Accettato nellavotazione popolare del 28 nov. 2004, in vigore dal 1° gen. 2008 (DF del 3 ott. 2003, DCF del 26 gen. 2005, DCF del 7 nov. 2007 –RU 2007 5765;FF 2002 2065, 2003 5745, 2005 849). ↩
24 commentaries
Cost. art. 123 n. 24 Gli atti investigativi effettuati prima della sussistenza di un sospetto di reato e volti alla prevenzione di futuri reati non sono misure del diritto processuale penale, ma ricadono di regola nel diritto cantonale di polizia.
“Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen von Vorermittlungen zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit (vgl. BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht bereits verschiedentlich erwogen hat, lässt sich die verwaltungsrechtliche Polizeitätigkeit bisweilen nicht leicht vom strafprozessualen, im Dienst der Strafverfolgung stehenden Aufgabenbereich abgrenzen.”
Secondo l'art. 123 cpv. 2 Cost. ai cantoni compete la competenza per l'esecuzione delle pene e delle misure; di conseguenza essi regolano anche questioni esecutive come l'utilizzo della retribuzione del lavoro. L'art. 83 cpv. 2 CP dispone che il detenuto possa disporre liberamente solo di una parte della sua retribuzione e che dall'altra parte debba essere costituito un accantonamento per il periodo successivo alla liberazione. I dettagli sono disciplinati dal diritto cantonale e dalle direttive concordatali applicabili a ciascun cantone.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Art. 83 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig». Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1).”
Cost. art. 123 n. 22 I cantoni godono di un'autonomia molto ampia nell'organizzazione dei tribunali e nella regolamentazione delle competenze procedurali. Ne consegue che essi possono emanare, in questi ambiti, regolamentazioni autonome e divergenti tra loro e non sono vincolati agli ordinamenti degli altri cantoni, purché sia rispettato il diritto superiore.
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
Citazione: Cost. art. 123 n. 21 Il CPP emanato dalla Confederazione crê, in linê di principio, una regolamentazione esaustiva del diritto processuale penale; il diritto processuale cantonale può eventualmente trovare applicazione in via sussidiaria, ad esempio in caso di contravvenzioni/infrazioni (cfr. art. 335 CP).
“Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Von dieser Kompetenz hat er durch den Erlass der StPO grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht (TARKAN GÖKSU, in: Waldmann/Belser/ Epiney, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend: BSK-BV], N. 9 zu Art. 123 BV; vgl. Art. 1 Abs. 2 StPO); kantonales Verfahrensrecht kann allenfalls bei Widerhandlungen gegen kantonales Übertretungsstrafrecht (vgl. Art. 335 StGB) zur Anwendung kommen (vgl. CHRISTOPH GETH, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2024 [nachfolgend: BSK-StPO], N. 12 zu Art. 1 StPO). Dagegen verfügen die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet über die originäre Kompetenz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BGE 140 I 353 E. 5.1 S. 359; RETO PATRICK MÜLLER/MARKUS H.F. MOHLER, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 32 zu Art. 57 BV mit zahlreichen Hinweisen). Diese sog. Polizeihoheit umfasst die Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr. Dazu gehören insbesondere Massnahmen zur Verhinderung von Straftaten. Die präventive polizeiliche Tätigkeit ist grundsätzlich Sache der Kantone (BGE 149 I 218 E. 4.1 mit Hinweisen). Kantonales Recht findet auch auf sog. Vorermittlungen Anwendung, mit dem Ziel, mögliche Straftaten zu erkennen (BGE 150 I 353 E.”
Cost. art. 123 n. 20 I dettagli dell'esecuzione della pena, delle misure e della custodia sono disciplinati dal diritto cantonale; inoltre si applicano le direttive dei concordati rilevanti per il rispettivo cantone.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Art. 83 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig». Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1).”
“6 StGB ist dem Eingewiesenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe hier abschliessend. Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig. Auch die Gewährung von Ausgängen unterliegt den Voraussetzungen von Art. 84 Abs 6 StGB. Dementsprechend ist sie nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. eine Flucht bestehen (vgl. Urteile 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 2.3.3; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3 f.; je mit Hinweisen). Im Übrigen richten sich die Einzelheiten des Verwahrungsvollzugs nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV; Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3).”
Cost. art. 123 n. 19 Secondo il CodiÎ di procedura penale (e la giurisprudenza qui citata) competono a tal fine le autorità giudiziarie penali e non le autorità di esecuzione: l'ordinanza di custodia cautelare, la proroga della detenzione, l'esame delle istanze di scarcerazione nonché la concessione dell'esecuzione anticipata di pene e misure.
“Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind auf dem Gebiet des Strafrechts unter anderem für die Organisation der Gerichte und den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Ordnung im Bereich des Vollzugs der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs. Sie schreibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für einzelne konkrete Entscheide vor, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sind. Die Schlussfolgerung, die Verfahrensleitung müsse auch für alle anderen Entscheide zuständig sein, ist genauso wenig zwingend wie der Umkehrschluss, diese stünden den Vollzugsbehörden zu (Urteil 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4). Gemäss der Strafprozessordnung sind die Strafbehörden (und nicht die Vollzugsbehörden) unter anderem zuständig zur Haftanordnung, Haftverlängerung und zur Behandlung von Haftentlassungsgesuchen sowie zur Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (Art.”
“Nach Art. 123 Abs. 2 BV sind auf dem Gebiet des Strafrechts unter anderem für die Organisation der Gerichte und den Straf- und Massnahmenvollzug die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Ordnung im Bereich des Vollzugs der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs. Sie schreibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für einzelne konkrete Entscheide vor, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sind. Die Schlussfolgerung, die Verfahrensleitung müsse auch für alle anderen Entscheide zuständig sein, ist genauso wenig zwingend wie der Umkehrschluss, diese stünden den Vollzugsbehörden zu (Urteil 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 5.4). Gemäss der Strafprozessordnung sind die Strafbehörden (und nicht die Vollzugsbehörden) unter anderem zuständig zur Haftanordnung, Haftverlängerung und zur Behandlung von Haftentlassungsgesuchen sowie zur Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs (Art.”
Cost. art. 123 n. 18 L'organizzazione dell'esecuzione della pena, delle misure e della custodia di sicurezza è disciplinata dal diritto cantonale e dalle direttive concordatarie applicabili al rispettivo cantone. L'esecuzione si fonÚ su un sistema a livelli con l'obiettivo della rieducazione e della prevenzione delle recidive. Le aperture del regime esecutivo (p. es. trasferimento in un istituto aperto, permessi di uscita, collocamento in regime esterno, liberazione condizionale) nonché i permessi sono ammissibili soltanto nei limiti previsti dalla legge e tenendo conto dei rischi esistenti, quali il pericolo di fuga o di recidiva.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs sind in Art. 74 ff. StGB festgelegt. Die Einzelheiten richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteile 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweis; 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.3). Der Straf- und Massnahmenvollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten in Form von sogenannten Vollzugsöffnungen gewährt. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Der Gefangene soll durch die schrittweise Gewährung von solchen Vollzugsöffnungen resozialisiert und in die Gesellschaft reintegriert werden (vgl. Art. 74 und 75 Abs. 1 StGB). Besteht Flucht- oder Rückfallgefahr, sind Vollzugsöffnungen allerdings nur begrenzt möglich (Urteile 7B_45/2024 vom 4.”
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3). Der Straf- und Massnahmenvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt.”
“6 StGB ist dem Eingewiesenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Das Gesetz definiert die drei Urlaubsgründe hier abschliessend. Die Urlaubsgewährung ist nur in diesem gesetzlichen Rahmen zulässig. Auch die Gewährung von Ausgängen unterliegt den Voraussetzungen von Art. 84 Abs 6 StGB. Dementsprechend ist sie nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sie sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. eine Flucht bestehen (vgl. Urteile 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 2.3.3; 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3 f.; je mit Hinweisen). Im Übrigen richten sich die Einzelheiten des Verwahrungsvollzugs nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV; Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3).”
Cost. art. 123 n. 17 La competenza federale a legiferare in materia di diritto processuale penale non inciÞ sull'originaria competenza di polizia dei cantoni. Le misure di prevenzione e di contrasto ai pericoli, che rientrano nel diritto di polizia, restano, in linê di principio, di competenza cantonale.
“Die Zuständigkeit der Kantone, auf ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gilt als originäre Kompetenz der Kantone. Die Kantone verfügen auf ihrem Territorium über die Polizeihoheit und damit über die entsprechende Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr. Der Grundsatz der primären Verantwortung der Kantone für die Sicherheit auf ihrem Territorium ist unbestritten (Art. 57 BV). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind (zum Ganzen BGE 140 I 353 E. 5.1 mit Hinweisen).”
Riferimento: Cost. art. 123 n. 16 Nella ricerÊ di posti per l'esecuzione in istituto delle misure è, conformemente allo spirito dei concordati sull'esecuzione penale, opportuno rivolgersi in via prioritaria agli istituti dei rispettivi cantoni concordatari. Se e in quale misura debbano essere prese in considerazione ulteriori strutture extraconcordatarie è rimesso alla discrezionalità delle autorità di esecuzione; la mancata formulazione di richieste aggiuntive non può essere contestata alla luÎ delle concrete capacità pratiche di accoglienza.
