Accettato nellavotazione popolare del 21 mag. 2006, in vigore dal 21 mag. 2006 (DF del 16 dic. 2005, DCF del 27 lug. 2006 –RU 2006 3033;FF 2005 489349576457, 2006 6177). ↩
Accettato nellavotazione popolare del 21 mag. 2006, in vigore dal 21 mag. 2006 (DF del 16 dic. 2005, DCF del 27 lug. 2006 –RU 2006 3033;FF 2005 489349576457, 2006 6177). ↩
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Cost. art. 48a n. 2 In caso di costi amministrativi straordinari, la datriÎ di lavoro non li copre mediante contributi paritetici.
“In der beruflichen Vorsorge besteht lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i. V. m. Art. 48a BVV 2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1; Hürzeler Marc, N 18 zu Art. 66 BVG, in: Hürzeler Marc/ Stauffer Hans-Ulrich [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2023, S 2022 132, E. 4.5.3 f. mit Hinweisen).”
Cost. art. 48a n. 1 Nell'ambito dei costi di amministrazione/gestione patrimoniale, l'obbligo di elencare singolarmente le attività illiquiÞ con ISIN, fornitore, ammontare e valore di mercato svolge una funzione pratiÊ di controllo.
“In der beruflichen Vorsorge besteht lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i. V. m. Art. 48a BVV 2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019, E. 3.2.1; Hürzeler Marc, N 18 zu Art. 66 BVG, in: Hürzeler Marc/ Stauffer Hans-Ulrich [Hrsg.], Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2021). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR; vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Februar 2023, S 2022 132, E. 4.5.3 f. mit Hinweisen).”