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Un finanziamento prevalente del trasporto pubblico mediante risorse fiscali generali sposterebbe i costi sui contribuenti e non sarebbe sostenuto primariamente dagli utenti effettivi. In tal modo non sarebbe garantita la quota adeguata, pagata dagli utenti, richiesta dall’art. 81a cpv. 2 Cost.
“Hinsichtlich der beabsichtigten Finanzierung des städtischen öffentlichen Verkehrs durch allgemeine Steuermittel ist darauf hinzuweisen, dass damit nicht – wie von Art. 81a Abs. 2 BV verlangt (dazu E. 4.4. hiernach) – die tatsächlichen Nutzerinnen und Nutzer der SVB die Kosten tragen würden, sondern stattdessen die Steuerpflichtigen der EG Bern (sowie zu einem kleinen Teil die Übernachtungsgäste mittels des auf der Übernachtungsabgabe erhobenen «Bern-Ticket-Zuschlags», vgl. Art. 5a sowie Art. 3 Abs. 4 des kommunalen Reglements vom 28. September 1997 über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe [Übernachtungsabgabereglement; ÜAR; SSSB 664.21]). Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch Einwohnerinnen und Einwohner der Agglomerationsgemeinden, die einen wesentlichen Anteil der Gesamtnutzung ausmachen dürfte (Fahrten in oder durch die Stadt zur Arbeit, zu Freizeitaktivitäten oder als Ausgangspunkt für Fernreisen), würde bei diesem Finanzierungsmodell indirekt durch die (steuerpflichtige) Bevölkerung der EG Bern getragen. Umgekehrt würden in der EG Bern wohnhafte Personen den öffentlichen Verkehr noch stärker als bisher auch dann mitfinanzieren, wenn sie diesen gar nicht oder nur sehr wenig nutzen.”
“Hinsichtlich der beabsichtigten Finanzierung des städtischen öffentlichen Verkehrs durch allgemeine Steuermittel ist darauf hinzuweisen, dass damit nicht – wie von Art. 81a Abs. 2 BV verlangt (dazu E. 4.4. hiernach) – die tatsächlichen Nutzerinnen und Nutzer der SVB die Kosten tragen würden, sondern stattdessen die Steuerpflichtigen der EG Bern (sowie zu einem kleinen Teil die Übernachtungsgäste mittels des auf der Übernachtungsabgabe erhobenen «Bern-Ticket-Zuschlags», vgl. Art. 5a sowie Art. 3 Abs. 4 des kommunalen Reglements vom 28. September 1997 über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe [Übernachtungsabgabereglement; ÜAR; SSSB 664.21]). Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch Einwohnerinnen und Einwohner der Agglomerationsgemeinden, die einen wesentlichen Anteil der Gesamtnutzung ausmachen dürfte (Fahrten in oder durch die Stadt zur Arbeit, zu Freizeitaktivitäten oder als Ausgangspunkt für Fernreisen), würde bei diesem Finanzierungsmodell indirekt durch die (steuerpflichtige) Bevölkerung der EG Bern getragen. Umgekehrt würden in der EG Bern wohnhafte Personen den öffentlichen Verkehr noch stärker als bisher auch dann mitfinanzieren, wenn sie diesen gar nicht oder nur sehr wenig nutzen.”
L'art. 81a Cost., secondo la dottrina citata e le considerazioni esposte, si estenÞ espressamente anche all'infrastruttura viaria comunale.
“der Botschaft FABI bezieht sich auf den Mittelbedarf für die (notwendigerweise ortsübergreifende) Bahninfrastruktur und ist für die hier interessierende Frage der Anwendbarkeit von Art. 81a BV auf den Ortsverkehr nicht einschlägig (vgl. Botschaft FABI, a.a.O. S. 1614). Nach dem Gesagten steht vielmehr fest, dass die Verfassungsbestimmung auch die kommunale Verkehrsinfrastruktur umfasst (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 81a N. 8; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 3, 7; Felix Uhlmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 81a N. 12 ff.; zum Ganzen auch Uhlmann/Bukovac, Gutachten, Rz. 20, 63 f.).”
“der Botschaft FABI bezieht sich auf den Mittelbedarf für die (notwendigerweise ortsübergreifende) Bahninfrastruktur und ist für die hier interessierende Frage der Anwendbarkeit von Art. 81a BV auf den Ortsverkehr nicht einschlägig (vgl. Botschaft FABI, a.a.O. S. 1614). Nach dem Gesagten steht vielmehr fest, dass die Verfassungsbestimmung auch die kommunale Verkehrsinfrastruktur umfasst (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., Art. 81a N. 8; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 3, 7; Felix Uhlmann, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 81a N. 12 ff.; zum Ganzen auch Uhlmann/Bukovac, Gutachten, Rz. 20, 63 f.).”
