11 commentaries
Cost. art. 76 n. 11 Il cpv. 1 va inteso come una determinazione programmatiÊ degli obiettivi e, di per sé, non conferisÎ una competenza legislativa. La concreta competenza normativa della Confederazione deriva dal cpv. 3, che contiene un mandato di legiferare. Nella misura in cui la Confederazione esercita tale competenza ai sensi del cpv. 3, in linê di principio non rimane spazio per diritto cantonale integrativo o difforme nelle materie lì disciplinate.
“Die Aufgabenteilung im Bereich des Gewässerschutzes präsentiert sich folgendermassen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV, P OLTIER/LARGEY in: Commentaire romand Constitution fédérale, N. 39 zu Art. 76 BV). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenz nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (CALUORI/GRIFFEL in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 29 zu Art. 76 BV; ARNOLD MARTI in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 17 zu Art.”
“Die Aufgabenteilung im Bereich des Gewässerschutzes präsentiert sich folgendermassen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV, P OLTIER/LARGEY in: Commentaire romand Constitution fédérale, N. 39 zu Art. 76 BV). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenz nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (CALUORI/GRIFFEL in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 29 zu Art. 76 BV; ARNOLD MARTI in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 17 zu Art.”
“Die Aufgabenteilung im Bereich des Gewässerschutzes präsentiert sich folgendermassen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV, P OLTIER/LARGEY in: Commentaire romand Constitution fédérale, N. 39 zu Art. 76 BV). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenz nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (CALUORI/GRIFFEL in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 29 zu Art. 76 BV; ARNOLD MARTI in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 17 zu Art.”
Il cpv. 1 va inteso, secondo le fonti, come un enunciato programmatico; il cpv. 3, inveÎ, costituisÎ il mandato legislativo della Confederazione. Nei settori indicati al cpv. 3 (tra l'altro la protezione delle acque), la Confederazione dispone pertanto di un'ampia competenza legislativa di carattere derogatorio successivo; quando la Confederazione ha fatto uso di tale competenza, in linê di principio non resta più spazio per norme cantonali integrative o difformi.
“Die Aufgabenteilung im Bereich des Gewässerschutzes präsentiert sich folgendermassen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV, P OLTIER/LARGEY in: Commentaire romand Constitution fédérale, N. 39 zu Art. 76 BV). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenz nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (CALUORI/GRIFFEL in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 29 zu Art. 76 BV; ARNOLD MARTI in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 76 BV). Gleich verhält es sich insofern beim Gesetzesvollzug; die in der Praxis verlangten Standards beim qualitativen Gewässerschutz müssen bundesweit einheitlich sein (Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3).”
“Gemäss Art. 76 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Abs. 3). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenzen nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (Caluori/Griffel, Basler Komm., Basel 2015, Art. 76 BV N 16, 29). Seine Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 76 Abs. 3 BV im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund mit Erlass des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) wahrgenommen (BGer-Urteil 1C_390/2008 vom”
I cantoni dispongono della sovranità sulle acque e possono, sulla base di essa, vietare la navigazione sulle loro acque, limitarla o limitare il numero delle imbarcazioni ammesse. Tali interventi sono tuttavia ammissibili solo nella misura in cui un importante interesse pubblico o la tutela di rilevanti beni giuridici lo richieÚ (cfr. art. 76 cpv. 4 in combinato disposto con art. 94 cpv. 1 Cost.).
“Der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass die Schifffahrt Gemeingebrauch des Gewässers darstellt und im Rahmen der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dem Grundsatz nach frei ist (Art. 2 Abs. 1 BSG). Den Kantonen steht gestützt auf Art. 76 Abs. 4 BV die Gewässerhoheit zu (Art. 3 Abs. 1 BSG; Biaggini, a.a.O., Art. 76 BV N 7 m.H.; Marti, in: St. Galler Komm. zur BV, a.a.O., Art. 76 N 26 ff.). Diese ausdrücklich gewährleistete Verfügungsmacht der Kantone über ihre Gewässer stellt ein kantonales Regal dar und kann daher dem Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit entzogen werden (BGE 142 I 99 E. 2.4.3). Ferner können die Kantone die Schifffahrt auf ihren Gewässern verbieten, einschränken oder die Zahl der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzen, indes mit Blick auf Art. 94 Abs. 1 BV nur soweit, als das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger Rechtsgüter dies erfordert (BGE 119 Ia 197 ff.; BGer-Urteil A 621/1987 vom”
La Confederazione ha esercitato la propria competenza ai sensi dell'art. 76 cpv. 3 Cost. emanando la Legge sulla protezione delle acque (LPAc). La LPAc disciplina, tra l'altro, attività potenzialmente pericolose, in particolare la gestione del suolo (art. 27 LPAc), e attribuisÎ al Consiglio federale la determinazione dei requisiti di qualità delle acque.
