9 commentaries
Il LPSU si fonÚ, tra l'altro, sull'art. 63a Cost. e contiene disposizioni sul coordinamento del sistema universitario nonché sulla garanzia della qualità e sull'accreditamento. Regola inoltre i requisiti per la concessione dei contributi della Confederazione; tali contributi sono pertanto concessi solo a istituzioni accreditate.
“Gemäss der Verwaltungspraxis fallen unter den Buchstaben a von Art. 13 Abs. 2 MWSTV die Institutionen des Hochschulwesens gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG, SR 414.20). Bei einer Zusammenarbeit zwischen diesen Institutionen wird vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen der Kooperation erfolgen. Ein besonderer Nachweis muss diesbezüglich daher nicht erbracht werden. Diese Vermutung gilt auch bei den Universitätsspitälern, die in den jeweiligen Gemeinwesen eng mit den Universitäten im Bereich Bildung und Forschung verknüpft sind (vgl. MWST-Branchen-Info 25 «Forschung und Entwicklung» in der bis Ende 2017 gültigen Fassung [fortan: MBI 25], Ziff. 3.1). Das HFKG stützt sich u.a. auf Art. 63a BV und bezweckt die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG betreffend die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs u.a. Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung sowie für die Gewährung von Bundesbeiträgen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HFKG). Bundesbeiträge werden nur an akkreditierte Institutionen gewährt (Art. 28 Abs. 2 Bst. b HFKG; vgl. auch Urteil des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.3.2.1).”
La natura giuridiÊ delle disposizioni normative emanate da organi comuni ai sensi dell'art. 63a Cost. (p. es. i regolamenti di accreditamento del Consiglio universitario) è controversa; possono essere qualificate come diritto federale oppure come diritto intercantonale o supracantonale di carattere particolare. Il Tribunale federale verifiÊ, nell'ambito dei motivi di ricorso sollevati, l'applicazione tanto del diritto federale quanto del diritto intercantonale, di regola in maniera libera. Di rilievo pratico è in particolare che la violazione del diritto intercantonale — a differenza della violazione del diritto federale — può essere soggetta ai requisiti qualificati dei motivi di ricorso di cui all'art. 106 cpv. 2 LTF. Se un determinato regolamento debba essere qualificato come diritto federale o come diritto intercantonale deve essere chiarito caso per caso; tuttavia il Tribunale federale ha lasciato la questione aperta in casi pertinenti quando i motivi di ricorso soddisfavano comunque i requisiti dell'art. 106 cpv. 2 LTF.
“Angesichts des Umstands, dass die Akkreditierungsverordnung HFKG durch den Hochschulrat - ein gemeinsames Organ von Bund und Kantonen, welches formell mit der ZSAV-HS geschaffen wurde (vgl. vorne E. 3.3) - und gestützt auf eine in der ZSAV-HS übertragene Zuständigkeit (vgl. vorne E. 3.5) erlassen worden ist, stellt sich mit Blick auf die Rechtsnatur dieser Verordnung die Frage, ob das Bundesgericht deren Verletzung überhaupt frei überprüfen kann (vgl. Art. 95 BGG), und ob im Verfahren vor Bundesgericht Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt (vgl. vorne E. 2.1; zur umstrittenen Rechtsnatur der von den gemeinsamen Organen des Hochschulbereichs erlassenen rechtsetzenden Bestimmungen: EHRENZELLER/SAHLFELD, a.a.O., N. 48 zu Art. 63a BV [Qualifikation als Bundesrecht]; ELOI JEANNERAT, in: Commentaire Romand, Constitution fédérale, 1. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 63a BV [Qualifikation als inter- oder suprakantonales Recht von besonderer Art]; vgl. auch zurückhaltender: BIAGGINI, a.a.O., insb. N. 14e und 14g zu Art. 63a BV; HÄNNI, a.a.O., N. 25 zu Art. 63a BV). Nachdem das Bundesgericht die Anwendung sowohl von Bundesrecht als auch von interkantonalem Recht im Rahmen der erhobenen Rügen frei prüft (BGE 147 I 47 E. 3.1; Urteil 2C_971/2022 vom 1. Juni 2022 E. 2), liegt der einzige vorliegend wenigstens potenziell entscheidwesentliche Unterschied darin, dass die Verletzung von interkantonalem Recht anders als die Verletzung von Bundesrecht im Verfahren vor Bundesgericht den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.1). Da die vorliegende Beschwerdeschrift in Bezug auf Art. 4 AkkVO HFKG auch den Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen würde, kann die Frage nach der Rechtsnatur der Akkreditierungsverordnung HFKG vorliegend aber offen bleiben.”