Cost. art. 81a n. 14 Se le iniziative popolari cantonali o comunali siano previamente sottoposte a verifiÊ della loro conformità al diritto superiore e in quale misura, è stabilito dal diritto cantonale/comunale. Nel Cantone Berna si effettua un esame preliminare libero volto a verificarne l'illiceità; in alcuni altri cantoni un'iniziativa è nulla soltanto in caso di manifesta incompatibilità con il diritto superiore.
“Ob und inwiefern kantonale und kommunale Volksinitiativen vorgängig auf ihre Rechtmässigkeit, das heisst auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht, geprüft werden, bestimmt sich nach dem kantonalen und kommunalen Recht (BGE 128 I 190 E. 1.2 f.; Urteil 1C_470/2018 vom 4. März 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Im Kanton Bern erklärt der Gemeinderat eine Initiative unter anderem dann für ungültig, wenn sie rechtswidrig ist (Art. 17 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 [Gemeindegesetz, GG; BSG 170.11]; s. auch Art. 79 lit. b des Reglements der Stadt Bern vom 16. Mai 2004 über die politischen Rechte [RPR; SSSB 141.1]). Erforderlich ist damit eine noch vor der Volksabstimmung durchzuführende, freie Überprüfung der Initiative auf ihre Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht. Damit besteht ein Unterschied zur Rechtslage in gewissen anderen Kantonen, wo eine Volksinitiative nur ungültig ist, wenn ihr Widerspruch zum übergeordneten Recht offensichtlich ist, das heisst ins Auge springt (vgl. Urteil 1C_470/2018 vom 4. März 2019 E. 2 mit Hinweisen). Ob die Vorinstanzen zu Recht von der Unvereinbarkeit der Volksinitiative "für einen kostenlosen öffentlichen Nahverkehr in der Stadt Bern" mit Art. 81a Abs. 2 BV ausgingen, prüft das Bundesgericht frei (Art. 95 lit. a und d BGG).”
art. 81a cpv. 2 Cost. si oppone a una fruizione generalmente gratuita del trasporto pubblico anche nel servizio regionale e locale. Deroghe regolamentate a livello comunale, per esempio la gratuità riservata ai soli residenti del comune finanziata tramite una tassa di soggiorno per i visitatori, non sono, secondo le considerazioni citate, comparabili a un trasporto pubblico gratuito su vasta scala.
“Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte der Gemeinderat dem Initiativkomitee mit, die Initiative verstosse gemäss ersten rechtlichen Abklärungen gegen übergeordnetes Recht, und gewährte das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ungültigerklärung der Initiative (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 4). Das Initiativkomitee nahm hierzu am 10. November 2021 Stellung: Da der Initiativtext einen Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts enthalte, falle ein Verstoss gegen ebensolches Recht von Vornherein ausser Betracht. Ausserdem sei der angesprochene Art. 81a der Bundesverfassung (BV; SR 101) auf den innerstädtischen Bus- und Tramverkehr nicht anwendbar (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 5). Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 erklärte der Gemeinderat die Initiative für ungültig. Zur Begründung führte er aus, die geforderte generelle Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs widerspreche der verfassungsmässigen Vorgabe in Art. 81a Abs. 2 BV, wonach die Nutzerinnen und Nutzer zumindest einen Teil der Gesamtkosten des öffentlichen Verkehrs tragen müssten. Diese Bestimmung gelte entgegen der Auffassung des Initiativkomitees auch für den Regional- und Ortsverkehr. Der erwähnte Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts beziehe sich nicht auf die Preis- bzw. Tarifausgestaltung, sondern auf die Zuständigkeit zur Festlegung der Preise und Tarife, und vermöge den Widerspruch zum übergeordneten Recht nicht aufzuheben (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 6).”
“Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 81a Abs. 2 BV einer generell kostenfreien Nutzung des öffentlichen Verkehrs (auch auf kommunaler Ebene) entgegensteht. Die Verfassungskonformität der von den Beschwerdeführenden wiederholt angerufenen Regelung der EG Adelboden, nach welcher Einheimische mit einem entsprechenden Ausweis im Gemeindegebiet zur kostenlosen Nutzung des Ortsverkehrs berechtigt sind, ist hier nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführenden können aus dem angestrebten Vergleich ohnehin nichts zu Ihren Gunsten ableiten, da die fragliche Regelung mit dem gemäss Initiative angestrebten Gratis-ÖV nicht vergleichbar ist: Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs ist in Adelboden nur für die in der Gemeinde Ansässigen kostenlos, also für jene Personen, die in der Gemeinde steuerpflichtig sind. Übernachtungsgäste können den öffentlichen Verkehr mit der Gästekarte zwar ebenfalls kostenlos nutzen, bezahlen hierfür aber die Kurtaxe. Für andere auswärtige Besucherinnen und Besucher ist der öffentliche Verkehr weiterhin kostenpflichtig (vgl.”