“Seine Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 76 Abs. 3 BV im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund mit Erlass des GSchG wahrgenommen. Als Mittel zur Verwirklichung des qualitativen Gewässerschutzes sieht das GschG u.a. die besondere Regelung potenziell gefährlicher Tätigkeiten - wie beispielsweise die Bodenbewirtschaftung (Art. 27 GSchG) - vor (CALUORI/GRIFFEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 76 BV). Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt das mittelbare oder unmittelbare Einbringen von Stoffen in Gewässer, welche Wasser verunreinigen können. Die Behörden können gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht (vgl. Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3). Nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 GSchG sind die Böden entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen (Art. 27 Abs. 2 GSchG). Zudem legt der Bundesrat die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest (Art.”
“Gemäss Art. 76 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Abs. 3). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenzen nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (Caluori/Griffel, Basler Komm., Basel 2015, Art. 76 BV N 16, 29). Seine Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 76 Abs. 3 BV im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund mit Erlass des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) wahrgenommen (BGer-Urteil 1C_390/2008 vom”
Sulla base dell'art. 76 Cost., la Confederazione ha esercitato la competenza legislativa nel settore della protezione delle acque ed ha emanato la legge sulla protezione delle acque (LPAc). La LPAc contiene, fra l'altro, disposizioni speciali relative ad attività potenzialmente pericolose come la gestione del suolo (art. 27 LPAc), pone requisiti per la gestione secondo lo stato della tecniÊ (art. 14 cpv. 2, art. 27 cpv. 1 LPAc) e autorizza il Consiglio federale a emanare le disposizioni necessarie in proposito (art. 27 cpv. 2 LPAc). Inoltre la LPAc fissa requisiti relativi alla qualità delle acque (art. 9 cpv. 1 LPAc).
“Seine Gesetzgebungskompetenzen nach Art. 76 Abs. 3 BV im Bereich des Gewässerschutzes hat der Bund mit Erlass des GSchG wahrgenommen. Als Mittel zur Verwirklichung des qualitativen Gewässerschutzes sieht das GschG u.a. die besondere Regelung potenziell gefährlicher Tätigkeiten - wie beispielsweise die Bodenbewirtschaftung (Art. 27 GSchG) - vor (CALUORI/GRIFFEL, a.a.O., N. 32 zu Art. 76 BV). Art. 6 Abs. 1 GSchG untersagt das mittelbare oder unmittelbare Einbringen von Stoffen in Gewässer, welche Wasser verunreinigen können. Die Behörden können gestützt auf diese Bestimmung Massnahmen verfügen, wenn der anfallende Hofdünger Gewässer zu verschmutzen droht (vgl. Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3). Nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 GSchG sind die Böden entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. Der Bundesrat kann die notwendigen Vorschriften erlassen (Art. 27 Abs. 2 GSchG). Zudem legt der Bundesrat die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest (Art. 9 Abs. 1 GSchG).”
Citazione: Cost. art. 76 n. 6 Le norme della Legge federale sulla protezione delle acque relative alla protezione qualitativa delle acque (obbligo di mantenere le acque pulite) si basano sull'art. 76 cpv. 3 Cost. e devono intendersi come una regolamentazione federale completa. Nella misura in cui la Confederazione ha esercitato la sua competenza legislativa in questo ambito, di regola non sussiste più spazio per norme cantonali integrative o divergenti. Di conseguenza, per l'attuazione della protezione qualitativa delle acque sono necessari standard uniformi a livello nazionale.
