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Cost. art. 109 n. 7 Il bisogno di protezione sociale degli inquilini, fondato sul piano costituzionale, può giustificare restrizioni alla sublocazione. Secondo la giurisprudenza citata, è opportuno limitare temporalmente la sublocazione dell'intero alloggio (ad esempio a un anno); al tempo stesso rimane – come menziona la decisione – la possibilità di discostarsi dalla limitazione nel singolo caso, quando una sublocazione più lunga appaia giustificata.
“Es entspreche einem legitimen Interesse einer Vermieterin, ihre Wohnungen an solche Mieter abzugeben, die da- rauf angewiesen seien (act. 73 S. 11). Es bestehe notorisch eine grosse Nachfra- ge nach städtischen Wohnungen, weshalb sich für die Wohnung des Berufungs- beklagten ohne Weiteres neue Mieter finden würden. Auch wenn im Kündigungs- zeitpunkt noch kein konkreter Mietnachfolger bekannt sei, könne daher von einer verpönten Kündigung auf Vorrat keine Rede sein (act. 73 S. 12). - 10 - 3.4. Soweit die Vorinstanz die eingeführte Einschränkung des Rechts auf Un- tervermietung als nichtig bezeichne, könne ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Vermieter könne für die Untervermietung gewisse Einschränkungen vorsehen. Die in Art. 7 Abs. 2 VGV vorgesehene zeitliche Einschränkung wirke sich nicht zwingend nachteilig oder in rechtsverletzender Weise auf die Rechtsposition des Mieters aus. Im Lichte des verfassungsmässig garantierten Rechts auf Eigentum (Art. 26 BV) und des richtig verstandenen Sozialschutzbedürfnisses des Woh- nungsmieters (Art. 109 BV) sei es sachgerecht, die Untervermietung der Woh- nung als Ganzes auf ein Jahr zu beschränken. Damit bewege sich die Berufungs- klägerin auch im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Untervermietung bloss vorübergehend zulässig sei (act. 73 S. 13 f.). Die Mietver- tragsänderung bezwecke, die Dauer der Untervermietung nach objektiven und klar messbaren Angaben einzuschränken. Auch hier habe die Berufungsklägerin die Möglichkeit, auf eine Kündigung zu verzichten, wenn sich eine längere Unter- vermietung im konkreten Fall rechtfertigen lasse. Damit seien die neuen Vorga- ben bundesrechtskonform. Eine mehr als ein Jahr dauernde Untervermietung sei mit der Zielsetzung einer gerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung der Mietob- jekte der Berufungsklägerin nicht zu vereinbaren. Mit der gegenteiligen Auslegung verletze die Vorinstanz Art. 262 Abs. 2 OR (act. 73 S. 14 f.) . 3.5. Eine Vermieterin könne im Rahmen der Rechtsordnung (Art. 19 Abs. 2 OR und Art. 20 OR) jederzeit, mithin auch nachträglich, Bedingungen an das mietver- tragliche Nutzungsrecht knüpfen.”
“Soweit die Vorinstanz die eingeführte Einschränkung des Rechts auf Un- tervermietung als nichtig bezeichne, könne ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Vermieter könne für die Untervermietung gewisse Einschränkungen vorsehen. Die in Art. 7 Abs. 2 VGV vorgesehene zeitliche Einschränkung wirke sich nicht zwingend nachteilig oder in rechtsverletzender Weise auf die Rechtsposition des Mieters aus. Im Lichte des verfassungsmässig garantierten Rechts auf Eigentum (Art. 26 BV) und des richtig verstandenen Sozialschutzbedürfnisses des Woh- nungsmieters (Art. 109 BV) sei es sachgerecht, die Untervermietung der Woh- nung als Ganzes auf ein Jahr zu beschränken. Damit bewege sich die Berufungs- klägerin auch im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Untervermietung bloss vorübergehend zulässig sei (act. 73 S. 13 f.). Die Mietver- tragsänderung bezwecke, die Dauer der Untervermietung nach objektiven und klar messbaren Angaben einzuschränken. Auch hier habe die Berufungsklägerin die Möglichkeit, auf eine Kündigung zu verzichten, wenn sich eine längere Unter- vermietung im konkreten Fall rechtfertigen lasse. Damit seien die neuen Vorga- ben bundesrechtskonform. Eine mehr als ein Jahr dauernde Untervermietung sei mit der Zielsetzung einer gerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung der Mietob- jekte der Berufungsklägerin nicht zu vereinbaren. Mit der gegenteiligen Auslegung verletze die Vorinstanz Art. 262 Abs. 2 OR (act. 73 S. 14 f.) .”
