritti dell'uomo (Corte EDU), un diritto al riesame; questo deve, ai sensi dell'art. 29a Cost. (in collegamento con l'art. 13 CEDU), garantire una tutela effettiva.
“10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verankerte Unschuldsvermutung verletzte. Dafür besteht gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ein Überprüfungsanspruch. Nach dessen Rechtsprechung ist die Unschuldsvermutung verletzt, wenn in einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zufolge Verjährung festgestellt wird, die beschuldigte Person habe die angeklagten Straftaten begangen, obschon solche Feststellungen für den Entscheid nicht notwendig sind, da der Eintritt der Verjährung auch anhand der Anklagevorwürfe beurteilt werden kann (Urteil des EGMR Peltereau-Villeneuve gegen Schweiz vom 28. Oktober 2014, §§ 34 ff.; vgl. BGer 6B_907/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2.3), womit die entsprechende Beschwerdemöglichkeit [bzw. vorliegend die Berufungsmöglichkeit] aufgrund von Art. 13 EMRK sowie Art. 29a BV gegeben sein muss (Bähler, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 382 StPO). Schliesslich beantragte die Verteidigung in Rechtsbegehren Ziffer 5 Satz 2, es sei festzustellen, dass der Vorwurf der Tätlichkeiten nicht erstellt sei. Wie dargelegt besteht für die Überprüfung der zu Gunsten des Beschuldigten erfolgten vorinstanzlichen Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten kein Rechtsschutzinteresse. Diese Einstellung ist daher in Rechtskraft erwachsen und der Kammer ist damit eine materielle Prüfung des Tatbestandes der Tätlichkeiten untersagt. Auf das Rechtsbegehren 5 Satz 2 ist folglich nicht einzutreten. Zusammenfassend ist folglich auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 und auf das Rechtsbegehren Ziffer 5 Satz 2 nicht einzutreten. 5.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. I.2. vorne) und die hiervor gemachten Ausführungen kann festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil (inkl.”
art. 29a Cost. garantisÎ il diritto a una tutela giurisdizionale con pieno controllo dei fatti e del diritto. I tribunali, nel riesame di decisioni discrezionali, non possono in linê di principio limitarsi a un controllo meramente formale volto a individuare l'arbitrarietà. In settori di valutazione specializzati (p. es. voti d'esame, effetto estetico complessivo, concetti giuridici indeterminati, decisioni nel diritto delle prestazioni statali) l'istanza di ricorso può tuttavia esercitare una certa moderazione; deve però intervenire quando la decisione è manifestamente insostenibile o si fonÚ su una gravissima errata valutazione.
“Das Vorbringen ist unbegründet: Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 149 I 149; 149 I 2 E. 2.1; 148 I 104 E. 4.1). Eine gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit der angefochtenen Entscheide verlangt Art. 29a BV jedoch nicht (BGE 142 II 49 E. 4.4; 137 I 235 E. 2.5).”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt bei Rechtsstreitigkeiten einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 149 I 2 E. 2.1). Weder die Rechtsweggarantie noch die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV verlangen jedoch die richterliche Kontrolle der Angemessenheit einer Entscheidung im kantonalen Gerichtsverfahren (BGE 142 II 49 E. 4.4; 137 I 235 E. 2.5). Bei Examensleistungen darf sich die richterliche Instanz darauf beschränken, die materielle Bewertung mit besonderer Zurückhaltung zu kontrollieren. Sie hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5.”
“Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe Art. 22 BG/Klosters-Serneus lediglich unter dem Blickwinkel des Willkürverbots geprüft, womit eine formelle Rechtsverweigerung vorliege. Die Vorinstanz verwies im Zusammenhang mit ihrer Überprüfungsbefugnis auf die Gemeindeautonomie und hielt fest, die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränke sich dabei praktisch auf eine Willkürprüfung. Es könne nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweise oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstosse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Die kommunale Behörde überschreitet den ihr durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6). Auch wenn sich die Vorinstanz mithin Zurückhaltung aufzuerlegen hatte, war ihre Überprüfungsbefugnis nicht "praktisch auf eine Willkürprüfung" beschränkt. Nachdem die Beschwerdeführer jedoch nicht aufzeigen, inwiefern sich die Vorinstanz tatsächlich auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt hätte und dies mit Blick auf die Erwägungen in den angefochtenen Urteilen auch nicht ersichtlich ist, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.”
“Gemäss § 238 Abs. 1 PBG/ZH sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (vgl. § 238 Abs. 2 PBG/ZH). Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung nach § 238 PBG/ZH kommt den örtlichen Baubewilligungsbehörden in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Die kantonalen Rechtsmittelbehörden dürfen sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden im Rahmen von § 238 PBG/ZH indes nicht auf eine Willkürprüfung beschränken, weil dies mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Seinerseits greift das Bundesgericht unter dem Blickwinkel des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV hingegen nur in die Anwendung von § 238 PBG/ZH durch die kantonalen Behörden ein, wenn diese die Gesamtwirkung eines Bauvorhabens in sachlich nicht mehr vertretbarer, d.h. in offensichtlich unhaltbarer Weise beurteilen (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6).”
“In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gerichtsbehörden bei der inhaltlichen Kontrolle von Examensleistungen eine gewisse bzw. eine besondere Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.2; 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2) ausüben dürfen, dies insbesondere weil es sich bei Prüfungsnoten um stark ermessensgeprägte Bewertungen handelt, die zudem auf Fachwissen beruhen, über welches die Rechtsmittelinstanzen oft nicht verfügen (Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.3; 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht auch erwogen, dass die Gerichtsbehörden ihre Kognition nicht auf Willkür beschränken dürfen, da ein solches Vorgehen weder mit Art. 29a BV noch mit Art. 110 BGG vereinbar ist (Urteile 2C_212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2; 2C_537/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4; 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.6; 2C_180/2013 vom 5. November 2013 E. 8.1). Zwar verläuft die Grenze zwischen der verfassungsrechtlich zulässigen Zurückhaltung bei der Beurteilung von Prüfungsbewertungen und der Willkürkognition auf einen engen Grat. So hat das Bundesgericht namentlich festgehalten, dass sich Gerichtsbehörden bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Leistung insoweit Zurückhaltung auferlegen dürfen, solange es keine Hinweise auf "krasse Fehleinschätzungen" gibt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.2; 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020 E. 4.5.2). Dies kann indessen nicht so weit gehen, dass sich das Gericht - wie vorliegend - mit den Einwänden des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandersetzt (vgl. auch Urteil 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 5.6.1 und 5.6.2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt der Rüge der unzulässigen Kognitionsbeschränkung im konkreten Fall keine selbständige Bedeutung zu, sondern sie fällt mit jener der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.”
“Dem Bundesrat kommt in Bezug auf die Entscheidung, wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen, ein weiter Entscheidungsspielraum zu, und dieser Entscheidungsspielraum ist im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zu beachten (vgl. Botschaft Landesversorgungsgesetz, BBl 2014 7119, 7132 betreffend den Entscheid, ob eine schwere Mangellage vorliegt; zudem vorstehend E. 2). Der Bundesrat ist jedoch in seiner Entscheidung nicht frei, sondern muss den ihm zustehenden Spielraum pflichtgemäss, nach Sinn und Zweck des LVG sowie entsprechend der Delegationsbestimmung, ausüben; er ist insbesondere an die Definition des Gesetzgebers zur schweren Mangellage als Voraussetzung für wirtschaftliche Interventionsmassnahmen gebunden (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.3; 137 I 235 E. 2.4 f. m.H.). Zudem sind Entscheide über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen von Gesetzes wegen als Verfügungen auszugestalten und es steht gegen diese der Rechtsmittelweg offen (vgl. vorstehend E. 3.3). Für das Beschwerdeverfahren gelten somit die allgemeinen Verfahrensgarantien und die Rechtsweggarantie (Art. 29 und Art. 29a BV). Dies schliesst, wie bereits ausgeführt, eine richterliche Zurückhaltung in Bezug auf die Überprüfung der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, wobei der eingeschränkten Justiziabilität durch eine Anpassung des Überprüfungsumfangs und der Überprüfungsdichte Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5 m.H.). Innerhalb dieses Rahmens ist das Bundesverwaltungsgericht zu einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltsprüfung verpflichtet, umso mehr, als im Bereich des Landesversorgungsrechts weder das Einsprache- noch das Beschwerdeverfahren als summarisches Verfahren ausgestaltet sind und die Anforderungen an die Begründung von Entscheiden über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen daher nicht generell reduziert sind (vgl. Botschaft Landesversorgungsgesetz, BBl 2014 7119, 7161; ferner BGE 129 I 232 E. 3.3 zu den [erhöhten] Anforderungen an die Begründung, wenn der Behörde ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht). Die Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht auferlegt, führt somit nicht dazu, dass sich die Prüfungsbefugnis auf die Verletzung von Verfassungsrecht einschliesslich des Willkürverbots beschränkt (vgl.”
Cost. art. 29a n. 272 La garanzia del ricorso assicura che le controversie siano riesaminabili almeno una volta da un'istanza giudiziaria che disponga di un'ampia competenza di revisione sia sotto il profilo fattuale sia sotto quello giuridico.
“Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie bietet Gewähr dafür, dass Rechtsstreitigkeiten mindestens einmal durch eine richterliche Instanz überprüft werden können, die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 180 ff. und BVGE 2020 VI/5 E. 9.3, je m.w.H.).”
L'art. 29a Cost. richieÞ comunque almeno la tutela giurisdizionale quando un atto materiale o un provvedimento amministrativo interno riguarÚ una posizione giuridiÊ individuale degna di tutela; nella misura in cui ciò avvenga, sussiste il diritto a un esame giudiziale.
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2). Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E.”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2). Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3; 136 I 323 E. 4.3). Eine in diesem Sinne geschützte Rechtsposition besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen Akt verletzt werde (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.3.1; Urteil 2C_335/2019 vom 17. August 2020 E. 6.1). Eine schutzwürdige Rechtsposition kann aber auch hinsichtlich der Modalitäten der Rechtsausübung bestehen (BGE 143 I 336 E. 4.3.2).”
“Das Bundesgericht hat seinerseits im Kontext von Art. 29a BV festgehalten, dass die Gewährung von Rechtsschutz mindestens verlangt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2; 2C_812/2022 vom 12. Januar 2022 E. 7.1). Daraus könnte geschlossen werden, dass Verwaltungsinnenakte (ohne Aussenwirkung) zwar nicht als Realakte im engeren Sinne gelten, indessen gleichwohl als verfügungsfreies Handeln unter Art. 25a Abs. 1 VwVG subsumiert werden können (vgl. der Hinweis auf Art. 25a VwVG in BGE 143 I 336 E. 4.2).”
Nel caso di irregolarità gravi emerse successivamente e considerate novità non genuine (ossia fatti che esistevano al momento della votazione ma erano sconosciuti), dall'art. 29 cpv. 1 in combinato disposto con l'art. 29a Cost. può derivare un diritto a una verifiÊ giudiziaria della regolarità di un'elezione o di una votazione popolare.
“Für die direkte Erhebung eines Stimmrechtsrekurses nach Bekanntwerden der angeblichen Unregelmässigkeiten spricht, dass diesfalls der Kantonsrat in Kenntnis der betreffenden Vorbringen entscheiden kann, zumindest wenn ihm diese rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung unterbreitet werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die betreffenden Sachumstände nicht wie hier öffentlich bekannt sind. Auch im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist vorzuziehen, wenn Mängel grundsätzlich sofort und nicht erst nach Vorliegen eines nicht genehmen Ergebnisses geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 3.3 und 118 Ia 271 E. 1d betreffend die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen; vgl. auch Urteil 1C_295/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich im Anwendungsbereich der Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c BGG) direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volkswahl oder -abstimmung ableitet, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt. Im Zusammenhang mit Abstimmungen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene hat das Bundesgericht zur Voraussetzung für einen derartigen nachträglichen Rechtsschutz gemacht, dass die Unregelmässigkeiten von einer erheblichen Tragweite sind, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (vgl. z.B. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (s. im Einzelnen BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1 und 1.4; 138 I 61 E. 4.3 und 4.5; Urteil 1C_105/2021 vom 15. Februar 2022 E. 2.1, in: ZBl 124/2023 S. 387; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden legen in dieser Hinsicht dar, Isabel Garcia habe keine Gründe anführen können, die einen Parteiwechsel nur wenige Tage nach der Wahl hätten erklären können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Wählenden über ihren bereits vor der Wahl gefassten Entschluss irregeführt habe.”
Cost. art. 29a n. 269 Nel quadro dell'art. 29a Cost. l'entrata in materia su un'istanza, un ricorso o un'azione può essere subordinata ai consueti presupposti per una pronuncia nel merito; ciò comprenÞ in particolare il vincolo a un interesse concreto e attuale alla tutela giuridiÊ.
“Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Die Rechtsweggarantie gibt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4 S. 218; Urteile 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 141 I 172 E. 4.4.1 S. 180).”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 268 Le linî guiÚ del TAS prevedono l'assistenza per le spese processuali (tra l'altro per le spese di viaggio e di alloggio e per le spese di viaggio di un avvocato pro bono), per cui anche le persone prive di mezzi hanno in linê di principio accesso al tribunale arbitrale. Dalla giurisprudenza non deriva tuttavia un diritto alla libera scelta del difensore né al pagamento integrale del suo compenso.
“Schliesslich sehen die Richtlinien vor, dass dem Antragsteller ein Geldbetrag zur Deckung seiner Reise- und Unterbringungskosten und derjenigen seiner Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher im Zusammenhang mit einer mündlichen Verhandlung vor dem TAS sowie die Reise- und Unterbringungskosten eines Pro bono-Anwalts gewährt werden. Aufgrund dieser Regelung steht auch einer mittellosen Person grundsätzlich der Weg an das TAS offen. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar das System der in den Guidelines on Legal Aid vorgesehenen Prozesskostenhilfe als ungenügend, wobei er insbesondere die eingeschränkte Wahl und die nach Artikel 20 fehlende Entschädigung des Pro bono-Rechtsvertreters sowie von beigezogenen Experten beanstandet. Dabei verkennt er mit seinem Vergleich zum Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), die in Art. 122 Abs. 1 ein Honorar des BGE 147 III 586 S. 595 unentgeltlichen Rechtsbeistands vorsieht, dass der Zugang zum Schiedsgericht nicht voraussetzt, dass die Modalitäten der vorgesehenen Prozesskostenhilfe denjenigen einer bestimmten staatlichen Ordnung entsprechen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) eine freie Wahl des Rechtsvertreters bzw. dessen Entschädigung erfordern würde. Im Übrigen verfängt sein Hinweis auf BGE 132 I 201 E. 8 nicht, ging es in diesem Entscheid doch um die von Anwälten gestützt auf Art. 9 und Art. 27 BV beanstandete Höhe ihres Honorars in Strafsachen gemäss kantonalem Anwaltstarif; für den Rechtssuchenden lässt sich daraus jedoch nicht etwa ableiten, dass sein Zugang zum Gericht nur mit dem Beistand eines Rechtsanwalts gewährleistet wäre, dem ein Honorar zusteht. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, der Zugang zum Schiedsgericht sei von vornherein verschlossen, wenn die anwendbaren Regeln zur Prozesskostenhilfe nicht eigens bestimmte Beträge für die Erstellung privater Gutachten vorsehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch - zunächst mit Hilfe seines damaligen Rechtsanwalts - das Schiedsverfahren vor dem TAS eingeleitet und dieses in der Folge - vertreten durch einen von ihm ausgewählten Pro bono-Anwalt mit Zulassung in England - samt mündlicher Verhandlung und Befragung der von ihm beigezogenen Experten durchschritten.”
Riferimento: art. 29a Cost., n. 267 L'art. 29a Cost. garantisÎ l'accesso alla valutazione giudiziale nell'ambito dell'ordinamento processuale applicabile. I requisiti processuali di ammissibilità sono, in linê di principio, ammissibili; tuttavia il diritto è violato quando il diritto processuale applicabile, mediante presupposti ingiustificati relativi alla decisione sul merito, impedisÎ l'effettivo accesso al tribunale.
“Zudem ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht behauptet, dass die behauptete Befangenheit im Rahmen des Rekursverfahrens nicht hätte festgestellt und gerügt werden können. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erhobene Ausstandsrüge hat die Beschwerdeführerin deswegen verspätet vorgebracht und somit ihr Recht auf Geltendmachung der Ausstandspflicht verwirkt (vgl. dazu Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV; BGer 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3 sowie das von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2022 [act. 8, S. 4] zitierte Urteil BGer 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Dessen ungeachtet bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass H.__ in Verfolgung persönlicher Interessen gehandelt hätte (vgl. dazu VerwGE B 2021/118 vom 17. März 2022 E. 4; B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, bestätigt mit BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022, je mit Hinweisen; act. 8, S. 4 Ziff. II/4, act. 13, S. 8 Ziff. II/C/24). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz (act. 5, S. 9-11 Ziff. III/A/2). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Die Garantie verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Prozessvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. dazu BGE 143 I 344 E. 8.2, in: Pra 2018 Nr. 81; BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.5.3 je mit Hinweisen; B. Waldmann, Anspruch auf Erlass einer Verfügung, in: Häner/derselbe [Hrsg.], 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt "Verfügung", Bern 2022, S. 55 ff., S. 62). Der Anspruch auf effektiven Zugang zum Gericht wird jedoch verletzt, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt (vgl. BGer 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hinweisen, in Bezug auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses). In zeitlicher Hinsicht hängt die Pflicht zur Berücksichtigung neuer tatsächlicher Vorbringen vom anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht ab (vgl. dazu BGer 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4.2.”
La misura dei diritti giudiziari e degli anticipi di spese non deve rendere l'accesso ai tribunali ai sensi dell'art. 29a Cost. eccessivamente difficile o di fatto impossibile (principio di equivalenza). Le tarifþ devono essere determinate secondo criteri oggettivamente giustificabili; gli anticipi di spese moderati sono, sotto questo profilo, di norma compatibili con l'art. 29a Cost., purché la loro entità non ostacoli eccessivamente l'effettivo accesso ai tribunali.
“98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Gemäss Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses. Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. Alle diese Bestimmungen gelten über ihren Wortlaut hinaus auch für die Beschwerde und die beschwerdeführende Partei (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 19; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 98 ZPO N 4 und Art. 101 ZPO N 3; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 329 und 592). Die in der ZPO und damit in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehene Sachentscheidvoraussetzung der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses ist auch mit dem Recht auf Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, soweit die Höhe des Kostenvorschusses den wirksamen Zugang zum Gericht nicht übermässig erschwert (vgl. 143 I 227 E. 5.1 S. 239). Dass der moderate Kostenvorschuss von CHF 800. den wirksamen Zugang der Beschwerdeführerin zum Appellationsgericht übermässig erschwert haben könnte, erscheint ausgeschlossen und wird im Ausstandsgesuch nicht einmal ansatzweise dargelegt.”
“Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation der Pflichtigen und deren Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.4). Bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 130 III 225 E. 2.3; Urteile des BGer 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 7.2; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.4.1.2; 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5.4). Es gilt dabei aber stets vor Augen zu halten, dass gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren darf. Dies gilt namentlich bezüglich der Gerichtsgebühren, deren Höhe gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV den Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 143 I 227 E. 5; 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile des BGer 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 7.2; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.4.1.2). Dem Gemeinwesen ist es sodann nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 130 III 225 E. 2.3; Urteile des BGer 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 7.2; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.4.1.2).”
“Die kantonalen Gerichte verfügen bei der Festsetzung von Gerichtsgebühren über einen grossen Ermessensspielraum, der jedoch überschritten wird, wenn in Verletzung des Äquivalenzprinzips ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem objektiven Wert der bezogenen Leistung besteht (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Sodann trifft die Auffassung des Beschwerdeführers zu, wonach Gerichtskosten keine prohibitive Wirkung haben bzw. der Rechtsschutz nicht geradezu "unerschwinglich" sein dürfe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Höhe der Gerichtsgebühren zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV den Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.3; BGE 143 I 227 E. 5; je mit Hinweisen). Im Kanton Aargau beträgt die Gebühr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zwischen Fr. 500.-- und Fr. 30'000.-- (§ 22 Abs. 2 lit. c des Verfahrenskostendekrets des Kantons Aargau vom 24. November 1987 [SAR 221.150]). Gemäss § 3 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets bemisst sich die Pauschale innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache.”
La garanzia del ricorso giurisdizionale di cui all'art. 29a Cost. attribuisÎ un diritto soggettivo alla tutela giurisdizionale nei contenziosi.
Cost. art. 29a n. 264 Una traduzione limitata al solo dispositivo può, in singoli casi, essere sufficiente; la motivazione e l'indicazione sui mezzi di ricorso devono tuttavia essere in linê di principio accessibili. Se una pura traduzione del dispositivo sia sufficiente dipenÞ dal fatto se in tal modo si evitino pregiudizi giuridici per la persona interessata. Nel caso di specie il giudiÎ ha lasciato aperto se tale procedura sia in generale sufficiente, ma ha constatato che il ricorrente non aveva subito alcun pregiudizio giuridico a causa della procedura in esame.
“Dieser ist zwar grundsätzlich zweisprachig, allerdings liegt der Wohnort des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses J._______) in einer deutschsprachigen Region (vgl. Art. [...] der Verfassung des Kantons B._______ vom [...] {...}). Es wäre mithin der Erlass der angefochtenen Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (Art. 16 Abs. 2 AsylG). Das SEM beruft sich in der Begründung seiner auf Französisch verfassten Verfügung auf eine Situation, die es in Anwendung von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG erlaube, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Fälle diene. Als Korrektivmassnahme wurde das Dispositiv der Verfügung in die deutsche Sprache übersetzt. Eine Übersetzung der Begründung der Verfügung oder der Rechtsmittelbelehrung erfolgte indes nicht. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die ergriffene Korrektivmassnahme, generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf einen effektiven und fairen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. So war es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsanwalts möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 45 Seiten mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Die Beschwerdeerhebung erfolgte auch fristgerecht. Durch das Vorgehen der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer demnach kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen gebieten sich daher vorliegend nicht.”
“Dieser ist zwar grundsätzlich zweisprachig, allerdings liegt der Wohnort des Beschwerdeführers (im Zeitpunkt des Verfügungserlasses J._______) in einer deutschsprachigen Region (vgl. Art. [...] der Verfassung des Kantons B._______ vom [...] {...}). Es wäre mithin der Erlass der angefochtenen Verfügung in deutscher Sprache die Regel gewesen (Art. 16 Abs. 2 AsylG). Das SEM beruft sich in der Begründung seiner auf Französisch verfassten Verfügung auf eine Situation, die es in Anwendung von Art. 16 aAbs. 3 Bst. b AsylG erlaube, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als der am Wohnort gesprochenen Sprache zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der Vorinstanz noch pendenten altrechtlichen Fälle diene. Als Korrektivmassnahme wurde das Dispositiv der Verfügung in die deutsche Sprache übersetzt. Eine Übersetzung der Begründung der Verfügung oder der Rechtsmittelbelehrung erfolgte indes nicht. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die ergriffene Korrektivmassnahme, generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf einen effektiven und fairen Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. So war es dem Beschwerdeführer mit Hilfe des von ihm mandatierten Rechtsanwalts möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 45 Seiten mit allen Aspekten der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandersetzt. Die Beschwerdeerhebung erfolgte auch fristgerecht. Durch das Vorgehen der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer demnach kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen gebieten sich daher vorliegend nicht.”
Se un partito sostiene che una candidata avesse già prima delle elezioni deciso di cambiare partito (ma lo avesse tenuto nascosto agli elettori), potrebbero essere soddisfatte le condizioni per una tutela giudiziaria successiva ai sensi dell'art. 29 in combinato disposto con l'art. 29a Cost.
“Die Beschwerdeführenden legen in dieser Hinsicht dar, Isabel Garcia habe keine Gründe anführen können, die einen Parteiwechsel nur wenige Tage nach der Wahl hätten erklären können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Wählenden über ihren bereits vor der Wahl gefassten Entschluss irregeführt habe. Sie behaupten damit eine Tatsache, nämlich den Entschluss der Kandidatin zum Parteiwechsel, die zum Zeitpunkt der Wahl bereits vorhanden, aber noch unbekannt war. Träfe ihr Vorwurf zu, wäre darin eine massive Beeinflussung der Wahl zu erblicken, da die Parteizugehörigkeit und somit auch die Absicht von Kandidierenden, die Partei zu wechseln, für den Entscheid der Wählenden sehr wichtig ist (vgl. dazu E. 8 hiernach). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin, die auf der Liste der GLP kandidiert hatte, bei rechtzeitigem Bekanntwerden einer derartigen Absicht erheblich weniger Stimmen erhalten hätte und nicht gewählt worden wäre. Insgesamt legen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde damit hinreichend dar, dass die Voraussetzungen für einen auf Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV gestützten nachträglichen Rechtsschutz erfüllt sind. Daraus folgt, dass der Erwahrungsbeschluss des Kantonsrats vom 8. Mai 2023 kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt. Vielmehr wäre den Beschwerdeführenden auch noch nach Ablauf der fünftägigen Rekursfrist von Bundesrechts wegen ein Rechtsmittel auf kantonaler Ebene zur Verfügung gestanden. Um welches bzw. um welche Rechtsmittel es sich dabei handelt, ist im Folgenden zu untersuchen.”
Le esigenze pratiche di accessibilità applicabili, nella fonte, agli uffici cantonali con contatto col pubblico (p. es. gli uffici del registro fondiario e del registro di commercio) possono, secondo le considerazioni ivi esposte, essere applicate altresì ai procedimenti davanti ai tribunali cantonali. A sostegno si citano, tra l'altro, la garanzia del diritto a una valutazione giudiziaria (art. 29a Cost.) nonché la regolamentazione unitaria a livello federale della procedura (CPC).
“) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel "Anpassung der Dienstleistungen der Kantone" wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden. Zu erwähnen seien beispielsweise die Registerämter (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister). Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären.”
Il giudiÎ cantonale ha la cognizione e deve accertare lo stato di fatto con la partecipazione delle parti e applicare il diritto d'ufficio. L'ordinario iter dei gradi di giudizio può così garantire la tutela giurisdizionale effettiva prevista dall'art. 29a Cost.
“Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wäre vorliegend verletzt, wenn dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. August 2014 kein den dargelegten Anforderungen entsprechender Rechtsschutz offenstand. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall: Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 28. August 2014 innerhalb des regulären Instanzenzugs anfechten. Die erste gerichtliche Instanz war das kantonale Gericht, das den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (Art. 61 lit. c und d ATSG in der Fassung vom 1. Januar 2012). Das kantonale Gericht verfügte folglich über eine den Anforderungen von Art. 29a BV entsprechende Kognition. Das Bundesgericht bestätigte letztinstanzlich die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das kantonale Gericht. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Observation nicht beanstandet (Urteil 9C_415/2015 vom 23. September 2015 E. 3). Die Vorgaben der Rechtsweggarantie sind somit in Bezug auf die Verfügung vom 28.”
Citazione: art. 29a Cost. n. 260 In caso di istanze di esproprio la tutela giurisdizionale non può essere limitata successivamente. Il legislatore non intendeva ridurre la tutela dell'individuo in conformità con l'art. 29a Cost.; una valutazione espropriativa effettuata soltanto successivamente, secondo l'esperienza, difficilmente garantirebbe ancora la tutela giurisdizionale.
“Selbst wenn vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel (entschädigungslos) hinzunehmen sind (vgl. Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2 m.H.), kann daher noch nicht ausgeschlossen werden, dass nachbarrechtliche Abwehrrechte wegen übermässigen Immissionen enteignet werden müssen. Dazu passt, dass die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens nicht nach den Vorschriften des VwVG, sondern nach den Bestimmungen des aEntG verlegte, da es sich nach ihrer Auffassung um eine enteignungsrechtliche Einsprache handelte. Dieses Vorgehen steht jedoch im Widerspruch zum Nichteintreten der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung. Wird auf das Enteignungsbegehren nicht eingetreten, so handelt es sich auch nicht um eine enteignungsrechtliche Einsprache. Folglich wären die Kosten nicht nach den Spezialbestimmungen des Enteignungsgesetzes zu verlegen (vgl. Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 7.1). Hinzu kommt schliesslich, dass der Gesetzgeber mit dem Koordinationsgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen - und im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 29a BV - nicht schmälern wollte (vgl. BBl 1998 III 2591, S. 2600 f.). Würde indessen erst nachträglich über die Zulässigkeit des Baulärms unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten geurteilt, so ist schwer vorstellbar, dass der Rechtsschutz noch gewahrt werden könnte, zumal eine entsprechende Auflage zur Prüfung dieses Begehrens in der Detailplanung fehlt. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Enteignungsbegehren der Beschwerdeführer bezüglich der nachbarrechtlichen Abwehrrechte während der Bauphase eingetreten ist. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet.”
art. 29a Cost. garantisÎ la tutela giurisdizionale con pieno sindacato in fatto e in diritto. La giurisprudenza del Tribunale federale ammette tuttavia una certa moderazione giudiziaria nell'esame di concetti giuridici indeterminati, nella misura in cui in tal modo venga preservato il margine di discrezionalità riconosciuto alle istanze inferiori. Una limitazione del riesame giudiziario a una mera verifiÊ di arbitrio sarebbe incompatibile con la garanzia del ricorso giurisdizionale.
“Die Steuerpflichtige geht indes davon aus, dass die herrschende Praxis gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verstosse. Dazu ist Folgendes zu sagen: Die Rechtsweggarantie vermittelt zwar ein verfassungsmässiges Individualrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass überhaupt eine Rechtsstreitigkeit vorliegt (BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1). Daraus vermag die Steuerpflichtige für sich nichts abzuleiten, wie der Blick in die bundesgerichtliche Praxis zu einem anderen, für die vorliegend massgebliche Frage vergleichbaren Rechtsgebiet zeigt. Zum Baurecht erwog das Bundesgericht, dass kommunale Entscheide zwar "zur Wahrung der Gemeindeautonomie" zurückhaltend geprüft werden dürfen. Die Zurückhaltung dürfe aber nicht so weit reichen, dass "sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV (...) nicht vereinbar wäre. Dagegen lässt die Rechtsweggarantie eine gerichtliche Zurückhaltung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen zu wahren" (so BGE 145 I 52 E. 3.6, bestätigt in BGE 146 II 367 E. 3.1.4; zum Bildungsrecht sodann Urteil 2C_212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2). Mit der "reduzierten Prüfungsbefugnis" im Sinne der mehrfach genannten Formel ("gewisse Zurückhaltung", allenfalls mit dem Zusatz "aber etwas weniger weit als seinerzeit beim Bundesgericht") geht kein Verstoss gegen die Rechtsweggarantie einher. Es liegt keine unzulässige "Beschränkung der Kognition" vor, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Was schliesslich die weiteren verfassungsmässigen Rügen (insb. die angebliche Gehörsverletzung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft, so unterlegt die Steuerpflichtige ihre Sichtweise höchstens mit appellatorischen Ausführungen. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.”
art. 29a Cost. (in collegamento con art. 29 cpv. 1 Cost.) vieta la negazione formale della tutela giurisdizionale. Secondo la giurisprudenza ciò si verifiÊ in particolare quando un'autorità non entra in materia su una questione che le è stata sottoposta nei termini e nella forma prescritti, pur essendo tenuta a decidere in merito. Si considera altresì negazione formale della tutela giurisdizionale un formalismo esasperato, per esempio quando per una procedura vengono stabilite prescrizioni formali rigiÞ senza una giustificazione sostanziale o quando tali prescrizioni sono applicate con eccessiva rigidità, precludendo in tal modo illegittimamente l'accesso al ricorso. Il Tribunale federale verifiÊ la sussistenza di una tale negazione con cognizione libera.
“Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO). Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung bzw. überspitzten Formalismus. Dies liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn für ein gerichtliches Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; s.a. Urteil 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).”
“Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit Bürgern oder anderen Behörden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).”
art. 29a Cost. garantisÎ il diritto alla valutazione giudiziale, ma secondo la giurisprudenza ammette una limitata cautela/deferenza giudiziaria nell'esame di concetti giuridici indeterminati. Tale cautela mira a preservare il margine di valutazione e di discrezionalità riconosciuto dall'autonomia comunale, nonché la competenza locale delle autorità. Essa è riconosciuta in particolare nelle decisioni di carattere estetico o di progettazione e nelle questioni tecniche o di altra specializzazione. L'annullamento di decisioni comunali è ammesso soltanto quando l'istanza inferiore ha oltrepassato il proprio margine di valutazione o di discrezionalità (p. es. arbitrarietà, violazione del principio di uguaglianza o della proporzionalità).
“1 BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt festgehalten hat, trifft dies zu für die Gemeinden des Kantons Zürich bei der Beurteilung, ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG als wichtiger Zeuge einer Epoche erhaltenswürdig ist oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (Urteile 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.2, nicht publiziert in BGE 147 II 125; 1C_626/2017 vom 16. August 2018 E. 2.3; 1C_595/2013 vom 21. Februar 2014 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet.”
“Das Bundesgericht überprüft - wie bereits erwähnt - die Auslegung von kantonalem Recht nur auf Willkür hin. Den kommunalen Behörden steht bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt ebenfalls bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt.”
“1.2). Gerichtliche Zurückhaltung ist ferner geboten gegenüber der sachkundigen Verwaltung bezüglich technischer Fragen. Gleich verhält es sich in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Baurechts verantwortlichen Behörden überlassen sein muss. Das Kantonsgericht ist aufgrund der ihm zugedachten Funktion nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen. Es hat sich zudem im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zurückzunehmen (vgl. § 144 Abs. 2 VRG; zum Ganzen BGE 139 II 185 E. 9.3; ferner: LGVE 2000 II Nr. 18 E. 3a). Insbesondere bei der Auslegung von kommunalem Recht ist der in der Bundesverfassung verankerten Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) Rechnung zu tragen. Es ist nicht zu verkennen, dass dieser Ansatz in gewisser Hinsicht in einem Spannungsverhältnis zu den in Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verbrieften Rechtsmittelgarantie, ferner des Bundesrechts (Art. 29a BV; Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.119]; Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) sowie des kantonalen Rechts steht. Die Rechtsweggarantie lässt aber eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, was den Gerichten insbesondere erlaubt, den Handlungsspielraum von Gemeinden zu wahren (BGer-Urteil 1C_617/2018 vom”
“3 wiedergegebene Rechtsprechung zur Vergleichsgruppenbildung und zur richterlichen Prüfung derselben. Gründe für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich: Die in der Beschwerde geforderte Bildung von Vergleichsgruppen aus allen das gleiche Therapieziel ermöglichenden phyto-, komplementär- und schulmedizinischen Arzneimitteln lässt sich weder aus dem KVG und den dazugehörenden Verordnungen noch aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. Willkürverbot ableiten. Entgegen der Beschwerde findet im Rahmen des TQV auch keine "Aushebelung" des Gleichbehandlungsgebotes statt, wird diesem doch insofern Rechnung getragen, als hinsichtlich sämtlicher Zulassungsinhaberinnen bei der dreijährlichen Überprüfung verfahrensmässig und materiellrechtlich auf dieselbe Art und Weise zu verfahren ist (Urteile 9C_190/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3, in: SVR 2021 KV Nr. 6 S. 29; 9C_8/2021 vom 8. Februar 2021 E. 7). Nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt sich auch aus der Rechtsweggarantie, denn Art. 29a BV vermittelt das Recht, die mit der Streitigkeit verbundenen Rechtsfragen und den zugrunde liegenden Sachverhalt vollumfänglich von einem unabhängigen Gericht prüfen zu lassen, verlangt aber keine gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit der angefochtenen Entscheide. Eine richterliche Zurückhaltung bei besonderes Fachwissen voraussetzenden Sachverhalten ist zulässig; sie ermöglicht es, den Handlungsspielraum der zuständigen unterinstanzlichen Behörden zu respektieren (BGE 137 I 235 E. 2.5; vgl. auch Urteil 2C_1065/2015 vom 15. September 2016 E. 3.3 [publ. in: URP 2017 S. 662]).”
“Die richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung kommunaler Entscheide gestützt auf die Gemeindeautonomie steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie zur Pflicht der vollen Überprüfung von Entscheiden gestützt auf die Vorschrift von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG (SR 700). Wie das Bundesgericht indes festgehalten hat, lässt die Rechtsweggarantie eine gewisse richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu; dies erlaubt den Gerichten, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich demnach auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen haben, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dieser Spielraum wird gemäss der in BGE 145 I 52 E. 3.6 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur überschritten, wenn der kommunale Entscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist, sondern namentlich auch dann, wenn die Gemeinde sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt oder das übergeordnete Gesetzesrecht missachtet.”
Le ordinanze di quarantena o di isolamento nell'ambito della privazione della libertà costituiscono ingerenze nella libertà di movimento tutelata come diritto fondamentale; richiedono una base legale e devono essere proporzionate. Inoltre deve essere garantito un rimedio effettivo (art. 29a Cost.).
“Im Zweifelsfall sei eine Quarantäne in einer Vollzugsanstalt eher anzuordnen als in Freiheit, weil dort viele und auch vulnerable Personen unter einem Dach seien. 4. 4.1 Eine Quarantäneanordnung im Freiheitsentzug stellt als Anordnung von Einzelhaft einen Grundrechtseingriff dar (vgl. BGE 134 I 221 = Pra 98 [2009] Nr. 16 E. 3.3). Sie greift namentlich in die Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), weshalb sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können und verhältnismässig sein muss (Art. 36 BV; siehe auch die Grundsatzerklärung zur Behandlung von Personen im Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der Coronavirus[COVID-19]-Pandemie des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 20. März 2020, abrufbar unter www.nkvf.admin.ch > Publikationen > Informationen > COVID-19: Schutz der Personen im Freiheitsentzug). Dagegen muss ein Rechtsmittel offenstehen (Art. 29a BV; ebenso Nationale Kommission zur Verhütung von Folter, Schreiben an das BAG und die KKJPD vom 25. März 2020 S. 2, abrufbar ebenda). 4.2 Ein Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig, wenn er für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, d. h. eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Um noch verhältnismässig zu sein, darf ein Grundrechtseingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 142 I 49 E. 9.1). Die Anordnung von Einzelhaft nach Art. 78 lit. b StGB fällt mithin nur in Betracht, wenn sich diese Schutzmassnahme als notwendig erweist (vgl. auch hiervor E. 2.1). 4.3 Covid-19 wird hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel übertragen, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen, weshalb das BAG zur Verhinderung von Ansteckungen die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und das Tragen einer Gesichtsmaske empfiehlt (siehe die Hinweise bei VGr, 29.”
“Im Zweifelsfall sei eine Quarantäne in einer Vollzugsanstalt eher anzuordnen als in Freiheit, weil dort viele und auch vulnerable Personen unter einem Dach seien. 4. 4.1 Eine Quarantäneanordnung im Freiheitsentzug stellt als Anordnung von Einzelhaft einen Grundrechtseingriff dar (vgl. BGE 134 I 221 = Pra 98 [2009] Nr. 16 E. 3.3). Sie greift namentlich in die Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), weshalb sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können und verhältnismässig sein muss (Art. 36 BV; siehe auch die Grundsatzerklärung zur Behandlung von Personen im Freiheitsentzug im Zusammenhang mit der Coronavirus[COVID-19]-Pandemie des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 20. März 2020, abrufbar unter www.nkvf.admin.ch > Publikationen > Informationen > COVID-19: Schutz der Personen im Freiheitsentzug). Dagegen muss ein Rechtsmittel offenstehen (Art. 29a BV; ebenso Nationale Kommission zur Verhütung von Folter, Schreiben an das BAG und die KKJPD vom 25. März 2020 S. 2, abrufbar ebenda). 4.2 Ein Grundrechtseingriff erweist sich als verhältnismässig, wenn er für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, d. h. eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Um noch verhältnismässig zu sein, darf ein Grundrechtseingriff in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 142 I 49 E. 9.1). Die Anordnung von Einzelhaft nach Art. 78 lit. b StGB fällt mithin nur in Betracht, wenn sich diese Schutzmassnahme als notwendig erweist (vgl. auch hiervor E. 2.1). 4.3 Covid-19 wird hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel übertragen, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen, weshalb das BAG zur Verhinderung von Ansteckungen die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen und das Tragen einer Gesichtsmaske empfiehlt (siehe die Hinweise bei VGr, 29.”
Un'esclusione generale del ricorso a un tribunale superiore non sarebbe consentita ai sensi dell'art. 86 cpv. 3 LTF in combinato disposto con l'art. 29a Cost.
“4 GO/SO ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig gegen Erlasse und gegen Verfügungen und Entscheide über die Genehmigung von Erlassen und - insbesondere zwischen Gemeinden geschlossenen - Verträgen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit § 50 Abs. 4 GO/SO werde auch der negative Genehmigungsentscheid des Regierungsrats von der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgenommen, weshalb der Entscheid unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sei. Der Regierungsrat hat seinem Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung angefügt und sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Frage geäussert, ob sein Entscheid beim Verwaltungsgericht anfechtbar sei. Ob der kantonale Gesetzgeber mit § 50 Abs. 4 GO/SO die Beschwerde ans Verwaltungsgericht auch für den Fall ausschliessen wollte, dass sich eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeverband gegen die Nichtgenehmigung eines kommunalen Erlasses wehren will, ist fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, weil - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - der Ausschluss der Beschwerde an ein oberes Gericht nach Art. 86 Abs. 3 BGG i.Vm. Art. 29a BV ohnehin unzulässig wäre.”
In presenza di termini procedurali molto brevi (p. es. 5 giorni lavorativi) il Consiglio federale ha ritenuto costituzionalmente necessario un accesso effettivo ed efficaÎ al giudiÎ, inclusa la garanzia della rappresentanza legale (art. 29a Cost.; cfr. messaggio e decisione cit.).
“Eine Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide - die vom SEM im Übrigen innert 5 Arbeitstagen zu fällen sind (Art. 37 Abs. 5 AsylG) - ist innerhalb von fünf Arbeitstagen einzureichen (vgl. Art. 108Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist durch Art. 190 BV an diese Gesetzesordnung gebunden. Der Bundesrat erachtete aber angesichts der derart kurzen Frist einen wirksamen und effektiven Rechtsschutz (mit Einschluss einer Rechtsvertretung) als notwendig und verfassungs-rechtlich geboten. Er formulierte, es müsse sichergestellt sein, dass die Betroffenen effektiven Zugang zum Gericht erhalten und ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde wahrnehmen könnten, dies unter Hinweis auf Art. 29a BV, Art. 6 und Art. 13 EMRK (vgl. Botschaft BBl 2014 7991, 8054, mit Hinweisen auch auf die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, 10.052, S. 4502 f.).”
Secondo il Tribunale, in caso di trasmissione di dati amministrativi la tutela giurisdizionale è garantita dal giudiÎ civile ai sensi dell'art. 156 CPC; la mancanza di un rimedio cantonale contro la trasmissione dei dati non viola l'art. 29a Cost.
“Regeste Art. 29a BV; Art. 156 ZPO; kantonale Datenschutzgesetzgebung; Übermittlung von Daten durch die Verwaltung an den Zivilrichter; Rechtsschutz. Das Fehlen eines Rechtsmittels gegen die Datenübermittlung durch die Verwaltung verstösst nicht gegen Art. 29a BV, da der Rechtsschutz durch den Zivilrichter gemäss Art. 156 ZPO ausreichend ist (E. 2).”
art. 29a Cost. garantisÎ un diritto soggettivo individuale ad essere valutati da un'autorità giudiziaria con pieno controllo dei fatti e del diritto. Tale diritto si appliÊ però solo nell'ambito dell'ordinamento procedurale vigente; non costituisÎ un diritto a che ogni atto statale venga riesaminato indipendentemente dalle norme processuali. L'ammissione della procedura può essere subordinata ai consueti presupposti per una decisione sul merito, in particolare a un interesse concreto e attuale alla tutela giurisdizionale.
“Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsweggarantie vermittelt damit bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 148 I 104 E. 4.1). Sie gibt indes keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (BGE 139 II 185 E. 12.4). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (Urteile 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.3 und 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2).”
La garanzia del ricorso assicura, in linê di principio, un pieno controllo dei fatti e del diritto, ma consente — in particolare in presenza di concetti giuridici indeterminati — una certa moderazione del sindacato giudiziario, per cui un potere di esame limitato non è di per sé incompatibile con l'art. 29a Cost.
“Die Steuerpflichtige geht indes davon aus, dass die herrschende Praxis gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verstosse. Dazu ist Folgendes zu sagen: Die Rechtsweggarantie vermittelt zwar ein verfassungsmässiges Individualrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass überhaupt eine Rechtsstreitigkeit vorliegt (BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1). Daraus vermag die Steuerpflichtige für sich nichts abzuleiten, wie der Blick in die bundesgerichtliche Praxis zu einem anderen, für die vorliegend massgebliche Frage vergleichbaren Rechtsgebiet zeigt. Zum Baurecht erwog das Bundesgericht, dass kommunale Entscheide zwar "zur Wahrung der Gemeindeautonomie" zurückhaltend geprüft werden dürfen. Die Zurückhaltung dürfe aber nicht so weit reichen, dass "sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV (...) nicht vereinbar wäre. Dagegen lässt die Rechtsweggarantie eine gerichtliche Zurückhaltung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen zu wahren" (so BGE 145 I 52 E. 3.6, bestätigt in BGE 146 II 367 E. 3.1.4; zum Bildungsrecht sodann Urteil 2C_212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2). Mit der "reduzierten Prüfungsbefugnis" im Sinne der mehrfach genannten Formel ("gewisse Zurückhaltung", allenfalls mit dem Zusatz "aber etwas weniger weit als seinerzeit beim Bundesgericht") geht kein Verstoss gegen die Rechtsweggarantie einher. Es liegt keine unzulässige "Beschränkung der Kognition" vor, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Was schliesslich die weiteren verfassungsmässigen Rügen (insb. die angebliche Gehörsverletzung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft, so unterlegt die Steuerpflichtige ihre Sichtweise höchstens mit appellatorischen Ausführungen. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 1.”
L'impiego dei proventi della tassa di soggiorno da parte delle autorità comunali è, ai sensi dell'art. 29a Cost., soggetto al controllo giudiziario; il mero carattere politico della decisione non escluÞ di per sé la giurisdizionalità, nella misura in cui il carattere politico non è evidente.
“Ebenso erwägt selbst die Vorinstanz, dass die Verwendung des Kurtaxenertrags in den Grundzügen gesetzlich geregelt sei (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus [SGS 935.1]). Innerhalb dieser kantonalrechtlichen Vorgaben verbleibt der zuständigen Behörde bei der Verwendung möglicherweise ein Ermessen. Die Frage, ob die Verwendung des Kurtaxenertrags diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen entspricht, ist jedoch gleichermassen justiziabel wie die Frage des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens und muss im Lichte von Art. 29a BV einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich BGE 149 I 146 S. 152 sein. Der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag von vornherein einen politischen Charakter zuzusprechen, erweist sich somit als mit der Rechtsweggarantie nicht vereinbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Entscheid, wie die Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Gemeinde den Tourismus fördern möchte, auch von (kommunal-)politischen Überlegungen beeinflusst wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV muss der politische Charakter einer Angelegenheit offensichtlich sein. Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt, wie dargelegt, nicht. Diese Bedeutung muss vielmehr unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (vgl. E. 3.3.2 i.f. hiervor). Vorliegend ist der politische Charakter nicht offenkundig.”
art. 29a Cost. garantisÎ il diritto a essere valutati da almeno un'autorità giudicante con verifiÊ integrale dei fatti e del diritto. Una limitazione del riesame a un controllo meramente arbitrario non è pertanto sufficiente.
“Soweit beschwerdeweise – wie vorliegend – die Höhe der Ersatzvornahmekosten einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beanstandet wird, kann nur Willkür gerügt werden (Art. 171 Abs. 3 RPBG). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1; 138 I 305 E. 4.3). Aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) fliesst indes ein Anspruch auf Beurteilung durch mindestens eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden darf nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Es stellt sich daher die Frage, ob Art. 171 Abs. 3 RPBG mit Art. 29a BV vereinbar ist. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 4.1).”
Riferimento: art. 29a Cost., n. 248 In casi particolarmente gravosi, per ragioni connesse alla garanzia del diritto di ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost., può essere giustificata la copertura delle spese per consulenza e assistenza legale ovvero l'esenzione dalle spese giudiziarie. Un compenso troppo basso per la rappresentanza prestata a titolo gratuito può compromettere il diritto di accesso alla giustizia, qualora ciò determini che nessuno sia più disposto ad assumere incarichi nell'ambito dell'assistenza giudiziaria gratuita. Le spese sono rimborsabili soltanto nella misura in cui, nell'esercizio del mandato d'ufficio, si rendano ragionevolmente necessarie per la tutela dei diritti.
“Die herrschende Lehre verweist für die Anerkennung eines Härtefalls zusätzlich auch auf überzeugende Überlegungen zur Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV: Neben rein humanitären Ausnahmen (Kosten für medizinische Behandlungen, allgemeiner Lebensunterhalt und Unterhaltspflichten) sollten - in verhältnismässigem Umfang - auch Kosten der Rechtsberatung und Rechtswahrnehmung freigegeben werden können. Dies mag zwar auf den ersten Blick stossend erscheinen. Da die Legitimität des SRVG-Einziehungsmodells aber zu einem Gutteil daraus geschöpft wird, dass den Betroffenen ein Gegenbeweis wirksam ermöglicht wird, was eine effektive anwaltliche Vertretung erfordert, ist dieses Zugeständnis unausweichlich (Meyer, a.a.O., S. 305).”
“1 wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Abs. 3). Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO beträgt das Pauschalhonorar im Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden zwischen CHF 500 und CHF 6'000. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie die Behörde davon, sich mit der auf Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Bundesrecht Der kantonale Rechtsschutz darf die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien nicht verletzen (BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 3.1.1; 131 I 185 E. 2.1; 122 I 49 E. 2a). Eine zu geringe Entschädigung der amtlich bestellten Rechtsvertreterin kann den Anspruch auf Justizzugang (Art. 29a BV) beeinträchtigen, wenn sie dazu führt, dass sich niemand mehr bereit erklärt, Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu führen (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, ZSR/RDS 138 [2019] II, S. 5 ff., S. 60 f.). Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann ausserdem direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist; er besteht nur insoweit, als der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands über ein weites Ermessen (vgl. BGer 4A_382 und 404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.1). Von Verfassungs wegen sind Auslagen zu entschädigen, die sich bei der Ausübung des amtlichen Mandats vernünftigerweise ergeben; übermässiger, unnützer oder überflüssiger Anwaltsaufwand muss nicht entschädigt werden.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 247 In caso di revoÊ di un nome di dominio, una tutela effettiva può comprendere l’eliminazione degli effetti della revoÊ, così da consentire il ripristino dello stato di utilizzo anteriore.
“ohne eine Prüfung irgendwelcher allgemeiner oder spezieller Zuteilungsvoraussetzungen, wieder zuzuteilen. Dieses Begehren zielt darauf ab, den früheren Zustand (vor dem erfolgten bzw. ohne Widerruf) herzustellen. Art. 31 VID regelt den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz der Halterin bzw. des Halters von Domain-Namen im Falle eines Widerrufs. Während der Widerruf selbst, der mit der Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar wirksam wird (Abs. 1), keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, entscheidet die Vorinstanz über den Widerruf auf Verlangen der Halterin oder des Halters mittels Verfügung (Abs. 2; Erläuterungsbericht 2014, S. 30 f.). Der damit vorgesehene Rechtsschutz der Halterin lässt sich nur dann wirksam und zielführend verwirklichen, wenn sie, fällt der Entscheid zu ihren Gunsten aus, erreichen kann, dass ihr das Recht zur Nutzung des zu Unrecht widerrufenen Domain-Namens weiterhin bzw. wieder zusteht. Mit anderen Worten müssen für einen wirksamen Rechtsschutz auch die Wirkungen des Widerrufs beseitigt werden (vgl. auch Art. 29a BV). Diese Intention hat der Verordnungsgeber mit Art. 31 Abs. 3 VID zum Ausdruck gebracht, wonach ein widerrufener Domain-Name erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art. 31 Abs. 2 VID neu zugeteilt werden kann. Eine reformatorische Anordnung zur Herbeiführung des Zustands, wie er vor dem Widerruf bestand, kann somit zur Verwirklichung des bezweckten Rechtsschutzes geboten sein. Im Rahmen ihrer reformatorischen Befugnisse kann denn auch die Beschwerdeinstanz materiell alle Arten von Anordnungen treffen, die für die Her- oder Wiederherstellung der gesetzmässigen Rechtslage erforderlich sind (vgl. Art. 61 VwVG; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Rz. 4 m.H.). Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz stellen sich gegen den reformatorischen Antrag der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führt aus, dass der Domain-Name «(...).ch» der Beschwerdeführerin wieder zugeteilt werden müsste, sofern die Beschwerde gutgeheissen werde.”
Cost. art. 29a n. 246 Se manÊ un interesse attuale e concreto alla tutela giurisdizionale, la sola domanÚ di accertamento dell'illiceità non costituisÎ un diritto di impugnazione; la richiesta di accertamento è sussidiaria rispetto alla domanÚ di risarcimento in un procedimento di indennizzo o di responsabilità dello Stato.
“April 2022 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag sodann auch ein Interesse an der Gutheissung der Beschwerde, insbesondere an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Freistellung, als Grundlage für allfällige Forderungen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu begründen. Die Vorbereitung eines Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahrens verleiht nämlich einem Rechtsuchenden gemäss Rechtsprechung dem Grundsatz nach keine Befugnis zur Anfechtung einer Verfügung, wenn ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Das Feststellungsbegehren, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten wird, ist vielmehr subsidiär zum Leistungsbegehren im Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahren, in welchem sich die Widerrechtlichkeit des haftungsbegründenden Aktes noch thematisieren lässt, wenn dies nicht bereits erfolgt ist (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Mit diesem Konzept wird sowohl dem von Art. 29a BV garantierten Rechtsweg wie auch den Anforderungen von Art. 6 und 13 EMRK Genüge getan (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4; BGE 126 I 144 E. 3; je mit Hinweisen).”
I presupposti per una pretesa di tutela giurisdizionale ovvero per l'adozione di un provvedimento ai sensi dell'art. 29a Cost. sono un interesse meritevole di protezione e un coinvolgimento sufficientemente intenso in posizioni giuridiche individuali meritevoli di tutela. Sia la posizione giuridiÊ meritevole di tutela sia l'interesse meritevole di protezione devono spettare alla persona istante stessa.
“Macht der Gesuchsteller plausibel geltend, dass ihn eine staatliche Handlung oder Unterlassung ohne Verfügungscharakter in seinen Rechten verletzt oder ihn bei der Erfüllung von Pflichten in unzulässiger Weise beeinträchtigt, muss er über diese Handlung oder Unterlassung - sofern sie nach der einschlägigen Verfahrensordnung nicht ausnahmsweise direkt anfechtbar ist - eine Verfügung verlangen können. Dieser aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Erlass einer Verfügung über behördliche Realakte wird im Verfahrensrecht des Bundes in Art. 25a VwVG sowie in zahlreichen kantonalen Verfahrensgesetzen in Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung konkretisiert (vgl. zum Ganzen BERNHARD WALDMANN, Anspruch auf den Erlass einer Verfügung, in: Brennpunkt "Verfügung", 2022, S. 71, 77 ff.). Existiert in einem Kanton keine entsprechende Norm, kann dieser Anspruch gegebenenfalls auch im Rahmen eines (atypischen) Feststellungsverfahrens eingelöst werden (in diesem Sinn mit Blick auf Art. 13 EMRK bereits BGE 121 I 87 E. 1b). In jedem Fall vorausgesetzt ist ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der anbegehrten Verfügung (vgl. Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a Abs. 1 VwVG; vgl. ferner Art. 50 Abs. 2 VRPG/BE). Neben einem schutzwürdigen Interesse setzt der Erhalt einer Verfügung über einen Verwaltungsrealakt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV (und Art. 25a VwVG) eine hinlänglich intensive Betroffenheit in schützenswerten individuellen Rechtspositionen voraus (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.1 f.; 140 II 315 E. 4.3 f.). Eine schützenswerte Rechtsposition kann sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3 mit Hinweisen) und besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den strittigen Realakt verletzt werde (BGE 143 I 336 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Des Weiteren müssen sowohl die schützenswerte Rechtsposition wie auch das schutzwürdige Interesse derjenigen Person zukommen, welche um Rechtsschutz nachsucht; es muss sich mithin um eigene Rechtspositionen bzw. Interessen handeln (vgl. BGE 146 I 145 E. 4.1; Urteil 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3). Dieses Erfordernis korrespondiert mit der allgemeinen Rechtsschutzvoraussetzung der besonderen Betroffenheit durch den strittigen Akt (vgl.”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2). Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3; 136 I 323 E. 4.3). Eine in diesem Sinne geschützte Rechtsposition besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen Akt verletzt werde (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.3.1; Urteil 2C_335/2019 vom 17. August 2020 E. 6.1). Eine schutzwürdige Rechtsposition kann aber auch hinsichtlich der Modalitäten der Rechtsausübung bestehen (BGE 143 I 336 E. 4.3.2).”
