Introdotto dalla cifra I della LF del 16 dic. 2022 (Aiuto finanziario ai Cantoni che gestiscono centri di partenza alla frontiera svizzera), in vigore dal 1° giu. 2024 (RU 2024 186;FF 2022 1312). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 16 dic. 2022 (Aiuto finanziario ai Cantoni che gestiscono centri di partenza alla frontiera svizzera), in vigore dal 1° giu. 2024 (RU 2024 186;FF 2022 1312). ↩
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Riferimento: LStrI art. 73 n. 37 Salvo particolari circostanze, il trattenimento di breve durata ai sensi dell'art. 73 cpv. 1 LStrI presuppone che il provvedimento che impone l'uscita, già adottato, venga comunicato tempestivamente alla persona trattenuta. Il trattenimento di breve durata non può servire a consentire o a prolungare l'esame o la preparazione della custodia per l'espulsione.
“Es ist nicht ersichtlich, warum das Migrationsamt dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Ausreiseaufforderungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 2.2) zurückgegriffen werden konnte. Allenfalls rechtfertigende besondere Umstände für eine länger andauernde kurzfristige Festhaltung (oben E. 3.2) sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Dauer der kurzfristigen Festhaltung des Beschwerdeführers von rund 17 Stunden kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass das Migrationsamt (genügend) Zeit für die Vorbereitung einer späteren Ausschaffungshaft respektive für die Ermittlung der Gesamtsituation rund um den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige ausländerrechtliche Massnahmen benötigen würde, wie das die Vorinstanz erwog. Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.2) ist die Prüfung der Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen kein Haftgrund im Sinn von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG. Entgegen dem Vorbringen des Migrationsamts im vorinstanzlichen Verfahren ändert auch eine etwaige Änderung des Sachverhalts durch strafrechtlich relevantes Verhalten des Betroffenen nichts daran, dass eine Festhaltung zwecks Prüfung von Ausschaffungshaft (was im Übrigen eine behördliche Daueraufgabe ist, welche unabhängig vom Gewahrsam des Betroffenen zu erbringen ist) nicht von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG getragen ist. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die kurzfristige Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020 als in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich und damit als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist folglich festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 7. bis 8. Juli 2020 widerrechtlich war. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs.”
“1 Wie erwähnt, darf die kurzfristige Festhaltung zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2020, 11.10 Uhr, festgenommen, ab dem 11. Januar 2020, 18.10 Uhr, gestützt auf Art. 73 AIG festgehalten und schliesslich am 12. Januar 2020 aus der Haft entlassen. Dieser Grundrechtseingriff dauerte damit länger, als es notwendig gewesen wäre, um das in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, warum die für das Migrationsamt handelnde Kantonspolizei dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Verfügungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 4.3) zurückgegriffen werden konnte. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. 5.2 Nicht zu folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Festhaltung zulässig gewesen sei, um der zuständigen Behörde die Gelegenheit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft zu geben. Eine behördliche Prüfung einer weitergehenden Anordnung als Haftgrund sprengt den klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG; eine solche Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus wäre überdies mit dem Erfordernis von Art.”
“3) zurückgegriffen werden konnte. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. 5.2 Nicht zu folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Festhaltung zulässig gewesen sei, um der zuständigen Behörde die Gelegenheit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft zu geben. Eine behördliche Prüfung einer weitergehenden Anordnung als Haftgrund sprengt den klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG; eine solche Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus wäre überdies mit dem Erfordernis von Art. 31 Abs. 1 BV hinsichtlich des Mindestmasses an Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage nicht vereinbar. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (gerade) nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Verwaltungsbehörden sind ständig gefordert, zwischen verschiedenen Massnahmen zu wählen, ohne dass sie dafür zwingend auf den Gewahrsam des Betroffenen angewiesen wären. Abgesehen davon befand sich der Beschwerdeführer – wie gesehen – bereits einen Tag zur Überprüfung seiner Personalien in Haft und hätte das Migrationsamt in der Zwischenzeit durchaus über das weitere Vorgehen entscheiden können. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist damit festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 11. bis 12.”
art. 73 cpv. 1 LStrI consente il trattenimento temporaneo di persone prive di un permesso di breve durata, di un permesso di soggiorno o di un permesso di domicilio al fine di notificare un provvedimento relativo al loro stato di soggiorno. La disposizione viene applicata dalla giurisprudenza, tra l'altro, nelle procedure aeroportuali e per l'esecuzione o la consegna nell'ambito di procedimenti di allontanamento e di rimpatrio.
“Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann nach Art. 73 Abs. 1 AIG Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus (lit.”
“Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann nach Art. 73 Abs. 1 AIG Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus (lit.”
“Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung VB.2023.00658 Urteil der Einzelrichterin vom 11. Juni 2024 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen A, Afghanistan, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend kurzfristige Festhaltung (GI230064-L), hat sich ergeben: I. A wurde am 10. Juni 2023 am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Am 12. Juni 2023 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat aus der Haft entlassen und – um 16.17 Uhr – gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2023 von der Kantonspolizei Zürich dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Am 12. Juni 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich, dass A in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft genommen und die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung beauftragt werde. Zudem erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich am selben Tag den Auftrag, A dem Migrationsamt des Kantons Thurgau zuzuführen. Die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 betreffend Haftanordnung wurde A am 13. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet. Der Transport erfolgte am Morgen des 14. Juni 2023. II. A stellte am 10. Juli 2023 ein Gesuch um richterliche Überprüfung der mittels Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 angeordneten kurzfristigen Festhaltung. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich stellte mit Verfügung und Urteil vom 4. Oktober 2023 die Rechtmässigkeit der Festhaltung von A vom 12. Juni 2023 bis 14. Juni 2023 fest. III. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 6. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter "o/e Kosten- und Entschädigungsfolge" die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Festhaltung.”
Citazione: LStrI art. 73 n. 35 Il trattenimento amministrativo va inteso come una fase autonoma: la sua durata non viene computata nel termine della custodia preparatoria (96 ore). Secondo la giurisprudenza citata, l'inizio del termine di 96 ore dipende dal momento in cui la persona interessata è effettivamente trattenuta per motivi di polizia degli stranieri, anche se un provvedimento formale di custodia viene emanato solo successivamente.
“73 LEI a effectivement débuté à la date mentionnée et que par conséquent, cette rétention aurait eu une durée illégale excédant le maximum de trois jours prévu par cette disposition légale, puisqu'il est indiqué en tout état qu'elle a pris fin au matin du 11 mars 2024. Cependant, il paraît plus probable, si l'on s'en rapporte aux explications données au tribunal par le Ministère public du canton de Schaffhouse, que l'on doive retenir une durée de rétention conforme à l'art. 73 LEI, qui aurait pris fin le 11 mars 2024 au terme d'une durée de trois jours qui aurait débuté le 8 mars 2024, après la notification de l'ordonnance pénale. 5. Selon l'art. 73 al. 6 LEI, la durée de la rétention n’est pas comptabilisée dans la durée de la détention en vue de l’exécution du renvoi ou de l’expulsion, de la détention en phase préparatoire ou de la détention pour insoumission. 6. Cela étant, conformément à la jurisprudence, le délai de 96 heures doit être décompté à partir du moment où une personne est effectivement détenue pour des motifs de police des étrangers (ATF 127 II 174, ATA/526/2008 du 10 octobre 2008). 7. Dans le cas d'espèce, il résulte de l'art. 73 al. 6 LEI et de la jurisprudence qui vient d'être rappelée, d'une part, que le début de la détention en vue de l'exécution de l'expulsion de M. A______ ne doit pas prendre en considération la durée de sa rétention, mais également, d'autre part, qu'au terme de cette dernière, c'est bien la détention en phase préparatoire qui a débuté, quand bien même l'ordre de mise en détention lui-même n'a été prononcé que plusieurs heures plus tard. Ainsi, la levée de la rétention « Haftentlassung/Zuführung » étant intervenue le 11 mars 2024 à 07 h 30, selon le document signé à ce moment-là par M. A______, c'est au même moment que sa détention en vue de l'exécution de l'expulsion a débuté. 8. Dans cette mesure, le présent jugement, prononcé le 15 mars 2024 à 17 h 25 et notifié au même moment aux parties par courriel, excède de 10 heures les 96 heures du délai prévu par l'art. 80 al. 2 LEI. 9. Le Tribunal fédéral a retenu à ce sujet que la violation de ce délai ne conduisait pas nécessairement à la libération du détenu, mais qu'il convenait de procéder à une pesée des intérêts en fonction, en particulier, du danger que ce dernier était susceptible de faire peser sur la sécurité et l'ordre publics (ATF 121 II 105 consid.”