La cooperazione tra Confederazione e Cantoni nel campo del coordinamento e della garanzia della qualità della formazione superiore è definita nei materiali come «governo complessivo coordinato» o «approccio di governo complessivo». Per l'attuazione organizzativa di tale cooperazione è previsto che la Confederazione e i Cantoni possano concludere contratti e trasferire determinate competenze ad organi comuni.
“Gemäss Art. 63a Abs. 3 BV sorgen Bund und Kantone gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Das System der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wird in den Materialien als "koordinierte Gesamtsteuerung des schweizerischen Hochschulwesens" respektive "kohärente und umfassende Steuerung der schweizerischen Hochschulpolitik unter leitender Mitwirkung des Bundes" sowie als "Gesamtsteuerungsansatz" bezeichnet (Bericht vom 23. Juni 2005 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats, BBl 2005 5524, 5526 f. zu Art. 63a BV; vgl. auch EHRENZELLER/SAHLFELD, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 37 zu Art. 63a BV; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 63a BV; PETER HÄNNI, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 63a BV). Für die organisatorische Seite dieser Zusammenarbeit sieht Art. 63a Abs. 4 Satz 1 BV vor, dass Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verträge abschliessen und bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe übertragen (vgl.”
“Gemäss Art. 63a Abs. 3 BV sorgen Bund und Kantone gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Das System der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen wird in den Materialien als "koordinierte Gesamtsteuerung des schweizerischen Hochschulwesens" respektive "kohärente und umfassende Steuerung der schweizerischen Hochschulpolitik unter leitender Mitwirkung des Bundes" sowie als "Gesamtsteuerungsansatz" bezeichnet (Bericht vom 23. Juni 2005 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats, BBl 2005 5524, 5526 f. zu Art. 63a BV; vgl. auch EHRENZELLER/SAHLFELD, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 37 zu Art. 63a BV; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 63a BV; PETER HÄNNI, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 63a BV). Für die organisatorische Seite dieser Zusammenarbeit sieht Art. 63a Abs. 4 Satz 1 BV vor, dass Bund und Kantone zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verträge abschliessen und bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe übertragen (vgl.”
Cost. art. 63a n. 6 Secondo la prassi amministrativa, in caso di cooperazioni tra istituzioni del settore dell'alta formazione — compresi gli ospedali universitari — si presume che le prestazioni rese tra loro siano effettuate nell'ambito della cooperazione; pertanto, di regola non è necessario fornire una dimostrazione particolare.
“Gemäss der Verwaltungspraxis fallen unter den Buchstaben a von Art. 13 Abs. 2 MWSTV die Institutionen des Hochschulwesens gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG, SR 414.20). Bei einer Zusammenarbeit zwischen diesen Institutionen wird vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen der Kooperation erfolgen. Ein besonderer Nachweis muss diesbezüglich daher nicht erbracht werden. Diese Vermutung gilt auch bei den Universitätsspitälern, die in den jeweiligen Gemeinwesen eng mit den Universitäten im Bereich Bildung und Forschung verknüpft sind (vgl. MWST-Branchen-Info 25 «Forschung und Entwicklung» in der bis Ende 2017 gültigen Fassung [fortan: MBI 25], Ziff. 3.1). Das HFKG stützt sich u.a. auf Art. 63a BV und bezweckt die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG betreffend die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs u.a. Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung sowie für die Gewährung von Bundesbeiträgen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HFKG). Bundesbeiträge werden nur an akkreditierte Institutionen gewährt (Art. 28 Abs. 2 Bst. b HFKG; vgl. auch Urteil des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.3.2.1).”