Riferimento: Cost. art. 109 n. 6 Limitazioni temporali appropriate del subaffitto sono compatibili con l'art. 109 Cost. Il tribunale citato ritiene che una limitazione del subaffitto dell'intero appartamento a cirÊ un anno sia adeguata e compatibile con la prassi del Tribunale federale, secondo la quale il subaffitto è consentito solamente in via temporanê; in singoli casi, tuttavia, la locatriÎ può rinunciare alla disdetta se è giustificato un subaffitto più lungo. Secondo la decisione, tali disposizioni servono alla gestione equa e sostenibile degli immobili locati.
“Soweit die Vorinstanz die eingeführte Einschränkung des Rechts auf Un- tervermietung als nichtig bezeichne, könne ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Vermieter könne für die Untervermietung gewisse Einschränkungen vorsehen. Die in Art. 7 Abs. 2 VGV vorgesehene zeitliche Einschränkung wirke sich nicht zwingend nachteilig oder in rechtsverletzender Weise auf die Rechtsposition des Mieters aus. Im Lichte des verfassungsmässig garantierten Rechts auf Eigentum (Art. 26 BV) und des richtig verstandenen Sozialschutzbedürfnisses des Woh- nungsmieters (Art. 109 BV) sei es sachgerecht, die Untervermietung der Woh- nung als Ganzes auf ein Jahr zu beschränken. Damit bewege sich die Berufungs- klägerin auch im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Untervermietung bloss vorübergehend zulässig sei (act. 73 S. 13 f.). Die Mietver- tragsänderung bezwecke, die Dauer der Untervermietung nach objektiven und klar messbaren Angaben einzuschränken. Auch hier habe die Berufungsklägerin die Möglichkeit, auf eine Kündigung zu verzichten, wenn sich eine längere Unter- vermietung im konkreten Fall rechtfertigen lasse. Damit seien die neuen Vorga- ben bundesrechtskonform. Eine mehr als ein Jahr dauernde Untervermietung sei mit der Zielsetzung einer gerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung der Mietob- jekte der Berufungsklägerin nicht zu vereinbaren. Mit der gegenteiligen Auslegung verletze die Vorinstanz Art. 262 Abs. 2 OR (act. 73 S. 14 f.) .”
“Es entspreche einem legitimen Interesse einer Vermieterin, ihre Wohnungen an solche Mieter abzugeben, die da- rauf angewiesen seien (act. 73 S. 11). Es bestehe notorisch eine grosse Nachfra- ge nach städtischen Wohnungen, weshalb sich für die Wohnung des Berufungs- beklagten ohne Weiteres neue Mieter finden würden. Auch wenn im Kündigungs- zeitpunkt noch kein konkreter Mietnachfolger bekannt sei, könne daher von einer verpönten Kündigung auf Vorrat keine Rede sein (act. 73 S. 12). - 10 - 3.4. Soweit die Vorinstanz die eingeführte Einschränkung des Rechts auf Un- tervermietung als nichtig bezeichne, könne ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Vermieter könne für die Untervermietung gewisse Einschränkungen vorsehen. Die in Art. 7 Abs. 2 VGV vorgesehene zeitliche Einschränkung wirke sich nicht zwingend nachteilig oder in rechtsverletzender Weise auf die Rechtsposition des Mieters aus. Im Lichte des verfassungsmässig garantierten Rechts auf Eigentum (Art. 26 BV) und des richtig verstandenen Sozialschutzbedürfnisses des Woh- nungsmieters (Art. 109 BV) sei es sachgerecht, die Untervermietung der Woh- nung als Ganzes auf ein Jahr zu beschränken. Damit bewege sich die Berufungs- klägerin auch im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Untervermietung bloss vorübergehend zulässig sei (act. 73 S. 13 f.). Die Mietver- tragsänderung bezwecke, die Dauer der Untervermietung nach objektiven und klar messbaren Angaben einzuschränken. Auch hier habe die Berufungsklägerin die Möglichkeit, auf eine Kündigung zu verzichten, wenn sich eine längere Unter- vermietung im konkreten Fall rechtfertigen lasse. Damit seien die neuen Vorga- ben bundesrechtskonform. Eine mehr als ein Jahr dauernde Untervermietung sei mit der Zielsetzung einer gerechten und nachhaltigen Bewirtschaftung der Mietob- jekte der Berufungsklägerin nicht zu vereinbaren. Mit der gegenteiligen Auslegung verletze die Vorinstanz Art. 262 Abs. 2 OR (act. 73 S. 14 f.) . 3.5. Eine Vermieterin könne im Rahmen der Rechtsordnung (Art. 19 Abs. 2 OR und Art. 20 OR) jederzeit, mithin auch nachträglich, Bedingungen an das mietver- tragliche Nutzungsrecht knüpfen.”