“), ist die zu letzterer bundesrechtlichen Norm ergangene Rechtsprechung bei der Anwendung von § 10c VRG heranzuziehen. 3.2 Massgebend zur Abgrenzung anfechtbarer Realakte von Popularbegehren, auf die nicht einzutreten ist, sind eine genügend intensive Betroffenheit und das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses (Griffel, § 10c N. 24). Die behördliche Handlung bzw. Unterlassung, über die eine Verfügung verlangt wird, muss geeignet sein, Rechte oder Pflichten der gesuchstellenden Person zu berühren (Griffel, § 10c N. 19). Das Erfordernis des Berührtseins dient der Grenzziehung zwischen rechtsschutzwürdigem und nicht rechtsschutzwürdigem tatsächlichem Verwaltungshandeln (vgl. zum Bundesrecht BVGr, 7. Februar 2013, A-5762/2012, E. 8.1.1). Nur Beeinträchtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen und solcherart sind, dass sie die persönliche Freiheit bedeutend einschränken oder die Persönlichkeit ernsthaft beeinträchtigen, begründen ein Rechtsschutzbedürfnis (VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00518, 3.1; 27. Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 5.3). Der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV unterliegen nur diejenigen Realakte, die in schützenswerte (Grund-)Rechtspositionen eingreifen (Andreas Kley in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 29a N. 11). 3.3 Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Griffel, § 10c N. 22). Es entfällt dort, wo genügender Rechtsschutz auf andere Weise möglich ist (BGE 140 II 315 E. 3.1). Wenn Rechtsschutz bereits in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, besteht in der Regel kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über einen Realakt im Sinn von § 10c VRG (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 4.2). Der Beschwerdegegner legte zwar kein Rechtsmittel gegen das RBF ein, mit welchem der Verzicht auf Schliessungszeiten der städtischen Friedhöfe eingeführt worden war. Mit Blick auf Art. 21 Abs. 2 RBF, wonach im Einzelfall die Öffnungszeiten eingeschränkt werden können, schliesst dieses Versäumnis ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung allerdings nicht aus.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 244 Il provvedimento apre alla persona interessata il diritto al ricorso per una revisione giudiziaria ai sensi dell'art. 29a Cost.
“1; je mit Hinweisen auf die Ratsprotokolle). Gemeinhin wird unter dem Begriff der Verfügung diejenige Handlungsform einer Verwaltungsbehörde verstanden, mit der diese Rechte und Pflichten des Verfügungsadressaten im Einzelfall regelt (vgl. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BGE 141 I 201 E. 4.2). Als Verfügungen gelten also autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (Urteil 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2). Die Verfügung schliesst das nicht-streitige Verfahren ab und bildet das notwendige Anfechtungsobjekt für das Rechtsmittelverfahren. Auf diese Weise verbindet die Verfügung das Verwaltungsrecht, die Verwaltung, die es anwendet, und die rechtsunterworfene Person. Indem die Verfügung der betroffenen Person den Rechtsweg öffnet (vgl. Art. 29a BV), bildet sie auch das Scharnier zwischen dem (nicht-streitigen) Verwaltungsverfahren und dem streitigen Verfahren (BGE 149 V 250 E. 7.2.1 mit Hinweisen auf BENOÎT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 329; MARKUS MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 49 VRPG; vgl. auch UHLMANN/KRADOLFER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 5 VwVG). Anders als die deutsche Fassung verwenden die romanischen Fassungen von Art. 120 Abs. 2 BGG den weiteren Begriff des Entscheids ("décision", "decisione").”
Se è garantito l'accesso a un tribunale, una decisione giudiziaria che sia soltanto sfavorevole o senza successo per la parte non costituisÎ di per sé una violazione dell'art. 29a Cost.
“Ebenso wenig verletzt ist die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Beschwerdeführerin stand der Zugang zu einem Gericht offen. Dass dieses die Streitigkeit betreffend die Höhe der Parteientschädigung nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschied, bedeutet keine Verletzung der Rechtsweggarantie, ebenso wenig eines Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz.”
La garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost. si appliÊ nell'ambito dell'ordinamento processuale applicabile; l'effettivo accesso al giudiÎ è tuttavia violato quando il diritto processuale (cantonale) impedisÎ l'accesso mediante presupposti per l'esame del merito ingiustificati.
“Zudem ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht behauptet, dass die behauptete Befangenheit im Rahmen des Rekursverfahrens nicht hätte festgestellt und gerügt werden können. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erhobene Ausstandsrüge hat die Beschwerdeführerin deswegen verspätet vorgebracht und somit ihr Recht auf Geltendmachung der Ausstandspflicht verwirkt (vgl. dazu Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101, BV; BGer 2C_883/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 4.3 sowie das von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2022 [act. 8, S. 4] zitierte Urteil BGer 9C_344/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4.3.2, je mit Hinweisen). Dessen ungeachtet bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass H.__ in Verfolgung persönlicher Interessen gehandelt hätte (vgl. dazu VerwGE B 2021/118 vom 17. März 2022 E. 4; B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, bestätigt mit BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022, je mit Hinweisen; act. 8, S. 4 Ziff. II/4, act. 13, S. 8 Ziff. II/C/24). Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz (act. 5, S. 9-11 Ziff. III/A/2). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung gewährleistet. Die Garantie verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Prozessvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. dazu BGE 143 I 344 E. 8.2, in: Pra 2018 Nr. 81; BGer 2C_329/2021 vom 21. September 2021 E. 4.5.3 je mit Hinweisen; B. Waldmann, Anspruch auf Erlass einer Verfügung, in: Häner/derselbe [Hrsg.], 8. Forum für Verwaltungsrecht – Brennpunkt "Verfügung", Bern 2022, S. 55 ff., S. 62). Der Anspruch auf effektiven Zugang zum Gericht wird jedoch verletzt, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt (vgl. BGer 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hinweisen, in Bezug auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses). In zeitlicher Hinsicht hängt die Pflicht zur Berücksichtigung neuer tatsächlicher Vorbringen vom anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht ab (vgl. dazu BGer 8C_216/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4.2.”
art. 29a Cost. riconosÎ una pretesa individuale a essere esaminati da un'autorità giudiziaria con pieno controllo dei fatti e del diritto. Un mero accesso teorico a un procedimento giudiziario non è sufficiente: il ricorso giurisdizionale deve consentire l'effettiva tutela.
“1); wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Abs. 2). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt ihrerseits einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. BGE 149 I 2 S. 5 Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; BGE 143 I 336 E. 4.1; BGE 140 II 315 E. 4.4; BGE 139 II 185 E. 12.4; BGE 137 II 409 E. 4.2), was bei angeblichen Verletzungen von Grundrechtspositionen regelmässig der Fall ist. Der Rechtsweg muss die Durchsetzung in effektiver Weise ermöglichen; ein bloss theoretischer Zugang zu einer (gerichtlichen) Beurteilung genügt nicht. Dies ergibt sich neben Art. 29a BV konventionsrechtlich (auch) aus dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (hier in Verbindung mit Art. 10 EMRK [Freiheit der Meinungsäusserung]; vgl. BGE 147 I 280 E. 7 mit Hinweisen; BGE 140 II 315 E. 4.4).”
Per le contestazioni relative a presupposti autorizzativi centrali — in particolare di diritto ambientale — il giudiÎ può esaminarle d'ufficio. Il principio dell'applicazione del diritto d'ufficio è sostenuto dalla garanzia del ricorso giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost. quale garanzia istituzionale di una tutela effettiva e rafforza l'obbligo di non trascurare tali contestazioni.
“Beschwerdeführenden wesentliche Änderung der Baubewilligung – es kann sich auch um eine Auflage handeln – zur Folge haben können" (a.a.O., Hervorhebung hinzugefügt; vgl. BGr, 17. Juni 2020, 1C_378/2019, E. 1.2). Entsprechendes gilt für äussere Änderungen an einer strittigen Baute, die vom Grundstück des Nachbarn nicht sichtbar sind und die Bewilligungsfähigkeit der Baute nicht infrage stellen (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00737, E. 4.1.3). Ein anderer Umgang ist mit Rügen betreffend zentrale – insbesondere: umweltrechtliche – Bewilligungsvoraussetzungen eines angefochtenen Bauvorhabens angezeigt. Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 70 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG [vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 9]) ergibt es sich nämlich insbesondere, dass das Verwaltungsgericht eine Beschwerde (auch im Zusammenhang mit der Anfechtung baurechtlicher Entscheide) auch aus einem anderen als den in der Beschwerdeschrift ausdrücklich geltend gemachten Gründen gutheissen kann (Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 37 und 42 f.). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV stellt eine institutionelle Garantie für einen wirksamen Rechtsschutz dar (Bernhard Waldmann in: derselbe/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29a N. 4 mit Hinweisen; vgl. auch N. 28 zu Vorschriften über die Legitimation als Einschränkung der Rechtsweggarantie). Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, verstärkt durch die Rechtsweggarantie, geht es im Zusammenhang mit Rügen beschwerdelegitimierter Personen zu zentralen Bewilligungsvoraussetzungen nicht an – unter Verweis darauf, dass ja eine Nebenbestimmung angeordnet werden könnte und gerade deshalb nicht angeordnet werden muss – über den rechtswidrigen Zustand, der der strittigen Baubewilligungserteilung entgegensteht, hinwegzusehen: Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die Voraussetzung nach Art. 31 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (Ergreifen sämtlicher verhältnismässigen lärmschutzrechtlichen baulichen und gestalterischen Massnahmen im Zusammenhang mit Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten) sowie jene nach Art.”
Le ordinanze interne all'amministrazione possono richiedere tutela giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost. quando incidono su posizioni giuridiche individuali meritevoli di protezione. Gli atti interni dell'amministrazione privi di effetto esterno possono, nelle circostanze menzionate dalla giurisprudenza citata, essere considerati sussidiariamente come atti di gestione discrezionale ai sensi dell'art. 25a PA.
“Das Bundesgericht hat seinerseits im Kontext von Art. 29a BV festgehalten, dass die Gewährung von Rechtsschutz mindestens verlangt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2; 2C_812/2022 vom 12. Januar 2022 E. 7.1). Daraus könnte geschlossen werden, dass Verwaltungsinnenakte (ohne Aussenwirkung) zwar nicht als Realakte im engeren Sinne gelten, indessen gleichwohl als verfügungsfreies Handeln unter Art. 25a Abs. 1 VwVG subsumiert werden können (vgl. der Hinweis auf Art. 25a VwVG in BGE 143 I 336 E. 4.2).”
L'art. 29a Cost. richieÞ che le controversie siano decise da un'autorità giudiziaria. Secondo la giurisprudenza tali autorità devono essere indipendenti e imparziali; sono determinanti, in particolare, la modalità della loro nomina, la durata del mandato, la protezione contro influenze esterne nonché il loro assetto organizzativo e la composizione personale nei rapporti con le altre autorità e con le parti. Strutture al di fuori della giurisdizione ordinaria possono essere considerate autorità giudiziarie ai sensi dell'art. 29a Cost., purché tale indipendenza sia effettivamente garantita (p. es. commissioni di ricorso adeguatamente strutturate).
“Art. 86 Abs. 2 BGG konkretisiert Art. 191b Abs. 1 BV und die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (BGE 147 I 1 E. 3.3.1; ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 86 BGG). Beide Bestimmungen verlangen, dass die Kantone für Rechtsstreitigkeiten richterliche Behörden bestellen. Die Anforderungen an die Gerichte ergeben sich aus Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie aus kantonalem Verfassungs- und Justizorganisationsrecht (BGE 135 II 94 E. 3.3; 134 I 125 E. 3.5). Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eines Staates eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor äusseren Beeinflussungen und nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch sein (BGE 142 III 732 E.”
“Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dieses muss organisatorisch und personell namentlich gegenüber anderen Behörden, wie z.B. Exekutivbehörden, unabhängig sein (BGE 142 III 732 E. 3.3). Diese Unabhängigkeit fehlt dem DBU, weshalb es kein Gericht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV sein kann. Die Vorinstanz war somit die erste richterliche Behörde, welche die streitbetroffene Baubewilligung überprüfte, weshalb sie zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über umfassende Kognition verfügen musste (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 147 I 333 E. 1.6.1; 142 III 732 E. 3.3; je mit Hinweisen). Zudem würde sich die Rückweisung der Sache an das DBU zu Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung gemäss § 47 Abs. 1 StrWG als prozessualer Leerlauf erweisen, da das DBU eine solche Ausnahmebewilligung in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 bereits befürwortete. Demnach haben die Beschwerdeführer an einer solchen Rückweisung kein schützenswertes Interesse (vgl. Urteil 1C_340/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.2). Dass das DBU gemäss § 51 Abs. 1 VRG als Rekursinstanz nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden war und die angefochtene Baubewilligung zum Nachteil der Beschwerdeführer ändern konnte, bestreiten diese nicht.”
“Getreu dem Sprichwort, «Wes Brot ich ess, des Lied ich sing» sei die Rekurskommission keine unabhängige Instanz im Sinne von Art. 6 EMRK. Diese Rüge ist offensichtlich unberechtigt. Es ist ein Charakteristikum der Rechtspflege durch staatliche Instanzen und insbesondere der Verwaltungsrechtspflege, dass sie durch Instanzen ausgeübt wird, die vom gleichen Gemeinwesen für ihre richterliche Kontrolltätigkeit entschädigt werden. Daraus folgt kein objektiver Anschein fehlender Unabhängigkeit. Die Mitglieder der Rekurskommission werden auf eine feste Amtszeit gewählt. Ihre Weisungsunabhängigkeit wird weiter dadurch gewährleistet, dass sie nicht der Universität angehören dürfen (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Zudem wird das juristische Sekretariat durch die Rekurskommission selber bestimmt (§ 23 Abs. 2 Universitätsstatut). Sie ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13; VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.100 vom 10. November 2022 E. 1.4.1). Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit der Rekurskommission macht der Rekurrent über seine unsubstantiierten Vorhalte hinaus keine geltend und sind auch nicht ersichtlich.”
“Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten (§ 30 Abs. 3 Universitätsvertrag; § 23 Abs. 3 Universitätsstatut). Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Rekurskommission der Universität Basel durch den Universitätsrat als oberstes Entscheidungsorgan der Universität stellt deren Qualifikation als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV genauso wenig in Frage wie die Wahl der Mitglieder der Steuerrekurskommission durch den Regierungsrat (vgl. dazu BGer vom 27. November 1998 E. 2b, in: BStPra 1999 S. 396, 399; Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 428; vgl. zu den Anforderungen an die Bestimmung der Zusammensetzung des Gerichts allgemein Meyer, a.a.O., Art. 6 N 52). Die Rekurskommission der Universität Basel ist damit ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV und eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV, Art. 191b Abs. 2 BV (vgl. dazu Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 191b BV N 10) und Art. 191c BV (vgl. dazu Reich, a.a.O., Art. 191c BV N 11 f.) sowie Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110; vgl. dazu Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 110 BGG N 13) (so betreffend Art. 110 BGG VGE VD.2020.171 vom 31. Januar 2021 E. 3.3).”
La garanzia del diritto di ricorso di cui all'art. 29a Cost. vale soltanto nell'ambito della normativa procedurale applicabile. Essa non escluÞ che l'esame di una domanÚ, di un ricorso o di un'azione sia subordinato ai consueti presupposti per la decisione sul merito, in particolare alla sussistenza di un interesse attuale e concreto alla tutela giurisdizionale.
“Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, so namentlich vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_466/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).”
Ai sensi dell'art. 29a Cost. l'entrata in materia su una domanÚ, un ricorso o un'azione può essere subordinata a presupposti processuali per la pronuncia sul merito; in particolare è lecito subordinare l'entrata in materia all'esistenza di un interesse attuale e concreto alla tutela giurisdizionale.
“Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Die Rechtsweggarantie gibt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; Urteile 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1). Ein solches Interesse verlangt unter anderem Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG denn auch ausdrücklich. Es ist unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts ohne Weiteres zulässig, dieses Erfordernis bei der Legitimation auch für die kantonalen Rechtsmittel zu verlangen (vgl. Art. 111 BGG; vgl. auch Urteile 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.3 und 3.6.2; 2C_392/2020 vom 1. Juli 2020 E. 2.3.1).”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 235 La garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost. assicura l'accesso a un accertamento giudiziale, ma vale soltanto nell'ambito della rispettiva regolamentazione procedurale. L'entrata in materia da parte del giudiÎ può essere impedita dai consueti presupposti per una pronuncia sul merito, ad esempio quando non è presente un oggetto di impugnazione o non sussiste un interesse degno di tutela. Analogamente, requisiti di natura procedurale (p. es. mancanza della legittimazione a proporre opposizione, procedure di riesame o misure procedurali provvisorie) possono fungere da ostacolo all'entrata in materia.
“102; Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 87 und N. 90; zur Rechtsnatur der Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen vgl. Urteil 2A.535/2004 vom 14. Juni 2005 E. 4.2; zur höchstrichterlich ungeklärten Frage der Rechtsnatur des Beschlusses über die Einleitung einer vertieften Prüfung gemäss Art. 33 KG vgl. BGE 131 II 497 E. 4). Einzig über die Pauschalgebühr liegt, soweit diese wie vorliegend strittig ist, eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor (vgl. E. 1.1.1.27-1.1.1.44 des angefochtenen Urteils; Ritschard/Spühler, a.a.O., N. 90). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg setzt eine Rechtsstreitigkeit voraus, besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, die üblichen Sachurteilsvoraussetzungen vorzusehen (vgl. BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 139 II 185 E. 12.4). Wird im Rahmen der Unbedenklichkeitserklärung nicht über die Meldepflicht verfügt, fehlt es diesbezüglich sowohl an einer Rechtsstreitigkeit als auch am Anfechtungsobjekt. Es steht daher nicht im Widerspruch zu Art. 29a BV, wenn die Frage der Meldepflicht im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gegen die Kostenauferlegung gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG ungeklärt bleibt.”
“Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) hilft nicht weiter, da sie es nicht verbietet, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 136 I 323 E. 4.3; 143 I 227 E. 5.1). Mit der Rechtsweggarantie vereinbar ist deshalb Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, der das Eintreten vom Bestehen eines schutzwürdigen Interesses abhängig macht (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Eine bundesrechtswidrige Handhabung des Rechtsschutzinteresses durch die kantonalen Gerichte aber vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Sie unterlässt insbesondere Willkürrügen gegenüber der obergerichtlichen Feststellung, dass sie die Herausgabe der Gegenstände gar nicht mehr wolle (vgl. zur Tat- und Rechtsfrage: BGE 116 II 351 E. 3b; 123 III 385 E. 4a).”
“die Ver- weigerung des Gesprächs mit der Kindsvertreterin stelle einen Grund für deren Absetzung dar (act. 8 S. 2 ff.). 3. Beschwerdelegitimation 3.1. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kindesvertreterin stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO dar und ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), mit Beschwerde anfechtbar. Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass keine gesetzliche Bestim- mung besteht, welche eine Beschwerdemöglichkeit der Eltern gegen die Hand- lungen einer Kindesvertreterin direkt vorsieht. Entsprechend ist vorliegend die An- fechtung des Entscheids betreffend die Kindesvertreterin nur möglich, wenn der Klägerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht. Auch die in Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK vorgesehene Rechtsweggarantie bietet keinen darüber hinausgehenden Schutz (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 5). Garantiert wird durch Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK der effektive Zu- gang zum Gericht. Die Rechtsweggarantie besteht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und verbietet insbesondere nicht, den gerichtlichen Sachent- scheid von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; BGer, 1C_663/2012; E. 6.2). Dies gilt gleichermassen für den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 132 I 134 E. 2.1). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht ge- geben, kommt auch die Rechtsweggarantie nicht zum Tragen. - 7 - Vorliegend wird mittels Beschwerde eines Elternteils die Ersetzung der Kindesver- treterin im Scheidungsverfahren gefordert. Die Stellung der Eltern wird jedoch gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nur durch die Einsetzung, nicht aber durch die späteren Handlungen einer Kindesvertreterin im Verfahren beeinträchtigt, da mit Einsetzung der Kindesanwältin die rechtliche Vertretungsbefugnis der Eltern beschränkt wird (BGer, 5A_894/2015, E.”
“Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die provisorische Verfügung vom 27. April 2021 eigenständig angefochten werden könne und insofern die erhobenen Rügen dem Gericht in diesem Rahmen zur Überprüfung vorgelegt werden könnten; damit blieb die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) gewahrt.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.06.2022 Wiedererwägungsgesuch, Nichteintreten, Art. 29 Abs. 1, Art. 29a BV, Art. 4 Ingress und lit. c KV, Art. 27 Abs. 1 VRP. Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2020, auf einem Strassenabschnitt die Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet", allenfalls mit Bezeichnung der berechtigten Hausnummern, anzubringen, wurde vom beschwerdegegnerischen Gemeinderat zu Recht als Wiedererwägungsgesuch – nicht als Gesuch um Erlass einer erstmaligen Verfügung – entgegengenommen. Der Rat hatte auf dem fraglichen Strassenabschnitt bereits am 8. Juni 2018 ein formell rechtskräftiges Fahrverbot für Motorwagen und –räder verfügt. Den Beschwerdeführern wäre es offen gestanden, ihr Anliegen im Rahmen eines gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 erhobenen Rekurses vorzubringen (E. 4.2). Den Beschwerdeführern steht kein Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juni 2018 zu. Die Beschwerdegegnerin durfte auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten, ohne Recht zu verletzen (E. 4.3 f.), (Verwaltungsgericht, B 2022/10). Entscheid vom 17. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.”
Le mere affermazioni non sono sufficienti: chi sostiene che una tassa sia incostituzionale o che violi il diritto d'accesso alla giustizia ai sensi dell'art. 29a Cost. deve dimostrare circostanziatamente l'obbligo di pagamento.
“Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'181.-- als unverhältnismässig zu bezeichnen, ohne jedoch substanziiert aufzuzeigen, dass die Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich sei oder andere verfassungsmässige Rechte verletze. Die blosse Behauptung, die Gebühr verletzte seinen Zugang zur Justiz, genügt nicht, um eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) in einer den erhöhten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den von ihm verlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte. Ebensowenig substanziiert ist die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Behauptung beschränkt, Menschen mit knappen finanziellen Mitteln würden systematisch benachteiligt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat.”
Se l'art. 29a Cost. sia stato violato dipenÞ dal fatto che l'istanza di ricorso competente, in base ai presupposti applicabili per una decisione sul merito, abbia materialmente esaminato il ricorso oppure lo abbia, giustamente o ingiustamente, omesso.
“Ob das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt worden sind, hängt demnach davon ab, ob die kantonale Beschwerdeinstanz nach den geltenden Sachurteilsvoraussetzungen die Beschwerde zu Recht oder zu Unrecht materiell nicht behandelt hat (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.4).”
Disposizioni procedurali che rendono di fatto impossibile la partecipazione personale possono svuotare il diritto di opposizione e, in tal modo, violare la garanzia del ricorso prevista dall'art. 29a Cost. Le obiezioni in materia di rumore devono, in linê di principio, essere sollevate nel procedimento competente (coordinato) e non possono essere fatte valere preventivamente in un altro procedimento.
“Juni 2020 bezog der Beschwerdeführer wiederum Stellung, bestritt jedoch nicht, dass ihm der Strafbefehl am 8. April 2020 übergeben worden war. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ohne weiteres ersichtlich – und der Polizeirichter legt weder in seinem prozessleitenden Entscheid vom 19. April 2021 noch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde dar –, weshalb die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers bzw. seine Befragung an der Verhandlung vom 20. April 2021, an welcher einzig die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu prüfen war, erforderlich war und eine Dispensation trotz Einreiseverbot nicht in Frage kam respektive nicht eine andere Lösung in Betracht gezogen wurde, um den Beschwerdeführer befragen zu können, sollte dies denn notwendig gewesen sein. Dies hatte zwangsläufig den Rückzug der Einsprache gestützt Art. 356 Abs. 4 StPO zur Folge, war es doch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Vorliegend hing es jedoch nicht vom Willen des Beschwerdeführers ab, ob er erscheinen und somit die Einsprache aufrechterhalten konnte. Der fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts wurde daher vorliegend nicht Rechnung getragen. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit dem Polizeirichter zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache zurückzuweisen ist.”
“zur Strassenlärmsanierung auch BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 74 ff.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als nachvollziehbar, als der geänderte Busbetrieb in lärmschutzrechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen zu Änderungen der bisherigen Strassenlärmsituation auf den fraglichen Strassenabschnitten führt, bei welchen es sich zweifellos um (ortsfeste) Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) handelt (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9 f., sowie vorläufige Beurteilung der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 29. September 2021, act. 11.1/22, S. 5). überdies war es den Beschwerdeführern verwehrt, ihre lärmrechtlichen Einwände gegen den geänderten Busbetrieb (vgl. dazu E. 3.2 Abs. 2 hiernach) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren als dem fraglichen (koordinierten) Verfahren (präventiv) geltend zu machen (vgl. dazu Art. 29a BV; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.7.2 und 6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine Konzessionsverfügung für die Personenbeförderung mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, anders noch: BVerwGer A-98/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in Bezug auf die Konzessionierung und den Betrieb von Buslinien). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass sämtliche lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den geänderten Busbetrieb dem im Rekursverfahren im Streit liegenden Strassenbauprojekt zuzurechnen waren und sich diese deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht dargetan haben, innerhalb des Streitgegenstands bewegten (siehe zur formellen Rechtsverweigerung auch BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hören müssen, falls die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Regelung der Rekursberechtigung in Art.”
Le lacune esistenti nella tutela giurisdizionale ai sensi della garanzia del ricorso (art. 29a Cost.) possono — qualora sussista tale lacuna — essere colmate nell'ambito della giurisdizione amministrativa.
“37d BankG; M ARKUS GUGGENBÜHL/JANA ESSEBIER, in: Kommentar zum Bucheffektengesetz [BEG], hrsg. von Dieter Zobl/Martin Hess/Ansgar Schott, 2013, N. 123 zu Art. 17 BEG). Hingegen sind unter Art. 37g Abs. 1 BankG anerkennungsfähig nicht nur Insolvenzverfahren, welche alle Gläubiger im Rahmen einer Generalexekution des Schuldnervermögens befriedigen, sondern auch Sanierungsverfahren, wel- che den Weiterbestand des Unternehmens sichern (FINMA, Verfügung vom 13. März 2017, Rz. 15 [act. 3/24]; Verfügung vom 28. August 2012, FINMA- - 16 - Bulletin 4/2013, 128, Rz. 13; Verfügung vom 8. Juni 2010, FINMA-Bulletin 4/2013, 102, Rz. 40). Trotz der systematischen Einordnung unter dem zwölften Abschnitt des BankG erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 37g BankG auch auf Verfahren der Art wie die im elften Abschnitt des BankG vorgesehenen Schutz- massnahmen (Art. 25 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 BankG) und Sanierungsverfahren (Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 28-32 BankG). Unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV und Art. 6 EMRK) beste- hende Rechtsschutzlücken der Regelung des elften und zwölften Abschnitts BankG wären innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schliessen. Im Anwen- dungsbereich von Art. 6 und 13 EMRK hätten dazu gegebenenfalls auch bundes- gesetzliche Rechtswegbeschränkungen zurückzutreten (vgl. BGE 125 II 417 E. 4d S. 425-426; BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 7 [zur Publikation vor- gesehen]). Freilich hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bestehen einer sol- chen Lücke verneint (BVerwG B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2 [act. 3/25]). Dies hat zur Folge, dass die Durchsetzung eines Absonderungsan- spruchs verwehrt bleibt, wenn das Bankinstitut weiter existiert. Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht erneut zu prüfen, ob eine Rechtsschutzlücke vorliegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Schliessung durch die Zivilgerichtsbar- keit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht in Frage.”
art. 29a Cost. garantisÎ l'accesso a un esame giurisdizionale, ma non comporta un diritto all'assistenza giudiziaria gratuita né all'esenzione dal versamento di acconti sulle spese. Un diritto all'esenzione dalle spese richieÞ di regola l'indigenza e, inoltre, che la domanÚ giudiziale non appaia manifestamente infondata. Prima dell'instaurazione o della trattazione di un ricorso possono essere richiesti acconti sulle spese proporzionati.
“Ausserdem werfe dies angesichts des Freispruchs im Verfahren SB190524 Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 14 EMRK auf. Sollte ihr aufgrund ihres Status als Sozialhilfeempfängerin der Zugang zur Justiz verwehrt werden, stelle dies eine Form der ungerechten Diskriminierung dar (act. 2 Rz. 3). 3.6.2.Die Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Entscheid zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'270.– sowie einer Sicherheit für die mut- massliche Parteientschädigung von Fr. 4'300.– verpflichtet (vgl. act. 4). Ein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf Befreiung von Leistung von Vor- schüssen ergibt sich weder aus der EMRK, namentlich deren Art. 6 oder Art. 14, noch aus Art. 29a BV (BGE 141 I 241 E. 4.2.2; vgl. auch EGMR 10111/06 vom 14. Oktober 2010 [Pedro Ramos Luis Miguel gegen die Schweiz], Ziffern 33 ff., - 9 - insb. Ziffer 41, vgl. KLEY, DIKE-Komm-BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29a N 7 m.w.H.). Garantiert wird durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK (und Art. 29a BV) der effektive Zugang zum Gericht. Damit hat eine Person bei Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich An- spruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde. Die Rechtsweggarantie besteht nur im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung und beinhaltet keinen An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz bzw. sonstige Befreiung von Leistung von Vorschüssen (BGE 141 I 241 E. 4.2.2; vgl. auch EGMR 10111/06 vom 14. Oktober 2010 [Pedro Ramos Luis Miguel gegen die Schweiz], Ziffern 33 ff., insb. Ziffer 41, vgl. KLEY, DIKE-Komm-BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29a N 7 m.w.H.). Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine Person nur, wenn sie mittel- los ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO). Die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei soll, gleich wie eine vermögende Partei, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess führen können (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 142 III 131 E. 4.1; BGE 140 III 12 E. 3.3.1). Dies bedeutet aber auch, dass eine bedürftige Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können soll, weil er sie nichts kostet.”
“Gemäss dem ersten Satz von Art. 29a BV hat zwar jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das Bundesgericht hat jedoch klargestellt, dass sich daraus kein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ergibt (BGE 141 I 241 E. 4.1 mit Hinweisen). Hätte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bezahlt oder würde die vorliegende Beschwerde vom Bundesgericht gutgeheissen, wäre auf sein Rechtsmittel - unter Vorbehalt der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen - einzutreten und wären seine Vorbringen im Einzelnen zu prüfen. Seine Behauptung, bei negativem Urteil über den Dublin-Entscheid würde sich das Bundesverwaltungsgericht nie vertieft inhaltlich mit dem Begehren zum ZEMIS-Eintrag befassen, ist deshalb falsch.”
“Art. 29a BV verschafft keinen Anspruch darauf, das Rechtsmittelverfahren trotz Fehlens der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege unentgeltlich durchzuführen (Urteile 2C_725/2022 vom 23. Februar 2023 E. 5.4; 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Kostenbefreiung kann sich allenfalls aus Art. 29 Abs. 3 BV ergeben, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Urteil 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.2); das war vorliegend nicht der Fall (vgl. vorne E. 5). Es war damit zulässig, vor der Behandlung eines Rechtsmittels einen verhältnismässigen Kostenvorschuss einzuholen. Entgegen den Beschwerdevorbringen erscheint auch die Höhe des Kostenvorschusses nicht verfassungswidrig (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.3; BGE 143 I 227 E. 5; BGE 141 I 105 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).”
Nel procedimento di espropriazione, la richiesta di indennizzo fondata sulla diretta incidenza sugli interessi patrimoniali costituisÎ un diritto di accesso alla giustizia ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 25. Januar 2021 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung der Beschwerdegegnerin analysiert und ihr den Rückzug ihres Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren - wie die Vor-instanz zu Recht vorbringt - Verfahrenspartei ist, die aufgrund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in ihren vermögenswerten Interessen direkt tangiert ist und entsprechend eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf ihren Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem sie - wie in der Beschwerdeantwort erklärt - ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hatte und dieser seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was ihr erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.”
Nell'ambito delle verifiche di ammissibilità, i giudici devono evitare di pronunciarsi già sul diritto sostanziale; una tale commistione di considerazioni processuali e sostanziali può compromettere il diritto a essere valutati da un'autorità giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Damit sei im Ergebnis schon bei den Prozessvoraussetzungen die Frage nach dem Eingriff in Rechte und Pflichten als solchem und dessen Auswirkungen gestellt, was letztlich aber Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung sein müsse. Diese Haltung führe automatisch zu einer Vermischung von prozess- mit materiellrechtlichen Aspekten bei der Beurteilung entsprechender Gesuche. Namentlich habe sich die Vorinstanz veranlasst gesehen, ausführlich zu materiellen Aspekten Stellung zu nehmen, da solche Ausführungen angeblich «i.S. doppelrelevanter Tatsachen für die Eintretensfrage eine gewisse Relevanz besitzen». Die materiellrechtliche Beurteilung, die einem Betroffenen durch eine Gerichtsinstanz zustünde, werde verhindert. Dieser werde dazu angehalten, sich mit einer materiellrechtlichen Auseinandersetzung in einem Nichteintretensentscheid zu begnügen - der Hinweis auf «doppelrelevante Tatsachten» müsse jedenfalls so verstanden werden. Letztlich werde aber mit einem solchen Vorgehen nicht mehr und nicht weniger das Gewaltenteilungsprinzip resp. Art. 29a BV und die dazu entwickelten Kriterien verletzt (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2 in fine).”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 227 In costellazioni specializzate (p. es. procedimenti coordinati e obiezioni in materia di rumore) il limite della giudiziabilità va esaminato separatamente alla luÎ dell'art. 29a Cost. Pretese risarcitorie o di responsabilità dello Stato non costituiscono necessariamente un interesse attuale alla tutela giurisdizionale ai fini dell'impugnazione di un provvedimento, poiché tali domanÞ di accertamento possono essere sussidiarie. Il carattere politico di una questione escluÞ il controllo giurisdizionale soltanto se è palese e gli interessi privati passano chiaramente in secondo piano.
“zur Strassenlärmsanierung auch BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 74 ff.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als nachvollziehbar, als der geänderte Busbetrieb in lärmschutzrechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen zu Änderungen der bisherigen Strassenlärmsituation auf den fraglichen Strassenabschnitten führt, bei welchen es sich zweifellos um (ortsfeste) Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) handelt (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9 f., sowie vorläufige Beurteilung der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 29. September 2021, act. 11.1/22, S. 5). überdies war es den Beschwerdeführern verwehrt, ihre lärmrechtlichen Einwände gegen den geänderten Busbetrieb (vgl. dazu E. 3.2 Abs. 2 hiernach) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren als dem fraglichen (koordinierten) Verfahren (präventiv) geltend zu machen (vgl. dazu Art. 29a BV; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.7.2 und 6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine Konzessionsverfügung für die Personenbeförderung mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, anders noch: BVerwGer A-98/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in Bezug auf die Konzessionierung und den Betrieb von Buslinien). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass sämtliche lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den geänderten Busbetrieb dem im Rekursverfahren im Streit liegenden Strassenbauprojekt zuzurechnen waren und sich diese deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht dargetan haben, innerhalb des Streitgegenstands bewegten (siehe zur formellen Rechtsverweigerung auch BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hören müssen, falls die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Regelung der Rekursberechtigung in Art.”
“April 2022 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag sodann auch ein Interesse an der Gutheissung der Beschwerde, insbesondere an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Freistellung, als Grundlage für allfällige Forderungen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu begründen. Die Vorbereitung eines Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahrens verleiht nämlich einem Rechtsuchenden gemäss Rechtsprechung dem Grundsatz nach keine Befugnis zur Anfechtung einer Verfügung, wenn ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Das Feststellungsbegehren, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten wird, ist vielmehr subsidiär zum Leistungsbegehren im Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahren, in welchem sich die Widerrechtlichkeit des haftungsbegründenden Aktes noch thematisieren lässt, wenn dies nicht bereits erfolgt ist (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Mit diesem Konzept wird sowohl dem von Art. 29a BV garantierten Rechtsweg wie auch den Anforderungen von Art. 6 und 13 EMRK Genüge getan (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4; BGE 126 I 144 E. 3; je mit Hinweisen).”
“Ebenso erwägt selbst die Vorinstanz, dass die Verwendung des Kurtaxenertrags in den Grundzügen gesetzlich geregelt sei (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus [SGS 935.1]). Innerhalb dieser kantonalrechtlichen Vorgaben verbleibt der zuständigen Behörde bei der Verwendung möglicherweise ein Ermessen. Die Frage, ob die Verwendung des Kurtaxenertrags diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen entspricht, ist jedoch gleichermassen justiziabel wie die Frage des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens und muss im Lichte von Art. 29a BV einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich BGE 149 I 146 S. 152 sein. Der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag von vornherein einen politischen Charakter zuzusprechen, erweist sich somit als mit der Rechtsweggarantie nicht vereinbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Entscheid, wie die Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Gemeinde den Tourismus fördern möchte, auch von (kommunal-)politischen Überlegungen beeinflusst wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV muss der politische Charakter einer Angelegenheit offensichtlich sein. Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt, wie dargelegt, nicht. Diese Bedeutung muss vielmehr unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (vgl. E. 3.3.2 i.f. hiervor). Vorliegend ist der politische Charakter nicht offenkundig.”
“So hat das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil klargestellt, dass ein klarer Anfechtungswille für sich allein als genügende Begründung der Einsprache nicht ausreicht (vgl. Urteil 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.2). Im dort beurteilten Fall beschränkte sich der Einsprecher darauf, das Erreichen des Status quo sine zu bestreiten und die Weiterausrichtung der Leistungen zu verlangen, ohne dies näher zu begründen oder den Beweiswert der in den Akten liegenden Arztberichte zu bestreiten. Innert der gewährten Nachfrist reichte er zwar einen - bereits bei den Akten liegenden - MRT- (Magnetresonanztomographie) -Bericht ein, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern dadurch die Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel gezogen werden sollte. Das Bundesgericht schützte das vorinstanzliche Urteil, wonach die Einsprache den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügte. Es erkannte ausserdem, dass die in Art. 10 Abs. 1 ATSV vorgesehene Begründungspflicht nicht gegen die verfassungsmässige Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verstösst (Urteil 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.2). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Die Beschwerdeführerin begründete in ihrer Einsprache nicht, weshalb ihrer Ansicht nach ein Kausalzusammenhang zwischen den Fussbeschwerden und dem Ereignis vom 20. April 2019 gegeben sein soll. Ebenso wenig setzte sie sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinander. Damit fehlte es der Einsprache vom 18. Januar 2021 an einer hinreichenden Begründung. Die Einsprache war denn auch ausdrücklich als "vorsorgliche Einsprache" bezeichnet, da die Rechtsvertreterin mangels Aktenkenntnis die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung noch nicht hatte prüfen können. Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, wenn sie die Einsprache vom 18. Januar 2021 als nicht rechtsgenüglich qualifizierte.”
Cost. art. 29a n. 226 L'art. 29a Cost. richieÞ che sia previsto un procedimento nel quale la persona interessata possa esporre le proprie istanze e che queste vengano valutate nel merito.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Anliegen in keinem anderen Verfahren einbringen können, weshalb ihr im Verfahren um Erneuerung der Personenbeförderungskonzession ein Beschwerderecht zukommen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil verschiedene alternative Verfahren aufgezeigt, welche der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen einbringen zu können. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass jeweils die B.________ AG als Infrastrukturbetreiberin Verfahrenspartei ist und nicht der private Beschwerdegegner. Das BAV ist verpflichtet, eine allfällige weitere Eingabe der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen und im zutreffenden Verfahren materiell über die vorgebrachten Rügen zu entscheiden. Ob es hierfür ein Sanierungsverfahren, ein (ordentliches oder vereinfachtes) Plangenehmigungsverfahren oder ein - früher als Anstandsverfahren bezeichnetes - Verfahren nach Art. 40 Abs. 1 lit. b EBG einleitet, bleibt dem BAV überlassen. Um der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV hinreichend nachzukommen, muss jedenfalls ein Verfahren zur Verfügung stehen, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Anliegen einbringen kann und diese materiell beurteilt werden.”
Se le parti vengono informate che un provvedimento provvisorio può essere impugnato autonomamente, ciò può così salvaguardare la garanzia del ricorso (art. 29a Cost.).
“Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die provisorische Verfügung vom 27. April 2021 eigenständig angefochten werden könne und insofern die erhobenen Rügen dem Gericht in diesem Rahmen zur Überprüfung vorgelegt werden könnten; damit blieb die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) gewahrt.”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 224 Nei casi in cui il ricorso al Tribunale amministrativo federale è escluso – in particolare per questioni con una particolare componente politiÊ – la competenza resta al Consiglio federale. Di conseguenza, in questo ambito viene meno la tutela giurisdizionale, sicché si configura un'eccezione legale alla garanzia del ricorso giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Wie dargelegt, war im vorliegenden Fall nicht die Vorinstanz, sondern der Bundesrat für das Vernehmlassungsverfahren zuständig (vgl. E. 4). Ebenfalls liegt kein Geschäft vor, das der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 33 Bst. a und b VGG e contrario, siehe oben E. 4.4) und deshalb gestützt auf Art. 47 Abs. 6 RVOG von Rechtes wegen auf das in der Sache zuständige Departement übergehen würde. Der Delegationsautomatismus von Art. 47 Abs. 6 RVOG besteht nur dann, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Ist dies ausgeschlossen, bleibt die Zuständigkeit beim Bundesrat. Dies hat zur Folge, dass ein gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich fehlt und eine gesetzliche Ausnahme von der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vorliegt. Dies betrifft - wie vorliegend - namentlich Angelegenheiten mit einer besonderen politischen Komponente (vgl. Teilentscheid und Zwischenverfügung des BVGer C-529/2012 vom 3. Dezember 2013 E. 6.2; Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2022, Art. 47 Rz. 40 ff.). Folglich steht es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, über ein Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsverfahren der Teilrevision der Jagdverordnung zu befinden (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG). Wie nachfolgend aufgezeigt, fehlt es der Beschwerdeführerin sodann an einem schutzwürdigen Interesse an einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG.”
Una remunerazione troppo bassa dei difensori d'ufficio può compromettere il diritto di accesso alla giustizia ai sensi dell'art. 29a Cost., ad esempio qualora ciò comportasse che nessuno sia più disposto ad assumere incarichi nell'ambito dell'assistenza giudiziaria gratuita. Lo Stato deve inoltre rimborsare, nell'ambito dell'incarico d'ufficio, le spese ragionevoli sostenute.
“1 wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Abs. 3). Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO beträgt das Pauschalhonorar im Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden zwischen CHF 500 und CHF 6'000. Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie die Behörde davon, sich mit der auf Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Bundesrecht Der kantonale Rechtsschutz darf die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien nicht verletzen (BGE 141 I 70 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 3.1.1; 131 I 185 E. 2.1; 122 I 49 E. 2a). Eine zu geringe Entschädigung der amtlich bestellten Rechtsvertreterin kann den Anspruch auf Justizzugang (Art. 29a BV) beeinträchtigen, wenn sie dazu führt, dass sich niemand mehr bereit erklärt, Mandate im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu führen (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, ZSR/RDS 138 [2019] II, S. 5 ff., S. 60 f.). Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann ausserdem direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist; er besteht nur insoweit, als der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1). Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands über ein weites Ermessen (vgl. BGer 4A_382 und 404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.1). Von Verfassungs wegen sind Auslagen zu entschädigen, die sich bei der Ausübung des amtlichen Mandats vernünftigerweise ergeben; übermässiger, unnützer oder überflüssiger Anwaltsaufwand muss nicht entschädigt werden.”
Se l'applicazione di un fattore correttivo innalza la limitazione precauzionale delle emissioni precedentemente vigente o ne attenua l'efficacia, ciò può costituire un interesse meritevole di protezione degli interessati a un controllo amministrativo e giudiziario preventivo. In tali casi è indicata una procedura ordinaria di autorizzazione edilizia, affinché siano assicurati il diritto di essere ascoltati e la garanzia del ricorso giurisdizionale (art. 29a Cost.).
“Ein solches Interesse sei bei der Anwendung eines Korrekturfaktors KAA auf bisher nach dem Worst-Case-Szenario bewilligte adaptive Antennen zu bejahen, weil damit bezüglich der Sendeleistungen von Antennen Leistungsspitzen zugelassen würden, die deutlich (je nach Korrekturfaktor bis zu 10 mal) über der bisherigen maximalen Sendeleistung liegen könnten. Da die bewilligte Sendeleistung nur noch im Mittelwert über 6 Minuten eingehalten werden müsse, könne die für ein OMEN berechnete elektrische Feldstärke kurzfristig um maximal einen Faktor 3 übertroffen werden. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe damit zum Wegfall bzw. zur Abschwächung einer bisher geltenden, vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG, weshalb ein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle durch Behörden und Gerichte bestehe. Dies gelte auch dann, wenn die Strahlungsbelastung von adaptiven Antennen in der Umgebung der Anlage insgesamt tiefer liegen sollte als bei konventionellen Antennen (zit. Urteil 1C_506/2023 E. 4.2). Die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens sei auch geboten, um das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) der betroffenen Personen zu wahren, weil diese ohne Publikation eines Baugesuchs von der Anwendung des Korrekturfaktors KAA keine Kenntnis erhalten würden (zit. Urteil 1C_506/2023 E. 4.3). Dem stehe nicht entgegen, dass gemäss Ziff. 62 Abs. 5bis Anh. 1 NISV die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bestehenden adaptiven Sendeantennen nicht als Änderung einer Anlage gelte, weil damit keine Aussage zur Baubewilligungspflicht gemacht werde (zit. Urteil 1C_506/2023 E. 4.4).”
art. 29a Cost. n. 221 Un provvedimento penale è compatibile con l'art. 29a Cost., poiché dipenÞ dalla volontà della persona interessata se accettarlo o se, mediante opposizione, chiedere un controllo giurisdizionale. L'opposizione — e quindi l'accesso al giudiÎ — hanno rilevanza costituzionale. La ficzione legale di rinuncia presuppone che la persona accusata abbia effettivamente avuto conoscenza della convocazione e sia stata sufficientemente informata delle conseguenze della mancata comparizione senza giustificato motivo.
“Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3).”
Se l'atto concreto di esecuzione si limita alla sola ordinanza esecutiva, senza ulteriori ingerenze nei diritti della persona interessata, non si configura una «controversia giuridica» ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Sofern die konkrete Vollstreckungshandlung die Vollstreckungsverfügung vollzieht, ohne weitergehend in die Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen, liegt keine "Rechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 29a BV vor (vgl. Urteil 4A_392/2020 vom 27. August 2020 E. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die konkrete Vollstreckungshandlung greife stärker in ihre Rechte ein, als durch die Verfügung vom 9. Juli 2020 festgelegt, und begründet damit ihren Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung über die Vollstreckungshandlung gestützt auf Art. 29a BV. Das Vorbringen ist vorliegend unbegründet:”
Le persone che hanno interessi individuali meritevoli di protezione (in particolare i vicini che vivono in un perimetro in cui la radiazione dovuta all'impianto può raggiungere almeno il 10% del valore limite dell'impianto) hanno, ai sensi dell'art. 29a Cost., il diritto di far esaminare da un'autorità giudiziaria una controversia (giuridiÊ) relativa a una modifiÊ di fatto della potenza di trasmissione autorizzata delle antenne di telefonia mobile.
“2 NISV der Anlagegrenzwert für eine gewisse Zeit überschritten werden, zumal die berechnete elektronische Feldstärke bis um das 3.2-Fache übertroffen werden kann (BAFU, Erläuterungen 17. Dezember 2021, S. 8); die im Rahmen des Worst-Case-Szenarios bewilligte Sendeleistung muss bloss als Mittelwert über 6 Minuten eingehalten werden. Ob die NISV den Wechsel vom Betrieb einer Mobilfunkantenne im Rahmen des Worst-Case-Szenarios zum Betrieb als adaptive Antenne mit Korrekturfaktor als Änderung definiert – oder nicht – ist nicht entscheidend. Andernfalls wären Nachbarn, welche die faktisch bis um den Faktor 10 tiefere Sendeleistung im Worst-Case-Szenario akzeptiert hatten, bei einer faktischen Änderung der Sendeleistung über den bewilligten Höchstwert im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 lit. d NISV hinaus, die gemäss der lex specialis nach Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV neu als Nichtänderung definiert wird, vom Rechtsweg in unbilliger, mit Art. 29a BV nicht vereinbarer Art und Weise abgeschnitten. Art. 29a BV gibt nämlich jeder Person einen Anspruch darauf, dass ihre Sache, soweit es sich um eine rechtliche Streitigkeit handelt, bei der es um schutzwürdige Individualinteressen geht, von einer richterlichen Behörde mit umfassender Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt wird (BGE 141 I 172 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGE 143 I 336 E. 4.3; siehe dazu auch Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29a N. 10). Im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkantennen ist davon auszugehen, dass derartige schutzwürdige Individualinteressen bei Personen vorliegen, die innerhalb eines Perimeters leben, innerhalb dessen die anlagebedingte Strahlung mindestens 10 Prozent des Anlagegrenzwerts betragen kann (BGE 128 II 168 E. 2.3; BGr, 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 1; vgl. auch BGE 128 I 59 E. 2.a.bb, der mit Blick auf die NISV von einem "Anspruch auf Einhaltung der Anlagegrenzwerte" spricht). Diese Nachbarinnen und Nachbarn hatten im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung für die Mobilfunkantenne im Worst-Case-Szenario keinen Grund, daran zu zweifeln, eine spätere (faktische) Änderung der bewilligten Sendeleistung gerichtlich überprüfen zu können (vgl.”
Anticipi sulle spese dell'ordine di cirÊ CHF 3'000–3'500 possono essere compatibili con l'art. 29a Cost. Occorre però dimostrare che un anticipo renÚ effettivamente impossibile o irragionevolmente difficile l'accesso alla giustizia; affermazioni meramente generiche prive di una motivazione più precisa non sono sufficienti.
“Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, der von ihm verlangte Kostenvorschuss sei nicht angemessen. Zur Begründung bringt er vor, die kantonalen Gerichte würden "in zahlreichen gleichgelagerten Fällen" sowie in komplexeren IV-Verfahren geringere Kostenvorschüsse verlangen, wobei seine Ausführungen über blosse Behauptungen nicht hinausgehen. Damit vermag er nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die Höhe des von der Vorinstanz geforderten Kostenvorschusses Bundesrecht verletzt. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass ein Kostenvorschuss in einer vergleichbaren Höhe (Fr. 3'000.--) in einem vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfassungskonform sei (vgl. Urteil 2C_796/2022 vom 9. August 2023, Sachverhalt lit. B und E. 6.1). Es besteht kein Anlass, vorliegend anders zu entscheiden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend dargetan, dass die Höhe des Kostenvorschusses dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, den Zugang zur Justiz verunmöglicht oder übermässig erschwert (Art. 29a BV; vgl. dazu BGE 143 I 227 E. 5.1). Folglich ist der vorliegend zur Diskussion stehende Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-- verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.”
“Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, der von ihm verlangte Kostenvorschuss sei nicht angemessen. Zur Begründung bringt er vor, die kantonalen Gerichte würden "in zahlreichen gleichgelagerten Fällen" sowie in komplexeren IV-Verfahren geringere Kostenvorschüsse verlangen, wobei seine Ausführungen über blosse Behauptungen nicht hinausgehen. Damit vermag er nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die Höhe des von der Vorinstanz geforderten Kostenvorschusses Bundesrecht verletzt. Im Übrigen hat das Bundesgericht bereits erwogen, dass ein Kostenvorschuss in einer vergleichbaren Höhe (Fr. 3'000.--) in einem vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern hängigen Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfassungskonform sei (vgl. Urteil 2C_796/2022 vom 9. August 2023, Sachverhalt lit. B und E. 6.1). Es besteht kein Anlass, vorliegend anders zu entscheiden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend dargetan, dass die Höhe des Kostenvorschusses dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, den Zugang zur Justiz verunmöglicht oder übermässig erschwert (Art. 29a BV; vgl. dazu BGE 143 I 227 E. 5.1). Folglich ist der vorliegend zur Diskussion stehende Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-- verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.”
La decisione di grado inferiore ha violato l'art. 29a Cost., omettendo di acquisire i mezzi di prova richiesti (tra cui l'esame di testimoni a discarico; una perizia neutrale sull'operato dirigenziale), sebbene l'accertamento dei fatti fosse decisivo per la determinazione del bonus di rendimento.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, § 200 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 4 GAV, welche die Überprüfung des Leistungsbonus durch den Regierungsrat als abschliessend erklärten, verletzten den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV. Der Mitarbeiterbeurteilung komme für die Bemessung des Leistungsbonus zentrale Bedeutung zu. Der Anspruch auf Beurteilung gemäss Art. 29a BV bedeute, dass das Gericht die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehenden Sachverhalts- und Rechtsfragen umfassend zu prüfen habe. Die Mitarbeiterbeurteilung des direkten Vorgesetzten sei vorliegend verwaltungsintern nicht überprüft worden. Da die Bemessung des Leistungsbonus massgeblich von der Feststellung des Sachverhalts abhänge, habe die Vorinstanz, indem sie die beantragten Beweismittel (Befragung von Entlastungszeugen; Einholung eines neutralen Gutachtens zur Führungsarbeit) nicht abgenommen habe, Art. 29a BV verletzt.”
L'art. 29a Cost. richieÞ che la via giurisdizionale sia aperta anche nei confronti delle decisioni della conferenza del concordato; di conseguenza le disposizioni di ricorso previste nel concordato (art. 23 del concordato) sono applicabili in modo corrispondente, sicché la commissione di ricorso può essere competente.
“a Rekursverordnung beurteilt die Rekurskommission Rekurse gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für Kirchliche Eignungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren. Nicht vorgesehen ist hingegen der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz trotz fehlender Rechtsgrundlage im Konkordat und in der Rekursverordnung zulässig ist. Sie verwies dazu auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV, wonach jede Person - unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen - bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat, und auf Art. 86 Abs. 2 BGG, wonach die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen haben. Mangels einer anderen in Frage kommenden Instanz erachtete sich die Vorinstanz auch zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Konkordatskonferenz als zuständig. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen, da der Rechtsweg aufgrund von Art. 29a BV auch gegen Entscheide der Konkordatskonferenz offenstehen muss (vgl. auch Urteil 1C_479/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.5 f. betreffend den Rechtsschutz gegen kircheninterne Akte). Art. 23 Konkordat, der den Rechtsweg gegen gestützt auf das Konkordat ergangene Entscheide regelt, ist deshalb auch auf Entscheide der Konkordatskonferenz anwendbar. Damit war die Rekurskommission zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 215 Secondo la giurisprudenza, nell'applicazione del fattore correttivo KAA alle antenne trasmittenti adattive sussiste un interesse meritevole di protezione a un controllo preventivo da parte delle autorità e dei giudici. Di conseguenza, è necessaria una procedura ordinaria di autorizzazione edilizia, al fine di garantire il diritto di essere ascoltati e la garanzia di ricorso (art. 29a Cost.) delle persone interessate.
“Ein solches Interesse sei bei der Anwendung eines Korrekturfaktors KAA auf bisher nach dem Worst-Case-Szenario bewilligte adaptive Antennen zu bejahen, weil damit bezüglich der Sendeleistungen von Antennen Leistungsspitzen zugelassen würden, die deutlich (je nach Korrekturfaktor bis zu 10 mal) über der bisherigen maximalen Sendeleistung liegen könnten. Da die bewilligte Sendeleistung nur noch im Mittelwert über 6 Minuten eingehalten werden müsse, könne die für ein OMEN berechnete elektrische Feldstärke kurzfristig um maximal einen Faktor 3 übertroffen werden. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe damit zum Wegfall bzw. zur Abschwächung einer bisher geltenden, vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG, weshalb ein Interesse an einer vorgängigen Kontrolle durch Behörden und Gerichte bestehe. Dies gelte auch dann, wenn die Strahlungsbelastung von adaptiven Antennen in der Umgebung der Anlage insgesamt tiefer liegen sollte als bei konventionellen Antennen (zit. Urteil 1C_506/2023 E. 4.2). Die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens sei auch geboten, um das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) der betroffenen Personen zu wahren, weil diese ohne Publikation eines Baugesuchs von der Anwendung des Korrekturfaktors KAA keine Kenntnis erhalten würden (zit. Urteil 1C_506/2023 E. 4.3). Dem stehe nicht entgegen, dass gemäss Ziff. 62 Abs. 5bis Anh. 1 NISV die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bestehenden adaptiven Sendeantennen nicht als Änderung einer Anlage gelte, weil damit keine Aussage zur Baubewilligungspflicht gemacht werde (zit. Urteil 1C_506/2023 E. 4.4).”