L'autonomia universitaria riconosciuta a livello costituzionale deriva dall'art. 63a Cost., la cui interpretazione il Tribunale federale esamina liberamente. La sua portata concreta è tuttavia determinata dalla legge universitaria cantonale. Una violazione di tale diritto cantonale può essere esaminata dal Tribunale federale solo se la ricorrente dimostra in modo sostanziale che la sua applicazione è arbitraria oppure che altrimenti è stato violato il diritto federale (cfr. art. 106 cpv. 2 LTF).
“Vorliegend lässt sich die Autonomie, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, in erster Linie aus Art. 63a BV ableiten, welchen das Bundesgericht frei prüft (vgl. Urteil 2C_421/2013 vom 21. März 2014 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 140 I 201). Der genaue Umfang dieser Autonomie wird hingegen durch das Universitätsgesetz und somit durch kantonales Gesetzesrecht bestimmt, dessen Verletzung das Bundesgericht nur prüfen kann, wenn die Beschwerdeführerin substanziiert dartut (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass dessen Anwendung willkürlich ist oder sonstwie Bundesrecht verletzt (vgl. zit. Urteil 2C_421/2013 E. 2.2 und 2.3, nicht publ. in: BGE 140 I 201 mit Hinweisen).”
“Vorliegend lässt sich die Autonomie, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, in erster Linie aus Art. 63a BV ableiten, welchen das Bundesgericht frei prüft (vgl. Urteil 2C_421/2013 vom 21. März 2014 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 140 I 201). Der genaue Umfang dieser Autonomie wird hingegen durch das Universitätsgesetz und somit durch kantonales Gesetzesrecht bestimmt, dessen Verletzung das Bundesgericht nur prüfen kann, wenn die Beschwerdeführerin substanziiert dartut (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass dessen Anwendung willkürlich ist oder sonstwie Bundesrecht verletzt (vgl. zit. Urteil 2C_421/2013 E. 2.2 und 2.3, nicht publ. in: BGE 140 I 201 mit Hinweisen).”
Cost. art. 63a n. 4 L'obbligo di accreditamento serve ad assicurare la qualità nel settore dell'alta formazione. In particolare, esso mira a garantire l'alto livello dell'insegnamento, della ricerÊ, dei servizi e della formazione continua accademiÊ, nonché la tutela dei consumatori e la fiducia nella qualità delle istituzioni d'alta formazione svizzere.
“Die Beschwerdeführerin kann sich als private Bildungseinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung die Wirtschaftsfreiheit berufen (Urteil des BVGer B-2340/2022 vom 17. Oktober 2023 E. 7.4). Das Erfordernis einer institutionellen Akkreditierung und des aus ihr folgenden Bezeichnungsrechts sowie die weiteren Folgen der Akkreditierung fallen in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 BV zu sehen. Danach dürfen Bund und Kantone prinzipiell nur Vorschriften erlassen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Einklang stehen. Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 E. 3.2, wonach "namentlich gewerbepolizeilich, sozialpolitisch, umweltpolitisch und gleichwertig begründete Einschränkungen" grundsatzkonform sind). Die Akkreditierungspflicht dient der Qualitätssicherung im Hochschulbereich (vgl. Art. 63a Abs. 3 BV; Begleitbericht und Kommentar zum Entwurf des Bundesgesetzes übe die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich [HFKG] vom 12. September 2007 [nachfolgend: HFKG-Kommentar], S. 5 und 19; Botschaft HFKG, BBl 2009 4610). Die Gewährleistung der Qualitätssicherung erfolgt weitgehend mittels Akkreditierung. Einerseits soll das hohe Niveau des Hochschulstandortes Schweiz in Lehre, Forschung, Dienstleistungen sowie der akademischen Weiterbildung gewährleistet und andererseits der Konsumentenschutz für Studierende und Dienstleistungsempfänger sowie mittelbar für Arbeitgeber und Gesellschaft sichergestellt werden. Dazu gilt es, die Qualität sowie das Vertrauen in die Qualität der schweizerischen Institutionen im Hochschulbereich zu schützen (Astrid Epiney/Markus Kern, Zur Stellung ausländischer und privater Institutionen des Hochschulbereichs unter dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, Rechtsgutachten im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI], 2014, S.”