“Die Gewässerschutzgesetzgebung bezweckt den Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen und soll unter Berücksichtigung der ökologischen Ziele dessen nachhaltige Nutzung ermöglichen (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, 2004, S. 26). Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (vgl. ebenso: § 28 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers vom 13. Januar 1998). Art. 3 GSchG verlangt, dass alles Zumutbare unternommen wird, um eine Gewässerverschmutzung zu verhindern. Diese Vorschrift ist Ausdruck des im Umweltschutzrecht allgemein geltenden Grundsatzes, jede mögliche und zumutbare Vorsorge zu treffen, um eine Schädigung der Umwelt zu verhindern (vgl. Art. 1 Abs. 2 USG). Die Normen des GSchG zum qualitativen Gewässerschutz stützen sich auf Art. 76 Abs. 3 BV. Sie sind an sich als umfassende Bundesregelung zu verstehen. Das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot stellt abschliessendes Bundesrecht dar. Es lässt keinen Raum für ergänzendes bzw. strengeres kantonales Recht. Gleich verhält es sich insofern beim Gesetzesvollzug; die in der Praxis verlangten Standards beim qualitativen Gewässerschutz müssen bundesweit einheitlich sein (Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3 mit Hinweisen, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2009 S. 634 ff.).”
“Die Aufgabenteilung im Bereich des Gewässerschutzes präsentiert sich folgendermassen: Gemäss Art. 76 Abs. 1 BV sorgt der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers. Er erlässt namentlich Vorschriften über den Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV, P OLTIER/LARGEY in: Commentaire romand Constitution fédérale, N. 39 zu Art. 76 BV). Während Abs. 1 lediglich als programmatische Zielbestimmung ohne kompetenzbegründende Wirkung zu verstehen ist, enthält Abs. 3 einen Gesetzgebungsauftrag an den Bund. In den darin aufgezählten Bereichen, zu denen auch der Gewässerschutz gehört, verfügt der Bund damit über eine umfassende, nachträglich derogatorische Rechtsetzungskompetenz. Soweit der Bund seine Rechtsetzungskompetenz nach Abs. 3 wahrgenommen hat, bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht (CALUORI/GRIFFEL in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 29 zu Art. 76 BV; ARNOLD MARTI in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 76 BV). Gleich verhält es sich insofern beim Gesetzesvollzug; die in der Praxis verlangten Standards beim qualitativen Gewässerschutz müssen bundesweit einheitlich sein (Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3).”
Nella ponderazione degli interessi possono essere considerati con rilievo anche altri interessi pubblici costituzionali (p. es. la tutela della natura ai sensi dell'art. 78 Cost.) accanto alla tutela delle acque/protezione dalle inondazioni. Gli interessi pubblici coinvolti devono essere applicati in modo coordinato; le misure di protezione dalle inondazioni devono pertanto integrare le esigenze della tutela della natura e del paesaggio e viceversa.
“In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das strittige Hochwasserschutzprojekt werde von keinem, seine Enteignung rechtfertigenden öffentlichen Interesse getragen, weil die Umleitung der Sure über Teile seines Grundstücks eine Revitalisierungs- und keine Hochwasserschutzmassnahme darstelle. Anliegen des Naturschutzes vermöchten sein gewichtiges privates Interesse an der ungestörten Ausübung seines Eigentums von vornherein nicht zu überwiegen. Dieser Einwand geht fehl. Wie der Hochwasserschutz (Art. 76 BV) ist auch der Naturschutz (Art. 78 BV) in der Verfassung verankert und stellt dieser ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, welches durch die hiervor wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen näher umschrieben wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen somit auch Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes im öffentlichen Interesse und sind diese grundsätzlich auch geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Aus dem Sinn und Zweck der genannten Gesetzesbestimmungen ergibt sich zudem die Notwendigkeit, die beiden öffentlichen Interessen koordiniert anzuwenden. Massnahmen zum Hochwasserschutz müssen folglich die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes integrieren und umgekehrt (vgl. BGE 140 I 168 E. 4.2.2; Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.7.3, in: URP 2018 S. 543). Auch wenn die Umleitung der Sure über das Grundstück des Beschwerdeführers gemäss den Ausführungen der Vorinstanz isoliert betrachtet primär eine Revitialisierungsmassnahme darstellt, dient sie im Zusammenspiel mit den weiteren vorgesehenen Schutzmassnahmen auch dem Hochwasserschutz und bestehen an ihrer Umsetzung folglich zwei gewichtige öffentliche Interessen.”
In virtù della qualità di proprietario cantonale delle particelle lacuali (art. 76 cpv. 4 Cost.) il cantone può disciplinare l'utilizzo delle superfici nel lago mediante un'autorizzazione d'uso rilasciata dal cantone. Tali autorizzazioni d'uso concesse dal cantone per opere fisse nel lago (ad es. pontili, bacini a secco) secondo la giurisprudenza citata vanno oltre il sempliÎ uso pubblico comune e oltre una mera autorizzazione di polizia.