art. 109 cpv. 1 Cost. costituisÎ il fondamento costituzionale perché la Confederazione adotti disposizioni di tutela contro gli abusi nel settore delle locazioni. La tutela che ne deriva per le locatarie e i locatari è lasciata aperta a livello costituzionale e necessita di una concretizzazione.
“Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung allerdings mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen (Art. 269d Abs. 1 OR). Die Mietzinserhöhung ist gemäss Art. 269d Abs. 2 OR nichtig, wenn der Vermieter (a.) sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; (b.) sie nicht begründet; (c.) mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. Dabei gelten die Art. 269d Abs. 1 und Abs. 2 OR auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag ein- seitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen (Art. 269d Abs. 3 OR). - 13 - 7. Art. 269d Abs. 3 OR steht systematisch im Abschnitt "Schutz vor missbräuchli- chen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen". Folglich bildet diese Bestimmung Teil des sozialen Privatrechts. Der Bundesgesetzgeber statuierte diesen Abschnitt gestützt auf Art. 34 septies aBV bzw. Art. 109 Abs. 1 BV, wonach er Vorschriften ge- gen Missbräuche im Mietwesen erlässt. Der verfassungsrechtliche Schutz der Mieterinnen und Mieter vor Missbräuchen ist offen gehalten und bedarf der Kon- kretisierung (SGK BV-Alvarez, 4. A., Art. 109 N 14). Erfasst werden namentlich”
L'art. 109 cpv. 1 Cost. ha per oggetto la protezione costituzionale delle locatarie e dei locatari, quale parte generalmente più debole nel rapporto di locazione, contro gli abusi. La disposizione è rivolta, sotto il profilo soggettivo, alla parte locataria e non attribuisÎ alla parte locatriÎ un proprio diritto di adeguamento.
“A., Art. 109 N 14). Erfasst werden namentlich Sachverhalte, bei denen eine Vertragspartei gegen Treu und Glauben verstösst oder die Vermieterschaft ihre überlegene Position ausnutzt, um ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu schaffen (BSK BV-Cardinaux, Art. 109 N 12). Art. 109 Abs. 1 BV schützt in persönlicher Hinsicht ausschliesslich den Mieter als die schwächere Partei im Mietverhältnis (BSK BV-Cardinaux, Art. 109 N 10; ähnlich OFK BV-Biaggini,”
“Er muss dem Mieter die Mietzinserhö- hung allerdings mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen (Art. 269d Abs. 1 OR). Die Mietzinserhöhung ist gemäss Art. 269d Abs. 2 OR nichtig, wenn der Vermieter (a.) sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; (b.) sie nicht begründet; (c.) mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. Dabei gelten die Art. 269d Abs. 1 und 2 OR auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag einseitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen (Art. 269d Abs. 3 OR). - 77 - 8. Art. 269d Abs. 3 OR steht systematisch im Abschnitt «Schutz vor missbräuchli- chen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen». Folglich bildet diese Bestimmung Teil des sozialen Privatrechts. Der Bundesgesetzgeber statuierte diesen Ab- schnitt gestützt Art. 34 septies aBV bzw. Art. 109 Abs. 1 BV, wonach er Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen erlässt. Der verfassungsrechtliche Schutz der Mieterinnen und Mieter vor Missbräuchen ist offen gehalten und bedarf der Kon- kretisierung (SGK BV-ALVAREZ, 4. A., Art. 109 N 14). Erfasst werden namentlich Sachverhalte, bei denen eine Vertragspartei gegen Treu und Glauben verstösst oder die Vermieterschaft ihre überlegene Position ausnutzt, um ein Missverhält- nis zwischen Leistung und Gegenleistung zu schaffen (BSK BV-CARDINAUX, Art. 109 N 12). Art. 109 Abs. 1 BV schützt in persönlicher Hinsicht ausschliesslich den Mieter als die schwächere Partei im Mietverhältnis (BSK BV-CARDINAUX, Art. 109 N 10; ähnlich OFK BV-BIAGGINI, 2. A., Art. 109 N 3; SGK BV-ALVAREZ, 4. A., Art. 109 N 10). Demgegenüber vermittelt diese Verfassungsbestimmung der Vermieterschaft keinen Anpassungsanspruch. Folglich kann sich die Beru- fungsklägerin nicht mit Erfolg auf Art. 109 BV berufen; ihre Ausführungen zur an- geblich fehlerhaften Anwendung dieser Verfassungsbestimmung sind unbeacht- lich.”
