26 commentaries
Una trasmissione ulteriore della competenza spettante al Consiglio federale ai sensi dell'art. 182 cpv. 2 Cost. di emanare disposizioni d'esecuzione a un'autorità federale subordinata (p. es. l'USAV) può essere ammissibile, purché tale subdelegazione sia espressamente prevista nella legge federale e siano soddisfatti i requisiti applicabili alla subdelegazione.
“Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG wiederholt die bereits aus Art. 182 Abs. 2 BV fliessende Befugnis des Bundesrates, Vollzugsvorschriften zu erlassen. Gemäss Art. 32 Abs. 1 Satz 2 kann der Bundesrat das BLV ermächtigen, Ausführungsvorschriften technischer Art zu erlassen. Davon machte der Bundesrat in der Tierschutzverordnung Gebrauch: Art. 209 Abs. 1 TSchV enthält die subdelegierte Ermächtigung an das BLV zum Erlass von Amtsverordnungen technischer Natur. Das BLV wiederum erliess gestützt auf Art. 209 Abs. 1 TSchV die Nutz- und HaustierV bzw. deren hier strittigen Art. 7a. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Weiterübertragung der dem Bundesrat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV bzw. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG zukommenden Rechtsetzungsbefugnis im Bereich des Vollzugs an das BLV bundesgesetzlich vorgesehen (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 TSchG) und erfüllt demnach die Anforderungen an eine Subdelegation (vgl. vorstehende E. 4.1.3; Art. 48 Abs. 2 RVOG; vgl. Urteil 2C_765/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.3.3).”
art. 182 cpv. 2 Cost. fonÚ la competenza costituzionale del Consiglio federale di eseguire la legge e di emanare, a tal fine, ordinanze di esecuzione o di applicazione. Dalla giurisprudenza citata non consegue tuttavia una delega più ampia di poteri legislativi al Consiglio federale; nella misura in cui si tratta di poteri di emanare ordinanze sostitutive della legge (p. es. per la determinazione di tarifþ di remunerazione), tali poteri non sono coperti dall'art. 182 cpv. 2 Cost.
“In Übereinstimmung mit den Parteien ist festzuhalten, dass es sich bei der streitbetroffenen Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV zumindest formell um eine Vollziehungsverordnungsbestimmung handelt. In Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 EnG werden keine Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert, sondern lediglich dessen verfassungsmässige Kompetenz von Art. 182 Abs. 2 BV wiederholt, das Gesetz zu vollziehen und Ausführungsbestimmungen zu erlassen (vgl. Urteil des BVGer A-2173/2022 vom 20. November 2023 E. 6.3; Botschaft zum ersten Massnahmepaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7692 [nachfolgend: Botschaft Energiestrategie]; Brigitta Kratz, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band III, 2020, Art. 60 EnG Rz. 3 und16 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht]). Ob sich Art. 12 Abs. 1 EnV in den Schranken einer Vollziehungsverordnung bewegt, ist im Hinblick auf die Gestehungskosten strittig geblieben und hängt davon ab, wie im Folgenden Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG auszulegen ist.”
“Art. 60 Abs. 1 EnG enthält lediglich eine standardmässige Formulierung, welche die verfassungsmässige Kompetenz zum Erlass von Vollziehungsverordnungen des Bundesrates bestätigt. Art. 22 Abs. 3 EnG spricht dem Bundesrat aufgrund seines Wortlauts - "erlässt Ausführungsbestimmungen" - ebenfalls keine über Art. 182 Abs. 2 BV hinausgehenden Rechtsetzungskompetenzen zu. Es liegt mithin keine Delegation von Rechtsetzungskompetenzen an den Bundesrat vor. Dem Bundesrat kommt damit bezüglich der Vergütungssätze keine Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungsbestimmungen zu: Er kann lediglich im Rahmen seiner allgemeinen, verfassungsmässigen Vollzugskompetenz Vollziehungsverordnungen erlassen.”
art. 182 cpv. 2 Cost. è inteso come base costituzionale della competenza di esecuzione del Consiglio federale; ne consegue che, in linê di principio, il Consiglio federale è autorizzato a emanare ordinanze d'esecuzione anche senza una specifiÊ autorizzazione di legge. Tali ordinanze d'esecuzione possono tuttavia soltanto concretizzare quanto già previsto dalla legge e adattarlo alle esigenze pratiche; non possono integrare la legge, imporre nuovi obblighi né limitare i diritti degli interessati.
“Vollziehungsverordnungen führen die durch das Gesetz bereits begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen näher aus, passen das schon im Gesetz Bestimmte den konkreten praktischen Gegebenheiten an. Sie dürfen nur dem durch das Gesetz geschaffenen Rahmen entsprechend die im Gesetz gegebenen Richtlinien ausfüllen, nicht ergänzen, insbesondere die Rechte der Betroffenen nicht einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen. Die Kompetenz der Exekutive zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist in der allgemeinen, von der Verfassung eingeräumten Vollzugskompetenz enthalten; für den Bundesrat ergibt sie sich aus dem - allerdings missverständlich formulierten - Art. 182 Abs. 2 BV (vgl. oben E. 5.2.3). Vollziehungsverordnungen beruhen also nicht auf einer Gesetzesdelegation. Häufig wird jedoch die aus der Verfassung abgeleitete Vollzugskompetenz in einer entsprechenden Bestimmung auf Gesetzesstufe wiederholt; dies hat aber nur deklaratorische Wirkung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 99 f. m.w.H.; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 316).”
“unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.2 m.H.).”
Il Consiglio federale esercita la competenza di esecuzione ai sensi dell'art. 182 cpv. 2 Cost. emanando, ai fini dell'attuazione, ordinanze (p.es. l'EnV quale ordinanza di esecuzione dell'EnG). Secondo le decisioni citate, si tratta della competenza di emanare un'ordinanza di esecuzione; formalmente è stato rispettato l'ordinamento delle competenze costituzionali.
“Der Bundesrat vollzieht das EnG (Art. 60 Abs. 1 EnG) und erlässt die Ausführungsbestimmungen hierzu (Art. 60 Abs. 3 EnG; Art. 182 Abs. 2 BV). Dabei handelt es sich um die Kompetenz, eine Vollziehungsverordnung zu erlassen. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit der EnV wahrgenommen. In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der EnV gewahrt.”