Cost. art. 29a n. 214 Se un procedimento separato di remissione è sospeso, il ricorso giurisdizionale per il procedimento pendente resta aperto; l'autorità competente deve accertare se l'obbligo di pagare l'imposta costituisÎ una «grave difficoltà».
“Die Beschwerdeführenden haben es jedoch unterlassen, Abklärungen zur Handänderungssteuer zu treffen, sondern haben vollendete Tatsachen geschaffen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unhaltbar, wenn ihnen nun in beiden Fällen die gesamten Handänderungssteuern auferlegt werden. Um allfälligen Ungerechtigkeiten beim Steuerbezug zu begegnen, sieht das HG ausserdem (in qualifizierten Fällen) die Möglichkeit eines Steuererlasses vor (vgl. Art. 23 HG), worum die Beschwerdeführenden bei der DIJ bereits ersucht haben. Die Direktion wird somit zu beurteilen haben, ob die Bezahlung der Handänderungssteuer in jenem Fall für die Beschwerdeführenden eine offenbare Härte bedeutet. Das separate Erlassverfahren bleibt laut Vorinstanz «bis zum Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Beschwerdeverfahren» sistiert (vgl. angefochtener Entscheid Bst. C; Verfahren 2019.JGK.2018). Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen der Behörden nicht als überspitzt formalistisch. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend die von den Beschwerdeführenden ins Feld geführte Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt worden sein könnte (vgl. Beschwerde S. 11), stand diesen doch der Rechtsweg offen.”
Nell'ambito dell'art. 29a Cost. la sorveglianza parlamentare non può procedere a un controllo di merito delle decisioni giudiziarie, né sotto il profilo fattuale né sotto quello giuridico; al contrario, i tribunali cantonali possono valutare la legittimità degli atti del parlamento cantonale con pieno potere di revisione.
“Die Geschäftsführung und die Haushaltsführung der obersten Gerichte unterstehen nach § 104 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (KRG, LS 171.1) zwar der parlamentarischen Kontrolle (Oberaufsicht) des Kantonsrats; zu einer Überprüfung richterlicher Entscheide in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe aber nach § 104 Abs. 3 KRG auch im Rahmen der Oberaufsicht ausdrücklich nicht befugt. Allein der Umstand, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts vom Kantonsrat auf Amtsdauer gewählt werden, vermag ihre Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen (BGE 140 I 271 E. 8.3 mit Hinweisen; Steinmann/Schindler/Wyss, Art. 30 N. 23). Das gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – Akte eines Organs des Kantonsrats auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. Andernfalls könnten solche Akte nicht durch ein oberstes kantonales Gericht beurteilt werden, das volle Prüfungsbefugnis hinsichtlich Sachverhalts- und Rechtsfragen hat, was gegen Art. 29a BV und Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) verstiesse. 2.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers, das einzig institutionelle Ausstandsgründe anführt, als unzulässig. Praxisgemäss kann darüber unter Beteiligung der vom Ausstandsgesuch betroffenen Mitglieder entschieden werden (BGr, 18. Oktober 2011, 8C_712/2011, E. 3.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer reichte beim Kantonsrat seit dem Jahr 2012 und bis heute insgesamt 18 Einzelinitiativen ein. Diese Einzelinitiativen sind als digitalisierte Version des Originals in der Geschäftsdatenbank des Kantonsrats unter www.kantonsrat.zh.ch abrufbar. Der Beschwerdeführer verlangt die "Löschung" seines Namens sowie seiner Wohnadresse in den genannten Dokumenten. Soweit er darüber hinaus neu verlangt, die Einzelinitiativen vom 6. Juli, 24. August sowie 1. September 2012 seien "zu vernichten", ist darauf im Folgenden nicht näher einzugehen, weil damit der Streitgegenstand unzulässig erweitert würde, nachdem vor Vorinstanz nur die Löschung von Personendaten strittig war (§ 52 Abs.”
La garanzia del ricorso di cui all'art. 29a Cost. non vieta di subordinare l'ammissione di una domanÚ, di un ricorso o di un'azione ai consueti presupposti per la decisione nel merito, in particolare alla competenza, alla legittimazione o alla sussistenza di un interesse attuale/pratico alla tutela giurisdizionale.
“Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügt und er seine Rüge überhaupt genügend begründet, dringt er auch damit nicht durch. Art. 29a BV verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_689/2022 vom 17. Januar 2025 E. 7.8 mit Hinweisen).”
“Dementsprechend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in bundesrechtskonformer Weise sowohl die Legitimation zur Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens betreffend die Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und vom 22. Februar 2022 abgesprochen als auch den Nichteintretensentscheid der ElCom vom 18. August 2022 bestätigt. Es liegt keine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. c StromVG sowie von Art. 23 (Abs. 1) StromVG in Verbindung mit Art. 6 VwVG und Art. 48 VwVG vor. Auch eine Verletzung von Art. 29a BV ist nicht zu erkennen. Die Rechtsweggarantie verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, wie vorliegend von der Legitimation, abhängig zu machen (vgl. Urteile 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.7; 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).”
“Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsweggarantie vermittelt damit bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 148 I 104 E. 4.1). Sie gibt indes keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (BGE 139 II 185 E. 12.4). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (Urteile 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.3 und 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2).”
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der durch Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 S. 351; 137 II 409 E. 4.2 mit Hinweis), wie namentlich vom Bestand eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Gleiches hat der EGMR für die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erkannt; sie gilt nicht absolut, sondern unterliegt namentlich zulässigerweise den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen (Urteil EGMR 7198/07 Bakker gegen Schweiz vom 3. September 2019 N. 30). Freilich kann der mit Art. 29a BV garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt.”
Il diritto di ricorso garantito dall'art. 29a Cost. sussiste soltanto nell'ambito dell'ordinamento procedurale applicabile; non comporta un diritto a un controllo giudiziario su qualsiasi atto statale indipendentemente dai requisiti processuali. È lecito subordinare l'esame di una domanÚ, di un rimedio o di un'azione alle consuete condizioni per la decisione sul merito e, in particolare, collegarlo all'esistenza di un interesse pratico e attuale alla tutela giurisdizionale.
“Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können. Die Rechtsweggarantie gibt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; 137 II 409 E. 4.2; 136 I 323 E. 4.3; Urteile 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1). Ein solches Interesse verlangt unter anderem Art.”
I giudici verificano se la garanzia del ricorso sia rispettata e se l'istanza precedente abbia legittimamente esercitato una riserva nell'applicazione delle ordinanze. Le censure che lamentano una negazione della giustizia o una violazione della garanzia del ricorso a causa della riserva dell'istanza precedente possono essere fatte valere sul piano sostanziale solo se sono adeguatamente motivate; inoltre la garanzia del ricorso non fonÚ in generale un diritto all'avvio di una procedura determinata (p. es. il procedimento per il rilascio del permesso di costruire).
“Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Auffassung nicht zu beanstanden, wonach die Verwaltungskommission die einschlägigen Bestimmungen der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung sowie des UVEK-Reglements einhält. Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Rechtsweggarantie rügt, weil sich die Vorinstanz bei der Überprüfung der Angemessenheit der Verfügung vom 21. Januar 2019 Zurückhaltung auferlegt haben sollte, ist ihr - soweit sie diese Rügen hinreichend begründet - daher nicht zu folgen (vgl. Art. 49 lit. c VwVG; Art. 94 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 29a BV i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
“1 BV) nicht befugt, aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des BAKOM vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
Nel riesame dei provvedimenti amministrativi (p.es. nella tutela dei beni culturali) l’istanza di ricorso dovrebbe, in linê di principio, mantenere un atteggiamento di moderazione; può tuttavia intervenire quando l’autorità supera il suo margine di discrezionalità o viola principi giuridici generali (arbitrarietà, proporzionalità). Occorre bilanciare la libertà decisionale dell’autorità con il diritto costituzionale a un’efficaÎ tutela giurisdizionale (art. 29a Cost.); in particolare, la soglia di intervento va fissata più bassa per le misure di tutela che frequentemente costituiscono una grave ingerenza nella proprietà fondiaria.
“Diese bezieht sich vor allem auf die Qualifikation eines Objektes als Schutzobjekt, auf den konkreten Umfang einer Schutzmass- nahme, gegebenenfalls auf die Auswahl unter mehreren in Betracht fallen- den Schutzobjekten oder aber auf den Verzicht auf Schutzmassnahmen. In- soweit hat sich die Rekursinstanz bei der Entscheidüberprüfung Zurückhal- tung aufzuerlegen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Be- hörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsach- lichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür o- der den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Re- kursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung beschränken, viel- mehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Die Entscheidungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde ist stets gegen den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz abzuwägen (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a BV; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 64 ff.), zumal Schutzmassnahmen in der Regel einen schweren Eingriff in das Grundei- gentum bilden. R4.2022.00030 Seite 16 Im Übrigen besteht in der Regel keine Kognitionseinschränkung. Die Frage, was unter einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu ver- stehen ist, kann die Rekursinstanz frei beantworten. Auch steht ihr in der Regel eine freie Würdigung der örtlichen Verhältnisse zu, soweit ihr diese hinreichend bekannt sind. Geht es um bautechnische Fragen, namentlich um solche der Erhaltungs- und Renovationsfähigkeit von Schutzobjekten oder von Teilen hiervon, ist das Baurekursgericht als Fachgericht in Bausachen zu deren Beantwortung nicht weniger berufen als die Denkmalpflegebehör- den.”
“Diese bezieht sich vor allem auf die Qualifikation ei- nes Objektes als Schutzobjekt, auf den konkreten Umfang einer Schutz- massnahme, gegebenenfalls auf die Auswahl unter mehreren in Betracht fallenden Schutzobjekten oder aber auf den Verzicht auf Schutzmassnah- men. Insoweit hat sich die Rekursinstanz bei der Entscheidüberprüfung Zu- rückhaltung aufzuerlegen. Beruht der kommunale Entscheid auf einer ver- tretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekurs- instanz zu respektieren. Die Rekursinstanz darf nur dann einschreiten, wenn die Behörde ihren Ermessensspielraum überschreitet, indem sie sich von unsachlichen, dem Zweck der in Frage stehenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot R1S.2019.05160 Seite 30 von Willkür oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt. Dabei darf sich die Rekursinstanz jedoch nicht auf eine blosse Willkürprüfung be- schränken, vielmehr muss die Eingriffsschwelle tiefer gesetzt werden (vgl. BGE 145 I 52, E. 3.6., mit Hinweisen). Die Entscheidungsfreiheit der Denkmalpflegebehörde ist stets gegen den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz abzuwägen (Art. 77 der Kantonsverfassung [KV] und Art. 29a BV; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 64 ff.), zumal Schutzmassnahmen in der Regel einen schweren Eingriff in das Grundeigentum bilden. Im Übrigen besteht in der Regel keine Kognitionseinschränkung. Die Frage, was unter einem Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu ver- stehen ist, kann die Rekursinstanz frei beantworten. Auch steht ihr in der Regel eine freie Würdigung der örtlichen Verhältnisse zu, soweit ihr diese hinreichend bekannt sind. Geht es um bautechnische Fragen, namentlich um solche der Erhaltungs- und Renovationsfähigkeit von Schutzobjekten oder von Teilen hiervon, ist das Baurekursgericht als Fachgericht in Bausa- chen zu deren Beantwortung nicht weniger berufen als die Denkmalpflege- behörden.”
Gli accordi arbitrali efficaci possono soddisfare la garanzia del ricorso prevista dall'art. 29a Cost. (nonché dall'art. 6 CEDU), nella misura in cui sia assicurato l'accesso effettivo al tribunale arbitrale e la tutela dei diritti procedurali. Se ciò si verifiÊ nel singolo procedimento arbitrale, va esaminato sulla base dei motivi di ricorso previsti dall'art. 190 cpv. 2 LDIP.
“27 BV beanstandete Höhe ihres Honorars in Strafsachen gemäss kantonalem Anwaltstarif; für den Rechtssuchenden lässt sich daraus jedoch nicht etwa ableiten, dass sein Zugang zum Gericht nur mit dem Beistand eines Rechtsanwalts gewährleistet wäre, dem ein Honorar zusteht. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, der Zugang zum Schiedsgericht sei von vornherein verschlossen, wenn die anwendbaren Regeln zur Prozesskostenhilfe nicht eigens bestimmte Beträge für die Erstellung privater Gutachten vorsehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch - zunächst mit Hilfe seines damaligen Rechtsanwalts - das Schiedsverfahren vor dem TAS eingeleitet und dieses in der Folge - vertreten durch einen von ihm ausgewählten Pro bono-Anwalt mit Zulassung in England - samt mündlicher Verhandlung und Befragung der von ihm beigezogenen Experten durchschritten. Damit hatte er Zugang zu dem mit der Beschwerdegegnerin vereinbarten Schiedsverfahren. Es bestand demnach kein Anlass, dem Beschwerdeführer trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen. Ob dabei seine Verfahrensrechte im Schiedsverfahren gewahrt wurden, ist im Rahmen der in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegründe zu prüfen.”
“Regeste Art. 380 ZPO, Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono-Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2). Beurteilung der gewährten Prozesskostenhilfe (Rechtsvertretung durch einen Pro bono-Anwalt und fehlende Finanzierung von Sachverständigengutachten) unter dem Blickwinkel von Art.”
Citazione: art. 29a Cost. n. 207 Per le istanze di esproprio è necessario un accesso tempestivo alla tutela giurisdizionale; una valutazione effettuata solo in un secondo momento potrebbe compromettere la tutela prevista dall'art. 29a Cost.
“Sie übersieht dabei, dass der Beschwerdegegner eine Abweisung des Enteignungsbegehrens für nachbarrechtliche Abwehrrechte (2.10) und eine Überweisung des Eventualbegehrens an die EschK (2.11) bzw. eine Abweisung des Subeventualbegehrens (2.11.1) und eine Überweisung an die EschK sowie ein Nichteintreten der Entschädigungsbegehren (2.12 - 2.16) beantragte. Nach den Ausführungen der Vorinstanz lassen sich die Voraussetzungen einer Enteignung (bzw. die Übermässigkeit Immissionen; vgl. auch angefochtene Plangenehmigungsverfügung, Ziff. 5.0.5) noch nicht zuverlässig vorhersagen. Selbst wenn vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel (entschädigungslos) hinzunehmen sind (vgl. Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2 m.H.), kann noch nicht ausgeschlossen werden, dass nachbarrechtliche Abwehrrechte wegen übermässigen Immissionen enteignet werden müssen. Hinzu kommt schliesslich, dass der Gesetzgeber mit dem Koordinationsgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen - und im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 29a BV - nicht schmälern wollte (vgl. BBl 1998 III 2591, S. 2600 f.). Würde indessen erst nachträglich über die Zulässigkeit des Baulärms unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten geurteilt, so ist schwer vorstellbar, dass der Rechtsschutz noch gewahrt werden könnte, zumal eine entsprechende Auflage zur Prüfung dieses Begehrens in der Detailplanung fehlt. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Enteignungsbegehren der Beschwerdeführerin für nachbarrechtliche Abwehrrechte nicht eingetreten ist. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet.”
Cost. art. 29a n. 206 La garanzia del ricorso giurisdizionale di cui all'art. 29a Cost. comprenÞ anche i procedimenti avverso atti amministrativi; essa assicura il diritto a un giudizio da parte di un'autorità giudiziaria con piena verifiÊ dei fatti e del diritto.
“Ein Erlass ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Dem kantonalen Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum, den das Bundesgericht nicht durch eigene Gestaltungsvorstellungen schmälert (BGE 147 V 423 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV sieht vor, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle hat. Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (BGE 149 I 146 E. 3.3.1 mit Hinweisen).”
Il giudiÎ cantonale deve accertare lo stato di fatto con la partecipazione delle parti e applicare il diritto d'ufficio; in tal modo, nel caso di specie, era garantita una cognizione conforme ai requisiti dell'art. 29a Cost.
“Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wäre vorliegend verletzt, wenn dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. August 2014 kein den dargelegten Anforderungen entsprechender Rechtsschutz offenstand. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall: Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 28. August 2014 innerhalb des regulären Instanzenzugs anfechten. Die erste gerichtliche Instanz war das kantonale Gericht, das den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (Art. 61 lit. c und d ATSG in der Fassung vom 1. Januar 2012). Das kantonale Gericht verfügte folglich über eine den Anforderungen von Art. 29a BV entsprechende Kognition. Das Bundesgericht bestätigte letztinstanzlich die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das kantonale Gericht. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Observation nicht beanstandet (Urteil 9C_415/2015 vom 23. September 2015 E. 3). Die Vorgaben der Rechtsweggarantie sind somit in Bezug auf die Verfügung vom 28. August 2014 eingehalten. Die nach dem letztinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen waren Gegenstand des Revisionsverfahrens, das mit Urteil vom 10. Dezember 2020 seinen Abschluss fand. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Vorbringen die Bindungswirkungen des bundesgerichtlichen Urteils und den abschliessenden Charakter der Revisionsgründe nach BGG. Nicht jede nachträgliche Entwicklung muss von Gesetzes oder Verfassungs wegen zur Neubeurteilung bereits rechtskräftig entschiedener Streitsachen führen. Im Übrigen blendet der Beschwerdeführer aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wie von ihm sinngemäss vorgebracht, allenfalls zur Neuanmeldung in der Invalidenversicherung berechtigt (Art.”
Dal diritto costituzionale alla valutazione da parte di un'autorità giudiziaria (art. 29a Cost.) non può essere ricavato un diritto di accesso alla domanÚ di brevetto di un terzo.
“Es setzt dabei allerdings nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Letzteres ist etwa der Fall, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt, oder wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen. Demgegenüber ist der vom Bundesgesetz dem Bundesrat für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumte Spielraum für das Bundesgericht nach Art. 190 BV verbindlich (so etwa BGE 145 V 278 E. 4.1; 144 II 454 E. 3.2 f.; 143 II 87 E. 4.4; je mit weiteren Hinweisen). Dass die Beschränkung des Kreises der einsichtsberechtigten Personen vor Veröffentlichung der Offenlegungsschrift in Art. 90 Abs. 1 lit. a-c Patentverordnung gegen Art. 65 Abs. 2 PatG verstossen oder sonst gesetzes- oder verfassungswidrig sein soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde lässt sich indessen kein Recht ableiten, in die Patentanmeldung eines Dritten Einsicht zu nehmen.”
Citazione: art. 29a Cost., n. 203 L'art. 29a Cost. garantisÎ il diritto ad essere sottoposti all'esame di un tribunale con piena cognizione dei fatti e del diritto. In settori disciplinati da leggi speciali, tuttavia, disposizioni processuali o di diritto sostanziale possono disciplinare in modo specifico l'ammissione di novità probatorie, il momento dell'esame o l'intensità del controllo (p. es. nelle valutazioni discrezionali). Le limitazioni della cognizione giudiziaria richiedono una base legale e una giustificazione costituzionale.
“Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes erwogen (Auszeichnungen durch das Bundesgericht) : "Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation (...) uneingeschränkt. Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (...) jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (...)." Die Steuerpflichtige hält der vorinstanzlichen Methodik ("gewisse Zurückhaltung") entgegen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung und die dieser zugrunde gelegten Methoden "uneingeschränkt" zu prüfen wären. Dies folge aus der "Rechtsweggarantie von Art. 29 Abs. 2 BV" (womit sie Art. 29a BV meint). Eine Beschneidung dieser Garantie bedinge eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und müsste verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Eine gesetzliche "Grundlage zur Gehörsbeschränkung" sei im Bereich der Mehrwertsteuer nicht ersichtlich. Anders, als die Vorinstanz dies alsdann in E. 2.6.2 des angefochtenen Urteils darstelle, habe das Bundesverwaltungsgericht auch die Frage, "ob die Einschätzung durch die ESTV angemessen" sei, umfassend zu prüfen. Die angebliche Umkehr der Beweislast, von welcher das Bundesverwaltungsgericht spreche, finde keine gesetzliche Grundlage.”
“Art. 2 Bst. d, Art. 10 Abs. 1, Art. 36, Art. 36a BEHG. aArt. 2 Bst. b FinfraG. Art. 37 Abs. 2 FINMAG. Art. 34 BankG. Art. 49 Bst. b VwVG. Art. 174 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG. Art. 973c OR. aArt. 2 Abs. 1 FinfraV. Art. 6 Abs. 1 EMRK. 1. An Anleger verkaufte Tokens können als Effekten eingestuft werden, sofern es sich um Anlage-Tokens handelt und sie zum massenweisen Handel geeignet sind. Dafür müssen sie auch übertragbar sein (E. 4.2.1-4.2.14). 2. Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Konkursentscheid der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA sind unechte Noven unbeschränkt, echte Noven hingegen nur in den vom Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vorgesehenen Fällen zulässig. Seit dem Konkursentscheid eingetretene Wertveränderungen sind daher bei der Überprüfung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen (E. 5). Surveillance des marchés financiers. Activité illicite de négociants en valeurs mobilières. Ouverture de la faillite. Prise en compte des vrais novas en cas de surendettement. Art. 29a Cst. Art. 2 let. d, art. 10 al. 1, art. 36, art. 36a LBVM. Anc. art. 2 let. b LIMF. Art. 37 al. 2 LFINMA. Art. 34 LB. Art. 49 let. b PA. Art. 174 al. 1 et al. 2 LP. Art. 973c CO. Anc. art. 2 al. 1 OIMF. Art. 6 al. 1 CEDH. 1. Les jetons vendus aux investisseurs peuvent être qualifié de valeurs mobilières s'ils constituent des jetons d'investissement et sont susceptibles d'être diffusés en grand nombre sur le marché. Pour cela, ils doivent aussi être transmissibles (consid. 4.2.1-4.2.14). 2. Dans la procédure de recours contre une décision de faillite de l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers FINMA, les pseudo-novas sont recevables sans restriction alors que les vrais novas ne le sont que dans les cas prévus par le droit des poursuites. En conséquence, l'examen du surendettement ne tiendra pas compte des variations de valeur intervenues depuis la décision de faillite (consid. 5). Vigilanza sui mercati finanziari. Attività illecita quale commerciante di valori mobiliari.”
“Zu berücksichtigen ist zwar, dass in Art. 49 VwVG die Rechtsweggarantie zum Ausdruck kommt (Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Diese verleiht Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht, das eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle vornimmt. Die FINMA ist, anders als der erstinstanzliche zivile Konkursrichter, keine gerichtliche Instanz im Sinne der Rechtsweggarantie, so dass das Bundesverwaltungsgericht diese volle Kognition wahrnehmen muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre gehört zu einer vollen Kognition, dass der massgebliche Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren erstellt werden muss. In verschiedenen Urteilen des Bundesgerichts und in einem Teil der Lehre wird daraus geschlossen, dass das Gericht diesbezüglich auch vom Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen habe (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; 136 II 165 E. 4; BSK-BV, Bernhard Waldmann, Art. 29a N 14). In der Literatur wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen hat, nicht ausnahmslos gilt, sondern dass dabei spezialgesetzliche Regelungen vorbehalten bleiben (vgl.”
L'art. 29a Cost. garantisÎ il diritto di sottoporre almeno una volta una controversia a un'autorità giudiziaria (art. 30 Cost.); ciò comprenÞ il primo controllo giurisdizionale dei provvedimenti amministrativi.
“2 BehiG wird ausgelöst durch mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (E. 5). Zwischen "mutwilliger" und "leichtsinniger" Prozessführung ist nicht zu unterscheiden. Die Kostenpflicht setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus. In objektiver Hinsicht vertritt eine mutwillig oder leichtsinnig prozessierende Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt. In subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (E. 5.6). Die erneute Verfahrensanhebung ist im konkreten Fall nicht als mutwillig bzw. leichtsinnig zu qualifizieren (E. 6): Im öffentlichen Recht können allenfalls dem Urteil einer gerichtlichen Behörde die Wirkungen der materiellen Rechtskraft zukommen. Die Verfügung einer Verwaltungsbehörde hingegen entfaltet nicht bzw. nicht in gleichem Umfang materielle Rechtskraftwirkungen (E. 6.3). Die ETH-Beschwerdekommission war im betreffenden Zeitpunkt keine gerichtliche Behörde (E. 6.5). Es liegt daher keine res iudicata vor. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verleiht das Recht, eine Rechtsstreitigkeit zumindest einmal einem Gericht im Sinn von Art. 30 BV zu unterbreiten (E. 6.6 und 6.7).”
L'art. 29a Cost. deve essere considerato, nell'interpretazione e nell'applicazione, quale parte dell'unitario insieme normativo dei diritti processuali fondamentali (art. 29–32 Cost.); le norme devono essere ricondotte l'una all'altra nella loro concretizzazione e nel loro sviluppo.
“Die Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) garantiert auf Verfassungsstufe Verfahrensrechte. Sie umreisst mit Art. 29 und 30 bis 32 BV die verfassungsrechtlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren vor Behörden in allgemeiner Weise; hinzu kommt Art. 29a BV. Zum einen sind die Verfahrensgrundrechte mit der Umschreibung der Anforderungen an Verfahren institutioneller Natur. Zum anderen gewährleisten sie den von Verfahren Betroffenen umfassenden grundrechtlichen Verfahrensschutz. Trotz unterschiedlicher Ausrichtung der Einzelnormen und ihrer Teilgehalte sind sie – unter Einbezug der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) – als einheitliches Normengebilde zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren zu verstehen und bei Auslegung und Anwendung sowie Konkretisierung und Weiterbildung aufeinander zu beziehen. Das rechtliche Gehör etwa ist ein wichtiger, in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes eines gerechten Verfahrens. Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl.”
La sempliÎ presenza di un rappresentante legale o di terzi non costituisÎ automaticamente una violazione del diritto di essere uditi ai sensi dell'art. 29a Cost.; rileva se la persona interessata ha effettivamente potuto esporre le proprie argomentazioni e se il fatto rilevante ai fini del diritto è stato sufficientemente accertato.
“Der Subeventualantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist ebenfalls abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie sei nicht richtig angehört worden, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV oder von Art. 6 EMRK rügt, ist festzuhalten, dass bei der Anhörung vom 10. August 2023 sowohl die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, wie auch ihre Tochter anwesend waren. Insbesondere die Tochter konnte während der Befragung wiederholt ausführliche Anmerkungen tätigen (vgl. SEM act. [...]-15/12: F14, F38, F48, F49). Im Anhörungsprotokoll sowie in den übrigen Akten finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihr Vorbringen umfassend zu schildern oder dass das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt hätte.”
Se sono possibili più interpretazioni di una legge, va scelta quella più conforme all'art. 29a Cost.
“Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente zu hierarchisieren (BGE 146 V 224 E. 4.5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 147 V 297 E. 6.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist im Rahmen des Wortlauts jene zu wählen, die der Verfassung - hier Art. 29a BV - am besten entspricht (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).”
Il Tribunale federale ha censurato come incompatibili con l'art. 29a Cost. certe limitazioni legislative della garanzia del diritto di ricorso (p. es. art. 14 cpv. 4 LAsi). In mancanza di una giurisdizione costituzionale diretta, tuttavia, ha continuato ad applicare tali disposizioni legislative in base all'art. 190 Cost., fino a quando il legislatore non le adegui.
“Das Bundesgericht hat in BGE 137 I 128 ff. festgestellt, dass die Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG, wonach der betroffenen Person nur im Zustimmungsverfahren Parteistellung zukommt, mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV unvereinbar ist, doch müsse die Regelung gestützt auf Art. 190 BV dennoch angewendet werden (vgl. PETER UEBERSAX, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. IV: Loi sur l'asile [LAsi], Amarelle/Nguyen [Hrsg.], 2015, N. 44 ff. und 50 zu Art. 14 AsylG; HUGI YAR, a.a.O., S. 107). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Einschränkung der Parteistellung verhindern, dass durch die Einreichung unbegründeter Gesuche und mit der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs auf kantonaler Ebene der Vollzug der Wegweisungen im Asylverfahren ungebührlich verzögert wird. Er hat es ausdrücklich abgelehnt, diese Regelung an die verfassungsrechtliche Situation anzupassen (Motion 10.4107, eingereicht im Nationalrat am 17. Dezember 2010; Stellungnahme des Bundesrats vom 11. März 2011; Ablehnung des Nationalrats vom 28. September 2011; vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 14 AsylG).”
“Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn (a) diese sich seit Einreichen des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, (b) ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und (c) wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und (d) keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG (SR 142.20). Will der Kanton hiervon Gebrauch machen, meldet er dies unverzüglich dem SEM (Art. 14 Abs. 3 AsylG). Der betroffenen Person kommt nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung zu (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Das Bundesgericht hat diese Regelung im Lichte der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kritisiert; mangels einer unmittelbaren Verfassungsgerichtsbarkeit ist die entsprechende gesetzgeberische Vorgabe bis zu einer allfälligen Anpassung gestützt auf Art. 190 BV jedoch hinzunehmen (BGE 137 I 128 E. 4.3).”
La violazione della garanzia del ricorso (art. 29a Cost.) può essere invocata davanti al Tribunale federale nella misura in cui la censura possa essere valutata indipendentemente dalla decisione sul merito della causa.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Beschwerdeführer, dem auf kantonaler Ebene ein Verbandsbeschwerderecht zusteht, vor Bundesgericht geltend machen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein (Urteile 1C_436/2020 vom 29. März 2021 E. 1.2; 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E. 1.2). Ein solcher Beschwerdeführer kann namentlich die Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügen, soweit diese Rügen unabhängig vom Entscheid in der Sache beurteilt werden können (Urteile 1C_14/2020 vom 4. Mai 2020 E. 1.3; 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2; siehe ferner BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 137 II 305 E. 2 S. 308 und 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f., wonach eine Verfahrenspartei unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst jedenfalls die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen kann, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Gericht auf ein ihm frist- und formgerecht unterbreitetes Rechtsmittel nicht eintritt, obschon es darüber materiell befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Unzulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Entscheids abzielen, wie etwa der Vorwurf, die Begründung setze sich nicht mit sämtlichen vorgetragenen Argumenten auseinander. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonstwie willkürlich ermittelt worden (BGE 135 II 430 E.”
Cost. art. 29a n. 196 Se il Tribunale amministrativo deciÞ in qualità di prima istanza giudiziaria, è tenuto, in applicazione del diritto federale, a considerare i fatti nuovi e i mezzi di prova che li sostengono, nonché i motivi di diritto nuovi o modificati, nella misura in cui ciò non comporti una modifiÊ inammissibile dell'oggetto della controversia.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.03.2023 Bau- und Umweltrecht, Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 29a BV, Art. 110 BGG, Art. 61, Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP. Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, hat es von Bundesrechts wegen neue Tatsachen und diese stützende Beweismittel sowie neue resp. geänderte Rechtsgründe zu berücksichtigen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Das ist der Fall, sofern nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des zu regelnden Rechtsverhältnisses liegenden”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.03.2023 Bau- und Umweltrecht, Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 29a BV, Art. 110 BGG, Art. 61, Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP. Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, hat es von Bundesrechts wegen neue Tatsachen und diese stützende Beweismittel sowie neue resp. geänderte Rechtsgründe zu berücksichtigen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Das ist der Fall, sofern nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des zu regelnden Rechtsverhältnisses liegenden”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.03.2023 Bau- und Umweltrecht, Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 29a BV, Art. 110 BGG, Art. 61, Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP. Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, hat es von Bundesrechts wegen neue Tatsachen und diese stützende Beweismittel sowie neue resp. geänderte Rechtsgründe zu berücksichtigen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Das ist der Fall, sofern nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des zu regelnden Rechtsverhältnisses liegenden”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.03.2023 Bau- und Umweltrecht, Verfahren, Art. 6 EMRK, Art. 29a BV, Art. 110 BGG, Art. 61, Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP. Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz, hat es von Bundesrechts wegen neue Tatsachen und diese stützende Beweismittel sowie neue resp. geänderte Rechtsgründe zu berücksichtigen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Das ist der Fall, sofern nicht auf einen wesentlich verschiedenen, ausserhalb des zu regelnden Rechtsverhältnisses liegenden”
Cost. art. 29a n. 195 I Cantoni possono concedere una tutela giurisdizionale più ampia. Così, ad esempio, in caso di tutela contro un'azione statale non provvedimentale può essere sufficiente un reale interesse alla tutela giurisdizionale.
“Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Annahme der Vorinstanz, die Stadt Zürich hätte gestützt auf § 10c VRG/ZH auf das Gesuch des Beschwerdegegners eintreten müssen, vor dem Bundesrecht und namentlich dem Willkürverbot standhält (vgl. vorne E. 3.1). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 III 368 E. 3.1; 144 I 170 E. 7.3). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesrecht zwar Anforderungen an das kantonale Verfahren stellt (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV sowie Art. 111 BGG), die Kantone aber frei sind, einen weitergehenden Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 143 I 336 E. 4.2; 144 I 43 E. 2.1). So können die Kantone beispielsweise für den Rechtsschutz gegen verfügungsfreies staatliches Handeln ein tatsächliches Rechtsschutzinteresse genügen lassen (BGE 143 I 336 E. 4.2).”
Il divieto di peggioramento nel procedimento d'appello può investire il bilanciamento tra pene privative della libertà e pene pecuniarie. Nella misura in cui ciò si verifiÊ nel caso in esame, tuttavia, il Tribunale federale non ravvisa in ciò una violazione della garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Soweit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG (E. 1) genügt, erweist sie sich als unbegründet: Die Vorinstanz spricht die Beschwerdeführerin gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil zusätzlich bezüglich der Anklageziffer I.2.1.2/b frei. Für den diesbezüglichen Schuldspruch wegen Veruntreuung hatte die erste Instanz eine Geldstrafe verhängt. Wenn die Vorinstanz die Freiheitsstrafe für den Schuldspruch betreffend Anklageziffer I.2.1.2/a mit 13 Monaten "etwas tiefer" festsetzt als noch die erste Instanz mit 15 Monaten, dann liegt dies demzufolge nicht im zusätzlichen Freispruch begründet, sondern darin, dass sie im Gegensatz zur ersten Instanz die Veruntreuung gemäss dieser Anklageziffer als Einheitstat beurteilt und somit eine mehrfache Tatbegehung verneint. Dass sie sich hierbei in Widerspruch zu Bundesrecht setzen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Im Übrigen verstösst es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV oder den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht und ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung erwägt, die von der ersten Instanz ausgesprochene Geldstrafe für die Urkundenfälschung von 30 Tagen sei deutlich zu milde, aber aufgrund des Verschlechterungsverbots sei im Berufungsverfahren "ohnehin keine Sanktionierung mit über 20 Tagessätzen Geldstrafe möglich".”
Il rifiuto generalizzato di esaminare i ricorsi contro la fissazione o la proroga dei termini per lasciare il territorio non deve tradursi in una completa negazione dell'accesso giudiziario con riguardo all'aspetto temporale dell'obbligo di lasciare il territorio; una simile prassi può violare la garanzia dell'accesso alla giustizia ai sensi dell'art. 29a Cost.
“In früheren Urteilen sei das Bundesverwaltungsgericht wiederholt davon ausgegangen, dass die Dauer der Ausreisefrist in Form einer Verfügung angeordnet werde und der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage sei stossend. Gemäss Art. 9 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Asyl sei zusätzlich zu den in Art. 45 Abs. 2bis AsylsG erwähnten besonderen Umständen eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder die Ausreisefrist zu verlängern, wenn die ausserordentliche Lage aufgrund des Coronavirus dies erfordere. Dies treffe derzeit auf Eritrea zu, nachdem keine Passierflüge nach Eritrea mehr stattfänden und die Land- sowie Seegrenzen des Landes geschlossen seien. Das Ansetzen einer Ausreisefrist habe rechtsgestaltende Wirkung; alle Merkmale einer rechtsverbindlichen Einzelfall-Verfügung seien erfüllt. Der Nichteintretensensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts führe zu einer absoluten Verweigerung der gerichtlichen Überprüfung betreffend den zeitlichen Aspekt der Ausreiseverpflichtung, womit die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV verletzt werde. Überdies sei Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, wonach als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren der Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist zu gewährleisten sei. Nachdem sich der Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf eine ständige Praxis stützen wolle - wobei er sich unter Verletzung der Begründungspflicht auf zwei nicht publizierte Entscheide berufe - lägen generelle Mechanismen vor, die eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirkten. Es handle sich um eine gerichtliche Dysfunktion, die auf administrative bzw. organisatorische Mängel zurückzuführen sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die vorliegende Anzeige einen der Rechtsprechung zuzuordnenden Entscheid, der vom Bundesgericht im Rahmen der administrativen Aufsicht nicht geprüft werden könne. Zum Vorwurf der uneinheitlichen Rechtsprechung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zur aufgeworfenen Rechtsfrage ein Koordinationsverfahren hängig ist.”
Nei procedimenti di responsabilità dello Stato l'art. 29a Cost. può trovare applicazione quando si richieÞ che, prima dell'esercizio della responsabilità dello Stato, fosse stato disponibile un rimedio giurisdizionale effettivo per la revisione del provvedimento precedente; in mancanza di un tale rimedio effettivo, il principio dell'unicità della tutela giurisdizionale (art. 12 LResp) non opera.
“1 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten jedoch nicht zur Einrichtung eines bestimmten Instanzenzugs bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (vgl. Urteile der Grossen Kammer des EGMR Zubac gegen Kroatien vom 4. April 2018 [40160/12] § 80, Andrejeva gegen Litauen vom 18. Februar 2009 [55707/00] § 97; zum zivilrechtlichen Charakter von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Staat vorne, E. 2). Mit anderen Worten ist in Staatshaftungsverfahren die gerichtliche Nachkontrolle einer gerichtlichen Entscheidung konventionsrechtlich nicht geboten (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss Art. 12 VG greift indessen nicht, wenn gegen eine Anordnung vor dem Staatshaftungsverfahren keine Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz stattfinden konnte (vorne, E. 4.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn der ursprüngliche Streit nicht vor ein Gericht hätte getragen werden können, das seinerseits den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt, oder wenn kein effektives Rechtsmittel gemäss Art. 29a BV zur Verfügung stand (Urteile des BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.3.3 und 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).”
La digitalizzazione dello Stato deve avvenire nel rispetto dell'obbligo di efficacia e dell'accessibilità generale alla tutela giurisdizionale individuale ai sensi dell'art. 29a Cost.; non può pregiudicare tali diritti.
“29a BV; Urteil des EGMR Xavier Lucas gegen Frankreich vom 9. Juni 2022 [15567/20], § 42 ff.). Der Massstab der Effizienz und Beschleunigung behördlicher Aufgabenerfüllung ist kein reines Sparsamkeitsprinzip, sondern ein übergreifendes, dem Ausgleich widerstreitender rechtsstaatlicher Interessen verpflichtetes Optimierungsgebot (vgl. STEFFEN AUGSBERG, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 3. Aufl. 2022, § 8 N. 49 f. und 51; vgl. daselbst - spezifisch mit Blick auf das Verhältnis zwischen Digitalisierung und Verfahrensrechten - auch BRITZ / EIFERT, § 26 N. 31; vgl. in Bezug auf das Rechtsverzögerungsverbot ferner KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 262; BENJAMIN SCHINDLER, Beschleunigungspotentiale im öffentlichen Verfahrensrecht, AJP 2012 S. 15). Der Paradigmenwechsel hin zu einem vermehrt digital handelnden Staat muss mithin unter Berücksichtigung weiterer (und zum Teil gegenläufiger) Interessen und Vorgaben - wie namentlich des Gebots der Wirksamkeit und Allgemeinzugänglichkeit des Individualrechtsschutzes (Art. 29a BV, Art. 13 EMRK) - erfolgen.”
Se un giudiÎ delle misure coercitive non si pronuncia su una richiesta di sigillatura e quindi non esamina i presupposti per la revoÊ del sigillo, ciò può, con riferimento all'art. 29a Cost., comportare la perdita della tutela giurisdizionale effettiva ovvero una minacciata negazione formale della giustizia.
“Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207). Soweit das ZMG auf das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und diesbezüglich keine Entsiegelungserfordernisse geprüft hat, besteht hier der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil bereits im Wegfall des Rechtsschutzes (aArt. 248 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV, drohende formelle Rechtsverweigerung). Was den materiellen (Teil-) Entsiegelungsentscheid betrifft, macht der Beschwerdeführer als Geheimnisschutzinteresse und drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil Folgendes geltend: Die Edition von Unterlagen zum betroffenen Arztbetriebskonto sei "geeignet, dass Dritte (namentlich die Staatsanwaltschaft) erfahren, wer die Patienten eines Arztes sind". Dies begründe ein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Siegelungsberechtigung und die drohende Verletzung des Arztgeheimnisses ausreichend substanziiert hat (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 189 Se un tribunale, per mancanza di competenza territoriale o per materia, non entra nel merito, ciò non viola la garanzia dell'accesso al giudiÎ prevista dall'art. 29a Cost. L'accesso al giudiÎ sussiste; tuttavia non sono soddisfatte le condizioni processuali o i presupposti per una valutazione di merito necessari per un esame sostanziale; i requisiti di legge per la pronuncia del giudiÎ (p. es. le norme sulla competenza) sono ammissibili.
“Wenn wie vorliegend das angerufene Gericht nicht auf einen Rechtsbehelf (Klage, Gesuch, Rechtsmittel) eintritt, weil es sich für örtlich und/oder sachlich unzuständig hält, bedeutet dies keinen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie. Der Zugang zum Richter besteht, jedoch sind die Prozess- oder Sachurteilsvoraussetzungen für die materielle Beurteilung nicht erfüllt. Sowohl Art. 29a BV als auch Art. 6 Abs. 1 EMRK erlauben, dass das Gesetz den Zugang zum Richter von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht (Erwägung 6.1). Dazu zählen die Zuständigkeitsvorschriften. Demnach ist vorliegend die Rechtsweggarantie nicht verletzt, indem die Vorinstanz sich für sachlich und örtlich unzuständig befand und daher auf das Massnahmengesuch nicht eintrat. Allenfalls könnte in einem solchen Entscheid eine bundesrechtswidrige Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen liegen, was aber - wie dargelegt (Erwägung 5) - ebenfalls nicht zutrifft. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob überhaupt eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 29a BV bzw. eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt und demnach die Anrufung der Rechtsweggarantie grundsätzlich statthaft ist, zumal es bloss um provisorische Massnahmebegehren im Sinne einer "Absonderung" von Vermögenswerten geht, jedoch in der Schweiz keine materiellen Ansprüche im Streit liegen.”
Cost. art. 29a n. 188 L'ammissione di una domanÚ, di un ricorso o di un'azione può, nell'ambito dell'ordinamento processuale vigente, essere subordinata ai consueti requisiti per la decisione sul merito; a ciò appartiene in particolare la sussistenza di un interesse attuale e concreto alla tutela giuridiÊ.
“Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, so namentlich vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_466/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).”
Fingimento del ritiro in caso di opposizione/ordinanza penale: Secondo la giurisprudenza, il fingimento di ritiro dell'opposizione è compatibile con l'art. 29a Cost. solo se sono cumulativamente soddisfatti i seguenti requisiti: 1) la persona interessata aveva effettiva conoscenza della convocazione; 2) le è stata fornita, in modo a lei comprensibile, un'adeguata informazione sulle conseguenze di una mancata comparizione ingiustificata; e 3) dalla mancata comparizione ingiustificata si può, in buona feÞ, desumere un disinteresse al prosieguo del procedimento. In assenza di tali presupposti, il diritto di opposizione non può essere considerato ritirato esclusivamente a causa di una mancata comparizione ingiustificata.
“Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2024 vom 16.”
“Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3).”
“Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Beschuldigten abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist daher, dass der Beschuldigte hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Urteil 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).”
“Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Beschuldigten abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist daher, dass der Beschuldigte hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Urteil 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).”
“bei objektive r Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit auf grund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E. 3a; Urteil 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann e ine Vorladung aus wichtigen Grün den widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 186 Una rinuncia concludente alla verifiÊ giudiziale presuppone che dal comportamento complessivo della persona interessata risulti che essa, a conoscenza delle conseguenze giuridiche e della normativa pertinente, abbia consapevolmente rinunciato alla tutela giurisdizionale.
“Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernbleibt und lediglich deren Verteidigung erscheint (vgl. Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_652/2022 vom 1.”
Una doglianza per violazione della garanzia del ricorso (art. 29a Cost.) è fondata solo se viene esposto concretamente in che misura un regolamento precluÚ la tutela giurisdizionale; le doglianze insufficientemente motivate non sono ritenute come violazione della garanzia del ricorso (cfr. art. 106 cpv. 2 LTF).
“Soweit die Beschwerdeführer die Regelung zum Wärmepreis als zu unbestimmt beanstanden, ist festzuhalten, dass die Norm den Wärmepreis auf die Bezugsbedingungen am Markt begrenzt, womit die anschlusspflichtigen Liegenschaften gleich- oder sogar besser-, jedenfalls aber nicht schlechtergestellt sind als andere Bezügerinnen und Bezüger vergleichbarer erneuerbarer Energien. Damit wird auch sichergestellt, dass der Wärmepreis auch bei einem allenfalls defizitären Betrieb der Fernwärmeanlage nicht über die Bezugsbedingungen am Markt steigt (vgl. E. 5.8.3 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Regelung den Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie von vornherein nicht zugemutet werden kann. Im Übrigen ist die Norm auch im Lichte der Anforderungen an die gesetzliche Grundlage jedenfalls hinreichend bestimmt (vgl. auch E. 6.4 hiervor). Die Beschwerdeführer stellen sich überdies auf den Standpunkt, die Formulierung von Art. 16 Abs. 3 des Wärmeverbundreglements sei derart schwammig, dass sie den anschlusspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümern keinen justiziablen Schutz vor überrissenen Wärmepreisen zu bieten vermöchte. Eine hinreichend begründete Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV tragen die Beschwerdeführer allerdings nicht vor (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Cost. art. 29a n. 184 Gli atti dell'Assemblê federale e del Consiglio federale, in linê di principio, non sono impugnabili davanti al Tribunale federale; un controllo giurisdizionale è possibile soltanto se la legge preveÞ una tutela giurisdizionale.
“Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht allerdings nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1; 138 I 61 E. 7.1). Nicht direkt anfechtbar sind damit insbesondere die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen. Von diesem Ausschluss erfasst sind auch Äusserungen einzelner Mitglieder des Bundesrates sowie weiterer Akteure, sofern sie im Wesentlichen den Inhalt der Abstimmungserläuterungen wiedergeben (BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 145 I 1 E. 5.1.1; 138 I 61 E. 7.2; 137 II 177 E. 1.2). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennt der Beschwerdeführer nicht, und es ist auch keine solche erkennbar. Solange der Bundesgesetzgeber diese im Lichte von Art. 34 und Art. 29a BV gewichtige Rechtsschutzlücke (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 77 und 95 zu Art. 82 BGG) nicht schliesst, kann das Bundesgericht auf solche Rügen nicht eintreten.”
art. 29a Cost. tutela anche le parti del procedimento non assistite da un avvocato; non può essere loro rimproverato di aver proseguito un procedimento dopo che, ad esempio sotto forma di una consulenza priva di prospettive, era stato loro suggerito di ritirare la loro istanza.
“Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 9. November 2020 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung des Beschwerdegegners analysiert und ihm den Rückzug seines Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verfahrenspartei ist, die auch eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an seiner Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, wie die Vor-instanz ausführt, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sein Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem er ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hat, in dem ihm dieser in unpräjudizieller Weise die Prozesschancen und -risiken erläutert hat (vgl. bereits E. 1.3.2 hiervor). Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
Nel procedimento di autorizzazione edilizia va rispettata la tutela garantita dall'art. 29a Cost. Ciò incluÞ in particolare il diritto di essere ascoltati dei soggetti legittimati a proporre opposizione e l'accesso al controllo giurisdizionale; questo vale anche nell'ambito delle varianti procedurali previste dal diritto cantonale (procedimento ordinario, semplificato o di notifiÊ). I limiti alla semplificazione procedurale derivano dall'obbligo di autorizzazione; decisivo per la loro previsione è se una misura abbia conseguenze spaziali talmente rilevanti da far sussistere un interesse del pubblico o dei vicini a un controllo preliminare.
“25 RPG) fest, dass Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen der Bewilligung bedürfen. Im nachfolgenden Absatz werden in einer nicht abschliessenden Weise Vorhaben aufgezählt, die in der Bauzone keiner Baubewilligung bedürfen, soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Das PBG sieht drei Varianten des Baubewilligungsverfahrens vor, nämlich ein ordentliches Verfahren (Art. 138 f. PBG), ein vereinfachtes Verfahren (Art. 140 f. PBG) und ein Meldeverfahren (Art. 142 f. PBG). Die Grenzen der Vereinfachung sind vorgegeben durch die Bewilligungspflicht (Art. 22 Abs. 1 RPG), den Anspruch auf rechtliches Gehör von Einspracheberechtigten (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; vgl. zu dessen Anwendungsbereich in Bezug auf das Bau- und Planungsrecht bzw. das Umweltrecht Urteil des Bundesgerichts 1C_501/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 128 I 61 E. 2a/bb und BGE 127 I 45 ff. E. 2c und E. 2d) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; vgl. zur Beachtung des von Art. 29a BV gewährleisteten Rechtsschutzes im Baubewilligungsverfahren Urteil des Bundesgerichts 1C_125/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5). Massstab für die Beurteilung, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewiligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob damit im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 139 f. E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine solche Umnutzung ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung entspricht und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_12/2022 vom 23.”
In caso di iscrizione in un inventario, il diritto a una valutazione giudiziale nel procedimento amministrativo può essere salvaguardato se i soggetti interessati partecipano al procedimento d'inventario e impugnano l'iter decisionale dinanzi al tribunale amministrativo.
“2 PBG/ZH geprüft (vgl. FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/ KUNZ, a.a.O., S. 823 f. mit Hinweis). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach vorab über den Umfang der Unterschutzstellung bzw. den Einbezug des Baugrundstücks in den Schutzumfang entschieden werden müsste, ist somit von vornherein unbegründet. Dass die Vorinstanz für die Anwendbarkeit von § 238 Abs. 2 PBG/ZH keinen Schutzentscheid voraussetzte, ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.1 hiervor), bedarf es keiner formellen Unterschutzstellung, damit der Schutz nach § 238 Abs. 2 PBG/ZH greift; die Schutzwürdigkeit kann sich auch aus einem Inventareintrag ergeben (vgl. dazu E. 4.1 hiervor). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach vorab ein Schutzverfahren durchgeführt und über die Unterschutzstellung samt deren Umfang entschieden werden müsste, falls der Inventareintrag wider Erwarten beizubehalten wäre, verfängt somit nicht. Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Art. 33 Abs. 2 RPG, Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV infolge des angeblichen Bauverbots ohne Inventarentlassungs- bzw. Schutzentscheid ist vorliegend unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte sich im Verfahren betreffend Inventarentlassung als Beigeladener beteiligen und hat den Entscheid des Baurekursgerichts, das streitbetroffene Schutzobjekt im Inventar zu belassen, ans Verwaltungsgericht weitergezogen.”
Davanti alla Corte federale le doglianze relative alla violazione della garanzia del ricorso (art. 29a Cost.) devono essere esposte in modo concreto e motivate conformemente ai rigorosi requisiti del principio di censura; le esposizioni insufficientemente specificate sono irrilevanti.
“Auf die vorgenannte Rüge bezüglich der Akten des Migrationsamtes ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Akten der Vorinstanz, und darauf kommt es an, die Beilagen zur Beschwerde an die Vorinstanz enthalten. Ob das elektronische Dossier des Migrationsamtes bzw. der ersten Instanz diese Beilagen effektiv nicht enthält, kann deshalb offen gelassen werden. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs ist entscheidend, dass die Vorinstanz sich mit diesen Beilagen auseinandergesetzt hat. Dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch begründet. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist das vorinstanzliche Urteil. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt bzw. willkürlich festgestellt haben soll, wird vom Beschwerdeführer bezüglich der genannten Beilagen ebensowenig dargelegt. Auch begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern Art. 29a BV verletzt sein soll bzw. seine Ausführungen genügen dem strengen Rügeprinzip nicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Bezüglich Art. 10 BV ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer diesbezüglich genannte Umstand keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, da sich das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht mit sämtlichen vorgebrachten Rügen und Argumenten auseinandersetzen muss (vgl. E. 3.2 oben). Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unberechtigt.”
Cost. art. 29a n. 179 L'art. 29a Cost. garantisÎ il diritto a essere giudicati da un'autorità giudiziaria; dalla giurisprudenza ne deriva che la persona accusata deve avere la possibilità di far valere i diritti di difesa che le spettano.
“Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV). Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die beschuldigte Person muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.”
La garanzia del ricorso sancita dall'art. 29a Cost. può, in casi concreti, esigere la garanzia di una tutela giurisdizionale effettiva. Ciò può comprendere l'adozione di misure cautelari o l'effetto sospensivo di un ricorso, nella misura in cui tali misure siano necessarie affinché la decisione giudiziaria eventualmente pronunciata in seguito rimanga effettivamente riesaminabile.
“Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie vermittelt Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.3). Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient.”
La garanzia del diritto di ricorso di cui all'art. 29a Cost. non costituisÎ un diritto generale secondo cui chiunque possa far verificare, in astratto e indipendentemente da presupposti processuali, la legittimità di qualsiasi atto statale.
“Es mag möglicherweise zutreffen, dass - wie die Beschwerdeführer dartun - eine stärkere Betroffenheit als jene einer Steuerzahlerin und eines Steuerzahlers vorliegend nicht denkbar sei. Sie machen deshalb geltend, werde ihre Legitimation verneint, wäre eine abstrakte Normenkontrolle des angefochtenen Artikels gänzlich ausgeschlossen. Für die Beschwerdelegitimation ist dieses Vorbringen jedoch nicht ausschlaggebend. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV gibt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4 S. 218; Urteile 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 141 I 172 E. 4.4.1 S. 180). Vorliegend prüfte der Grosse Rat die Notverordnung und genehmigte sie zunächst am 17. Juni”
L'art. 29a Cost. si inserisÎ, quale parte dei diritti procedurali costituzionali, nel corpus normativo unitario del diritto processuale e ha la funzione di garantire la tutela procedurale dei diritti fondamentali.
“Die Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) garantiert auf Verfassungsstufe Verfahrensrechte. Sie umreisst mit Art. 29 und 30 bis 32 BV die verfassungsrechtlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Verfahren vor Behörden in allgemeiner Weise; hinzu kommt Art. 29a BV. Zum einen sind die Verfahrensgrundrechte mit der Umschreibung der Anforderungen an Verfahren institutioneller Natur. Zum anderen gewährleisten sie den von Verfahren Betroffenen umfassenden grundrechtlichen Verfahrensschutz. Trotz unterschiedlicher Ausrichtung der Einzelnormen und ihrer Teilgehalte sind sie – unter Einbezug der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und des UNO-Pakts II (SR 0.103.2) – als einheitliches Normengebilde zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren zu verstehen und bei Auslegung und Anwendung sowie Konkretisierung und Weiterbildung aufeinander zu beziehen. Das rechtliche Gehör etwa ist ein wichtiger, in Art. 29 Abs. 2 BV eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes eines gerechten Verfahrens. Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren bildet für sämtliche Verfahrensarten ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren. Art. 29 Abs. 1 BV ist Grundtatbestand der im Einzelnen ausgebildeten verfassungsmässigen Verfahrensrechte und grundlegender Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 175 La garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost. è rispettata quando il sistema dei gradi di giurisdizione consente una cognizione giudiziaria effettiva, ossia quando può essere adito un giudiÎ dotato di un'ampia potestà di revisione. Inoltre, l'art. 29a Cost. non impone che ogni evoluzione successiva del diritto conduÊ a una nuova valutazione di casi già decisi con giudicato; ciò è limitato dall'effetto vincolante delle decisioni giudiziarie. Infine, la garanzia del ricorso non solleva le persone interessate dall'obbligo di rispettare i termini di impugnazione pertinenti.
“Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wäre vorliegend verletzt, wenn dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. August 2014 kein den dargelegten Anforderungen entsprechender Rechtsschutz offenstand. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall: Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 28. August 2014 innerhalb des regulären Instanzenzugs anfechten. Die erste gerichtliche Instanz war das kantonale Gericht, das den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (Art. 61 lit. c und d ATSG in der Fassung vom 1. Januar 2012). Das kantonale Gericht verfügte folglich über eine den Anforderungen von Art. 29a BV entsprechende Kognition. Das Bundesgericht bestätigte letztinstanzlich die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das kantonale Gericht. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Observation nicht beanstandet (Urteil 9C_415/2015 vom 23. September 2015 E. 3). Die Vorgaben der Rechtsweggarantie sind somit in Bezug auf die Verfügung vom 28.”
“Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV wäre vorliegend verletzt, wenn dem Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. August 2014 kein den dargelegten Anforderungen entsprechender Rechtsschutz offenstand. Dies ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall: Der Beschwerdeführer konnte die Verfügung vom 28. August 2014 innerhalb des regulären Instanzenzugs anfechten. Die erste gerichtliche Instanz war das kantonale Gericht, das den Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien abzuklären und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (Art. 61 lit. c und d ATSG in der Fassung vom 1. Januar 2012). Das kantonale Gericht verfügte folglich über eine den Anforderungen von Art. 29a BV entsprechende Kognition. Das Bundesgericht bestätigte letztinstanzlich die bundesrechtskonforme Beweiswürdigung und Rechtsanwendung durch das kantonale Gericht. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Observation nicht beanstandet (Urteil 9C_415/2015 vom 23. September 2015 E. 3). Die Vorgaben der Rechtsweggarantie sind somit in Bezug auf die Verfügung vom 28. August 2014 eingehalten. Die nach dem letztinstanzlichen Urteil eingetretenen Entwicklungen waren Gegenstand des Revisionsverfahrens, das mit Urteil vom 10. Dezember 2020 seinen Abschluss fand. Der Beschwerdeführer verkennt mit seinen Vorbringen die Bindungswirkungen des bundesgerichtlichen Urteils und den abschliessenden Charakter der Revisionsgründe nach BGG. Nicht jede nachträgliche Entwicklung muss von Gesetzes oder Verfassungs wegen zur Neubeurteilung bereits rechtskräftig entschiedener Streitsachen führen. Im Übrigen blendet der Beschwerdeführer aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wie von ihm sinngemäss vorgebracht, allenfalls zur Neuanmeldung in der Invalidenversicherung berechtigt (Art.”
“In diesem Entscheid (E. 1.3.2 mit Hinweis auf Gonin/Bigler, Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], 2018, N. 44-46 zu Art. 6 EMRK) hält das Bundesgericht zusammengefasst fest, dass, soweit in Strafsachen und dazu zählen auch Entscheide im Bereich des Strafvollzugs nichtgerichtliche Vollzugs- und Verwaltungsbehörden entscheiden, dies mit den Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar ist, wenn und weil die betroffene Person ein Gericht anrufen kann, das als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit voller Kognition ("plénitude de juridiction") entscheidet. Letztlich hängt es vom Willen der betroffenen Person ab, ob sie den Entscheid der nichtgerichtlichen Vollzugsinstanz akzeptieren oder mit einem Rechtsmittel vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Dass der Rekurrent Anspruch auf eine Beurteilung durch ein Gericht mit voller Kognition hat, entbindet ihn also nicht davon, die entsprechenden Rechtsmittelfristen einzuhalten. Der Rekurrent, der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen Anwalt vertreten war, hat von seinem Recht auf gerichtliche Überprüfung nicht innert Frist Gebrauch gemacht. Auf den klar verspätet eingereichten Rekurs ist, wie bereits festgehalten, nicht einzutreten.”
“Wenn die Gemeinde Zernez sodann das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin gestützt auf die kommunale Bauordnung als nicht zonenkonform erachtete, war sie auch nicht gehalten, ein ordentliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten bzw. dieses fortzuführen und durfte sogleich einen abweisenden Entscheid fällen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700), nach welchem eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt das Vorgehen der Gemeinde auch zu keiner Verkürzung des Rechtswegs und damit zu keiner Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV. Gemäss Art. 29a BV hat grundsätzlich jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Es wird damit garantiert, dass eine betroffene Person ein Gericht mit freier Rechts- und Sachverhaltsprüfung anrufen kann, wobei die üblichen prozessualen Formerfordernisse der Garantie nicht entgegenstehen (BGE 137 II 409 E. 4.2 S. 411; 134 V 401 E. 5.3 S. 404; je mit Hinweisen). Dieser gerichtliche Rechtsschutz ist der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden. Sie konnte ihre Anliegen einer gerichtlichen Behörde mit umfassender Überprüfungskompetenz, nämlich dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, zum Entscheid unterbreiten (vgl. Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 [VRG/GR; BR 370.100]). Eine doppelte gerichtliche Überprüfung einer Streitsache gewährt Art. 29a BV - anders als Art. 32 BV für den strafrechtlichen Bereich - nicht (Urteil 1C_123/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.5).”
Nei ricorsi la revisione non può limitarsi a un mero controllo di arbitrarietà; una cognizione così ristretta sarebbe incompatibile con la garanzia del diritto di ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe Art. 22 BG/Klosters-Serneus lediglich unter dem Blickwinkel des Willkürverbots geprüft, womit eine formelle Rechtsverweigerung vorliege. Die Vorinstanz verwies im Zusammenhang mit ihrer Überprüfungsbefugnis auf die Gemeindeautonomie und hielt fest, die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränke sich dabei praktisch auf eine Willkürprüfung. Es könne nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweise oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstosse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Die kommunale Behörde überschreitet den ihr durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6). Auch wenn sich die Vorinstanz mithin Zurückhaltung aufzuerlegen hatte, war ihre Überprüfungsbefugnis nicht "praktisch auf eine Willkürprüfung" beschränkt. Nachdem die Beschwerdeführer jedoch nicht aufzeigen, inwiefern sich die Vorinstanz tatsächlich auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt hätte und dies mit Blick auf die Erwägungen in den angefochtenen Urteilen auch nicht ersichtlich ist, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.”
art. 29a Cost. consente al legislatore, in casi eccezionali, di escludere l'accesso al giudiÎ – in particolare per decisioni che hanno carattere totalmente o prevalentemente politico (i cosiddetti actes de gouvernement, ossia atti di governo) o per questioni di immunità. Tale disciplina d'eccezione va interpretata in modo restrittivo e riguarÚ principalmente determinati atti degli organi statali superiori; le decisioni delle autorità amministrative inferiori restano, in linê di principio, soggette al controllo giurisdizionale.
“, dans lesquels l'accès au juge peut être exclu par la loi, concernent les décisions difficilement "justiciables", par exemple des actes gouvernementaux qui soulèvent essentiellement des questions politiques, qui ne se prêtent pas au contrôle du juge (ATF 137 I 128, consid. 4.2; 134 V 443 consid. 3.1; Message du 20 novembre 1996 relatif à une nouvelle constitution fédérale, FF 1997 I 1 ss, 531). Cette clause limitative doit être interprétée de façon restrictive. En particulier, cette règle exceptionnelle ne concerne que certains actes émis par la plus haute autorité décisionnelle (Conseil fédéral ou Conseil d’Etat; Parlement; peuple). Il en résulte que les décisions des autorités administratives inférieures peuvent toujours faire l’objet d’un contrôle judiciaire (en droit fédéral, voir l’art. 189 al. 4 Cst. a contrario). Par ailleurs, le fait qu’un administré ne dispose pas d’un intérêt juridiquement protégé dans un domaine particulier ne suffit pas pour exclure l’accès au juge. Il en va de même dans les cas où l’administration dispose d’un certain pouvoir d’appréciation (voir Beusch, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, Archives 73, p. 709 ss., p. 735, 738). Que la compétence du Tribunal cantonal se base sur l'art. 114 al. 1 ou al. 2 CPJA, encore faut-il que l'on soit en présence d'une décision au sens de l'art. 4 CPJA pour qu'il puisse se saisir du fond du litige. 3.2. Il convient dès lors de déterminer la nature du règlement litigieux. 3.2.1. Pour être susceptibles d’un recours devant les instances cantonales, les actes attaqués doivent être considérés comme des décisions. L’art. 4 CPJA définit les décisions comme étant des mesures de caractère obligatoire prises dans un cas d’espèce en application du droit public et qui ont pour objet de créer, modifier ou annuler des droits ou des obligations (let. a), de constater l’existence, l’inexistence ou le contenu des droits ou d’obligations (let. b), de rejeter ou de déclarer irrecevables des demandes tendant à créer, modifier, annuler ou constater des droits ou des obligations (let. c). La décision a la particularité de toucher, par son contenu, la situation juridique du destinataire.”
“Se pose encore la question de savoir si le Tribunal de céans est compétent sur le fond, dès lors que le règlement mentionne que les décisions de la Commission Parking ne peuvent pas faire l'objet d'un recours. 3.1. De manière générale, le Tribunal cantonal est compétent pour statuer sur les recours déposés contre les décisions rendues par le HFR en tant qu'établissement de droit public doté de la personnalité morale (cf. art. 114 al. 1 let. b CPJA). En outre, selon l'art. 114 al. 2 CPJA, le Tribunal cantonal connaît des recours dans les cas non visés à l’al. 1, notamment si le contrôle juridictionnel exigé par le droit fédéral ou international n’est pas déjà assuré par une autre autorité; le Tribunal cantonal est alors compétent même si la loi déclare que la décision est définitive (let. b). Cette compétence repose sur l'art. 7a CPJA, d'après lequel le recours précité peut être invoqué même en dehors du champ d’application du présent code. Au besoin, le Tribunal cantonal peut déroger aux règles du présent code pour garantir le contrôle juridictionnel exigé par le droit fédéral ou international. Ces deux dernières dispositions trouvent quant à elles leur fondement dans l'art. 29a Cst., aux termes duquel toute personne a droit à ce que sa cause soit jugée par une autorité judiciaire et la Confédération et les cantons peuvent, par la loi, exclure l’accès au juge dans des cas exceptionnels. L'art. 30 de la Constitution fribourgeoise du 16 mai 2004 (Cst./FR; RSF 10.1) reprend également ce principe puisque toute personne a droit à ce que sa cause soit jugée par une autorité judiciaire et la loi peut exclure l'accès au juge dans des cas exceptionnels. Les cas exceptionnels visés par l'art. 29a 2ème phr. Cst., dans lesquels l'accès au juge peut être exclu par la loi, concernent les décisions difficilement "justiciables", par exemple des actes gouvernementaux qui soulèvent essentiellement des questions politiques, qui ne se prêtent pas au contrôle du juge (ATF 137 I 128, consid. 4.2; 134 V 443 consid. 3.1; Message du 20 novembre 1996 relatif à une nouvelle constitution fédérale, FF 1997 I 1 ss, 531). Cette clause limitative doit être interprétée de façon restrictive. En particulier, cette règle exceptionnelle ne concerne que certains actes émis par la plus haute autorité décisionnelle (Conseil fédéral ou Conseil d’Etat; Parlement; peuple).”
“Die Immunitätsregeln, wie sie verbreitet insbesondere für die Mitglieder der obersten Exekutivbehörden gelten, sollen aus politischen Gründen eine mögliche Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Regierungstätigkeit weitgehend ausschliessen. Wie dargelegt (vgl. vorne E. 2.2.1), dürfen deswegen in Ermächtigungsverfahren, welche die obersten kantonalen Behörden betreffen, nicht nur strafrechtliche Gesichtspunkte, sondern auch politische bzw. staatspolitische Überlegungen berücksichtigt werden. Soweit im Ermächtigungsverfahren aus zureichenden staatspolitischen Gründen die Ermächtigung zur Einleitung einer nach rein strafrechtlichen Kriterien angebrachten Strafuntersuchung verweigert werden kann, hat der angefochtene Entscheid überwiegend politischen Charakter. Die eingeschränkten Beschwerdemöglichkeiten gegen solche Entscheide sind daher mit Art. 29a BV vereinbar. Der kantonale Gesetzgeber ist befugt, derartige Entscheide von der Rechtsweggarantie auszunehmen. Eine richterliche Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG; BGE 135 IV 113 E. 1 S. 115 f.; Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2017 vom 12. Mai 2017 E. 1.3), und Art. 29a BV bedingt auch nicht einen uneingeschränkten Zugang zum Bundesgericht, dessen Kognition bei einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin eingeschränkt ist.”
“Wie dargelegt, war im vorliegenden Fall nicht die Vorinstanz, sondern der Bundesrat für das Vernehmlassungsverfahren zuständig (vgl. E. 4). Ebenfalls liegt kein Geschäft vor, das der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 33 Bst. a und b VGG e contrario, siehe oben E. 4.4) und deshalb gestützt auf Art. 47 Abs. 6 RVOG von Rechtes wegen auf das in der Sache zuständige Departement übergehen würde. Der Delegationsautomatismus von Art. 47 Abs. 6 RVOG besteht nur dann, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist. Ist dies ausgeschlossen, bleibt die Zuständigkeit beim Bundesrat. Dies hat zur Folge, dass ein gerichtlicher Rechtsschutz in diesem Bereich fehlt und eine gesetzliche Ausnahme von der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vorliegt. Dies betrifft - wie vorliegend - namentlich Angelegenheiten mit einer besonderen politischen Komponente (vgl. Teilentscheid und Zwischenverfügung des BVGer C-529/2012 vom 3. Dezember 2013 E. 6.2; Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2022, Art. 47 Rz. 40 ff.). Folglich steht es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz, über ein Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit dem Vernehmlassungsverfahren der Teilrevision der Jagdverordnung zu befinden (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG). Wie nachfolgend aufgezeigt, fehlt es der Beschwerdeführerin sodann an einem schutzwürdigen Interesse an einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG.”
“Die kommunale Nutzungsplanung müsse Zonen und Plätze vorsehen, die für den Aufenthalt von Fahrenden geeignet sind und deren traditioneller Lebensweise, die verfassungsrechtlichen Schutz geniesst, entsprechen. Der Kanton St. Gallen und die Gemeinde seien dieser Verpflichtung insoweit nachgekommen, als im kantonalen Richtplan für das Gebiet "Fuchsloch" in Thal die Einrichtung eines langfristigen Durchgangsplatzes für Jenische, Sinti und Roma festgesetzt wurde. Richtpläne seien gemäss Art. 9 Abs. 1 RPG für die Behörden verbindlich. Die Ortsplanung sei gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2016 (PBG/SG; sGS 731.1) Sache der politischen Gemeinde. M angels entgegenstehender rechtlicher Verpflichtungen und insbesondere auch vor dem Hintergrund der Übereinkunft, für die Weiterführung des Projekts eines provisorischen Durchgangsplatzes im Rat Einstimmigkeit zu verlangen, habe der angefochtene Beschluss des Gemeinderats vom 20. Mai 2019 den Charakter eines politischen Grundsatzentscheides. Auch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verlange jedoch nicht, sogenannte "actes de gouvernement" der gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen. Die Beschwerdeführerin könne keine schützenswerte Rechtsposition im Sinn der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV dartun, die ihr einen Anspruch auf inhaltliche gerichtliche Überprüfung einräumen würde. Sie könne auch aus der Vereinbarung vom März/April 2019 zwischen der Gemeinde, dem Baudepartement und der Eigentümerin des an das Grundstück Nr. 2630 angrenzenden Grundstücks keinen klagbaren Anspruch auf die weitere Verfolgung des Projekts eines - sei es langfristigen, sei es provisorischen - Durchgangsplatzes auf dem Grundstück Nr. 2630 ableiten.”
art. 29a Cost. non comporta che le prescrizioni di termine o di forma siano sospese quando si esercita il controllo giurisdizionale. Le persone interessate devono continuare a versare, nei termini, gli anticipi sulle spese richiesti ovvero chiedere tempestivamente una proroga del termine; in caso di inosservanza non si può procedere all'esame dell'impugnazione.
“Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV sowie - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Abs. 1 EMRK respektive Art. 13 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 Uno-Pakt II verstossen haben sollte, wie dies der Beschwerdeführer auch geltend macht. Diese Garantien entbinden den Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon, einen rechtskonform einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten respektive rechtzeitig um Fristerstreckung zu ersuchen. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - unter Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 27. Februar 2024 sowie des Gesuchs um Fristerstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist vom selben Datum - auf die Beschwerde vom 27. März 2023 nicht eingetreten ist.”
“In diesem Entscheid (E. 1.3.2 mit Hinweis auf Gonin/Bigler, Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], 2018, N. 44-46 zu Art. 6 EMRK) hält das Bundesgericht zusammengefasst fest, dass, soweit in Strafsachen und dazu zählen auch Entscheide im Bereich des Strafvollzugs nichtgerichtliche Vollzugs- und Verwaltungsbehörden entscheiden, dies mit den Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar ist, wenn und weil die betroffene Person ein Gericht anrufen kann, das als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit voller Kognition ("plénitude de juridiction") entscheidet. Letztlich hängt es vom Willen der betroffenen Person ab, ob sie den Entscheid der nichtgerichtlichen Vollzugsinstanz akzeptieren oder mit einem Rechtsmittel vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Dass der Rekurrent Anspruch auf eine Beurteilung durch ein Gericht mit voller Kognition hat, entbindet ihn also nicht davon, die entsprechenden Rechtsmittelfristen einzuhalten. Der Rekurrent, der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen Anwalt vertreten war, hat von seinem Recht auf gerichtliche Überprüfung nicht innert Frist Gebrauch gemacht. Auf den klar verspätet eingereichten Rekurs ist, wie bereits festgehalten, nicht einzutreten.”
L'autorità di grado inferiore avrebbe dovuto valutare direttamente, nell'ambito del provvedimento di ricorso oggetto di revisione, le questioni di nullità sollevate dal ricorso, poiché il ricorso di vigilanza qualificato come mero rimedio giuridico non soddisú i requisiti della garanzia del ricorso di cui all'art. 29a Cost.
“Die Vorinstanz verwies in ihren Erwägungen auf die ebenfalls vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner, welche sie als solche entgegennahm; sinngemäss führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen betreffend Nichtigkeit seien im aufsichtsrechtlichen Verfahren zu überprüfen. Die Aufsichtsbeschwerde als reiner Rechtsbehelf vermag allerdings den Anforderungen an die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nicht zu genügen, weshalb die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, diese Fragen im Rahmen des vorliegend zu überprüfenden Rekursbeschlusses zu beurteilen. Damit handelt es sich auch nicht um eine abgeurteilte Sache, wie dies der Beschwerdegegner anzunehmen scheint.”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 170 Nel quadro delle verifiche TQV è possibile un controllo giurisdizionale volto a verificare la parità di trattamento delle titolari di autorizzazione. La giurisprudenza sinora consolidata sulla formazione di gruppi di confronto resta vincolante; il Tribunale non ha ritenuto opportuna una modifiÊ di tale prassi.
“Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (Art. 8 Abs. 1 BV), der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), des Wirtschaftlichkeits- und Wirksamkeitsgrundsatzes sowie des Prinzips einer qualitativ hochstehenden Versorgung (Art. 32 und 43 Abs. 6 KVG) rügt, wendet sie sich gegen die in E. 6.2.3 wiedergegebene Rechtsprechung zur Vergleichsgruppenbildung und zur richterlichen Prüfung derselben. Gründe für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung sind weder dargetan noch sonst wie ersichtlich: Die in der Beschwerde geforderte Bildung von Vergleichsgruppen aus allen das gleiche Therapieziel ermöglichenden phyto-, komplementär- und schulmedizinischen Arzneimitteln lässt sich weder aus dem KVG und den dazugehörenden Verordnungen noch aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. Willkürverbot ableiten. Entgegen der Beschwerde findet im Rahmen des TQV auch keine "Aushebelung" des Gleichbehandlungsgebotes statt, wird diesem doch insofern Rechnung getragen, als hinsichtlich sämtlicher Zulassungsinhaberinnen bei der dreijährlichen Überprüfung verfahrensmässig und materiellrechtlich auf dieselbe Art und Weise zu verfahren ist (Urteile 9C_190/2020 vom 13.”
Rapporti tecnici di misurazione (p. es. misurazioni BAKOM) possono fungere da mezzi di prova per verificare se, per assenza di pericolo, sussiste un diritto all'avvio di una procedura di autorizzazione edilizia (ai sensi dell'art. 29a Cost.). Nella misura in cui le misurazioni non rilevino un'esposizione aumentata, il Tribunale federale ha osservato in BGE 150 II 379 che da ciò non consegue un diritto a una procedura di autorizzazione edilizia.
“Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven BGE 150 II 379 S. 386 Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
Nella misura in cui i Cantoni decidono, nel quadro dell'assegnazione di un'«autorità competente» (p. es. ai sensi dell'art. 54 disp. finali CC), va osservata la garanzia del ricorso (art. 29a Cost.); l'assegnazione non può escludere in modo arbitrario l'esame giurisdizionale.
“Nach Art. 570 Abs. 1 ZGB hat der Erbe die Ausschlagung bei der "zuständigen Behörde" mündlich oder schriftlich zu erklären. Diese führt über die Ausschlagungen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Wo das ZGB von einer "zuständigen Behörde" spricht, bestimmen gemäss Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll. Soweit das ZGB nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht, sind die Kantone frei, welche Behörde sie bezeichnen (vgl. Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB), wobei die Rechtsweggarantie im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29a BV zu beachten ist. Gemäss deren Art. 1 lit. b findet die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Anwendung auf gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Mit der "gerichtlichen Anordnung" im Sinn dieser Bestimmung sind "gerichtliche Angelegenheiten" gemeint. In den übrigen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können die Kantone weiterhin kantonales Verfahrensrecht anwenden, aber auch die ZPO für anwendbar erklären. Soweit der Kanton auch für die nicht gerichtlichen Angelegenheiten ein Gericht für zuständig erklärt, werden diese aber dadurch nicht zu "gerichtlichen" im hier interessierenden Sinn; Art. 1 lit. b ZPO gilt nur dort, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 167 In base all'art. 29a Cost. sussiste il diritto a una verifiÊ giudiziale volta a stabilire se l'entità della trasmissione di informazioni in relazione ad atti reali sia necessaria. Nella misura in cui occorre valutare la liceità della trasmissione di informazioni, non si tratta primariamente di una questione di diritto processuale penale, e i rimedi previsti dal procedimento penale non costituiscono necessariamente un'alternativa adeguata.
“Eine betroffene Partei müsse gerichtlich überprüfen lassen können, ob der Umfang der übermittelten Informationen notwendig sei. Daran ändere nichts, dass deren Übermittlung keine Verfügung darstelle. Gerade für formloses Handeln habe der Gesetzgeber mit Art. 25a VwVG und Art. 25 aDSG die Möglichkeit vorgesehen, eine Verfügung zu verlangen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz bei Realakten mit Art. 38 FINMAG bewusst ausgeschlossen habe. Weiter sei die Beurteilung, ob die Informationsübermittlung notwendig sei, keine strafprozessuale Frage. Rechte im Strafverfahren hätten nichts damit zu tun, ob die übermittelten Informationen nach dem FINMAG zulässig seien. Der Schutz der Geheimhaltungsinteressen sei ihnen vorliegend gerade nicht mittels strafprozessualer Rechtsbehelfe - namentlich der Siegelung - möglich. Im Verwaltungsstrafverfahren stehe kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung. Soweit die Vorinstanz auf das Begehren um Erlass einer Verfügung nicht eingetreten sei, verletze sie daher die Bestimmungen von Art. 25a VwVG, Art. 38 FINMAG, Art. 6 EMRK, Art. 29 und Art. 29a BV. Auf die Begehren nach Art. 25 aDSG sei die Vorinstanz zwar zutreffend eingetreten, doch habe sie zu Unrecht befunden, dass die Herausgabe der Informationen an das EFD in datenschutzrechtlicher Hinsicht rechtmässig seien. Deren Übermittlung sei nicht notwendig, weil ein grosser Teil der Akten keinen Zusammenhang mit dem angezeigten Verhalten habe und zu dessen Untersuchung offensichtlich nichts beitragen könne.”
Cost. art. 29a n. 166 La garanzia costituzionale del ricorso presuppone che una persona abbia effettiva conoscenza di una convocazione e sia stata informata in modo comprensibile delle conseguenze dell'assenza ingiustificata, prima che, per effetto di una finzione legale di rinuncia, possano andare perduti diritti processuali.
“Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2024 vom 16.”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 165 I diritti politici sono in linê di principio soggetti al sindacato giurisdizionale; ciò vale in particolare per le elezioni e le votazioni a livello comunale. Le controversie relative a decisioni delle autorità comunali sono di regola esaminate dalle istanze cantonali; il Tribunale federale interviene come giudiÎ di primo grado soltanto in via eccezionale e unicamente come giudiÎ del diritto, non dei fatti.
“23), che il Tribunale federale praticamente non fa istruttoria, motivo per cui la probabilità che rimandi indietro la causa è alta, e si precisa che il ricorso contro le decisioni di autorità comunali dev'essere inoltrato al Tribunale cantonale amministrativo (in tal senso, con riferimento alla citata sentenza 1C_651/2017, con la quale la Corte cantonale non si è confrontata, LUKA MARKIC, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, 2022, n. 172 pag. 86). In quel messaggio si sottolinea inoltre, a ragione, che l'Ufficio cantonale di accertamento "tecnicamente" non è il Consiglio di Stato e che, quindi, la compatibilità con l'art. 88 LTF non è del tutto chiara (pag. 71 e seg.). Non spetta inoltre di massima, tranne in casi eccezionali, al Tribunale federale, quale giudice del diritto e non dei fatti, procedere all'assunzione di prove (cfr. art. 55 e art. 105 cpv. 1 LTF; DTF 136 II 101 consid. 2; YVES DONZALLAZ, in: Commentaire de la LTF, 3a ed. 2022, n. 4 ad art. 88; KRAUSE, op. cit., pag. 10 e segg.) e accertare quale prima e unica istanza i fatti, privando in tal modo le parti di un doppio grado di giurisdizione. 3.3. I giudici cantonali non si sono inoltre pronunciati sulla portata, decisiva, della garanzia della via giudiziaria (art. 29a Cost.; DTF 148 I 104 consid. 4.1), visto che i diritti politici sono giustiziabili e soggiacciono di massima alla citata garanzia, soprattutto per quanto riguarda le votazioni ed elezioni a livello comunale (cfr. al riguardo le sentenze 1C_662/2019 del 10 giugno 2020 consid. 2.3.5 e 2.4, apparsa in: ZBl 122/2021 pag. 285, 1C_651/2017, citata, consid. 2.1-2.6, 1C_172/2019 del 15 agosto 2022 consid. 5.1 e 5.2 nonché 1C_479/2018 del 31 gennaio 2019 consid. 4.6, apparsa in: ZBl 120/2019 pag. 395; GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3a ed. 2018, n. 11, 14-16 e in particolare n. 17 ad art. 88; HANGARTNER/KLEY/BRAUN BINDER/GLASER, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2a ed. 2023, n. 294 seg. pag. 118 seg.; MARKIC, op. cit., pag. 23 seg., 28 seg.). Non trattandosi di un'elezione del Consiglio di Stato o del Gran Consiglio, ma di un'elezione di autorità comunali e in particolare del criticato modo di agire di un funzionario comunale e semmai di membri dell'Ufficio elettorale comunale, non si giustifica che il Tribunale federale intervenga, eccezionalmente, quale prima ed unica istanza di ricorso.”
Cost. art. 29a n. 164 Se sussistono indizi credibili di un grave inganno, deve essere effettuata un'istruttoria giudiziaria. Il Tribunale federale non deve procedere all'assunzione delle prove in prima istanza; può rinviare la questione all'autorità cantonale competente per gli accertamenti e per l'assunzione delle prove.
“Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 29a BV sichert den Stimmberechtigten zu, dass eine mutmassliche, schwere Irreführung der Stimmberechtigten gerichtlich untersucht wird, wenn dahingehende Anzeichen glaubhaft gemacht werden. Genau das wird der Gewählten im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden vorgeworfen: Sie habe sich bereits vor ihrer Wahl zum Parteiwechsel entschieden und die Wahlberechtigten darüber im Dunkeln gelassen. Der Parteiwechsel ein Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne ersichtlichen Grund gibt in der Tat Anlass zu einer entsprechenden Untersuchung durch die zuständigen Behörden. Eine solche ist bislang ausgeblieben. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst und entsprechende Vorkehrungen getroffen oder Aussagen gemacht hatte. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, zu dieser Frage als erste Instanz ein Beweisverfahren durchzuführen. Stattdessen ist die Sache zu diesem Zweck an eine kantonale Behörde zu überweisen.”
Se manÊ un attuale interesse pratico alla tutela giurisdizionale, l'istanza di ricorso può tuttavia, ai sensi dell'art. 29a Cost., entrare in materia dei ricorsi contro misure coercitive quando in tal modo non è possibile un altro controllo giudiziario tempestivo e, in particolare, vengono invocate violazioni della CEDU. Un'eccezione così limitata corrisponÞ all'orientamento sostenuto dalla dottrina e dalla giurisprudenza, secondo cui il controllo giudiziario non può essere rinviato a tempo indefinito nel futuro.
“Was die Durchsuchung des Beschwerdeführers 1 betrifft, ist festzuhalten, dass diese zwar ebenfalls bereits abgeschlossen ist, aber im Unterschied zur Hausdurchsuchung nicht zu einer Sicherstellung oder Beschlagnahme geführt hat. Somit steht dem Beschwerdeführer 1 keine Möglichkeit zur Verfügung, eine akzessorische Überprüfung der Durchsuchung zu erwirken. Zwar könnte er deren Rechtmässigkeit auch noch im Rahmen eines Entschädigungsverfahrens nach Art. 431 Abs. 1 StPO überprüfen lassen. Dadurch würde aber die richterliche Kontrollmöglichkeit auf einen unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft verschoben (Keller, a.a.O., Art. 244 N 16), was nur schwerlich mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Camenzind gegen Schweiz vom 16. Dezember 1997, in: Recueil Cour EDH 1997-VIII, S. 2880 ff. § 54 ff.) vereinbar sein dürfte (offengelassen in AGE BES.2023.10 vom 27. Februar 2024 E. 1.3.4). Jedenfalls in Haftverfahren tritt das Bundesgericht denn auch trotz Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses auf Beschwerden ein, wenn eine offensichtliche Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorliegt (vgl. BGer 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; dazu bereits AGE BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.4 und AGE BES.2023.10 vom 27. Februar 2024 E. 1.3.2.3). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeinstanz gemäss Keller bei Geltendmachung von EMRK-Verletzungen unabhängig vom Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen einzutreten, wenn keine andere Möglichkeit der zeitnahen Überprüfung in einem Rechtsverfahren besteht (Keller, a.a.”
Oggetto del ricorso davanti al Tribunale federale è la sentenza dell'istanza precedente. I motivi di censura per violazione dell'art. 29a Cost. devono essere esposti nel ricorso in modo concreto e motivato; semplici affermazioni non sono sufficienti. In mancanza di tali esposizioni dettagliate, il Tribunale federale non entra nel merito della censura.
“Auf die vorgenannte Rüge bezüglich der Akten des Migrationsamtes ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Akten der Vorinstanz, und darauf kommt es an, die Beilagen zur Beschwerde an die Vorinstanz enthalten. Ob das elektronische Dossier des Migrationsamtes bzw. der ersten Instanz diese Beilagen effektiv nicht enthält, kann deshalb offen gelassen werden. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs ist entscheidend, dass die Vorinstanz sich mit diesen Beilagen auseinandergesetzt hat. Dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch begründet. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist das vorinstanzliche Urteil. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt bzw. willkürlich festgestellt haben soll, wird vom Beschwerdeführer bezüglich der genannten Beilagen ebensowenig dargelegt. Auch begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern Art. 29a BV verletzt sein soll bzw. seine Ausführungen genügen dem strengen Rügeprinzip nicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Bezüglich Art. 10 BV ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer diesbezüglich genannte Umstand keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, da sich das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht mit sämtlichen vorgebrachten Rügen und Argumenten auseinandersetzen muss (vgl. E. 3.2 oben). Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unberechtigt.”
“Die Verletzung von Grundrechten (namentlich die Anwendung der Bundesverfassung, der EMRK oder anderer Staatsverträge mit Grundrechtscharakter) und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, insofern eine solche Rüge in der Beschwerde vorgetragen und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wo das Bundesgericht die Rechtsanwendung nur auf Rüge hin prüft, erfordern das Gesetz und die Praxis klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3). Der Beschwerdeführer hat die angeblich verletzte Norm zu nennen und den Inhalt dieser Norm bzw. die daraus fliessenden Ansprüche zu beschreiben. Sodann hat er aufzuzeigen, weshalb im konkreten Fall dieses Recht bzw. der Anspruch verletzt worden sein soll. Schliesslich muss der Beschwerdeführer erklären, inwiefern die richtige Anwendung der als verletzt gerügten Norm zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteile 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2; 5A_733/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auf die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV ist aus diesem Grund nicht einzutreten; der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Norm nicht auseinander. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kontaktdaten der Kinder, in Bezug auf die der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Kantonsgericht willkürlich (Art. 9 BV) nicht auf sein Begehren eingetreten sei.”
l'art. 29a Cost. non istituisÎ un diritto generale per cui chiunque possa ottenere l'esecuzione di controlli astratti di norme, né conferisÎ il diritto a un determinato rimedio giurisdizionale. I rimedi civili, penali o amministrativi di vigilanza possono, in linê di principio, soddisfare la garanzia del ricorso giurisdizionale, ma non sono adeguati in ogni singolo caso; la loro idoneità dipenÞ dall'effettiva efficacia della protezione giudiziaria nel contesto concreto.
“Der - vom Gesetzgeber im vorliegenden Problemkreis offenbar privilegierte (vgl. die Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 ff., 5014 und 5017 Ziff. 2.2) - zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsweg, auf den die SRG und die UBI verweisen, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29a BV nicht (vgl. zu diesen vorstehende E. 2.1): Obwohl grundsätzlich auch ein zivilrechtliches Rechtsmittel die Voraussetzungen der Rechtsweggarantie erfüllen kann (vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; BGE 129 III 35 E. 5 und 6b; Urteile 1C_602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5, insbesondere E. 5.4; 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013; s.a. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 16 zu Art. 29a BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt BGE 149 I 2 S. 10 gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden. Es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage. Auch kann durch den Einzelnen kaum je wettbewerbs- oder lauterkeitsrechtlich gegen das Streichen seines Kommentars durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA) vorgegangen werden. Die zivil- oder strafrechtlichen Rechtsmittel sind deshalb nicht hinreichend wirksam im Sinne von Art.”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zählt zu den Verfahrensgrundrechten und vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. Sie gewährt aber keinen schrankenlosen Zugang zum Gericht und vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf einen bestimmten Rechtsweg. Art. 29a BV vermittelt keine materiellen Rechte, sondern setzt solche voraus, um sie - im Sinne eines justiziablen Anspruchs - gerichtlicher Überprüfung zuzuführen. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2; BGE 137 II 409 E. 4.2; KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 94] E. 8; Andreas Kley, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 8 zu Art. 29a BV). Vorliegend bewegen sich die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin auf dem Boden des Privatrechts. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen stehen den Beschwerdeführerinnen die zivilprozessualen Rechtsbehelfe offen.”
“Es mag möglicherweise zutreffen, dass - wie die Beschwerdeführer dartun - eine stärkere Betroffenheit als jene einer Steuerzahlerin und eines Steuerzahlers vorliegend nicht denkbar sei. Sie machen deshalb geltend, werde ihre Legitimation verneint, wäre eine abstrakte Normenkontrolle des angefochtenen Artikels gänzlich ausgeschlossen. Für die Beschwerdelegitimation ist dieses Vorbringen jedoch nicht ausschlaggebend. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV gibt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4 S. 218; Urteile 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 141 I 172 E. 4.4.1 S. 180). Vorliegend prüfte der Grosse Rat die Notverordnung und genehmigte sie zunächst am 17. Juni”
art. 29a Cost. svolge inoltre una funzione di garanzia residuale: nella misura in cui le garanzie procedurali specifiche non sono sufficienti, opera un principio generale di correttezza che impone alle autorità e alle parti, nell'ambito del procedimento, un comportamento improntato al rispetto della dignità umana e alla buona feÞ.
“1 jede Person in den Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Das Fairnessgebot ist nicht lediglich auf eine rechtsgleiche Anwendung der Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern verlangt im Verfahren generell ein von der Achtung der Menschenwürde sowie von Treu und Glauben geprägtes Verhalten der Behörden und Parteien. Es kommt als Auffangtatbestand immer dann zur Anwendung, wenn die spezifischen Verfahrensgarantien der übrigen Verfassungsartikel und der gesetzlichen Verfahrensordnungen die notwendige Verfahrensfairness nicht gewährleisten können. Darunter fällt u.a. der Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden Behörde. Die Behörde und ihre Mitglieder müssen zudem unvoreingenommen sein, um die Streitsache unparteiisch zu beurteilen. Weiter fällt darunter der Grundsatz der Waffengleichheit. In den Absätzen 2 und 3 sind sodann die Ansprüche auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtspflege festgehalten (vgl. auch Alexander Locher, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, 2013, Rz. 408 ff.). Der Art. 29a BV gewährt sodann die Rechtsweggarantie, während Art. 30 BV Garantien für gerichtliche Verfahren festlegt. Schliesslich befasst sich Art. 31 BV mit Verfahrensgarantien bei Freiheitsentzug und Art. 32 BV mit den Garantien im Strafverfahren, wozu der Grundsatz der Unschuldsvermutung, Informations- und Verteidigungsrechte sowie die Rechtsmittelgarantie für Verurteilte gehören (vgl. auch Alexander Locher, a.a.O., Rz. 417 ff.).”
In taluni casi la garanzia del ricorso sancita dall'art. 29a Cost. può richiedere l'ordinazione dell'effetto sospensivo di un mezzo di impugnazione o l'adozione di altre misure provvisorie, al fine di garantire, di fronte a un imminente inquinamento delle acque, una tutela giurisdizionale effettiva.
“Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie vermittelt Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.3). Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient.”
Cost. art. 29a n. 158 Nella procedura del decreto penale la persona legittimata a presentare opposizione deve poter fare affidamento su un procedimento conforme ai principi dello Stato di diritto.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts".”
Cost. art. 29a n. 157 In caso di presunto grave inganno degli aventi diritto di voto, un indizio reso credibile legittima la richiesta di un'indagine giudiziaria.
“Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 29a BV sichert den Stimmberechtigten zu, dass eine mutmassliche, schwere Irreführung der Stimmberechtigten gerichtlich untersucht wird, wenn dahingehende Anzeichen glaubhaft gemacht werden. Genau das wird der Gewählten im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden vorgeworfen: Sie habe sich bereits vor ihrer Wahl zum Parteiwechsel entschieden und die Wahlberechtigten darüber im Dunkeln gelassen. Der Parteiwechsel ein Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne ersichtlichen Grund gibt in der Tat Anlass zu einer entsprechenden Untersuchung durch die zuständigen Behörden. Eine solche ist bislang ausgeblieben. Entscheidend ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den festen Entschluss zum Parteiwechsel bereits im Zeitpunkt der Wahl gefasst und entsprechende Vorkehrungen getroffen oder Aussagen gemacht hatte. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, zu dieser Frage als erste Instanz ein Beweisverfahren durchzuführen. Stattdessen ist die Sache zu diesem Zweck an eine kantonale Behörde zu überweisen.”
In caso di dubbi sulla legittimazione a proporre ricorso, può essere sufficiente la qualità di beneficiario economico. Alla luÎ della garanzia del ricorso (Cost. art. 29a) e del diritto a un ricorso effettivo (art. 13 Cedu), i requisiti di legittimazione non sono eccessivamente elevati.
“Man könnte sich allerdings fragen, ob bei der in Liquidation stehenden Kontoinhaberin die singapurische Konkursverwaltung bzw. der Liquidator an deren Stelle tritt. Allerdings scheint dessen Einsatz, soweit er - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - angefochten ist oder angefochten werden soll, unsicher. Andererseits betreffen die amtshilfeweise zu übermittelnden Informationen einen erheblich zurückliegenden Zeitraum, sodass in erster Linie der für die Kontoinhaberin handelnde wirtschaftlich Berechtigte Beschwerdeführer und weniger ein eventuell heute neu über das Konto verfügungsberechtigter Liquidator in den rechtlich geschützten Interessen tangiert erscheint. Vor der Erkenntnis, dass mit Blick auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) keine übermässig hohen Anforderungen an die Legitimationsvoraussetzungen gestellt werden sollten, ist es angezeigt, die Beschwerdebefugnis des wirtschaftlich berechtigten Beschwerdeführers zu bejahen.”
Cost. art. 29a n. 155 Le misure di natura organizzativa scolastiÊ sono in linê di principio non impugnabili; possono tuttavia essere impugnabili se incidono in misura rilevante sulla vita e sull'organizzazione quotidiana del minore interessato, o se riguardano la posizione giuridiÊ delle alunne e degli alunni ovvero se impongono a costoro particolari obblighi o altri svantaggi.
“Die Anfechtbarkeit muss von der materiellen Rechtslage und den damit verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden. Das ergibt sich aus Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten) jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat (zum Ganzen BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.3). Massgebend unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie ist daher, ob ein Eingriff in eine schützenswerte Rechtsposition vorliegt. 2.3 Massnahmen wie die Zuteilung zu einer Schule, die Festlegung der Unterrichtszeiten oder aber die Einteilung in eine bestimmte Klasse werden im Schrifttum und in der Rechtsprechung zwar grundsätzlich als Verwaltungsakte (schul-)organisatorischer Natur eingestuft, die von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind (BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.1; Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 22); gleichzeitig ist aber (mit Blick auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV) allgemein anerkannt, dass die betreffenden Massnahmen dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden können, wenn sie in erheblicher Weise in das Leben und in den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingreifen (vgl. BGr, 28. März 2003, 2P.324/2001, E. 3.4; siehe auch BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.3, wonach eine Rechtsmittelmöglichkeit dann gegeben sein muss, wenn es um die Rechtsstellung der Schülerinnen bzw. Schüler geht oder wenn diesen besondere Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegt werden, die nicht bereits mit dem Sonderstatus als solchen verbunden sind; ferner BGr, 28. März 2002, 2P.324/2001, E. 3.3). Das Verwaltungsgericht bejahte daher etwa im Jahr 2013 die Anfechtbarkeit des Beschlusses einer Schulleitung, einen Zweitklässler aus seiner angestammten Schulklasse in eine Mehrjahrgangsklasse umzuteilen, nachdem diese Massnahme nach fachärztlicher Auffassung mit erheblichen Nachteilen für die seelische und schulische Entwicklung des Schülers verbunden gewesen wäre (VGr, 23.”
Cost. art. 29a n. 154 La verificabilità giudiziaria può essere garantita, poiché — come osserva la giurisprudenza — dipenÞ dalla volontà della persona interessata se essa propone l'opposizione e in tal modo ricorre al controllo giurisdizionale.
“Abs. 3 StPO), ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 140 IV 82 E. 2.3 S. 84). Genau auf einer solchen Voraussetzung gründet aber die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die bundesgerichtliche Vorinstanz (Art. 80 BGG) mit voller Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen entschieden und ihre Kognition effektiv ausgeschöpft hat (vgl. Art 112 Abs. 1 lit. b BGG).”
La garanzia di accesso alla giustizia prevista dall'art. 29a Cost. non esonera una parte dall'obbligo di versare, entro il termine, l'anticipo delle spese legittimamente richiesto né dall'obbligo di chiedere tempestivamente la proroga del termine; la mancata osservanza può comportare l'applicazione di sanzioni (cfr. n. 5).
“Nach dem Gesagten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV sowie - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Abs. 1 EMRK respektive Art. 13 EMRK sowie Art. 14 Abs. 1 Uno-Pakt II verstossen haben sollte, wie dies der Beschwerdeführer auch geltend macht. Diese Garantien entbinden den Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon, einen rechtskonform einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten respektive rechtzeitig um Fristerstreckung zu ersuchen. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - unter Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 27. Februar 2024 sowie des Gesuchs um Fristerstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist vom selben Datum - auf die Beschwerde vom 27. März 2023 nicht eingetreten ist.”
L'istanza inferiore può — in particolare in presenza di indizi concreti di mancata idoneità alla guiÚ — ordinare un divieto di guiÚ, senza per ciò violare la garanzia del ricorso prevista dall'art. 29a Cost.
“Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen bestehen ohne Weiteres hinreichende Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ist gerechtfertigt und keineswegs willkürlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, entgegenstehenden privaten Interessen spielen insofern ebensowenig eine entscheidende Rolle wie sein makelloser automobilistischer Leumund (vgl. Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8, wonach unabhängig von einschlägigen Verfehlungen im Strassenverkehr Bedenken an der Fahreignung aufkommen können, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes). Eine Diskriminierung bzw. rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) liegt darin nicht. Bei einer jüngeren Person wäre bei Vorliegen derselben konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung gleich zu entscheiden. Auch ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar, wenn dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Fahren mit seinem Auto untersagt bleibt (zu Art. 29a BV s. Urteil 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5 mit Hinweisen).”
Una disposizione ritenuta indeterminata non escluÞ a priori la tutela giurisdizionale; nel caso di specie i ricorrenti non hanno sufficientemente motivato la violazione della garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Soweit die Beschwerdeführer die Regelung zum Wärmepreis als zu unbestimmt beanstanden, ist festzuhalten, dass die Norm den Wärmepreis auf die Bezugsbedingungen am Markt begrenzt, womit die anschlusspflichtigen Liegenschaften gleich- oder sogar besser-, jedenfalls aber nicht schlechtergestellt sind als andere Bezügerinnen und Bezüger vergleichbarer erneuerbarer Energien. Damit wird auch sichergestellt, dass der Wärmepreis auch bei einem allenfalls defizitären Betrieb der Fernwärmeanlage nicht über die Bezugsbedingungen am Markt steigt (vgl. E. 5.8.3 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Regelung den Beschwerdeführern unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie von vornherein nicht zugemutet werden kann. Im Übrigen ist die Norm auch im Lichte der Anforderungen an die gesetzliche Grundlage jedenfalls hinreichend bestimmt (vgl. auch E. 6.4 hiervor). Die Beschwerdeführer stellen sich überdies auf den Standpunkt, die Formulierung von Art. 16 Abs. 3 des Wärmeverbundreglements sei derart schwammig, dass sie den anschlusspflichtigen Grundeigentümerinnen und -eigentümern keinen justiziablen Schutz vor überrissenen Wärmepreisen zu bieten vermöchte. Eine hinreichend begründete Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV tragen die Beschwerdeführer allerdings nicht vor (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Se la persona interessata rinuncia all'opposizione o questa è considerata ritirata per assenza ingiustificata, ciò può comportare l'esclusione della verifiÊ giudiziaria effettiva ai sensi dell'art. 29a Cost. Tuttavia, secondo la giurisprudenza, la presunzione di ritiro opera soltanto se la persona ha effettivamente avuto conoscenza della convocazione e le sono state indicate in modo comprensibile le conseguenze dell'assenza.
“Nach Art. 201 Abs. 1 StPO ergehen Vorladungen der Staatsanwaltschaft [...] schriftlich. Was sie zu enthalten haben, ergibt sich aus Abs. 2 der genannten Bestimmung: Sie müssen insbesondere die vorladende Behörde und die für sie handelnde Person, die Person und prozessuale Eigenschaft des Vorgeladenen, den Gegenstand der Prozesshandlung, Ort und Zeit der Verfahrenshandlung und die Folgen des Ausbleibens enthalten (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5-11 zu Art. 201 StPO) Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3).”
art. 29a Cost. garantisÎ un diritto soggettivo alla tutela giurisdizionale; presupposto è l’esistenza di una controversia in relazione a una posizione giuridiÊ individuale meritevole di tutela. Le segnalazioni generiche all’autorità di vigilanza di norma non attribuiscono la qualità di parte e, pertanto, tipicamente non rientrano nella tutela dell’art. 29a Cost.
“Art. 29a BV sieht vor, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Art. 29a BV vermittelt einen individual-rechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 146 E. 3.3 und E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Kantone sehen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BGG).”
“Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf einen gerichtlichen Rechtsschutz - mithin auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1).”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Sie vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass sie im Zusammenhang mit einer individuellen, BGE 149 III 124 S. 127 schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 148 I 104 E. 4.1; BGE 147 I 333 E. 1.6.1; BGE 141 I 172 E. 4.4.1). Art. 29a BV vermittelt keine materiellen Rechte, sondern setzt solche voraus, um sie - im Sinne eines justiziablen Anspruchs - gerichtlicher Überprüfung zuzuführen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.2).”
“Das beim BAKOM (immer) mögliche allgemeine Aufsichtsverfahren genügt seinerseits den verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich des erforderlichen Individualrechtsschutzes ebenfalls nicht (Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK; vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, S. 491 Rz. 862; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM, in: EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], 4. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 13 EMRK). Im Rahmen einer Anzeige erlangt der Anzeiger regelmässig keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit einer Aufsichtsanzeige können öffentliche Interessen verfolgt, aber keine individuellen Rechte zugesprochen werden, wie dies für die Durchsetzung von materiellen Grundrechten erforderlich ist.”
art. 29a Cost. richieÞ che, in un procedimento, le istanze esposte siano effettivamente esaminate nel merito. Quale specifiÊ tipologia procedurale l’organo competente scelga può essere lasciato all’organo esecutivo, purché esista un procedimento nel quale la persona interessata possa presentare le proprie istanze e queste siano valutate nel merito.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Anliegen in keinem anderen Verfahren einbringen können, weshalb ihr im Verfahren um Erneuerung der Personenbeförderungskonzession ein Beschwerderecht zukommen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil verschiedene alternative Verfahren aufgezeigt, welche der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen einbringen zu können. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass jeweils die B.________ AG als Infrastrukturbetreiberin Verfahrenspartei ist und nicht der private Beschwerdegegner. Das BAV ist verpflichtet, eine allfällige weitere Eingabe der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen und im zutreffenden Verfahren materiell über die vorgebrachten Rügen zu entscheiden. Ob es hierfür ein Sanierungsverfahren, ein (ordentliches oder vereinfachtes) Plangenehmigungsverfahren oder ein - früher als Anstandsverfahren bezeichnetes - Verfahren nach Art. 40 Abs. 1 lit. b EBG einleitet, bleibt dem BAV überlassen. Um der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV hinreichend nachzukommen, muss jedenfalls ein Verfahren zur Verfügung stehen, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Anliegen einbringen kann und diese materiell beurteilt werden.”
Secondo la giurisprudenza, dagli art. 29 cpv. 1 e 29a Cost. sussiste un diritto a una revisione giudiziaria della regolarità di una votazione popolare qualora soltanto successivamente vengano rese note gravi carenze o una massiccia influenza sul voto.
“Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61 E. 6.2, 135 I 292 E. 4.2). 4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung leitet sich ein Anspruch auf Überprüfung der Regularität einer (eidgenössischen oder kantonalen) Stimmrechtssache direkt aus Art. 29 Abs. 1 und aus Art. 29a BV ab, wenn erst im Nachhinein erhebliche Mängel oder eine massive Beeinflussung der Volksbefragung bekannt werden (BGE 138 I 61 E. 4.2 f.; BGr, 10. April 2019, 1C_315/2018, E. 2.1 – 24. August 2015, 1C_63/2015, E. 2.1; vgl. BGE 145 I 207 E. 1.1; BGr, 23. März 2021, 1C_713/2020, E. 4.1.1 [zur Publikation vorgesehen]). Derselbe Anspruch besteht auch in kommunalen Stimmrechtssachen (vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00841, E. 3.5 – 19. Februar 2020, VB.2019.00843, E. 4.2 Abs. 2). 5. 5.1 Gemäss § 64 Abs. 1 GPR ist zu jeder Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung oder Abstimmungsbüchlein) zu verfassen, wobei darin unter anderem die Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des Parlaments sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans (lit. a), die Erläuterung der Vorlage und des (allfälligen) Gegenvorschlags (lit. b) sowie das Ergebnis der Schlussabstimmung des Parlaments, eine allfällige Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die Abstimmungsempfehlung des Exekutivorgans (lit.”
In caso di basso valore della lite è ammesso il ricorso costituzionale sussidiario per far valere la violazione di diritti costituzionali, in particolare della garanzia di accesso alla giustizia prevista dall'art. 29a Cost.
“Gegen dieses Urteil, welches den Erlass von Gerichtskosten in einem zivilrechtlichen Verfahren betrifft, stünde an sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen (BGr, 22. Januar 2016, 5D_191/2015, E. 1). Weil der Streitwert vorliegend indessen lediglich Fr. 1'200.- beträgt, kann die Beschwerde in Zivilsachen bloss dann ergriffen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was in der Beschwerde entsprechend – etwa unter Hinweis auf die ungelöste Kompetenzfrage bzw. das zulässige Rechtsmittel – darzulegen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen steht beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG), mit welcher lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, hier etwa der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV oder des Verbots formeller Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 30 Abs. 1 BV), geltend gemacht werden kann (Art. 116 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:”
I procedimenti arbitrali possono assicurare la garanzia del diritto di ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost., se, nonostante l'esclusione dell'assistenza giudiziaria gratuita garantita dallo Stato, l'accesso all'arbitrato convenuto è effettivamente garantito mediante altre soluzioni — per esempio l'assistenza pro bono.
“Regeste Art. 380 ZPO, Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 190 Abs. 2 lit. b und d IPRG; internationale Schiedsgerichtsbarkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Rechtsweggarantie. Der Ausschluss der staatlich gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Schiedsverfahren hindert die Parteien bzw. die betroffene Schiedsinstitution nicht daran, andere Lösungen vorzusehen, um ein Schiedsverfahren trotz Mittellosigkeit einer Partei zu ermöglichen (E. 4.4.1). Der Beschwerdeführer, dem im Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat mit dem von ihm ausgewählten Pro bono-Anwalt das Schiedsverfahren vor dem TAS durchschritten, womit er Zugang zum vereinbarten Schiedsgericht hatte. Es bestand demnach kein Anlass, ihm trotz abgeschlossener Schiedsvereinbarung zur Wahrung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Weg an ein staatliches Gericht zu ermöglichen (E. 4.4.2). Beurteilung der gewährten Prozesskostenhilfe (Rechtsvertretung durch einen Pro bono-Anwalt und fehlende Finanzierung von Sachverständigengutachten) unter dem Blickwinkel von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG (E. 5.1 und 5.2).”
Nelle pretese di indennizzo, l'art. 29a Cost. comprenÞ il diritto di ottenere che sia effettuata una procedura di stima dinanzi a un'istanza giudiziaria.
“Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 9. November 2020 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung der Beschwerdegegner analysiert und ihnen den Rückzug ihres Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren - wie die Vor-instanz zu Recht vorbringt - Verfahrenspartei ist, die aufgrund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in ihren vermögenswerten Interessen direkt tangiert ist und entsprechend eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf ihren Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb den Beschwerdegegnern nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt haben. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen haben, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah zum einen erst, als nach dem Telefongespräch zwischen F._______ und dem Vizepräsidenten die Rückzugserklärung an B._______ weitergeleitet wurde. Zum anderen erfolgte die Rückzugserklärung durch C._______ und D._______ beziehungsweise die Nicht-Leistung des Kostenvorschusses durch E._______ (vgl. Sachverhalt G., H. und I. hiervor) erst, nachdem der Vizepräsident seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was den Beteiligten erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein.”
L'art. 29a Cost. n. 143 vieta il diniego formale della giustizia: le autorità non possono applicare in modo così rigoroso le prescrizioni formali del procedimento né porre alle istanze requisiti così stringenti da precludere di fatto l'accesso a un esame giudiziale.
“Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose prozessuale Vorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen).”
Citazione: art. 29a Cost. n. 142 Quando sussiste la competenza ai sensi del Regolamento Dublino III, non sussiste il diritto a un esame nel merito di una domanÚ di riconoscimento dell'apolidia in Svizzera; pertanto la decisione della giurisdizione inferiore di non entrare nel merito era ammissibile. Secondo la giurisprudenza citata, la garanzia del ricorso giurisdizionale di cui all'art. 29a Cost. non dà luogo a un diritto più esteso a una valutazione nel merito della domanÚ di apolidia.
“Den sich in Rumänien gestützt auf die Dublin-III-VO als Asylsuchende befindlichen Beschwerdeführenden kommt im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu. Die Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zielt vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie durch den vorinstanzlichen Erlass der Verfügung vom 7. November 2023 nicht ohnehin hinfällig geworden ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1). Angesichts des aufgrund der Dublin-III-VO gebotenen Aufenthalts in Rumänien sowie der erforderlichen Integration der Beschwerdeführenden in das rumänische Asylsystem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Dublin-Verfahrens behandelt hat. Damit geht auch die Rüge einer Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) seitens der Vorinstanz fehl (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Sodann vermögen weder die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV noch das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK einen weitergehenden Anspruch auf materielle Beurteilung des Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu begründen (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 I 280 E. 7; 138 I 6 E. 6.1; 136 I 323 E. 4.3; BVGE 2021 VII/8 E. 4.5). Zu Recht ist die Vorinstanz daher mit Verfügung vom 7. November 2023 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
Cost. art. 29a n. 141 Le iniziative volte ad accelerare e ad aumentare l'efficienza, inclusa la digitalizzazione, non devono avvenire a discapito della funzionalità dell'amministrazione e della giustizia né dell'accesso alla giustizia. Il criterio dell'efficienza non costituisÎ un principio puramente di parsimonia, ma va inteso come un obbligo di ottimizzazione da ponderare.