“Ainsi, au plus tôt, la rétention administrative n'a pu commencer qu'à ce moment-là. 4. Il en résulte que le document intitulé « Haftanordnung » comporte vraisemblablement une erreur de plume s'agissant de la la mention de la date du 7 mars 2024. À cet égard, on pourrait certes retenir l'hypothèse que la rétention au sens de l'art. 73 LEI a effectivement débuté à la date mentionnée et que par conséquent, cette rétention aurait eu une durée illégale excédant le maximum de trois jours prévu par cette disposition légale, puisqu'il est indiqué en tout état qu'elle a pris fin au matin du 11 mars 2024. Cependant, il paraît plus probable, si l'on s'en rapporte aux explications données au tribunal par le Ministère public du canton de Schaffhouse, que l'on doive retenir une durée de rétention conforme à l'art. 73 LEI, qui aurait pris fin le 11 mars 2024 au terme d'une durée de trois jours qui aurait débuté le 8 mars 2024, après la notification de l'ordonnance pénale. 5. Selon l'art. 73 al. 6 LEI, la durée de la rétention n’est pas comptabilisée dans la durée de la détention en vue de l’exécution du renvoi ou de l’expulsion, de la détention en phase préparatoire ou de la détention pour insoumission. 6. Cela étant, conformément à la jurisprudence, le délai de 96 heures doit être décompté à partir du moment où une personne est effectivement détenue pour des motifs de police des étrangers (ATF 127 II 174, ATA/526/2008 du 10 octobre 2008). 7. Dans le cas d'espèce, il résulte de l'art. 73 al. 6 LEI et de la jurisprudence qui vient d'être rappelée, d'une part, que le début de la détention en vue de l'exécution de l'expulsion de M. A______ ne doit pas prendre en considération la durée de sa rétention, mais également, d'autre part, qu'au terme de cette dernière, c'est bien la détention en phase préparatoire qui a débuté, quand bien même l'ordre de mise en détention lui-même n'a été prononcé que plusieurs heures plus tard. Ainsi, la levée de la rétention « Haftentlassung/Zuführung » étant intervenue le 11 mars 2024 à 07 h 30, selon le document signé à ce moment-là par M.”