“Der Bundesrat vollzieht das EnG (Art. 60 Abs. 1 EnG) und erlässt die Ausführungsbestimmungen hierzu (Art. 60 Abs. 3 EnG; Art. 182 Abs. 2 BV). Dabei handelt es sich um die Kompetenz, eine Vollziehungsverordnung zu erlassen. Die Verordnungskompetenz hat der Bundesrat mit der EnV wahrgenommen. In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der EnV gewahrt.”
art. 182 cpv. 2 Cost. fonÚ la competenza costituzionale del Consiglio federale di emanare ordinanze di esecuzione e disposizioni attuative; di norma è autorizzato a farlo anche senza un'esplicita autorizzazione legislativa. Tali ordinanze di esecuzione devono seguire la finalità della legge da attuare, non possono abrogarla né modificarla e, in linê di principio, non possono imporre nuovi obblighi ai soggetti giuridici.
“Vollziehungsverordnungen haben den Gedanken des Gesetzgebers durch Detailvorschriften näher auszuführen und auf diese Weise die Anwendbarkeit der Gesetze zu ermöglichen. Sie dürfen das auszuführende Gesetz - wie auch alle anderen Gesetze - weder aufheben noch abändern. Sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen den Rechtsunterworfenen grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl. BGE 142 II 451; 136 I 29 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_854/2021, 2C_855/2021 vom 29. November 2022 E. 5.2.1 m.w.H.). Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6a; Pierre Tschannen, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 182 Rz. 12).”
“In Übereinstimmung mit den Parteien ist festzuhalten, dass es sich bei der streitbetroffenen Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV zumindest formell um eine Vollziehungsverordnungsbestimmung handelt. In Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 EnG werden keine Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert, sondern lediglich dessen verfassungsmässige Kompetenz von Art. 182 Abs. 2 BV wiederholt, das Gesetz zu vollziehen und Ausführungsbestimmungen zu erlassen (vgl. Urteil des BVGer A-2173/2022 vom 20. November 2023 E. 6.3; Botschaft zum ersten Massnahmepaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7692 [nachfolgend: Botschaft Energiestrategie]; Brigitta Kratz, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band III, 2020, Art. 60 EnG Rz. 3 und16 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht]). Ob sich Art. 12 Abs. 1 EnV in den Schranken einer Vollziehungsverordnung bewegt, ist im Hinblick auf die Gestehungskosten strittig geblieben und hängt davon ab, wie im Folgenden Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG auszulegen ist.”
Citazione: Cost. art. 182 n. 21 Le ordinanze non possono adottare disposizioni di contenuto sostanziale riservate al livello della legge formale. In mancanza di una base legale ai sensi dell'art. 182 cpv. 1 Cost., ciò può comportare censure di incostituzionalità e, nella prassi, portare a correzioni da parte del Parlamento (p. es. il trasferimento di disposizioni regolamentari nella legge).
“E. 4.1). Das Bundesgericht betrachtete die Wiedereintragung sodann als subsidiär; sie war ausgeschlossen, wenn das damit verfolgte Ziel auf einem anderen Weg erreicht werden konnte (BGE 121 III 324, 115 II 276). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde im Jahr 2008 durch den Bundes- rat als Art. 164 in die Handelsregisterverordnung (HRV) übernommen. Das Bun- desgericht verwies in seiner folgenden Rechtsprechung denn auch auf seine bis- herige Praxis (vgl. die jüngeren der zitierten Entscheide). Die Regelung in der Handelsregisterverordnung hatte freilich keine gesetzliche Grundlage (Art. 182 Abs. 1 BV), und ihr Inhalt hatte daher auch nicht dem Referendum (Art. 141 BV) unterstanden. Anders als später bei den Art. 48 ff. GebVSchKG, welche nicht nur keine gesetzliche Grundlage haben, sondern Art. 96 in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO direkt verletzen, wurde das als Mangel erkannt, und das Parlament erliess deshalb im Rahmen der Revision des Gesellschaftsrechts und hier besonders der Bestimmungen zum Handelsregister den revidierten Art. 935 OR, welcher Art. 164 altHRegV in ordentliches Recht überführte (Botschaft zur Änderung des Obligatio- nenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015 3617 ff.; bemer- kenswert ist der Hinweis des Bundesrates darauf, die verfassungswidrige Bestim- mung betreffe eine "in der Praxis wichtige" Sache; praktisch weniger wichtige Be- stimmungen müssten danach weniger verfassungskonform sein). Dabei war eine materielle Änderung von Art. 164 altHRegV nicht beabsichtigt - mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit und der möglichen Gründe für die Wiedereintragung: die letzteren wurden nur noch beispielhaft genannt, in der Absicht, der Gerichtspraxis eine Erweiterung zu ermöglichen (BBl 2015 3644 f.”
“Regeste Art. 5 Abs. 5 StromVV, Art. 1 lit. a ZPO, Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV; Zuständigkeitsordnung; Regelung auf der Stufe des formellen Gesetzes. Art. 5 Abs. 5 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) verstösst gegen Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV, soweit damit Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verhältnisse auf den Zivilweg verwiesen werden (E. 3).”
L'art. 182 cpv. 1 Cost. costituisÎ la base costituzionale per l'emanazione di ordinanze da parte del Consiglio federale; in combinazione con l'art. 6 cpv. 2 LPAn la delega comprenÞ la disciplina dei requisiti minimi per la detenzione degli animali. Secondo la giurisprudenza citata rientrano in particolare in tale ambito le misure/dimensioni minime, le caratteristiche dei locali, l'illuminazione e l'aerazione degli alloggi, la densità di occupazione negli allevamenti di gruppo nonché prescrizioni relative ai dispositivi di legatura; la menzione dell'obbligo di prevedere lettiera nei giacigli riguarÚ anch'essa gli animali detenuti (requisiti minimi qualitativi).
“Für die vorliegende Auslegung ist in erster Linie Art. 6 Abs. 2 TSchG massgebend, da Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG bloss die in Art. 182 Abs. 1 BV geregelte Vollzugskompetenz des Bundesrats wiederholt. Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 TSchG umfasst die Delegationsmaterie Vorschriften zur Tierhaltung - namentlich Mindestanforderungen. Die Botschaft zur Revision des Tierschutzgesetzes erwähnt im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen "Mindestmasse für die Tierhaltung" wie Abmessungen, Beschaffenheit, Belichtung und Belüftung der Unterkünfte, Belegungsdichte bei Gruppenhaltung sowie Vorgaben für Anbindevorrichtungen (vgl. Botschaft TSchG, S. 675 f.). Indessen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob die zukünftige Tierschutzverordnung auch Mindestanforderungen an die Haltung von Pferden miteinschliessen würde, weshalb in diesem Zusammenhang keine detaillierteren Angaben des Gesetzgebers erwartet werden konnten (vgl. Botschaft TSchG, S. 676). Dagegen ist offenkundig, dass die Vorschrift, Liegeplätze einzustreuen, das ausdrücklich genannte Halten von Tieren betrifft (vgl. Art. 6 Abs. 2 TSchG). In diesem Lichte vermag das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach mit den Mindestanforderungen nur der bauliche Tierschutz gemeint und die Mindestanforderungen an den qualitativen Tierschutz von der Delegationsnorm ausgeschlossen seien, nicht zu überzeugen (zu den qualitativen Mindestanforderungen vgl.”
