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Nel caso di decisioni infrastrutturali (p. es. barriere antirumore) l'interesse alla conservazione o alla salvaguardia dell'aspetto caratteristico del luogo e l'igiene abitativa (p. es. esposizione al sole e illuminazione naturale) sono stati considerati interessati. Inoltre, in considerazione del finanziamento congiunto dell'infrastruttura ferroviaria da parte della Confederazione e dei Cantoni (art. 87a Cost.; cfr. art. 63 Lferr) sussiste un interesse pubblico a un impiego delle risorse quanto più efficiente possibile e a bassi costi di esercizio e di manutenzione.
“Eine 50 m lange und bis zu 4 m hohe Lärmschutzwand hat eine trennende Wirkung, indem sie die Sichtbeziehung - die freie Sicht in beide Richtungen über die Eisenbahnanlage hinweg - beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat daher das Interesse an einem Erhalt oder zumindest an einer Schonung des heimatlichen Ortsbildes zu Recht als berührt angesehen und war insofern berechtigt und verpflichtet, das Interesse am Erhalt beziehungswiese an der Schonung des Ortsbildes in ihrem Entscheid zu berücksichtigen; soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei hierfür nicht zuständig, ist ihm mit Blick auf Art. 18 Abs. 3 und Abs. 4 EBG nicht zu folgen. Ebenfalls als berührt anzusehen ist das Interesse an einer hinreichenden Wohnhygiene (Besonnung und Belichtung; vgl. Art. 3 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes [RPG, SR 700] und § 52 Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Aargau [BauG, Systematische Sammlung (SAR) 713.100]). Schliesslich besteht mit Blick auf die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur durch Bund und Kantone (Art. 87a BV, Art. 63 EBG) ein öffentliches Interesse an möglichst effizienten Einsatz der Mittel beziehungsweise tiefen betrieblichen Kosten für den Unterhalt.”
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