Proventi derivanti da corse turistiche straordinarie (ad es. tram a vapore, tram-ristorante, autobus d'epoÊ) non sono considerati riconducibili al traffico pubblico e pertanto non possono essere indicati come quota adeguata dei costi sostenuta dagli utenti ai sensi dell'art. 81a cpv. 2 Cost.
“ch>). Beim touristischen Verkehr der SVB handelt es sich im Wesentlichen bloss um Extrafahrten im Dampftram, im Restaurant-Tram oder in einem Oldtimer-Bus (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 10; zur Abgrenzung von touristischem und nichttouristischem Verkehr vgl. Vortrag der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser betreffend Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr, in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 25 S. 10 und 12). Diese Fahrten sind – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – nicht dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen und berechtigen daher auch nicht zum Bezug von Abgeltungen des Kantons (vgl. dazu Art. 4 ff. des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr [BSG 762.4; nachfolgend: ÖVG], insb. Art. 9); sie fallen daher nicht unter Art. 81a BV. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus solchen Extrafahrten von vornherein nicht als von den Nutzerinnen und Nutzern getragener, angemessener Teil der Kosten des öffentlichen Verkehrs im Sinn von Art. 81a Abs. 2 BV bezeichnet werden können. Aus dem Umstand, dass die Initiative keine Kostenbefreiung des touristischen Angebots verlangt, können die Beschwerdeführenden also nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Citazione: Cost. art. 81a n. 11 Una regolamentazione comunale che preveÚ l'utilizzo gratuito del trasporto pubblico locale solo per i residenti nel comune (p. es. muniti di un tesserino comunale o soggetti a tassazione comunale) non è, secondo la decisione in esame, comparabile con la gratuità generale dei trasporti pubblici perseguita dall'iniziativa. La costituzionalità di tale deroga comunale non è stata esaminata in quella seÞ e rimane al di fuori della questione che qui è da decidere ai sensi dell'art. 81a cpv. 2 Cost.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass Art. 81a Abs. 2 BV einer generell kostenfreien Nutzung des öffentlichen Verkehrs (auch auf kommunaler Ebene) entgegensteht. Die Verfassungskonformität der von den Beschwerdeführenden wiederholt angerufenen Regelung der EG Adelboden, nach welcher Einheimische mit einem entsprechenden Ausweis im Gemeindegebiet zur kostenlosen Nutzung des Ortsverkehrs berechtigt sind, ist hier nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführenden können aus dem angestrebten Vergleich ohnehin nichts zu Ihren Gunsten ableiten, da die fragliche Regelung mit dem gemäss Initiative angestrebten Gratis-ÖV nicht vergleichbar ist: Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs ist in Adelboden nur für die in der Gemeinde Ansässigen kostenlos, also für jene Personen, die in der Gemeinde steuerpflichtig sind. Übernachtungsgäste können den öffentlichen Verkehr mit der Gästekarte zwar ebenfalls kostenlos nutzen, bezahlen hierfür aber die Kurtaxe. Für andere auswärtige Besucherinnen und Besucher ist der öffentliche Verkehr weiterhin kostenpflichtig (vgl.”
Riferimento: Cost. art. 81a n. 10 L'art. 81a cpv. 2 Cost. si appliÊ, secondo la giurisprudenza, espressamente anche al trasporto pubblico comunale e intraurbano. Un contrasto di contenuto tra un'iniziativa comunale volta a rendere il trasporto pubblico sostanzialmente gratuito e l'art. 81a cpv. 2 Cost. non può essere sanato dal fatto che l'iniziativa contenga una riserva a favore del diritto sovraordinato, quando tale riserva concerne solamente la competenza a fissare prezzi e tarifþ e non i principi secondo i quali tali prezzi e tarifþ devono essere determinati.