“Die dokumentierten und hiervor zusammenfassend dargelegten Bemühungen der ASMV, für den Beschwerdeführer einen Platz in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu finden, erweisen sich entgegen dessen Auffassung nicht als ungenügend. Die Schweizer Kantone haben sich zur Erfüllung der kantonalen Aufgabe des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV) zu drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen. Diese verfolgen das Ziel, einen bedarfsgerechten, verfassungs- und gesetzeskonformen Straf- und Massnahmenvollzug zu gewährleisten. Es entspricht dem Sinn der Strafvollzugskonkordate, dass bei der Suche nach einem Platz für den stationären Massnahmenvollzug zunächst in erster Linie die Anstalten der Konkordatskantone angefragt werden (vgl. <www.konkordate.ch>, Rubriken «Portrait/Konkordatsvereinbarung», Art. 3, 11, 13 und 15 der Konkordatsvereinbarung vom 5.5.2006). Entsprechend wurden die zum Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz gehörenden Kliniken der Kantone Aargau und Basel-Stadt angefragt. Zudem wurde bereits im November 2015 die (ausserkonkordatliche) Klinik Rheinau sowie nach der Absage der UPK Basel im September 2016 die (ebenfalls ausserkonkordatliche) Klinik Beverin angefragt. Dass auf die Anfrage weiterer ausserkonkordatlicher Institutionen verzichtet wurde, lag im Ermessen der Vollzugsbehörden und ist angesichts der bisweilen bestehenden Aufnahmebeschränkungen nicht zu beanstanden.”
“Die dokumentierten und hiervor zusammenfassend dargelegten Bemühungen der ASMV, für den Beschwerdeführer einen Platz in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu finden, erweisen sich entgegen dessen Auffassung nicht als ungenügend. Die Schweizer Kantone haben sich zur Erfüllung der kantonalen Aufgabe des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene (vgl. Art. 123 Abs. 2 BV) zu drei regionalen Strafvollzugskonkordaten zusammengeschlossen. Diese verfolgen das Ziel, einen bedarfsgerechten, verfassungs- und gesetzeskonformen Straf- und Massnahmenvollzug zu gewährleisten. Es entspricht dem Sinn der Strafvollzugskonkordate, dass bei der Suche nach einem Platz für den stationären Massnahmenvollzug zunächst in erster Linie die Anstalten der Konkordatskantone angefragt werden (vgl. <www.konkordate.ch>, Rubriken «Portrait/Konkordatsvereinbarung», Art. 3, 11, 13 und 15 der Konkordatsvereinbarung vom 5.5.2006). Entsprechend wurden die zum Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz gehörenden Kliniken der Kantone Aargau und Basel-Stadt angefragt. Zudem wurde bereits im November 2015 die (ausserkonkordatliche) Klinik Rheinau sowie nach der Absage der UPK Basel im September 2016 die (ebenfalls ausserkonkordatliche) Klinik Beverin angefragt. Dass auf die Anfrage weiterer ausserkonkordatlicher Institutionen verzichtet wurde, lag im Ermessen der Vollzugsbehörden und ist angesichts der bisweilen bestehenden Aufnahmebeschränkungen nicht zu beanstanden.”
Riferimento: Cost. art. 123 n. 15 Le disposizioni amministrative o sanitarie cantonali non possono eludere le norme processuali penali di diritto federale relative alla protezione dei segreti professionali, nonché agli obblighi di esibizione e di testimonianza. In particolare, le modalità di dispensa dall'obbligo del segreto professionale e gli obblighi di testimonianza nel processo penale disciplinati dall'art. 171 CPP sono esaustivi; i Cantoni non possono disciplinare autonomamente in modo difforme tali obblighi.
“Regeste Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).”
“Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1-2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwer wiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 BGE 147 IV 27 S. 35 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.6). Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO der ältere und (betreffend strafprozessuale Zeugnis- und Editionspflichten) weniger spezifische Erlass. Art. 321 Ziff. 3 StGB wurde formuliert und in Kraft gesetzt, als noch die (dort erwähnten) kantonalen Strafprozessgesetze galten, denen die verfassungsrechtliche Praxis und Rechtslage eine grosse Gestaltungsfreiheit zugestand. Diese wurde seither durch Art. 123 BV und Art. 171 StPO beschnitten. Massgebliche kantonale Bestimmungen "über die Zeugnispflicht" existieren seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.”
L'art. 123 cpv. 1 Cost. assegna alla Confederazione la legislazione in materia di procedura penale. In tale contesto, le norme amministrative cantonali non possono eludere né contraddire le disposizioni di diritto federale volte a proteggere i segreti professionali né gli obblighi processuali penali di esibizione e di testimonianza.
“Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungs pflicht. Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 141 IV 77 E. 4.4 S. 82; BGE 117 Ia 341 E. 6a S. 348; je mit Hinweisen). Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Kantonale Verwaltungsnormen dürfen die bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1).”
“Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient. Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungs pflicht. Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (BGE 141 IV 77 E. 4.4 S. 82; BGE 117 Ia 341 E. 6a S. 348; je mit Hinweisen). Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Kantonale Verwaltungsnormen dürfen die bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Urteil des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1).”