Cost. art. 109 n. 3 La protezione costituzionale delle inquiline e degli inquilini contro gli abusi rimane aperta. Essa necessita di una ulteriore concretizzazione attraverso disposizioni legislative o interventi giurisdizionali.
“Art. 269d Abs. 3 OR steht systematisch im Abschnitt "Schutz vor missbräuchli- chen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen". Folglich bildet diese Bestimmung Teil des sozialen Privatrechts. Der Bundesgesetzgeber statuierte diesen Abschnitt gestützt auf Art. 34 septies aBV bzw. Art. 109 Abs. 1 BV, wonach er Vorschriften ge- gen Missbräuche im Mietwesen erlässt. Der verfassungsrechtliche Schutz der Mieterinnen und Mieter vor Missbräuchen ist offen gehalten und bedarf der Kon- kretisierung (SGK BV-Alvarez,”
“Art. 269d Abs. 3 OR steht systematisch im Abschnitt "Schutz vor missbräuchli- chen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen". Folglich bildet diese Bestimmung Teil des sozialen Privatrechts. Der Bundesgesetzgeber statuierte diesen Abschnitt gestützt auf Art. 34 septies aBV bzw. Art. 109 Abs. 1 BV, wonach er Vorschriften ge- gen Missbräuche im Mietwesen erlässt. Der verfassungsrechtliche Schutz der Mieterinnen und Mieter vor Missbräuchen ist offen gehalten und bedarf der Kon- kretisierung (SGK BV-Alvarez,”
La Confederazione, in base all'art. 109 cpv. 1 Cost., ha concretizzato la tutela contro gli abusi nel settore delle locazioni nell'ambito del diritto privato sociale; a questo scopo rientrano, ad esempio, disposizioni come l'art. 269d CO, che disciplinano meccanismi di protezione contro canoni di locazione abusivi e modifiche contrattuali unilaterali a svantaggio degli inquilini.
“Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung allerdings mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen (Art. 269d Abs. 1 OR). Die Mietzinserhöhung ist gemäss Art. 269d Abs. 2 OR nichtig, wenn der Vermieter (a.) sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt; (b.) sie nicht begründet; (c.) mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht. Dabei gelten die Art. 269d Abs. 1 und Abs. 2 OR auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag ein- seitig zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen (Art. 269d Abs. 3 OR). - 13 - 7. Art. 269d Abs. 3 OR steht systematisch im Abschnitt "Schutz vor missbräuchli- chen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen". Folglich bildet diese Bestimmung Teil des sozialen Privatrechts. Der Bundesgesetzgeber statuierte diesen Abschnitt gestützt auf Art. 34 septies aBV bzw. Art. 109 Abs. 1 BV, wonach er Vorschriften ge- gen Missbräuche im Mietwesen erlässt. Der verfassungsrechtliche Schutz der Mieterinnen und Mieter vor Missbräuchen ist offen gehalten und bedarf der Kon- kretisierung (SGK BV-Alvarez, 4. A., Art. 109 N 14). Erfasst werden namentlich”
L'art. 109 Cost. non conferisÎ ai locatori alcun diritto a un adeguamento del contratto o del canone di locazione. Le invocazioni fondate su tale disposizione sono pertanto irrilevanti.
“A., Art. 109 N 10). Demgegenüber vermittelt diese Verfassungsbestimmung der Ver- mieterschaft keinen Anpassungsanspruch. Folglich kann sich die Berufungskläge- rin nicht mit Erfolg auf Art. 109 BV berufen; ihre Überlegungen zur angeblich feh- lerhaften Anwendung dieser Verfassungsbestimmung sind unbeachtlich (act. 73 S. 5, 14–16).”
“A., Art. 109 N 10). Demgegenüber vermittelt diese Verfassungsbestimmung der Ver- mieterschaft keinen Anpassungsanspruch. Folglich kann sich die Berufungskläge- rin nicht mit Erfolg auf Art. 109 BV berufen; ihre Ausführungen zur angeblich feh- - 18 - lerhaften Anwendung dieser Verfassungsbestimmung sind unbeachtlich (act. 74 S. 5, 11, 15 f., 18–20).”
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