10 commentaries
Cost. art. 110 n. 10 La Confederazione può, in virtù delle sue competenze nel traffico stradale e nella protezione dei lavoratori, emanare disposizioni per le autiste e gli autisti del trasporto professionale di persone, in particolare per la regolamentazione degli orari di lavoro e di riposo. L'ordinamento dei tempi di lavoro e di presenza è stato delegato dal legislatore al Consiglio federale (cfr. art. 56 LCStr).
“Der Bund hat sodann gestützt auf seine umfassenden Gesetzgebungskompetenzen im Strassenverkehr (Art. 82 Abs. 1 BV), auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (Art. 110 Abs. 1 lit. a BV) sowie im Rahmen des Personenbeförderungsregals (vgl. E. 4.1 hiervor) für die Chauffeurinnen und Chauffeure des berufsmässigen Personentransports und des konzessionierten öffentlichen Strassenverkehrs Vorschriften zur Arbeits- und Ruhezeit erlassen. Mit Art. 56 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01) hat der Bundesgesetzgeber dabei die Ordnung der Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer an den Bundesrat delegiert. Als berufsmässig gelten in diesem Kontext Fahrten, die regelmässig bzw. in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll bzw. bei welchen ein die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigender Fahrpreis zu entrichten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1bis der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2; SR 822.”
Cost. art. 110 n. 9 In base al diritto alla protezione dei lavoratori (art. 110 cpv. 1 lett. a Cost.) la Confederazione ha emanato norme sugli orari di lavoro e di riposo per le conducenti e i conducenti del trasporto professionale di persone. L'ordinamento degli orari di lavoro e di presenza è stato delegato dal legislatore al Consiglio federale (art. 56 cpv. 1 LCStr).
“Der Bund hat sodann gestützt auf seine umfassenden Gesetzgebungskompetenzen im Strassenverkehr (Art. 82 Abs. 1 BV), auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (Art. 110 Abs. 1 lit. a BV) sowie im Rahmen des Personenbeförderungsregals (vgl. E. 4.1 hiervor) für die Chauffeurinnen und Chauffeure des berufsmässigen Personentransports und des konzessionierten öffentlichen Strassenverkehrs Vorschriften zur Arbeits- und Ruhezeit erlassen. Mit Art. 56 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01) hat der Bundesgesetzgeber dabei die Ordnung der Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer an den Bundesrat delegiert. Als berufsmässig gelten in diesem Kontext Fahrten, die regelmässig bzw. in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll bzw. bei welchen ein die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigender Fahrpreis zu entrichten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1bis der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2; SR 822.”
“Der Bund hat sodann gestützt auf seine umfassenden Gesetzgebungskompetenzen im Strassenverkehr (Art. 82 Abs. 1 BV), auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (Art. 110 Abs. 1 lit. a BV) sowie im Rahmen des Personenbeförderungsregals (vgl. E. 4.1 hiervor) für die Chauffeurinnen und Chauffeure des berufsmässigen Personentransports und des konzessionierten öffentlichen Strassenverkehrs Vorschriften zur Arbeits- und Ruhezeit erlassen. Mit Art. 56 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01) hat der Bundesgesetzgeber dabei die Ordnung der Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer an den Bundesrat delegiert. Als berufsmässig gelten in diesem Kontext Fahrten, die regelmässig bzw. in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll bzw. bei welchen ein die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigender Fahrpreis zu entrichten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1bis der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2; SR 822.”
La Confederazione ha creato, in virtù dell'art. 110 Cost., una disciplina ampia in materia di diritto del lavoro (in particolare la Legge sul lavoro e i relativi regolamenti). Il diritto federale non impedisÎ ai Cantoni di adottare misure sociali integrative; secondo la giurisprudenza lascia spazio all'introduzione di salari minimi cantonali, purché perseguano primariamente finalità di politiÊ sociale e non abbiano come scopo principale la tutela dei lavoratori. Non è stato deciso nelle menzionate pronunÎ se i Comuni o gli aventi diritto di voto comunali siano legittimati a introdurre regolamentazioni comunali sul salario minimo; i salari minimi statali finora esaminati in seÞ giurisdizionale si fondano su una base costituzionale cantonale.
“, dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?, ARV 2017, S. 271 ff., 278 f., wonach sich vor dem Hintergrund von Art. 49 Abs. 1 BV bei objektiver Betrachtung – aufgrund der abschliessenden Regelung durch die Bundesgesetzgebung – eine Rechtsetzung durch die Kantone verbiete). Nach dem Bundesgericht hat der Bund zwar insbesondere mit dem – gestützt auf Art. 110 BV erlassenen – Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11) und den dazugehörigen Verordnungen eine sehr umfassende Regelung des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes geschaffen; die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie die öffentlich-rechtlichen Massnahmen des Bundes, die im Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen verankert seien, hinderten die Kantone indes nicht daran, (in deren Ergänzung) bestimmte sozialpolitische Massnahmen zu erlassen, die nicht direkt bzw. nicht in erster Linie den Schutz der Arbeitnehmenden bezwecken. Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt das Bundesrecht mithin Raum für die Einführung eines kantonalen Mindestlohns aus sozialpolitischen Motiven. 7. 7.1 Damit ist allerdings noch nichts gesagt über die Kompetenz des Beschwerdegegners bzw. des Winterthurer Stimmvolks zum Erlass einer (kommunalen) Mindestlohnregelung. Die vom Bundesgericht in der Vergangenheit überprüften staatlichen Mindestlöhne wurden allesamt auf kantonaler Ebene eingeführt, gestützt auf eine Grundlage in der jeweiligen Kantonsverfassung.”
“, dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?, ARV 2017, S. 271 ff., 278 f., wonach sich vor dem Hintergrund von Art. 49 Abs. 1 BV bei objektiver Betrachtung – aufgrund der abschliessenden Regelung durch die Bundesgesetzgebung – eine Rechtsetzung durch die Kantone verbiete). Nach dem Bundesgericht hat der Bund zwar insbesondere mit dem – gestützt auf Art. 110 BV erlassenen – Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11) und den dazugehörigen Verordnungen eine sehr umfassende Regelung des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes geschaffen; die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie die öffentlich-rechtlichen Massnahmen des Bundes, die im Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen verankert seien, hinderten die Kantone indes nicht daran, (in deren Ergänzung) bestimmte sozialpolitische Massnahmen zu erlassen, die nicht direkt bzw. nicht in erster Linie den Schutz der Arbeitnehmenden bezwecken. Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt das Bundesrecht mithin Raum für die Einführung eines kantonalen Mindestlohns aus sozialpolitischen Motiven. 7. 7.1 Damit ist allerdings noch nichts gesagt über die Kompetenz des Beschwerdegegners bzw. des Stadtzürcher Stimmvolks zum Erlass einer (kommunalen) Mindestlohnregelung. Die vom Bundesgericht in der Vergangenheit überprüften staatlichen Mindestlöhne wurden allesamt auf kantonaler Ebene eingeführt, gestützt auf eine Grundlage in der jeweiligen Kantonsverfassung.”
“, dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?, ARV 2017, S. 271 ff., 278 f., wonach sich vor dem Hintergrund von Art. 49 Abs. 1 BV bei objektiver Betrachtung – aufgrund der abschliessenden Regelung durch die Bundesgesetzgebung – eine Rechtsetzung durch die Kantone verbiete). Nach dem Bundesgericht hat der Bund zwar insbesondere mit dem – gestützt auf Art. 110 BV erlassenen – Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11) und den dazugehörigen Verordnungen eine sehr umfassende Regelung des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes geschaffen; die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie die öffentlich-rechtlichen Massnahmen des Bundes, die im Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen verankert seien, hinderten die Kantone indes nicht daran, (in deren Ergänzung) bestimmte sozialpolitische Massnahmen zu erlassen, die nicht direkt bzw. nicht in erster Linie den Schutz der Arbeitnehmenden bezwecken. Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt das Bundesrecht mithin Raum für die Einführung eines kantonalen Mindestlohns aus sozialpolitischen Motiven. 7. 7.1 Damit ist allerdings noch nichts gesagt über die Kompetenz des Beschwerdegegners bzw. des Winterthurer Stimmvolks zum Erlass einer (kommunalen) Mindestlohnregelung. Die vom Bundesgericht in der Vergangenheit überprüften staatlichen Mindestlöhne wurden allesamt auf kantonaler Ebene eingeführt, gestützt auf eine Grundlage in der jeweiligen Kantonsverfassung.”
