Il Consiglio federale può emanare disposizioni più favorevoli in merito all’obbligo del permesso e di notificazione, segnatamente allo scopo di facilitare servizi transfrontalieri temporanei.
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Il Consiglio federale può, ai sensi dell'art. 14 LStrI, nei casi motivati emanare disposizioni più favorevoli in materia di obbligo di autorizzazione e di notifica. Il messaggio del Consiglio federale indica espressamente la facilitazione delle prestazioni transfrontaliere temporanee come obiettivo di tale delega e cita, a titolo esemplificativo, montaggi, allestimento di stand fieristici e lavori di manutenzione.
“Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sogenannte ratio legis). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Dabei ist aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich. Vielmehr kann sich der Zweck einer Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen als auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4). Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat mit der Delegationsnorm von Art. 14 AIG die Kompetenz eingeräumt, günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht zu erlassen, insbesondere um (gemäss Wortlaut der Bestimmung) vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern. Die Botschaft zum AIG hält zu Art. 14 AIG folgendes fest: «Neu soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Bewilligungs- und Anmeldepflicht in begründeten Fällen abweichend vom Gesetz zu regeln, insbesondere zur Vereinfachung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen (z.B. Montagen, Errichtung von Messeständen, Wartungsarbeiten)» (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2022 [BBl 2002 3709, 3776 f. Ziff. 2.3]). Dabei fällt auf, dass die Errichtung von Messeständen im Sinne einer grenzüberschreitenden Dienstleistung explizit als ein Beispiel genannt wird, wo der Gesetzgeber eine Abweichung von der Bewilligungspflicht als angezeigt zu erachten schien. Dabei wurden in diesem Bereich bereits zuvor Liberalisierungen vorgenommen (vgl.”
“Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sogenannte ratio legis). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Dabei ist aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich. Vielmehr kann sich der Zweck einer Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen als auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4). Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat mit der Delegationsnorm von Art. 14 AIG die Kompetenz eingeräumt, günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht zu erlassen, insbesondere um (gemäss Wortlaut der Bestimmung) vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern. Die Botschaft zum AIG hält zu Art. 14 AIG folgendes fest: «Neu soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Bewilligungs- und Anmeldepflicht in begründeten Fällen abweichend vom Gesetz zu regeln, insbesondere zur Vereinfachung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen (z.B. Montagen, Errichtung von Messeständen, Wartungsarbeiten)» (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2022 [BBl 2002 3709, 3776 f. Ziff. 2.3]). Dabei fällt auf, dass die Errichtung von Messeständen im Sinne einer grenzüberschreitenden Dienstleistung explizit als ein Beispiel genannt wird, wo der Gesetzgeber eine Abweichung von der Bewilligungspflicht als angezeigt zu erachten schien. Dabei wurden in diesem Bereich bereits zuvor Liberalisierungen vorgenommen (vgl. beispielsweise die Vereinbarung durch Notenaustausch vom 23. Februar und 5. März 1999 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Bereiche von Messestandbau- und Montagearbeiten [Montageabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, SR 0.”
Nel messaggio relativo all'art. 14 LStrI l'allestimento di stand fieristici è espressamente citato come esempio in cui il Consiglio federale può derogare all'obbligo di autorizzazione e di notifica per agevolare le prestazioni transfrontaliere temporanee.
“Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sogenannte ratio legis). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Dabei ist aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich. Vielmehr kann sich der Zweck einer Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen als auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4). Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat mit der Delegationsnorm von Art. 14 AIG die Kompetenz eingeräumt, günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht zu erlassen, insbesondere um (gemäss Wortlaut der Bestimmung) vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern. Die Botschaft zum AIG hält zu Art. 14 AIG folgendes fest: «Neu soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Bewilligungs- und Anmeldepflicht in begründeten Fällen abweichend vom Gesetz zu regeln, insbesondere zur Vereinfachung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen (z.B. Montagen, Errichtung von Messeständen, Wartungsarbeiten)» (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2022 [BBl 2002 3709, 3776 f. Ziff. 2.3]). Dabei fällt auf, dass die Errichtung von Messeständen im Sinne einer grenzüberschreitenden Dienstleistung explizit als ein Beispiel genannt wird, wo der Gesetzgeber eine Abweichung von der Bewilligungspflicht als angezeigt zu erachten schien. Dabei wurden in diesem Bereich bereits zuvor Liberalisierungen vorgenommen (vgl. beispielsweise die Vereinbarung durch Notenaustausch vom 23. Februar und 5. März 1999 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Bereiche von Messestandbau- und Montagearbeiten [Montageabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, SR 0.”
La menzione dell'allestimento di stand fieristici nei materiali relativi all'art. 14 LStrI e il precedente accordo di montaggio con la Germania (fino a 90 giorni nell'arco di un anno civile senza permesso di soggiorno) sono considerati dalla giurisprudenza come un'indicazione che il Consiglio federale ha fatto uso della propria competenza per emanare disposizioni più favorevoli. In questo contesto, l'art. 14 cpv. 3 OASA, che restringe nuovamente l'esenzione dall'obbligo di autorizzazione per le prestazioni di servizi transfrontaliere temporanee, deve essere interpretato in senso restrittivo secondo il Tribunale amministrativo federale (TAF).
“März 2022 [BBl 2002 3709, 3776 f. Ziff. 2.3]). Dabei fällt auf, dass die Errichtung von Messeständen im Sinne einer grenzüberschreitenden Dienstleistung explizit als ein Beispiel genannt wird, wo der Gesetzgeber eine Abweichung von der Bewilligungspflicht als angezeigt zu erachten schien. Dabei wurden in diesem Bereich bereits zuvor Liberalisierungen vorgenommen (vgl. beispielsweise die Vereinbarung durch Notenaustausch vom 23. Februar und 5. März 1999 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Bereiche von Messestandbau- und Montagearbeiten [Montageabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, SR 0.823.291.361]; gemäss Art. 1 und 2 der Vereinbarung benötigen Messestandbauer und Monteure für Entsendungen in den anderen Staat von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres keine Aufenthaltsbewilligung). Mit Art. 14 Abs. 1 VZAE hat der Bundesrat von der ihm nach Art. 14 AIG zukommenden Kompetenz zur Verordnungsgebung Gebrauch gemacht. Übertragen auf Art. 14 VZAE bedeuten die vorangehenden Ausführungen, dass Art. 14 Abs. 3 VZAE, der die Bewilligungsfreiheit bei vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen wieder aufhebt, restriktiv auszulegen ist.”
“März 2022 [BBl 2002 3709, 3776 f. Ziff. 2.3]). Dabei fällt auf, dass die Errichtung von Messeständen im Sinne einer grenzüberschreitenden Dienstleistung explizit als ein Beispiel genannt wird, wo der Gesetzgeber eine Abweichung von der Bewilligungspflicht als angezeigt zu erachten schien. Dabei wurden in diesem Bereich bereits zuvor Liberalisierungen vorgenommen (vgl. beispielsweise die Vereinbarung durch Notenaustausch vom 23. Februar und 5. März 1999 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Bereiche von Messestandbau- und Montagearbeiten [Montageabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, SR 0.823.291.361]; gemäss Art. 1 und 2 der Vereinbarung benötigen Messestandbauer und Monteure für Entsendungen in den anderen Staat von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres keine Aufenthaltsbewilligung). Mit Art. 14 Abs. 1 VZAE hat der Bundesrat von der ihm nach Art. 14 AIG zukommenden Kompetenz zur Verordnungsgebung Gebrauch gemacht. Übertragen auf Art. 14 VZAE bedeuten die vorangehenden Ausführungen, dass Art. 14 Abs. 3 VZAE, der die Bewilligungsfreiheit bei vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen wieder aufhebt, restriktiv auszulegen ist.”
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