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Gli obiettivi indicati nell'art. 54 cpv. 2 Cost. concretizzano la finalità dello Stato (art. 2 Cost.), sono tra loro sostanzialmente di pari rango, sono giuridicamente vincolanti e obbligano le autorità competenti a conformare la loro azione a tali obiettivi.
“Im Rahmen dieses Prüfverfahrens hat die Vorinstanz den Zweckartikel des BPS (Art. 1 Bst. b BPS) angewendet, der direkt auf die Zielsetzungen der auswärtigen Angelegenheiten verweist (Art. 54 Abs. 2 BV). Den in Art. 54 Abs. 2 BV aufgeführten Zielsetzungen kommt insofern eine besondere Bedeutung zu, als sie den Staatszweck (Art. 2 BV) aufgreifen und konkretisieren (Astrid Epiney, Beziehungen zum Ausland, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, § 55 N. 4). Nach Art. 54 Abs. 2 BV setzt sich der Bund namentlich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen. Diese verfassungsrechtlichen Zielsetzungen sind im Verhältnis zueinander grundsätzlich gleichrangig. Sie sind rechtlich verbindlich und verpflichten die zuständigen Behörden, ihr Handeln danach auszurichten (Astrid Epiney, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar der Bundesverfassung, 2015, N. 36 f. zu Art. 54 BV; Roland Kley/Martin Lutz, in: Ehrenzeller et al, BV-Kommentar, 2014, N. 30 zu Art. 54 BV; Erika Schäppi/Walter Kälin, Schweizerische Aussenwirtschaftshilfe und Menschenrechtspolitik, 2001, S. 48 f.). Die Normativität dieser Ziele liegt sodann auch in ihrer spezifischen Definition der öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV (Jörg Künzli, Vom Umgang des Rechtsstaates mit Unrechtsregimes, Bern 2008, S.”
Riferimento: Cost. art. 54 n. 8 La giurisdizione precedente non ha effettuato una ponderazione complessiva di tutti gli interessi pubblici di pari rango menzionati nell'art. 54 cpv. 2 Cost. Nella sua decisione ha estratto singoli obiettivi citati a titolo esemplificativo e ha attribuito loro la priorità; nella ponderazione si è orientata alle priorità strategiche di politiÊ estera.
“Die erforderliche Abwägung zwischen den in Art. 54 Abs. 2 BV definierten, untereinander gleichrangigen öffentlichen Interessen (E. 6.1) hat die Vorinstanz jedoch nicht vorgenommen. Sie hat in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 einzelne der in Art. 54 Abs. 2 BV exemplarisch genannten öffentlichen Interessen herausgegriffen und ihrem auf Art. 14 Abs. 1 Bst. c BPS gestützten Verbot zugrunde gelegt. In ihrer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den aussenpolitischen Zielen der Schweiz stehen (Art. 1 Bst. b BPS), beschränkte sie sich auf die Teilgehalte Achtung der Menschenrechte und Förderung der Demokratie, Linderung von Not und Armut in der Welt sowie auf das friedliche Zusammenleben der Völker (Verfügung vom 25. Juni 2019, S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat innerhalb des Katalogs von Art. 54 Abs. 2 BV offensichtlich diejenigen Ziele vorrangig beachtet, welche nach ihrer Auffassung dem Zweck des BPS am ehesten entsprechen. Diese Gewichtung steht in ihrer inhaltlichen Ausrichtung in Einklang mit der namentlich von der Schweiz ergriffenen Initiative zur Übernahme des Montreux-Dokuments vom 17. September 2008 sowie mit dem internationalen Verhaltenskodex für private Sicherheitsdienstleister vom 9. November 2010 (vgl. Botschaft BPS, 1746). Die Vorinstanz erläutert zur Frage der Gewichtung der abzuwägenden öffentlichen Interessen, sie habe sich an den strategischen Schwerpunkten orientiert, wie sie im Bericht des Bundesrats zur aussenpolitischen Strategie 2016-2019 festgehalten seien.”
Le finalità menzionate nell'art. 54 cpv. 2 Cost. non sono considerate ordinate gerarchicamente; sono considerate di pari valore. Qualora insorgano conflitti tra obiettivi, è necessaria una ponderazione degli interessi strutturata secondo il diritto costituzionale.
“Die Orientierung an den strategischen Schwerpunkten der schweizerischen Aussenpolitik entbindet die Vorinstanz jedoch nicht davon, die weiteren in Art. 54 Abs. 2 BV genannten, gleichwertigen Zielsetzungen, namentlich die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und ihre Wohlfahrt (E. 6.1) in einem zweiten Schritt in eine verfassungsrechtlich strukturierte Güterabwägung miteinzubeziehen. Von dieser Rechtsauffassung scheint auch die Vorinstanz selbst auszugehen. In ihrer Vernehmlassung führt sie daher auch zu Recht aus, die Ziele in Art. 54 Abs. 2 BV seien nicht hierarchisch geordnet und ihre grundsätzliche Gleichrangigkeit erfordere deshalb bei Zielkonflikten Abwägungen.”