“Während das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig war, fällte das Bundesgericht das Urteil 1C_393/2022 vom 31. März 2023 (publ. in BGE 149 I 182). Das Bundesgericht kam darin zum Schluss, dass eine im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel gegen Art. 81a Abs. 2 BV verstösst. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und die bundesgerichtlichen Erwägungen auf die hier umstrittene Initiative angewendet. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die verfassungsrechtliche Bestimmung ihrem insofern klaren Wortlaut entsprechend auch den kommunalen öffentlichen Verkehr erfasst. Weiter erwog es, dass der im Initiativtext enthaltene Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts keine inhaltliche Verfassungskonformität gewährleiste, da er sich einzig auf die Zuständigkeit zur Festlegung der Preise und Tarife und nicht auf die Grundsätze für deren Festlegung beziehe. Dem ist zuzustimmen. Die entgegengesetzte Auffassung der Beschwerdeführenden, es handle sich um einen allgemeinen Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts und die neue Reglementsvorschrift würde zumindest eine Zielgrösse für die künftige Ausgestaltung des Fahrpreissystems im städtischen Verkehr vorgeben, findet dagegen im Wortlaut der Initiative keinerlei Stütze.”
“Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 teilte der Gemeinderat dem Initiativkomitee mit, die Initiative verstosse gemäss ersten rechtlichen Abklärungen gegen übergeordnetes Recht, und gewährte das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ungültigerklärung der Initiative (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 4). Das Initiativkomitee nahm hierzu am 10. November 2021 Stellung: Da der Initiativtext einen Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts enthalte, falle ein Verstoss gegen ebensolches Recht von Vornherein ausser Betracht. Ausserdem sei der angesprochene Art. 81a der Bundesverfassung (BV; SR 101) auf den innerstädtischen Bus- und Tramverkehr nicht anwendbar (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 5). Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 erklärte der Gemeinderat die Initiative für ungültig. Zur Begründung führte er aus, die geforderte generelle Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs widerspreche der verfassungsmässigen Vorgabe in Art. 81a Abs. 2 BV, wonach die Nutzerinnen und Nutzer zumindest einen Teil der Gesamtkosten des öffentlichen Verkehrs tragen müssten. Diese Bestimmung gelte entgegen der Auffassung des Initiativkomitees auch für den Regional- und Ortsverkehr. Der erwähnte Vorbehalt zugunsten des übergeordneten Rechts beziehe sich nicht auf die Preis- bzw. Tarifausgestaltung, sondern auf die Zuständigkeit zur Festlegung der Preise und Tarife, und vermöge den Widerspruch zum übergeordneten Recht nicht aufzuheben (vgl. Vorakten Gemeinderat [act. 3A1] Beilage 6).”
Secondo la giurisprudenza, una limitazione della deduzione delle spese di trasporto, volta a procurare entrate supplementari per migliorare le infrastrutture ferroviarie e ridurre gli spostamenti pendolari, non può essere considerata incostituzionale alla luÎ dell'incarico costituzionale attribuito alla Confederazione e ai Cantoni dall'art. 81a cpv. 1 Cost.
“E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass die Begrenzung des Fahrkostenabzugs bei der direkten Bundessteuer bezweckt, Mehreinnahmen zur Verbesserung der Eisenbahninfrastruktur zu erzielen und die Anzahl Pendlerinnen und Pendler bzw. die Länge der Arbeitswege zu reduzieren. Es handelt sich dabei zwar um ausserfiskalische Zielsetzungen, die dem Steuersystem widersprechen können, die aber umgekehrt in Anbetracht des verfassungsmässigen Auftrags von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr zu sorgen (Art. 81a Abs. 1 BV), auch nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden können (vgl. BGer 2C_735/2017 vom 6.2.2018, in StR 2018 S. 404, StE 2018 A”
Le entrate derivanti da corse turistiche (p.es. tram a vapore, tram-ristorante, autobus d'epoÊ) sono imputabili al settore turistico e non al trasporto pubblico e, pertanto, non possono essere considerate, ai sensi dell'art. 81a cpv. 2 Cost., come una quota di costi adeguata a carico degli utenti.
