Accettato nellavotazione popolare del 29 nov. 2009, in vigore dal 29 nov. 2009 (DF del 12 giu. 2009, DCF del 5 mag. 2010 –RU 2010 2161;FF 2008 60176659, 2009 3763, 2010 2991). ↩
1 commentary
Secondo l'art. 72 cpv. 1 Cost., i cantoni — salvo il diritto sovraordinato — possono regolare l'appartenenza alle chiese cantonali da essi riconosciute. Ciò comprenÞ, secondo la giurisprudenza citata, la possibilità di determinare l'appartenenza non unicamente in base alla residenza civile. Le chiese cantonali possono essere strutturate come enti territoriali, personali o misti; il diritto cantonale può prevedere, per esempio, appartenenze esterne o criteri di appartenenza di carattere personale. Un'interpretazione che imponesse un vincolo obbligatorio basato sulla residenza limiterebbe l'autonomia delle chiese e non è sostenuta dalla giurisprudenza.
“Diese Auffassung wird durch das geltende Recht nicht gestützt. Die Kantone können die Mitgliedschaft in den von ihnen anerkannten Kirchen - unter Vorbehalt von übergeordnetem Recht - gestützt auf Art. 72 Abs. 1 BV frei regeln (BGE 129 I 68 E. 3.4; vgl. DIETER KRAUS, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, S. 368, 404.). Die in Art. 17 Abs. 1 Konkordat vorausgesetzte Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Kirche setzt nicht schon begrifflich zwingend einen Wohnsitz im Kirchengebiet voraus, sodass es den Kantonen nicht mehr offenstünde, die Zugehörigkeit anders zu regeln. Kantonale Landeskirchen sind denn auch nicht durchgehend als (reine) Gebietskörperschaften organisiert, bei denen sich die Mitgliedschaft einzig nach dem Wohnsitz bestimmt. Sie können sich auch als Personalkörperschaften, die ihre Mitglieder nach bestimmten Eigenschaften in deren Person definieren, oder als Mischformen zwischen Gebiets- und Personalkörperschaften organisieren (vgl. BGE 139 II 90 E. 2.1; 125 II 177 E. 3a). Die Kirchgemeinde gilt als typisches Beispiel für eine Personalkörperschaft mit Zügen einer Gebietskörperschaft (Tschannen/ Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 72 Rz. 197).”
“November 2023 in § 10 die Möglichkeit einer externen Mitgliedschaft für Angehörige anderer Kirchen vor, die an keinen Wohnsitz im Kantonsgebiet gebunden ist (siehe in diesem Zusammenhang zur föderalistischen Ausgestaltung des Staatskirchenrechts UELI FRIEDERICH, Einführung in das schweizerische Staatskirchenrecht, in: Adrian Loretan [Hrsg.], Kirche-Staat im Umbruch, 1995, S. 26 ff.). Vor diesem Hintergrund muss die Zugehörigkeit zu einer Kirche als Begriff mit "Verweisungscharakter" verstanden werden (so Kraus, a.a.O., S. 380). Das Konkordat und die Ausbildungsordnung enthalten weder Anhaltspunkte dafür, dass die Zugehörigkeit zu einer Konkordatskirche zwingend nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz zu bestimmen ist, noch dafür, dass sie überhaupt autonom nach interkantonalem Recht zu bestimmen ist. Sie schreiben den kantonalen Organen auch nicht vor, wie sie die Zugehörigkeit zu ihren Landeskirchen zu regeln haben. Eine Auslegung, wonach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Konkordat einen zivilrechtlichen Wohnsitz im Konkordatsgebiet voraussetzt, verkennt den "Verweisungscharakter" dieser Bestimmung. Sie ginge über deren Wortlaut hinaus und würde sich nachteilig auf die Autonomie der angeschlossenen Kirchen (dazu Art. 3, Art. 47 und Art. 72 Abs. 1 BV) auswirken: Diese wären nicht mehr frei, das Wohnsitzerfordernis zu regeln. Eine solche Interpretation wäre aufgrund der Rechtsprechung unzulässig (vgl. BGE 126 III 540 E. 2a/aa; 110 Ia 123 E. 1; ferner bezüglich Gesetzesauslegung 149 V 129 E. 4.1). Die in Art. 17 Abs. 1 Konkordat vorausgesetzte Zugehörigkeit zu einer Konkordatskirche ist deshalb nicht autonom, sondern nach dem jeweils anwendbaren kantonalen Recht zu bestimmen.”
“Diese Auffassung wird durch das geltende Recht nicht gestützt. Die Kantone können die Mitgliedschaft in den von ihnen anerkannten Kirchen - unter Vorbehalt von übergeordnetem Recht - gestützt auf Art. 72 Abs. 1 BV frei regeln (BGE 129 I 68 E. 3.4; vgl. DIETER KRAUS, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, S. 368, 404.). Die in Art. 17 Abs. 1 Konkordat vorausgesetzte Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Kirche setzt nicht schon begrifflich zwingend einen Wohnsitz im Kirchengebiet voraus, sodass es den Kantonen nicht mehr offenstünde, die Zugehörigkeit anders zu regeln. Kantonale Landeskirchen sind denn auch nicht durchgehend als (reine) Gebietskörperschaften organisiert, bei denen sich die Mitgliedschaft einzig nach dem Wohnsitz bestimmt. Sie können sich auch als Personalkörperschaften, die ihre Mitglieder nach bestimmten Eigenschaften in deren Person definieren, oder als Mischformen zwischen Gebiets- und Personalkörperschaften organisieren (vgl. BGE 139 II 90 E. 2.1; 125 II 177 E. 3a). Die Kirchgemeinde gilt als typisches Beispiel für eine Personalkörperschaft mit Zügen einer Gebietskörperschaft (Tschannen/ Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 72 Rz. 197).”
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