“Die Werftanlagen der Beschwerdeführerin befinden sich hauptsächlich auf ihrem Landgrundstück Nr. x, GB Luzern linkes Ufer. Dazu gehören die Werfthalle, das Werkstatt- und Bürogebäude und Tanklager. Zur Werftanlage, die im Bereich des Wassers des Vierwaldstättersees liegen, gehören fünf Schiffsstege sowie ein Trockendock. Diese Anlagen im Wasser liegen auf dem im Eigentum des Kantons stehenden Sees, konkret auf der "kantonalen" Seeparzelle Nr. w Luzern rechtes Ufer. Die Eigentümerstellung des Kantons hinsichtlich der Seeparzelle ergibt sich aus Art. 76 Abs. 4 BV (E. 4.1.2). An den im Seeufer stehenden Stegen und dem Trockendock verfügt die Beschwerdeführerin anerkanntermassen über eine ihr vom Kanton eingeräumte Nutzungsbewilligung, was ihr die Schifffahrt ermöglicht. Dabei handelt es sich − rechtlich betrachtet − um eine Nutzungsbewilligung, deren Tragweite über eine Polizeibewilligung hinausgeht und mit Bezug auf die erwähnten Werftanlagen und Schiffsstege "im See" nicht mehr schlichter Gemeingebrauch ist. Gemeingebrauch ist nämlich die Benutzung einer öffentlichen Sache, wozu der See gehört, sofern das interessierende Seegelände, worauf die erwähnten Anlagen der Beschwerdeführerin stehen, jedermann, d.h. einer unbestimmten Zahl von Benutzern gleichzeitig, ohne Erteilung einer Erlaubnis offenstände (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2253). Eine solche generell zugängliche Nutzungsweise hinsichtlich der Werftanlagen und Schiffsstege im See liegt nicht vor. Es verhält sich gerade nicht so, dass im fraglichen Werft- und Seegelände eine freie und jedermann zugängliche Schifffahrt gegeben ist.”
art. 76 cpv. 2 Cost. lascia ai cantoni la concreta disciplina dell'utilizzo e dello sviluppo delle risorse idriche. Secondo il diritto cantonale citato nelle fonti (WNVG), l'obbligo di approvvigionamento comprenÞ, tra l'altro, la fornitura di acqua potabile, di acqua d'uso e di acqua antincendio. La legge consente ai comuni di gestire direttamente il servizio idrico o di incaricare terzi (artt. 39, 40 WNVG). Se il comune gestisÎ direttamente il servizio, deve emanare un regolamento che contenga almeno disposizioni relative al compito di approvvigionamento, alla realizzazione e alla manutenzione degli impianti di approvvigionamento idrico nonché alla disciplina del rapporto di fornitura idriÊ, compresa la procedura per le autorizzazioni di allacciamento (art. 39 cpv. 1–2 WNVG).
“Der Bund überlässt die Regelung der Nutzung der Wasservorkommen den Kantonen und stellt nur Grundsätze über die Erschliessung derselben sowie über die Nutzung der Gewässer auf (Art. 76 Abs. 2 BV). Dementsprechend regelt das kantonale Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG; SRL Nr. 770) die Wassernutzung und -versorgung für den Kanton Luzern unter Berücksichtigung dieser Grundsätze. Gemäss § 31 Abs. 1 WNVG umfasst die Versorgungspflicht die Abgabe von Wasser für Trink-, Brauch- und Löschzwecke. Das Gesetz ermöglicht es den Gemeinden, die Wasserversorgung entweder selber zu betreiben (§ 39 WNVG) oder aber Dritte damit zu beauftragen (§ 40 WNVG). Betreibt die Gemeinde die Wasserversorgung selbst, hat sie ein Reglement zu erlassen (§ 39 Abs. 1 WNVG). Dieses Reglement enthält gemäss § 39 Abs. 2 WNVG mindestens Bestimmungen über die Versorgungsaufgabe gemäss §§ 32 - 34 WNVG (lit. a), die Erstellung und den Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen sowie die Rechtsverhältnisse daran (lit. b), die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses, einschliesslich des Verfahrens zur Erteilung von Anschlussbewilligungen (lit.”