La competenza materiale per il perseguimento penale spetta di regola alle autorità penali cantonali; la competenza federale esiste solo laddove la legge la preveÞ espressamente (in particolare per i reati elencati negli art. 23 e 24 cpv. 1 CPP). Per i procedimenti ai sensi dell'art. 24 CPP la Procura federale può, nei casi semplici, delegare l'indagine e la valutazione alle autorità cantonali (art. 25 cpv. 2 CPP). Determinati reati (cfr. art. 25 cpv. 1, seconÚ frase, CPP; citato nella fonte) sono espressamente esclusi da tale delega.
“Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in Art. 22-28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftatbestände gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort, zumindest für die Verfahren nach Art. 24 StPO, die Bundesanwaltschaft in einfachen Fällen die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO). Absolut ausgeschlossen von der Möglichkeit einer Delegation sind nur die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k StGB (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz StPO).”
Cost. art. 123 n. 12 Il Tribunale federale esamina le disposizioni cantonali nell'esecuzione delle misure solo in modo limitato. Controlla l'interpretazione e l'applicazione del diritto cantonale nella misura in cui queste possano comportare violazioni di diritti costituzionali (in particolare per arbitrarietà).
“Die strittigen Kostenpunkte richten sich im vorliegenden Zusammenhang (Massnahmenvollzug) nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 123 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, so auch des Willkürverbots (BGE 145 I 121 E. 2.1; 140 III 385 E. 2.3).”
Citazione: Cost. art. 123 n. 11 In procedimenti in cui vengono impugnate decisioni cantonali di non entrata ai sensi dell'art. 385 CPP, la legittimità dei profili cantonali dei soggetti ritenuti pericolosi e della gestione cantonale delle minacÎ ai sensi dell'art. 123 Cost. non rientra nell'oggetto di esame del Tribunale federale. La verifiÊ davanti al Tribunale federale si limita a stabilire se i ricorsi cantonali soddisfacevano i requisiti legali di motivazione (in particolare l'art. 385 cpv. 1 CPP) e se l'istanza di grado precedente abbia ingiustamente deciso di non entrare in materia; attacchi più estesi alla legittimità sostanziale non sono pertanto ammessi nella misura in cui (cfr. art. 42 cpv. 2, art. 106 cpv. 2 LTF).
“42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Überdies können ihre Vorbringen zum Teil nicht von einer Prüfung in der Sache getrennt werden und richten sich im Ergebnis gegen die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmen, was unzulässig ist. Soweit es um die auf der Grundlage von Art. 385 StPO erlassenen Nichteintretensentscheide geht, beschränkt sich der Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage, ob die kantonalen Beschwerden den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügten und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht bzw. nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern definiert stattdessen, was aus ihrer Sicht zu beurteilendes Streitobjekt hätte sein müssen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rechtmässigkeit der Gefährder-Profile und des Bedrohungsmanagements des Kantons Zürich nach Art. 123 BV ist nicht Streitgegenstand. Die Beschwerdeführerin hat 14 verschiedene Personen beschuldigt. Die Vorinstanz hat 14 Verfahren eröffnet. Die Prozessanträge auf Verfahrensvereinigung wurden geprüft und abgewiesen. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt hätte und der Beschwerdeführerin daraus ein rechtlicher Nachteil entstanden sein könnte, zeigt diese nicht auf. Die Beschwerden genügen auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).”
La costituzione di un accantonamento sulla retribuzione del lavoro dei detenuti (cfr. art. 83 cpv. 2 CP) è disciplinata nei dettagli dal diritto esecutivo cantonale e dalle direttive dei concordati applicabili al rispettivo Cantone.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Art. 83 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig». Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1).”
Cost. art. 123 n. 9 Il diritto processuale penale federale disciplina le misure procedurali quando sussiste il sospetto che sia stato commesso un reato. Le misure volte alla prevenzione di reati futuri o all'accertamento di un reato imminente rientrano, in linê di principio, nel diritto di polizia cantonale. Nella prassi, tuttavia, l'attività di polizia amministrativa non sempre può essere nettamente separata dall'ambito del diritto processuale penale.
“Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen von Vorermittlungen zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit (vgl. BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht bereits verschiedentlich erwogen hat, lässt sich die verwaltungsrechtliche Polizeitätigkeit bisweilen nicht leicht vom strafprozessualen, im Dienst der Strafverfolgung stehenden Aufgabenbereich abgrenzen.”
“Die Zuständigkeit der Kantone, auf ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu sorgen, gilt als originäre Kompetenz der Kantone. Die Kantone verfügen auf ihrem Territorium über die Polizeihoheit und damit über die entsprechende Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr. Der Grundsatz der primären Verantwortung der Kantone für die Sicherheit auf ihrem Territorium ist unbestritten (Art. 57 BV). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind (zum Ganzen BGE 140 I 353 E. 5.1 mit Hinweisen).”
