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I Cantoni possono integrare e concretizzare i principi stabiliti dalla Confederazione ai sensi dell'art. 88 cpv. 1 Cost. In particolare possono individuare fattispecie che — oltre alla soppressione totale — in caso di significativa perdita di qualità determinano un obbligo di risarcimento ai sensi dell'art. 7 cpv. 2 FWG. A titolo esemplificativo, l'art. 7 cpv. 2 dell'ordinanza cantonale sulle vie pedonali e da escursione preveÞ che, in caso di interventi rilevanti che fanno sì che un percorso pedonale o escursionistico non soddisfi più i requisiti, debba essere creato un adeguato ristoro in natura; i requisiti pertinenti ivi sono riferiti alle TRP FW.
“Ins städtische Fusswegnetz würden nur Fusswege aufgenommen, die erhöhte Anforderungen an die Attraktivität, die Sicherheit und den Gehkomfort (insbesondere eine hohe Umfeldqualität) aufweisen würden. Der unterwasserseitige Fussweg über die Schwarzwaldbrücke sei gemäss TRP FW 18 Teil des Fusswegnetzes der Stadt Basel. Das ASTRA habe deshalb bei der Planung und Projektierung des Lärmsanierungsprojekts zu berücksichtigen, dass für die Ausgestaltung des Fusswegs erhöhte qualitative Anforderungen gelten würden. Müssten Fusswege aufgehoben werden, sei nach Art. 7 Abs. 1 FWG für angemessenen Ersatz zu sorgen. Die Aufzählung der Ersatzpflichttatbestände in Art. 7 Abs. 2 FWG zeige, dass nicht nur bei einer gänzlichen Aufhebung des Fusswegs, sondern auch bei einer erheblichen Qualitätseinbusse eine Ersatzpflicht ausgelöst werden könne. Die Aufzählung sei nicht abschliessend, die Kantone könnten aufgrund ihrer, neben der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes parallel bestehenden Rechtsetzungskompetenz (vgl. Art. 88 Abs. 1 BV), die Tatbestände, die eine Ersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 2 FWG auslösten, konkretisieren und neue hinzufügen. § 7 Abs. 2 der Kantonalen Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 2. Juli 2019 (KFWV, SR/BS 730.210) sehe vor, dass von der Verursacherin oder vom Verursacher angemessener Realersatz zu schaffen sei, wenn ein Fuss- oder Wanderweg aufgrund des erheblichen Eingriffs nicht mehr den Anforderungen entspreche. Die massgeblichen Anforderungen an die Fuss- und Wanderwege konkretisiere nach § 6 Abs. 3 KFWV der TRP FW”
“Ins städtische Fusswegnetz würden nur Fusswege aufgenommen, die erhöhte Anforderungen an die Attraktivität, die Sicherheit und den Gehkomfort (insbesondere eine hohe Umfeldqualität) aufweisen würden. Der unterwasserseitige Fussweg über die Schwarzwaldbrücke sei gemäss TRP FW 18 Teil des Fusswegnetzes der Stadt Basel. Das ASTRA habe deshalb bei der Planung und Projektierung des Lärmsanierungsprojekts zu berücksichtigen, dass für die Ausgestaltung des Fusswegs erhöhte qualitative Anforderungen gelten würden. Müssten Fusswege aufgehoben werden, sei nach Art. 7 Abs. 1 FWG für angemessenen Ersatz zu sorgen. Die Aufzählung der Ersatzpflichttatbestände in Art. 7 Abs. 2 FWG zeige, dass nicht nur bei einer gänzlichen Aufhebung des Fusswegs, sondern auch bei einer erheblichen Qualitätseinbusse eine Ersatzpflicht ausgelöst werden könne. Die Aufzählung sei nicht abschliessend, die Kantone könnten aufgrund ihrer, neben der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes parallel bestehenden Rechtsetzungskompetenz (vgl. Art. 88 Abs. 1 BV), die Tatbestände, die eine Ersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 2 FWG auslösten, konkretisieren und neue hinzufügen. § 7 Abs. 2 der Kantonalen Verordnung über Fuss- und Wanderwege vom 2. Juli 2019 (KFWV, SR/BS 730.210) sehe vor, dass von der Verursacherin oder vom Verursacher angemessener Realersatz zu schaffen sei, wenn ein Fuss- oder Wanderweg aufgrund des erheblichen Eingriffs nicht mehr den Anforderungen entspreche. Die massgeblichen Anforderungen an die Fuss- und Wanderwege konkretisiere nach § 6 Abs. 3 KFWV der TRP FW”
Cost. art. 88 n. 3 In caso di conservazione o di realizzazione di percorsi pedonali e ciclabili può essere riconosciuto un interesse pubblico per allargamenti localmente necessari e per altri adeguamenti locali, quando il progetto contribuisÎ a una rete di percorsi sufficientemente densa e fruibile e a un migliore accesso alle strutture pubbliche. La combinazione di percorsi pedonali e ciclabili può giustificare l'allargamento del marciapieÞ esistente; la larghezza necessaria va valutata in relazione alle condizioni locali e alla sicurezza della circolazione (eventualmente anche al limite inferiore dell'intervallo compatibile con la sicurezza del traffico).
“Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass das umstrittene Verbindungsstück verkehrsplanerisch begründet und deswegen notwendig ist. Bei der Anwendung der kantonalen Strassengesetzgebung hat die Vorinstanz zu Recht dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG (SR 700) zum Siedlungsgebiet Rechnung getragen, wonach Rad- und Fusswege zu erhalten und zu schaffen sind (siehe auch Art. 88 BV). Mit Blick darauf durfte die Vorinstanz unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein öffentliches Interesse an der Strecke bejahen, weil sie zu einem vielfältigen und genügend dichten Wegnetz im Siedlungsgebiet beiträgt. Der damit ermöglichte zusätzliche Zugang zu nahe gelegenen öffentlichen Einrichtungen wie Stadion und Kindergarten konkretisiert den praktischen Nutzen. Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie ein öffentliches Interesse in Abrede stellt. Im Übrigen erfordert die Kombination von Fuss- und Radweg eine Verbreiterung und örtliche Anpassung des bestehenden Gehwegs. Wie im unterinstanzlichen Rekursentscheid steht, bewegt sich die vorgesehene Wegbreite an der unteren Grenze, entspricht indessen den Anforderungen an eine verkehrssichere Verbindung für die Benutzerschaft. Auch in dieser Hinsicht ist ein zureichendes öffentliches Interesse gegeben.”
Cost. art. 88 n. 2 Se un collegamento pedonale o ciclabile può essere giustificato sotto il profilo della pianificazione del traffico e contribuire a una rete di percorsi varia e densa nell'arê insediativa, può essere riconosciuto un interesse pubblico per il tratto. Un tale interesse pubblico può derivare in particolare dal fatto che il collegamento migliori concretamente l'accesso alle strutture pubbliche nelle immediate vicinanze; in tal senso possono essere giustificate anche modifiche locali (p. es. l'allargamento).
“Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass das umstrittene Verbindungsstück verkehrsplanerisch begründet und deswegen notwendig ist. Bei der Anwendung der kantonalen Strassengesetzgebung hat die Vorinstanz zu Recht dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG (SR 700) zum Siedlungsgebiet Rechnung getragen, wonach Rad- und Fusswege zu erhalten und zu schaffen sind (siehe auch Art. 88 BV). Mit Blick darauf durfte die Vorinstanz unter Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein öffentliches Interesse an der Strecke bejahen, weil sie zu einem vielfältigen und genügend dichten Wegnetz im Siedlungsgebiet beiträgt. Der damit ermöglichte zusätzliche Zugang zu nahe gelegenen öffentlichen Einrichtungen wie Stadion und Kindergarten konkretisiert den praktischen Nutzen. Die Beschwerdeführerin geht fehl, wenn sie ein öffentliches Interesse in Abrede stellt. Im Übrigen erfordert die Kombination von Fuss- und Radweg eine Verbreiterung und örtliche Anpassung des bestehenden Gehwegs. Wie im unterinstanzlichen Rekursentscheid steht, bewegt sich die vorgesehene Wegbreite an der unteren Grenze, entspricht indessen den Anforderungen an eine verkehrssichere Verbindung für die Benutzerschaft. Auch in dieser Hinsicht ist ein zureichendes öffentliches Interesse gegeben.”
Citazione: Cost. art. 88 n. 1 Con la votazione popolare del 2018 la Confederazione ha ottenuto il potere di fissare principi anche per le reti ciclabili. La legge sulle vie ciclabili emanata nel 2022 si ispira, sul piano del contenuto, al diritto dei percorsi pedonali e escursionistici: cantoni e comuni restano, in linê di principio, competenti per la pianificazione, la realizzazione e la manutenzione delle reti; i Cantoni devono rilevare le reti nei piani, e le autorità federali devono, nello svolgimento dei loro compiti, tener conto delle reti ciclabili indicate nei piani.
“Am 23. September 2018 stimmten Volk und Stände dem Bundesbeschluss über die Velowege sowie die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) zu. Der Bund erhielt damit neu die Möglichkeit, Grundsätze auch für Velowegnetze festzulegen sowie Massnahmen der Kantone, Gemeinden und weiterer Akteure zu unterstützen und zu koordinieren (vgl. Botschaft zum Veloweggesetz vom 19. Mai 2021, BBl 2021 1260, 2/38). Das daraufhin erarbeitete Bundesgesetz über Velowege vom 18. März 2022 (Veloweggesetz, SR 705) orientiert sich inhaltlich und strukturell am FWG (BBl 2021 1260, 6/38). So sind grundsätzlich die Kantone und Gemeinden für die Planung, Anlage und Erhaltung von Velowegnetzen zuständig (vgl. Art. 1 Bst. a Veloweggesetz), die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bestehende und vorgesehene Velowegnetze in Plänen festgehalten werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Veloweggesetz) und Bundesstellen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben - in ähnlicher Weise wie im FWG - auf die in den Plänen festgelegten Velowegnetze Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 13 Veloweggesetz). Mit dem Erlass des Veloweggesetzes wurde Art. 6 NSG angepasst, welcher den Umfang der Nationalstrasse (Strassenkörper sowie weitere Anlagen) definiert.”
“Nach Art. 88 BV legt der Bund Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest (sogenannte Grundsatzgesetzgebungskompetenz). Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone. Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze und ersetzt Wege, die er aufheben muss.”
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