“73 LEI a effectivement débuté à la date mentionnée et que par conséquent, cette rétention aurait eu une durée illégale excédant le maximum de trois jours prévu par cette disposition légale, puisqu'il est indiqué en tout état qu'elle a pris fin au matin du 11 mars 2024. Cependant, il paraît plus probable, si l'on s'en rapporte aux explications données au tribunal par le Ministère public du canton de Schaffhouse, que l'on doive retenir une durée de rétention conforme à l'art. 73 LEI, qui aurait pris fin le 11 mars 2024 au terme d'une durée de trois jours qui aurait débuté le 8 mars 2024, après la notification de l'ordonnance pénale. 5. Selon l'art. 73 al. 6 LEI, la durée de la rétention n’est pas comptabilisée dans la durée de la détention en vue de l’exécution du renvoi ou de l’expulsion, de la détention en phase préparatoire ou de la détention pour insoumission. 6. Cela étant, conformément à la jurisprudence, le délai de 96 heures doit être décompté à partir du moment où une personne est effectivement détenue pour des motifs de police des étrangers (ATF 127 II 174, ATA/526/2008 du 10 octobre 2008). 7. Dans le cas d'espèce, il résulte de l'art. 73 al. 6 LEI et de la jurisprudence qui vient d'être rappelée, d'une part, que le début de la détention en vue de l'exécution de l'expulsion de M. A______ ne doit pas prendre en considération la durée de sa rétention, mais également, d'autre part, qu'au terme de cette dernière, c'est bien la détention en phase préparatoire qui a débuté, quand bien même l'ordre de mise en détention lui-même n'a été prononcé que plusieurs heures plus tard. Ainsi, la levée de la rétention « Haftentlassung/Zuführung » étant intervenue le 11 mars 2024 à 07 h 30, selon le document signé à ce moment-là par M. A______, c'est au même moment que sa détention en vue de l'exécution de l'expulsion a débuté. 8. Dans cette mesure, le présent jugement, prononcé le 15 mars 2024 à 17 h 25 et notifié au même moment aux parties par courriel, excède de 10 heures les 96 heures du délai prévu par l'art. 80 al. 2 LEI. 9. Le Tribunal fédéral a retenu à ce sujet que la violation de ce délai ne conduisait pas nécessairement à la libération du détenu, mais qu'il convenait de procéder à une pesée des intérêts en fonction, en particulier, du danger que ce dernier était susceptible de faire peser sur la sécurité et l'ordre publics (ATF 121 II 105 consid.”
Nel caso deciso è stato applicato l'art. 73 cpv. 1 LStrI per il fermo a breve termine, dopo che l'Ufficio della migrazione del Cantone di Zurigo aveva presentato un'istanza di riconsegna; il fermo serviva a garantire la custodia fino all'accompagnamento in un altro Cantone.
“Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung VB.2023.00658 Urteil der Einzelrichterin vom 11. Juni 2024 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen A, Afghanistan, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend kurzfristige Festhaltung (GI230064-L), hat sich ergeben: I. A wurde am 10. Juni 2023 am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Am 12. Juni 2023 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat aus der Haft entlassen und – um 16.17 Uhr – gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2023 von der Kantonspolizei Zürich dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Am 12. Juni 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich, dass A in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft genommen und die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung beauftragt werde. Zudem erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich am selben Tag den Auftrag, A dem Migrationsamt des Kantons Thurgau zuzuführen. Die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 betreffend Haftanordnung wurde A am 13. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet. Der Transport erfolgte am Morgen des 14. Juni 2023. II. A stellte am 10. Juli 2023 ein Gesuch um richterliche Überprüfung der mittels Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2023 angeordneten kurzfristigen Festhaltung. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich stellte mit Verfügung und Urteil vom 4. Oktober 2023 die Rechtmässigkeit der Festhaltung von A vom 12. Juni 2023 bis 14. Juni 2023 fest. III. Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 6. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter "o/e Kosten- und Entschädigungsfolge" die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Festhaltung.”
Occorre esaminare se la deroga all'esigenza di un interesse pratico attuale, sancita dal Tribunale federale nella prassi in materia di detenzione amministrativa degli stranieri (cfr. «motivo difendibile»), possa essere applicata per analogia alla breve trattenuta prevista dall'art. 73 cpv. 2 LStrI. Contro tale estensione depone il fatto che la trattenuta breve (max. tre giorni) è decisamente meno invasiva e di durata inferiore rispetto alla detenzione in materia di diritto degli stranieri; nondimeno anche una privazione della libertà di breve durata resta rilevante. Un confronto pertinente riguarda l'arresto provvisorio secondo gli art. 217 ss. CPP, rispetto al quale il Tribunale federale, una volta cessata la misura, in parte non entra nel merito. Tali considerazioni devono essere valutate con attenzione e bilanciate tra loro.