Il diritto sanitario cantonale non può costituire la base per un obbligo generalizzato, a carico dei medici, di fornire informazioni o di esibire documenti senza un valido esonero dal segreto professionale. Una simile interpretazione svuoterebbe il segreto professionale e sarebbe incompatibile con le disposizioni del diritto federale (art. 123 cpv. 1 Cost. in combinazione con le pertinenti disposizioni penali e di procedura penale). La procedura formale di esonero dal segreto professionale, disciplinata in via esaustiva nel CPP, non è toccata dal diritto amministrativo cantonale.
“als gesetzliche Grundlage für eine pauschale ärztliche Auskunfts- und Editionspflicht - ohne gültige Entbindung vom Arztgeheimnis auf ärztlichen Antrag hin - interpretiert werden kann. Eine solche Rechtsanwendung würde das Arztgeheimnis aushöhlen und wäre mit den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Berufsgeheimnisse nicht vereinbar (Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und BGE 147 IV 27 S. 36 Art. 123 Abs. 1 BV; Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB). Auch der schaffhausische Gesetzgeber scheint sich im Übrigen bewusst gewesen zu sein, dass er keine abweichenden strafprozessualen Normen zu erlassen hatte: Gemäss Art. 1 Abs. 1 regelt das GesG/SH "das öffentliche Gesundheitswesen sowie die Tätigkeit privater Leistungsanbieter im Gesundheitswesen auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen in Ergänzung zur speziellen Gesetzgebung über die Spitäler sowie die Altersbetreuung und Pflege". Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f GesG/SH hat das verantwortliche ärztliche Personal das Berufsgeheimnis "nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften" zu wahren. Auch die GesV/SH verweist auf die Anwendbarkeit von Art. 321 StGB (§ 38 Abs. 2 GesV/SH) bzw. auf die massgeblichen Regeln zur Entbindung von der Schweigepflicht (vgl. § 38 Abs. 3-4 GesV/SH). Das in der StPO abschliessend geregelte förmliche Entbindungsverfahren zum Schutz der Berufsgeheimnisse wird vom kantonalen Verwaltungsrecht folglich nicht tangiert.”
“als gesetzliche Grundlage für eine pauschale ärztliche Auskunfts- und Editionspflicht - ohne gültige Entbindung vom Arztgeheimnis auf ärztlichen Antrag hin - interpretiert werden kann. Eine solche Rechtsanwendung würde das Arztgeheimnis aushöhlen und wäre mit den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Berufsgeheimnisse nicht vereinbar (Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und BGE 147 IV 27 S. 36 Art. 123 Abs. 1 BV; Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB). Auch der schaffhausische Gesetzgeber scheint sich im Übrigen bewusst gewesen zu sein, dass er keine abweichenden strafprozessualen Normen zu erlassen hatte: Gemäss Art. 1 Abs. 1 regelt das GesG/SH "das öffentliche Gesundheitswesen sowie die Tätigkeit privater Leistungsanbieter im Gesundheitswesen auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen in Ergänzung zur speziellen Gesetzgebung über die Spitäler sowie die Altersbetreuung und Pflege". Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. f GesG/SH hat das verantwortliche ärztliche Personal das Berufsgeheimnis "nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften" zu wahren. Auch die GesV/SH verweist auf die Anwendbarkeit von Art. 321 StGB (§ 38 Abs. 2 GesV/SH) bzw. auf die massgeblichen Regeln zur Entbindung von der Schweigepflicht (vgl. § 38 Abs. 3-4 GesV/SH). Das in der StPO abschliessend geregelte förmliche Entbindungsverfahren zum Schutz der Berufsgeheimnisse wird vom kantonalen Verwaltungsrecht folglich nicht tangiert.”
Citazione: Cost. art. 123 n. 7 Le misure federali nel settore della protezione dell'infanzia e della gioventù si fondano, secondo la giurisprudenza richiamata, sull'art. 123 Cost. Tali misure devono presentare un nesso sufficiente con il diritto penale. La Confederazione può dunque intervenire soltanto nella misura in cui le misure perseguono prioritariamente la prevenzione della criminalità (ad es. prevenzione dei reati, prevenzione della violenza).