“ch>). Beim touristischen Verkehr der SVB handelt es sich im Wesentlichen bloss um Extrafahrten im Dampftram, im Restaurant-Tram oder in einem Oldtimer-Bus (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 10; zur Abgrenzung von touristischem und nichttouristischem Verkehr vgl. Vortrag der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser betreffend Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr, in Tagblatt des Grossen Rates 1993, Beilage 25 S. 10 und 12). Diese Fahrten sind – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist – nicht dem öffentlichen Verkehr zuzurechnen und berechtigen daher auch nicht zum Bezug von Abgeltungen des Kantons (vgl. dazu Art. 4 ff. des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr [BSG 762.4; nachfolgend: ÖVG], insb. Art. 9); sie fallen daher nicht unter Art. 81a BV. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus solchen Extrafahrten von vornherein nicht als von den Nutzerinnen und Nutzern getragener, angemessener Teil der Kosten des öffentlichen Verkehrs im Sinn von Art. 81a Abs. 2 BV bezeichnet werden können. Aus dem Umstand, dass die Initiative keine Kostenbefreiung des touristischen Angebots verlangt, können die Beschwerdeführenden also nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
“Die entgegengesetzte Auffassung der Beschwerdeführenden, es handle sich um einen allgemeinen Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts und die neue Reglementsvorschrift würde zumindest eine Zielgrösse für die künftige Ausgestaltung des Fahrpreissystems im städtischen Verkehr vorgeben, findet dagegen im Wortlaut der Initiative keinerlei Stütze. Umstritten ist weiter, was unter dem "touristischen Verkehr" der SVB zu verstehen ist, der gemäss der Initiative von der Kostenlosigkeit auszunehmen ist. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, es handle sich dabei im Wesentlichen bloss um Extrafahrten im Dampftram, im Restaurant-Tram oder in einem Oldtimer-Bus. Die Beschwerdeführenden halten dies für offensichtlich unzutreffend. Wie es sich im Einzelnen mit diesem Begriff, der auch in Art. 3 und 9 des Gesetzes des Kantons Bern vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr (BSG 762.4) verwendet wird, verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden (vgl. zur Auslegung von Initiativtexten BGE 147 I 183 E. 6.2 mit Hinweis). In jedem Fall hat die Initiative zur Folge, dass der weitaus überwiegende Teil der Nutzerinnen und Nutzer keinen angemessenen Teil an die Kosten des öffentlichen Verkehrs in der Stadt Bern beitragen würde. Dies ist gestützt auf die Erwägungen in BGE 149 I 182 mit Art. 81a Abs. 2 BV nicht vereinbar. Im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.”
Riferimento: art. 81a n. 7 Cost. L'art. 81a cpv. 2 Cost. comprenÞ, secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, anche il trasporto pubblico comunale. Una riserva contenuta nella Costituzione a favore di una norma di grado superiore, che si limita esclusivamente alla competenza per la fissazione di prezzi e tarifþ e non disciplina i principi della determinazione dei prezzi, non è sufficiente a rimuovere il vincolo costituzionale di tale disposizione.
“Während das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hängig war, fällte das Bundesgericht das Urteil 1C_393/2022 vom 31. März 2023 (publ. in BGE 149 I 182). Das Bundesgericht kam darin zum Schluss, dass eine im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel gegen Art. 81a Abs. 2 BV verstösst. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben und die bundesgerichtlichen Erwägungen auf die hier umstrittene Initiative angewendet. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass die verfassungsrechtliche Bestimmung ihrem insofern klaren Wortlaut entsprechend auch den kommunalen öffentlichen Verkehr erfasst. Weiter erwog es, dass der im Initiativtext enthaltene Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts keine inhaltliche Verfassungskonformität gewährleiste, da er sich einzig auf die Zuständigkeit zur Festlegung der Preise und Tarife und nicht auf die Grundsätze für deren Festlegung beziehe. Dem ist zuzustimmen. Die entgegengesetzte Auffassung der Beschwerdeführenden, es handle sich um einen allgemeinen Vorbehalt zu Gunsten des übergeordneten Rechts und die neue Reglementsvorschrift würde zumindest eine Zielgrösse für die künftige Ausgestaltung des Fahrpreissystems im städtischen Verkehr vorgeben, findet dagegen im Wortlaut der Initiative keinerlei Stütze.”
Un'utilizzazione gratuita, generalizzata e capillare del trasporto pubblico per tutte e tutti gli utenti non è compatibile con l'art. 81a cpv. 2 Cost. La norma esige che i costi del trasporto pubblico siano coperti almeno in misura adeguata da tarifþ pagate dalle persone utenti.
“Regeste Art. 3, 73, 81a Abs. 2 und 87 BV, Art. 2 Abs. 1 lit. a des Klimaübereinkommens von Paris; die im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel verstösst gegen übergeordnetes Recht. Prüfung des Art. 81a Abs. 2 BV, der vorsieht, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden; Grundsätze der Auslegung einer Verfassungsnorm (E. 3.1). Die wörtliche (E. 3.2.1), historische (E. 3.2.2), systematische und teleologische (E. 3.2.3) Auslegung von Art. 81a Abs. 2 BV führt zum Ergebnis, dass die Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs für alle Nutzerinnen und Nutzer mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar ist. Dass von gewissen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Verkehrs verlangt wird, sich an dessen Kosten zu beteiligen, verstösst weder gegen das Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV) noch gegen Art. 2 Ziff. 1 des Klimaübereinkommens von Paris (E. 3.3). Die Ungültigerklärung der streitbetroffenen Initiative verstösst nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 87 BV) (E. 3.4).”