“) sowie an einer wirksamen Rechtspflege im Besonderen auf, dass an ihr ein eigenständiges öffentliches Interesse besteht (vgl. die ausführliche Herleitung von BÜRKI, a.a.O., S. 115 ff.). Zur Verwirklichung dieses Interesses hat neben der Rechtsanwendung auch die Gesetzgebung beizutragen, indem die Verfahrensordnungen so ausgestaltet und laufend optimiert werden, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden möglichst effizient agieren können (vgl. KAUFMANN / STÖCKLI, Öffentliches Verfahrensrecht, 2023, S. 56). Welcher Instrumente sich die Legislativorgane aller Staatsebenen dabei bedienen, liegt - gerade auch mit Blick auf die Digitalisierung - im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts weitgehend in ihrem Ermessen. Zu beachten ist hier allerdings insbesondere, dass sich die Verfolgung der Ziele der Beschleunigung und Kostensenkung nicht zulasten der Funktionsfähigkeit von Verwaltung und Justiz auswirken darf (vgl. REGINA KIENER, Zugang zur Justiz, ZSR 2019 II S. 75; MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar Bundesverfassung, 2023, N. 53 zu Art. 29a BV; Urteil des EGMR Xavier Lucas gegen Frankreich vom 9. Juni 2022 [15567/20], § 42 ff.). Der Massstab der Effizienz und Beschleunigung behördlicher Aufgabenerfüllung ist kein reines Sparsamkeitsprinzip, sondern ein übergreifendes, dem Ausgleich widerstreitender rechtsstaatlicher Interessen verpflichtetes Optimierungsgebot (vgl. STEFFEN AUGSBERG, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 3. Aufl. 2022, § 8 N. 49 f. und 51; vgl. daselbst - spezifisch mit Blick auf das Verhältnis zwischen Digitalisierung und Verfahrensrechten - auch BRITZ / EIFERT, § 26 N. 31; vgl. in Bezug auf das Rechtsverzögerungsverbot ferner KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 262; BENJAMIN SCHINDLER, Beschleunigungspotentiale im öffentlichen Verfahrensrecht, AJP 2012 S. 15). Der Paradigmenwechsel hin zu einem vermehrt digital handelnden Staat muss mithin unter Berücksichtigung weiterer (und zum Teil gegenläufiger) Interessen und Vorgaben - wie namentlich des Gebots der Wirksamkeit und Allgemeinzugänglichkeit des Individualrechtsschutzes (Art.”
“) sowie an einer wirksamen Rechtspflege im Besonderen auf, dass an ihr ein eigenständiges öffentliches Interesse besteht (vgl. die ausführliche Herleitung von BÜRKI, a.a.O., S. 115 ff.). Zur Verwirklichung dieses Interesses hat neben der Rechtsanwendung auch die Gesetzgebung beizutragen, indem die Verfahrensordnungen so ausgestaltet und laufend optimiert werden, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden möglichst effizient agieren können (vgl. KAUFMANN / STÖCKLI, Öffentliches Verfahrensrecht, 2023, S. 56). Welcher Instrumente sich die Legislativorgane aller Staatsebenen dabei bedienen, liegt - gerade auch mit Blick auf die Digitalisierung - im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts weitgehend in ihrem Ermessen. Zu beachten ist hier allerdings insbesondere, dass sich die Verfolgung der Ziele der Beschleunigung und Kostensenkung nicht zulasten der Funktionsfähigkeit von Verwaltung und Justiz auswirken darf (vgl. REGINA KIENER, Zugang zur Justiz, ZSR 2019 II S. 75; MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar Bundesverfassung, 2023, N. 53 zu Art. 29a BV; Urteil des EGMR Xavier Lucas gegen Frankreich vom 9. Juni 2022 [15567/20], § 42 ff.). Der Massstab der Effizienz und Beschleunigung behördlicher Aufgabenerfüllung ist kein reines Sparsamkeitsprinzip, sondern ein übergreifendes, dem Ausgleich widerstreitender rechtsstaatlicher Interessen verpflichtetes Optimierungsgebot (vgl. STEFFEN AUGSBERG, in: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 3. Aufl. 2022, § 8 N. 49 f. und 51; vgl. daselbst - spezifisch mit Blick auf das Verhältnis zwischen Digitalisierung und Verfahrensrechten - auch BRITZ / EIFERT, § 26 N. 31; vgl. in Bezug auf das Rechtsverzögerungsverbot ferner KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., N. 262; BENJAMIN SCHINDLER, Beschleunigungspotentiale im öffentlichen Verfahrensrecht, AJP 2012 S. 15). Der Paradigmenwechsel hin zu einem vermehrt digital handelnden Staat muss mithin unter Berücksichtigung weiterer (und zum Teil gegenläufiger) Interessen und Vorgaben - wie namentlich des Gebots der Wirksamkeit und Allgemeinzugänglichkeit des Individualrechtsschutzes (Art.”
Nei procedimenti di sequestro le tasse giudiziarie devono essere commisurate nel rispetto dell'art. 29a Cost., in modo che l'accesso al tribunale non sia indebitamente ostacolato. Il valore della controversia relativo a un mero sequestro non è automaticamente equiparabile all'importo sequestrato; nella determinazione della tassa si può tener conto del minor onere processuale.
“… herabzusetzen ist und der Rekurrent lediglich einen rund 13 % tieferen Sicherstellungsbetrag beantragt hat, ist die Rekursgegnerschaft als überwiegend unterliegend zu erachten und sind ihr 7/8 und dem Rekurrenten 1/8 der Kosten aufzuerlegen. Überdies steht dem Rekurrenten nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG). 4.2 Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet. Die eigentliche Steuerfestsetzung erfolgt in einem separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen, ohne dass aber hierzu vorgängig Kostennoten eingeholt werden müssen (vgl.”
Davanti al Tribunale federale possono essere sollevate doglianze per violazione della garanzia del ricorso (art. 29a Cost.). Tali doglianze sono ammissibili solo nella misura in cui possono essere esaminate indipendentemente dalla decisione di merito sulla questione; con una doglianza fondata sulla garanzia del ricorso non si può ottenere un riesame di merito della controversia.
“Der Beschwerdeführer kann sich als nicht gesamtschweizerisch tätige Heimatschutzorganisation auch nicht auf das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) berufen. Seine Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist ebenfalls nicht gegeben, da er nicht geltend macht, er oder die Mehrzahl seiner Mitglieder hätten eine enge räumliche Beziehung zum vom Abbruch betroffenen Bau und seien somit vom angefochtenen Urteil besonders berührt (Urteil 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Beschwerdeführer, dem auf kantonaler Ebene ein Verbandsbeschwerderecht zusteht, vor Bundesgericht jedoch geltend machen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein (Urteil 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E. 1.2 mit Hinweisen). Er kann damit namentlich die Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügen, soweit diese Rügen unabhängig vom Entscheid in der Sache beurteilt werden können (Urteil 1C_14/2020 vom 4. Mai 2020 E. 1.3). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Gericht auf ein ihm frist- und formgerecht unterbreitetes Rechtsmittel nicht eintritt bzw. dieses nicht behandelt, obschon es darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Demnach kann der Beschwerdeführer rügen, auf sein kantonales Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden. Unzulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Entscheids abzielen, wie etwa der Vorwurf, die Begründung setze sich nicht mit sämtlichen vorgetragenen Argumenten auseinander. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonstwie willkürlich ermittelt bzw. Beweisanträgen sei wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung keine Folge gegeben worden (BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 1 E.”
“Trifft dies zu, so hat es bei diesem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Erweist er sich hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Beurteilung des Falles zurückzuweisen. Der Streitgegenstand umfasst überdies einzig den Vollstreckungsentscheid und nicht auch noch die in der Verfügung vom 29. August 2022 enthaltene Abweisung des nachträglichen Baugesuchs. Über den nachträglichen (negativen) Bauentscheid hatte die Vorinstanz nicht zu befinden, war diese Angelegenheit doch bei einer anderen Behörde hängig. Auf die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgebrachten Rügen der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG), der Willkür (Art. 9 BV), des Verstosses gegen das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV), die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), sowie die Verletzung von Art. 25a und 33 Abs. 3 lit. b RPG kann nicht eingetreten werden.”
Cost. art. 29a n. 138 Secondo il principio di equivalenza, l'ammontare delle tasse non deve rendere impossibile né eccessivamente difficile l'accesso alle istanze giudiziarie.
“Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden, weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung darf innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.3 f.). Zudem darf gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2). Die zuständige Behörde verfügt bei der Festsetzung der Gebühren über einen Ermessensspielraum (vgl. betreffend kantonale Gerichtsgebühren: BGE 145 I 52 E. 5.2.4; 141 I 105 E. 3.3.2).”
Requisiti formali delle istanze: una sempliÎ affermazione non motivata non è sufficiente per far sorgere il diritto al riesame giurisdizionale. Un'istanza deve essere adeguatamente motivata; un'opposizione puramente pro forma o infondata non può imporre l'apertura della via giudiziaria (cfr. per la conferma della compatibilità di un obbligo di motivazione con l'art. 29a Cost., sent. 8C_244/2022 e 8C_660/2021).
“So hat das Bundesgericht in einem jüngeren Urteil klargestellt, dass ein klarer Anfechtungswille für sich allein als genügende Begründung der Einsprache nicht ausreicht (vgl. Urteil 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.2). Im dort beurteilten Fall beschränkte sich der Einsprecher darauf, das Erreichen des Status quo sine zu bestreiten und die Weiterausrichtung der Leistungen zu verlangen, ohne dies näher zu begründen oder den Beweiswert der in den Akten liegenden Arztberichte zu bestreiten. Innert der gewährten Nachfrist reichte er zwar einen - bereits bei den Akten liegenden - MRT- (Magnetresonanztomographie) -Bericht ein, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern dadurch die Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel gezogen werden sollte. Das Bundesgericht schützte das vorinstanzliche Urteil, wonach die Einsprache den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügte. Es erkannte ausserdem, dass die in Art. 10 Abs. 1 ATSV vorgesehene Begründungspflicht nicht gegen die verfassungsmässige Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verstösst (Urteil 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.2). Vorliegend verhält es sich nicht anders. Die Beschwerdeführerin begründete in ihrer Einsprache nicht, weshalb ihrer Ansicht nach ein Kausalzusammenhang zwischen den Fussbeschwerden und dem Ereignis vom 20. April 2019 gegeben sein soll. Ebenso wenig setzte sie sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinander. Damit fehlte es der Einsprache vom 18. Januar 2021 an einer hinreichenden Begründung. Die Einsprache war denn auch ausdrücklich als "vorsorgliche Einsprache" bezeichnet, da die Rechtsvertreterin mangels Aktenkenntnis die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung noch nicht hatte prüfen können. Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, wenn sie die Einsprache vom 18. Januar 2021 als nicht rechtsgenüglich qualifizierte.”
Nell'esame delle decisioni discrezionali cantonali, l'art. 29a Cost. vieta alle autorità cantonali d'impugnazione di limitarsi a un mero controllo dell'arbitrarietà; è inveÎ necessario procedere a un esame più approfondito nella misura del caso.
“Gemäss § 238 Abs. 1 PBG/ZH sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (vgl. § 238 Abs. 2 PBG/ZH). Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung nach § 238 PBG/ZH kommt den örtlichen Baubewilligungsbehörden in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Die kantonalen Rechtsmittelbehörden dürfen sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden im Rahmen von § 238 PBG/ZH indes nicht auf eine Willkürprüfung beschränken, weil dies mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Seinerseits greift das Bundesgericht unter dem Blickwinkel des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV hingegen nur in die Anwendung von § 238 PBG/ZH durch die kantonalen Behörden ein, wenn diese die Gesamtwirkung eines Bauvorhabens in sachlich nicht mehr vertretbarer, d.h. in offensichtlich unhaltbarer Weise beurteilen (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6).”
Cost. art. 29a n. 135 Nella misura in cui i tribunali, nelle materie di amministrazione della giustizia, decidono in qualità di autorità amministrativa nella propria causa, essi sono privi dell’indipendenza giudiziaria necessaria per tali questioni. La garanzia del ricorso richieÞ pertanto che i provvedimenti corrispondenti, in presenza di una controversia, possano essere impugnati davanti a un’istanza giudiziaria indipendente.
“Zur Justizverwaltung zählen insbesondere Personalgeschäfte wie die Wahlen bzw. Anstellungen, Beförderungen, Besoldungen und Entlassungen von Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreibenden und Angestellten (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N. 10 der Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. GOG). Soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung tätig werden, verfolgen sie grundsätzlich eigene (Justiz-) Verwaltungsinteressen und entscheiden in diesen Angelegenheiten funktional als Verwaltungsbehörde in eigener Sache, weshalb sie diesbezüglich nicht über die erforderliche richterliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV verfügen (vgl. MARTI, a.a.O., S. 261; zustimmend RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 76 VRPG; KIENER/KRÜSI, Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in: Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, 2010, S. 88; differenzierend BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 43 zu § 19b VRG). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt jedoch, dass entsprechende Anordnungen bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz weitergezogen werden können (vgl. Urteile 6B_314/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3.2; 1C_177/2010, 1C_179/2010 vom 25. Mai 2010 E. 3.2; MARTI, a.a.O., S. 261; ebenso BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., N. 45 zu § 19b VRG; KIENER/KRÜSI, a.a.O., S. 88).”
In presenza di conseguenze derivanti da vizi procedurali, per la contestazione di una violazione della garanzia del ricorso effettivo (art. 29a Cost.) è necessario un interesse attuale alla tutela giurisdizionale; se tale interesse manÊ, non si deve entrare nel merito del ricorso.
“Juli 2022 leide an "schwerwiegenden Verfahrensmängeln", weil die Vorinstanz während laufender Frist für die Rekursbegründung entschieden habe. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Verfügung vom 25. Juli 2022 ergangen ist, bevor er, wie angekündigt, eine ausführlichere Rekursbegründung eingereicht hatte. Indessen hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 15. August 2022 (Verfahren 2C_703/2022) geprüft, ob aufgrund der am 8. August 2022 nachgereichten Rekursbegründung Anlass bestehe, die Verfügung vom 25. Juli 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. Sie ist sodann zum Schluss gelangt, dass der Rekurs - unter Berücksichtigung der Begründung vom 8. August 2022 - bei einer provisorischen und summarischen Beurteilung nach wie vor aussichtslos sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern noch ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Prüfung der Rüge bestehe, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt, indem sie vor Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung entschieden habe. Es besteht auch kein Anlass, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Folglich ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 25. Juli 2022 richtet (Verfahren 2C_758/2022), aufgrund des Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.”
Secondo il ricorrente, l'istanza precedente ha violato l'art. 29a Cost., poiché non ha sottoposto a controllo giurisdizionale la valutazione interna del personale, centrale per la determinazione del bonus di prestazione, e non ha assunto i mezzi di prova da lui richiesti (interrogatorio di testimoni a discarico; acquisizione di una perizia imparziale sulla capacità dirigenziale).
“Der Beschwerdeführer macht geltend, § 200 Abs. 3 in Verbindung mit § 139 Abs. 4 GAV, welche die Überprüfung des Leistungsbonus durch den Regierungsrat als abschliessend erklärten, verletzten den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV. Der Mitarbeiterbeurteilung komme für die Bemessung des Leistungsbonus zentrale Bedeutung zu. Der Anspruch auf Beurteilung gemäss Art. 29a BV bedeute, dass das Gericht die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehenden Sachverhalts- und Rechtsfragen umfassend zu prüfen habe. Die Mitarbeiterbeurteilung des direkten Vorgesetzten sei vorliegend verwaltungsintern nicht überprüft worden. Da die Bemessung des Leistungsbonus massgeblich von der Feststellung des Sachverhalts abhänge, habe die Vorinstanz, indem sie die beantragten Beweismittel (Befragung von Entlastungszeugen; Einholung eines neutralen Gutachtens zur Führungsarbeit) nicht abgenommen habe, Art. 29a BV verletzt.”
Se la possibilità di impugnazione risultava dall'avvertenza sui mezzi di ricorso, la garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost. era assicurata nel caso deciso.
“Inwiefern das angefochtene Urteil die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV oder Art. 6 Ziff. 1 resp. Art. 13 EMRK verletzen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf und ist auch nicht ersichtlich. Unbestritten hätten er, seine Eltern oder sein Beistand den Beschluss vom 27. Januar 2020 bei der Beschwerdestelle SPG anfechten können, wobei die Anfechtungsmöglichkeit aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich war. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle hätte sodann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen gestanden. Damit war die Rechtsweggarantie in Bezug auf den Beschluss vom 27. Januar 2020 gewährleistet.”
Sanatoria dei vizi del diritto all'udienza: Una violazione del diritto all'udienza può, in via eccezionale, considerarsi sanata da un successivo procedimento se l'organo giurisdizionale subordinato è in grado di esaminare liberamente i fatti e le questioni di diritto e un rinvio all'istanza precedente comporterebbe un'impasse formale con ritardi ingiustificati. Se il procedimento principale è già in attesa di decisione, l'interessato può sollevare l'eccezione anche in quella seÞ o nel procedimento di impugnazione; in tali configurazioni una decisione della precedente istanza di non entrare nel merito non viola necessariamente l'art. 29a Cost.
“2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Heilung einer Gehörsverletzung statuiert eine Ausnahme vom Erfordernis des doppelten Instanzenzugs gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV wird insofern gewährleistet, als auch bei einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine richterliche Behörde die Sachverhalte und die Rechtsfragen frei prüft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme hinsichtlich der Sachdienlichkeit geäussert und der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Replik dazu Stellung nehmen. Es würde deshalb – auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens – einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. einlässlicheren Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (vgl.”
“Dabei - so das Bundesgericht - sei namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das allfällige gerichtliche Hauptverfahren regelmässig erst viele Monate oder gar einige Jahre nach der Begutachtung - und zeitlich noch weiter von der untersuchten Straftat entfernt - stattfinde. Nach Ablauf derart langer Zeitspannen könne es in besonderem Masse fraglich erscheinen, ob eine nochmalige straftatorientierte Begutachtung (unter Einhaltung der massgeblichen Parteirechte) überhaupt noch sachdienlich wäre (E. 1). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass hier, wo das Hauptverfahren im Unterschied zum damals zu beurteilenden Fall bereits beim erstinstanzlichen Gericht anhängig ist und die Sache damit kurz vor der gerichtlichen Beurteilung steht, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Vielmehr kann der Beschwerdeführer die von ihm beanstandete Verletzung der Teilnahmerechte anlässlich der Hauptverhandlung und falls nötig im Rahmen seiner Berufung gegen den Entscheid in der Sache geltend machen (vgl. Art. 398 StPO). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz verletzt weder die Bestimmungen der Strafprozessordnung zum Beschwerdeverfahren noch Art. 29a BV und Art. 13 EMRK.”
“Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der Rüge des Beschwerdeführers auseinander, ein Vertreter der Stadt habe im Vorfeld der Abstimmung in einem Zeitungsartikel falsche Aussagen zu entscheidenden Tatsachen verbreitet. Ob sie damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht weiter zu prüfen. Jedenfalls würde diese Verletzung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Der Mangel kann im Verfahren vor dem Bundesgericht geheilt werden (vgl. BGE 146 III 105 E. 3.5.2; 145 I 174 E. 4.4; 142 II 226 E. 2.8.1). Das Bundesgericht hat insoweit die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (vgl. vorne E. 1.4). Sollte sich das Vorbringen nicht ohnehin als verspätet erweisen, wäre es jedenfalls in der Sache unbegründet, da auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser Mangel für sich oder zusammen mit den übrigen vorgebrachten (angeblichen) Mängeln eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung offenlegen könnte, die einen nachträglichen, wiedererwägungsweisen Rechtsschutz gestützt auf Art. 29 i.V.m. Art. 29a BV ermöglichen würde (vgl. vorne E. 2.1).”
In caso di affermazioni generiche secondo cui i costi del procedimento limiterebbero l'accesso al tribunale, è necessaria un'esposizione circostanziata; una mera asserzione non è sufficiente a fondare una violazione della garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'181.-- als unverhältnismässig zu bezeichnen, ohne jedoch substanziiert aufzuzeigen, dass die Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich sei oder andere verfassungsmässige Rechte verletze. Die blosse Behauptung, die Gebühr verletzte seinen Zugang zur Justiz, genügt nicht, um eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) in einer den erhöhten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den von ihm verlangten Kostenvorschuss bezahlt hatte. Ebensowenig substanziiert ist die Rüge der Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BGG), zumal sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Behauptung beschränkt, Menschen mit knappen finanziellen Mitteln würden systematisch benachteiligt. Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat.”
L'esclusione del ricorso a un giudiÎ superiore a danno del ricorso al tribunale amministrativo è incompatibile con l'art. 29a Cost.
“4 GO/SO ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig gegen Erlasse und gegen Verfügungen und Entscheide über die Genehmigung von Erlassen und - insbesondere zwischen Gemeinden geschlossenen - Verträgen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit § 50 Abs. 4 GO/SO werde auch der negative Genehmigungsentscheid des Regierungsrats von der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgenommen, weshalb der Entscheid unmittelbar beim Bundesgericht anfechtbar sei. Der Regierungsrat hat seinem Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung angefügt und sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Frage geäussert, ob sein Entscheid beim Verwaltungsgericht anfechtbar sei. Ob der kantonale Gesetzgeber mit § 50 Abs. 4 GO/SO die Beschwerde ans Verwaltungsgericht auch für den Fall ausschliessen wollte, dass sich eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeverband gegen die Nichtgenehmigung eines kommunalen Erlasses wehren will, ist fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, weil - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - der Ausschluss der Beschwerde an ein oberes Gericht nach Art. 86 Abs. 3 BGG i.Vm. Art. 29a BV ohnehin unzulässig wäre.”
I rimedi di diritto civile, penale e di vigilanza non sono considerati in via generale un ricorso giudiziario effettivo; la giurisprudenza riconosÎ che essi possono soddisfare i requisiti dell'art. 29a Cost. solo in via eccezionale.
“Der - vom Gesetzgeber im vorliegenden Problemkreis offenbar privilegierte (vgl. die Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2013 4975 ff., 5014 und 5017 Ziff. 2.2) - zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Rechtsweg, auf den die SRG und die UBI verweisen, genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 29a BV nicht (vgl. zu diesen vorstehende E. 2.1): Obwohl grundsätzlich auch ein zivilrechtliches Rechtsmittel die Voraussetzungen der Rechtsweggarantie erfüllen kann (vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1; BGE 129 III 35 E. 5 und 6b; Urteile 1C_602/2018 vom 3. Juli 2019 E. 5, insbesondere E. 5.4; 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013; s.a. BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 16 zu Art. 29a BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt BGE 149 I 2 S. 10 gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden. Es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage. Auch kann durch den Einzelnen kaum je wettbewerbs- oder lauterkeitsrechtlich gegen das Streichen seines Kommentars durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA) vorgegangen werden. Die zivil- oder strafrechtlichen Rechtsmittel sind deshalb nicht hinreichend wirksam im Sinne von Art.”
Secondo la giurisprudenza, i rimedi civili o penali non costituiscono automaticamente un'alternativa equivalente al percorso giurisdizionale amministrativo; essi non sono dunque sempre sufficientemente efficaci ai sensi dell'art. 29a Cost.
“29a BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt BGE 149 I 2 S. 10 gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden. Es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage. Auch kann durch den Einzelnen kaum je wettbewerbs- oder lauterkeitsrechtlich gegen das Streichen seines Kommentars durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA) vorgegangen werden. Die zivil- oder strafrechtlichen Rechtsmittel sind deshalb nicht hinreichend wirksam im Sinne von Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK; sie bilden im Einzelfall keinen gleichwertigen Ersatz für den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg (vgl. vorstehende E. 2.1).”
Cost. art. 29a n. 126 Contro le ingerenze della SRG, i rimedi di diritto civile o penale spesso non costituiscono un surrogato sufficientemente efficaÎ di un ricorso amministrativo; in genere manÊ una corrispondente base di diritto civile per un esame generale delle violazioni della libertà di espressione.
“29a BV), ist dies im vorliegenden Zusammenhang nur ausnahmsweise der Fall. Die Streichung eines Kommentars, der in engem Zusammenhang zu einem redaktionellen Beitrag der SRG in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) steht (vgl. vorstehende E. 2.2.3), stellt BGE 149 I 2 S. 10 gegenüber den Kommentierenden in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ff. ZGB oder eine strafrechtlich sanktionierte Ehrverletzung dar, wie der vorliegende Fall belegt. Der Zivilrichter beurteilt, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Art. 28 ff. ZGB); er ist indessen derzeit nicht unabhängig hiervon befugt, allgemein über eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit zu befinden. Es fehlt diesbezüglich an der erforderlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage. Auch kann durch den Einzelnen kaum je wettbewerbs- oder lauterkeitsrechtlich gegen das Streichen seines Kommentars durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA) vorgegangen werden. Die zivil- oder strafrechtlichen Rechtsmittel sind deshalb nicht hinreichend wirksam im Sinne von Art. 29a BV bzw. Art. 13 EMRK; sie bilden im Einzelfall keinen gleichwertigen Ersatz für den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg (vgl. vorstehende E. 2.1).”
Un divieto di proseguire la marcia può essere conforme all'art. 29a Cost. se, nelle circostanze date, sussistono indizi sufficienti, rilevanti ai fini della circolazione stradale, di una mancata idoneità alla guiÚ (p. es. consumo eccessivo di alcol).
“Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen bestehen ohne Weiteres hinreichende Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ist gerechtfertigt und keineswegs willkürlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, entgegenstehenden privaten Interessen spielen insofern ebensowenig eine entscheidende Rolle wie sein makelloser automobilistischer Leumund (vgl. Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8, wonach unabhängig von einschlägigen Verfehlungen im Strassenverkehr Bedenken an der Fahreignung aufkommen können, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes). Eine Diskriminierung bzw. rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) liegt darin nicht. Bei einer jüngeren Person wäre bei Vorliegen derselben konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung gleich zu entscheiden. Auch ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar, wenn dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Fahren mit seinem Auto untersagt bleibt (zu Art. 29a BV s. Urteil 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5 mit Hinweisen).”
Nel quadro di determinate indagini statali — ad esempio nell'utilizzo di registrazioni acquisite nell'ambito dell'assistenza giudiziaria — l'art. 29a Cost. può costituire un pregiudizio giuridico imminente e irreparabile (in relazione a una minacciata negazione formale della giustizia).
“280 lit. a StPO), und zweitens, ein Genehmigungsentscheid des ZMG - in "analoger" Anwendung von Art. 274 und Art. 278 StPO - über die Verwendung von rechtshilfeweise erhobenen elektronischen Beweismitteln aus einer im Ausland erfolgten Überwachung einer Kommunikationsplattform. Als Bewohner der technisch überwachten Wohnung und Halter des überwachten Fahrzeuges ist der Beschwerdeführer von den von ihm nachträglich angefochtenen akustischen Überwachungen unmittelbar und persönlich betroffen. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Was die Genehmigung eines "Zufallsfundes" aus der ausländischen Überwachung einer Kommunikationsplattform betrifft, wird die vorinstanzliche Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen, soweit sie nicht "als gegenstandslos geworden" abgeschrieben wird. Insofern droht diesem, neben der Verwertung von rechtshilfeweise erhobenen Aufzeichnungen über allfällige private Kommunikationen, auch eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV), weshalb ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) zu bejahen sind (BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 7B_159+160/2022 vom 11. Januar 2024, nicht amtl. publ. E. 1.4). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind, von den nachfolgend erörterten Ausnahmen abgesehen, ebenfalls erfüllt.”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 123 I procedimenti dinanzi ai tribunali cantonali devono essere, in quanto servizi del Cantone, concepiti in linê di principio in modo da essere accessibili alle persone con disabilità; ciò è collegato al diritto costituzionale a un esame da parte di un'autorità giudiziaria (Cost. art. 29a).
“) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel "Anpassung der Dienstleistungen der Kantone" wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden. Zu erwähnen seien beispielsweise die Registerämter (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister). Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären.”
L'istanza precedente non ha esaminato il ricorso e ha così violato la garanzia d'accesso al giudiÎ di cui all'art. 29a Cost.
“Im Lichte des Gesagten überwiegen die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen und der politische Charakter der Streitsache erweist sich als untergeordnet. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 75 lit. e VVRG/VS steht somit im Widerspruch zu Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 BGG und Art. 111 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz verletzt folglich die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, indem sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 ist mit Blick auf die Eintretensfrage gutzuheissen. Aufgrund der vorinstanzlichen Eventualbegründung ist im Verfahren 2D_25/2021 die Angelegenheit nachfolgend auch in der Sache - namentlich mit Blick auf die Rüge der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 BV - zu prüfen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.2). Angesichts der (eigentlichen) Zuständigkeit der Vorinstanz verliert die Beschwerdeführerin im Verfahren 2D_53/2020 das Interesse an der Beurteilung ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November”
Il Tribunale ha constatato che, nel caso concreto, non era ravvisabile alcuna violazione della garanzia del diritto di ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.
art. 29a Cost. garantisÎ il diritto all'esame da parte di un'autorità giurisdizionale solo nei limiti dell'ordinamento procedurale vigente. I tribunali possono quindi legittimamente subordinare il loro intervento ai consueti presupposti per l'esame nel merito (p.es. legittimazione a proporre ricorso/impugnazione, prescrizioni in materia di motivazione o termini). Tuttavia la garanzia del ricorso può essere violata se il diritto processuale applicabile impedisÎ l'accesso mediante presupposti di merito ingiustificati; in casi eccezionali (cosiddetto interesse virtuale) il Tribunale federale rinuncia all'esigenza di un interesse pratico attuale.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der durch Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 S. 351; 137 II 409 E. 4.2 mit Hinweis), wie namentlich vom Bestand eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Gleiches hat der EGMR für die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erkannt; sie gilt nicht absolut, sondern unterliegt namentlich zulässigerweise den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen (Urteil EGMR 7198/07 Bakker gegen Schweiz vom 3. September 2019 N. 30). Freilich kann der mit Art. 29a BV garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht deshalb auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine (höchst-) richterliche Prüfung stattfinden könnte (sog. virtuelles Interesse; für die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesgericht: BGE 146 II 335 E. 1.3; 140 III 92 E. 1.1; 138 II 42 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solches machen die Beschwerdeführerinnen aber vorliegend zu Recht nicht geltend.”
“Indem die Erstinstanz auf die Aberkennungsklage, die keine Begründung und insbesondere keine Tatsachenbehauptungen enthalte sowie keine Beweismittel nenne (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e ZPO), nicht eingetreten sei, habe diese weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch die gerichtliche Fragepflicht verletzt. An diesen Erwägungen geht die (nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin vorbei. Sie führt aus, weshalb das erstinstanzliche Klageverfahren hätte sistiert werden müssen, und dass es "sinnvoll" gewesen wäre, hätte das Richteramt zunächst den Antrag auf Sistierung beurteilt und im Falle der Abweisung des Sistierungsbegehrens Frist für eine "ergänzende Begründung" der Klage angesetzt. Dagegen tut sie nicht dar, inwiefern es Recht verletzt, wenn - und dies allein ist entscheidend - das Richteramt auf die Klage, der jegliche Begründung fehlte, nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin ruft in diesem Zusammenhang zwar verschiedene Bestimmungen an (namentlich Art. 6 EMRK, Art. 9, Art. 29 und Art. 29a BV sowie Art. 151 ZPO), legt aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese missachtet worden sein sollen. Im Übrigen kritisiert die Beschwerdeführerin den Gesetzgeber, dem "bei der vor wenigen Jahren erfolgten Genehmigung des überarbeiteten SchKG wohl versehentlich ein schwerer Fehler unterlaufen" sei, erscheine die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage doch "ohne jegliche Vernunft". Auf diese nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen ist nicht einzugehen.”
“Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) schreiben in Umsetzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) als gewichtigen Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie (Art. 47 BV) vor, dass die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren (nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP) nicht enger umschrieben werden darf, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG) vorgesehen ist (vgl. dazu auch Art. 16 des Bundesgesetzes über den Wasserbau; SR 721.100, WBG, sowie BGer 1C_69/2019 vom 20. August 2019, in: ZBl 2020, S. 681 ff., E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 144 I 43 E. 2.1, in: Pra 2018 Nr. 92). Vorausgesetzt ist nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 Ingress lit. a bis c BGG insbesondere, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (lit. a, vgl. dazu BGE 135 II 172 E. 2.2.1 mit Hinweisen); einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen (Wasser-)Bauprojekts zieht, d.h. seine tatsächliche oder rechtliche Situation dadurch unmittelbar beeinflusst werden kann (lit. c, vgl.”
“Bundesgesetze sind nach den anerkannten Grundsätzen auszulegen. Dazu gehört die verfassungskonforme Auslegung, unter Beachtung der Schranken von Art. 190 BV und des klaren Wortlauts des Gesetzes (vgl. BGE 143 I 272 E. 2.2.3 S. 277 und E. 2.4.3 S. 280 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist in Bezug auf erst nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten eines Abstimmungsverfahrens zum Schluss gekommen, dass ein nachträglicher Rechtsschutz von Sinn und Zweck des Bundesgesetzes über die politischen Rechte nicht im Sinne von Art. 29a BV ausgeschlossen werde, auch wenn der Gesetzeswortlaut keinen solchen kenne. Die in Art. 77 Abs. 2 BPR genannten Beschwerdefristen stünden der Gewährung des nachträglichen Rechtsschutzes nicht entgegen ( BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 74 f. mit Hinweisen). BGE 147 I 206 S. 210 Bei der vorliegenden Rechtsstreitigkeit verhält es sich gleich. Art. 77 und 80 BPR zeichnen Rechtswege über die Kantonsregierung ans Bundesgericht bzw. direkt von der Bundeskanzlei ans Bundesgericht vor, ohne jedoch, wie oben dargelegt, ausdrücklich den Rückzug einer Volksinitiative als Anfechtungsobjekt zu umfassen. Ein Ausschluss von der richterlichen Beurteilung, der gemäss Art. 29a Satz 2 BV nur in Ausnahmefällen zulässig ist und sich deshalb mit hinreichender Klarheit aus dem Gesetz ergeben muss, lässt sich diesen Bestimmungen andererseits ebenso wenig entnehmen. Somit steht Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze für das Bundesgericht und andere rechtsanwendende Behörden verbindlich sind, der richterlichen Beurteilung nicht entgegen.”
In materia di diritto di voto l'art. 29a Cost., in combinazione con l'art. 29 cpv. 1, può fondare un diritto diretto a una verifiÊ successiva della regolarità di una votazione popolare. Sono però richiesti requisiti stringenti: vizi gravi contestati che avrebbero potuto influenzare la votazione in modo massiccio e determinante.
“In Stimmrechtssachen leitet sich direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung ab, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage tritt (BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1; 138 I 61 E. 4.3). Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen - oder einer kantonalen oder kommunalen (BGE 138 I 61 E. 4.3 mit Hinweisen; 113 Ia 146 E. 3b; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.1; 1C_322/2016 vom 2. September 2016 E. 1) - Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel vorgebracht werden, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 4.5). Die Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (BGE 138 I 61 E.”
Cost. art. 29a n. 118 Il Tribunale federale rinuncia, in casi eccezionali, all'esigenza di un interesse pratico attuale. Ciò è possibile quando le questioni giuridiche controverse possono ripresentarsi in circostanze identiche o simili e, nel caso concreto, non sarebbe possibile un esame giurisdizionale tempestivo.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der durch Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 S. 351; 137 II 409 E. 4.2 mit Hinweis), wie namentlich vom Bestand eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Gleiches hat der EGMR für die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erkannt; sie gilt nicht absolut, sondern unterliegt namentlich zulässigerweise den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen (Urteil EGMR 7198/07 Bakker gegen Schweiz vom 3. September 2019 N. 30). Freilich kann der mit Art. 29a BV garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht deshalb auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine (höchst-) richterliche Prüfung stattfinden könnte (sog.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 117 L'eccezione di violazione dell'art. 29a Cost. è stata respinta dal giudiÎ come infondata.
La corte d'istanza inferiore ha violato la garanzia del ricorso giurisdizionale prevista dall'art. 29a Cost., poiché non è entrata in materia sul ricorso al Tribunale amministrativo proposto dalla ricorrente l'11 dicembre 2020.
“Im Lichte des Gesagten überwiegen die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen und der politische Charakter der Streitsache erweist sich als untergeordnet. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 75 lit. e VVRG/VS steht somit im Widerspruch zu Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 86 Abs. 3 BGG und Art. 111 Abs. 1 BGG. Die Vorinstanz verletzt folglich die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, indem sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 nicht eingetreten ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2D_25/2021 ist mit Blick auf die Eintretensfrage gutzuheissen. Aufgrund der vorinstanzlichen Eventualbegründung ist im Verfahren 2D_25/2021 die Angelegenheit nachfolgend auch in der Sache - namentlich mit Blick auf die Rüge der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 BV - zu prüfen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; vgl. auch BGE 141 I 36 E. 5.2). Angesichts der (eigentlichen) Zuständigkeit der Vorinstanz verliert die Beschwerdeführerin im Verfahren 2D_53/2020 das Interesse an der Beurteilung ihrer subsidiären Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Staatsrats vom 25. November”
In caso di accuse di comportamento contrario alla buona feÞ nei confronti di privati è necessaria cautela. La constatazione di una violazione della buona feÞ presuppone di regola una violazione qualificata dell'obbligo di cooperazione o di informazione. Nell'ambito dell'esame occorre tener conto delle garanzie costituzionali e di diritto internazionale pubblico di un'effettiva tutela giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost. (nonché degli artt. 6 e 13 CEDU).
“Treuwidrigkeit kann auch dadurch begründet werden, dass eine Person im Rahmen von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde bewusst unrichtige Angaben macht oder diese über erhebliche Tatsachen nicht informiert, wobei es sich um eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht handeln muss (vgl. Schindler/Tschumi, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 5 N. 66 f., m.H. auf BGE 140 II 65 E. 2.2 [Einbürgerung]). Ein treuwidriges Verhalten eines Privaten kann demzufolge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BGE 137 V 394 E. 7; BGE 121 II 97 E. 4a; BGE 108 V 84 E. 3a). Dies auch deshalb, weil die Berufung auf dieses Verbot gegenüber Privaten auf eine Verkürzung von deren verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rechtspositionen hinausläuft (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Bei der Beurteilung, ob ein prozessuales Verhalten Treu und Glauben verletzt, ist mithin den völker- und verfassungsmässigen Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes von Art. 29a BV und Art. 6 und 13 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 17.4.22, Engadin IV Foffa Conrad; vgl. auch E. 16.3.32).”
Nella misura in cui i tribunali intervengono in materie di amministrazione giudiziaria, essi svolgono funzioni che li pongono, di fatto, in qualità di autorità amministrativa nella propria materia e, a tal fine, non rivestono la posizione rilevante ai fini dell'indipendenza giudiziaria ai sensi dell'art. 30 cpv. 1 Cost. La garanzia del ricorso prevista dall'art. 29a Cost. richieÞ pertanto che provvedimenti corrispondenti possano, in presenza di una controversia, essere impugnati dinanzi a un'istanza giudiziaria indipendente.
“Zur Justizverwaltung zählen insbesondere Personalgeschäfte wie die Wahlen bzw. Anstellungen, Beförderungen, Besoldungen und Entlassungen von Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreibenden und Angestellten (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N. 10 der Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. GOG). Soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung tätig werden, verfolgen sie grundsätzlich eigene (Justiz-) Verwaltungsinteressen und entscheiden in diesen Angelegenheiten funktional als Verwaltungsbehörde in eigener Sache, weshalb sie diesbezüglich nicht über die erforderliche richterliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV verfügen (vgl. MARTI, a.a.O., S. 261; zustimmend RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 76 VRPG; KIENER/KRÜSI, Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in: Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, 2010, S. 88; differenzierend BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 43 zu § 19b VRG). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt jedoch, dass entsprechende Anordnungen bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz weitergezogen werden können (vgl. Urteile 6B_314/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3.2; 1C_177/2010, 1C_179/2010 vom 25. Mai 2010 E. 3.2; MARTI, a.a.O., S. 261; ebenso BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., N. 45 zu § 19b VRG; KIENER/KRÜSI, a.a.O., S. 88).”
Per gli atti materiali è applicabile l’art. 29a Cost. quando l’operato dell’amministrazione inciÞ su una posizione giuridiÊ individuale meritevole di protezione; non ogni misura adottata dall’amministrazione configura una controversia ai sensi dell’art. 29a Cost.
“Die Beschwerdeführerin bringt – grundsätzlich zu Recht – vor, der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten setze nicht zwingend eine Verfügung voraus. Weil der strategische Beschluss des Gemeinderates vom 20. Mai 2019 einen unmittelbaren Einfluss auf die Ausübung der grundrechtlich geschützten Lebensweise von Jenischen und Sinti habe und deren Rechte verletze, sei er als Realakt anzusehen, gegen den der Rechtsweg auch nach st. gallischer Praxis offenstehe. Nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Nicht sämtliche Handlungen der Verwaltung, die jemand missbilligt, begründen bereits eine Rechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 29a BV. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass das Verwaltungshandeln in dessen schützenswerte Rechtspositionen eingreift (vgl. BGer 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 143 I 336 E. 4.1). Dies entspricht der herrschenden Lehre: Diese betont, Art. 29a BV sei als verfassungsmässiges Recht ein Individualrecht; vor diesem Hintergrund umfasse die Rechtsweggarantie nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung; daran fehle es beispielsweise beim Streit um die Schliessung einer Poststelle, auch wenn sich viele dadurch betroffen fühlten und gewisse rechtliche Vorgaben bestünden. Es müsse sich um Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von natürlichen oder juristischen Personen handeln. Eine Rechtsstreitigkeit liege vor, wenn ein”
L'art. 29a Cost. riconosÎ un diritto soggettivo individuale a essere esaminati da un'autorità giudiziaria, ma non vieta di subordinare l'ammissione di un mezzo di impugnazione ai consueti presupposti per una decisione di merito. In particolare, l'ammissione può essere vincolata all'esistenza di un interesse concreto e attuale alla tutela giurisdizionale. In mancanza di tale interesse è ammesso il non entrare nel merito o lo stralcio; ciò vale, ad esempio, per domanÞ esclusivamente accertative o per istanze ripetute.
“Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Die Rechtsweggarantie vermittelt damit bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit einen individualrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 148 I 104 E. 4.1). Sie gibt indes keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann (BGE 139 II 185 E. 12.4). Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (Urteile 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.3 und 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2).”
“Die Rechtsweggarantie gibt deshalb keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere ist es zulässig, einen Entscheid an das Vorliegen eines praktischen und aktuellen Rechtsschutzinteresses zu knüpfen (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteil 2C_95/2021 vom 27. August 2021 E. 4.2).”
“April 2022 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag sodann auch ein Interesse an der Gutheissung der Beschwerde, insbesondere an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Freistellung, als Grundlage für allfällige Forderungen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu begründen. Die Vorbereitung eines Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahrens verleiht nämlich einem Rechtsuchenden gemäss Rechtsprechung dem Grundsatz nach keine Befugnis zur Anfechtung einer Verfügung, wenn ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Das Feststellungsbegehren, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten wird, ist vielmehr subsidiär zum Leistungsbegehren im Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahren, in welchem sich die Widerrechtlichkeit des haftungsbegründenden Aktes noch thematisieren lässt, wenn dies nicht bereits erfolgt ist (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Mit diesem Konzept wird sowohl dem von Art. 29a BV garantierten Rechtsweg wie auch den Anforderungen von Art. 6 und 13 EMRK Genüge getan (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4; BGE 126 I 144 E. 3; je mit Hinweisen).”
“Nach dem Dargelegten fehlte es den Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren an einer (üblichen) Sachurteilsvoraussetzung (vgl. auch Art. 89 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz prüfte die Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen mit Blick auf die Erteilung des Zuschlags hinsichtlich der Teilleistung 2 bereits im kantonalen Verfahren VB.2021.00859 frei (vgl. Bst. A.b hiervor; vgl. auch Urteil 2D_28/2022 vom 18. Oktober 2023). Der individualrechtliche Anspruch nach Art. 29a BV auf eine Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle ist damit gewährleistet. Dass dieselben Anträge und Rügen im kantonalen Verfahren VB.2022.00638 nicht erneut durch die Vorinstanz geprüft wurden, ist mit der Rechtsweggarantie daher vereinbar. Da den Beschwerdeführerinnen das Rechtsschutzinteresse an ihrer vorinstanzlichen Beschwerde vom 21. Oktober 2022 - mithin eine Sachurteilsvoraussetzung - fehlte, beging die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid vom 29. November 2022 auch keine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 111 Se un provvedimento non è stato né pubblicato né notificato individualmente, il controllo giurisdizionale del suo contenuto deve rimanere possibile nei procedimenti successivi — in via pregiudiziale — per tutelare la garanzia del ricorso (art. 29a Cost.).
“Mit der genannten Rüge wird der Variantenentscheid in Frage gestellt. Zwar ist dieser (unter Genehmigung der ergänzenden Variantenstudie) bereits in der – nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekursverfahrens bildenden – Verfügung des AWEL vom 28. Januar 2022 (act. 19.15) erfolgt (Dispositiv- ziffer I.1), wobei zugleich das Sanierungsziel angepasst wurde (Dispositivzif- fer I.2). Im vorliegenden Verfahren muss jedoch schon mit Blick auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine vorfrageweise Überprüfung des Vari- antenentscheids möglich sein (was seitens der Rekursgegnerschaft denn auch gar nicht bestritten wird), nachdem die genannte Verfügung – zulässi- gerweise – weder publiziert noch den Rekurrierenden individuell eröffnet wurde, so dass sie von diesen nicht angefochten werden konnte (vgl. zur entsprechenden Konstellation im Verhältnis von Sanierungsverfügung und nachgelagertem Baubewilligungsverfahren BGr 1C_125/2019 vom”
Nel quadro della garanzia del ricorso giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost. si tratterebbe di colmare eventuali lacune di tutela all'interno della giurisdizione amministrativa. Nella prassi, tuttavia, la giurisdizione amministrativa ha già escluso l'esistenza di una tale lacuna.
“37d BankG; M ARKUS GUGGENBÜHL/JANA ESSEBIER, in: Kommentar zum Bucheffektengesetz [BEG], hrsg. von Dieter Zobl/Martin Hess/Ansgar Schott, 2013, N. 123 zu Art. 17 BEG). Hingegen sind unter Art. 37g Abs. 1 BankG anerkennungsfähig nicht nur Insolvenzverfahren, welche alle Gläubiger im Rahmen einer Generalexekution des Schuldnervermögens befriedigen, sondern auch Sanierungsverfahren, wel- che den Weiterbestand des Unternehmens sichern (FINMA, Verfügung vom 13. März 2017, Rz. 15 [act. 3/24]; Verfügung vom 28. August 2012, FINMA- - 16 - Bulletin 4/2013, 128, Rz. 13; Verfügung vom 8. Juni 2010, FINMA-Bulletin 4/2013, 102, Rz. 40). Trotz der systematischen Einordnung unter dem zwölften Abschnitt des BankG erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 37g BankG auch auf Verfahren der Art wie die im elften Abschnitt des BankG vorgesehenen Schutz- massnahmen (Art. 25 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 BankG) und Sanierungsverfahren (Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 28-32 BankG). Unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV und Art. 6 EMRK) beste- hende Rechtsschutzlücken der Regelung des elften und zwölften Abschnitts BankG wären innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schliessen. Im Anwen- dungsbereich von Art. 6 und 13 EMRK hätten dazu gegebenenfalls auch bundes- gesetzliche Rechtswegbeschränkungen zurückzutreten (vgl. BGE 125 II 417 E. 4d S. 425-426; BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 7 [zur Publikation vor- gesehen]). Freilich hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bestehen einer sol- chen Lücke verneint (BVerwG B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2 [act. 3/25]). Dies hat zur Folge, dass die Durchsetzung eines Absonderungsan- spruchs verwehrt bleibt, wenn das Bankinstitut weiter existiert. Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht erneut zu prüfen, ob eine Rechtsschutzlücke vorliegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Schliessung durch die Zivilgerichtsbar- keit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht in Frage.”
Nei procedimenti di diritto della concorrenza in cui l'istanza precedente, ai sensi dell'art. 29a Cost., deve procedere ad accertamenti di fatto, detti accertamenti sono di norma particolarmente onerosi.
“Schliesslich ist auch zu beachten, dass die Sachverhaltsfeststellung bei Widerhandlungen gegen Anordnungen (Art. 56 KG) relativ einfach ist, während Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf kartellrechtswidriges Verhalten, welche sowohl durch die WEKO als auch gestützt auf Art. 29a BV (vgl. BGE 139 I 72) durch die Vorinstanz vorzunehmen sind, in der Regel sehr aufwändig sind, weshalb die Verjährungen auch unterschiedlich geregelt sind.”
La garanzia del ricorso (art. 29a Cost.) è collegata ad altri principi costituzionali, in particolare all'uguaglianza giuridiÊ. Il suo contenuto concreto non è definito in modo esaustivo nella Costituzione federale, ma deriva soprattutto dal diritto organizzativo specifico della Confederazione e dei Cantoni (e, eventualmente, dei Comuni).
“Nach Art. 34 BV sind die politischen Rechte gewährleistet (Abs. 1); die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2). Art. 34 Abs. 1 BV garantiert die politischen Rechte auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Sie weist Bezüge zur Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) auf. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone und allenfalls der Gemeinden (BGE 145 I 259 E. 4.3 S. 266 f.; 143 I 92 E. 3.3; je mit Hinweis).”
Ai sensi dell'art. 29a Cost., le persone che vivono all'interno di un perimetro in cui la radiazione dovuta all'impianto può ammontare ad almeno il 10% del valore limite dell'impianto hanno il diritto che le controversie giuridiche relative a tali interessi individuali meritevoli di protezione siano decise da un'autorità giudiziaria dotata di poteri di revisione completi sotto il profilo fattuale e giuridico.
“Faktisch ist mit der Anwendung des Korrekturfaktors regelmässig eine deutliche Zunahme der Immissionen verbunden: Es kann mit einer höheren als der ursprünglich bewilligten Sendeleistung gesendet werden und es darf gemäss Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 NISV der Anlagegrenzwert für eine gewisse Zeit überschritten werden, zumal die berechnete elektronische Feldstärke bis um das 3.2-Fache übertroffen werden kann (BAFU, Erläuterungen 17. Dezember 2021, S. 8); die im Rahmen des Worst-Case-Szenarios bewilligte Sendeleistung muss bloss als Mittelwert über 6 Minuten eingehalten werden. Ob die NISV den Wechsel vom Betrieb einer Mobilfunkantenne im Rahmen des Worst-Case-Szenarios zum Betrieb als adaptive Antenne mit Korrekturfaktor als Änderung definiert – oder nicht – ist nicht entscheidend. Andernfalls wären Nachbarn, welche die faktisch bis um den Faktor 10 tiefere Sendeleistung im Worst-Case-Szenario akzeptiert hatten, bei einer faktischen Änderung der Sendeleistung über den bewilligten Höchstwert im Sinn von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 lit. d NISV hinaus, die gemäss der lex specialis nach Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV neu als Nichtänderung definiert wird, vom Rechtsweg in unbilliger, mit Art. 29a BV nicht vereinbarer Art und Weise abgeschnitten. Art. 29a BV gibt nämlich jeder Person einen Anspruch darauf, dass ihre Sache, soweit es sich um eine rechtliche Streitigkeit handelt, bei der es um schutzwürdige Individualinteressen geht, von einer richterlichen Behörde mit umfassender Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt wird (BGE 141 I 172 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGE 143 I 336 E. 4.3; siehe dazu auch Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29a N. 10). Im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkantennen ist davon auszugehen, dass derartige schutzwürdige Individualinteressen bei Personen vorliegen, die innerhalb eines Perimeters leben, innerhalb dessen die anlagebedingte Strahlung mindestens 10 Prozent des Anlagegrenzwerts betragen kann (BGE 128 II 168 E. 2.3; BGr, 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 1; vgl. auch BGE 128 I 59 E. 2.a.bb, der mit Blick auf die NISV von einem "Anspruch auf Einhaltung der Anlagegrenzwerte" spricht). Diese Nachbarinnen und Nachbarn hatten im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung für die Mobilfunkantenne im Worst-Case-Szenario keinen Grund, daran zu zweifeln, eine spätere (faktische) Änderung der bewilligten Sendeleistung gerichtlich überprüfen zu können (vgl.”
Le violazioni dell'art. 29a Cost. devono essere esaminate come eccezioni procedurali nell'ambito del ricorso costituzionale sussidiario; una tale violazione può equivalere a un diniego formale di giustizia. Il giudiÎ può valutare tali eccezioni separatamente dalla questione dell'ammissibilità (prassi "Star").
“Das SEM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn nach Polen weggewiesen; der Entscheid ist rechtskräftig. Der Vollzug der Wegweisung blieb aufgrund seiner Beschwerde beim "Committee Against Torture" ausgesetzt. Da der Beschwerdeführer noch nicht ausgereist ist, kommt Art. 14 Abs. 1 AsylG zur Anwendung ("Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens"). Vorliegend kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seinen drei minderjährigen und hier als Flüchtlinge anerkannten Kindern in vertretbarer Weise auf einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug berufen kann und in der Folge die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offenstehen würde (Art. 83 lit. c BGG). Die in der Beschwerde erhobenen Rügen betreffen Verfahrensrechte der Bundesverfassung, insbesondere Art. 29 Abs. 1 und 3 (sowie in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsfeststellung) und Art. 29a BV, und sind in jedem Fall auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen: ihre Verletzung kommt einer formellen Rechtsverweigerung gleich und das Gericht kann sie von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen ("Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen); es handelt sich um besondere verfassungsmässige Rechte, die dem Beschwerdeführer unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.2; 137 II 305 E. 3.3 und 4.1; Urteile 2C_725/2022 vom 23. Februar 2023 E. 4 und 5; 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.1). Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die vorliegende Beschwerde an die Hand zu nehmen.”
“Das SEM ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn nach Polen weggewiesen; der Entscheid ist rechtskräftig. Der Vollzug der Wegweisung blieb aufgrund seiner Beschwerde beim "Committee Against Torture" ausgesetzt. Da der Beschwerdeführer noch nicht ausgereist ist, kommt Art. 14 Abs. 1 AsylG zur Anwendung ("Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens"). Vorliegend kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seinen drei minderjährigen und hier als Flüchtlinge anerkannten Kindern in vertretbarer Weise auf einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug berufen kann und in der Folge die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offenstehen würde (Art. 83 lit. c BGG). Die in der Beschwerde erhobenen Rügen betreffen Verfahrensrechte der Bundesverfassung, insbesondere Art. 29 Abs. 1 und 3 (sowie in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsfeststellung) und Art. 29a BV, und sind in jedem Fall auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen: ihre Verletzung kommt einer formellen Rechtsverweigerung gleich und das Gericht kann sie von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen ("Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen); es handelt sich um besondere verfassungsmässige Rechte, die dem Beschwerdeführer unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.2; 137 II 305 E. 3.3 und 4.1; Urteile 2C_725/2022 vom 23. Februar 2023 E. 4 und 5; 2C_1065/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.1). Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die vorliegende Beschwerde an die Hand zu nehmen.”
Il superamento di un termine massimo di durata procedurale previsto dalla legge è stato qualificato, nelle decisioni citate, come termine d'ordine; la sua inosservanza non comporta automaticamente una violazione della garanzia del ricorso (art. 29a Cost.). Rileva se l'interessato abbia subito un pregiudizio concreto o se l'esercizio effettivo del diritto sia stato di fatto impedito; in mancanza di tale prova, non si configura una violazione dell'art. 29a Cost.
“Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat, auch wenn von vornherein ersichtlich war, dass die für das beschleunigte Verfahren grundsätzlich geltende Maximaldauer nicht würde eingehalten werden können. Soweit die massive Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer bemängelt wird, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. In der Beschwerde wird im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Überschreitung der Frist ein konkreter Nachteil entstanden sein sollte. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt dafür, dass gemäss Art. 26c AsylG nach der Vorbereitungsphase umgehend die Anhörung folgen soll. Demnach ist festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer im konkreten Fall keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers - namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) - zur Folge hatte (vgl. beispielsweise auch Urteile des BVGer D-2452/2024 vom 18. Juli 2024 E. 5 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2). Der Einwand in der Beschwerde, die Behandlung des Falls im beschleunigten Verfahren habe eine wesentliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge, trifft zwar zu. Zu Recht wird jedoch nicht moniert, dem Beschwerdeführer sei eine korrekte Beschwerdeerhebung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. So hat er innert der verkürzten Frist eine vollumfängliche rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht. Ausserdem fand auf Beschwerdeebene ein Schriftenwechsel statt; mit der Eingabe seiner Replik konnte er sich ein weiteres Mal zu sämtlichen Erwägungen der Vorinstanz äussern (vgl. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2).”