“Weiter ist zu beachten, dass Art. 67 Abs. 2 BV dem Bund im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte keine zureichenden Kompetenzen einräumt, da die Bestimmung allein von der subsidiären Unterstützung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen spricht (vgl. Axel Tschentscher, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 67 N. 6 f.). Auch aus dem Förder- und Schutzauftrag in Art. 67 Abs. 1 BV lassen sich keine weitergehenden Bundeskompetenzen ableiten (vgl. Regula Gerber Jenni, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 67 N. 6 m.H.). Der Bund stützt sich im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte vielmehr auf Art. 123 BV, weshalb diese Massnahmen stets einen genügenden Konnex zum Strafrecht aufweisen müssen. Der Bund darf im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes somit nur tätig werden, sofern entsprechende Massnahmen prioritär auf die Kriminalprävention (Verhinderung von Straftaten, Kriminalitätsvorbeugung) abzielen (vgl. zum Ganzen Bericht des Bundesrats vom 27. August 2008 "Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik", S. 16 f.; im Folgenden: Bericht BR 2008; Beilage Nr. 3 zur Vernehmlassung). Gestützt auf Art. 386 StGB wurde zuletzt auch die Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 13. November 2019 (SR 311.039.7) erlassen, deren Anwendungsbereich ebenfalls einen direkten Bezug zur Gewaltprävention voraussetzt (vgl. Erläuternder Bericht zur Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom Januar 2020, S. 6; Beilage Nr. 5 zur Vernehmlassung).”
“Weiter ist zu beachten, dass Art. 67 Abs. 2 BV dem Bund im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte keine zureichenden Kompetenzen einräumt, da die Bestimmung allein von der subsidiären Unterstützung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen spricht (vgl. Axel Tschentscher, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 67 N. 6 f.). Auch aus dem Förder- und Schutzauftrag in Art. 67 Abs. 1 BV lassen sich keine weitergehenden Bundeskompetenzen ableiten (vgl. Regula Gerber Jenni, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 67 N. 6 m.H.). Der Bund stützt sich im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Kinderrechte vielmehr auf Art. 123 BV, weshalb diese Massnahmen stets einen genügenden Konnex zum Strafrecht aufweisen müssen. Der Bund darf im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes somit nur tätig werden, sofern entsprechende Massnahmen prioritär auf die Kriminalprävention (Verhinderung von Straftaten, Kriminalitätsvorbeugung) abzielen (vgl. zum Ganzen Bericht des Bundesrats vom 27. August 2008 "Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik", S. 16 f.; im Folgenden: Bericht BR 2008; Beilage Nr. 3 zur Vernehmlassung). Gestützt auf Art. 386 StGB wurde zuletzt auch die Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 13. November 2019 (SR 311.039.7) erlassen, deren Anwendungsbereich ebenfalls einen direkten Bezug zur Gewaltprävention voraussetzt (vgl. Erläuternder Bericht zur Verordnung über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom Januar 2020, S. 6; Beilage Nr. 5 zur Vernehmlassung).”
I Cantoni dispongono, ai sensi dell'art. 123 cpv. 2 Cost., di un'ampia autonomia in materia di organizzazione dei tribunali nonché di disciplina dell'esecuzione delle pene e delle misure. A tal fine possono adottare disposizioni autonome, diverse da quelle degli altri Cantoni, nella misura in cui il diritto federale non si opponga.
“Die verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten richten sich in grossen Teilen nach kantonalem Recht. Dies ergibt sich zum einen aus der gliedstaatlichen Autonomie, welche den Kantonen zufällt (Art. 3 BV) und den entsprechenden originären Rechtsetzungskompetenzen im kantonalen Verwaltungsrecht (vgl. § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV; SG 111.100]). Zum anderen besteht die kantonale Autonomie bei der Organisation der Behörden und Gerichte auch im Rahmen der Umsetzung des Bundesrechts (Schweizer, Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Bund und Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. I, Zürich 2020, S. 700). Die kantonale Autonomie bei der Gerichtsorganisation ist sehr weitgehend. Dies ergibt sich allgemein aus Art. 46 Abs. 3 und Art. 47 Abs. 2 BV und besonders für das Zivil- und Strafrecht aus Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 BV sowie Art. 3 ZPO und Art. 14 StPO (Buser, Gerichte in den Kantonen, in: Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz Bd. III, Zürich 2020, S. 1861; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 171 ff.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage 2021, N 127). Daraus folgt, dass die Kantone bei der Regelung der verfahrensrechtlichen Zuständigkeiten durch abweichende Ordnungen anderer Kantone nicht gebunden sind, sondern in Beachtung des übergeordneten Rechts autonome Regelungen treffen können.”