L'art. 182 cpv. 2 Cost. attribuisÎ al Consiglio federale la competenza di provvedere all’esecuzione della legislazione federale, delle deliberazioni dell'Assemblê federale e delle sentenze degli organi giudiziari federali. La Costituzione autorizza il Consiglio federale, in tale ambito, a emanare ordinanze di esecuzione che possono servire all'attuazione delle disposizioni di legge.
“Ein staatlicher Akt muss sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Art. 5 Abs. 1 BV; BGE 141 II 169 E. 3.1; betreffend Leistungsverwaltung: BGE 134 I 313 E. 5.4; 130 I 1 E. 3.1). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmung in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Abs. 1). Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Abs. 2). Weiter ermächtigt die Verfassung den Bundesrat zum Erlass von Vollziehungsverordnungen. Nach Art. 182 Abs. 2 BV sorgt der Bundesrat für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.”
Riferimento: Cost. art. 182 n. 18 Il Consiglio federale è, in base all'art. 182 cpv. 2 Cost., in linê di principio autorizzato a emanare ordinanze di esecuzione anche senza una specifiÊ abilitazione legislativa. Tali ordinanze non possono abrogare o modificare la legge da eseguire; devono seguire la finalità della legge e servono in particolare all'esecuzione delle disposizioni sostanziali e alla disciplina della procedura. Dalle ordinanze di esecuzione non possono, in linê di principio, essere imposti nuovi obblighi ai soggetti assoggettati al diritto.
“Vollziehungsverordnungen haben den Gedanken des Gesetzgebers durch Detailvorschriften näher auszuführen und auf diese Weise die Anwendbarkeit der Gesetze zu ermöglichen. Sie dürfen das auszuführende Gesetz - wie auch alle anderen Gesetze - weder aufheben noch abändern. Sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen den Rechtsunterworfenen grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl. BGE 142 II 451; 136 I 29 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_854/2021, 2C_855/2021 vom 29. November 2022 E. 5.2.1 m.w.H.). Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6a; Pierre Tschannen, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 182 Rz. 12).”
“Bei unselbstständigen Verordnungen (oder einzelnen Verordnungsbestimmungen) werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV). Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6a; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.3 m.w.H.; Pierre Tschannen, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 182 Rz. 12).”
Cost. art. 182 n. 17 L'art. 182 cpv. 2 Cost. attribuisÎ al Consiglio federale la competenza costituzionale di attuare la legge e di emanare disposizioni esecutive. Se una norma concreta rispetti i limiti posti da un'ordinanza d'esecuzione — ad esempio in relazione ai costi di produzione — può essere oggetto di controversia.
“In Übereinstimmung mit den Parteien ist festzuhalten, dass es sich bei der streitbetroffenen Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV zumindest formell um eine Vollziehungsverordnungsbestimmung handelt. In Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 EnG werden keine Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert, sondern lediglich dessen verfassungsmässige Kompetenz von Art. 182 Abs. 2 BV wiederholt, das Gesetz zu vollziehen und Ausführungsbestimmungen zu erlassen (vgl. Urteil des BVGer A-2173/2022 vom 20. November 2023 E. 6.3; Botschaft zum ersten Massnahmepaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7692 [nachfolgend: Botschaft Energiestrategie]; Brigitta Kratz, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band III, 2020, Art. 60 EnG Rz. 3 und16 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht]). Ob sich Art. 12 Abs. 1 EnV in den Schranken einer Vollziehungsverordnung bewegt, ist im Hinblick auf die Gestehungskosten strittig geblieben und hängt davon ab, wie im Folgenden Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG auszulegen ist.”
Riferimento: Cost. art. 182 n. 16 Il Consiglio federale può, in base all'art. 182 cpv. 2 Cost., emanare disposizioni esecutive di ordinanza. La prassi indiÊ, ad esempio, definizioni di termini nonché norme sulla ripartizione e sul calcolo dei contributi come esempi di ciò. La giurisprudenza ha sottolineato come sia rilevante la distinzione rispetto alle ordinanze sostitutive di legge.
“Prozent der Bruttokosten der OKP beträgt und gemäss Absatz 3 vom Bundesrat anhand der Wohnbevölkerung der Anzahl der Versicherten auf die Kantone verteilt wird (vgl. oben E. 4.3.2). Der Begriff der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG wird im Gesetzestext nicht weiter definiert, allerdings hat der Bundesrat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 96 KVG diesen Begriff in Art. 2 Abs. 1 VPVK definiert (vgl. oben E. 4.4.1). Was sodann die Berechnung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag betrifft, hat der Bundesrat diese gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KVG in Art. 3 VPVK geregelt (vgl. oben E. 4.4.2). Allerdings ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in Art. 3 Abs. 4bis VPVK im Falle eines Prämienausgleichs vorgesehene Abzug von”
“lit. b Anhang 3 EnV liegt eine vollziehende Verordnungsbestimmung vor, zu deren Erlass der Bundesrat in formeller Hinsicht ohne Weiteres ermächtigt ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 EnG; Art. 182 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 15a bis Abs. 2 aEnG; zur Abgrenzung von den gesetzesvertretenden Verordnungsbestimmungen siehe Urteile 2C_494/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 5.3; 2C_1034/2022 und 2C_1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5).”
Secondo l'art. 182 cpv. 2 Cost., il Consiglio federale può emanare disposizioni di esecuzione o di applicazione sotto forma di ordinanze; tali disposizioni possono soltanto specificare le norme di legge o stabilire i dettagli necessari per l'esecuzione. Nella misura in cui l'ordinanza ha soltanto questo carattere esecutivo e rispetta il quadro legislativo, la sua emanazione è possibile anche senza una delega legislativa espressa.
