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Il diritto federale può prevedere norme più dettagliate in materia di utilizzazione del patrimonio per le prestazioni di transizione. I principi interpretativi sviluppati dalla giurisprudenza in materia di prestazioni complementari — in particolare sulla questione della rinuncia in caso di alienazioni, sul consumo eccessivo del patrimonio, sul periodo rilevante, sul dovere di collaborazione del richiedente e sulle conseguenze di un consumo patrimoniale straordinario non giustificato — possono, in linê di principio, essere richiamati nell'interpretazione delle disposizioni relative alle prestazioni di transizione. Ciò vale tuttavia solo nella misura in cui il legislatore adotta il medesimo sistema e l'art. 13 LPTD non contenga una disciplina espressamente diversa.
“Regeste Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung. Im Rahmen des Verzichts auf Vermögenswerte bezieht sich Art. 13 Abs. 2 ÜLG auf Fälle von Veräusserung, während Art. 13 Abs. 3 ÜLG den übermässigen Vermögensverbrauch betrifft (E. 7.2.3.2). Einfluss des Systems der Ergänzungsleistungen auf die Überbrückungsleistungen (E. 7.2.3.2) und abweichende Regelung für den übermässigen Vermögensverbrauch vor Entstehung des Anspruchs (E. 7.2.3.3). Zusammenfassung der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen betreffend die Definition des Verzichts bei Veräusserungen (E. 7.2.3.4.1), den zu berücksichtigenden Zeitraum, die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers und die Folgen bei nicht begründetem aussergewöhnlichem Vermögensverbrauch (E. 7.2.3.4.2). Mit Blick auf den klaren Willen des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen, kann die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden; dies muss insbesondere für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen zum Vermögensverzicht gelten, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Regelung von Art.”
“Regeste Art. 114 Abs. 5 BV; Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 13 Abs. 2 und 3 ÜLG (in Kraft seit 1. Juli 2021); Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; Anspruchsvoraussetzungen für die Überbrückungsleistungen; Verzicht auf Vermögenswerte; Auslegung. Im Rahmen des Verzichts auf Vermögenswerte bezieht sich Art. 13 Abs. 2 ÜLG auf Fälle von Veräusserung, während Art. 13 Abs. 3 ÜLG den übermässigen Vermögensverbrauch betrifft (E. 7.2.3.2). Einfluss des Systems der Ergänzungsleistungen auf die Überbrückungsleistungen (E. 7.2.3.2) und abweichende Regelung für den übermässigen Vermögensverbrauch vor Entstehung des Anspruchs (E. 7.2.3.3). Zusammenfassung der Rechtsprechung im Bereich der Ergänzungsleistungen betreffend die Definition des Verzichts bei Veräusserungen (E. 7.2.3.4.1), den zu berücksichtigenden Zeitraum, die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers und die Folgen bei nicht begründetem aussergewöhnlichem Vermögensverbrauch (E. 7.2.3.4.2). Mit Blick auf den klaren Willen des Gesetzgebers, das System der Ergänzungsleistungen möglichst zu übernehmen, kann die in diesem Zusammenhang entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen herangezogen werden; dies muss insbesondere für die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen zum Vermögensverzicht gelten, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Regelung von Art.”
Secondo l'art. 114 cpv. 2 Cost., nell'assicurazione contro la disoccupazione è prevista un'indennità adeguata, dunque non una sostituzione integrale del guadagno. Nella disciplina legislativa può essere presa in considerazione la responsabilità personale degli assicurati; ne consegue che il legislatore può prevedere, ad esempio, periodi di attesa e quindi non un'erogazione continua e senza soluzione di continuità delle prestazioni.
“Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 Ziff. 14) sieht das AVIG mit Blick auf die in Art. 18 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Wartezeiten eine nahtlose Leistungserbringung nach Antrag auf ALE nicht vor. Die Bundesverfassung (BV; SR 101), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft (Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, ist hier ohnehin nicht verbindlich), bestimmt in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung in Art. 114 Abs. 2 lit. a BV, dass ein angemessener, mithin nicht ein voller Erwerbsersatz zu gewähren sei. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit soll damit die Selbstverantwortung der Einzelnen berücksichtigt werden, so dass diese etwa in der Arbeitslosenversicherung einen Teil der wirtschaftlichen Einschränkungen selber tragen sollen (vgl. Thomas Gächter, Selbstverantwortung als verfassungsrechtliche Grundannahme, in: SZS 2018 S. 697 mit Hinweisen). Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus den wiederholten Verweisen auf eine Lohnfortzahlungspflicht (zu jener des Arbeitgebers im Krankheitsfall vgl. Art. 324a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 2 Ziff. 14). Denn der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers richtet sich hier nach den einschlägigen Bestimmungen des AVIG und AVIV, welche nach dem Gesagten keine nahtlose Entschädigungszahlung, sondern Wartefristen vorsehen.”
“Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2 Ziff. 14) sieht das AVIG mit Blick auf die in Art. 18 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Wartezeiten eine nahtlose Leistungserbringung nach Antrag auf ALE nicht vor. Die Bundesverfassung (BV; SR 101), auf welche sich der Beschwerdeführer beruft (Art. 190 BV, wonach Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, ist hier ohnehin nicht verbindlich), bestimmt in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung in Art. 114 Abs. 2 lit. a BV, dass ein angemessener, mithin nicht ein voller Erwerbsersatz zu gewähren sei. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit soll damit die Selbstverantwortung der Einzelnen berücksichtigt werden, so dass diese etwa in der Arbeitslosenversicherung einen Teil der wirtschaftlichen Einschränkungen selber tragen sollen (vgl. Thomas Gächter, Selbstverantwortung als verfassungsrechtliche Grundannahme, in: SZS 2018 S. 697 mit Hinweisen). Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus den wiederholten Verweisen auf eine Lohnfortzahlungspflicht (zu jener des Arbeitgebers im Krankheitsfall vgl. Art. 324a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (Beschwerde S. 2 Ziff. 14). Denn der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers richtet sich hier nach den einschlägigen Bestimmungen des AVIG und AVIV, welche nach dem Gesagten keine nahtlose Entschädigungszahlung, sondern Wartefristen vorsehen.”
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