Se, agli occhi di terzi, manÊ la competenza federale per l'adozione di una legge federale, ciò non comporta, secondo la giurisprudenza citata, che alla legge o ai suoi concetti giuridici aperti sia negata l'applicazione o che essi debbano essere interpretati in senso restrittivo. In virtù dell'obbligo di applicabilità e di efficacia vincolante dell'art. 190 Cost., una legge federale va applicata conformemente alla volontà del legislatore. Nella valutazione devono essere considerati anche i rilievi del Consiglio federale e del Parlamento sulla questione della competenza (cfr. Lex Koller).
“Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden (BGE 136 I 65 E. 3.2 S. 70). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann die aus ihrer Sicht fehlende Bundeskompetenz zum Erlass dieses Gesetzes nicht dazu führen, dass das Gesetz oder die darin enthaltenen offenen Rechtsbegriffe restriktiv auszulegen wären. Aufgrund des Anwendbarkeits- und Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV ist das Gesetz vielmehr dem Willen des Gesetzgebers entsprechend zur Anwendung zu bringen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament seine Zuständigkeit nicht nur beim Erlass des Bewilligungsgesetzes im Jahr 1983 bejaht hat. In der Zusatzbotschaft vom 13. November 2013 hat der Bundesrat dem Parlament (entgegen einer früheren anderslautenden Botschaft) den Verzicht auf die Aufhebung der Lex Koller beantragt (BBl 2013 9069 ff.) und darin ausgeführt, dass sich dieser Antrag, wie das zu erhaltende Gesetz selbst, auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV) und des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV) stütze (BBl 2013 9075). Dem Antrag auf Abschreibung der Vorlage ist das Parlament mit Beschluss vom Mai resp. November 2014 gefolgt und hat sich damit explizit für die Beibehaltung des Gesetzes und damit für die (weitere) Bejahung der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ausgesprochen, was beim Anwendbarkeits- und Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV mit zu berücksichtigen ist.”
La legge federale sulle prestazioni di servizi di sicurezza privata rese all'estero (LPSP) fa riferimento, nella sua disposizione relativa allo scopo, all'art. 54 cpv. 2 Cost. e stabilisÎ che essa deve contribuire alla realizzazione degli obiettivi di politiÊ estera della Svizzera.
“Das am 1. September 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 27. September 2013 verweist in seiner Zweckbestimmung (Art. 1 BPS) auf die verfassungsrechtlich verankerten Zielsetzungen für die auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 2 BV). Nach Art. 1 BPS soll das Gesetz dazu beitragen, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten (Bst. a); die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen (Bst. b); die schweizerische Neutralität zu wahren (Bst. c); sowie die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu garantieren (Bst. d).”
La decisione di grado inferiore ha sì preso in considerazione alcuni interessi pubblici elencati all'art. 54 cpv. 2 Cost. (p. es. il rispetto dei diritti umani, la promozione della democrazia, l'alleviamento del bisogno e della povertà, la convivenza pacifiÊ dei popoli). Tuttavia, dai motivi della decisione non risulta perché gli interessi di pari rango indicati anch'essi all'art. 54 cpv. 2 Cost., ossia la tutela dell'indipendenza e del benessere della Svizzera, non sarebbero stati inclusi nella ponderazione o come essi siano stati contrapposti agli altri interessi. La decisione di grado inferiore avrebbe dovuto esporre e motivare perché tali interessi, nella dovuta valutazione degli interessi pubblici, non dovevano essere presi in considerazione.
“Die Vorinstanz hat bei ihrer Prüfung der in Art. 54 Abs. 2 BV genannten öffentlichen Interessen, wie erwähnt, zwar die Achtung der Menschenrechte und die Förderung der Demokratie, die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie das friedliche Zusammenleben der Völker berücksichtigt (Verfügung vom 25. Juni 2019, S. 5 f.). Dass sie die im Verfassungsartikel ebenfalls aufgeführten, gleichrangigen öffentlichen Interessen, namentlich die Wahrung der Unabhängigkeit und der Wohlfahrt der Schweiz in ihre Überlegungen hätte einfliessen lassen bzw. diese Interessen gegen die anderen erwähnten abgewogen hätte, ist indessen nicht ersichtlich.”
“In ihrer Verfügung vom 25. Juni 2019 erwähnt sie zwar ausdrücklich, dass im "Hinblick auf die aussenpolitischen Ziele der Schweiz" festzustellen sei, "dass Pilatus zur sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis in der Schweiz" gehöre und somit einen "Beitrag zur Unabhängigkeit der Schweiz" leiste und zudem "mit über 2000 Mitarbeitenden in Stans ein wichtiger Arbeitgeber in der Zentralschweiz" sei und damit "zur Wohlfahrt der Schweiz" beitrage. Auch in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2019 vertritt sie die Auffassung, sie habe diese Punkte explizit berücksichtigt. Sie verweist dann aber einzig auf ihre Prüfung von Art. 27 BV i.V.m. Art. 36 BV. Weshalb und inwiefern "die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und ihre Wohlfahrt" gegenüber anderen in Art. 54 Abs. 2 BV erwähnten öffentlichen Interessen ohne Belang sein sollten, wurde indessen von der Vorinstanz bis heute nicht dargelegt.”
“Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung genügt die erstinstanzliche Verfügung diesen rechtlichen Vorgaben zur Begründungspflicht kaum. Die Vorinstanz hätte aufzeigen und begründen müssen, weshalb insbesondere die ebenfalls in Art. 54 Abs. 2 BV genannten öffentlichen Interessen der Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und ihrer Wohlfahrt sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen für das hier angefochtene Verbot nach Art. 14 BPS als auch im Rahmen der nach Art. 36 BV bei einem Grundrechtseingriff - hier wird zu Recht Art. 27 BV genannt - generell vorzunehmenden Prüfung der öffentlichen Interessen auf der ein Grundrechtseingriff beruhen muss, nicht berücksichtigt wurden.”
Gli obiettivi indicati all'art. 54 cpv. 2 Cost. (tra cui la salvaguardia dell'indipendenza e il benessere) possono entrare in conflitto tra loro e devono essere ponderati reciprocamente in modo esaustivo nel singolo caso. Se si verifiÊ un conflitto di obiettivi, occorre, secondo i principi della concordanza pratiÊ, cercare un equilibrio adeguato.
“Eine umfassende Abwägung der in Art. 1 Bst. b BPS i.V.m. Art. 54 Abs. 2 BV genannten, in gegenseitiger Interdependenz stehenden und teilweise gegensätzlichen öffentlichen Interessen ist für die Beurteilung des konkreten Einzelfalls aber unverzichtbar (vgl. Künzli, a.a.O., S. 171). Im Rahmen dieser Abwägung gilt es zu berücksichtigen, dass die in Art. 54 Abs. 2 BV verankerte "Wahrung der Unabhängigkeit" in einem direkten Zusammenhang mit der "Wohlfahrt" steht. Im Fall eines Konfliktes zwischen den in Art. 54 Abs. 2 BV aufgeführten Zielsetzungen wäre daher nach einem Ausgleich gemäss den Grundsätzen der "praktischen Konkordanz" zu suchen gewesen (Astrid Epiney, Beziehungen zum Ausland, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, § 55 N. 16; vgl. Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 19 zu Art. 54 BV).”
art. 54 Cost. n. 2 La Confederazione può, ai sensi dell'art. 54 Cost., concludere trattati internazionali anche in settori che, nell'ordinamento interno, rientrano nella competenza dei Cantoni; tuttavia non può compensare tale mancanza di competenza né sovrastarla. Il Tribunale federale verifiÊ liberamente la conformità delle norme cantonali al diritto internazionale, ma si mostra cauto nell'interpretazione di concetti giuridici indeterminati e annulla il diritto cantonale nel procedimento di controllo astratto delle norme solo quando un'applicazione conforme al diritto internazionale è esclusa o poco probabile.
“Schliesst der Bund in einem Bereich, dessen Regelung innerstaatlich in die Kompetenz der Kantone fällt, völkerrechtliche Verträge, ist das zwar aufgrund seiner Staatsvertragskompetenz nach Art. 54 BV zulässig. Er darf dabei aber nicht seine fehlende Zuständigkeit kompensieren oder übersteuern (vgl. BERNHARD EHRENZELLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Ehrenzeller und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 54 BV). Das Bundesgericht prüft zwar frei, ob eine kantonale Regelung mit dem Konventionsrecht in Einklang steht; es auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe geht. Es hebt im abstrakten Normenkontrollverfahren eine Bestimmung des kantonalen Rechts nur dann auf, wenn eine völkerrechtskonforme Anwendung ausgeschlossen ist oder wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. oben E. 3).”
L'art. 1 della Legge federale sui servizi di sicurezza privati prestati all'estero (LPSP) fa esplicito riferimento agli obiettivi di politiÊ estera di cui all'art. 54 cpv. 2 Cost. e li collega alla garanzia della sicurezza interna ed esterna. Contemporaneamente la legge indiÊ la preservazione della neutralità nonché il rispetto del diritto internazionale, in particolare dei diritti umani e del diritto internazionale umanitario, come obiettivi da considerare.
“Das am 1. September 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 27. September 2013 verweist in seiner Zweckbestimmung (Art. 1 BPS) auf die verfassungsrechtlich verankerten Zielsetzungen für die auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 2 BV). Nach Art. 1 BPS soll das Gesetz dazu beitragen, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten (Bst. a); die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen (Bst. b); die schweizerische Neutralität zu wahren (Bst. c); sowie die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu garantieren (Bst. d).”
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