“a HMG betreffend die Bewilligung für die Einfuhr, den Grosshandel und die Ausfuhr sehen vor, dass die Bewilligungen erteilt werden, wenn die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Weder Art. 6 HMG noch Art. 19 HMG erläutern diese erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen im Detail. Die Gesetzesbestimmungen sehen auch nicht vor, dass der Bundesrat weitere Vorschriften zu den Voraussetzungen erlässt (vgl. auch Art. 28 HMG; Art. 34 HMG; vgl. aber Art. 30 Abs. 3 HMG; Art. 31 Abs. 2 HMG). Es besteht mit Blick auf diese Regelungsmaterie demzufolge keine gesetzliche Delegationsnorm. Allerdings ist dieser Umstand jedenfalls für die vorliegende Angelegenheit nicht weiter von Belang: Der Bundesrat legt in der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung Voraussetzungen fest, die im Zusammenhang mit den fachlichen und betrieblichen Erfordernissen stehen. Er führt damit die gesetzliche Regelung lediglich aus. Für den Erlass solcher Ausführungsbestimmungen (mit vollziehendem Charakter) ist der Bundesrat ohne Weiteres zuständig (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 82 Abs. 2 HMG).”
“) entwickelte Rechtsprechung nicht auf die Beurteilung der erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 12 BüG bzw. Art. 2 ff. BüV übernommen werden kann (BBl 2011 2825 ff., 2831 ff., 2850 f., AB 2013 N 225 ff., insb. 245 ff., AB 2013 S 733 ff., insb. 750 ff.; so bereits implizit VGr, 12. April 2021, VB.2020.00781, E. 3.4; vgl. Campisi, S. 275; Peter Uebersax et al., Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2021, S. 353). 3.5 Das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG wird in Art. 4 BüV konkretisiert. Unter anderem gilt eine Person nach Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die Einbürgerungsbehörden eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen als Hauptsanktion ersichtlich ist, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist (Art. 182 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach Art. 182 Abs. 2 BV ist der Bundesrat befugt, die für den Vollzug des Bürgerrechtsgesetzes erforderlichen (Detail-)Vorschriften zu erlassen (vgl. Art. 48 BüG). Das Bürgerrechtsgesetz überträgt dem Bundesrat jedoch zumindest in materieller Hinsicht keine Rechtsetzungsbefugnisse. Damit stellt die Bürgerrechtsverordnung, jedenfalls soweit sie hier relevant ist, eine reine Vollziehungsverordnung dar, die sich an den gesetzlichen Rahmen halten muss und deren Funktion darauf beschränkt ist, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit es für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist (BGE 126 II 283 E. 3.b, auch zum Folgenden). Ob der Bundesrat beim Erlass der Bürgerrechtsverordnung den gesetzlichen Rahmen respektierte, kann das Verwaltungsgericht vorfrageweise überprüfen (zum Ganzen BGE 139 II 460 E. 2.1 ff., 136 II 337 E. 5.1). Die Beurteilung, ob eine sich um das Bürgerrecht bewerbende Person im Sinn von Art. 11 lit. a BüG erfolgreich integriert ist, hat, wie dargelegt, unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen, wobei nur dann auf ein einziges Kriterium abgestellt werden darf, wenn es – wie eine erhebliche Straffälligkeit – bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt.”
Cost. art. 182 n. 14 Per le ordinanze che sostituiscono la legge e assumono funzione legislativa è necessaria, nella legge, una norma di delega esplicita e sufficiente.
“Bei unselbstständigen Verordnungen (oder einzelnen Verordnungsbestimmungen) werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV). Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6a; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.3 m.w.H.; Pierre Tschannen, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 182 Rz. 12).”
“Bei unselbstständigen Verordnungen (oder einzelnen Verordnungsbestimmungen) werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV). Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6a; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen; Pierre Tschannen, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/ Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023 [nachfolgend: BV-Kommentar], N 12 zu Art. 182 BV).”
Citazione: Cost. art. 182 n. 13 Le autorità che applicano il diritto e i tribunali amministrativi possono esaminare in via pregiudiziale se il Consiglio federale, nell'emanazione di un'ordinanza, abbia rispettato il quadro giuridico previsto dalla legge. Tale controllo si svolge nell'ambito del controllo pregiudiziale o del controllo concreto delle norme (verifiÊ della conformità alla legge e alla Costituzione).
“1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Das Legalitätsprinzip dient damit dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1). Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (BGE 141 II 169 E. 3.3). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen dem Bürger grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (BGE 136 I 29 E. 3.3). Verordnungen des Bundesrates können von den rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der vorfrageweisen respektive konkreten Normenkontrolle auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden.”
“) entwickelte Rechtsprechung nicht auf die Beurteilung der erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 12 BüG bzw. Art. 2 ff. BüV übernommen werden kann (BBl 2011 2825 ff., 2831 ff., 2850 f., AB 2013 N 225 ff., insb. 245 ff., AB 2013 S 733 ff., insb. 750 ff.; so bereits implizit VGr, 12. April 2021, VB.2020.00781, E. 3.4; vgl. Campisi, S. 275; Peter Uebersax et al., Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2021, S. 353). 3.5 Das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG wird in Art. 4 BüV konkretisiert. Unter anderem gilt eine Person nach Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV nicht als erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die Einbürgerungsbehörden eine bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen als Hauptsanktion ersichtlich ist, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist (Art. 182 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach Art. 182 Abs. 2 BV ist der Bundesrat befugt, die für den Vollzug des Bürgerrechtsgesetzes erforderlichen (Detail-)Vorschriften zu erlassen (vgl. Art. 48 BüG). Das Bürgerrechtsgesetz überträgt dem Bundesrat jedoch zumindest in materieller Hinsicht keine Rechtsetzungsbefugnisse. Damit stellt die Bürgerrechtsverordnung, jedenfalls soweit sie hier relevant ist, eine reine Vollziehungsverordnung dar, die sich an den gesetzlichen Rahmen halten muss und deren Funktion darauf beschränkt ist, die gesetzlichen Bestimmungen zu konkretisieren und gegebenenfalls untergeordnete Lücken zu füllen, soweit es für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist (BGE 126 II 283 E. 3.b, auch zum Folgenden). Ob der Bundesrat beim Erlass der Bürgerrechtsverordnung den gesetzlichen Rahmen respektierte, kann das Verwaltungsgericht vorfrageweise überprüfen (zum Ganzen BGE 139 II 460 E. 2.1 ff., 136 II 337 E. 5.1). Die Beurteilung, ob eine sich um das Bürgerrecht bewerbende Person im Sinn von Art. 11 lit. a BüG erfolgreich integriert ist, hat, wie dargelegt, unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen, wobei nur dann auf ein einziges Kriterium abgestellt werden darf, wenn es – wie eine erhebliche Straffälligkeit – bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt.”
