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I minorenni non soddisfano la maggiore età prevista dall'art. 136 Cost.; nel caso citato è loro stato negato il diritto di voto in materia federale.
“________ und den Wildbienen das Stimmrecht in Umweltangelegenheiten einzuräumen sowie das Ergebnis der Abstimmung über die Biodiversitätsinitiative für ungültig zu erklären und die Abstimmung über diese Initiative unter Einbezug von Kindern und Wildbienen zu wiederholen; zudem stellen sie verschiedene weitere Anträge. Das Bundesgericht hat beim Regierungsrat die in der Sache ergangenen Akten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in der Hauptsache - soweit hier interessierend - Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin 1 als in der Stadt Zürich wohnhafte Schweizerin sei aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht stimmberechtigt, weshalb grundsätzlich bereits ihre Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde gemäss BPR zu verneinen wäre. Da sie sich jedoch auf den Standpunkt stelle, sie hätte richtigerweise stimmberechtigt sein müssen, sei auf ihre Beschwerde ausnahmsweise einzutreten. Diese sei indessen abzuweisen. Da die Voraussetzung der Volljährigkeit gemäss Art. 136 BV nicht erfüllt sei, sei der Beschwerdeführerin 1 an der eidgenössischen Volksabstimmung vom 22. September 2024 das Stimmrecht richtigerweise nicht zugestanden worden. Daran ändere ihr Einwand nichts, wonach sie mit Blick auf Umweltanliegen urteilsfähig sei. Einen Anspruch auf Erteilung des Stimmrechts an eine Minderjährige lasse sich ferner weder aus dem Bundesrecht noch aus dem Völkerrecht ableiten. Die Beschwerdeführerin 2 sei in der Stadt Zürich und damit im Kanton Zürich wohnhaft sowie volljährig, verfüge aber nicht über das Schweizer Bürgerrecht und sei damit in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt. Dies bestreite sie nicht; ebenso wenig mache sie geltend, ihr sei das Stimmrecht zu Unrecht verweigert worden. Auf ihre Stimmrechtsbeschwerde sei daher aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerinnen nicht stimmberechtigt seien, seien sie nicht legitimiert, eine Abstimmungsbeschwerde in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich zu erheben.”
A livello cantonale e comunale esistono forme autonome di iniziativa; lo dimostra la prassi nel Cantone di Lucerna: agli aventi diritto di voto è riconosciuta l'iniziativa legislativa a livello cantonale (art. 21 KV), mentre a livello comunale esiste l'iniziativa comunale. Le iniziative comunali possono essere presentate come proposta (iniziativa non formulata); per la richiesta di emanazione, modifiÊ o abrogazione di regolamenti ovvero per la modifiÊ dello statuto comunale è altresì ammessa la forma del progetto (iniziativa formulata) (art. 38 cpv. 1 e cpv. 3 GG; cfr. art. 10 GO).
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2). Zu den politischen Rechten gehören unter anderem das Ergreifen und Unterzeichnen von Volksinitiativen (Art. 136 BV; § 17 KV). Den Stimmberechtigten des Kantons Luzern steht auch die Gesetzesinitiative zu (§ 21 KV). Auf Gemeindeebene können die Stimmberechtigten mittels Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt (§ 38 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]; § 10 Abs. 1 GO). Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§ 38 Abs. 3 GG; vgl. § 10 Abs. 1 GO).”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2). Zu den politischen Rechten gehören unter anderem das Ergreifen und Unterzeichnen von Volksinitiativen (Art. 136 BV; § 17 KV). Den Stimmberechtigten des Kantons Luzern steht auch die Gesetzesinitiative zu (§ 21 KV). Auf Gemeindeebene können die Stimmberechtigten mittels Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt (§ 38 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]; § 10 Abs. 1 GO). Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§ 38 Abs. 3 GG; vgl. § 10 Abs. 1 GO).”