“Jedenfalls finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass das Verfahren aus gesuchsspezifischen Gründen - namentlich, weil das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers als besonders komplex erachtet und/oder weitere Abklärungen beziehungsweise weitere Sachverhaltsinstruktionen in Betracht gezogen hätte - so lange gedauert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat, auch wenn von vornherein ersichtlich war, dass die für das beschleunigte Verfahren grundsätzlich geltende Maximaldauer nicht würde eingehalten werden können. Soweit die massive Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer bemängelt wird, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. In der Beschwerde wird im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Überschreitung der Frist ein konkreter Nachteil entstanden sein sollte. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Demnach ist festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer im konkreten Fall keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers - namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) - zur Folge hatte (vgl. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2.1).”
“Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM den Fall nicht dem erweiterten Verfahren zugewiesen, sondern im beschleunigten Verfahren belassen hat, auch wenn von vornherein ersichtlich war, dass die für das beschleunigte Verfahren grundsätzlich geltende Maximaldauer nicht würde eingehalten werden können. Soweit der Beschwerdeführer die massive Überschreitung der gesetzlich statuierten maximalen Verfahrensdauer bemängelt, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine Ordnungsfrist handelt. Die Nichteinhaltung dieser Frist wirkt sich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Entscheids aus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Überschreitung der Frist ein konkreter Nachteil entstanden sein sollte (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf [SEM Akten Vorhaben 1216528-28/4] und Beschwerde vom 3. Mai 2024), und auch von Amtes wegen ist kein entsprechender Nachteil ersichtlich. So hat er namentlich innert der verkürzten Frist eine ausführliche und vollumfängliche rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht. Demnach ist festzustellen, dass die übermässig lange Verfahrensdauer zwar unbefriedigend ist, aber im konkreten Fall keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers - namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) - bewirkt hat (vgl. auch Urteil des BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 3.2.1).”
art. 29a Cost., nella concretizzazione mediante art. 110 LTF, comporta che nel procedimento davanti al giudiÎ amministrativo il giudiÎ di grado inferiore accerti liberamente il quadro fattuale. Ne consegue che, in virtù del diritto federale, possono essere presentati anche nuovi fatti e mezzi di prova. Allo stesso tempo, i tribunali amministrativi in materia di diritto degli stranieri non sono autorizzati a sostituire la discrezionalità dell'autorità amministrativa competente con un proprio apprezzamento discrezionale.
“Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E. 1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4).”
“In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung. Es berücksichtigt bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 1.3; jeweils mit Hinweisen). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2022.213 vom 8. Juli 2023 E. 1.4, mit Hinweisen).”
“29a Satz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verpflichtet. In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung. Es berücksichtigt bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E. 2.5 S. 239 f.; VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 1.3 m.w.H.). Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2021.223 vom 22. März 2022 E. 2.3.2, VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 3.2).”
Cost. art. 29a n. 103 Se manÊ un interesse attuale e concreto alla tutela giurisdizionale, l'interesse a un accertamento dell'illegittimità (ad es. per la preparazione di pretese risarcitorie o di azioni di responsabilità statale) di regola non costituisÎ legittimazione ad impugnare il provvedimento originario. Una domanÚ di accertamento è, in tal caso, sussidiaria rispetto a una domanÚ di prestazione in un procedimento di risarcimento o di responsabilità statale, nel quale l'illegittimità dell'atto che dà origine alla responsabilità può ancora essere dedotta o esaminata.
“April 2022 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag sodann auch ein Interesse an der Gutheissung der Beschwerde, insbesondere an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Freistellung, als Grundlage für allfällige Forderungen gegenüber dem Kanton Basel-Stadt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu begründen. Die Vorbereitung eines Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahrens verleiht nämlich einem Rechtsuchenden gemäss Rechtsprechung dem Grundsatz nach keine Befugnis zur Anfechtung einer Verfügung, wenn ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Das Feststellungsbegehren, mit dem die ursprüngliche Verfügung angefochten wird, ist vielmehr subsidiär zum Leistungsbegehren im Entschädigungs- oder Staatshaftungsverfahren, in welchem sich die Widerrechtlichkeit des haftungsbegründenden Aktes noch thematisieren lässt, wenn dies nicht bereits erfolgt ist (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Mit diesem Konzept wird sowohl dem von Art. 29a BV garantierten Rechtsweg wie auch den Anforderungen von Art. 6 und 13 EMRK Genüge getan (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.4; BGE 126 I 144 E. 3; je mit Hinweisen).”
L'art. 29a Cost. è collegato ai diritti politici (art. 34 Cost.). Ne deriva un nesso tra la garanzia del ricorso giurisdizionale e la tutela della partecipazione democratiÊ.
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte (auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene) in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Sie weist Bezüge auf zur Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Ihr Wille soll sich auch möglichst unverfälscht in der Zusammensetzung des Parlaments widerspiegeln (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.1, 131 I 442 E. 3.1). Es soll garantiert werden, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (vgl. BGE 143 I 92 E. 3.3, 140 I 394 E. 8.2 mit Hinweisen).”
art. 29a Cost. garantisÎ anche nel procedimento dell'ordinanza penale il diritto ad essere giudicati da un'autorità giudiziaria. L'opposizione al provvedimento penale non è un mezzo di impugnazione ai sensi del CPP, ma un rimedio che dà avvio al procedimento giudiziario e comporta dunque garanzie processuali (e la responsabilità della pubbliÊ accusa in questa fase del procedimento).
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Jede verurteilte Person hat das Recht, das Strafurteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen (Art. 32 Abs. 3 BV). Die beschuldigte Person muss auch die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen (Art. 32 Abs. 2 BV). Analoge grundrechtliche Garantien ergeben sich auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 147 IV 518 E. 3.1). Beim Strafbefehl handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichtes um einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung der Strafsache. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der "Grundsätze des Verfahrensrechts".”
Cost. art. 29a n. 100 Nel caso di impugnazioni di provvedimenti di sequestro conservativo, il valore della controversia non coinciÞ automaticamente con l'importo del sequestro. A causa del minore onere spesso richiesto in tali procedimenti — in particolare di un esame limitato a una valutazione prima facie — le spese processuali non devono essere determinate esclusivamente in base all'importo del sequestro; il lavoro effettivamente prevedibile va considerato nella determinazione delle spese, senza che ciò implichi, nella prassi, l'obbligo di ottenere previamente note di parcella.
“… herabzusetzen ist und der Rekurrent lediglich einen rund 13 % tieferen Sicherstellungsbetrag beantragt hat, ist die Rekursgegnerschaft als überwiegend unterliegend zu erachten und sind ihr 7/8 und dem Rekurrenten 1/8 der Kosten aufzuerlegen. Überdies steht dem Rekurrenten nach Massgabe seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG). 4.2 Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet. Die eigentliche Steuerfestsetzung erfolgt in einem separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen, ohne dass aber hierzu vorgängig Kostennoten eingeholt werden müssen (vgl.”
“Somit sind der Rekurrentin bisher ohnehin keine Kosten belastet worden. Dies führt zur Gutheissung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. 3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekursgegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und hat diese der Rekurrentin eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG). 3.2 Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr und die Parteientschädigung nach Massgabe des Streitwerts bzw. der Bedeutung der Streitsache (vgl. § 2 und 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. In Nachachtung des Äquivalenzprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (Art. 29a BV), der durch die Auferlegung von Kosten nicht ungebührlich erschwert werden darf, ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in einem Sicherstellungsverfahren zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich dabei üblicherweise um eine erstmalige Anhörung der von der Sicherstellung betroffenen Partei über die getroffene Massnahme handelt und das Verwaltungsgericht als erste und einzige kantonale Instanz darüber entscheidet. Sodann geht es bei der Steuersicherung nicht um das Hauptverfahren oder auch nur um das Vorverfahren auf Feststellung der Steuerhoheit und der Steuerpflicht. Vielmehr erfolgt diese Prüfung in einem separaten Verfahren. Die Tatsachenprüfung durch das Verwaltungsgericht beschränkt sich zudem auf eine Prima-facie-Würdigung, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen, sondern auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen (vgl.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 99 In caso di accusa di un procedimento contrario alla buona feÞ è richiesta cautela. Nella valutazione va tenuto conto del diritto a una tutela giurisdizionale effettiva ai sensi dell'art. 29a Cost. (nonché delle pertinenti garanzie della CEDU).
“Treuwidrigkeit kann auch dadurch begründet werden, dass eine Person im Rahmen von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber der Behörde bewusst unrichtige Angaben macht oder diese über erhebliche Tatsachen nicht informiert, wobei es sich um eine qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht handeln muss (vgl. Schindler/Tschumi, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 5 N. 66 f., m.H. auf BGE 140 II 65 E. 2.2 [Einbürgerung]). Ein treuwidriges Verhalten eines Privaten kann demzufolge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BGE 137 V 394 E. 7; BGE 121 II 97 E. 4a; BGE 108 V 84 E. 3a). Dies auch deshalb, weil die Berufung auf dieses Verbot gegenüber Privaten auf eine Verkürzung von deren verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rechtspositionen hinausläuft (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Bei der Beurteilung, ob ein prozessuales Verhalten Treu und Glauben verletzt, ist mithin den völker- und verfassungsmässigen Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes von Art. 29a BV und Art. 6 und 13 EMRK Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer B-645/2018 vom 14. August 2023 E. 17.4.22, Engadin IV Foffa Conrad; vgl. auch E. 16.3.32).”
L'art. 29a Cost. non si appliÊ nel procedimento di ricorso amministrativo interno; la SID non è considerata un'autorità giudiziaria.
“Die Vorinstanz hat den Kostenvorschuss somit korrekt erhoben. Namentlich hat sie dem Beschwerdeführer mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 6. Oktober 2020 auch eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses gesetzt und ihn auf die Nichteintretensfolge hingewiesen, wenn die Nachfrist unbenutzt verstreicht (vgl. Art. 105 Abs. 4 VRPG und dazu Ruth Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 28; Akten SID pag. 15 f.; vorne E. 2.1). Bei dieser Sachlage verstösst die Vorschusspflicht nicht gegen die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien. Die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV ist im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar. Bei der SID handelt es nicht um eine richterliche Behörde. Im Übrigen wird der effektive Zugang zum Gericht im Sinn von Art. 29a BV mit einem korrekt erhobenen Kostenvorschuss anerkanntermassen nicht übermässig erschwert (vgl. BGE 143 I 227 E. 5.1 [Pra 107/2018 Nr. 25]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 3, je mit weiteren Nachweisen).”
La garanzia del ricorso prevista dall'art. 29a Cost. richieÞ più di un mero controllo per arbitrarietà da parte degli organi di impugnazione; una limitazione esclusiva al solo esame dell'arbitrarietà non è compatibile con l'art. 29a Cost. Tuttavia, l'art. 29a Cost. consente una certa moderazione giudiziaria nel controllo dei concetti giuridici indeterminati e a tutela dell'autonomia comunale. Un intervento giurisdizionale è ammissibile quando viene oltrepassato il margine di valutazione o di discrezionalità dell'autorità, quando le decisioni sono infondate o irragionevoli, oppure quando sono violati principi costituzionali o dello Stato di diritto (p. es. proporzionalità, uguaglianza di fronte alla legge).
“Die Steuerpflichtige geht indes davon aus, dass die herrschende Praxis gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verstosse. Dazu ist Folgendes zu sagen: Die Rechtsweggarantie vermittelt zwar ein verfassungsmässiges Individualrecht auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass überhaupt eine Rechtsstreitigkeit vorliegt (BGE 149 I 2 E. 2.1; 149 I 146 E. 3.3.1; 149 III 124 E. 2.3.1). Daraus vermag die Steuerpflichtige für sich nichts abzuleiten, wie der Blick in die bundesgerichtliche Praxis zu einem anderen, für die vorliegend massgebliche Frage vergleichbaren Rechtsgebiet zeigt. Zum Baurecht erwog das Bundesgericht, dass kommunale Entscheide zwar "zur Wahrung der Gemeindeautonomie" zurückhaltend geprüft werden dürfen. Die Zurückhaltung dürfe aber nicht so weit reichen, dass "sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV (...) nicht vereinbar wäre. Dagegen lässt die Rechtsweggarantie eine gerichtliche Zurückhaltung unbestimmter Rechtsbegriffe zu, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen zu wahren" (so BGE 145 I 52 E.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht den kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Zulässig ist hingegen eine richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe, was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren. Dies gilt namentlich bei der Anwendung von Ästhetikklauseln und ähnlichen Vorschriften über die gestalterische Einordnung von Bauprojekten ins Ortsbild. Ein entsprechender Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde darf nur aufgehoben werden, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Das trifft insbesondere zu, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt.”
“Grundsätzlich können mit der Beschwerde an das Kantonsgericht die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Ausgeschlossen ist vorliegend die Rüge der Unangemessenheit (Art. 77 f. VRG). Soweit beschwerdeweise – wie vorliegend – die Höhe der Ersatzvornahmekosten einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands beanstandet wird, kann nur Willkür gerügt werden (Art. 171 Abs. 3 RPBG). Nach ständiger Rechtsprechung liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1; 138 I 305 E. 4.3). Aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) fliesst indes ein Anspruch auf Beurteilung durch mindestens eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden darf nicht so weit gehen, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken (vgl. BGE 145 I 52 E. 3.6). Es stellt sich daher die Frage, ob Art. 171 Abs. 3 RPBG mit Art. 29a BV vereinbar ist. Darauf ist zurückzukommen (hinten E. 4.1).”
Nella misura in cui i tribunali, nelle materie di amministrazione della giustizia (p.es. affari di personale), decidono funzionalmente in qualità di autorità amministrativa in proprio e quindi non dispongono dell'indipendenza giudiziaria necessaria, la garanzia del diritto di ricorso (Cost. art. 29a) impone che, in presenza di una controversia giuridiÊ, i relativi provvedimenti possano essere impugnati davanti a un'istanza giudiziaria indipendente.
“Zur Justizverwaltung zählen insbesondere Personalgeschäfte wie die Wahlen bzw. Anstellungen, Beförderungen, Besoldungen und Entlassungen von Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreibenden und Angestellten (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N. 10 der Vorbemerkungen zu §§ 67 ff. GOG). Soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung tätig werden, verfolgen sie grundsätzlich eigene (Justiz-) Verwaltungsinteressen und entscheiden in diesen Angelegenheiten funktional als Verwaltungsbehörde in eigener Sache, weshalb sie diesbezüglich nicht über die erforderliche richterliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV verfügen (vgl. MARTI, a.a.O., S. 261; zustimmend RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 24 zu Art. 76 VRPG; KIENER/KRÜSI, Beschwerde an das Verwaltungsgericht, in: Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, 2010, S. 88; differenzierend BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 43 zu § 19b VRG). Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt jedoch, dass entsprechende Anordnungen bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz weitergezogen werden können (vgl. Urteile 6B_314/2017 vom 29. Juni 2017 E. 3.2; 1C_177/2010, 1C_179/2010 vom 25. Mai 2010 E. 3.2; MARTI, a.a.O., S. 261; ebenso BOSSHART/BERTSCHI, a.a.O., N. 45 zu § 19b VRG; KIENER/KRÜSI, a.a.O., S. 88).”
In caso di ingerenze significative nell'autodeterminazione informativa, la fornitura di informazioni è condizione per la concessione di una tutela giurisdizionale effettiva ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK) handelt: [...]. Richten sich die Massnahmen gegen Medienschaffende, liegt auch ein Eingriff in die Pressefreiheit gemäss Art. 10 EMRK und Art. 17 BV vor. Ohne die Auskunftserteilung kann sich die betroffene Person nicht wirksam gegen diese Eingriffe zur Wehr setzen, d.h. die Auskunftserteilung ist Voraussetzung für die Gewährung von effektivem Rechtsschutz (Art. 6 und 13 EMRK; Art. 29a BV; vgl. RAINER J. SCHWEIZER, Das Recht auf eine wirksame Beschwerde in Schengen- und Dublin-Verfahren BGE 147 II 408 S. 418 aus schweizerischer Sicht, in: Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Herausforderungen, Breitenmoser/Lagodny/Uebersax [Hrsg.], 2018, S. 72). Ohne Kenntnis der gespeicherten Daten können auch die übrigen datenschutzrechtlichen Ansprüche auf Berichtigung unrichtiger oder Löschung unrechtmässig gespeicherter Daten nicht ausgeübt werden (Art. 58 Abs. 5 SIS-II-Beschluss; Art. 25 DSG). Derartige Eingriffe und Rechtsschutzbeschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur zulässig, soweit sie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (vgl. Art. 36 BV; Art. 8 Ziff. 2 und Art. 10 Ziff. 2 EMRK) bzw. zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich und verhältnismässig sind (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Gleiches ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SR 0.”
art. 29a Cost. apre altresì il diritto a un controllo giudiziario anche contro atti materiali dell'autorità, purché vi sia una controversia giuridiÊ. Ciò si verifiÊ quando l'operato amministrativo inciÞ su posizioni giuridiche individuali meritevoli di tutela; in particolare è sufficiente che possa essere ragionevolmente sostenuto che un diritto a una determinata azione o astensione da parte dello Stato sia violato dall'atto materiale.
“Macht der Gesuchsteller plausibel geltend, dass ihn eine staatliche Handlung oder Unterlassung ohne Verfügungscharakter in seinen Rechten verletzt oder ihn bei der Erfüllung von Pflichten in unzulässiger Weise beeinträchtigt, muss er über diese Handlung oder Unterlassung - sofern sie nach der einschlägigen Verfahrensordnung nicht ausnahmsweise direkt anfechtbar ist - eine Verfügung verlangen können. Dieser aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Erlass einer Verfügung über behördliche Realakte wird im Verfahrensrecht des Bundes in Art. 25a VwVG sowie in zahlreichen kantonalen Verfahrensgesetzen in Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung konkretisiert (vgl. zum Ganzen BERNHARD WALDMANN, Anspruch auf den Erlass einer Verfügung, in: Brennpunkt "Verfügung", 2022, S. 71, 77 ff.). Existiert in einem Kanton keine entsprechende Norm, kann dieser Anspruch gegebenenfalls auch im Rahmen eines (atypischen) Feststellungsverfahrens eingelöst werden (in diesem Sinn mit Blick auf Art. 13 EMRK bereits BGE 121 I 87 E. 1b). In jedem Fall vorausgesetzt ist ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der anbegehrten Verfügung (vgl. Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a Abs. 1 VwVG; vgl. ferner Art. 50 Abs. 2 VRPG/BE). Neben einem schutzwürdigen Interesse setzt der Erhalt einer Verfügung über einen Verwaltungsrealakt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV (und Art. 25a VwVG) eine hinlänglich intensive Betroffenheit in schützenswerten individuellen Rechtspositionen voraus (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.1 f.; 140 II 315 E. 4.3 f.). Eine schützenswerte Rechtsposition kann sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3 mit Hinweisen) und besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den strittigen Realakt verletzt werde (BGE 143 I 336 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Des Weiteren müssen sowohl die schützenswerte Rechtsposition wie auch das schutzwürdige Interesse derjenigen Person zukommen, welche um Rechtsschutz nachsucht; es muss sich mithin um eigene Rechtspositionen bzw. Interessen handeln (vgl. BGE 146 I 145 E. 4.1; Urteil 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3). Dieses Erfordernis korrespondiert mit der allgemeinen Rechtsschutzvoraussetzung der besonderen Betroffenheit durch den strittigen Akt (vgl.”
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; 140 II 315 E. 4.4; 139 II 185 E. 12.4). Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt; ob dies im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in Rechte oder Pflichten der Betroffenen darstellt, ist Gegenstand der materiellen gerichtlichen Beurteilung (BGE 143 I 336 E. 4.2). Schützenswerte Rechtspositionen können sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3; 136 I 323 E. 4.3). Eine in diesem Sinne geschützte Rechtsposition besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den angefochtenen Akt verletzt werde (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.3.1; Urteil 2C_335/2019 vom 17. August 2020 E. 6.1). Eine schutzwürdige Rechtsposition kann aber auch hinsichtlich der Modalitäten der Rechtsausübung bestehen (BGE 143 I 336 E. 4.3.2).”
“Macht der Gesuchsteller plausibel geltend, dass ihn eine staatliche Handlung oder Unterlassung ohne Verfügungscharakter in seinen Rechten verletzt oder ihn bei der Erfüllung von Pflichten in unzulässiger Weise beeinträchtigt, muss er über diese Handlung oder Unterlassung - sofern sie nach der einschlägigen Verfahrensordnung nicht ausnahmsweise direkt anfechtbar ist - eine Verfügung verlangen können. Dieser aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Erlass einer Verfügung über behördliche Realakte wird im Verfahrensrecht des Bundes in Art. 25a VwVG sowie in zahlreichen kantonalen Verfahrensgesetzen in Anlehnung an die bundesrechtliche Regelung konkretisiert (vgl. zum Ganzen BERNHARD WALDMANN, Anspruch auf den Erlass einer Verfügung, in: Brennpunkt "Verfügung", 2022, S. 71, 77 ff.). Existiert in einem Kanton keine entsprechende Norm, kann dieser Anspruch gegebenenfalls auch im Rahmen eines (atypischen) Feststellungsverfahrens eingelöst werden (in diesem Sinn mit Blick auf Art. 13 EMRK bereits BGE 121 I 87 E. 1b). In jedem Fall vorausgesetzt ist ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der anbegehrten Verfügung (vgl. Art. 25 Abs. 2 und Art. 25a Abs. 1 VwVG; vgl. ferner Art. 50 Abs. 2 VRPG/BE). Neben einem schutzwürdigen Interesse setzt der Erhalt einer Verfügung über einen Verwaltungsrealakt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV (und Art. 25a VwVG) eine hinlänglich intensive Betroffenheit in schützenswerten individuellen Rechtspositionen voraus (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.1 f.; 140 II 315 E. 4.3 f.). Eine schützenswerte Rechtsposition kann sich aus dem Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht in allen Rechtsbereichen ergeben (BGE 143 I 336 E. 4.3 mit Hinweisen) und besteht jedenfalls dann, wenn in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe ein Anspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen, der durch den strittigen Realakt verletzt werde (BGE 143 I 336 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Des Weiteren müssen sowohl die schützenswerte Rechtsposition wie auch das schutzwürdige Interesse derjenigen Person zukommen, welche um Rechtsschutz nachsucht; es muss sich mithin um eigene Rechtspositionen bzw. Interessen handeln (vgl. BGE 146 I 145 E. 4.1; Urteil 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3). Dieses Erfordernis korrespondiert mit der allgemeinen Rechtsschutzvoraussetzung der besonderen Betroffenheit durch den strittigen Akt (vgl.”
In procedimenti giudiziari o amministrativi (p. es. procedimenti d'asilo) una violazione dell'art. 29a Cost. può essere contestata con la motivazione che la durata del procedimento sia eccessiva oppure che i termini previsti dalla legge non siano stati rispettati.
“Weiter rügt der Beschwerdeführer eine überlange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens sowie eine Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie). Er führt zur Begründung aus, gemäss Art. 26 Abs. 1 AsyIG beginne nach der Einreichung des Asylgesuchs die Vorbereitungsphase. Diese daure im beschleunigten Verfahren höchstens 21 Tage. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsyIG seien Entscheide im beschleunigten Verfahren innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen. Diese Frist könne um einige Tage überschritten werden, wenn triftige Gründe vorlägen und absehbar sei, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden könne (Art. 37 Abs. 3 AsyIG). Vorliegend seien bei einer Verfahrensdauer von insgesamt 96 Tagen die gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen bei Weitem überschritten worden.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 92 Se a un ricorso viene tolta l'efficacia sospensiva e la persona interessata si trasferisÎ successivamente all'estero, un conseguente problema di giurisdizione internazionale può di fatto precludere l'accesso effettivo a un tribunale.
“Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem sie auf die kantonale Beschwerde vom 6. April 2022 nicht eingetreten sei. Sie bezieht sich dabei namentlich auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 69444/17 vom 8. Februar 2022 in Sachen Roth gegen die Schweiz. In diesem Fall erkannte der EGMR auf eine Verletzung des konventionsrechtlichen Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht, mithin eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die diesem Entscheid zu Grunde liegende Ausgangslage war ähnlich wie im vorliegenden Fall: Eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hatte der antragstellenden Mutter den Wegzug mit dem Kind gestattet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, worauf die Mutter mit dem Kind ins Ausland zog und die angerufene Rechtsmittelinstanz mangels internationaler Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde des Vaters eintrat. Die Besonderheit lag indes daran, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im dortigen Fall eine blosse Verwaltungsbehörde war.”
L'art. 29a Cost. apre un accesso al controllo giurisdizionale più ampio rispetto all'art. 6 CEDU; al contempo restano in vigore i requisiti formali di legge per l'ammissione all'esame di una domanÚ.
“Mit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV haben die völkerrechtlichen Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK (Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde und Recht auf eine wirksame Beschwerde) weitgehend an praktischer Bedeutung verloren, erweist sich doch der Anwendungsbereich von Art. 29a BV als wesentlich weiter (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 31 und 35; Gregor Bachmann, a.a.O., S. 243 ff. und S. 259). Weder die verfassungs- noch die konventionsrechtliche Rechtsweggarantie entbinden allerdings von den üblichen formellgesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch (vgl. BGE 143 I 344 E. 8.2 [Pra 107/2018 Nr. 81], 137 II 409 E. 4.2 [Pra 101/2012 Nr. 73]; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 36; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 36 mit weiteren Praxisnachweisen). Darin liegen legitime Einschränkungen des Verfahrens- bzw. Gerichtszugangs (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, in ZSR 2019 II S. 1 ff., 42 ff.). Es kann daher namentlich nicht von der verfahrensrechtlichen Vorgabe eines individuell-konkreten öffentlichen Rechtsverhältnisses oder eines schutzwürdigen Interesses abgesehen werden. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK setzt sodann voraus, dass die Verletzung einer materiellen Konventionsvorschrift in vertretbarer Weise behauptet wird (BGE 137 I 296 E.”
Chi limita diritti processuali (ad es. il diritto di accesso agli atti) deve disporlo mediante un provvedimento impugnabile. Tale provvedimento deve essere adeguatamente motivato. Se manÊ una decisione impugnabile e motivata di questo tipo, il riesame da parte dell'istanza di ricorso risulta ostacolato e ciò compromette la garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.
“108 StPO eingeschränkt wurde (entsprechend sei diese Frage auch nicht Gegenstand der Beschwerde bzw. des vorliegenden Verfahrens). Eine solche Einschränkung wäre jedoch vorgängig mittels einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen und nicht einfach mittels Realakt. Art. 108 Abs. 2 StPO sehe ausserdem vor, dass die Einschränkung gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig sei, wenn der Rechtsbeistand selber Anlass für die Beschränkung gebe. Diesbezüglich schweige sich die Staatsanwaltschaft jedoch vollständig aus, obwohl die angefochtene Verfügung dem unterzeichnenden Rechtsbeistand mit einer «vagen» Begründung zugestellt worden sei. Ausserdem beziehe sich eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Natur nach in erster Linie auf das Akteneinsichtsrecht. Sie könne die Staatsanwaltschaft aber nicht von der Begründungspflicht ihrer eigenen Verfügung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV befreien. Denn in diesem Fall könne die Beschwerdeinstanz die Rechtsanwendung gar nicht überprüfen, was die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletze.”
Cost. art. 29a n. 89 In caso di ingerenze in posizioni giuridiche di natura procedurale, deve essere esposto in modo sostanziale in quale misura e in che modo sono concretamente interessate posizioni giuridiche meritevoli di tutela. La mera insoddisfazione o obiezioni astratte, non motivate in modo comprensibile, non sono sufficienti.
“Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die Vollstreckungshandlung vom 15. Juni 2021 in ihre schützenswerten Rechtspositionen eingegriffen haben soll. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht damit nicht. Der vorinstanzliche Entscheid verstösst nicht gegen Art. 29a BV. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.”
“Es genügt insbesondere nicht, eine Vielzahl von Bestimmungen der Bundes- und Kantonsverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention anzurufen und mit einer ausführlichen und nicht sachbezogenen Argumentation zu verbinden, wie das die Beschwerdeführenden hauptsächlich tun. Zwar ergibt sich aus den Rechtsschriften, dass die Beschwerdeführenden mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden sind. Das reicht aber nicht aus. Zu einem grossen Teil erschliesst sich nicht, weshalb bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht massgebliches Recht, namentlich Bundesrecht, verletzt haben soll. Zulässig ist die im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_183/2021 erhobene Rüge, der Ausschluss des Beschwerdeführers verstosse gegen Art. 29 und allenfalls 29a BV. Im Übrigen ist in beiden Verfahren, soweit das überhaupt den jeweiligen Streitgegenstand betrifft, weitgehend, mit den nachfolgend behandelten Ausnahmen, nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die Grundsätze der Verfahrensfairness nach Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK, gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV, gegen die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV bzw. die Garantie des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK, allenfalls in Verbindung mit Art. 13 EMRK, und gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 BV sowie gegen kantonales Verfassungsrecht verstossen sollte. Die dazu vorliegenden Beschwerdebegründungen sind zwar umfangreich, lassen aber nicht erkennen, worin die angeblichen Rechtsverletzungen begründet sein sollen. Dasselbe gilt für die behauptete Verletzung der Zivilprozessordnung, insbesondere von Art. 227 und 230 ZPO.”
Se sussista una violazione della garanzia del diritto di ricorso (art. 29a Cost.) si valuta in base al fatto che l'autorità del grado precedente, conformemente ai presupposti vigenti per il giudizio sul merito, abbia legittimamente o illegittimamente rinunciato all'esame nel merito della domanÚ. Il fatto che la mancanza di tali presupposti sia sufficiente a giustificare il non entrare in merito non comporta di per sé una violazione dell'art. 29a Cost.
“Ob das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt worden sind, hängt demnach davon ab, ob die kantonale Beschwerdeinstanz nach den geltenden Sachurteilsvoraussetzungen die Beschwerde zu Recht oder zu Unrecht materiell nicht behandelt hat (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.4).”
“Liegt gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände vor, hat die Vorinstanz im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt, als sie auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit damit um Bewilligung des Projektänderungsgesuchs vom 10. Oktober 2016 ersucht wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin insbesondere keine Verletzung der Rechtsweggarantie zu sehen. Die Vorgaben von Art. 29a BV und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG schliessen nicht aus, dass Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen). Tritt eine Behörde mangels Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen auf eine Beschwerde nicht ein, stellt dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin überdies auch keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dar.”
Con le notifiche tramite A-Post Plus sussiste il rischio che l'accesso ai tribunali (art. 29a Cost.) venga compromesso, perché i destinatari, senza essere a conoscenza della notifiÊ, perdano i termini di ricorso o li trovino effettivamente ridotti.
“Es mag zutreffen, dass ein A-Post-Plus-Versand von Entscheiden unter Umständen den Zugang zu Gerichten in einer im Lichte der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV problematischen Weise erschweren und mit einer gewissen Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) der Adressaten verbunden sein kann (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 3454). Denn ein Empfänger eines mit A-Post Plus versandten Entscheids, welcher weder vom Inhalt der Sendung Kenntnis hat, noch um die Tatsache weiss, dass überhaupt eine Zustellung erfolgt ist, muss hinnehmen, dass er die Rechtsmittelfrist verpasst oder diese massgeblich verkürzt wird, was für ihn umso einschneidender ist, je kürzer die vorgesehene Rechtsmittelfrist ist. Demgegenüber könnte eine angeschriebene Person, die nicht angetroffen wird, bei einer Zustellung mittels Einschreiben die Abholung der Sendung bewusst bis zum letzten Tag der Abholfrist von 7 Tagen hinauszögern, ohne dass die Rechtsmittelfrist verkürzt würde (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 S. 62; vgl. zur Zustellfiktion Urteil 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).”
art. 29a Cost. garantisÎ il diritto a un giudizio da parte di un giudiÎ; chi ha partecipato al procedimento di grado inferiore ha un interesse giuridicamente protetto a sollevare doglianze per violazione della garanzia del diritto di ricorso.
“Demgegenüber verfügt die Beschwerdeführerin über ein rechtlich geschütztes Interesse in Bezug auf die Rügen der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), des Gewaltenteilungsprinzips und des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und die Beschwerden form- und fristgerecht eingereicht wurden, ist insoweit auf sie einzutreten (Art. 42, 115 lit. a und lit. b, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 85 Nei procedimenti coordinati le obiezioni in materia di protezione dal rumore devono essere imputate al procedimento di ricorso competente e lì fatte valere.
“zur Strassenlärmsanierung auch BGer 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 4.1 Abs. 2 mit Hinweisen, in: URP 2021, S. 74 ff.). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als nachvollziehbar, als der geänderte Busbetrieb in lärmschutzrechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen zu Änderungen der bisherigen Strassenlärmsituation auf den fraglichen Strassenabschnitten führt, bei welchen es sich zweifellos um (ortsfeste) Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG sowie Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41, LSV) handelt (vgl. dazu auch E. 2.3 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 9 f., sowie vorläufige Beurteilung der Rechtsabteilung der Vorinstanz vom 29. September 2021, act. 11.1/22, S. 5). überdies war es den Beschwerdeführern verwehrt, ihre lärmrechtlichen Einwände gegen den geänderten Busbetrieb (vgl. dazu E. 3.2 Abs. 2 hiernach) in einem anderen öffentlich-rechtlichen Verfahren als dem fraglichen (koordinierten) Verfahren (präventiv) geltend zu machen (vgl. dazu Art. 29a BV; BGer 1C_450/2021 vom 8. Dezember 2022 E. 5.7.2 und 6 mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf eine Konzessionsverfügung für die Personenbeförderung mit historischen Eisenbahnfahrzeugen, anders noch: BVerwGer A-98/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4 mit Hinweisen, in Bezug auf die Konzessionierung und den Betrieb von Buslinien). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass sämtliche lärmrechtlichen Einwände der Beschwerdeführer gegen den geänderten Busbetrieb dem im Rekursverfahren im Streit liegenden Strassenbauprojekt zuzurechnen waren und sich diese deshalb, wie die Beschwerdeführer zu Recht dargetan haben, innerhalb des Streitgegenstands bewegten (siehe zur formellen Rechtsverweigerung auch BGer 1C_3/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hätte deshalb sämtliche diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hören müssen, falls die Beschwerdeführer zur Erhebung des Rekurses befugt gewesen waren, was nachfolgend zu prüfen ist. Die Regelung der Rekursberechtigung in Art.”
Nelle circostanze concrete del caso, un divieto di guiÚ può essere compatibile con la garanzia della proprietà (art. 26 Cost.) e con la garanzia del ricorso (art. 29a Cost.). Da ciò segue che la tutela processuale non è assoluta e che l'esclusione dell'autorizzazione alla guiÚ da parte dell'autorità può essere giustificata in casi eccezionali.
“Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen bestehen ohne Weiteres hinreichende Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ist gerechtfertigt und keineswegs willkürlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, entgegenstehenden privaten Interessen spielen insofern ebensowenig eine entscheidende Rolle wie sein makelloser automobilistischer Leumund (vgl. Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8, wonach unabhängig von einschlägigen Verfehlungen im Strassenverkehr Bedenken an der Fahreignung aufkommen können, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes). Eine Diskriminierung bzw. rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) liegt darin nicht. Bei einer jüngeren Person wäre bei Vorliegen derselben konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung gleich zu entscheiden. Auch ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar, wenn dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Fahren mit seinem Auto untersagt bleibt (zu Art. 29a BV s. Urteil 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5 mit Hinweisen).”
L'art. 29a Cost. garantisÎ una garanzia generale dell'accesso al giudiÎ. Essa non è così estesa come l'art. 31 cpv. 4 Cost., che in caso di privazione della libertà conferisÎ un diritto immediato e rapido di ricorso al giudiÎ con garanzie processuali più ampie.
“Gleich wie Art. 5 EMRK schützt auch Art. 31 BV vor ungerechtfertigter Inhaftierung und räumt prozessuale Garantien ein. Nach Art. 31 Abs. 4 BV hat jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen (Satz 1). Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs (Satz 2). Die Bestimmung ist nach der Rechtsprechung im Unterschied zu Art. 5 Abs. 4 EMRK so zu verstehen, dass das Gericht direkt soll angerufen werden können, nicht bloss auf indirektem Weg nach Durchlaufen von weiteren Administrativinstanzen. Sie stellt eine besondere Rechtsweggarantie dar, die weiter reicht als die allgemeine Rechtsweggarantie von Art. 29a BV. Dies dient Personen, denen die Bewegungsfreiheit entzogen ist und die wegen ihrer Situation eines besonderen Schutzes bedürfen. Das angerufene Gericht wird unmittelbar in die Lage versetzt, den Freiheitsentzug einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls schon im Voraus vorsorgliche Massnahmen zu treffen (BGE 136 I 87 E. 6.5.2; bestätigt in BGE 137 I 23 E. 2.4.2 und BGE 150 I 73 E. 4.2). Die Garantien von Art. 31 Abs. 4 BV gelten zum Beispiel für den polizeilichen Gewahrsam gemäss dem vom Beschwerdeführer erwähnten Art. 8 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2009 vom 16. November 2010 E. 7.3).”
La garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost. richieÞ l'esame da parte di almeno un'autorità giudiziaria che eserciti un controllo pieno sia dei fatti sia del diritto.
“c - e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür oder die Verletzung anderer Garantien der Bundesverfassung hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe § 58 Abs. 2 und § 56 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1) falsch angewandt. Diese Bestimmungen sehen für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Noven- und Kognitionsbeschränkung vor. Die Rügen des Beschwerdeführers sind schon deshalb nicht zu hören, weil er nicht darlegt, inwiefern die Nichtanwendung dieser Bestimmungen durch die Vorinstanz gegen Bundesrecht, insbesondere das Willkürverbot, verstösst. Im Gegenteil führt die Vorinstanz, die im kantonalen Verfahren als einzige richterliche Behörde mit der Sache befasst ist, zu Recht aus, dass die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV die Beurteilung durch mindestens eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle vorschreibt (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 IV 274 E. 1.8.1; ferner Art. 110 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 BGG).”
art. 29a Cost. può riguardare l'esecuzione giudiziale dei contratti di diritto pubblico; secondo la giurisprudenza citata ciò non escluÞ automaticamente neppure gli accordi in materia di coordinamento. La procedura concreta per l'esecuzione di tali pretese può essere regolata a livello cantonale (p. es. OPR del Cantone San Gallo, art. 71e ss.).
“je mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 6 RDÜ. Nach dieser Bestimmung gewährleisten die Vertragsstaaten jeder Person in ihrem Hoheitsbereich einen wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Einrichtungen gegen alle rassendiskriminierenden Handlungen, die ihre Menschenrechte verletzen. Inwieweit der Anspruch nach Art. 6 RDÜ über die durch Art. 29a BV gewährleistete Rechtsweggarantie hinausgeht, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerdeführerin kann keine schützenswerte Rechtsposition im Sinn der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV dartun, welche ihr einen Anspruch auf inhaltliche gerichtliche Überprüfung einräumt. Die Vorinstanz ist deshalb im Übrigen zu Recht auch nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten, es sei festzustellen, dass der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Beschluss seine grund- und menschenrechtlichen Verpflichtungen missachtet habe. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vereinbarung zwischen Kanton, Gemeinde und Eigentümerin der Nachbargrundstücke im Gebiet "A.__" vom März/April 2019 könne als öffentlich-rechtlicher Vertrag zugunsten Dritter bezeichnet werden, dessen Zweckbestimmung schliesslich nicht mehr verfolgt werden soll. Das wirke sich direkt auf die Jenischen und Sinti aus, die auf den ersten provisorischen Durchgangsplatz im Kanton St. Gallen angewiesen gewesen wären. Auch bei koordinationsrechtlichen Verträgen sei die Rechtsweggarantie nicht ausgeschlossen. Das st. gallische Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt in Art. 71e ff. VRP das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen.”
Nel contesto dell'art. 29a Cost. la SRG è considerata vincolata ai diritti fondamentali nella sua «offerta pubblicistiÊ residua»; i ricorsi contro la rimozione di espressioni degli utenti non sono quindi adeguatamente garantiti tramite i rimedi di diritto civile, penale o di vigilanza. Perciò la via del diritto amministrativo deve essere aperta tramite l'ufficio dell'Ombudsman della SRG e deve essere assicurato l'accesso all'Istanza indipendente di ricorso per la radio e la televisione (UBI).
“Regeste Art. 10 und 13 EMRK; Art. 16, 29a, 35 und 93 Abs. 3 BV; Art. 2 lit. cbis, Art. 5a, 25 Abs. 3 lit. b, Art. 83 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 und 95 Abs. 1 RTVG; Art. 28 ff. ZGB; Art. 1, 3, 5 Abs. 4 und Art. 18 der SRG-Konzession; Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg. Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre "Netiquette" streicht (E. 2). Da mangels Wirksamkeit weder der zivil-, straf- noch der aufsichtsrechtliche Rechtsweg in diesem Zusammenhang den Anforderungen von Art. 29a BV genügt, ist der verwaltungsrechtliche Rechtsweg über die Ombudsstelle SRG, der eine vermittelnde Funktion zukommt, an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zu öffnen (E. 3). Die Vorgaben in der "Netiquette" sind im Einzelfall analog der Rechtsprechung zur Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich (BGE 139 I 306) zu handhaben (E. 4).”
Termini brevi dopo l'assegnazione possono rendere difficoltoso il lavoro del difensore appena assegnato; sarebbe auspicabile che l'amministrazione ne tenesse conto nella conduzione del procedimento. L'emanazione rapiÚ di un provvedimento subito dopo l'assegnazione è quindi problematiÊ, ma non comporta automaticamente un pregiudizio ai sensi dell'art. 29a Cost., purché sia rimasta possibile una corretta presentazione del ricorso (ad es. mediante integrazione successiva dello stesso).
“Wie bereits zuvor erwähnt, monierte der Beschwerdeführer ferner, das SEM habe seinen Fall im Anschluss an das Kassationsurteil vom 6. Februar 2024 bereits am 16. Februar 2024 in das erweiterte Verfahren zugeteilt und ihn am 19. Februar 2024 dem Kanton J._______ zugewiesen. Nur wenige Tage danach, am 28. Februar 2024, habe es den vorliegend angefochtenen Entscheid erlassen. Dies habe zum einen die Arbeit der neuen Rechtsvertretung im zugewiesenen Kanton erschwert, weshalb sein Recht auf wirksamen und effektiven Rechtsschutz respektive die Rechtsweg-garantie (Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. hierzu BVGE 2020 VI/5 E. 9.4 m.w.H.) verletzt sei. Zum anderen habe das SEM gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weil es den Beschwerdeführer - zumal dem erweiterten Verfahren zugewiesen - in seinem berechtigten Vertrauen enttäuscht habe, dass es seine Situation rechtsgenüglich abkläre. Die sich aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung nur neun Tage nach Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton J._______ eröffnet wurde, für die Rechtsvertretung ergebenden Herausforderungen sind nicht zu verkennen und es wäre wünschenswert, dass das SEM diesem Aspekt bei der Verfahrensführung gebührend Rechnung trägt. Allerdings ist dem Beschwerdeführer daraus insofern kein Nachteil erwachsen, als dass eine korrekte Beschwerdeerhebung möglich war, zumal die Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverbesserung eine ausführliche und rechtsgenügliche Beschwerdeschrift eingereicht hat. Demnach ist festzustellen, dass der Erlass der ablehnenden Verfügung kurz nach der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton J.”
In caso di istanza di esproprio la tutela giurisdizionale non deve essere svuotata da una successiva riclassificazione del procedimento; una valutazione effettuata soltanto a posteriori sotto il profilo dell'espropriazione può mettere in pericolo la tutela costituzionalmente prevista dall'art. 29a Cost.
“Selbst wenn vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel (entschädigungslos) hinzunehmen sind (vgl. Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2 m.H.), kann daher noch nicht ausgeschlossen werden, dass nachbarrechtliche Abwehrrechte wegen übermässigen Immissionen enteignet werden müssen. Dazu passt, dass die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens nicht nach den Vorschriften des VwVG, sondern nach den Bestimmungen des aEntG verlegte, da es sich nach ihrer Auffassung um eine enteignungsrechtliche Einsprache handelte. Dieses Vorgehen steht jedoch im Widerspruch zum Nichteintreten der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung. Wird auf das Enteignungsbegehren nicht eingetreten, so handelt es sich auch nicht um eine enteignungsrechtliche Einsprache. Folglich wären die Kosten nicht nach den Spezialbestimmungen des Enteignungsgesetzes zu verlegen (vgl. Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 7.1). Hinzu kommt schliesslich, dass der Gesetzgeber mit dem Koordinationsgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen - und im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 29a BV - nicht schmälern wollte (vgl. BBl 1998 III 2591, S. 2600 f.). Würde indessen erst nachträglich über die Zulässigkeit des Baulärms unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten geurteilt, so ist schwer vorstellbar, dass der Rechtsschutz noch gewahrt werden könnte, zumal eine entsprechende Auflage zur Prüfung dieses Begehrens in der Detailplanung fehlt. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Enteignungsbegehren der Beschwerdeführer bezüglich der nachbarrechtlichen Abwehrrechte während der Bauphase eingetreten ist. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet.”
art. 29a Cost. garantisÎ il diritto di ricorso; tale garanzia va osservata anche nella procedura semplificata di rilascio dell'autorizzazione edilizia e nella procedura di notifiÊ.
“25 RPG) fest, dass Erstellung, Änderung und Beseitigung von Bauten und Anlagen der Bewilligung bedürfen. Im nachfolgenden Absatz werden in einer nicht abschliessenden Weise Vorhaben aufgezählt, die in der Bauzone keiner Baubewilligung bedürfen, soweit die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Das PBG sieht drei Varianten des Baubewilligungsverfahrens vor, nämlich ein ordentliches Verfahren (Art. 138 f. PBG), ein vereinfachtes Verfahren (Art. 140 f. PBG) und ein Meldeverfahren (Art. 142 f. PBG). Die Grenzen der Vereinfachung sind vorgegeben durch die Bewilligungspflicht (Art. 22 Abs. 1 RPG), den Anspruch auf rechtliches Gehör von Einspracheberechtigten (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; vgl. zu dessen Anwendungsbereich in Bezug auf das Bau- und Planungsrecht bzw. das Umweltrecht Urteil des Bundesgerichts 1C_501/2018 vom 15. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 128 I 61 E. 2a/bb und BGE 127 I 45 ff. E. 2c und E. 2d) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; vgl. zur Beachtung des von Art. 29a BV gewährleisteten Rechtsschutzes im Baubewilligungsverfahren Urteil des Bundesgerichts 1C_125/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5). Massstab für die Beurteilung, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewiligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob damit im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 139 f. E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine solche Umnutzung ist nur dann nicht bewilligungspflichtig, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung entspricht und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist. Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen kann von den Kantonen konkretisiert und erweitert, nicht aber enger gefasst werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_12/2022 vom 23.”
Durante un soggiorno trascorso in un altro Stato membro ai sensi del Regolamento Dublino III, l'art. 29a Cost. non fonÚ un diritto alla valutazione sostanziale di una domanÚ di riconoscimento dell'apolidia in Svizzera.
“Den sich in Rumänien gestützt auf die Dublin-III-VO als Asylsuchende befindlichen Beschwerdeführenden kommt im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu. Die Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zielt vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie durch den vorinstanzlichen Erlass der Verfügung vom 7. November 2023 nicht ohnehin hinfällig geworden ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1). Angesichts des aufgrund der Dublin-III-VO gebotenen Aufenthalts in Rumänien sowie der erforderlichen Integration der Beschwerdeführenden in das rumänische Asylsystem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Dublin-Verfahrens behandelt hat. Damit geht auch die Rüge einer Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) seitens der Vorinstanz fehl (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Sodann vermögen weder die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV noch das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK einen weitergehenden Anspruch auf materielle Beurteilung des Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu begründen (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 I 280 E. 7; 138 I 6 E. 6.1; 136 I 323 E. 4.3; BVGE 2021 VII/8 E. 4.5). Zu Recht ist die Vorinstanz daher mit Verfügung vom 7. November 2023 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
Se ai ricorrenti manÊ un vantaggio pratico immediato, non si può dare seguito a un mezzo di impugnazione. Ciò non viola la garanzia del diritto di ricorso prevista dall'art. 29a Cost., perché le garanzie procedurali costituzionali possono subordinare l'ammissione dei mezzi di impugnazione ai consueti presupposti di merito.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keinen unmittelbaren praktischen Nutzen an der "korrekten" Feststellung der Verhaltensweisen und der "richtigen" rechtlichen Würdigung derselben haben, da diese bezüglich den Beschwerdeführerinnen keine Auswirkungen auf die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 zeitigen können und die entsprechenden Erwägungen auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist die Vorinstanz auf die bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 12. Februar 2014 zu Recht nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerinnen darin die (teilweise) Aufhebung respektive Anpassung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 verlangt haben. Da den Beschwerdeführerinnen der unmittelbare praktische Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 fehlt, liegt auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) vor. Diese verfassungsmässigen Verfahrensgarantien verbieten es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).”
Cost. art. 29a n. 74 La verifiÊ giudiziaria si estenÞ anche all'impiego comunale dei proventi della tassa di soggiorno. Un mero carattere politico della decisione non escluÞ la giudiziabilità a priori; il carattere politico deve essere manifesto affinché venga meno il controllo giudiziario.
“Ebenso erwägt selbst die Vorinstanz, dass die Verwendung des Kurtaxenertrags in den Grundzügen gesetzlich geregelt sei (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c des Gesetzes des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 über den Tourismus [SGS 935.1]). Innerhalb dieser kantonalrechtlichen Vorgaben verbleibt der zuständigen Behörde bei der Verwendung möglicherweise ein Ermessen. Die Frage, ob die Verwendung des Kurtaxenertrags diesem gesetzlich vorgegebenen Rahmen entspricht, ist jedoch gleichermassen justiziabel wie die Frage des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens und muss im Lichte von Art. 29a BV einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich BGE 149 I 146 S. 152 sein. Der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag von vornherein einen politischen Charakter zuzusprechen, erweist sich somit als mit der Rechtsweggarantie nicht vereinbar. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Entscheid, wie die Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Gemeinde den Tourismus fördern möchte, auch von (kommunal-)politischen Überlegungen beeinflusst wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29a BV muss der politische Charakter einer Angelegenheit offensichtlich sein. Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt, wie dargelegt, nicht. Diese Bedeutung muss vielmehr unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (vgl. E. 3.3.2 i.f. hiervor). Vorliegend ist der politische Charakter nicht offenkundig.”
In caso di un'influenza massiccia, ai sensi dell'art. 29 in connessione con l'art. 29a Cost., è possibile un controllo giudiziario successivo sulla regolarità di una votazione popolare. Ciò richieÞ tuttavia condizioni rigorose: devono essere prosposti vizi gravi che avrebbero potuto influenzare la votazione in modo massiccio e decisivo; le irregolarità devono avere una portata significativa e devono sussistere novità non autentiche (fatti già esistenti al momento della votazione ma allora sconosciuti). La procedura non può servire a colmare omissioni nella produzione di prove o nella proposizione di ricorsi.
“In Stimmrechtssachen leitet sich direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volksabstimmung ab, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksabstimmung zutage tritt (BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1; 138 I 61 E. 4.3). Das Recht, die Regularität einer eidgenössischen - oder einer kantonalen oder kommunalen (BGE 138 I 61 E. 4.3 mit Hinweisen; 113 Ia 146 E. 3b; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1C_315/2018 vom 10. April 2019 E. 2.1; 1C_322/2016 vom 2. September 2016 E. 1) - Volksabstimmung direkt gestützt auf die verfassungsmässigen Grundsätze von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29a BV zu überprüfen und nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen, ist allerdings, wie bereits in BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 75 f. ausführlich dargelegt, an strenge Voraussetzungen gekoppelt: So müssen gravierende Mängel vorgebracht werden, welche die Abstimmung massiv und entscheidwesentlich beeinflusst haben könnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4 mit Hinweisen; 138 I 61 E. 4.5). Die Unregelmässigkeiten müssen von einer erheblichen Tragweite sein, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (BGE 138 I 61 E. 4.5; vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die sich auf Fakten beziehen, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (BGE 147 I 194 E. 4.1.4; 145 I 207 E. 1.4; 138 I 61 E. 4.5). Das nachträgliche Verfahren kann nicht dazu dienen, Unterlassungen der Beweis- und Beschwerdeführung im Zeitpunkt der Abstimmung wieder gutzumachen (BGE 145 I 194 E.”
Se manÊ un interesse attuale alla tutela giurisdizionale, il giudiÎ non proceÞ all'esame della garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Juli 2022 leide an "schwerwiegenden Verfahrensmängeln", weil die Vorinstanz während laufender Frist für die Rekursbegründung entschieden habe. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Verfügung vom 25. Juli 2022 ergangen ist, bevor er, wie angekündigt, eine ausführlichere Rekursbegründung eingereicht hatte. Indessen hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 15. August 2022 (Verfahren 2C_703/2022) geprüft, ob aufgrund der am 8. August 2022 nachgereichten Rekursbegründung Anlass bestehe, die Verfügung vom 25. Juli 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. Sie ist sodann zum Schluss gelangt, dass der Rekurs - unter Berücksichtigung der Begründung vom 8. August 2022 - bei einer provisorischen und summarischen Beurteilung nach wie vor aussichtslos sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern noch ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Prüfung der Rüge bestehe, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt, indem sie vor Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung entschieden habe. Es besteht auch kein Anlass, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). Folglich ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 25. Juli 2022 richtet (Verfahren 2C_758/2022), aufgrund des Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.”
L'art. 29a Cost. si estenÞ, nel suo ambito di applicazione, oltre le garanzie del diritto internazionale contenute nell'art. 6 n. 1 e nell'art. 13 della CEDU. Tuttavia, l'art. 29a Cost. non esonera dai consueti requisiti procedurali di accesso previsti dalla legge formale per l'ammissione all'esame di un'istanza.
“Mit Inkrafttreten der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV haben die völkerrechtlichen Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 und Art. 13 EMRK (Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde und Recht auf eine wirksame Beschwerde) weitgehend an praktischer Bedeutung verloren, erweist sich doch der Anwendungsbereich von Art. 29a BV als wesentlich weiter (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 31 und 35; Gregor Bachmann, a.a.O., S. 243 ff. und S. 259). Weder die verfassungs- noch die konventionsrechtliche Rechtsweggarantie entbinden allerdings von den üblichen formellgesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für das Eintreten auf das Gesuch (vgl. BGE 143 I 344 E. 8.2 [Pra 107/2018 Nr. 81], 137 II 409 E. 4.2 [Pra 101/2012 Nr. 73]; Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 36; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 36 mit weiteren Praxisnachweisen). Darin liegen legitime Einschränkungen des Verfahrens- bzw. Gerichtszugangs (vgl. Regina Kiener, Zugang zur Justiz, in ZSR 2019 II S. 1 ff., 42 ff.). Es kann daher namentlich nicht von der verfahrensrechtlichen Vorgabe eines individuell-konkreten öffentlichen Rechtsverhältnisses oder eines schutzwürdigen Interesses abgesehen werden.”
Il diritto derivante dall'art. 29a Cost. a ottenere l'adozione di un provvedimento può essere fatto valere anche nell'ambito di una procedura di accertamento (atipiÊ).
“f., 2006 S. 481 E. 4.1-4.3, je mit Hinweisen auf die damalige bundesgerichtliche Praxis). Unter der Geltung von Art. 29a BV hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung bestätigt, weil kein Raum für die (analoge) Anwendung von Art. 25a VwVG besteht (vgl. BVR 2018 S. 310 E. 7.3; zum Ganzen Ruth Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 43 und Art. 74 N. 42, 45). Das Bundesgericht hat jüngst zur Rechtslage nach dem bernischen VRPG erkannt, dass der aus Art. 29a BV fliessende Anspruch auf Erlass einer Verfügung über behördliche Realakte mangels einer besonderen Regelung auch im Rahmen eines «(atypischen) Feststellungsverfahrens» eingelöst werden kann, wie dies vormals mit Blick auf Art. 13 EMRK galt (BGE 2C_172/2024 vom”
Citazione: Cost. art. 29a n. 69 Le questioni relative alle immissioni tecniche non fondano automaticamente un diritto all'avvio di una procedura di autorizzazione edilizia ai sensi dell'art. 29a Cost. Nella misura in cui una misura tecniÊ — ad es. antenne adattive — non aumenta l'esposizione alle radiazioni nell'ambiente o addirittura la riduÎ, la garanzia dell'accesso alla giustizia (art. 29a Cost.) non comporta un corrispondente diritto a presentare una domanÚ di autorizzazione edilizia; un obbligo generale di presentare una domanÚ di autorizzazione edilizia può, in tali circostanze, risultare sproporzionato.