Riferimento: Cost. art. 182 n. 12 Le disposizioni regolamentari richiedono una base legislativa o costituzionale adeguata. Le disposizioni che non sono coperte dalla competenza costituzionale di esecuzione ai sensi dell'art. 182 cpv. 2 Cost., o che altrimenti non si fondano su una sufficiente base di legge, possono essere incostituzionali.
“EnFV, wonach der Anteil der Elektrizität, der in einem Holzkraftwerk aufgrund der Verwendung problematischer Holzabfälle, die gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a der VeVA als Sonderabfälle bezeichnet sind, mit dem halben Vergütungssatz vergütet wird, erweist sich nach dem Gesagten als verfassungswidrig. Die Bestimmung stützt sich zudem nicht auf eine genügende gesetzliche oder verfassungsmässige Grundlage, da sie sich weder auf Art. 182 Abs. 2 BV noch auf eine einschlägige Gesetzesgrundlage stützen kann. Die strittige Verordnungsbestimmung (Ziff.”
Cost. art. 182 n. 11 Le ordinanze a carattere normativo del Consiglio federale fanno parte del diritto federale e possono essere impugnate mediante il ricorso in materia di diritto pubblico. Il Tribunale federale appliÊ d'ufficio tale principio. Tuttavia, secondo i requisiti generali relativi alla motivazione del ricorso, esso esamina, in linê di principio, soltanto le censure concretamente sollevate e motivate nel ricorso, salvo che i vizi di diritto siano manifesti.
“Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, wozu neben Bundesgesetzen auch die rechtsetzenden Verordnungen des Bundesrats zählen (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV und Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteile 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]; 1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 140 II 509]). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht ausserdem nur insofern nach, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).”
Cost. art. 182 n. 10 I regolamenti non possono assegnare le controversie di diritto pubblico alla via civile. La disciplina del percorso giurisdizionale per i rapporti di diritto pubblico deve essere prevista mediante legge formale.
“Soweit die Verordnungsbestimmung von Art. 5 Abs. 5 StromVV vorsieht, dass Pflichten aus Vereinbarungen des öffentlichen Rechts auf dem Zivilweg durchzusetzen sind, hätte eine solche Regelung in der Form des formellen Gesetzes erlassen werden müssen (zutreffend KATHRIN S. FÖHSE, Die rechtliche Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft im Stromversorgungsgesetz [StromVG], 2014, Rz. 438). Dem Stromversorgungsgesetz lässt sich bezüglich Vereinbarungen nach Art. 5 StromVV und damit auch der hier strittigen Betriebsvereinbarung keine Regelung des Rechtswegs im Streitfall entnehmen. Der Einwand der Klägerinnen, wonach Art. 5 Abs. 5 StromVV in Art. 30 Abs. 2 StromVG eine genügende Grundlage habe, verfängt nicht. Die erwähnte Gesetzesbestimmung ermächtigt den Bundesrat lediglich allgemein zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 5 Abs. 5 StromVV verstösst somit gegen Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV, soweit damit Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verhältnisse auf den Zivilweg verwiesen werden. Der Bestimmung ist in diesem Fall die Anwendung zu versagen. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht auf eine Qualifizierung der Rechtsnatur der Betriebsvereinbarung verzichtet. Ihre Zuständigkeit zur Beurteilung des Klagebegehrens 1 kann sie nicht auf Art. 5 Abs. 5 StromVV stützen. Sie wäre einzig gegeben, wenn es sich beim strittigen Anspruch aus der Betriebsvereinbarung um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO handeln würde.”
“Regeste Art. 5 Abs. 5 StromVV, Art. 1 lit. a ZPO, Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV; Zuständigkeitsordnung; Regelung auf der Stufe des formellen Gesetzes. Art. 5 Abs. 5 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) verstösst gegen Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV, soweit damit Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verhältnisse auf den Zivilweg verwiesen werden (E. 3).”
“Regeste Art. 5 Abs. 5 StromVV, Art. 1 lit. a ZPO, Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV; Zuständigkeitsordnung; Regelung auf der Stufe des formellen Gesetzes. Art. 5 Abs. 5 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) verstösst gegen Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV, soweit damit Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verhältnisse auf den Zivilweg verwiesen werden (E. 3).”
Il Consiglio federale è autorizzato, in base all'art. 182 cpv. 2 Cost., a concretizzare o definire termini indeterminati o non ulteriormente definiti dalla legge nelle disposizioni di attuazione ovvero nelle ordinanze. A titolo di esempio, nella giurisprudenza e nell'applicazione delle ordinanze si riscontrano termini quali «costi lordi dell'assicurazione obbligatoria delle cure», «costi cumulati», «entrate da premi significativamente più elevate», «popolazione assicurata di riferimento», nonché requisiti professionali e operativi.
“Prozent der Bruttokosten der OKP beträgt und gemäss Absatz 3 vom Bundesrat anhand der Wohnbevölkerung der Anzahl der Versicherten auf die Kantone verteilt wird (vgl. oben E. 4.3.2). Der Begriff der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG wird im Gesetzestext nicht weiter definiert, allerdings hat der Bundesrat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 96 KVG diesen Begriff in Art. 2 Abs. 1 VPVK definiert (vgl. oben E. 4.4.1). Was sodann die Berechnung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag betrifft, hat der Bundesrat diese gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KVG in Art. 3 VPVK geregelt (vgl. oben E. 4.4.2). Allerdings ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in Art. 3 Abs. 4bis VPVK im Falle eines Prämienausgleichs vorgesehene Abzug von”
“Art. 17 KVAG gibt den Krankenversicherern seit 1. Januar 2016 die Möglichkeit, im Folgejahr einen Prämienausgleich vorzunehmen, wenn in einem Kanton die Prämieneinnahmen deutlich über den kumulierten Kosten lagen (vgl. oben E. 4.2.2). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 17 Abs. 4 KVAG die Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV, SR 832.121) erlassen, in welcher insbesondere die in Art. 17 KVAG unbestimmten Rechtsbegriffe «kumulierte Kosten», «deutlich höhere Prämieneinnahmen» und «massgebender Versichertenbestand» definiert werden. Allerdings ist Art. 17 KVAG kein Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem Bundesbeitrag an die IPV und insbesondere mit der Berechnung des Kantonsanteils zu entnehmen. Dies entspricht sodann auch den Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 15. Februar 2012, wonach die Kantone und Gemeinden durch die Vorlage nicht tangiert würden. Dies gelte auch für den Prämienkorrekturmechanismus gemäss dieser Vorlage, der - anders als mit der Botschaft vom 15. Februar 2012 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; BBl 2012 1923) vorgesehen - keine Korrekturen der Differenzen zwischen dem Prämien- und Kostenvolumen eines Kantons beziehungsweise einer Region über die Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung an die Kantone vorsehe.”
