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Riferimento: Cost. art. 112b n. 2 In base all'art. 112b cpv. 3 Cost., la Confederazione ha fissato gli obiettivi nonché i principi e i criteri dell'inserimento e ha quindi emanato la Legge federale sulle istituzioni per la promozione dell'inserimento delle persone invaliÞ (LIPIn). La LIPIn ha per scopo di garantire alle persone invaliÞ l'accesso alle istituzioni pertinenti (cfr. art. 1 LIPIn).
“Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht demnach ein Wechsel der Institution nicht mehr zur Diskussion. Strittig ist hingegen, in welchem Umfang sich der Kanton für den Zeitraum vom 12. November 2019 bis 31. Dezember 2021 an den Betreuungskosten des Beschwerdeführers in der B._________ zu beteiligen hat bzw. ob die von der GSI vorgegebene Beschränkung auf einen Höchstbetrag von Fr. 800.-- pro Tag der Rechtskontrolle standhält (angefochtener Entscheid E. 3.7 und 8). 3. 3.1 Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfolgend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kompetenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlassen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entsprechenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl.”
“Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfolgend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kompetenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlassen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entsprechenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl.”
Sulla base dell’art. 112b cpv. 3 Cost. la Confederazione ha emanato la LIPIn. Questa obbliga i Cantoni a garantire alle persone invaliÞ nel loro territorio un’offerta adeguata di istituzioni e a partecipare, nella misura necessaria, ai costi del soggiorno in istituzioni riconosciute, in modo che per tale soggiorno nessuna persona invaliÚ abbia bisogno di assistenza sociale. Ciò costituisÎ un requisito minimo; i Cantoni possono ottemperare mediante sussidi alle istituzioni o tramite contributi diretti di sostegno alle persone interessate.
“Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht demnach ein Wechsel der Institution nicht mehr zur Diskussion. Strittig ist hingegen, in welchem Umfang sich der Kanton für den Zeitraum vom 12. November 2019 bis 31. Dezember 2021 an den Betreuungskosten des Beschwerdeführers in der B._________ zu beteiligen hat bzw. ob die von der GSI vorgegebene Beschränkung auf einen Höchstbetrag von Fr. 800.-- pro Tag der Rechtskontrolle standhält (angefochtener Entscheid E. 3.7 und 8). 3. 3.1 Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfolgend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kompetenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlassen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entsprechenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl.”
“Mit Inkrafttreten von Art. 112b Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) am 1. Januar 2008 ging die Zuständigkeit zur Finanzierung des Baus und Betriebs von Institutionen für die Eingliederung invalider Personen auf die Kantone über (vgl. die Botschaft des Bundesrats zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen [NFA], in BBl 2005 S. 6029 ff. [nachfolgend: Botschaft NFA], S. 6201). Dem Bundesgesetzgeber verblieb die Kompetenz zur Festlegung der Ziele der Eingliederung sowie der Grundsätze und Kriterien (Art. 112b Abs. 3 BV; BVR 2013 S. 227 E. 3.3.1). Gestützt hierauf hat er das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) erlassen, welches bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer entsprechenden Institution zu gewährleisten (vgl. Art. 1 IFEG; Botschaft NFA, S. 6204). Gemäss Art. 2 IFEG gewährleistet jeder Kanton, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Hierbei handelt es sich um eine Minimalanforderung, welcher die Kantone entweder durch Ausrichtung von Subventionen an die Institutionen (en bloc oder pro Person) oder durch Leistung von direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen nachkommen können (etwa Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente oder andere Unterstützungszahlungen; vgl.”
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