“1 BV) nicht befugt, aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des BAKOM vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
L'irrogazione di un divieto di guiÚ non costituisÎ, nelle circostanze descritte nella sentenza citata, una violazione della garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Angesichts dieser gutachterlichen Ausführungen bestehen ohne Weiteres hinreichende Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum. Die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz ist gerechtfertigt und keineswegs willkürlich. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, entgegenstehenden privaten Interessen spielen insofern ebensowenig eine entscheidende Rolle wie sein makelloser automobilistischer Leumund (vgl. Urteil 1C_780/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.8, wonach unabhängig von einschlägigen Verfehlungen im Strassenverkehr Bedenken an der Fahreignung aufkommen können, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes). Eine Diskriminierung bzw. rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) liegt darin nicht. Bei einer jüngeren Person wäre bei Vorliegen derselben konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung gleich zu entscheiden. Auch ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar, wenn dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Fahren mit seinem Auto untersagt bleibt (zu Art. 29a BV s. Urteil 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5 mit Hinweisen).”
Se la rinuncia a una procedura di autorizzazione edilizia a favore di una procedura di segnalazione può incidere sui diritti dei vicini, è richiesta la verifiÊ giudiziaria ai sensi dell'art. 29a Cost.; la mancata procedura di autorizzazione edilizia può rivelarsi problematiÊ rispetto ai diritti spettanti ai vicini.
“2 USG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6, Art. 4 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV vorgeschriebene AGW kurzzeitig überschritten werden (vgl. dazu Rechtsgutachten von I. Häner vom 24. Juni 2021, act. 17.1, Rz. 10-12). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass sich die Bewohner bzw. Eigentümer von Grundstücken innerhalb des jeweiligen Einspracheperimeters (vgl. dazu BGer 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E. 2.3 und 2.4) bei acht (SGLU, SGLH, SGMB, SGHG, SGLA, SGWL, SGKA, SGSR) von neun Anlagen (mit Ausnahme der Anlage SGWA) nicht zum unbestrittenermassen bewilligungspflichtigen Zubau von adaptiven Antennen (vgl. dazu die Stellungnahme von I. Häner vom 4. August 2021, act. 17.2, Rz. 36 und 40 sowie S. 17, Antwort 3) äussern konnten, da diese im Meldeverfahren bewilligt worden sind. Der Verzicht auf ein Baubewilligungsverfahren in Bezug auf die fragliche Inbetriebnahme der Korrekturfaktoren kann sich deshalb auch mit Blick auf die den Nachbarn in Art. 29 Abs. 2, Art. 29a BV, Art. 4 Ingress und lit. c KV, Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 152 ff. PBG eingeräumten Rechte als problematisch erweisen. Mit der Vorinstanz kann demzufolge, summarisch betrachtet, darauf geschlossen werden, dass die Inbetriebnahme der Korrekturfaktoren bei den im Worst-Case-Szenario bewilligten adaptiven Antennen der neun fraglichen Anlagen innerhalb der Bauzonen in Abweichung vom Nachtrag bzw. von den Empfehlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG baubewilligungspflichtig sein dürfte. Inwiefern in dieser Hinsicht gemäss der Beschwerdeführerin ein Verstoss gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts, eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz oder ein Verstoss gegen die Ziele der Fernmeldegesetzgebung des Bundes (vgl. dazu BGE 141 II 245 E. 7.1 mit Hinweisen) vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich. Daran ändern die Einwände der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz. 61-64, act. 16 Rz. 30, 37-42) nichts, wonach davon ausgegangen werden könne, dass eine mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit auftretende sehr kurzzeitige maximale Leistungsspitze keinen Einfluss auf die Gesundheit habe, der AGW im massgebenden Betriebszustand jederzeit eingehalten werde und auch dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen werde, sowie die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens nie Selbstzweck sein könne, sondern planungs-, bau- und/oder umweltrechtlich motiviert sein müsse.”
Quando un atto dell'amministrazione — anche sotto forma di atto materiale o di decisione strategiÊ senza provvedimento — inciÞ direttamente su uno stile di vita tutelato dai diritti fondamentali e in tal modo leÞ diritti (ad es. il coinvolgimento di Jenische/Sinti), secondo l'art. 29a Cost. è aperto l'accesso al controllo giudiziario. Tuttavia l'art. 29a Cost. riguarÚ soltanto le controversie in cui si interviene su posizioni giuridiche individuali meritevoli di tutela.
“Die Beschwerdeführerin bringt – grundsätzlich zu Recht – vor, der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten setze nicht zwingend eine Verfügung voraus. Weil der strategische Beschluss des Gemeinderates vom 20. Mai 2019 einen unmittelbaren Einfluss auf die Ausübung der grundrechtlich geschützten Lebensweise von Jenischen und Sinti habe und deren Rechte verletze, sei er als Realakt anzusehen, gegen den der Rechtsweg auch nach st. gallischer Praxis offenstehe. Nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Nicht sämtliche Handlungen der Verwaltung, die jemand missbilligt, begründen bereits eine Rechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 29a BV. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass das Verwaltungshandeln in dessen schützenswerte Rechtspositionen eingreift (vgl. BGer 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 143 I 336 E. 4.1). Dies entspricht der herrschenden Lehre: Diese betont, Art. 29a BV sei als verfassungsmässiges Recht ein Individualrecht; vor diesem Hintergrund umfasse die Rechtsweggarantie nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung; daran fehle es beispielsweise beim Streit um die Schliessung einer Poststelle, auch wenn sich viele dadurch betroffen fühlten und gewisse rechtliche Vorgaben bestünden. Es müsse sich um Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von natürlichen oder juristischen Personen handeln. Eine Rechtsstreitigkeit liege vor, wenn ein”
“Er bringt den politischen Willen des Gemeinderates zum Ausdruck, seinerseits das Projekt eines provisorischen und befristeten Durchgangsplatzes für Jenische, Sinti und Roma auf dem Grundstück Nr. 0000__ mangels Einstimmigkeit nicht weiter zu verfolgen. Die Beschwerdeführerin bringt – grundsätzlich zu Recht – vor, der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten setze nicht zwingend eine Verfügung voraus. Weil der strategische Beschluss des Gemeinderates vom 20. Mai 2019 einen unmittelbaren Einfluss auf die Ausübung der grundrechtlich geschützten Lebensweise von Jenischen und Sinti habe und deren Rechte verletze, sei er als Realakt anzusehen, gegen den der Rechtsweg auch nach st. gallischer Praxis offenstehe. Nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Nicht sämtliche Handlungen der Verwaltung, die jemand missbilligt, begründen bereits eine Rechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 29a BV. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass das Verwaltungshandeln in dessen schützenswerte Rechtspositionen eingreift (vgl. BGer 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 143 I 336 E. 4.1). Dies entspricht der herrschenden Lehre: Diese betont, Art. 29a BV sei als verfassungsmässiges Recht ein Individualrecht; vor diesem Hintergrund umfasse die Rechtsweggarantie nur Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung; daran fehle es beispielsweise beim Streit um die Schliessung einer Poststelle, auch wenn sich viele dadurch betroffen fühlten und gewisse rechtliche Vorgaben bestünden. Es müsse sich um Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von natürlichen oder juristischen Personen handeln. Eine Rechtsstreitigkeit liege vor, wenn ein”
La garanzia del ricorso sancita dall'art. 29a Cost. può, in determinati casi, esigere l'effetto sospensivo di un ricorso o l'adozione di misure provvisorie o sospensive, quando altrimenti l'effettivo accesso al giudiÎ o la tutela giurisdizionale sarebbero vanificati (ad es., per assicurare interessi rilevanti tutelati dal diritto federale, come la protezione delle acque, e per prevenire un inquinamento delle acque reso sufficientemente verosimile).
“Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie vermittelt Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.3). Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient. Die beanstandete Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist somit mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Gerichtszugang (Art. 29a BV) nicht vereinbar.”
“Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient. Die beanstandete Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist somit mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Gerichtszugang (Art. 29a BV) nicht vereinbar.”
Cost. art. 29a n. 64 Se è garantito l'accesso a un tribunale civile, la sussidiarietà dei rimedi di diritto civile può comportare che gli accertamenti richiesti (in particolare le domanÞ di accertamento negativo) siano esclusi al di fuori del procedimento civile ordinario.
“Das Verwaltungsgericht ist auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ob in diesem Sinn eine genügende Beschwerdebegründung vorliegt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, gemäss Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK müsse er für seine Beschwerde betreffend Bevorschussung des Kindesunterhaltes durch das Gemeinwesen und betreffend Feststellung seiner Versklavung Zugang zu einem Gericht haben, kann offen bleiben: Der Kindesunterhalt wurde - letztmals im Rahmen eines Abänderungsverfahrens - mit rechtskräftigem und sich auf die einschlägigen Normen des Zivilgesetzbuches (namentlich Art. 276 und 285 ZGB) stützenden Zivilurteil festgelegt. Mithin hatte der Beschwerdeführer Zugang zu einem Gericht und er könnte auch erneut an das zuständige Zivilgericht gelangen, soweit ein Abänderungsgrund vorliegen sollte. Die Möglichkeit des ordentlichen Prozessweges zur Erwirkung eines Leistungsurteils schliesst zufolge der Subsidiarität der Feststellungsklage ein negatives Feststellungsverfahren aus; insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht ausserhalb eines Zivilverfahrens das Gegenteil des Inhaltes eines Zivilurteils feststellen lassen. Im Übrigen geht das Anliegen des Beschwerdeführers auch materiell an der Sache vorbei: Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht als solche noch die konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge in einem gerichtlichen Urteil stellt Sklaverei dar.”
Secondo l'art. 29a Cost. la tutela giurisdizionale è richiesta almeno quando un atto materiale o un provvedimento amministrativo interno incidono su posizioni giuridiche individuali meritevoli di tutela. In che modo tale tutela sia concretamente garantita spetta ai Cantoni; pertanto possono essere sufficienti rimedi cantonali o ricorsi amministrativi interni efficaci, purché essi consentano l'accesso al controllo giudiziario.
“Inwieweit durch den Erlass der Feststellungsverfügung des Kommandanten der Stadtpolizei Zürich die allgemeinen Verfahrensgarantien oder anderes Bundesrecht konkret hätte verletzt werden sollen, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er damit meint, dass die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV verletzt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 29a BV verlangt, dass Rechtsschutz mindestens gewährt wird, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt. Wie der Rechtsschutz gegen tatsächliches Verwaltungshandeln letztlich gewährleistet wird, steht den Kantonen frei (vgl. BGE 143 I 336 E. 4.2). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer gegen die Wegweisung auf dessen Gesuch mit dem Erlass der Feststellungsverfügung vom 26. März 2021 Rechtsschutz gewährt. Mit dem Erlass dieser Verfügung wurde ihm der Rechtsweg eröffnet und konnte er anschliessend den weiteren Rechtsmittelweg beschreiten, um die Rechtmässigkeit der Wegweisung gerichtlich überprüfen zu lassen.”
In casi concreti la notificazione al destinatario o la rappresentanza da parte di un difensore che conosÎ la lingua (eventualmente unitamente a un interprete incaricato) può compensare traduzioni mancanti o una lingua del procedimento non abituale, cosicché non si constata una limitazione grave del diritto a una tutela giurisdizionale effettiva ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton F._______ und damit in einem Gebiet, in dem das Deutsche Amtssprache ist (vgl. [...] der Verfassung des Kantons F._______; SR [...]). Dementsprechend wäre eine Verfügung in der Regel in deutscher Sprache abzufassen gewesen. In den auf Deutsch gehaltenen Erklärungen zum Erfordernis effizienter und fristgerechter Erledigungen von Asylgesuchen wurde darauf hingewiesen, dass das Verfügungsdispositiv das Wesentlichste des Entscheids zusammenfasse und der besseren Verständlichkeit halber auf Deutsch übersetzt worden sei. Begründung und Rechtsmittelbelehrung wurden jedoch nicht übersetzt. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen, namentlich die gewählte Korrektiv-Massnahme generell als ausreichend anzusehen ist, um den in Art. 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügend Rechnung zu tragen, kann hier offenbleiben. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (30. September 2020) bereits von einem Rechtsanwalt vertreten (dessen Vollmacht datiert vom 17. Dezember 2019), der offensichtlich der italienischen Sprache mächtig ist. Dem Beschwerdeführer war es mit Hilfe seines Rechtsvertreters und eines beigezogenen Dolmetschers, der auch hätte beigezogen werden müssen, falls die Verfügung in deutscher Sprache verfasst worden wäre, möglich, eine mit Blick auf die angefochtene Verfügung sachbezogene Beschwerde einzureichen. Eine massive Einschränkung des Rechtsschutzes ist angesichts der konkreten Umstände nicht ersichtlich. Die Argumentation, dass im Kanton F._______ die Übersetzungsmöglichkeiten von Italienisch auf Tamilisch wesentlich kleiner seien als beispielsweise im Kanton Tessin, verfängt vorliegend nicht, da die Verfügung dem Rechtsvertreter eröffnet wurde, welcher der italienischen Sprache mächtig ist.”
Per taluni poteri giurisdizionali (p. es. la liquidazione discrezionale delle spese), i giudici applicano tipicamente un grado di sindacato ridotto: essi sostituiscono la discrezionalità della decisione di primo grado, di regola, soltanto in presenza di errori sostanziali. Le limitazioni al sindacato giurisdizionale sono compatibili con l'art. 29a Cost. solo se previste dalla legge e nel rispetto di un interesse pubblico legittimo e del principio di proporzionalità.
“Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes erwogen (Auszeichnungen durch das Bundesgericht) : "Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation (...) uneingeschränkt. Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (...) jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (...)." Die Steuerpflichtige hält der vorinstanzlichen Methodik ("gewisse Zurückhaltung") entgegen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung und die dieser zugrunde gelegten Methoden "uneingeschränkt" zu prüfen wären. Dies folge aus der "Rechtsweggarantie von Art. 29 Abs. 2 BV" (womit sie Art. 29a BV meint). Eine Beschneidung dieser Garantie bedinge eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und müsste verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Eine gesetzliche "Grundlage zur Gehörsbeschränkung" sei im Bereich der Mehrwertsteuer nicht ersichtlich. Anders, als die Vorinstanz dies alsdann in E. 2.6.2 des angefochtenen Urteils darstelle, habe das Bundesverwaltungsgericht auch die Frage, "ob die Einschätzung durch die ESTV angemessen" sei, umfassend zu prüfen. Die angebliche Umkehr der Beweislast, von welcher das Bundesverwaltungsgericht spreche, finde keine gesetzliche Grundlage.”
“1 EMRK: Es trifft zu, dass das Bundesgericht in Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, teilweise auf eine Beschwerde eintritt, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.3; 136 I 274 E. 1.3). Daraus kann die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Unterschied zur vorliegenden Konstellation betrifft diese Rechtsprechung nämlich ausschliesslich Fälle, in denen ein Freiheitsentzug und damit eine Verletzung der haftrechtlichen Garantien von Art. 5 EMRK zu beurteilen war. Art. 6 Ziff. 1 EMRK - soweit anwendbar - verbietet es denn auch nicht, das Eintreten auf eine Beschwerde von Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, solange der Anspruch auf ein faires Verfahren dadurch nicht ausgehöhlt wird und dessen Einschränkungen einem legitimen Zweck dienen sowie verhältnismässig sind (vgl. Urteil des EGMR Stanev gegen Bulgarien vom 17. Januar 2012 [Nr. 36760/06] § 230; ferner betreffend die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV: BGE 139 II 185 E. 12.4). Diese Voraussetzungen sind hier zweifelsfrei erfüllt.”
art. 29a Cost. non escluÞ l'applicazione di presupposti legali per l'esame del merito. Vi rientrano in particolare la legittimazione a proporre ricorso e la competenza; l'assenza di tali presupposti può giustificare la non entrata in materia.
“Dementsprechend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in bundesrechtskonformer Weise sowohl die Legitimation zur Einleitung eines Wiedererwägungsverfahrens betreffend die Verfügungen der ElCom vom 9. Februar 2021 und vom 22. Februar 2022 abgesprochen als auch den Nichteintretensentscheid der ElCom vom 18. August 2022 bestätigt. Es liegt keine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. c StromVG sowie von Art. 23 (Abs. 1) StromVG in Verbindung mit Art. 6 VwVG und Art. 48 VwVG vor. Auch eine Verletzung von Art. 29a BV ist nicht zu erkennen. Die Rechtsweggarantie verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, wie vorliegend von der Legitimation, abhängig zu machen (vgl. Urteile 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.7; 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).”
“Die Frage nach dem persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kind ist vorliegend somit in Einklang mit Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK von einer gerichtlichen Behörde in einem fairen Verfahren behandelt worden. Aus dem Entscheid des EGMR Nr. 69444/17 vom 8. Februar 2022 in Sachen Roth gegen die Schweiz vermag die Beschwerdeführerin also nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insoweit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie); die zwischen den Parteien umstrittenen Kinderbelange (vgl. vorne E. 1.1) sind durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle beurteilt worden. Ausserdem verbietet Art. 29a BV es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen - wie der Zuständigkeit - abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen).”
“Liegt gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände vor, hat die Vorinstanz im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 29 Abs. 1 BV nicht verletzt, als sie auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit damit um Bewilligung des Projektänderungsgesuchs vom 10. Oktober 2016 ersucht wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin insbesondere keine Verletzung der Rechtsweggarantie zu sehen. Die Vorgaben von Art. 29a BV und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG schliessen nicht aus, dass Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen). Tritt eine Behörde mangels Erfüllung der Sachurteilsvoraussetzungen auf eine Beschwerde nicht ein, stellt dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin überdies auch keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) dar.”
“Was die Voraussetzungen von Willkür betrifft, kann auf die vorhergehenden Erwägungen (insbes. vorne E. 4.3) verwiesen werden. Eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Das schliesst die Anwendung von gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen wie insbesondere des Erfordernisses einer ausreichenden Beschwerdelegitimation jedoch nicht aus.”
L'assistenza giudiziaria gratuita concessa per un procedimento principale può, secondo la prassi, estendersi a procedimenti accessori o cautelari oggettivamente connessi. Inoltre, rientra nella garanzia del ricorso giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost. la possibilità di una verifiÊ giudiziaria della revoÊ dell'ammissione all'assistenza giudiziaria gratuita.
“E. 3.3.2): grundsätzlich gilt die Dispositionsmaxime, d.h. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt nur auf entsprechendes Gesuch hin und beschränkt auf das, was von einer rechtskundig vertretenen Partei konkret beantragt wird. Ausnahmen ergeben sich aus dem Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV; Art. 52 ZPO), der richterlichen Fürsor- gepflicht (Art. 69 ZPO) und den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV. So verlangt nach seiner Auffassung insbesondere der Vertrauensgrundsatz, dass sich bei Haupt- und Nebenverfahren, die sachlich zusammenhängen und gleichzeitig oder in kurzem zeitlichen Abstand zueinander eingeleitet werden, die in einem Verfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege auch auf das konnexe Verfahren erstreckt, es sei denn, das Gericht habe den Ge- suchsteller ausdrücklich auf das Erfordernis eines zweiten Gesuches hingewiesen. Was die Rechtsprechung anbelangt, hat sich etwa das Walliser Kantonsgericht (Einzelrichter der Zivilkammer) kürzlich für eine grundsätzliche Ausdehnung der für das Hauptverfahren bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf die im betref- fenden Verfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen ausgesprochen (ZWR 2019 S. 239 f. E. 5). In dieselbe Richtung geht die eigene Praxis der I. Zivilkam- mer (vgl. KGer GR ERZ 12 316 v.”
“Angesichts des Umstandes, dass im Zeitpunkt der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung das vorliegende Beschwerdeverfahren noch hängig war, bestand für das Regionalgericht im Übrigen auch keine Veranlassung, sich zur Frage der unentgeltlichen Prozessführung des Beschwerdeführers zu äussern. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung kein (erneutes) Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung stellte (vgl. RG act. 38), wozu er angesichts der Einreichung seiner Be- schwerde im Übrigen auch nicht gehalten gewesen wäre. Wenn nun aber die Frage der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsver- fahren nicht mehr aufgeworfen werden kann bzw. könnte, so wirkt sich die gesetz- lich statuierte Subsidiarität der Beschwerde im vorliegenden Fall nicht aus und die Anträge des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Denn andernfalls bliebe es dem Beschwerdeführer verwehrt, den von ihm beanstande- ten Widerruf der unentgeltlichen Prozessführung gerichtlich überprüfen zu lassen, was mit der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) nicht vereinbar wäre. Insofern be- steht trotz der durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung der für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung festgestellte, nicht wiedergutzumachende Nachteil fort, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.”
In caso di provvedimenti interlocutori va tenuto presente che le presunte violazioni dell'art. 29a Cost., ai sensi dell'art. 93 cpv. 3 LTF, possono essere contestate nell'ambito di un successivo ricorso contro la decisione finale; ciò è rilevante ai fini della verifiÊ dell'ammissibilità di un ricorso contro decisioni interlocutorie.
“Mit diesen Ausführungen, die über blosse Mutmassungen nicht hinausgehen, vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich darzutun, dass und inwiefern ihr durch die angefochtenen Zwischenverfügungen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht (vgl. E. 3.2 hiervor) und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist umso weniger ersichtlich, als sich der Verfügung vom 29. Mai 2024 entnehmen lässt, dass die Anträge der Beschwerdeführerin (Parteieinvernahme, Befragung von Zeugen) erst vorläufig bzw. gestützt auf eine vorläufige Beurteilung des Instruktionsrichters in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wurden. Anlässlich der Schlussverhandlung wird die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt einzubringen und gegebenenfalls darzutun, weshalb diese oder weitere Beweisabnahmen unerlässlich wären. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin die vorliegend geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (u.a. Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer späteren Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz rügen, falls letzterer zu ihren Ungunsten ausgehen sollte. Gegebenenfalls könnte der Endentscheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Damit erweist sich die Beschwerde gegen die angefochtenen Zwischenentscheide als unzulässig.”
La garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost. non ostacola necessariamente la chiarificazione di questioni nell'ambito di verifiche amministrative interne o di accertamenti relativi al diritto del procedimento amministrativo; tali accertamenti possono pertanto essere svolti in via preliminare.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Reichweite der Meldepflicht im Sinne von Art. 9 KG im Rahmen der vertieften Prüfung nach Art. 10 KG in Verbindung mit Art. 33 KG und der Beratung des Sekretariats gemäss Art. 23 Abs. 2 KG sowie im Verfahren gemäss Art. 25 VwVG geklärt werden kann. Demgegenüber ist die Klärung der Meldepflicht im Zuge der Überprüfung der Pauschalgebühr gemäss Art. 4 Abs. 3 GebV-KG nicht erforderlich. Diesem Ergebnis steht nach dem Gesagten die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht entgegen.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 56 Davanti al Tribunale federale l'oggetto dell'impugnazione è, in linê di principio, la sentenza della precedente istanza. Le doglianze per violazione della garanzia dell'accesso alla giustizia (art. 29a Cost.) devono essere motivate di conseguenza e sono soggette al rigoroso principio della censura.
“Auf die vorgenannte Rüge bezüglich der Akten des Migrationsamtes ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Akten der Vorinstanz, und darauf kommt es an, die Beilagen zur Beschwerde an die Vorinstanz enthalten. Ob das elektronische Dossier des Migrationsamtes bzw. der ersten Instanz diese Beilagen effektiv nicht enthält, kann deshalb offen gelassen werden. Vor dem Hintergrund des rechtlichen Gehörs ist entscheidend, dass die Vorinstanz sich mit diesen Beilagen auseinandergesetzt hat. Dass dies nicht der Fall gewesen sein soll, wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch begründet. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist das vorinstanzliche Urteil. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt bzw. willkürlich festgestellt haben soll, wird vom Beschwerdeführer bezüglich der genannten Beilagen ebensowenig dargelegt. Auch begründet der Beschwerdeführer nicht, inwiefern Art. 29a BV verletzt sein soll bzw. seine Ausführungen genügen dem strengen Rügeprinzip nicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ist deshalb nicht weiter einzugehen. Bezüglich Art. 10 BV ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer diesbezüglich genannte Umstand keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, da sich das Gericht in seiner Urteilsbegründung nicht mit sämtlichen vorgebrachten Rügen und Argumenten auseinandersetzen muss (vgl. E. 3.2 oben). Die entsprechende Rüge erweist sich deshalb als unberechtigt.”
Una decisione del giudiÎ di grado inferiore di non entrare in materia può costituire un interesse giuridicamente tutelato alla sua revisione giudiziaria; la mancata considerazione o il rigetto di un tale interesse può violare la garanzia del ricorso prevista dall'art. 29a Cost.
“Indem die Vorinstanz erwogen habe, es liege kein schutzwürdiges Interesse an einer anfechtbaren Verfügung vor, habe sie gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV verstossen.”
“Die Voraussetzung von Art. 115 lit. a BGG ist erfüllt, da die Beschwerdeführerinnen bereits als beschwerdeführende Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV und rügen eine Verletzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV, da die Vorinstanz zu Unrecht auf die (kantonale) Beschwerde vom 21. Oktober 2022 nicht eingetreten sei. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids (Art. 115 lit. b BGG).”
Nei casi di trasmissioni non richieste il Tribunale federale ha rilevato che ciò pone questioni fondamentali di sindacabilità giurisdizionale e che può crearsi una grave lacuna di tutela giurisdizionale; i ricorrenti si richiamano a tale riguardo all'art. 29a Cost. (Configurazione: spesso non è possibile riesaminare le trasmissioni non richieste e i provvedimenti conclusivi impugnati.)
“Die Beschwerdeführerin 1 sei an der F.________ SA (in Liquidation) "angeblich direkt wirtschaftlich berechtigt". Zudem beruhe das Rechtshilfeersuchen und (indirekt) die Schlussverfügung auf einer zuvor erfolgten unaufgeforderten Übermittlung von Beweisunterlagen an den ersuchenden Staat (Art. 67a IRSG). Diese sei zusammen mit der Schlussverfügung angefochten worden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes seien auch blosse Unterschriftsberechtigte, die nicht Inhaber der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten sind, befugt, die Verletzung von Art. 67a IRSG zu rügen. In diesem Zusammenhang stellten sich diverse Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Bundesgericht noch nicht vertieft geprüft worden seien. Ausserdem entstehe in dieser Konstellation eine gravierende Rechtsschutzlücke, indem Schlussverfügungen und unaufgeforderte Übermittlungen "oft gar nie überprüft werden" könnten. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 6 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV.”
La garanzia del diritto di ricorso ai sensi dell'art. 29a cpv. 1 Cost. non esonera la persona che cerÊ tutela giuridiÊ dai requisiti formali di ammissibilità. Anche in caso di presunti conflitti di competenza tra autorità cantonali è necessaria una concreta esposizione della violazione costituzionale lamentata. In mancanza di tale sostanziazione, il ricorso non soddisú i requisiti della LTF.
“Der Beschwerdeführer erwartet vom Bundesgericht die Auflösung des Kompetenzkonflikts zwischen den Gerichten des Kantons Zürich (vgl. vorne Bst. C). Auch insofern führt er jedoch nicht aus, inwieweit er in welchem verfassungsmässigen Recht verletzt sein soll, womit die Beschwerde den Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes nicht genügt. Im Raum stehen mag zwar eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a Abs. 1 BV oder eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Auch diese Rechte bestehen indes nur im Rahmen der geltenden Verfahrensregeln und die rechtsuchende Person ist nicht von der Erfüllung der üblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen befreit (BGE 143 I 344 E. 8.2; Urteil 1C_584/2023 vom 28. März 2024 E. 2.1, zur Publikation bestimmt). Es hätte dem Beschwerdeführer daher oblegen, in Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheid darzutun, weshalb das Verwaltungsgericht die Beschwerde seiner Ansicht nach hätte an die Hand nehmen müssen. Hiervon ist er auch nicht deshalb entbunden, weil er selbst nicht über juristische Kenntnisse verfügt und sich auch nicht anwaltlich vertreten lässt (vgl. etwa Urteil 5A_497/2022 vom 26. Januar 2023 E. 5.3). Am Ausgeführten ändert sodann nichts, dass auch die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt (vgl. vorne Bst. C). Fragen mag sich in diesem Zusammenhang allerdings, weshalb die Behörden des Kantons Zürich öffenbar ausser Stande sind, sich über die kantonale Zuständigkeitsordnung zu einigen.”
La possibilità di proporre opposizione contro un'ordinanza penale salvaguarÚ il diritto a un esame giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost., perché la persona interessata deciÞ con la propria volontà se richiedere un controllo giudiziario.
“bei objektive r Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit auf grund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E. 3a; Urteil 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann e ine Vorladung aus wichtigen Grün den widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Sind die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt, erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E.”
Una legittimazione a ricorrere di carattere puramente di vigilanza non costituisÎ, secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, un diritto ai sensi dell'art. 29a Cost. di ottenere che il mancato esercizio o il mancato accoglimento di un rimedio precedente sia sottoposto a controllo giurisdizionale.
“1) die Möglichkeit zur Weiterziehung eines aufsichtsrechtlichen Urteils des Finanzdepartements an ein Gericht bestehen müsse. Abgesehen davon, dass die Kritik hauptsächlich appellatorischer Natur ist, was den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, findet die Sichtweise der Steuerpflichtigen im Bundesverfassungsrecht keine Grundlage: Dürfen in dem an das Einspracheverfahren anschliessenden Beschwerdeverfahren einerseits formellrechtliche und materiellrechtliche Beanstandungen, anderseits aber auch aufsichtsrechtliche Rügen vorgebracht werden, so ist den Ansprüchen von Art. 29a BV Genüge getan (Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 7.2). Die gesetzliche Prioritätenordnung (Rechtsmittel vor Rechtsbehelf) ist klar. Eine geschützte Rechtsposition im Sinne von Art. 29a BV, die einen Anspruch darauf verschafft, das Nichteintreten auf den Rechtsbehelf gerichtlich zu überprüfen, besteht nicht. Nichts Anderes könnte aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden, den die Steuerpflichtige anruft. Dieser geht inhaltlich über Art. 29a BV nicht hinaus (BGE 149 IV 9 E. 7.1; 147 III 586 E. 4.4; 147 IV 518 E. 3.1), weswegen offenbleiben kann, ob das Konventionsrecht im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei (BGE 144 I 340 E. 3.3.5).”
Cost. art. 29a n. 50 La SRG è vincolata ai diritti fondamentali nella sua restante offerta pubblicistiÊ; ciò vale — in ragione del stretto rapporto tra il contributo redazionale e i commenti degli utenti ad esso — anche per il trattamento (in particolare la cancellazione) dei commenti degli utenti nell'ambito di tale offerta.
“Regeste Art. 10 und 13 EMRK; Art. 16, 29a, 35 und 93 Abs. 3 BV; Art. 2 lit. cbis, Art. 5a, 25 Abs. 3 lit. b, Art. 83 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 und 95 Abs. 1 RTVG; Art. 28 ff. ZGB; Art. 1, 3, 5 Abs. 4 und Art. 18 der SRG-Konzession; Löschen eines Benutzerkommentars auf Instagram durch die SRG im übrigen publizistischen Angebot (üpA); Rechtsweg. Die SRG ist in ihrem übrigen publizistischen Angebot (üpA) grundrechtsgebunden; dies gilt - wegen des engen inhaltlichen Bezugs zwischen ihrem redaktionellen Beitrag und den Nutzer-Kommentaren dazu - auch, soweit sie solche gestützt auf ihre "Netiquette" streicht (E. 2). Da mangels Wirksamkeit weder der zivil-, straf- noch der aufsichtsrechtliche Rechtsweg in diesem Zusammenhang den Anforderungen von Art. 29a BV genügt, ist der verwaltungsrechtliche Rechtsweg über die Ombudsstelle SRG, der eine vermittelnde Funktion zukommt, an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) zu öffnen (E. 3). Die Vorgaben in der "Netiquette" sind im Einzelfall analog der Rechtsprechung zur Grundrechtsbindung der SRG im Werbebereich (BGE 139 I 306) zu handhaben (E. 4).”
Cost. art. 29a n. 49 Il ricorso giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost. è aperto anche nei confronti delle decisioni della conferenza concordataria interna alla chiesa; nella fattispecie decisa dal Tribunale federale, la commissione cantonale di ricorso era competente.
“a Rekursverordnung beurteilt die Rekurskommission Rekurse gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für Kirchliche Eignungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren. Nicht vorgesehen ist hingegen der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz trotz fehlender Rechtsgrundlage im Konkordat und in der Rekursverordnung zulässig ist. Sie verwies dazu auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV, wonach jede Person - unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen - bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat, und auf Art. 86 Abs. 2 BGG, wonach die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen haben. Mangels einer anderen in Frage kommenden Instanz erachtete sich die Vorinstanz auch zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Konkordatskonferenz als zuständig. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen, da der Rechtsweg aufgrund von Art. 29a BV auch gegen Entscheide der Konkordatskonferenz offenstehen muss (vgl. auch Urteil 1C_479/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.5 f. betreffend den Rechtsschutz gegen kircheninterne Akte). Art. 23 Konkordat, der den Rechtsweg gegen gestützt auf das Konkordat ergangene Entscheide regelt, ist deshalb auch auf Entscheide der Konkordatskonferenz anwendbar. Damit war die Rekurskommission zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 48 La garanzia del ricorso sussiste solo nell'ambito della normativa procedurale vigente. L'ammissione di un'istanza, di un ricorso o di un'azione può essere subordinata ai consueti presupposti per la decisione sul merito, in particolare alla sussistenza di un interesse attuale e concreto alla tutela giurisdizionale.
“Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, so namentlich vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_466/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).”
Citazione: Cost. art. 29a n. 47 Il diritto cantonale può prevedere, per i reclami relativi all'esecuzione della detenzione, un ricorso amministrativo preventivo (p.es. ricorso al Dipartimento, seguito da ricorso a un tribunale). Una violazione della garanzia del ricorso giurisdizionale ai sensi dell'art. 29a Cost. si verifiÊ quindi solo se gli interessati, con i loro reclami, non avrebbero affatto accesso a un'autorità giudiziaria.
“Gallen in einer vom Beschwerdeführer angestrebten Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die Handhabung seines Akteneinsichtsrechts durch die kantonalen Justizvollzugsbehörden mit Entscheid vom 14. März 2023 (Geschäftsnummer B 2022/215) erkannte, für die Behandlung von Haftvollzugsbeschwerden gegen Entscheide der Strafvollzugsbehörden sei gemäss den kantonalrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften die Anklagekammer und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dieser Entscheid nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der Vorinstanz. Vielmehr gehen nach dem Gesagten sowohl die Vorinstanz wie auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Amt für Justizvollzug bzw. das Sicherheits- und Justizdepartement für die Behandlungen von Beschwerden betreffend die Vollzugsbedingungen der Untersuchungshaft zuständig ist. Der angefochtene Entscheid verweigert dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts auch nicht die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV erst vorliegen würde, wenn er mit seinen Beschwerden betreffend die Haftbedingungen der Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen überhaupt nicht an ein Gericht gelangen könnte (siehe zum Schutzgehalt der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV: BGE 149 I 146 E. 3.3.1). Eine solche Schlussfolgerung kann indes aufgrund des angefochtenen Entscheids sowie des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2023 nicht gezogen werden. Vielmehr erkannte das Verwaltungsgericht, dass Verfügungen, Entscheide und Unterlassungen der Strafvollzugsbehörden zunächst mit Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement und anschliessend mit Beschwerde bei der Vorinstanz beanstandet werden können. Es leitete die Beschwerde daher zur ordentlichen Behandlung an die Vorinstanz weiter. Soweit ersichtlich, ist dieses Verfahren noch hängig. Mithin stand dem Beschwerdeführer der Rechtsweg für Beschwerden betreffend seine Haftbedingungen offen. Eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz ist damit zu verneinen.”
Se manÊ una regolamentazione legale della competenza, l'art. 29a Cost. può aprire la via giurisdizionale contro decisioni interne alle chiese; così l'istanza precedente, nella decisione citata, ha ritenuto ammissibile l'esame di una decisione della Conferenza dei concordati in relazione alla garanzia del diritto di ricorso prevista dall'art. 29a Cost.
“Angefochten ist ein Entscheid der Rekurskommission des Konkordats (Art. 8 Abs. 1 lit. d Konkordat), der einen Entscheid der Konkordatskonferenz (Art. 4 lit. a Konkordat) zum Gegenstand hatte. Gemäss Art. 23 Satz 1 Konkordat und § 8 Abs. 1 lit. a Rekursverordnung beurteilt die Rekurskommission Rekurse gegen Entscheide des Büros der Konkordatskonferenz, der Ausbildungskommission, der Kommission für Kirchliche Eignungsklärung und der Prüfungskommission im Rahmen von Prüfungs- und Zulassungsverfahren. Nicht vorgesehen ist hingegen der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Rekurs gegen Entscheide der Konkordatskonferenz trotz fehlender Rechtsgrundlage im Konkordat und in der Rekursverordnung zulässig ist. Sie verwies dazu auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV, wonach jede Person - unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen - bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat, und auf Art. 86 Abs. 2 BGG, wonach die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen haben. Mangels einer anderen in Frage kommenden Instanz erachtete sich die Vorinstanz auch zur Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Konkordatskonferenz als zuständig. Dieser Rechtsauffassung ist zuzustimmen, da der Rechtsweg aufgrund von Art. 29a BV auch gegen Entscheide der Konkordatskonferenz offenstehen muss (vgl. auch Urteil 1C_479/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.5 f. betreffend den Rechtsschutz gegen kircheninterne Akte). Art. 23 Konkordat, der den Rechtsweg gegen gestützt auf das Konkordat ergangene Entscheide regelt, ist deshalb auch auf Entscheide der Konkordatskonferenz anwendbar. Damit war die Rekurskommission zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig.”
La garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost. non istituisÎ automaticamente un diritto alla verifiÊ dell'operato statale indipendentemente dai presupposti processuali. L'ammissione di azioni e di mezzi di impugnazione può essere subordinata, nell'ambito dell'ordinamento processuale applicabile, ai consueti requisiti di merito, in particolare alla sussistenza di un interesse attuale e concreto alla tutela giurisdizionale.
“Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vermittelt keinen Anspruch darauf, dass jedermann jedes staatliche Handeln ungeachtet prozessualer Vorschriften auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Gesuch, ein Rechtsmittel oder eine Klage von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen, so namentlich vom Vorliegen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. BGE 139 II 185 E. 12.4; Urteile 2C_466/2021 vom 22. November 2021 E. 3.2; 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.1; 2C_651/2019 und 2C_700/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.1.1 mit weiteren Hinweisen).”
Citazione: Cost. art. 29a n. 44 Anche in caso di prassi amministrativa di carattere generale rimane garantito il diritto a una valutazione giudiziale: il giudiÎ può procedere a una stima di inesattezza e può, in tale seÞ, prendere in considerazione l'aumento del valore locativo disposto mediante decreto di adeguamento e, se necessario, fissare un nuovo valore locativo. Se sia necessario adeguare ulteriori valori è, secondo la decisione, una questione di diritto cantonale.
“Die Vorinstanz hat die Bedeutung der Rechtsweggarantie nicht übersehen und das kantonale Recht in ihrem Licht ausgelegt. Weil die vom Anpassungsdekret/AG angeordnete pauschale Anpassung des Eigenmietwerts ansonsten nie gerichtlich überprüft werden könnte, hat die Vorinstanz dafürgehalten, dass der Eigenmietwert auch dann mittels Unrichtigkeitsschätzung zu korrigieren sei, wenn der Eigenmietwert erst aufgrund der pauschalen Anpassung zu stark vom Zielwert abweiche und offensichtlich unrichtig geworden sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.4.2). Diese Lösung überzeugt. Es ist mit Blick auf Art. 29a BV nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Kantonale Steueramt auch vor Bundesgericht noch dagegen wehrt, in einem solchen Fall nicht nur den ursprünglichen Eigenmietwert bzw. Normmietwert, sondern auch die Erhöhung des Eigenmietwerts durch das Anpassungsdekret/AG berücksichtigen und gegebenenfalls einen neuen Eigenmietwert festsetzen zu müssen. Ob im Zuge der Unrichtigkeitsschätzung nicht nur der Eigenmietwert, sondern auch die übrigen Werte (v.a. Vermögenssteuerwert) angepasst werden müssten, wie das Kantonale Steueramt geltend macht, scheint nicht zwingend, ist aber eine Frage des kantonalen Rechts und daher an dieser Stelle nicht zu vertiefen.”
Cost. art. 29a n. 43 La rinuncia tacita al controllo giudiziario di un provvedimento penale può essere presunta soltanto se dal comportamento complessivo dell'interessato risulta che, conoscendo la normativa pertinente e le relative conseguenze, egli abbia consapevolmente rinunciato alla tutela giurisdizionale a lui spettante.
“Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernblieb und lediglich deren Verteidigung zur Verhandlung erschien (vgl. Urteile 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1; 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1; 6B_802/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.3; 6B_167/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2.2.1; 6B_7/2017 vom 5. Mai 2017 E. 1.4). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1 ff.; 140 IV 86 E. 2.6; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_1298/2018 vom 21.”
In casi appropriati può essere necessario che la giurisdizione inferiore, d'ufficio, revochi un provvedimento e riapra il procedimento per evitare un diniego formale di tutela giurisdizionale e garantire l'effettivo accesso alla tutela giurisdizionale (art. 29a Cost.).
“Unter diesen Voraussetzungen kam ohne Weiteres die mit der objektiven Rechtslage übereinstimmende Zuständigkeit der Vorinstanz zum Tragen. Um eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu vermeiden (dazu BGE 148 I 104 E. 6.1; 144 II 184 E. 3.1) und um einen effektiven Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; vgl. etwa BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N 13 zu Art. 29a BV), war es insoweit geboten, dass die Vorinstanz nach Erhalt der Verfügung des Verwaltungsgerichts Glarus von Amtes wegen auf den Nichteintretensentscheid vom 15. Juli 2021 zurückkommt und das Beschwerdeverfahren aufnimmt.”
Riferimento: art. 29a Cost. n. 41 La piena cognizione del Tribunale amministrativo ai sensi dell’art. 29a Cost. consente senz'altro l'esame di tutte le questioni fattuali e giuridiche rilevanti. Ciò non impliÊ però che il tema controverso possa essere ampliato tramite censure presentate successivamente (come novità non autentiche), svincolandosi dal fondamento fattuale stabilito nella decisione dell'istanza precedente. È ammessa soltanto un'integrazione del fondamento giuridico su cui si basa il ricorso, e non una modifiÊ del fondamento fattuale del procedimento anteriore.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2022 Art. 61 VRP (sGS 951.1). Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101). Art. 29a BV (SR 101). Das Verwaltungsgericht verfügt - als erste gerichtliche Instanz - über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann. Hingegen bedeutet die volle Kognition des Verwaltungsgerichts und die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV nicht, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von beschwerdeweise vorgebrachten (unechten) Noven das Streitthema losgelöst von dem im vorinstanzlichen Entscheid definierten Verfahrensgegenstand festgelegt bzw. ausgeweitet werden könnte. Vorausgesetzt ist vielmehr auch hier, dass das Beschwerdebegehren keine Änderung des tatsächlichen Fundaments des vorangehenden Rechtsmittelverfahrens (vorliegend betreffend Baubewilligung für Dachaufbau mit Studio) bewirkt. Zulässig ist einzig eine Ergänzung des Beschwerdefundaments, um die mit dem gestellten Rechtsbegehren angestrebte Rechtsfolge zu erreichen. Das Verwaltungsgericht trat auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Rüge der unzureichenden strassenmässigen Erschliessung ein, da die Frage der Erschliessung bereits im Einspracheverfahren thematisiert worden war.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2022 Art. 61 VRP (sGS 951.1). Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101). Art. 29a BV (SR 101). Das Verwaltungsgericht verfügt - als erste gerichtliche Instanz - über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann. Hingegen bedeutet die volle Kognition des Verwaltungsgerichts und die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV nicht, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von beschwerdeweise vorgebrachten (unechten) Noven das Streitthema losgelöst von dem im vorinstanzlichen Entscheid definierten Verfahrensgegenstand festgelegt bzw. ausgeweitet werden könnte. Vorausgesetzt ist vielmehr auch hier, dass das Beschwerdebegehren keine Änderung des tatsächlichen Fundaments des vorangehenden Rechtsmittelverfahrens (vorliegend betreffend Baubewilligung für Dachaufbau mit Studio) bewirkt. Zulässig ist einzig eine Ergänzung des Beschwerdefundaments, um die mit dem gestellten Rechtsbegehren angestrebte Rechtsfolge zu erreichen. Das Verwaltungsgericht trat auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Rüge der unzureichenden strassenmässigen Erschliessung ein, da die Frage der Erschliessung bereits im Einspracheverfahren thematisiert worden war.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 19.01.2022 Art. 61 VRP (sGS 951.1). Art. 6 Ziffer 1 EMRK (SR 0.101). Art. 29a BV (SR 101). Das Verwaltungsgericht verfügt - als erste gerichtliche Instanz - über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann. Hingegen bedeutet die volle Kognition des Verwaltungsgerichts und die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV nicht, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von beschwerdeweise vorgebrachten (unechten) Noven das Streitthema losgelöst von dem im vorinstanzlichen Entscheid definierten Verfahrensgegenstand festgelegt bzw. ausgeweitet werden könnte. Vorausgesetzt ist vielmehr auch hier, dass das Beschwerdebegehren keine Änderung des tatsächlichen Fundaments des vorangehenden Rechtsmittelverfahrens (vorliegend betreffend Baubewilligung für Dachaufbau mit Studio) bewirkt. Zulässig ist einzig eine Ergänzung des Beschwerdefundaments, um die mit dem gestellten Rechtsbegehren angestrebte Rechtsfolge zu erreichen. Das Verwaltungsgericht trat auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Rüge der unzureichenden strassenmässigen Erschliessung ein, da die Frage der Erschliessung bereits im Einspracheverfahren thematisiert worden war. Art. 72 Abs. 1 BauG (nGS 8,134). Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid, welcher vom Vorliegen einer zureichenden Anzahl Parkplätze bzw.”
Cost. art. 29a n. 40 Una conseguenza di una decisione sfavorevole per la persona interessata non costituisÎ di per sé una violazione della garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Ebenso wenig verletzt ist die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Beschwerdeführerin stand der Zugang zu einem Gericht offen. Dass dieses die Streitigkeit betreffend die Höhe der Parteientschädigung nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschied, bedeutet keine Verletzung der Rechtsweggarantie, ebenso wenig eines Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz.”
Il persistere in una richiesta di risarcimento e l'esigere l'avvio di un procedimento giudiziario possono essere considerati, nell'ambito del diritto di accesso alla giustizia (art. 29a Cost.), un esercizio ammissibile di tale diritto; un simile comportamento non è in sé censurabile.
“Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 9. November 2020 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung der Beschwerdegegner analysiert und ihnen den Rückzug ihres Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren - wie die Vor-instanz zu Recht vorbringt - Verfahrenspartei ist, die aufgrund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in ihren vermögenswerten Interessen direkt tangiert ist und entsprechend eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf ihren Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb den Beschwerdegegnern nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt haben. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen haben, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah zum einen erst, als nach dem Telefongespräch zwischen F._______ und dem Vizepräsidenten die Rückzugserklärung an B._______ weitergeleitet wurde. Zum anderen erfolgte die Rückzugserklärung durch C._______ und D._______ beziehungsweise die Nicht-Leistung des Kostenvorschusses durch E._______ (vgl. Sachverhalt G., H. und I. hiervor) erst, nachdem der Vizepräsident seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was den Beteiligten erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein.”
Un'avvertenza sui mezzi di ricorso incompleta o errata non viola astrattamente la garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.; una lesione si verifiÊ soltanto se per tale motivo il ricorso sia effettivamente mancato o l'accesso al rimedio sia stato praticamente impedito. In linê di principio non devono derivare svantaggi per le parti da una avvertenza errata sui mezzi di ricorso; il principio dell'affidamento può, in determinati casi, compensare tale svantaggio.
“Zunächst rügt die Rekurrentin, dass die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids unvollständig sei. Die Adresse des Verwaltungsgerichts sei nicht aufgeführt, was einer verfassungswidrigen «Rechtswegerschwerung (Art. 29a BV)» entspreche. Da die Rekurrentin den vorliegenden Rekurs rechtzeitig an die richtige Adresse gerichtet hat, läuft diese Rüge ins Leere.”
“Inwiefern das angefochtene Urteil die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV oder Art. 6 Ziff. 1 resp. Art. 13 EMRK verletzen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf und ist auch nicht ersichtlich. Unbestritten hätten er, seine Eltern oder sein Beistand den Beschluss vom 27. Januar 2020 bei der Beschwerdestelle SPG anfechten können, wobei die Anfechtungsmöglichkeit aus der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich war. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle hätte sodann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht offen gestanden. Damit war die Rechtsweggarantie in Bezug auf den Beschluss vom 27. Januar 2020 gewährleistet.”
“Der Beschwerdeführer ruft verschiedene verfassungsmässige Rechte als verletzt an. Im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 BV) bezieht sich der Beschwerdeführer aber nicht auf die Frage des Vertrauensschutzes, sondern auf sein angeblich unrechtmässig eingeschränktes Recht zu behaupten, C.________ sei nicht sein Kind. Dies steht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (Folgen einer falschen Rechtsmittelbelehrung), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Sodann ist im Zusammenhang mit der Frage, welche Folgen eine falsche Rechtsmittelbelehrung hat, keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ersichtlich, denn grundsätzlich stand der Rechtsweg offen und hätte sich der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Einreichung der Berufung oberinstanzlich Gehör verschaffen können. Vielmehr geht es um den - übrigens in Art. 49 BGG für oberinstanzliche Entscheide ausdrücklich festgehaltenen - Grundsatz, wonach den Parteien aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, und damit um das Vertrauensprinzip, welches sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitet (Art. 52 ZPO; Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202; 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.). In der Beschwerde wird dies denn auch zutreffend festgehalten.”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 37 Il controllo giudiziario completo comprenÞ sia questioni di fatto sia questioni di diritto. Il giudiÎ deve accertare, nel procedimento giudiziario, la fattualità rilevante ai fini della sua decisione. Nella misura in cui il giudiÎ, in qualità di istanza giudiziaria, esercita un controllo pieno dei fatti e del diritto, possono essergli presentati anche nuovi fatti e mezzi di prova. L'opinione secondo cui il giudiÎ debba in generale fare riferimento alla fattualità esistente al momento della sua decisione è sostenuta dalla dottrina e dalla giurisprudenza; tuttavia non vale in modo assoluto e resta subordinata a disposizioni legislative speciali.
“Zu berücksichtigen ist zwar, dass in Art. 49 VwVG die Rechtsweggarantie zum Ausdruck kommt (Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK). Diese verleiht Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht, das eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle vornimmt. Die FINMA ist, anders als der erstinstanzliche zivile Konkursrichter, keine gerichtliche Instanz im Sinne der Rechtsweggarantie, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese volle Kognition wahrnehmen muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre gehört zu einer vollen Kognition, dass der massgebliche Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren erstellt werden muss. In verschiedenen Urteilen des Bundesgerichts und in einem Teil der Lehre wird daraus geschlossen, dass das Gericht diesbezüglich auch vom Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen habe (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; 136 II 165 E. 4; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29a N. 14). In der Literatur wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen hat, nicht ausnahmslos gilt, sondern dass dabei spezialgesetzliche Regelungen vorbehalten bleiben (vgl.”
“Zu berücksichtigen ist zwar, dass in Art. 49 VwVG die Rechtsweggarantie zum Ausdruck kommt (Art. 29a BV und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Diese verleiht Anspruch auf Beurteilung durch ein Gericht, das eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle vornimmt. Die FINMA ist, anders als der erstinstanzliche zivile Konkursrichter, keine gerichtliche Instanz im Sinne der Rechtsweggarantie, so dass das Bundesverwaltungsgericht diese volle Kognition wahrnehmen muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre gehört zu einer vollen Kognition, dass der massgebliche Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren erstellt werden muss. In verschiedenen Urteilen des Bundesgerichts und in einem Teil der Lehre wird daraus geschlossen, dass das Gericht diesbezüglich auch vom Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen habe (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; 136 II 165 E. 4; BSK-BV, Bernhard Waldmann, Art. 29a N 14). In der Literatur wird allerdings auch darauf hingewiesen, dass der Grundsatz, dass das Bundesverwaltungsgericht vom Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids auszugehen hat, nicht ausnahmslos gilt, sondern dass dabei spezialgesetzliche Regelungen vorbehalten bleiben (vgl.”
“Soweit die Kantone als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie nach Art. 110 BGG, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen – nicht nur auf eine entsprechende Rüge hin – anwendet (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 3.2 mit Hinweisen; B. Ehrenzeller, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 17 und 19 zu Art. 110 BGG, sowie Art. 33 Abs. 3 Ingress und lit. b RPG; Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP; Art. 64 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VRP, hinsichtlich des Rügeprinzips anders noch: VerwGE B 2018/117 vom 30. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb der Vorinstanz des Bundesgerichts, jedenfalls wenn sie als einzige kantonale gerichtliche Instanz die Angelegenheit beurteilt, auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden dürfen. Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt (vgl. dazu BGE 135 II 369 E. 3.3; BGer 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 E. 7.3.1; VerwGE B 2020/203 vom 23. November 2021 E. 2.1; VerwGE B 2021/40 vom 24. September 2021 E. 3; VerwGE B 2018/235 vom 21. November 2019 E. 1 je mit Hinweisen; Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 2 und 16 zu Art. 61 VRP, siehe zu Anwendbarkeit der EMRK auch BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Zumindest ein kantonales Gericht hat also den Sachverhalt frei zu prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden. Es hat die Streitfrage unter allen aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien in Betracht fallenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ohne an deren Rechtsauffassungen gebunden zu sein (m.”
“Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die nach dem Gesetz vorgeschriebene gerichtliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 110 BGG). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb der Vorinstanz des Bundesgerichts auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (Urteil 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2). Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Beurteilung der Standfestigkeit der Stützmauer auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Urteils abgestellt hat (vgl. dazu auch Urteile 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.2.2; 2C_607/2008 vom 24. März 2009 E. 3.3; siehe ferner Urteil 2C_774/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.3). Dies gilt entgegen der Auffassung des BVU trotz Vorliegens eines nachträglichen Baugesuches.”
“Der Einwand des unterlassenen Mitwirkungsverfahrens wurde vorliegend erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben (vgl. vorstehende E. 2.4 zweiter Absatz). Im Rahmen der Umsetzung der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK hat (wenigstens) ein Gericht eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat mithin den Sachverhalt frei zu prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anzuwenden. Es hat die Streitfrage unter allen aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien in Betracht fallenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, ohne an deren Rechtsauffassungen gebunden zu sein (m.w.H. BGer 9C_409/2013 vom 20. September 2013 E. 2.2.1). Entscheidet das Verwaltungsgericht, wie hier, als erste gerichtliche Instanz, steht es den Beschwerdeführenden somit von Bundesrechts wegen offen, gestützt auf neue Tatsachen (und diese stützende Beweismittel) das Rechtsbegehren auf neue resp. geänderte Rechtsgründe zu stützen, sofern sich daraus keine unzulässige Änderung des Streitgegenstands ergibt. Ausgenommen sind Verfahrensmängel (wie beispielsweise eine Befangenheit), die bei erster Gelegenheit zu rügen sind und im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben werden können, wenn dazu schon im unterinstanzlichen Verfahren Gelegenheit bestanden hätte (vgl.”
Cost. art. 29a n. 36 Una rinuncia tacita all'opposizione può essere ritenuta solo se dal complesso del comportamento dell'interessato emerge in modo inequivocabile che egli ha consapevolmente rinunciato alla tutela giurisdizionale. A ciò è necessario che l'interessato sia consapevole delle conseguenze della sua omissione e della normativa applicabile.
“Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_1456/2021 vom 7.”
La finzione legale di rinuncia in caso di assenza ingiustificata è compatibile con l'art. 29a Cost. solo se la persona accusata ha effettivamente avuto conoscenza della convocazione, è stata informata in modo sufficiente e comprensibile sulle conseguenze dell'assenza, non ricorre un'assenza non imputabile e dall'assenza ingiustificata si possa, secondo buona feÞ, desumere un disinteresse per il prosieguo del procedimento ovvero una rinuncia consapevole alla tutela giurisdizionale.
“Das Bundesgericht hat sich zur Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren kürzlich folgendermassen geäussert (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1): «Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernbleibt und lediglich deren Verteidigung erscheint (vgl. Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_652/2022 vom 1.”