“Die Beschwerdeführerin kann sich als private Bildungseinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung die Wirtschaftsfreiheit berufen (Urteil des BVGer B-2340/2022 vom 17. Oktober 2023 E. 7.4). Das Erfordernis einer institutionellen Akkreditierung und des aus ihr folgenden Bezeichnungsrechts sowie die weiteren Folgen der Akkreditierung fallen in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit. Art. 27 BV ist im Zusammenhang mit Art. 94 Abs. 1 BV zu sehen. Danach dürfen Bund und Kantone prinzipiell nur Vorschriften erlassen, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Einklang stehen. Als grundsatzkonform gelten Massnahmen, die dem Polizeigüterschutz dienen, sowie sozialpolitische Vorschriften und andere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nicht wirtschaftspolitisch motiviert sind (vgl. BGE 143 I 403 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011 E. 3.2, wonach "namentlich gewerbepolizeilich, sozialpolitisch, umweltpolitisch und gleichwertig begründete Einschränkungen" grundsatzkonform sind). Die Akkreditierungspflicht dient der Qualitätssicherung im Hochschulbereich (vgl. Art. 63a Abs. 3 BV; Begleitbericht und Kommentar zum Entwurf des Bundesgesetzes übe die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich [HFKG] vom 12. September 2007 [nachfolgend: HFKG-Kommentar], S. 5 und 19; Botschaft HFKG, BBl 2009 4610). Die Gewährleistung der Qualitätssicherung erfolgt weitgehend mittels Akkreditierung. Einerseits soll das hohe Niveau des Hochschulstandortes Schweiz in Lehre, Forschung, Dienstleistungen sowie der akademischen Weiterbildung gewährleistet und andererseits der Konsumentenschutz für Studierende und Dienstleistungsempfänger sowie mittelbar für Arbeitgeber und Gesellschaft sichergestellt werden. Dazu gilt es, die Qualität sowie das Vertrauen in die Qualität der schweizerischen Institutionen im Hochschulbereich zu schützen (Astrid Epiney/Markus Kern, Zur Stellung ausländischer und privater Institutionen des Hochschulbereichs unter dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, Rechtsgutachten im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI], 2014, S.”
L'art. 63a Cost. contiene un obbligo di differenziazione: mira alla creazione di uno spazio universitario con «tipologie di istituti universitari equivalenti, ma diversi» e preveÞ la promozione dello sviluppo dei profili delle istituzioni universitarie.
art. 63a Cost. è stato introdotto nella Costituzione con la votazione popolare del 21 maggio 2006. Il sistema creato con tale norma («Costituzione dell'istruzione») è stato concretizzato in provvedimenti successivi, in particolare riguardo all'accreditamento istituzionale delle istituzioni universitarie. Il Tribunale federale non si è ancora pronunciato in modo esaustivo sul nuovo sistema di accreditamento (cfr. solo marginalmente BGE 142 I 16).
“In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 wurde mit Art. 63a BV eine Bestimmung zu den Hochschulen in der Verfassung verankert; das damit vorgesehene System (die sog. "Bildungsverfassung") wurde daraufhin im Rahmen diverser Erlasse konkretisiert, insbesondere auch betreffend die institutionelle Akkreditierung als Hochschule in der Schweiz. Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht mit dem neu eingeführten Akkreditierungssystem auseinandergesetzt (vgl. peripher im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde betreffend den Schutz universitärer Bezeichnungen und der diesbezüglichen Regelungen des HFKG: BGE 142 I 16, insb. E. 7 und 8). Es rechtfertigt sich deshalb, vorab kurz auf den rechtlichen Rahmen der institutionellen Akkreditierung im Hochschulbereich einzugehen.”
