Chi dà alloggio a pagamento deve notificare lo straniero all’autorità cantonale competente.
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Nessun obbligo di notifica ai sensi dell'art. 16 LStrI se l'ospitalità non è svolta a titolo commerciale; una eventuale convivenza in un alloggio comune con contributo al pagamento dell'affitto non può — come nella decisione citata — costituire un'attività a titolo commerciale e quindi dar luogo all'obbligo di notifica.
“Subsumtion Der Beschuldigte wollte die Beherbergung offensichtlich nicht berufsmässig (bzw. in Anlehnung an die strafrechtliche Definition der Gewerbsmässigkeit «nach Art eines Berufs») betreiben. Entsprechend ist die vorliegende Beherbergung weder mit einem Hotel noch bspw. mit einem Airbnb zu vergleichen. Der Beschuldigte bot vorliegend keine Dienstleistung an, vielmehr nahm er für einen kurzen Zeitraum einen Drogenläufer bei sich auf, mit dem er in seinem kleinen Studio zusammenlebte und der im Gegenzug einen Teil der Miete bezahlte und dem Beschuldigten Drogen zum Eigenkonsum übergab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine Gewerbsmässigkeit sprechen oder einen Vergleich mit einem Hotel, Parahotel, Airbnb o.Ä. zulassen würden. Mangels gewerbsmässigen Handelns traf den Beschuldigten mithin keine Meldepflicht; Art. 16 AIG ist nicht auf ihn anwendbar. Er ist folglich vom Vorwurf gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift freizusprechen.”
Un obbligo di notifica ai sensi dell'art. 16 LStrI sussiste solo quando l'ospitalità è svolta a fini commerciali. In dottrina si cita come possibile esempio di tale locazione a fini commerciali la locazione tramite piattaforme come Airbnb.
“Theoretische Grundlagen und Anträge der Parteien Gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. a AIG wird mit Busse bestraft, wer die An- oder Abmeldepflichten nach Art. 10-16 verletzt. Die vorliegend interessierende Meldepflicht von entgeltlichen Beherbergungen ergibt sich aus Art. 16 AIG. Dieser bestimmt, dass, wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, sie der zuständigen kantonalen Behörde melden muss. Spescha hält im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung fest, dass – anders als im bisherigen Recht – eine Meldepflicht nur noch für gewerbsmässige Beherberger ausländischer Gäste, d.h. Hotel- und Parahotelbetriebe, gelte (Spescha, in: Migrationsrecht Kommentar, N 1 zu Art. 16). Die von der Vorinstanz zitierten Uebersax et al. führen zwar tatsächlich aus, dass dies auch für die Vermietung selbst genutzten Wohnraums zutreffe, nennen aber als Beispiel die Vermietung über Airbnb (Uebersax et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 85). Sowohl die Verteidigung wie auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragten in diesem Punkt infolge fehlender Gewerbsmässigkeit einen Freispruch. Letztere brachte vor, es sei von einem rechtsmissbräuchlichen Mietverhältnis auszugehen, nicht aber von einer gewerbsmässigen, meldepflichtigen Beherbergung.”
In caso di omissione dell'obbligo di notifica ai sensi dell'art. 16 LStrI è prevista una multa ai sensi dell'art. 120 cpv. 1 lett. a LStrI; è richiesta la sussistenza del dolo o della colpa.
“Die Beschwerdeführer zielen auf den Umstand, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auch anmerkt, dass "keine nach Art. 120 AIG unter Strafe gestellte Verletzung von Mitwirkungs- oder Meldepflichten ersichtlich ist" (vgl. Bst. B.b oben;). Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie ins Ausland ziehen. Laut Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10 - Art. 16 AIG).”
L'art. 16 LStrI obbliga alla notifica solo le persone che ospitano a fini commerciali. In assenza di commercialità, l'obbligo di notifica ai sensi dell'art. 16 LStrI viene meno.
“Theoretische Grundlagen und Anträge der Parteien Gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. a AIG wird mit Busse bestraft, wer die An- oder Abmeldepflichten nach Art. 10-16 verletzt. Die vorliegend interessierende Meldepflicht von entgeltlichen Beherbergungen ergibt sich aus Art. 16 AIG. Dieser bestimmt, dass, wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, sie der zuständigen kantonalen Behörde melden muss. Spescha hält im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung fest, dass – anders als im bisherigen Recht – eine Meldepflicht nur noch für gewerbsmässige Beherberger ausländischer Gäste, d.h. Hotel- und Parahotelbetriebe, gelte (Spescha, in: Migrationsrecht Kommentar, N 1 zu Art. 16). Die von der Vorinstanz zitierten Uebersax et al. führen zwar tatsächlich aus, dass dies auch für die Vermietung selbst genutzten Wohnraums zutreffe, nennen aber als Beispiel die Vermietung über Airbnb (Uebersax et al., Migrationsrecht in a nutshell, 2021, S. 85). Sowohl die Verteidigung wie auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragten in diesem Punkt infolge fehlender Gewerbsmässigkeit einen Freispruch. Letztere brachte vor, es sei von einem rechtsmissbräuchlichen Mietverhältnis auszugehen, nicht aber von einer gewerbsmässigen, meldepflichtigen Beherbergung.”
“Subsumtion Der Beschuldigte wollte die Beherbergung offensichtlich nicht berufsmässig (bzw. in Anlehnung an die strafrechtliche Definition der Gewerbsmässigkeit «nach Art eines Berufs») betreiben. Entsprechend ist die vorliegende Beherbergung weder mit einem Hotel noch bspw. mit einem Airbnb zu vergleichen. Der Beschuldigte bot vorliegend keine Dienstleistung an, vielmehr nahm er für einen kurzen Zeitraum einen Drogenläufer bei sich auf, mit dem er in seinem kleinen Studio zusammenlebte und der im Gegenzug einen Teil der Miete bezahlte und dem Beschuldigten Drogen zum Eigenkonsum übergab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine Gewerbsmässigkeit sprechen oder einen Vergleich mit einem Hotel, Parahotel, Airbnb o.Ä. zulassen würden. Mangels gewerbsmässigen Handelns traf den Beschuldigten mithin keine Meldepflicht; Art. 16 AIG ist nicht auf ihn anwendbar. Er ist folglich vom Vorwurf gemäss Ziff. I.5. der Anklageschrift freizusprechen.”
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