“5 StPO regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Perso- - 9 - nen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Auf- sicht über die Haftanstalten. Art. 235 Abs. 1-4 StPO bestimmen bloss in Grundzü- gen die Kontaktrechte der Inhaftierten in der Haft und garantieren insbesondere den Verkehr mit der Verteidigung. Für den vorzeitigen Strafvollzug sieht die Straf- prozessordnung einzig in Art. 236 Abs. 4 StPO vor, dass die beschuldigte Person mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt dem Vollzugsregime untersteht, wenn der Zweck der Untersuchungs- und Sicherheitshaft dem nicht entgegen steht. Die Strafprozessordnung enthält somit keine detaillierten Bestimmungen zur Art und Weise, wie der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der Freiheits- strafen in den Bezirksgefängnissen vorzunehmen ist. Die Legiferierungskompe- tenz der Kantone im Bereich Vollzug beruht auf der Kompetenzordnung von Art. 123 Abs. 2 BV, wonach die Kantone für den Straf- und Massnahmenvollzug zu- ständig sind, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht. Auch das Bundes- gericht bestätigte diese Kompetenzverteilung und ging davon aus, dass die Rege- lung des in Zürcher Bezirksgefängnissen geltenden Haft- und Strafvollzugsre- gimes innerstaatlich grundsätzlich Angelegenheit der Kantone sei, während sich der Entscheid über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Entlassung daraus nach der Strafprozessordnung richte und entweder der Verfahrensleitung oder dem Zwangsmassnahmengericht zustehe (vgl. BGer 1B_141/2020 vom 20. August 2020 E. 6.3). Die für die Legiferierung zuständigen Kantone haben dafür besorgt zu sein, dass im Haft- und Strafvollzug die durch Verfassung, Konventionen und Bundesgesetze geschützten Rechte der Inhaftier- ten beachtet und umgesetzt werden. Der Kanton Zürich regelt den Haft- und Strafvollzug im Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19.”
Nell'applicare l'art. 123 cpv. 2 Cost., il Tribunale federale esamina l'interpretazione e l'applicazione del diritto procedurale cantonale solo limitatamente alla questione se siano stati violati diritti costituzionali; ciò comprenÞ in particolare un controllo sotto il profilo del divieto di arbitrio. Le questioni di interpretazione materiale del diritto cantonale restano, in linê di principio, di competenza cantonale.
“Die strittigen Kostenpunkte richten sich im vorliegenden Zusammenhang (Massnahmenvollzug) nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 123 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts unter dem beschränkten Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, so auch des Willkürverbots (BGE 145 I 121 E. 2.1; 140 III 385 E. 2.3).”
La Confederazione è, ai sensi dell'art. 123 cpv. 1 Cost., competente a legiferare in materia di diritto processuale penale e ha esercitato tale competenza di regola in modo esaustivo tramite il CPP. Il diritto processuale cantonale può eventualmente applicarsi in via sussidiaria, per esempio in caso di violazioni del diritto penale contravvenzionale cantonale. I Cantoni conservano nel loro territorio la competenza originaria di polizia per il mantenimento della sicurezza e dell'ordine pubblici e, conseguentemente, i poteri per la prevenzione e la gestione dei pericoli.
“Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Von dieser Kompetenz hat er durch den Erlass der StPO grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht (TARKAN GÖKSU, in: Waldmann/Belser/ Epiney, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend: BSK-BV], N. 9 zu Art. 123 BV; vgl. Art. 1 Abs. 2 StPO); kantonales Verfahrensrecht kann allenfalls bei Widerhandlungen gegen kantonales Übertretungsstrafrecht (vgl. Art. 335 StGB) zur Anwendung kommen (vgl. CHRISTOPH GETH, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2024 [nachfolgend: BSK-StPO], N. 12 zu Art. 1 StPO). Dagegen verfügen die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet über die originäre Kompetenz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BGE 140 I 353 E. 5.1 S. 359; RETO PATRICK MÜLLER/MARKUS H.F. MOHLER, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 32 zu Art. 57 BV mit zahlreichen Hinweisen). Diese sog. Polizeihoheit umfasst die Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr.”
“Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten richtet sich nach der StPO (Art. 15 Abs. 1 StPO). Der Bund ist aufgrund von Art. 123 Abs. 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts befugt. Von dieser Kompetenz hat er durch den Erlass der StPO grundsätzlich erschöpfend Gebrauch gemacht (TARKAN GÖKSU, in: Waldmann/Belser/ Epiney, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015 [nachfolgend: BSK-BV], N. 9 zu Art. 123 BV; vgl. Art. 1 Abs. 2 StPO); kantonales Verfahrensrecht kann allenfalls bei Widerhandlungen gegen kantonales Übertretungsstrafrecht (vgl. Art. 335 StGB) zur Anwendung kommen (vgl. CHRISTOPH GETH, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2024 [nachfolgend: BSK-StPO], N. 12 zu Art. 1 StPO). Dagegen verfügen die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet über die originäre Kompetenz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BGE 140 I 353 E. 5.1 S. 359; RETO PATRICK MÜLLER/MARKUS H.F. MOHLER, in: St. Galler BV-Kommentar, 4. Aufl., 2023, N. 32 zu Art. 57 BV mit zahlreichen Hinweisen). Diese sog. Polizeihoheit umfasst die Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Auftrags zur Gefahrenabwehr.”