“Art. 34 Abs. 1 BV gewährleistet die politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und Gemeinden (BGE 139 I 292 E. 5.2). Zu den politischen Rechten gehören unter anderem das Ergreifen und Unterzeichnen von Volksinitiativen (Art. 136 BV; § 17 KV). Den Stimmberechtigten des Kantons Luzern steht auch die Gesetzesinitiative zu (§ 21 KV). Auf Gemeindeebene können die Stimmberechtigten mittels Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, welches in ihrer Zuständigkeit liegt (§ 38 Abs. 1 des Gemeindegesetzes [GG; SRL Nr. 150]; § 10 Abs. 1 GO). Gemeindeinitiativen können in der Form der Anregung (nicht-formulierte Initiative) eingereicht werden. Für Gemeindeinitiativen, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder die Änderung der Gemeindeordnung verlangen, ist auch die Form des Entwurfs (formulierte Initiative) zulässig (§ 38 Abs. 3 GG; vgl. § 10 Abs. 1 GO).”
Ai sensi dell'art. 136 Cost. i minorenni non hanno diritto a partecipare alle votazioni federali; il requisito vigente della maggiore età, come ha accertato il Tribunale federale, non può essere eluso con riferimento alla (presunta) capacità di giudizio o di interazione con l'ambiente.
“________ und den Wildbienen das Stimmrecht in Umweltangelegenheiten einzuräumen sowie das Ergebnis der Abstimmung über die Biodiversitätsinitiative für ungültig zu erklären und die Abstimmung über diese Initiative unter Einbezug von Kindern und Wildbienen zu wiederholen; zudem stellen sie verschiedene weitere Anträge. Das Bundesgericht hat beim Regierungsrat die in der Sache ergangenen Akten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in der Hauptsache - soweit hier interessierend - Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin 1 als in der Stadt Zürich wohnhafte Schweizerin sei aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht stimmberechtigt, weshalb grundsätzlich bereits ihre Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde gemäss BPR zu verneinen wäre. Da sie sich jedoch auf den Standpunkt stelle, sie hätte richtigerweise stimmberechtigt sein müssen, sei auf ihre Beschwerde ausnahmsweise einzutreten. Diese sei indessen abzuweisen. Da die Voraussetzung der Volljährigkeit gemäss Art. 136 BV nicht erfüllt sei, sei der Beschwerdeführerin 1 an der eidgenössischen Volksabstimmung vom 22. September 2024 das Stimmrecht richtigerweise nicht zugestanden worden. Daran ändere ihr Einwand nichts, wonach sie mit Blick auf Umweltanliegen urteilsfähig sei. Einen Anspruch auf Erteilung des Stimmrechts an eine Minderjährige lasse sich ferner weder aus dem Bundesrecht noch aus dem Völkerrecht ableiten. Die Beschwerdeführerin 2 sei in der Stadt Zürich und damit im Kanton Zürich wohnhaft sowie volljährig, verfüge aber nicht über das Schweizer Bürgerrecht und sei damit in eidgenössischen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt. Dies bestreite sie nicht; ebenso wenig mache sie geltend, ihr sei das Stimmrecht zu Unrecht verweigert worden. Auf ihre Stimmrechtsbeschwerde sei daher aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführerinnen nicht stimmberechtigt seien, seien sie nicht legitimiert, eine Abstimmungsbeschwerde in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich zu erheben.”
Riferimento: Cost. art. 136 n. 1 Nell'esercizio dei diritti politici vige un principio di assoluta parità di trattamento; in linê di principio non si tiene conto delle capacità personali né del livello di istruzione degli aventi diritto di voto.
“über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (lit. a). Diese Anforderungen beziehen sich dabei auf den mit der Erteilung des Bürgerrechts verbundenen Zugang zu den politischen Rechten (Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes, in: BBl 2011 S. 2825 [nachfolgend: Botschaft BüG], S. 2836). Diese politischen Rechte stehen den mündigen Schweizer Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich voraussetzungs- und vorbehaltlos zu. Diesbezüglich gilt das Gebot absoluter Gleichbehandlung, grundsätzlich ohne Berücksichtigung persönlicher Befähigungen der Stimmberechtigten und ihres Bildungsstandes (VGE VG.2018.3 vom 5. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweis auf Art. 39 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 1 BV sowie Art. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte [BPR, SR 161.1]; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 752, 1367; Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, § 1 N 29 f.; vgl. auch BGE 146 I 83 E. 5.3 S. 94).”
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