L'art. 81a cpv. 2 Cost. vale per il trasporto pubblico nel suo complesso e non è limitato al traffico ferroviario. È vero che la disposizione è stata inserita nella Costituzione nell'ambito dell'ampliamento dell'infrastruttura ferroviaria; tuttavia essa innalza il «trasporto pubblico» in generale a questione costituzionale e non contiene una limitazione al traffico su rotaia, perciò è applicabile anche ai tram, agli autobus e ad altri mezzi di trasporto pubblico.
“Weiter kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, Art. 81a Abs. 2 BV betreffe einzig den nationalen und regionalen Eisenbahnverkehr und sei auf den städtischen Tram- und Busverkehr nicht anwendbar, nicht gefolgt werden: Zwar wurde Art. 81a Abs. 2 BV im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Verfassung verankert. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht nur auf die Finanzierung der Bahninfrastruktur, sondern erhebt den «öffentlichen Verkehr» ganz allgemein zu einem Anliegen von Verfassungsrang (vgl. Sachüberschrift von Art. 81a BV). Entsprechend wurde sie (anders als die Bestimmung betreffend die Finanzierung der Bahninfrastruktur in Art. 87a) nicht anschliessend an die in Art. 87 BV verankerte Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnverkehrs, der Seilbahnen, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt in die Verfassung aufgenommen, sondern steht an zweiter Stelle im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» und damit an der Spitze der Verfassungsbestimmungen über den Verkehr allgemein. Absatz 1 enthält die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden» zu sorgen.”
“Weiter kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, Art. 81a Abs. 2 BV betreffe einzig den nationalen und regionalen Eisenbahnverkehr und sei auf den städtischen Tram- und Busverkehr nicht anwendbar, nicht gefolgt werden: Zwar wurde Art. 81a Abs. 2 BV im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Verfassung verankert. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht nur auf die Finanzierung der Bahninfrastruktur, sondern erhebt den «öffentlichen Verkehr» ganz allgemein zu einem Anliegen von Verfassungsrang (vgl. Sachüberschrift von Art. 81a BV). Entsprechend wurde sie (anders als die Bestimmung betreffend die Finanzierung der Bahninfrastruktur in Art. 87a) nicht anschliessend an die in Art. 87 BV verankerte Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnverkehrs, der Seilbahnen, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt in die Verfassung aufgenommen, sondern steht an zweiter Stelle im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» und damit an der Spitze der Verfassungsbestimmungen über den Verkehr allgemein. Absatz 1 enthält die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden» zu sorgen. Absatz 2 regelt die Kostentragung und enthält keine Einschränkung in Bezug auf die Art des öffentlichen Verkehrs und bezieht sich also eindeutig nicht nur auf den Schienenverkehr.”
“Weiter kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, Art. 81a Abs. 2 BV betreffe einzig den nationalen und regionalen Eisenbahnverkehr und sei auf den städtischen Tram- und Busverkehr nicht anwendbar, nicht gefolgt werden: Zwar wurde Art. 81a Abs. 2 BV im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Verfassung verankert. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht nur auf die Finanzierung der Bahninfrastruktur, sondern erhebt den «öffentlichen Verkehr» ganz allgemein zu einem Anliegen von Verfassungsrang (vgl. Sachüberschrift von Art. 81a BV). Entsprechend wurde sie (anders als die Bestimmung betreffend die Finanzierung der Bahninfrastruktur in Art. 87a) nicht anschliessend an die in Art. 87 BV verankerte Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnverkehrs, der Seilbahnen, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt in die Verfassung aufgenommen, sondern steht an zweiter Stelle im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» und damit an der Spitze der Verfassungsbestimmungen über den Verkehr allgemein. Absatz 1 enthält die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden» zu sorgen. Absatz 2 regelt die Kostentragung und enthält keine Einschränkung in Bezug auf die Art des öffentlichen Verkehrs und bezieht sich also eindeutig nicht nur auf den Schienenverkehr.”