“, dieser auch zum Folgenden; siehe ferner Bundesrat, Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Aargau, Thurgau, Waadt, Neuenburg und Genf vom 10. Oktober 2012, BBl 2012 8513 ff., 8521 f.; zur Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen in Fragen des Arbeitsrechts und der Lohnfestsetzung ausserdem Isabelle Wildhaber, Möglichkeiten und Grenzen der Mindestlohnregulierung in der Schweiz, ARV online 2014 Nr. 1, N. 6 ff.; Kurt Pärli, Kantonale Mindestlöhne sind zulässig, ARV 2018, S. 294 ff.; eine kantonale Kompetenz zum Erlass von Mindestlohnvorschriften ablehnend Christian Maduz/Oliver Schmid, [Un-]Zulässigkeit von kantonalen Mindestlohn-Regelungen?, ARV 2017, S. 271 ff., 278 f., wonach sich vor dem Hintergrund von Art. 49 Abs. 1 BV bei objektiver Betrachtung – aufgrund der abschliessenden Regelung durch die Bundesgesetzgebung – eine Rechtsetzung durch die Kantone verbiete). Nach dem Bundesgericht hat der Bund zwar insbesondere mit dem – gestützt auf Art. 110 BV erlassenen – Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11) und den dazugehörigen Verordnungen eine sehr umfassende Regelung des allgemeinen Arbeitnehmerschutzes geschaffen; die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundeszivilrechts sowie die öffentlich-rechtlichen Massnahmen des Bundes, die im Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen verankert seien, hinderten die Kantone indes nicht daran, (in deren Ergänzung) bestimmte sozialpolitische Massnahmen zu erlassen, die nicht direkt bzw. nicht in erster Linie den Schutz der Arbeitnehmenden bezwecken. Nach Auffassung des Bundesgerichts lässt das Bundesrecht mithin Raum für die Einführung eines kantonalen Mindestlohns aus sozialpolitischen Motiven. 7. 7.1 Damit ist allerdings noch nichts gesagt über die Kompetenz des Beschwerdegegners bzw. des Stadtzürcher Stimmvolks zum Erlass einer (kommunalen) Mindestlohnregelung. Die vom Bundesgericht in der Vergangenheit überprüften staatlichen Mindestlöhne wurden allesamt auf kantonaler Ebene eingeführt, gestützt auf eine Grundlage in der jeweiligen Kantonsverfassung.”
Nella vicenÚ citata sono state fatte valere, nelle domanÞ processuali, pretese relative al 1° agosto come giorno festivo retribuito, fondate concretamente sul Cost. art. 110 cpv. 3 (p. es. un importo pecuniario determinato, oltre a pretese di interessi e con l'indicazione dell'IVA di legge nelle conclusioni dell'appello).
“Sep- tember 2020, im Verfahren AH 190161 sei betreffend Lohndiffe- renz der Monate Juli und August 2019 zu bestätigen. [...] 6. Alles unter Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7.7% zulasten der Beklagten und Be- rufungsklägerin." Berufungsanträge zur Anschlussberufung: des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 42 S. 2): " 2. Die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin [ist] auch für die Kündigungsfrist von zwei Monate[n], September und Oktober 2019 zu bestätigen und die Berufungsklägerin zur Bezahlung von CHF 6'024.20 brutto, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2019 zu verpflichten. 3. Die Berufungsklägerin ist zur Bezahlung [von] CHF 2'500.-- brutto als Bonus 2019 anteilsmässig bis Ende Oktober 2019, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2019 zu verpflichten. 4. Die Berufungsklägerin ist zur Bezahlung von CHF 304.-- brutto für den 1. August als bezahlter Feiertag (Art. 110 Abs. 3 BV), zuzüg- lich Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2019 zu verpflichten. - 5 - 5. Die Berufungsklägerin ist zur Bezahlung von CHF 1015.-- brutto für die Verpflegung an 29 Arbeitstage[n] ausserhalb des Arbeit- sortes Zürich, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 31. Oktober 2019 [zu verpflichten]. 6. Alles unter Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 7.7% zulasten der Beklagten und Be- rufungsklägerin." der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 49 S. 2): " 1. Rechtsbegehren 1 und 5 der Berufungsantwort seien abzuwei- sen. 2. Auf Rechtsbegehren 2, 3 und 4 der Berufungsantwort sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen." Erwägungen: I.”
Cost. art. 110 n. 6 Le disposizioni sull'orario di lavoro e sui tempi di riposo servono a proteggere la salute dei lavoratori. I modelli complessi di orario di lavoro — in particolare l'esercizio ininterrotto — pongono problemi particolari e comportano carichi fisici e psichici; la loro regolamentazione persegue quindi in primo luogo la tutela della salute dei lavoratori.
“Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten haben zum Ziel, die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen (vgl. Art. 110 Abs. 1 lit. a BV; BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 5.4 mit Hinweisen). Komplexe und für die Betroffenen anspruchsvolle Arbeitszeitmodelle wie der ununterbrochene Betrieb werfen hierbei besondere Probleme auf. Für die Arbeitnehmenden sind sie mit physischen und psychischen Belastungen verbunden. Die Regelung des ununterbrochenen Betriebs dient daher in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden (HIRSIGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 24 ArG).”
Per l'esecuzione del diritto all'indennità per il 1° agosto (art. 110 cpv. 3 Cost.) la norma di per sé non costituisÎ un titolo esecutivo. È necessario un riconoscimento del debito incondizionato e senza riserve oppure un altro titolo sottoscritto o altrimenti idoneo; in assenza di firma o di un riferimento nelle buste paga non sussiste neppure un titolo esecutivo composto.
“4/5 Blatt 6). Es fehle somit an einer Erklärung, die den vorbehalts- und bedingungslo- sen Willen der Gesuchsgegnerin zum Ausdruck bringe, einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen. Folglich stellten auch die Schreiben vom 1. März 2020 (Urk. 4/5) und vom 11. Februar 2020 (Urk. 4/6) keine Schuldaner- kennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Die eingereichten Lohnab- rechnungen (Urk. 4/4) würden keine Unterschrift der Gesuchsgegnerin tragen, weshalb sie keine Rechtsöffnungstitel darstellen könnten. Da sodann weder der Arbeitsvertrag noch die Schreiben vom 1. März 2020 und 11. Februar 2020 auf Lohnabrechnungen verweisen würden, könne auch nicht von einem zusammen- gesetzten Rechtsöffnungstitel ausgegangen werden. Soweit sich die Gesuchstel- lerin schliesslich für die Überstundenzuschläge auf Art. 321c OR, für den Zeitzu- - 5 - schlag für Nachtarbeit auf Art. 22 ArG und Art. 17 ArGV, für den Lohnzuschlag auf Art. 19 Abs. 3 ArG, die Entschädigung für den 1. August auf Art. 110 Abs. 3 BV und diejenige für den Zügeltag auf Art. 9c NAV Hauswirtschaft und auf Art. 329 Abs. 3 OR berufe, sei ihr entgegenzuhalten, dass gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht für sich allein keine Rechtsöffnungstitel bilde- ten (mit Verweis auf BGE 113 III 6 E. 1b). Die von der Gesuchstellerin als Rechtsöffnungstitel angerufenen Dokumente und Bestimmungen aus dem Ar- beitsvertrag und dem Gesetz stellten keine Rechtsöffnungstitel dar. Mangels Ver- weisen in den jeweiligen Dokumenten liege auch kein zusammengesetzter Rechtsöffnungstitel vor. Auch unter den weiteren von der Gesuchstellerin einge- reichten Unterlagen (Urk. 4/3, Urk. 4/7-9 und Urk. 21/14+15) finde sich kein Rechtsöffnungstitel für die verlangten Beträge. Das Gesuch sei deshalb mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 26 S. 10 ff.).”
Riferimento: Cost. art. 110 n. 4 Una dichiarazione di efficacia generale non può essere vanificata soltanto perché un datore di lavoro avanzi dubbi di delimitazione; differenze di opinione sull'appartenenza di un'impresa o di un'attività non giustificano, di per sé, la negazione della soggezione a un contratto collettivo di lavoro (CLA).
“Schliesslich kommt dem Erfordernis der leichten Erkennbarkeit einer GAV-Unterstellung keine eigenständige Bedeutung zu; vielmehr ist sie im Zusammenhang mit den klassischen Elementen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Jedenfalls kann aus dem blossen Umstand, dass über die einen Betrieb prägende Tätigkeit und über die Frage, ob eine bestimmte Betriebskategorie in den Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR fällt, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können, nicht auf eine fehlende Unterstellung geschlossen werden. Dies gilt auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit: Einerseits liegen Abgrenzungsfragen in der Natur der Sache, und anderseits hätte es ansonsten ein Arbeitgeber in der Hand, sich der Beitragspflicht allein mit deren entsprechend begründeten Bestreitung zu entziehen, was nicht Sinn und Zweck einer Allgemeinverbindlicherklärung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen (vgl. etwa Art. 110 BV; Art. 1 AVEG) sein kann (BGE 139 III 165 E. 4.3.4). Im Übrigen war in concreto zumindest die Möglichkeit einer GAV-Unterstellung leicht erkennbar.”
