Ciò che la legislazione federale sottomette all’imposta sul valore aggiunto, alle imposte speciali di consumo, alla tassa di bollo e all’imposta preventiva, o che dichiara esente da queste imposte, non può essere gravato da imposte dello stesso genere da parte dei Cantoni e dei Comuni.
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I Cantoni possono scegliere modelli diversi per la riscossione dei tributi cantonali. Secondo la giurisprudenza, può risultare particolarmente problematico quando un tributo cantonale è commisurato al fatturato e non è plafonato; ciò ha sollevato la questione della compatibilità con l'art. 134 Cost., mentre la decisione rileva che un tale caso non è necessariamente rilevante per tutti i Cantoni, bensì concretamente per il Cantone interessato, e che né la Costituzione né la legge federale contengono disposizioni esplicite per i Cantoni.
“Im heutigen Fall ist der Konnex zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht bedeutend lockerer: Die Vorinstanz hat die Frage aufgegriffen, ob § 11 GGG/AG mit Art. 134 BV bzw. Art. 41a Abs. 6 AlkG vereinbar sei. Als kritisch erschien der Vorinstanz, dass die kantonalrechtliche Alkoholabgabe aufgrund des Umsatzes erhoben wird und nicht plafoniert ist. Hierzu finden sich weder auf Ebene der Bundesverfassung noch des Bundesgesetzes ausdrückliche Handlungsanweisungen an die kantonalen Gesetzgeber. Ebenso wenig geht es um die Durchsetzung eines schweizweit vereinheitlichten Strafanspruchs, der sich aus eidgenössischem Recht ergibt. Die aufgeworfene Frage, in deren Zentrum § 11 GGG/AG steht, kann sich aus naheliegenden Gründen nur im Kanton Aargau stellen. Zumindest in jenen weiteren Kantonen, die die Vorinstanz in ihre Überlegungen einbezogen hat, fehlt ein gegen oben offener Tarifrahmen und besteht eine Plafonierung der kantonalrechtlichen Alkoholabgabe. Die aufgeworfene Frage ist mit Blick auf die Inkraftsetzung des GGG/AG, die am 1. Mai 1998 erfolgte, weder besonders aktuell noch liesse sich sagen, dass theoretisch alle Kantone davon betroffen sein könnten.”
“Im heutigen Fall ist der Konnex zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht bedeutend lockerer: Die Vorinstanz hat die Frage aufgegriffen, ob § 11 GGG/AG mit Art. 134 BV bzw. Art. 41a Abs. 6 AlkG vereinbar sei. Als kritisch erschien der Vorinstanz, dass die kantonalrechtliche Alkoholabgabe aufgrund des Umsatzes erhoben wird und nicht plafoniert ist. Hierzu finden sich weder auf Ebene der Bundesverfassung noch des Bundesgesetzes ausdrückliche Handlungsanweisungen an die kantonalen Gesetzgeber. Ebenso wenig geht es um die Durchsetzung eines schweizweit vereinheitlichten Strafanspruchs, der sich aus eidgenössischem Recht ergibt. Die aufgeworfene Frage, in deren Zentrum § 11 GGG/AG steht, kann sich aus naheliegenden Gründen nur im Kanton Aargau stellen. Zumindest in jenen weiteren Kantonen, die die Vorinstanz in ihre Überlegungen einbezogen hat, fehlt ein gegen oben offener Tarifrahmen und besteht eine Plafonierung der kantonalrechtlichen Alkoholabgabe. Die aufgeworfene Frage ist mit Blick auf die Inkraftsetzung des GGG/AG, die am 1. Mai 1998 erfolgte, weder besonders aktuell noch liesse sich sagen, dass theoretisch alle Kantone davon betroffen sein könnten.”
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