“Weiter kann der Auffassung der Beschwerdeführenden, Art. 81a Abs. 2 BV betreffe einzig den nationalen und regionalen Eisenbahnverkehr und sei auf den städtischen Tram- und Busverkehr nicht anwendbar, nicht gefolgt werden: Zwar wurde Art. 81a Abs. 2 BV im Hinblick auf den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Verfassung verankert. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht nur auf die Finanzierung der Bahninfrastruktur, sondern erhebt den «öffentlichen Verkehr» ganz allgemein zu einem Anliegen von Verfassungsrang (vgl. Sachüberschrift von Art. 81a BV). Entsprechend wurde sie (anders als die Bestimmung betreffend die Finanzierung der Bahninfrastruktur in Art. 87a) nicht anschliessend an die in Art. 87 BV verankerte Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnverkehrs, der Seilbahnen, der Schifffahrt sowie der Luft- und Raumfahrt in die Verfassung aufgenommen, sondern steht an zweiter Stelle im Abschnitt «Öffentliche Werke und Verkehr» und damit an der Spitze der Verfassungsbestimmungen über den Verkehr allgemein. Absatz 1 enthält die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Kantonen, für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr «auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden» zu sorgen.”
Citazione: Cost. art. 81a n. 4 I Cantoni possono delegare la competenza per la fissazione delle tarifþ alle imprese di trasporto concessionate. Le imprese di trasporto, nell'emanazione e nella definizione delle tarifþ, sono vincolate al diritto superiore e quindi all'art. 81a cpv. 2 Cost.
“Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw. nicht zur Anwendung kommen. Auch die Transportunternehmen haben bei der Tarifausgestaltung das übergeordnete Recht und damit Art. 81a Abs. 2 BV zu beachten. Schliesslich bedeutet der Umstand, dass nicht auf Verfassungsstufe geregelt wurde, wie die Kosten auf die Nutzenden überwälzt werden (Schaffung von Nutzungskategorien; Aufteilung bezogen auf Verkehrsträger, Regionen, Verbindungen oder Linien; vgl. Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15), nicht, dass auf die Kostenüberwälzung gänzlich verzichtet werden könnte bzw. den Nutzenden sämtliche Kosten erlassen werden dürften (vgl. hierzu bereits vorne E. 4.4 f.).”
“Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw. nicht zur Anwendung kommen. Auch die Transportunternehmen haben bei der Tarifausgestaltung das übergeordnete Recht und damit Art. 81a Abs. 2 BV zu beachten. Schliesslich bedeutet der Umstand, dass nicht auf Verfassungsstufe geregelt wurde, wie die Kosten auf die Nutzenden überwälzt werden (Schaffung von Nutzungskategorien; Aufteilung bezogen auf Verkehrsträger, Regionen, Verbindungen oder Linien; vgl. Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15), nicht, dass auf die Kostenüberwälzung gänzlich verzichtet werden könnte bzw. den Nutzenden sämtliche Kosten erlassen werden dürften (vgl. hierzu bereits vorne E. 4.4 f.).”
La formulazione dell'art. 81a cpv. 2 Cost. richieÞ che i costi del trasporto pubblico «in misura adeguata siano coperti dai prezzi pagati dagli utenti». Secondo l'interpretazione letterale, storiÊ e teleologiÊ (cfr. E. 4.4/4.5), la quota a carico degli utenti non può essere nulla; un'esenzione totale dai costi per tutti gli utenti non è compatibile con l'art. 81a cpv. 2 Cost.
“2 verlangt, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs «zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt» werden. Wenn die Nutzung des öffentlichen Verkehrs gratis wäre, würden die Fahrgäste gar keinen Teil der Kosten tragen, was dem Wortlaut der Bestimmung widerspricht. Der angemessene Anteil kann mithin nicht Null betragen (vgl. BGE 149 I 182 E. 3.2.1). Eine Finanzierung über öffentliche (Steuer-)Mittel wiederum kann nicht als Kostendeckung durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise bezeichnet werden, da eben nicht diese, sondern die Steuerpflichtigen die Kosten tragen würden und die beiden Gruppen nicht notwendigerweise deckungsgleich sind (vgl. E. 4.3 hiervor). In diesem Sinn widerspricht die von der Initiative verlangte Anpassung von Art. 21 Reglement SVB, die vorsieht, dass der öffentliche, nicht touristische Verkehr in der EG Bern für alle Benutzerinnen und Benutzer kostenlos sei, den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Initiative steht insofern in direktem Widerspruch zum Wortlaut von Art. 81a Abs. 2 BV.”