“Prozent der Bruttokosten der OKP beträgt und gemäss Absatz 3 vom Bundesrat anhand der Wohnbevölkerung der Anzahl der Versicherten auf die Kantone verteilt wird (vgl. oben E. 4.3.2). Der Begriff der Bruttokosten der OKP gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG wird im Gesetzestext nicht weiter definiert, allerdings hat der Bundesrat gestützt auf Art. 182 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 96 KVG diesen Begriff in Art. 2 Abs. 1 VPVK definiert (vgl. oben E. 4.4.1). Was sodann die Berechnung der Kantonsanteile am Bundesbeitrag betrifft, hat der Bundesrat diese gestützt auf Art. 66 Abs. 3 KVG in Art. 3 VPVK geregelt (vgl. oben E. 4.4.2). Allerdings ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der in Art. 3 Abs. 4bis VPVK im Falle eines Prämienausgleichs vorgesehene Abzug von”
“a HMG betreffend die Bewilligung für die Einfuhr, den Grosshandel und die Ausfuhr sehen vor, dass die Bewilligungen erteilt werden, wenn die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Weder Art. 6 HMG noch Art. 19 HMG erläutern diese erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen im Detail. Die Gesetzesbestimmungen sehen auch nicht vor, dass der Bundesrat weitere Vorschriften zu den Voraussetzungen erlässt (vgl. auch Art. 28 HMG; Art. 34 HMG; vgl. aber Art. 30 Abs. 3 HMG; Art. 31 Abs. 2 HMG). Es besteht mit Blick auf diese Regelungsmaterie demzufolge keine gesetzliche Delegationsnorm. Allerdings ist dieser Umstand jedenfalls für die vorliegende Angelegenheit nicht weiter von Belang: Der Bundesrat legt in der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung Voraussetzungen fest, die im Zusammenhang mit den fachlichen und betrieblichen Erfordernissen stehen. Er führt damit die gesetzliche Regelung lediglich aus. Für den Erlass solcher Ausführungsbestimmungen (mit vollziehendem Charakter) ist der Bundesrat ohne Weiteres zuständig (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 82 Abs. 2 HMG).”
Citazione: Cost. art. 182 n. 8 Le disposizioni d'ordinanza devono fondarsi su una base legale o costituzionale adeguata. Se tale base manÊ o le disposizioni escono dai limiti dell'art. 182 cpv. 2 Cost. e della pertinente base di legge, ciò può comportare l'incostituzionalità della disposizione.
“EnFV, wonach der Anteil der Elektrizität, der in einem Holzkraftwerk aufgrund der Verwendung problematischer Holzabfälle, die gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a der VeVA als Sonderabfälle bezeichnet sind, mit dem halben Vergütungssatz vergütet wird, erweist sich nach dem Gesagten als verfassungswidrig. Die Bestimmung stützt sich zudem nicht auf eine genügende gesetzliche oder verfassungsmässige Grundlage, da sie sich weder auf Art. 182 Abs. 2 BV noch auf eine einschlägige Gesetzesgrundlage stützen kann. Die strittige Verordnungsbestimmung (Ziff.”
Citazione: Cost. art. 182 n. 7 In relazione all'attività normativa del Consiglio federale ai sensi dell'art. 182 cpv. 1 Cost. vanno posti requisiti rigorosi per le azioni di responsabilità. Una mera illegittimità, un errore o un provvedimento errato non sono sufficienti per la responsabilità; soltanto una violazione del dovere d'ufficio particolarmente grave o manifestamente colpevole — ossia un'inadempienza inescusabile che non si sarebbe verificata in un membro dell'autorità coscienzioso — può fondare la responsabilità. Tale giurisprudenza ha lo scopo di evitare che l'attività normativa venga paralizzata dalla prospettiva di azioni di responsabilità.
“Diese Voraussetzungen müssen umso mehr im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage Anwendung finden, die sich auf die rechtsetzende Tätigkeit des Bundesrats stützt. Die Rechtsetzung stellt einen wichtigen Teil der Tätigkeit des Bundesrats dar (Art. 182 Abs. 1 BV: "Der Bundesrat erlässt Rechtssätze in der Form der Verordnung, soweit er durch die Verfassung oder das Gesetz dazu ermächtigt ist"), die nicht durch die Aussicht auf eine Verantwortlichkeitsklage gelähmt werden darf. Nur eine besonders schwere Amtspflichtverletzung oder ein besonders schwerer Fehler kann somit die Haftung des Bundesrats für eine Verordnung auslösen (Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 6.2; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2).”
“Diese Voraussetzungen müssen umso mehr im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage Anwendung finden, die sich auf die rechtsetzende Tätigkeit des Bundesrats stützt. Die Rechtsetzung stellt einen wichtigen Teil der Tätigkeit des Bundesrats dar (Art. 182 Abs. 1 BV: "Der Bundesrat erlässt Rechtssätze in der Form der Verordnung, soweit er durch die Verfassung oder das Gesetz dazu ermächtigt ist"), die nicht durch die Aussicht auf eine Verantwortlichkeitsklage gelähmt werden darf. Nur eine besonders schwere Amtspflichtverletzung oder ein besonders schwerer Fehler kann somit die Haftung des Bundesrats für eine Verordnung auslösen (Urteile 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 6.2; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2).”
“2; Urteile 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.2.2, je mit Hinweisen). Der Erlass einer Verfügung, die sich später als unrichtig, rechtswidrig oder gar willkürlich erweist, genügt nicht (BGE 118 Ib 163 E. 2; Urteile 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2; 2C_227/2020 vom 21. August 2020 E. 10.1, je mit Hinweisen). Die Haftung des Gemeinwesens für die Rechtswidrigkeit einer Verfügung ist nur unter restriktiven Bedingungen zulässig. Eine wesentliche Amtspflichtverletzung liegt nur bei einer unentschuldbaren Fehlleistung vor, die einem pflichtbewussten Behördenmitglied oder Beamten nicht unterlaufen wäre (BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteil 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen umso mehr im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage Anwendung finden, die sich auf die rechtsetzende Tätigkeit des Bundesrats stützt. Die Rechtsetzung stellt einen wichtigen Teil der Tätigkeit des Bundesrats dar (Art. 182 Abs. 1 BV: "Der Bundesrat erlässt Rechtssätze in der Form der Verordnung, soweit er durch die Verfassung oder das Gesetz dazu ermächtigt ist"), die nicht durch die Aussicht auf eine Verantwortlichkeitsklage gelähmt werden darf. Nur eine besonders krasse Amtspflichtverletzung oder ein besonders schwerer Fehler kann somit die Haftung des Bundesrats für eine Verordnung auslösen (Urteil 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2 mit Hinweisen).”