“Bei der ausländerrechtlichen Haft verzichtet das Bundesgericht ferner auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht ("grief défendable"; BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 296 E. 4.3). Zu prüfen ist daher, ob diese Rechtsprechung analog auf die kurzfristige Festhaltung anzuwenden ist. 1.3.4.1. Die kurzfristige Festhaltung ist wie erwähnt auf maximal drei Tage beschränkt (Art. 73 Abs. 2 AIG) und dauert damit deutlich weniger lang als die ausländerrechtliche Haft nach Art. 75 ff. AIG, die für maximal achtzehn Monate angeordnet werden kann (Art. 79 AIG). Die kurzfristige Festhaltung ist bereits beendet, bevor die ausländerrechtliche Haft überhaupt gerichtlich geprüft werden muss (96-Stunden-Frist; Art. 78 Abs. 4 und Art. 80 Abs. 2 AIG). Damit wiegt der Grundrechtseingriff der kurzfristigen Festhaltung weniger schwer, was gegen eine analoge Anwendung sprechen würde. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch ein nur kurz andauernder Freiheitsentzug schwer in die persönliche Freiheit eingreift (vgl. vorne E. 1.2). 1.3.4.2. Im Strafprozessrecht besteht ein mit der kurzfristigen Festhaltung vergleichbares Rechtsinstitut. Die in Art. 217 ff. StPO geregelte vorläufige Festnahme durch die Polizei darf maximal 24 Stunden dauern; danach ist die betroffene Person zwingend zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft zuzuführen (Art. 219 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art.”
La detenzione temporanea ai sensi dell'art. 73 LStrI può protrarsi nel tempo solo per il periodo necessario. La necessità cessa in particolare quando l'atto in questione è stato notificato oppure quando la collaborazione o l'audizione necessarie si sono effettivamente svolte.
“Juli 2020 unverhältnismässig gewesen sei. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.2). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist. Die Notwendigkeit entfällt, wenn im Fall von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG die fragliche Verfügung eröffnet worden ist (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art.”
“1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist. Dabei entfällt die Notwendigkeit, wenn die erforderliche Mitwirkung oder Befragung stattgefunden hat (VGr, 5. Dezember 2016, VB.2016.00289, E. 5.2 mit Hinweis). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die Vorinstanz vertritt nun die Auffassung, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers auf der Aushändigung der Verfügung vom 12. Januar 2020 betreffend Ausreiseaufforderung gründete und damit eine genügende gesetzliche Grundlage besass. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gestützt auf ein angebliches Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts am 11. Januar 2020 in den Polizeigewahrsam der Kantonspolizei übergeben wurde (vgl. § 25 lit. d des Polizeigesetzes [PolG] vom 23.”
Il trattenimento a breve termine ai sensi dell'art. 73 cpv. 1 LStrI può durare soltanto per il tempo necessario al conseguimento dello scopo perseguito con il trattenimento. La necessità della detenzione cessa non appena la disposizione prevista a tal fine (p. es. un'intimazione a lasciare il territorio) è stata notificata alla persona trattenuta. Salvo che non sussistano circostanze particolari, la proporzionalità del trattenimento presuppone che la disposizione venga comunicata tempestivamente alla persona trattenuta.
“auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist. Die Notwendigkeit entfällt, wenn im Fall von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG die fragliche Verfügung eröffnet worden ist (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 73 N. 8). Zugleich ist, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festnahme des Betroffenen diesem zu eröffnen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.1). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juli 2020, 15.10 Uhr, festgenommen, ab dem 7. Juli 2020, 17.30 Uhr, gestützt auf Art. 73 AIG festgehalten und schliesslich am 8. Juli 2020, 10.30 Uhr, aus der Haft entlassen (oben E. 2.3). Dieser Grundrechtseingriff dauerte damit länger, als es notwendig gewesen wäre, um das in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, warum das Migrationsamt dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Ausreiseaufforderungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 2.2) zurückgegriffen werden konnte. Allenfalls rechtfertigende besondere Umstände für eine länger andauernde kurzfristige Festhaltung (oben E. 3.2) sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Dauer der kurzfristigen Festhaltung des Beschwerdeführers von rund 17 Stunden kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass das Migrationsamt (genügend) Zeit für die Vorbereitung einer späteren Ausschaffungshaft respektive für die Ermittlung der Gesamtsituation rund um den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige ausländerrechtliche Massnahmen benötigen würde, wie das die Vorinstanz erwog.”