La Legge sul lavoro (LL) ha lo scopo di tutelare la salute e gli interessi sociali dei lavoratori nel quadro dell'art. 110 cpv. 1 Cost. Le disposizioni sul lavoro notturno e domenicale (art. 16 ss. LL) mirano a tenere conto dei pregiudizi per la salute connessi a tali attività. Ai sensi dell'art. 18 LL il lavoro domenicale è in linê di principio vietato; l'art. 19 LL disciplina le eccezioni soggette ad autorizzazione. Il lavoro domenicale permanente o regolarmente ricorrente può essere autorizzato se è indispensabile per ragioni tecniche o economiche; per tali casi è competente il SECO. Il lavoro domenicale temporaneo richieÞ l'autorizzazione dell'autorità cantonale, nella misura in cui sussista una necessità urgente.
“Das Arbeitsgesetz dient dem Arbeitnehmerschutz (vgl. Art. 110 Abs. 1 lit. a BV), insbesondere in gesundheitlicher und sozialer Hinsicht. Die Bestimmungen über die Nacht- und Sonntagsarbeit (Art. 16 ff. ArG) sollen den damit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Belastungen der Arbeitnehmenden Rechnung tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_344/2008 vom 26. März 2009 E. 4.4 mit Hinweisen). Gemäss Art. 18 Abs. 1 ArG ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr, unter Vorbehalt von Art. 19 ArG, untersagt. Art. 19 Abs. 1 ArG sieht Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit vor, die bewilligungspflichtig sind. Dauernde oder regelmässige wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 Abs. 2 ArG). Zuständig für die Bewilligung von dauernder oder regelmässiger Sonntagsarbeit ist das SECO (Art. 19 Abs. 4 ArG). Vorübergehende Sonntagsarbeit wird gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 ArG von der kantonalen Behörde bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.”
Cost. art. 110 n. 2 In presenza di dubbi sull'appartenenza a un ambito di applicazione, l'obbligo contributivo del datore di lavoro non viene meno esclusivamente per questioni di delimitazione controverse. La questione se una soggezione a un contratto collettivo di lavoro (GAV) sia facilmente riconoscibile va considerata nell'ambito dei metodi di interpretazione tradizionali. Non si può dedurre l'assenza di soggezione da mere divergenze di opinione sulle delimitazioni; altrimenti i datori di lavoro potrebbero sottrarsi all'obbligo contributivo limitandosi a contestazioni processuali.
“Schliesslich kommt dem Erfordernis der leichten Erkennbarkeit einer GAV-Unterstellung keine eigenständige Bedeutung zu; vielmehr ist sie im Zusammenhang mit den klassischen Elementen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Jedenfalls kann aus dem blossen Umstand, dass über die einen Betrieb prägende Tätigkeit und über die Frage, ob eine bestimmte Betriebskategorie in den Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR fällt, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können, nicht auf eine fehlende Unterstellung geschlossen werden. Dies gilt auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit: Einerseits liegen Abgrenzungsfragen in der Natur der Sache, und anderseits hätte es ansonsten ein Arbeitgeber in der Hand, sich der Beitragspflicht allein mit deren entsprechend begründeten Bestreitung zu entziehen, was nicht Sinn und Zweck einer Allgemeinverbindlicherklärung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen (vgl. etwa Art. 110 BV; Art. 1 AVEG) sein kann (BGE 139 III 165 E. 4.3.4). Im Übrigen war in concreto zumindest die Möglichkeit einer GAV-Unterstellung leicht erkennbar.”
L'art. 110 cpv. 1 Cost. giustifiÊ disposizioni del diritto federale sugli orari di lavoro e di riposo con l'obiettivo di tutelare la salute dei lavoratori. Ciò vale in particolare per modelli di orario complessi e impegnativi per i soggetti interessati, come l'esercizio ininterrotto, la cui disciplina persegue primariamente la protezione della salute.
“Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Arbeits- und Ruhezeiten haben zum Ziel, die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen (vgl. Art. 110 Abs. 1 lit. a BV; BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 5.4 mit Hinweisen). Komplexe und für die Betroffenen anspruchsvolle Arbeitszeitmodelle wie der ununterbrochene Betrieb werfen hierbei besondere Probleme auf. Für die Arbeitnehmenden sind sie mit physischen und psychischen Belastungen verbunden. Die Regelung des ununterbrochenen Betriebs dient daher in erster Linie dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden (HIRSIGER, a.a.O., N. 2 zu Art. 24 ArG).”
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