Accettato nellavotazione popolare del 12 feb. 2017, in vigore dal 1° gen. 2018 (DF del 30 set. 2016, DCF del 10 nov. 2016;RU 2017 6731;FF 2015 1717, 2016 6825, 2017 2961). ↩
Accettato nellavotazione popolare del 12 feb. 2017, in vigore dal 1° gen. 2018 (DF del 30 set. 2016, DCF del 10 nov. 2016;RU 2017 6731;FF 2015 1717, 2016 6825, 2017 2961). ↩
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Cost. art. 131 n. 1 La Costituzione consente l'impiego di imposte speciali sui consumi anche per il perseguimento di obiettivi di politiÊ sanitaria: esse possono servire a ridurre la domanÚ di bevanÞ alcoliche mediante un onere fiscale e così sostenere finalità di promozione della salute.
“Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht in zeitlicher Hinsicht (vgl. E. 1.9 des angefochtenen Urteils) sowie die Grundsätze der Alkoholgesetzgebung und der Steuerveranlagung (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Hervorzuheben ist dabei insbesondere der schon in der Bundesverfassung angelegte gesundheitspolitische Auftrag (Art. 105 BV), welcher auch durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung erfolgt (Art. 131 Abs. 1 lit. b BV). Die Vorinstanz hat weiter auf die - gerade auch vor dem eben erwähnten Hintergrund bedeutsame - allgemeine Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht (Art. 23 Abs. 2 AlkG) und insbesondere auf das Pflichtenheft des Beschwerdeführers verwiesen (vgl. E. 3.8.3 des angefochtenen Urteils). Danach müsse der Konzessionsinhaber bei Entgegennahme von Rohstoffen oder Ausführung eines Brennauftrages eine Erklärung tätigen. Er habe spätestens zehn Tage vor Brennbeginn ein Gesuch um Erteilung einer Brennbewilligung einzureichen und dürfe nach Bewilligungserteilung nur innerhalb der bewilligten Brennfrist brennen. Die erzeugten Spirituosen müssten nach Beendigung des Brennens unverzüglich zur Abnahme angemeldet werden. Der Konzessionsinhaber sei weiter verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Herkunft und die Verwendung der Rohstoffe sowie die daraus hergestellten Spirituosen laufend zu führen (Buchführung). Schliesslich hat die Vorinstanz die Dokumentationspflichten im Hinblick auf das Steuerlager dargelegt, namentlich das Führen einer Alkoholbuchhaltung.”