“Nach Art. 201 Abs. 1 StPO ergehen Vorladungen der Staatsanwaltschaft [...] schriftlich. Was sie zu enthalten haben, ergibt sich aus Abs. 2 der genannten Bestimmung: Sie müssen insbesondere die vorladende Behörde und die für sie handelnde Person, die Person und prozessuale Eigenschaft des Vorgeladenen, den Gegenstand der Prozesshandlung, Ort und Zeit der Verfahrenshandlung und die Folgen des Ausbleibens enthalten (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5-11 zu Art. 201 StPO) Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz (ordnungsgemässer) Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3).”
“Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht. Bleibt sie trotz Vorladung im gerichtlichen Verfahren der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_230/2023 vom 9. März 2023 E. 5.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts setzt die gesetzliche Rückzugsfiktion nach der Rechtsprechung voraus, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Vorladung hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E.”
“Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach dazu geäussert, unter welchen Voraussetzungen die Anwendung der Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vereinbar ist (vgl. etwa BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; Urteil 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass dazu gäbe, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Dass die Voraussetzungen für eine verfassungs- und konventionskonforme Anwendung der Rückzugsfiktion vorliegen (ordnungsgemässe Vorladung und gehörige Belehrung über die Säumnisfolgen, keine unverschuldete Säumnis, Desinteresse am weiteren Verfahrensgang vorbehältlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Säumigen) wurde bereits dargelegt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.”
Rimane aperta nella decisione citata la questione se le determinazioni degli orari siano impugnabili nell'ambito della garanzia del ricorso prevista dall'art. 29a Cost. La decisione rileva inoltre che le fissazioni degli orari sono tipicamente misure organizzative amministrative prive di natura dispositiva e regolarmente non offrono tutela giurisdizionale; nel caso di specie la ricorrente era però in grado di presentare le proprie istanze in altro modo, sicché la questione non è stata decisa.
“Zum anderen hängt eine allfällige Immissionszunahme massgeblich auch von der Taktung des Fahrplans ab. Über das konkrete Fahrplanangebot und damit über die Häufigkeit, mit welcher die historischen Eisenbahnen auf der Bahnstrecke Hinwil - Bauma verkehren, wird im Konzessionsverfahren betreffend die Personenbeförderung noch nicht abschliessend entschieden, sondern grundsätzlich erst im Trassenzuteilungs- bzw. Fahrplanverfahren (vgl. E. 5.6.2 hiervor). So setzt die Konzessionsverfügung denn auch keine konkrete Anzahl konzessionierter Fahrten im Dispositiv fest. Wie bereits erwähnt (E. 5.6.2 hiervor), stellt die Festsetzung von Fahrplänen des öffentlichen Verkehrs eine verwaltungsorganisatorische Massnahmen ohne Verfügungscharakter dar. Für solche besteht in der Regel keine Rechtsschutzmöglichkeit, selbst wenn eine Massnahme mittelbare Auswirkungen auf Private hat (BGE 143 I 336 E. 4.2; BGE 136 I 323 E. 4.4, mit Hinweisen). Ob eine Anfechtungsmöglichkeit gestützt auf die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV besteht (vgl. BGE 143 I 336 E. 4 und 5; BGE 136 I 323 E. 4.4), muss vorliegend nicht entschieden werden, wenn die Beschwerdeführerin ihre Anliegen anderweitig einbringen kann (vgl. nachfolgende E. 6).”
Cost. art. 29a n. 33 Nel caso in esame il tribunale amministrativo ha constatato che l'istanza doveva essere trattata non come emanazione di un nuovo provvedimento, bensì come riesame del provvedimento già esistente; i ricorrenti avrebbero potuto presentare la loro istanza nell'ambito di un ricorso contro il provvedimento dell'8 giugno 2018.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.06.2022 Wiedererwägungsgesuch, Nichteintreten, Art. 29 Abs. 1, Art. 29a BV, Art. 4 Ingress und lit. c KV, Art. 27 Abs. 1 VRP. Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 20. Januar 2020, auf einem Strassenabschnitt die Zusatztafel "Zubringerdienst gestattet", allenfalls mit Bezeichnung der berechtigten Hausnummern, anzubringen, wurde vom beschwerdegegnerischen Gemeinderat zu Recht als Wiedererwägungsgesuch – nicht als Gesuch um Erlass einer erstmaligen Verfügung – entgegengenommen. Der Rat hatte auf dem fraglichen Strassenabschnitt bereits am 8. Juni 2018 ein formell rechtskräftiges Fahrverbot für Motorwagen und –räder verfügt. Den Beschwerdeführern wäre es offen gestanden, ihr Anliegen im Rahmen eines gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 erhobenen Rekurses vorzubringen (E. 4.2). Den Beschwerdeführern steht kein Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Juni 2018 zu. Die Beschwerdegegnerin durfte auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten, ohne Recht zu verletzen (E. 4.3 f.), (Verwaltungsgericht, B 2022/10). Entscheid vom 17. Juni 2022 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.”
Cost., art. 29a, n. 32 L'art. 29a Cost. consente una revisione giudiziaria di un'elezione popolare o di una votazione popolare solo se, in seguito, emergono un'influenza massiccia o irregolarità di rilevante portata; è inoltre necessario che si tratti di novità non autentiche (fatti o mezzi di prova già esistenti al momento della votazione ma allora sconosciuti).
“Für die direkte Erhebung eines Stimmrechtsrekurses nach Bekanntwerden der angeblichen Unregelmässigkeiten spricht, dass diesfalls der Kantonsrat in Kenntnis der betreffenden Vorbringen entscheiden kann, zumindest wenn ihm diese rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung unterbreitet werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die betreffenden Sachumstände nicht wie hier öffentlich bekannt sind. Auch im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist vorzuziehen, wenn Mängel grundsätzlich sofort und nicht erst nach Vorliegen eines nicht genehmen Ergebnisses geltend gemacht werden (vgl. BGE 147 I 194 E. 3.3 und 118 Ia 271 E. 1d betreffend die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen; vgl. auch Urteil 1C_295/2020 vom 18. Januar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass sich im Anwendungsbereich der Beschwerde betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 82 lit. c BGG) direkt aus Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 29a BV ein Recht auf Überprüfung der Regularität einer Volkswahl oder -abstimmung ableitet, wenn im Nachhinein eine massive Beeinflussung der Volksbefragung zutage tritt. Im Zusammenhang mit Abstimmungen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene hat das Bundesgericht zur Voraussetzung für einen derartigen nachträglichen Rechtsschutz gemacht, dass die Unregelmässigkeiten von einer erheblichen Tragweite sind, wie sie aus dem Bereich der Revision bekannt sind (vgl. z.B. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Bei den Unregelmässigkeiten muss es sich um unechte Noven handeln, d.h. um Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren bzw. unbeachtet bleiben konnten (s. im Einzelnen BGE 147 I 194 E. 4.1.1 und 4.1.4; 145 I 207 E. 1.1 und 1.4; 138 I 61 E. 4.3 und 4.5; Urteil 1C_105/2021 vom 15. Februar 2022 E. 2.1, in: ZBl 124/2023 S. 387; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden legen in dieser Hinsicht dar, Isabel Garcia habe keine Gründe anführen können, die einen Parteiwechsel nur wenige Tage nach der Wahl hätten erklären können, weshalb davon auszugehen sei, dass sie die Wählenden über ihren bereits vor der Wahl gefassten Entschluss irregeführt habe.”
Se ai ricorrenti manÊ un interesse pratico immediato rispetto alla conseguenza giuridiÊ impugnata, il giudiÎ può non entrare nel merito del ricorso; ciò non viola la garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen keinen unmittelbaren praktischen Nutzen an der "korrekten" Feststellung der Verhaltensweisen und der "richtigen" rechtlichen Würdigung derselben haben, da diese bezüglich den Beschwerdeführerinnen keine Auswirkungen auf die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 zeitigen können und die entsprechenden Erwägungen auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend ist die Vorinstanz auf die bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 12. Februar 2014 zu Recht nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführerinnen darin die (teilweise) Aufhebung respektive Anpassung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 verlangt haben. Da den Beschwerdeführerinnen der unmittelbare praktische Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 2. Dezember 2013 fehlt, liegt auch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) vor. Diese verfassungsmässigen Verfahrensgarantien verbieten es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteil 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).”
Alla luÎ dell'art. 29a Cost., i Cantoni devono, conformemente all'art. 88 cpv. 2 LTF, prevedere un mezzo di ricorso contro atti amministrativi che possono incidere sui diritti politici in materia cantonale. Tale mezzo di ricorso deve essere garantito da un'autorità giudiziaria. L'obbligo non si estenÞ agli atti del parlamento e del governo.
“a BGG vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben, wenn ein Bundesgesetz die vorgängige Erhebung eines Rechtsmittels verlangt bzw. die Kantone ein entsprechendes Rechtsmittel zur Verfügung stellen (Art. 88 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.4 mit Hinweisen). Nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG sehen die Kantone gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG erstreckt sich diese Pflicht nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. Rechtsmittelentscheide, in denen die Regierung oder das Parlament als Beschwerdeinstanz entscheiden, gelten nicht als Akte in diesem Sinn, wohl aber Einspracheentscheide, welche die Funktion haben, einen eigenen Entscheid oder Realakt in Kenntnis der Einwände von Einsprechenden in Wiedererwägung zu ziehen (BGE 143 I 426 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen zudem vor dem Hintergrund von Art. 29a BV und der Zielsetzungen des Bundesgerichtsgesetzes die Kantone als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG eine gerichtliche Behörde einsetzen (a.a.O.).”
Se un contratto amministrativo o un contratto di diritto pubblico incidono in modo particolare su interessi di terzi meritevoli di tutela, a tali terzi deve essere garantito il diritto di essere ascoltati prima della conclusione del contratto e deve essere loro data la possibilità di richiedere una decisione motivata cirÊ la conclusione del contratto; tale decisione deve essere sottoponibile al controllo giudiziario ai sensi della garanzia del ricorso (art. 29a Cost.).
“Die Schutzverfügung solle dabei so konkret sein, dass Rechtsbetroffene die Tragweite der Entscheidung beurteilen und in voller Kenntnis der Umstände den Entscheid an eine höhere Instanz weiterziehen könnten (Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 108). Daraus ist zu schliessen, dass auch Engeler in Fällen, in denen Drittinteressen betroffen sind, eine Unterschutzstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag nicht als zulässig erachtet. Dieser Auffassung ist beim heutigen Stand der Gesetzgebung (vgl. E. 4.2.3.1 hiervor) beizupflichten, auch wenn nicht undenkbar ist, den verfahrensrechtlichen Schutz von Drittinteressen auch bei Unterschutzstellung durch Vertrag durch besondere Vorkehren sicherzustellen. Dafür müsste sichergestellt sein, dass Dritten, die durch einen solchen Vertrag in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt sind, vor dem Vertragsabschluss das rechtliche Gehör gewährt wird; diesen Dritten müsste überdies die Möglichkeit offenstehen, einen begründeten Entscheid über den bevorstehenden Abschluss des verwaltungsrechtlichen Vertrags zu verlangen, wobei dieser Entscheid ‒ mit Blick auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ‒ einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein müsste. Bereits unter geltendem Recht möglich ist es demgegenüber, in Ergänzung zu einer Unterschutzstellungsverfügung (Schutzverfügung nach Art. 121 Abs. 1 lit. c PBG oder Provokationsentscheid nach Art. 116 PBG) den Schutzumfang durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag näher mit dem Grundeigentümer zu regeln (Art. 121 Abs. 3 PBG; Engeler, a.a.O., § 7 Rz. 108); es ist dabei ‒ immer unter dem Vorbehalt schutzwürdiger Drittinteressen ‒ nicht ausgeschlossen, Verfügung und Vertrag gleichzeitig zum Abschluss zu bringen (Bereuter, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 121 PBG). Gemäss Botschaft der Regierung zum Entwurf des Planungs- und Baugesetzes vom 11. August 2015 sollen mit dem verwaltungsrechtlichen Vertrag nach Art. 121 Abs. 3 PBG (entspricht Art. 122 Abs. 4 des Entwurfs) vorab im öffentlichen Interesse liegende "positive" Schutzmassnahmen hinsichtlich Unterhalt und Pflege vereinbart oder komplexe Verfahren schneller und kostengünstiger abgewickelt werden können (ABl 2015, S.”
“je mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 6 RDÜ. Nach dieser Bestimmung gewährleisten die Vertragsstaaten jeder Person in ihrem Hoheitsbereich einen wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Einrichtungen gegen alle rassendiskriminierenden Handlungen, die ihre Menschenrechte verletzen. Inwieweit der Anspruch nach Art. 6 RDÜ über die durch Art. 29a BV gewährleistete Rechtsweggarantie hinausgeht, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerdeführerin kann keine schützenswerte Rechtsposition im Sinn der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV dartun, welche ihr einen Anspruch auf inhaltliche gerichtliche Überprüfung einräumt. Die Vorinstanz ist deshalb im Übrigen zu Recht auch nicht auf das Begehren der Beschwerdeführerin eingetreten, es sei festzustellen, dass der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Beschluss seine grund- und menschenrechtlichen Verpflichtungen missachtet habe. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vereinbarung zwischen Kanton, Gemeinde und Eigentümerin der Nachbargrundstücke im Gebiet "A.__" vom März/April 2019 könne als öffentlich-rechtlicher Vertrag zugunsten Dritter bezeichnet werden, dessen Zweckbestimmung schliesslich nicht mehr verfolgt werden soll. Das wirke sich direkt auf die Jenischen und Sinti aus, die auf den ersten provisorischen Durchgangsplatz im Kanton St. Gallen angewiesen gewesen wären. Auch bei koordinationsrechtlichen Verträgen sei die Rechtsweggarantie nicht ausgeschlossen. Das st. gallische Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt in Art. 71e ff. VRP das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen.”
Riferimento: Cost. art. 29a n. 28 Nel controllo giurisdizionale delle valutazioni d'esame i tribunali possono mostrare riserva sul merito; tuttavia non è ammissibile limitare la cognizione a una mera verifiÊ dell'arbitrarietà.
“In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Gerichtsbehörden bei der inhaltlichen Kontrolle von Examensleistungen eine gewisse bzw. eine besondere Zurückhaltung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.2; 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2) ausüben dürfen, dies insbesondere weil es sich bei Prüfungsnoten um stark ermessensgeprägte Bewertungen handelt, die zudem auf Fachwissen beruhen, über welches die Rechtsmittelinstanzen oft nicht verfügen (Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.3; 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Indessen hat das Bundesgericht auch erwogen, dass die Gerichtsbehörden ihre Kognition nicht auf Willkür beschränken dürfen, da ein solches Vorgehen weder mit Art. 29a BV noch mit Art. 110 BGG vereinbar ist (Urteile 2C_212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2; 2C_537/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4; 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.6; 2C_180/2013 vom 5. November 2013 E. 8.1). Zwar verläuft die Grenze zwischen der verfassungsrechtlich zulässigen Zurückhaltung bei der Beurteilung von Prüfungsbewertungen und der Willkürkognition auf einen engen Grat. So hat das Bundesgericht namentlich festgehalten, dass sich Gerichtsbehörden bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Leistung insoweit Zurückhaltung auferlegen dürfen, solange es keine Hinweise auf "krasse Fehleinschätzungen" gibt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile 2D_5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.2; 2D_68/2019 vom 12. Mai 2020 E. 4.5.2). Dies kann indessen nicht so weit gehen, dass sich das Gericht - wie vorliegend - mit den Einwänden des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandersetzt (vgl. auch Urteil 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E. 5.6.1 und 5.6.2). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt der Rüge der unzulässigen Kognitionsbeschränkung im konkreten Fall keine selbständige Bedeutung zu, sondern sie fällt mit jener der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.”
Per i provvedimenti di polizia di diritto pubblico si appliÊ il consueto iter dei gradi nel processo amministrativo: ricorso alla Direzione della sicurezza; la decisione della Direzione della sicurezza può essere impugnata davanti al Tribunale amministrativo. In tal modo si ottempera alla garanzia del ricorso prevista dall'art. 29a Cost.
“Insofern ist keine Gehörsverletzung auszumachen. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekurslegitimation zu Recht absprach (unten E. 4.4), konnte sie sodann darauf verzichten, dessen Beweisanträge zu behandeln bzw. weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. 4.2.2 Was es mit dem gemäss dem Beschwerdeführer falsch bezeichneten und datierten Verzeichnis der Rekursakten ("Aktenverzeichnis zuhanden Verwaltungsgericht Stand am 18. Oktober 2021") auf sich hat, lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen, ist indes auch nicht von Relevanz. Das Verwaltungsgericht erhielt jedenfalls erst mit Eingang der Beschwerde Kenntnis von der Verfügung der Beschwerdegegnerin und dem anschliessenden Rekursverfahren. 4.2.3 Soweit dem Beschwerdeführer weiterhin bzw. unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens an der Einsichtnahme oder Herausgabe von (allfälligen) Audio- und/oder Videoaufnahmen gelegen ist, hat er sich mit einem entsprechenden Begehren an die Beschwerdegegnerin zu wenden. 4.3 Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Rechtsweggarantie). Dem Beschwerdeführer stand die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen; es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Anspruch nach Art. 29a BV verletzt worden wäre. Sodann geht er fehl, wenn er mit seinem Vorbringen, es hätten bisher "Ausnahmegerichte" seinen Fall beurteilt, geltend machen wollte, die Vorinstanz sei nicht zuständig gewesen. Soweit das Polizeigesetz – wie vorliegend – keine spezifischen Verfahrensvorschriften enthält, gilt in Bezug auf polizeiliche Verfügungen öffentlich-rechtlicher Natur der verwaltungsprozessuale Instanzenzug. Das bedeutet, dass Verfügungen der Kantonspolizei bei der Sicherheitsdirektion mit Rekurs anzufechten sind und der Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 2.2). 4.4 4.4.1 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.”
art. 29a Cost. garantisÎ l'accesso alla tutela giurisdizionale nell'ambito della normativa procedurale vigente. Non istituisÎ un diritto a una specifiÊ via di ricorso e non escluÞ che l'ammissione di un rimedio giurisdizionale possa essere subordinata ai consueti presupposti per l'esame nel merito.
“Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zählt zu den Verfahrensgrundrechten und vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz. Sie gewährt aber keinen schrankenlosen Zugang zum Gericht und vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf einen bestimmten Rechtsweg. Art. 29a BV vermittelt keine materiellen Rechte, sondern setzt solche voraus, um sie - im Sinne eines justiziablen Anspruchs - gerichtlicher Überprüfung zuzuführen. Der von Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2; BGE 137 II 409 E. 4.2; KGE VV vom 14. November 2018 [810 17 94] E. 8; Andreas Kley, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 8 zu Art. 29a BV). Vorliegend bewegen sich die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin auf dem Boden des Privatrechts. Zur gerichtlichen Geltendmachung von Rechtsansprüchen stehen den Beschwerdeführerinnen die zivilprozessualen Rechtsbehelfe offen.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 25 Se, in caso di mancato intervento, sussiste un pericolo immediato di inquinamento delle acque, la garanzia del ricorso può richiedere la concessione dell'effetto sospensivo o l'adozione di misure cautelari, al fine di garantire un effettivo accesso al giudiÎ.
“Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient. Die beanstandete Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist somit mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Gerichtszugang (Art. 29a BV) nicht vereinbar.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 24 Secondo la giurisprudenza, gli atti dell'Assemblê federale e del Consiglio federale non sono impugnabili dinanzi al Tribunale federale, salvo che la legge non preveÚ un'eccezione. Ciò vale anche per i ricorsi per violazione dei diritti politici; in assenza di eccezioni previste dalla legge, il Tribunale federale non può entrare in tali ricorsi. Ne consegue una lacuna di tutela giurisdizionale che il legislatore deve colmare, ai sensi delle decisioni citate.
“Die Beschwerdeführenden machen namentlich eine Verletzung von Bestimmungen über die politischen Rechte (Dringlicherklärung von Gesetzen und obligatorisches Referendum) geltend. Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1; 138 I 61 E. 7.1). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennen die Beschwerdeführenden nicht, und es ist auch keine solche erkennbar. Solange der Bundesgesetzgeber diese im Lichte von Art. 34 und Art. 29a BV gewichtige Rechtsschutzlücke (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 77 und 95 zu Art. 82 BGG) nicht schliesst, kann das Bundesgericht auf solche Rügen nicht eintreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_225/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.3). Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht die Verletzung politischer Rechte, sondern inhaltliche Mängel der Änderung des Energiegesetzes geltend machen wollen, verlangen sie in der Sache eine abstrakte Normenkontrolle der besagten Gesetzesänderung. Bundesgesetze unterliegen jedoch nicht der abstrakten Normenkontrolle (Art. 82 BGG, Art. 190 BV), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.”
“Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht allerdings nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sehe dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1; 138 I 61 E. 7.1). Nicht direkt anfechtbar sind damit insbesondere die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen. Von diesem Ausschluss erfasst sind auch Äusserungen einzelner Mitglieder des Bundesrates sowie weiterer Akteure, sofern sie im Wesentlichen den Inhalt der Abstimmungserläuterungen wiedergeben (BGE 147 I 194 E. 4.1; 145 I 207 E. 1.5; 145 I 1 E. 5.1.1; 138 I 61 E. 7.2; 137 II 177 E. 1.2). Eine gesetzliche Ausnahme im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung nennt der Beschwerdeführer nicht, und es ist auch keine solche erkennbar. Solange der Bundesgesetzgeber diese im Lichte von Art. 34 und Art. 29a BV gewichtige Rechtsschutzlücke (GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 77 und 95 zu Art. 82 BGG) nicht schliesst, kann das Bundesgericht auf solche Rügen nicht eintreten.”
art. 29a Cost. tutela la posizione processuale e il diritto a un giudizio davanti all'autorità giudiziaria anche delle persone non rappresentate da un avvocato che fanno valere pretese di indennizzo. Tale parte non può essere contestata per il fatto che insiste sulla propria domanÚ di indennizzo e chieÞ l'avvio di una procedura giudiziaria di stima o, più in generale, di un procedimento.
“Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 25. Januar 2021 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung der Beschwerdegegnerin analysiert und ihr den Rückzug ihres Begehrens wegen Aussichtslosigkeit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren - wie die Vor-instanz zu Recht vorbringt - Verfahrenspartei ist, die aufgrund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in ihren vermögenswerten Interessen direkt tangiert ist und entsprechend eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf ihren Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem sie - wie in der Beschwerdeantwort erklärt - ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hatte und dieser seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was ihr erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.”
Se sono possibili più interpretazioni, deve essere scelta quella più compatibile con l'art. 29a Cost.
“Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente zu hierarchisieren (BGE 146 V 224 E. 4.5.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 147 V 297 E. 6.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist im Rahmen des Wortlauts jene zu wählen, die der Verfassung - hier Art. 29a BV - am besten entspricht (vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).”
Cost. art. 29a n. 21 Disposizioni processuali rigorosamente escludenti, che ad esempio impedirebbero il ripristino dei termini in caso di qualsiasi colpa, non possono svuotare il diritto di accesso a un tribunale del suo nucleo essenziale. Va inoltre osservato che i giudici devono tener conto di decisioni manifestamente legislative e non possono annullare una tale disposizione normativa mediante uno sviluppo giurisprudenziale del diritto; una modifiÊ spetta al legislatore.
“Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dafür entschieden, Art. 33 Abs. 4 SchKG (wie im Übrigen auch Art. 50 BGG) nicht an den für die säumige Partei grosszügigeren Art. 148 Abs. 1 ZPO anzupassen. Diesen Entscheid des Gesetzgebers haben die Gerichte zu respektieren. Gründe, die für die Annahme einer (unechten) Gesetzeslücke sprechen, liegen nicht vor. Daran ändern auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (vgl. dazu BGE 143 II 8 E. 7.3 mit Hinweisen) und den dienenden Charakter des Prozessrechts (vgl. dazu: BGE 144 III 298 E. 7.2.1; 139 III 457 E. 4.4.3.3; 127 III 461 E. 3d; 123 III 140 E. 2c; 116 II 215 E. 3) nichts. Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer weiter, dass Art. 33 Abs. 4 SchKG verfassungs- und völkerrechtskonform auszulegen ist (BGE 134 II 249 E. 2.3). Dass Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine konkursamtliche Verfügung davon abhängig macht, dass die säumige Partei kein Verschulden trifft, verletzt weder Art. 29a BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK. BGE 139 III 478 ist nicht einschlägig. Es bleibt damit dabei, dass im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung der Frist voraussetzt, dass die säumige Partei kein Verschulden trifft. Dies zu ändern ist nicht die Aufgabe des Gerichts, sondern des Gesetzgebers.”
“Das Recht auf Zugang zu einem Gericht dürfe nicht dadurch seines Wesensgehalts entleert werden, dass an gewisse Prozessvoraussetzungen, insbesondere an die Einhaltung von Fristen, überhöhte Anforderungen gestellt werden. Eine Auslegung von Art. 33 Abs. 4 SchKG, wonach die Wiederherstellung einer Frist im Falle jeglichen Verschulden ausgeschlossen sei, stelle eine übertrieben strenge Anforderung bzw. eine übermässige Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht dar. BGE 139 III 478 zeige, dass auch nach Ansicht des Bundesgerichts die Bestimmungen zur Wiederherstellung von Fristen nicht dergestalt ausgelegt werden dürfen, dass diese den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hätten. Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch nach bisheriger Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 4 SchKG die Frist wiederhergestellt werden müsse. Er beruft sich darauf, dass die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen beim fraglichen Standardeingriff bei lediglich zwei Prozent liege. Ihm angesichts einer derart unwahrscheinlichen Eventualität ein Verschulden vorzuwerfen, vertrage sich nicht mit dem Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und entleere Art. 33 Abs. 4 SchKG seines Wesensgehalts.”
“Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst dafür entschieden, Art. 33 Abs. 4 SchKG (wie im Übrigen auch Art. 50 BGG) nicht an den für die säumige Partei grosszügigeren Art. 148 Abs. 1 ZPO anzupassen. Diesen Entscheid des Gesetzgebers haben die Gerichte zu respektieren. Gründe, die für die Annahme einer (unechten) Gesetzeslücke sprechen, liegen nicht vor. Daran ändern auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung (vgl. dazu BGE 143 II 8 E. 7.3 mit Hinweisen) und den dienenden Charakter des Prozessrechts (vgl. dazu: BGE 144 III 298 E. 7.2.1; 139 III 457 E. 4.4.3.3; 127 III 461 E. 3d; 123 III 140 E. 2c; 116 II 215 E. 3) nichts. Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer weiter, dass Art. 33 Abs. 4 SchKG verfassungs- und völkerrechtskonform auszulegen ist (BGE 134 II 249 E. 2.3). Dass Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine konkursamtliche Verfügung davon abhängig macht, dass die säumige Partei kein Verschulden trifft, verletzt weder Art. 29a BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK. BGE 139 III 478 ist nicht einschlägig. Es bleibt damit dabei, dass im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung der Frist voraussetzt, dass die säumige Partei kein Verschulden trifft. Dies zu ändern ist nicht die Aufgabe des Gerichts, sondern des Gesetzgebers.”
art. 29a Cost. vieta il diniego formale della giustizia e un formalismo eccessivo. Ne consegue che, in un procedimento giudiziario, possono essere imposte o applicate con rigore soltanto quelle prescrizioni di forma che siano oggettivamente giustificate; requisiti formali eccessivi che ostacolino in modo inammissibile l'accesso al giudiÎ non sono consentiti.
“sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO). Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung bzw. überspitzten Formalismus. Dies liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn für ein gerichtliches Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; s.a. Urteil 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).”
Secondo la dottrina citata, i requisiti di accesso e di erogazione dei servizi della legge federale sulla parità per le persone con disabilità (LDis), così come si applicano agli uffici del registro, sono in linê di principio applicabili anche ai procedimenti dinanzi ai tribunali; ciò si fonÚ sul diritto costituzionale a una valutazione da parte del giudiÎ (art. 29a Cost.) e sulla conclusione esposta nella fonte cirÊ l'applicabilità dell'art. 3 lett. e LDis ai tribunali.
“) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel "Anpassung der Dienstleistungen der Kantone" wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden. Zu erwähnen seien beispielsweise die Registerämter (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister). Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären.”
Cost. art. 29a tutela contro la negazione formale della giustizia. Se un'autorità omette illegittimamente di emanare un provvedimento a essa dovuto, il ricorso per rifiuto di provvedere può essere diretto alla rimozione di tale situazione illegittima e, con ciò, a consentire l'accesso alla tutela giurisdizionale mediante l'emanazione del provvedimento.
“Die erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende (AS 2006 1059) Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (vgl. E. 3 hiervor) zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Dazu gehört gleichermassen Art. 29 BV, dessen Abs. 1 als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung umfasst. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 124 V 130 E. 4 mit Hinweisen; 107 Ib 160 E. 3b S. 164; Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt im Fall ihrer Begründetheit auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ab, der in der Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, besteht. Dadurch soll der Zugang zum Rechtsschutz mittels Erlasses einer Verfügung erst ermöglicht werden (Urteil 9C_502/2008 vom 23. Juli 2008 E. 3.2).”
“Die erst seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende (AS 2006 1059) Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (vgl. E. 3 hiervor) zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Dazu gehört gleichermassen Art. 29 BV, dessen Abs. 1 als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung umfasst. Im engeren Sinne liegt eine solche vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 124 V 130 E. 4 mit Hinweisen; 107 Ib 160 E. 3b S. 164; Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt im Fall ihrer Begründetheit auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ab, der in der Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, besteht. Dadurch soll der Zugang zum Rechtsschutz mittels Erlasses einer Verfügung erst ermöglicht werden (Urteil 9C_502/2008 vom 23. Juli 2008 E. 3.2).”
Cost. art. 29a n. 17 I requisiti costituzionali della tutela giurisdizionale sono soddisfatti quando, nell'intero iter giurisdizionale, almeno un'istanza giudiziaria si pronuncia almeno una volta con piena cognizione tanto sulle questioni di fatto quanto su quelle di diritto.
“Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den gerichtlichen Rechtsschutz sind eingehalten, wenn einmal im gesamten Instanzenzug eine gerichtliche Instanz mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen urteilt (BGE 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 4.4.1). Die Rechtsweggarantie verlangt demgegenüber weder vom Bund noch von den Kantonen einen bestimmten Instanzenzug (BGE 143 III 193 E. 5.4; vgl. auch JACQUES DUBEY, Droits fondamentaux, Vol. II, 2018, N. 4143; ANDREAS KLEY, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 29a BV; MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar Bundesverfassung, N. 36 zu Art. 29a; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N. 13 zu Art. 29a).”
L'art. 29a Cost. costituisÎ un fondamento di diritto soggettivo per l'accesso alla tutela giurisdizionale nelle controversie.
Cost. art. 29a n. 15 La tutela giurisdizionale deve essere effettiva; un accesso meramente teorico a una valutazione giudiziaria non è sufficiente.
“Gemäss Art. 35 BV müssen die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (Abs. 1); wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Abs. 2). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV vermittelt ihrerseits einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. BGE 149 I 2 S. 5 Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass die Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; BGE 143 I 336 E. 4.1; BGE 140 II 315 E. 4.4; BGE 139 II 185 E. 12.4; BGE 137 II 409 E. 4.2), was bei angeblichen Verletzungen von Grundrechtspositionen regelmässig der Fall ist. Der Rechtsweg muss die Durchsetzung in effektiver Weise ermöglichen; ein bloss theoretischer Zugang zu einer (gerichtlichen) Beurteilung genügt nicht. Dies ergibt sich neben Art. 29a BV konventionsrechtlich (auch) aus dem Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (hier in Verbindung mit Art. 10 EMRK [Freiheit der Meinungsäusserung]; vgl.”
Avverso le decisioni concernenti misure cautelari, la violazione della garanzia del ricorso (art. 29a Cost.) può essere invocata come motivo di censura ammissibile.
“Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung solcher Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor. Sie erheben damit zulässige Rügen. Inwieweit sie ihrer Begründungspflicht nachkommen, wird im Zusammenhang mit den einzelnen Vorbringen geprüft.”
art. 29a Cost. non richieÞ che l'entità di una eventuale stima retroattiva dell'inesattezza sia già chiarita nell'ambito del procedimento di accertamento in corso. È sufficiente che l'autorità amministrativa competente, al momento di effettuare tale stima, determini la portata retroattiva.
“Die Situation des Beschwerdeführers ist insofern besonders, als umstritten ist, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer um die Vornahme einer Individualschätzung ersucht hat und auf welche bereits veranlagten Steuerperioden demzufolge eine Individualschätzung potenziell zurückwirken und eine Revisionsmöglichkeit begründen würde. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass ihn das Kantonale Steueramt über den Anwendungsbereich der Unrichtigkeitsschätzung falsch informiert, er nie auf die Vornahme einer Unrichtigkeitsschätzung verzichtet habe und spätestens seine Einsprache vom 7. September 2018, die er beim Kantonalen Steueramt eingereicht habe, als Gesuch um eine Unrichtigkeitsschätzung hätte verstanden werden müssen. Wie es sich hiermit verhält, kann offenbleiben. Denn die institutionelle Garantie von Art. 29a BV verlangt nicht, dass diese Fragen im vorliegenden Veranlagungsverfahren geklärt werden. Vielmehr genügt es unter dem Titel der Rechtsweggarantie, wenn das Kantonale Steueramt den Umfang der Rückwirkung der Unrichtigkeitsschätzung bestimmt, wenn bzw. falls es sie dereinst vornimmt und den Eigenmietwert anpasst. Art. 29a BV gebietet nicht, dieser Beurteilung im vorliegenden Veranlagungsverfahren vorzugreifen.”
Alla luÎ dell'art. 29a Cost. è richiesta cautela nell'introduzione di ulteriori presupposti processuali non scritti; l'accettazione di requisiti di ammissibilità aggiuntivi, non disciplinati dalla legge, non può limitare in modo sproporzionato la garanzia dell'accesso alla giustizia.
“einer Vonderhandweisung neben EGGER, a.a.O., auch ERNST ETTER, Die vorsorglichen Massregeln im Ehescheidungs- u. Ehetrennungsprozess nach Art. 145 ZGB, 1933, S. 96; EMIL WEINMANN, Die Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten im Scheidungsverfahren, 1950, S. 72; R. STEFFEN, Die Parteikostenvorschusspflicht im Scheidungsprozess, ZBJV 122/1986 S. 101; für die Zulässigkeit BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1980, N. 297 zu Art. 145 ZGB; MICHEL CZITRON, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses unter Berücksichtigung des am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen neuen Eherechts, des in Revision begriffenen Scheidungsrechts sowie des Prozessrechts und der Praxis im Kanton Zürich, 1995, S. 125; unentschieden HINDERLING/STECK, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl. 1995, S. 554). Die Aufzählung der Prozessvoraussetzungen in Art. 59 Abs. 2 ZPO ist zwar nach dessen klaren Wortlaut nicht abschliessend. Allerdings BGE 148 III 21 S. 26 ist vor dem Hintergrund der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV mit der Annahme weiterer, ungeschriebener Prozessvoraussetzungen Zurückhaltung geboten (vgl. IVO SCHWANDER, Prozessvoraussetzungen in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZZZ 2008 S. 201 f.; ALEXANDER ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 10 f. zu Art. 59 ZPO, der insbesondere die Auffassung vertritt, dass das Gesetz die Sanktionierung von Säumnissen und Verfehlungen der Parteien im Prozessverlauf grundsätzlich abschliessend regle und spätere Säumnisse und Verfahrensverfehlungen regelmässig nicht zu einem Prozessurteil führten, solange die Klage die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle [Art. 221 ZPO]). Dies gilt wenigstens insofern, als es nicht um den durch Rechtsprechung und Lehre eindeutig anerkannten Bestand weiterer Prozessvoraussetzungen geht, wozu jedoch die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses nach dem Gesagten nicht gehört. Sodann ist bei der Annahme weiterer Prozessvoraussetzungen zu berücksichtigen, dass das Prozessrecht der Verwirklichung des materiellen Rechts dient, Letzteres nicht vereiteln soll und nicht zum Selbstzweck verkommen darf.”
Cost. art. 29a n. 11 Contro le decisioni relative a misure di intervento economico è garantito il diritto a un controllo giurisdizionale; i tribunali adeguano l'ampiezza e l'intensità del controllo alla limitata giurisdizionalità e all'ampio margine di discrezionalità dell'esecutivo, tuttavia, nell'ambito di tale quadro, effettuano comunque un esame completo del diritto e dei fatti.
“Dem Bundesrat kommt in Bezug auf die Entscheidung, wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen, ein weiter Entscheidungsspielraum zu und dieser Entscheidungsspielraum ist im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle zu beachten (vgl. Botschaft Landesversorgungsgesetz, BBl 2014 7119, 7132 betreffend den Entscheid, ob eine schwere Mangellage vorliegt; zudem vorstehend E. 2). Der Bundesrat ist jedoch in seiner Entscheidung nicht frei, sondern muss den ihm zustehenden Spielraum pflichtgemäss, nach Sinn und Zweck des Landesversorgungsgesetzes sowie entsprechend der Delegationsbestimmung, ausüben; er ist insbesondere an die Definition des Gesetzgebers zur schweren Mangellage als Voraussetzung für wirtschaftliche Interventionsmassnahmen gebunden (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.4.3; BGE 137 I 235 E. 2.4 f. mit Hinweisen). Zudem sind Entscheide über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen von Gesetzes wegen als Verfügungen auszugestalten und es steht gegen diese der Rechtsmittelweg offen (vgl. vorstehend E. 3.3). Für das Beschwerdeverfahren gelten somit die allgemeinen Verfahrensgarantien und die Rechtsweggarantie (Art. 29 und Art. 29a BV). Dies schliesst, wie bereits ausgeführt, eine richterliche Zurückhaltung in Bezug auf die Überprüfung der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus, wobei der eingeschränkten Justiziabilität durch eine Anpassung des Überprüfungsumfangs und der Überprüfungsdichte Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 137 I 235 E. 2.5 mit Hinweisen). Innerhalb dieses Rahmens ist das Bundesverwaltungsgerichts zu einer umfassenden Rechts- und Sachverhaltsprüfung verpflichtet, umso mehr, als im Bereich des Landesversorgungsrechts weder das Einsprache- noch das Beschwerdeverfahren als summarisches Verfahren ausgestaltet sind und die Anforderungen an die Begründung von Entscheiden über wirtschaftliche Interventionsmassnahmen daher nicht generell reduziert sind (vgl. Botschaft Landesversorgungsgesetz, BBl 2014 7119, 7161; ferner BGE 129 I 232 E. 3.3 zu den [erhöhten] Anforderungen an die Begründung, wenn der Behörde ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht). Die Zurückhaltung, die sich das Bundesverwaltungsgericht auferlegt, führt somit nicht dazu, dass sich die Prüfungsbefugnis auf die Verletzung von Verfassungsrecht einschliesslich des Willkürverbots beschränkt (vgl.”
L'art. 29a Cost. non fonÚ alcun diritto a una nuova valutazione sostanziale di una fattispecie oltre il programma di controllo previsto dal relativo diritto processuale. Da ciò non consegue un diritto più ampio, in particolare a un riesame delle decisioni discrezionali. Analogamente, l'art. 29a Cost. non attribuisÎ il diritto a una rinnovata verifiÊ di merito di decisioni del Tribunale federale già passate in giudicato, la cui revoÊ o modifiÊ è riservata esclusivamente ai rimedi previsti dalla legge (p.es. il ricorso per revisione).
“Den sich in Rumänien gestützt auf die Dublin-III-VO als Asylsuchende befindlichen Beschwerdeführenden kommt im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Behandlung ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu. Die Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zielt vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie durch den vorinstanzlichen Erlass der Verfügung vom 7. November 2023 nicht ohnehin hinfällig geworden ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1). Angesichts des aufgrund der Dublin-III-VO gebotenen Aufenthalts in Rumänien sowie der erforderlichen Integration der Beschwerdeführenden in das rumänische Asylsystem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Dublin-Verfahrens behandelt hat. Damit geht auch die Rüge einer Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) seitens der Vorinstanz fehl (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Sodann vermögen weder die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV noch das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK einen weitergehenden Anspruch auf materielle Beurteilung des Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu begründen (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 I 280 E. 7; 138 I 6 E. 6.1; 136 I 323 E. 4.3; BVGE 2021 VII/8 E. 4.5). Zu Recht ist die Vorinstanz daher mit Verfügung vom 7. November 2023 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.”
“In der ihrer Ansicht nach unterbliebenen Ermessensprüfung des Verwaltungsgerichts erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (S. 13 Ziff. IV/6 der Beschwerdeschrift). Inwieweit die Bestimmung verletzt sein könnte, tut die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar. Der angerufene Art. 6 EMRK verlangt zumindest eine freie richterliche Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, dagegen keine Ermessenskontrolle (BGE 120 Ia 19 E. 4c; 132 II 382 E. 2.1). Weitergehendes folgt auch aus der erwähnten Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nicht (BGE 142 II 49 E. 4.4).”
“Art. 29a BV verschafft keinen Anspruch auf erneute Überprüfung bereits gefällter Bundesgerichtsurteile. Diese erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie können einzig nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Bundesgericht selbst aufgehoben oder geändert werden (Art. 2 Abs. 2 BGG). Dieser die institutionelle Unabhängigkeit des Bundesgerichts konkretisierende Grundsatz wird durch die Bestimmungen über die Revision bundesgerichtlicher Urteile umgesetzt. Art. 121 ff. BGG umschreiben abschliessend die möglichen Gründe einer Revision höchstgerichtlicher Urteile (Urteile 5F_24/2023 vom 1. November 2023 E. 1; 5F_19/2023 vom 17. Juli 2023 E. 1; je mit Hinweisen).”
I ricorrenti ai quali, a livello cantonale, è riconosciuto il diritto di ricorso delle associazioni possono far valere davanti al Tribunale federale di essere stati lesi nei loro diritti di parte nel procedimento cantonale. Nella misura in cui la doglianza per violazione della garanzia del ricorso (art. 29a Cost.) possa essere valutata indipendentemente dalla decisione di merito, essa è ammissibile.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Beschwerdeführer, dem auf kantonaler Ebene ein Verbandsbeschwerderecht zusteht, vor Bundesgericht geltend machen, im kantonalen Verfahren in seinen Parteirechten verletzt worden zu sein (Urteile 1C_436/2020 vom 29. März 2021 E. 1.2; 1C_617/2017 vom 25. Mai 2018 E. 1.2). Ein solcher Beschwerdeführer kann namentlich die Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) rügen, soweit diese Rügen unabhängig vom Entscheid in der Sache beurteilt werden können (Urteile 1C_14/2020 vom 4. Mai 2020 E. 1.3; 1C_547/2019 vom 16. April 2020 E. 1.2; siehe ferner BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 137 II 305 E. 2 S. 308 und 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f., wonach eine Verfahrenspartei unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst jedenfalls die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen kann, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Gericht auf ein ihm frist- und formgerecht unterbreitetes Rechtsmittel nicht eintritt, obschon es darüber materiell befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 134 I 229 E. 2.3 S. 232). Unzulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Entscheids abzielen, wie etwa der Vorwurf, die Begründung setze sich nicht mit sämtlichen vorgetragenen Argumenten auseinander. Ebenso wenig kann beanstandet werden, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt oder sonstwie willkürlich ermittelt worden (BGE 135 II 430 E.”
art. 29a Cost. non costituisÎ in generale un diritto all'avvio o allo svolgimento di una procedura di autorizzazione edilizia; nella giurisprudenza citata si è rilevato, nel caso concreto, che la garanzia del diritto di ricorso da sola non conferisÎ il diritto a una procedura per una domanÚ di costruzione quando le circostanze di fatto (in particolare l'assenza di un aumento delle immissioni) non lo giustificano.
“1 BV) nicht befugt, aus immissionsschutzrechtlichen Gründen die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens zu verlangen. Die Anwendung des Korrekturfaktors führe nicht zu einer Erhöhung der Strahlungsexposition in der Umgebung der Antenne; im Gegenteil reduzierten adaptive Antennen die Exposition im Vergleich mit konventionell betriebenen Antennen, weil die Funksignale nur beim Empfänger und in seiner unmittelbaren Umgebung auftreten und sich die elektrische Feldstärke im übrigen Wirkbereich der adaptiven Antenne nicht erhöhe. Dies werde durch den Bericht des BAKOM vom 12. Dezember 2022 über die von ihm durchgeführten Messkampagnen im Wirkbereich adaptiver und konventioneller Antennen bestätigt: Bei der Gesamtbetrachtung der drei Mobilfunkanlagen seien die gemessenen Funksignale der adaptiven Antennen im Mittel deutlich kleiner gewesen als diejenigen der konventionellen Antennen (https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/telekommunikation/technologie/5g/elektrische-feldstaerken.html). Unter diesen Umständen ergebe sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) kein Anspruch auf Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens. Das Erfordernis, ein Baugesuch einzureichen, sei unverhältnismässig und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Beschwerdeführerin.”
Citazione: Cost. art. 29a n. 7 Una rinuncia tacita (ad es. il ritiro fittizio dell'opposizione in caso di assenza ingiustificata) è, secondo la giurisprudenza, da ritenersi solo quando dal comportamento complessivo della persona interessata risulti che la stessa, a conoscenza della normativa rilevante e delle conseguenze della sua omissione, abbia consapevolmente rinunciato al controllo giurisdizionale.
“Das Bundesgericht hat sich zur Rückzugsfiktion im Strafbefehlsverfahren kürzlich folgendermassen geäussert (BGer 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1): «Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernbleibt und lediglich deren Verteidigung erscheint (vgl. Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_652/2022 vom 1.”
“Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernbleibt und lediglich deren Verteidigung erscheint (vgl. Urteile 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen der betroffenen Person abhängt, ob sie diesen akzeptiert oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch macht. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die betroffene Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_652/2022 vom 1.”
“Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_1456/2021 vom 7.”
“Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernblieb und lediglich deren Verteidigung zur Verhandlung erschien (vgl. Urteile 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1; 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1; 6B_802/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.3; 6B_167/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2.2.1; 6B_7/2017 vom 5. Mai 2017 E. 1.4). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1 ff.; 140 IV 86 E. 2.6; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_1298/2018 vom 21.”
Le lacune esistenti nella tutela giurisdizionale devono essere colmate, in virtù della garanzia del ricorso (art. 29a Cost.), nell'ambito della giurisdizione amministrativa; in determinati casi (in particolare nell'ambito di applicazione della CEDU) le limitazioni previste da leggi federali al diritto di ricorso possono dunque cedere. Non sarebbe giustificata un'affermazione generalizzata secondo la quale l'art. 29a Cost. sarebbe sempre in conflitto con le limitazioni al ricorso previste da leggi speciali.
“37d BankG; M ARKUS GUGGENBÜHL/JANA ESSEBIER, in: Kommentar zum Bucheffektengesetz [BEG], hrsg. von Dieter Zobl/Martin Hess/Ansgar Schott, 2013, N. 123 zu Art. 17 BEG). Hingegen sind unter Art. 37g Abs. 1 BankG anerkennungsfähig nicht nur Insolvenzverfahren, welche alle Gläubiger im Rahmen einer Generalexekution des Schuldnervermögens befriedigen, sondern auch Sanierungsverfahren, wel- che den Weiterbestand des Unternehmens sichern (FINMA, Verfügung vom 13. März 2017, Rz. 15 [act. 3/24]; Verfügung vom 28. August 2012, FINMA- - 16 - Bulletin 4/2013, 128, Rz. 13; Verfügung vom 8. Juni 2010, FINMA-Bulletin 4/2013, 102, Rz. 40). Trotz der systematischen Einordnung unter dem zwölften Abschnitt des BankG erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 37g BankG auch auf Verfahren der Art wie die im elften Abschnitt des BankG vorgesehenen Schutz- massnahmen (Art. 25 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 26 BankG) und Sanierungsverfahren (Art. 25 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 28-32 BankG). Unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV und Art. 6 EMRK) beste- hende Rechtsschutzlücken der Regelung des elften und zwölften Abschnitts BankG wären innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schliessen. Im Anwen- dungsbereich von Art. 6 und 13 EMRK hätten dazu gegebenenfalls auch bundes- gesetzliche Rechtswegbeschränkungen zurückzutreten (vgl. BGE 125 II 417 E. 4d S. 425-426; BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 7 [zur Publikation vor- gesehen]). Freilich hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bestehen einer sol- chen Lücke verneint (BVerwG B-2520/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2 [act. 3/25]). Dies hat zur Folge, dass die Durchsetzung eines Absonderungsan- spruchs verwehrt bleibt, wenn das Bankinstitut weiter existiert. Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht erneut zu prüfen, ob eine Rechtsschutzlücke vorliegt. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme eine Schliessung durch die Zivilgerichtsbar- keit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht in Frage.”
La garanzia del ricorso ai sensi dell'art. 29a Cost. non escluÞ, in linê di principio, la possibilità di non entrare nel merito in caso di abuso processuale. Tuttavia, tale non entrata è ammessa soltanto in casi evidenti e comprovati e deve essere applicata in modo restrittivo.
“Auf. 2018, N. 10 ff. und N. 14 ff. zu Art. 89 BGG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 942 ff.). Gerade Letzteres wird jedoch bei der Überprüfung der Haftbedingungen praxisgemäss nicht verlangt. Zwar gilt das Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht sowie im Prozess- und Vollstreckungsrecht und wird (neben Art. 2 Abs. 2 ZGB) auch auf Art. 5 Abs. 3 BV abgestützt (BGE 128 III 201 E. 1c S. 206 f.; Urteile 2C_929/2014 vom 10. August 2015 E. 2.4; 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013 vom 26. November 2014 E. 7.2). Jedoch steht das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel aufgrund Rechtsmissbrauchs in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) und zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG ZH], 3. Aufl. 2014, N. 21 zu § 21 VRG ZH). Die Berufung auf prozessualen Rechtsmissbrauch ist deshalb nur in offensichtlichen und nachgewiesenen Fällen statthaft, spricht doch der Gesetzgeber zumindest in Art. 2 Abs. 2 ZGB von "offenbarem" Missbrauch (BGE 138 III 542 E. 1.3.1 S. 543; Urteil 1C_590/2013, 1C_591/2013, 1C_592/2013 vom 26. November 2014 E. 7.3; MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar VRG ZH, N. 21 f. zu § 21 VRG ZH, der zumindest grosse Zurückhaltung anmahnt). Das BGG hat mit den Nichteintretensgründen von Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG jedenfalls andere Fälle als den vorliegenden im Blick (BGE 138 III 542 E. 1.3.1 S. 543 f.; Urteile 5A_880/2017 vom 6. November 2017; 2C_855/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 2.2; 2C_1093/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.1 und E. 2.2). Zwar kann auch die Einlegung eines Rechtsmittels zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft rechtsmissbräuchlich sein.”
L'art. 29a Cost. si rapporta ai diritti politici (art. 34 Cost.). Il contenuto concreto dei diritti politici è determinato, in primo luogo, dal diritto d'organizzazione della Confederazione e dei cantoni.
“Nach Art. 34 BV sind die politischen Rechte gewährleistet (Abs. 1); die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Abs. 2). Art. 34 Abs. 1 BV garantiert die politischen Rechte auf Bundes- sowie Kantons- und Gemeindeebene in abstrakter Weise und ordnet die wesentlichen Grundzüge der demokratischen Partizipation im Allgemeinen. Der Gewährleistung kommt Grundsatzcharakter zu. Sie weist Bezüge zur Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) sowie zur Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) auf. Der konkrete Gehalt der politischen Rechte mit ihren mannigfachen Teilgehalten ergibt sich nicht aus der Bundesverfassung, sondern in erster Linie aus dem spezifischen Organisationsrecht des Bundes bzw. der Kantone und allenfalls der Gemeinden (BGE 145 I 259 E. 4.3 S. 266 f.; 143 I 92 E. 3.3; je mit Hinweis).”
Quando si tratta della revoÊ di diritti, una tutela giurisdizionale efficaÎ ai sensi dell'art. 29a Cost. comprenÞ anche la possibilità di eliminare gli effetti della revoÊ, in modo che possa essere ripristinato lo stato preesistente alla revoÊ.
“ohne eine Prüfung irgendwelcher allgemeiner oder spezieller Zuteilungsvoraussetzungen, wieder zuzuteilen. Dieses Begehren zielt darauf ab, den früheren Zustand (vor dem erfolgten bzw. ohne Widerruf) herzustellen. Art. 31 VID regelt den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz der Halterin bzw. des Halters von Domain-Namen im Falle eines Widerrufs. Während der Widerruf selbst, der mit der Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar wirksam wird (Abs. 1), keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, entscheidet die Vorinstanz über den Widerruf auf Verlangen der Halterin oder des Halters mittels Verfügung (Abs. 2; Erläuterungsbericht 2014, S. 30 f.). Der damit vorgesehene Rechtsschutz der Halterin lässt sich nur dann wirksam und zielführend verwirklichen, wenn sie, fällt der Entscheid zu ihren Gunsten aus, erreichen kann, dass ihr das Recht zur Nutzung des zu Unrecht widerrufenen Domain-Namens weiterhin bzw. wieder zusteht. Mit anderen Worten müssen für einen wirksamen Rechtsschutz auch die Wirkungen des Widerrufs beseitigt werden (vgl. auch Art. 29a BV). Diese Intention hat der Verordnungsgeber mit Art. 31 Abs. 3 VID zum Ausdruck gebracht, wonach ein widerrufener Domain-Name erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art. 31 Abs. 2 VID neu zugeteilt werden kann. Eine reformatorische Anordnung zur Herbeiführung des Zustands, wie er vor dem Widerruf bestand, kann somit zur Verwirklichung des bezweckten Rechtsschutzes geboten sein. Im Rahmen ihrer reformatorischen Befugnisse kann denn auch die Beschwerdeinstanz materiell alle Arten von Anordnungen treffen, die für die Her- oder Wiederherstellung der gesetzmässigen Rechtslage erforderlich sind (vgl. Art. 61 VwVG; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Rz. 4 m.H.). Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz stellen sich gegen den reformatorischen Antrag der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führt aus, dass der Domain-Name «(...).ch» der Beschwerdeführerin wieder zugeteilt werden müsste, sofern die Beschwerde gutgeheissen werde.”
Una giurisdizione di grado inferiore non può respingere un'istanza esclusivamente per motivi formali, se ciò leÞ il diritto costituzionale all'esame della questione da parte di un'autorità giudiziaria (art. 29a Cost.); un formalismo esagerato può quindi costituire una violazione dell'art. 29a Cost.
“Namentlich habe dieses darin nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es mit dem Bestreiten der formalen Nennung einer Beschwerde sein Anliegen nicht weiter prüfen werde und er damit sein Anrecht auf eine unabhängige Beurteilung des Sachverhalts verliere. In Ziff. 4 der Verfügung vom 15. September 2023 weise die Vorinstanz allein darauf hin, das Verfahren werde ohne fristgerechte Mitteilung kostenpflichtig. Er habe ihr eindeutig mitgeteilt, dass er mit der Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei. Besonders relevant sei die erwähnte Operation, derentwegen er seit dem 9. November 2021 und weiterhin arbeitsunfähig sei. Indem sich das kantonale Gericht nicht mit dem Inhalt seines Schreibens auseinandergesetzt habe, sondern sich allein auf den Passus stützte, es handle sich bei der Eingabe vom 30. August 2023 nicht um eine Beschwerde, entscheide es willkürlich formalistisch. Durch den überspitzten Formalismus sowie die willkürlich nicht gewürdigte Eingabe vom 30. August 2023 habe die Vorinstanz sein verfassungsmässiges Recht auf Beurteilung der Sache durch eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV verletzt.”
I presupposti legali di ammissione (p. es. interesse sufficiente alla tutela giurisdizionale) sono compatibili con l'art. 29a Cost.; tuttavia il principio di garanzia vale solo nell'ambito dell'ordinamento processuale vigente. Il diritto a un'effettiva tutela giurisdizionale può essere violato quando l'ordinamento procedurale precluÞ l'accesso mediante presupposti ingiustificati che impediscono la cognizione sul merito. Il Tribunale federale rinuncia eccezionalmente all'esigenza di un interesse pratico attuale se le questioni giuridiche sollevate possono ripresentarsi nelle stesse o in analoghe circostanze e, nel singolo caso, non sarebbe altrimenti possibile un tempestivo esame da parte di un giudiÎ superiore.
“Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1; 143 I 336 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der durch Art. 29a BV garantierte Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Verfahrensordnung und verbietet es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen (BGE 143 I 344 E. 8.2 S. 351; 137 II 409 E. 4.2 mit Hinweis), wie namentlich vom Bestand eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Gleiches hat der EGMR für die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 EMRK erkannt; sie gilt nicht absolut, sondern unterliegt namentlich zulässigerweise den gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen (Urteil EGMR 7198/07 Bakker gegen Schweiz vom 3. September 2019 N. 30). Freilich kann der mit Art. 29a BV garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht deshalb auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine (höchst-) richterliche Prüfung stattfinden könnte (sog.”
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