Cost. art. 182 n. 6 Il Consiglio federale è in linê di principio autorizzato a emanare ordinanze d'esecuzione anche senza un'esplicita autorizzazione di legge.
“Bei unselbstständigen Verordnungen (oder einzelnen Verordnungsbestimmungen) werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV). Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6a; Urteil des BVGer A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.4.3 mit weiteren Hinweisen; Pierre Tschannen, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/ Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023 [nachfolgend: BV-Kommentar], N 12 zu Art. 182 BV).”
Le ordinanze d'esecuzione ai sensi dell'art. 182 cpv. 2 Cost. non possono né abrogare né modificare la legge che devono eseguire. Devono precisare la disciplina legislativa e, tramite disposizioni di dettaglio, migliorarne l'applicabilità; nel farlo devono seguire l'obiettivo della legge e sviluppare e approfondire la disciplina in essa stabilita in termini generali. In linê di principio, le ordinanze d'esecuzione non possono imporre agli interessati nuovi obblighi né limitare i loro diritti.
“Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.1). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen insbesondere die Rechte der Betroffenen nicht eingeschränkt oder ihnen neue Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl. BGE 142 V 26 E. 5.1, 136 I 29 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_854/2021 vom 29. November 2022 E.”
“1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Das Legalitätsprinzip dient damit dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1). Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwischen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnungen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgesehen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Gesetz zum Ausdruck (BGE 141 II 169 E. 3.3). Vollziehungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Vollziehungsverordnung dürfen dem Bürger grundsätzlich keine neuen Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (BGE 136 I 29 E. 3.3). Verordnungen des Bundesrates können von den rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der vorfrageweisen respektive konkreten Normenkontrolle auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden.”
“Gemäss Art. 6 Abs. 2 TSchG erlässt der Bundesrat nach Anhören der interessierten Kreise unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Ihm ist die Aufgabe übertragen, das Gesetz durch den Erlass von gesetzesvollziehendem Verordnungsrecht auszuführen (vgl. Art. 32 Abs. 1 TSchG; Art. 182 Abs. 2 BV). Der Bundessrat soll die gesetzlichen Bestimmungen konkretisieren und auf diese Weise die Anwendbarkeit des Gesetzes verbessern. Dabei hat er den gesetzlichen Rahmen zu beachten und darf das Gesetz weder abändern noch aufheben; er muss der Zielsetzung des Gesetzes folgen und darf lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen (BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.2, 136 I 29 E. 3.3; BVR 2017 S. 74 E. 4.3; VGE 2009/28 vom”
art. 182 cpv. 2 Cost. costituisÎ la base costituzionale per la facoltà del Consiglio federale di emanare ordinanze di esecuzione. Nella prassi è particolarmente rilevante, in questo contesto, la distinzione rispetto alle disposizioni regolamentari aventi carattere sostitutivo della legge, poiché tali disposizioni richiedono una delega legislativa specifiÊ.
“lit. b Anhang 3 EnV liegt eine vollziehende Verordnungsbestimmung vor, zu deren Erlass der Bundesrat in formeller Hinsicht ohne Weiteres ermächtigt ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 EnG; Art. 182 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 15a bis Abs. 2 aEnG; zur Abgrenzung von den gesetzesvertretenden Verordnungsbestimmungen siehe Urteile 2C_494/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 5.3; 2C_1034/2022 und 2C_1035/2022 vom 23. Mai 2023 E. 5).”
“Ein staatlicher Akt muss sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Art. 5 Abs. 1 BV; BGE 141 II 169 E. 3.1; betreffend Leistungsverwaltung: BGE 134 I 313 E. 5.4; 130 I 1 E. 3.1). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Danach sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmung in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Abs. 1). Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen ist (Abs. 2). Weiter ermächtigt die Verfassung den Bundesrat zum Erlass von Vollziehungsverordnungen. Nach Art. 182 Abs. 2 BV sorgt der Bundesrat für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.”
art. 182 cpv. 2 Cost. costituisÎ la competenza esecutiva del Consiglio federale. Da ciò deriva, in linê di principio, anche senza una specifiÊ autorizzazione di legge, il potere del Consiglio federale di emanare ordinanze d'esecuzione. Tali ordinanze possono dettagliare quanto previsto dalla legge e disciplinare l'esecuzione; non possono ampliare il quadro normativo, in particolare non possono imporre nuovi obblighi né limitare i diritti degli interessati.
“Vollziehungsverordnungen führen die durch das Gesetz bereits begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen näher aus, passen das schon im Gesetz Bestimmte den konkreten praktischen Gegebenheiten an. Sie dürfen nur dem durch das Gesetz geschaffenen Rahmen entsprechend die im Gesetz gegebenen Richtlinien ausfüllen, nicht ergänzen, insbesondere die Rechte der Betroffenen nicht einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen. Die Kompetenz der Exekutive zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist in der allgemeinen, von der Verfassung eingeräumten Vollzugskompetenz enthalten; für den Bundesrat ergibt sie sich aus dem - allerdings missverständlich formulierten - Art. 182 Abs. 2 BV (vgl. oben E. 5.2.3). Vollziehungsverordnungen beruhen also nicht auf einer Gesetzesdelegation. Häufig wird jedoch die aus der Verfassung abgeleitete Vollzugskompetenz in einer entsprechenden Bestimmung auf Gesetzesstufe wiederholt; dies hat aber nur deklaratorische Wirkung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 99 f. m.w.H.; vgl. auch Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., Rz. 316).”
“unselbstständigen Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt grundsätzlich als zulässig (Art. 164 Abs. 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.3 und BGE 128 I 113 E. 3c; Urteil des BVGer A-2852/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 m.H.). Bei unselbstständigen Verordnungen werden zwei Kategorien unterschieden: Die gesetzesvertretenden Verordnungen ergänzen oder ändern die gesetzliche Regelung und übernehmen damit Gesetzesfunktion. Solche Verordnungen darf der Bundesrat gemäss Art. 164 Abs. 2 BV nur gestützt auf eine besondere Ermächtigung des Gesetzgebers erlassen, d.h. es braucht eine genügende Delegationsnorm im Gesetz. Vollziehungsverordnungen hingegen sollen Gesetzesbestimmungen verdeutlichen und soweit nötig das Verfahren regeln. Sie dürfen - im Vergleich zum Gesetz - nicht zusätzliche Pflichten auferlegen, selbst wenn diese mit dem Gesetzeszweck im Einklang stehen. Ebenso wenig dürfen sie Ansprüche, die aus dem Gesetz hervorgehen, beseitigen. Zum Erlass von Vollziehungsverordnungen ist der Bundesrat grundsätzlich aufgrund von Art. 182 Abs. 2 BV auch ohne gesetzliche Ermächtigung befugt (BGE 125 V 266 E. 6b; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.3.2 m.H.).”