“Regeste Art. 3, 73, 81a Abs. 2 und 87 BV, Art. 2 Abs. 1 lit. a des Klimaübereinkommens von Paris; die im Kanton Freiburg eingereichte Verfassungsinitiative für kostenlose öffentliche Verkehrsmittel verstösst gegen übergeordnetes Recht. Prüfung des Art. 81a Abs. 2 BV, der vorsieht, dass die Kosten des öffentlichen Verkehrs zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt werden; Grundsätze der Auslegung einer Verfassungsnorm (E. 3.1). Die wörtliche (E. 3.2.1), historische (E. 3.2.2), systematische und teleologische (E. 3.2.3) Auslegung von Art. 81a Abs. 2 BV führt zum Ergebnis, dass die Kostenlosigkeit des öffentlichen Verkehrs für alle Nutzerinnen und Nutzer mit dieser Verfassungsnorm nicht vereinbar ist. Dass von gewissen Nutzerinnen und Nutzern des öffentlichen Verkehrs verlangt wird, sich an dessen Kosten zu beteiligen, verstösst weder gegen das Nachhaltigkeitsprinzip (Art. 73 BV) noch gegen Art. 2 Ziff. 1 des Klimaübereinkommens von Paris (E. 3.3). Die Ungültigerklärung der streitbetroffenen Initiative verstösst nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (Art. 3 und 87 BV) (E. 3.4).”
I Cantoni possono trasferire la competenza per la determinazione delle tarifþ alle imprese di trasporto concessionarie; l'art. 81a Cost. non inciÞ sulla ripartizione delle competenze tra Confederazione e Cantoni. Anche i soggetti delegati sono vincolati, nella fissazione delle tarifþ, dal diritto costituzionale sovraordinato (art. 81a cpv. 2 Cost.).
“Art. 81a BV bezieht sich auf den gesamten öffentlichen Verkehr. Weshalb die Bestimmung nur den ortsübergreifenden öffentlichen Verkehr umfassen sollte, ist nicht ersichtlich und vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darzulegen. Es ist unbestritten, dass Art. 81a BV die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht berührt (vgl. Beschwerde Ziff. IV.7). Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw. nicht zur Anwendung kommen. Auch die Transportunternehmen haben bei der Tarifausgestaltung das übergeordnete Recht und damit Art. 81a Abs. 2 BV zu beachten. Schliesslich bedeutet der Umstand, dass nicht auf Verfassungsstufe geregelt wurde, wie die Kosten auf die Nutzenden überwälzt werden (Schaffung von Nutzungskategorien; Aufteilung bezogen auf Verkehrsträger, Regionen, Verbindungen oder Linien; vgl.”
art. 81a Cost. non modifiÊ la ripartizione delle competenze tra Confederazione e Cantoni; la disposizione costituzionale lascia aperto quale livello debba concretamente assumersi quali obblighi nella messa a disposizione del trasporto pubblico e nella ripercussione dei costi sugli utenti. Disposizioni idonî devono pertanto essere adottate a livello legislativo e di attuazione. A titolo esemplificativo, nel Cantone Berna la garanzia di un'offerta di mobilità adeguata spetta al Cantone, mentre la competenza per la determinazione delle tarifþ è stata trasferita a imprese di trasporto concessionarie.
“Art. 81a BV bezieht sich auf den gesamten öffentlichen Verkehr. Weshalb die Bestimmung nur den ortsübergreifenden öffentlichen Verkehr umfassen sollte, ist nicht ersichtlich und vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darzulegen. Es ist unbestritten, dass Art. 81a BV die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht berührt (vgl. Beschwerde Ziff. IV.7). Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw.”
“Art. 81a BV bezieht sich auf den gesamten öffentlichen Verkehr. Weshalb die Bestimmung nur den ortsübergreifenden öffentlichen Verkehr umfassen sollte, ist nicht ersichtlich und vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar darzulegen. Es ist unbestritten, dass Art. 81a BV die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen nicht berührt (vgl. Beschwerde Ziff. IV.7). Die Bestimmung lässt mithin offen, wer bei der Bereitstellung des Angebots an öffentlichem Verkehr welche Verantwortung trägt und wie die Kosten auf die Nutzenden zu überwälzen sind (vgl. Botschaft FABI, a.a.O., S. 1676; Markus Kern, a.a.O., Art. 81a BV N. 15; Felix Uhlmann, a.a.O., Art. 81a N. 19 f.). Im Kanton Bern liegt die Zuständigkeit für die Gewährleistung eines angemessenen öffentlichen Mobilitätsangebots und die Festlegung der Grundsätze, nach denen sich dieses Angebot richten soll, beim Kanton. Die Kompetenz zur Festlegung der Tarife hat dieser den konzessionierten Transportunternehmen übertragen (vgl. Art. 3 ÖVG i.V.m. Art. 8 f. der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr [Angebotsverordnung; AGV; BSG 762.412]). Daraus folgt jedoch entgegen den Beschwerdeführenden keineswegs, dass die Vorgaben in der Bundesverfassung nicht beachtet werden müssen bzw.”
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