Accettato nellavotazione popolare del 7 feb. 1999, in vigore dal 1° gen. 2000 (DF del 9 ott. 1998, DCF del 2 mar. 1999 –RU 1999 1239;FF 1993 IV 501, 1994 III 1236, 1998 3787, 1999 21447589). ↩
Accettato nellavotazione popolare del 7 feb. 1999, in vigore dal 1° gen. 2000 (DF del 9 ott. 1998, DCF del 2 mar. 1999 –RU 1999 1239;FF 1993 IV 501, 1994 III 1236, 1998 3787, 1999 21447589). ↩
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Riferimento: Cost. art. 175 n. 1 Nei cataloghi d'esame, le domanÞ sulla «rappresentanza» nel Consiglio federale possono risultare fuorvianti. Ai sensi dell'art. 175 cpv. 4 Cost. la rappresentanza riguarÚ regioni del paese e regioni linguistiche, non i singoli cantoni; pertanto tali domanÞ sono ambigue e richiedono chiarimenti.
“Eine abschliessende Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen durch die Rekursinstanz sei somit grundsätzlich möglich. Eine Rückweisung an die Beschwerdeführerin würde nur zu Verzögerungen führen, was mit dem Interesse an einer beförderlichen Behandlung nicht zu vereinbaren sei (vgl. G. Steinmann, in: B. Ehrenzeller u.w. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 59 f. zu Art. 29 BV). Demgemäss werde auf die Rückweisung an die Beschwerdeführerin verzichtet. Die Beschwerdeführerin habe nur unvollständig dargelegt, welche Antworten zum Fragenkatalog sie als richtig, falsch oder zur Hälfte beantwortet beurteilt habe. Teilweise seien Fragen zu den Grundkenntnissen mit Fragen betreffend Integration und Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen vermischt worden. So betreffe die Frage "Sind Sie Mitglied in einem Verein?" die Kontaktpflege. Weiter seien missverständliche Fragen wie "Ist der Kanton St. Gallen im Bundesrat vertreten?" gestellt worden, da der Bundesrat keine Vertretung der Kantone, sondern der Landesgegenden und Sprachregionen sei (Art. 175 Abs. 4 BV). Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin 23 Fragen richtig, 6 Fragen zur Hälfte richtig und 14 Fragen falsch beantwortet. Damit habe sie rund 60 % der 43 Fragen korrekt beantwortet. Die falsch beantworteten Fragen hätten vor allem die Grundsätze zum Staatsaufbau sowie diverse Fragen zur Ortsgemeinde betroffen. Hierbei handle es sich um Wissen, das auch bei Durchschnittsschweizern nicht vollumfänglich zum Allgemeinwissen gehöre. Hätte die Beschwerdeführerin für eine Vorbereitungsmöglichkeit der Beschwerdegegnerin auf den Test gesorgt, wäre dieser mit grosser Wahrscheinlichkeit besser ausgefallen. Abgesehen davon könne gefolgert werden, dass die Beschwerdegegnerin allein schon mit der Quote von 60 % den Test bestanden habe. Ihr könne auch nicht mangelndes Interesse für das gesamtschweizerische und örtliche Geschehen vorgeworfen werden. Sie erfülle somit das Kriterium der Grundkenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz (act.”
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