Cost. art. 123 n. 3 I dettagli dell'esecuzione delle pene e delle misure sono disciplinati dal diritto cantonale e dalle direttive di concordato applicabili a ciascun Cantone. L'esecuzione deve rispettare la dignità umana; l'esercizio dei diritti dei detenuti può essere limitato soltanto nella misura in cui la privazione della libertà e la convivenza nell'istituto lo richiedano. Tali limitazioni devono fondarsi su una norma di legge, essere nell'interesse pubblico e proporzionate. Gli art. 74 e 75 CP obbligano l'esecuzione a orientarsi al reinserimento e alla prevenzione della recidiva; ai sensi dell'art. 75 cpv. 1 CP i detenuti devono essere prioritariamente messi in condizione di condurre in futuro una vita senza commettere reati. L'esecuzione si basa inoltre su un sistema a fasi che conceÞ progressivamente maggiori libertà.
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3). Der Straf- und Massnahmenvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern. Art. 74 und 75 StGB schreiben einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt.”
“Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien. Art. 74 StGB sieht vor, dass der Gefangene oder Eingewiesene Anspruch auf die Achtung seiner Menschenwürde hat; die Ausübung seiner Rechte darf nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (BGE 124 I 203 E. 2b mit Hinweis). Die Beschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.”
art. 123 Cost. in combinazione con art. 171 CPP limita la potestà dei Cantoni di disciplinare gli obblighi di testimonianza nel procedimento penale. Dall'art. 321 n. 3 CP non può desumersi alcuna competenza dei Cantoni a disciplinare l'obbligo di testimoniare in deroga all'art. 171 cpv. 1–2 CPP, né ad abolire integralmente il segreto professionale del medico nei casi di particolare gravità. Dall'entrata in vigore della CPP non esistono più disposizioni cantonali rilevanti in materia di obbligo di testimonianza.
“Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1-2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwer wiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 BGE 147 IV 27 S. 35 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.6). Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO der ältere und (betreffend strafprozessuale Zeugnis- und Editionspflichten) weniger spezifische Erlass. Art. 321 Ziff. 3 StGB wurde formuliert und in Kraft gesetzt, als noch die (dort erwähnten) kantonalen Strafprozessgesetze galten, denen die verfassungsrechtliche Praxis und Rechtslage eine grosse Gestaltungsfreiheit zugestand. Diese wurde seither durch Art. 123 BV und Art. 171 StPO beschnitten. Massgebliche kantonale Bestimmungen "über die Zeugnispflicht" existieren seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.”
“Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1-2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwer wiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 BGE 147 IV 27 S. 35 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.6). Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO der ältere und (betreffend strafprozessuale Zeugnis- und Editionspflichten) weniger spezifische Erlass. Art. 321 Ziff. 3 StGB wurde formuliert und in Kraft gesetzt, als noch die (dort erwähnten) kantonalen Strafprozessgesetze galten, denen die verfassungsrechtliche Praxis und Rechtslage eine grosse Gestaltungsfreiheit zugestand. Diese wurde seither durch Art. 123 BV und Art. 171 StPO beschnitten. Massgebliche kantonale Bestimmungen "über die Zeugnispflicht" existieren seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.”
Dall'art. 321 n. 3 CP non può essere desunta una competenza dei Cantoni a disciplinare l'obbligo processuale di testimoniare in deroga all'art. 171 cpv. 1–2 CPP o a sopprimere integralmente il segreto medico (in particolare nei casi di reati gravi). L'art. 321 n. 3 CP è anteriore e meno specifico rispetto all'art. 171 CPP; la disposizione costituzionale dell'art. 123 cpv. 1 Cost. e l'art. 171 CPP hanno da allora limitato il margine di manovra dei Cantoni. Disposizioni cantonali rilevanti sull'obbligo di testimoniare non esistono più dall'entrata in vigore della CPP.
“Aus Art. 321 Ziff. 3 StGB lässt sich keine Kompetenz der Kantone ableiten, die strafprozessuale Zeugnispflicht abweichend von Art. 171 Abs. 1-2 StPO zu regeln oder das Arztgeheimnis (bei schwer wiegenden Straffällen) gar vollständig abzuschaffen (Art. 49 Abs. 1 BGE 147 IV 27 S. 35 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 BV; Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.6). Art. 321 Ziff. 3 StGB ist gegenüber Art. 171 StPO der ältere und (betreffend strafprozessuale Zeugnis- und Editionspflichten) weniger spezifische Erlass. Art. 321 Ziff. 3 StGB wurde formuliert und in Kraft gesetzt, als noch die (dort erwähnten) kantonalen Strafprozessgesetze galten, denen die verfassungsrechtliche Praxis und Rechtslage eine grosse Gestaltungsfreiheit zugestand. Diese wurde seither durch Art. 123 BV und Art. 171 StPO beschnitten. Massgebliche kantonale Bestimmungen "über die Zeugnispflicht" existieren seit Inkrafttreten der StPO nicht mehr.”
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