“Die vorliegend vorgesehene Delegation stützt sich mit Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf formell-gesetzliche Grundlagen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV. Die darin genannten Rechtsetzungsbefugnisse werden von der Verfassung nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV). Zudem wiederholt Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf Gesetzesstufe lediglich die bereits durch die Verfassung eingeräumte bundesrätliche Vollzugskompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV).”
Le leggi possono ripetere o disciplinare più dettagliatamente, a livello di legge, la competenza esecutiva del Consiglio federale sancita dall'art. 182 cpv. 2 Cost., purché la Costituzione non escluÚ una tale disciplina.
“Die vorliegend vorgesehene Delegation stützt sich mit Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf formell-gesetzliche Grundlagen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV. Die darin genannten Rechtsetzungsbefugnisse werden von der Verfassung nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV). Zudem wiederholt Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf Gesetzesstufe lediglich die bereits durch die Verfassung eingeräumte bundesrätliche Vollzugskompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV).”
“Die vorliegend vorgesehene Delegation stützt sich mit Art. 6 Abs. 2 TSchG und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf formell-gesetzliche Grundlagen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV. Die darin genannten Rechtsetzungsbefugnisse werden von der Verfassung nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV). Zudem wiederholt Art. 32 Abs. 1 Satz 1 TSchG auf Gesetzesstufe lediglich die bereits durch die Verfassung eingeräumte bundesrätliche Vollzugskompetenz (vgl. Art. 182 Abs. 2 BV).”
Le ordinanze non possono contenere disposizioni che siano, sotto il profilo materiale, riservate alla legge. Disposizioni di ordinanza che, ad es., disciplinano la ripartizione delle competenze o la determinazione del percorso giurisdizionale per pretese di diritto pubblico possono violare l'art. 182 cpv. 1 Cost.; in tali casi la loro applicazione deve essere rifiutata. Nella misura in cui per la materia in questione sia richiesta una legge formale, il Parlamento deve creare una base legale; nella prassi tale lacuna normativa è stata in parte colmata mediante il trasferimento nel diritto ordinario.
“E. 4.1). Das Bundesgericht betrachtete die Wiedereintragung sodann als subsidiär; sie war ausgeschlossen, wenn das damit verfolgte Ziel auf einem anderen Weg erreicht werden konnte (BGE 121 III 324, 115 II 276). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde im Jahr 2008 durch den Bundes- rat als Art. 164 in die Handelsregisterverordnung (HRV) übernommen. Das Bun- desgericht verwies in seiner folgenden Rechtsprechung denn auch auf seine bis- herige Praxis (vgl. die jüngeren der zitierten Entscheide). Die Regelung in der Handelsregisterverordnung hatte freilich keine gesetzliche Grundlage (Art. 182 Abs. 1 BV), und ihr Inhalt hatte daher auch nicht dem Referendum (Art. 141 BV) unterstanden. Anders als später bei den Art. 48 ff. GebVSchKG, welche nicht nur keine gesetzliche Grundlage haben, sondern Art. 96 in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO direkt verletzen, wurde das als Mangel erkannt, und das Parlament erliess deshalb im Rahmen der Revision des Gesellschaftsrechts und hier besonders der Bestimmungen zum Handelsregister den revidierten Art. 935 OR, welcher Art. 164 altHRegV in ordentliches Recht überführte (Botschaft zur Änderung des Obligatio- nenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015 3617 ff.; bemer- kenswert ist der Hinweis des Bundesrates darauf, die verfassungswidrige Bestim- mung betreffe eine "in der Praxis wichtige" Sache; praktisch weniger wichtige Be- stimmungen müssten danach weniger verfassungskonform sein). Dabei war eine materielle Änderung von Art. 164 altHRegV nicht beabsichtigt - mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit und der möglichen Gründe für die Wiedereintragung: die letzteren wurden nur noch beispielhaft genannt, in der Absicht, der Gerichtspraxis eine Erweiterung zu ermöglichen (BBl 2015 3644 f.”
“Regeste Art. 5 Abs. 5 StromVV, Art. 1 lit. a ZPO, Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV; Zuständigkeitsordnung; Regelung auf der Stufe des formellen Gesetzes. Art. 5 Abs. 5 der Stromversorgungsverordnung (StromVV) verstösst gegen Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV, soweit damit Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verhältnisse auf den Zivilweg verwiesen werden (E. 3).”
“Soweit die Verordnungsbestimmung von Art. 5 Abs. 5 StromVV vorsieht, dass Pflichten aus Vereinbarungen des öffentlichen Rechts auf dem Zivilweg durchzusetzen sind, hätte eine solche Regelung in der Form des formellen Gesetzes erlassen werden müssen (zutreffend KATHRIN S. FÖHSE, Die rechtliche Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft im Stromversorgungsgesetz [StromVG], 2014, Rz. 438). Dem Stromversorgungsgesetz lässt sich bezüglich Vereinbarungen nach Art. 5 StromVV und damit auch der hier strittigen Betriebsvereinbarung keine Regelung des Rechtswegs im Streitfall entnehmen. Der Einwand der Klägerinnen, wonach Art. 5 Abs. 5 StromVV in Art. 30 Abs. 2 StromVG eine genügende Grundlage habe, verfängt nicht. Die erwähnte Gesetzesbestimmung ermächtigt den Bundesrat lediglich allgemein zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 5 Abs. 5 StromVV verstösst somit gegen Art. 164 und Art. 182 Abs. 1 BV, soweit damit Streitigkeiten betreffend öffentlich-rechtliche Verhältnisse auf den Zivilweg verwiesen werden. Der Bestimmung ist in diesem Fall die Anwendung zu versagen. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht auf eine Qualifizierung der Rechtsnatur der Betriebsvereinbarung verzichtet. Ihre Zuständigkeit zur Beurteilung des Klagebegehrens 1 kann sie nicht auf Art. 5 Abs. 5 StromVV stützen. Sie wäre einzig gegeben, wenn es sich beim strittigen Anspruch aus der Betriebsvereinbarung um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 lit. a ZPO handeln würde.”
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