“Der Bund überlässt die Regelung der Nutzung der Wasservorkommen den Kantonen und stellt nur Grundsätze über die Erschliessung derselben sowie über die Nutzung der Gewässer auf (Art. 76 Abs. 2 BV). Dementsprechend regelt das kantonale Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (WNVG; SRL Nr. 770) die Wassernutzung und -versorgung für den Kanton Luzern unter Berücksichtigung dieser Grundsätze. Gemäss § 31 Abs. 1 WNVG umfasst die Versorgungspflicht die Abgabe von Wasser für Trink-, Brauch- und Löschzwecke. Das Gesetz ermöglicht es den Gemeinden, die Wasserversorgung entweder selber zu betreiben (§ 39 WNVG) oder aber Dritte damit zu beauftragen (§ 40 WNVG). Betreibt die Gemeinde die Wasserversorgung selbst, hat sie ein Reglement zu erlassen (§ 39 Abs. 1 WNVG). Dieses Reglement enthält gemäss § 39 Abs. 2 WNVG mindestens Bestimmungen über die Versorgungsaufgabe gemäss §§ 32 - 34 WNVG (lit. a), die Erstellung und den Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen sowie die Rechtsverhältnisse daran (lit. b), die Ausgestaltung des Wasserbezugsverhältnisses, einschliesslich des Verfahrens zur Erteilung von Anschlussbewilligungen (lit.”
Citazione: Cost. art. 76 n. 2 Nell'attuazione della protezione dalle inondazioni anche le istanze di tutela della natura e del paesaggio possono costituire un rilevante interesse pubblico. La giurisprudenza pertinente richieÞ di coordinare entrambi gli interessi pubblici, in modo che le misure di protezione dalle inondazioni debbano integrare le esigenze della tutela della natura e del paesaggio e viceversa.
“In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das strittige Hochwasserschutzprojekt werde von keinem, seine Enteignung rechtfertigenden öffentlichen Interesse getragen, weil die Umleitung der Sure über Teile seines Grundstücks eine Revitalisierungs- und keine Hochwasserschutzmassnahme darstelle. Anliegen des Naturschutzes vermöchten sein gewichtiges privates Interesse an der ungestörten Ausübung seines Eigentums von vornherein nicht zu überwiegen. Dieser Einwand geht fehl. Wie der Hochwasserschutz (Art. 76 BV) ist auch der Naturschutz (Art. 78 BV) in der Verfassung verankert und stellt dieser ebenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, welches durch die hiervor wiedergegebenen gesetzlichen Grundlagen näher umschrieben wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen somit auch Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes im öffentlichen Interesse und sind diese grundsätzlich auch geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Aus dem Sinn und Zweck der genannten Gesetzesbestimmungen ergibt sich zudem die Notwendigkeit, die beiden öffentlichen Interessen koordiniert anzuwenden. Massnahmen zum Hochwasserschutz müssen folglich die Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes integrieren und umgekehrt (vgl. BGE 140 I 168 E. 4.2.2; Urteil 1C_100/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 2.7.3, in: URP 2018 S. 543). Auch wenn die Umleitung der Sure über das Grundstück des Beschwerdeführers gemäss den Ausführungen der Vorinstanz isoliert betrachtet primär eine Revitialisierungsmassnahme darstellt, dient sie im Zusammenspiel mit den weiteren vorgesehenen Schutzmassnahmen auch dem Hochwasserschutz und bestehen an ihrer Umsetzung folglich zwei gewichtige öffentliche Interessen.”
Citazione: Cost. art. 76 n. 1 La determinazione definitiva delle «quantità residue d'acqua adeguate» ai sensi dell'art. 76 cpv. 3 Cost. avviene soltanto dopo una ponderazione complessiva degli interessi. In tale seÞ, la quantità minima residua d'acqua fissata ai sensi dell'art. 33 LPAc deve eventualmente essere aumentata qualora la ponderazione lo richieÚ.
“In einem zweiten Schritt ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt (vgl. BGE 125 II 18 E. 4a/bb S. 22 mit Hinweis). Erst mit der definitiven Festlegung der Restwassermenge aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung sind angemessene Restwassermengen i.S.v. Art. 76 Abs. 3 BV festgelegt (BUWAL, Angemessene Restwassermengen - Wie können sie bestimmt werden - Wegleitung 2000, Ziff.”
“In einem zweiten Schritt ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt (vgl. BGE 125 II 18 E. 4a/bb S. 22 mit Hinweis). Erst mit der definitiven Festlegung der Restwassermenge aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung sind angemessene Restwassermengen i.S.v. Art. 76 Abs. 3 BV festgelegt (BUWAL, Angemessene Restwassermengen - Wie können sie bestimmt werden - Wegleitung 2000, Ziff.”
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