“In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 wurde mit Art. 63a BV eine Bestimmung zu den Hochschulen in der Verfassung verankert; das damit vorgesehene System (die sog. "Bildungsverfassung") wurde daraufhin im Rahmen diverser Erlasse konkretisiert, insbesondere auch betreffend die institutionelle Akkreditierung als Hochschule in der Schweiz. Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht mit dem neu eingeführten Akkreditierungssystem auseinandergesetzt (vgl. peripher im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde betreffend den Schutz universitärer Bezeichnungen und der diesbezüglichen Regelungen des HFKG: BGE 142 I 16, insb. E. 7 und 8). Es rechtfertigt sich deshalb, vorab kurz auf den rechtlichen Rahmen der institutionellen Akkreditierung im Hochschulbereich einzugehen.”
Secondo la prassi amministrativa dell'AFC, in caso di collaborazione tra le istituzioni menzionate nella LPSU (compresi gli ospedali universitari) si presume che le prestazioni erogate tra di esse avvengano nell'ambito della cooperazione; pertanto non è richiesta una prova specifiÊ. La LPSU si fonÚ, tra l'altro, sull'art. 63a Cost. e persegue in particolare la coordinazione, la garanzia della qualità e l'accreditamento nel settore dell'istruzione superiore. I contributi federali sono concessi conformemente alla LPSU soltanto a istituzioni accreditate.
“Gemäss der Verwaltungspraxis der ESTV fallen unter Art. 13 Abs. 2 Bst. a MWSTV die Institutionen des Hochschulwesens gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20). Bei einer Zusammenarbeit zwischen diesen Institutionen wird vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen der Kooperation erfolgen. Ein besonderer Nachweis muss diesbezüglich daher nicht erbracht werden. Diese Vermutung gilt auch bei den Universitätsspitälern, die in den jeweiligen Gemeinwesen eng mit den Universitäten im Bereich Bildung und Forschung verknüpft sind (vgl. MWST-Branchen-Info 25 «Forschung und Entwicklung» in der bis Ende 2017 gültigen Fassung [nachfolgend: MBI 25], Ziff. 3.1). Das HFKG stützt sich u.a. auf Art. 63a BV und bezweckt die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG betreffend die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs u.a. Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung sowie für die Gewährung von Bundesbeiträgen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HFKG). Bundesbeiträge werden nur an akkreditierte Institutionen gewährt (Art. 28 Abs. 2 Bst. b HFKG).”
“Gemäss der Verwaltungspraxis fallen unter den Buchstaben a von Art. 13 Abs. 2 MWSTV die Institutionen des Hochschulwesens gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG, SR 414.20). Bei einer Zusammenarbeit zwischen diesen Institutionen wird vermutet, dass die untereinander erbrachten Leistungen im Rahmen der Kooperation erfolgen. Ein besonderer Nachweis muss diesbezüglich daher nicht erbracht werden. Diese Vermutung gilt auch bei den Universitätsspitälern, die in den jeweiligen Gemeinwesen eng mit den Universitäten im Bereich Bildung und Forschung verknüpft sind (vgl. MWST-Branchen-Info 25 «Forschung und Entwicklung» in der bis Ende 2017 gültigen Fassung [fortan: MBI 25], Ziff. 3.1). Das HFKG stützt sich u.a. auf Art. 63a BV und bezweckt die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. Zu diesem Zweck schafft das HFKG betreffend die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs u.a. Grundlagen für die Qualitätssicherung und Akkreditierung sowie für die Gewährung von Bundesbeiträgen (Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HFKG). Bundesbeiträge werden nur an akkreditierte Institutionen gewährt (Art. 28 Abs. 2 Bst. b HFKG; vgl. auch Urteil des BVGer A-5162/2017 vom 4. September 2018 E. 2.3.2.1).”
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