“Diese nachträgliche, erneute Zustellung einer bereits zugestellten Aufforderung zum Verlassen der Schweiz kann somit dem Erfordernis der Orientierung über die Gründe der kurzfristigen Festhaltung nicht genügen. Sie war weder in einer Sprache, welche der Beschwerdeführer verstand, noch mit dem vom Gesetzgeber gewollten Inhalt. Immerhin erhielt der Beschwerdeführer offenbar ein Informationsblatt in seiner Sprache. Ob die Behörde damit ihrer Orientierungspflicht in ausreichendem Mass nachgekommen ist oder ob die strittige Festhaltung bereits in diesem Zusammenhang als rechtswidrig zu qualifizieren ist, kann allerdings offengelassen werden, denn sie ergibt sich bereits aus einem anderen Grund. 5. Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit seiner Festhaltung. 5.1 Wie erwähnt, darf die kurzfristige Festhaltung zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2020, 11.10 Uhr, festgenommen, ab dem 11. Januar 2020, 18.10 Uhr, gestützt auf Art. 73 AIG festgehalten und schliesslich am 12. Januar 2020 aus der Haft entlassen. Dieser Grundrechtseingriff dauerte damit länger, als es notwendig gewesen wäre, um das in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, warum die für das Migrationsamt handelnde Kantonspolizei dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Verfügungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 4.3) zurückgegriffen werden konnte. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist.”
LStrI art. 73 n. 30 Nel caso di trattenimento breve ai sensi dell'art. 73 LStrI, si può rinunciare all'esigenza di un interesse attuale alla tutela giurisdizionale quando la persona interessata allega in modo sufficientemente circostanziato una violazione della CEDU. Tale orientamento si fonda sulla giurisprudenza del Tribunale federale, che si ispira alla prassi della Corte europea dei diritti dell'uomo.
“Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK oder im laufenden Strafverfahren geprüft werden kann (Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Aber auch im Bereich der StPO tritt das Bundesgericht trotz Haftentlassung auf die Beschwerde ein, wenn eine offensichtliche Verletzung der EMRK vorliegt (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Hintergrund dieser Praxis ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung durch eine entsprechende Feststellung wiedergutmachen könnte. 1.3.4.3. Angesichts der bei der ausländerrechtlichen Haft etablierten Praxis, der konvergierenden Rechtsprechung beim strafprozessual motivierten Freiheitsentzug und der Schwere des Grundrechtseingriffs rechtfertigt es sich auch bei der kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 AIG, auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht.”
Se sussistono indizi concreti che un altro Stato (dublinese) sia competente per l'esame della domanda d'asilo, la detenzione non può essere fondata sull'art. 73 LStrI; per la predisposizione e l'esecuzione di un trasferimento si applicano, in tal caso, le disposizioni speciali di Dublino (art. 76a e art. 80a LStrI).
“76a und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) erfolgen (BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2). 3.1.2 Gemäss Literatur und Praxis findet Art. 76a AIG auch auf Personen Anwendung, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und hier kein Asylgesuch gestellt haben, die aber zuvor in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht haben (Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 76 mit Hinweisen; VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00646, E. 4.2 mit Hinweis). Die Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG kann erfolgen, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass ein anderer (Dublin-)Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Baumann/Göksu, Rz. 83). Mithin lässt sich die tatsächliche Festhaltung einer Person aus ausländerrechtlichen Gründen, die den Zweck eines Freiheitsentzugs erfüllt, bei konkreten Hinweisen darauf, dass ein anderer Dublin-Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, nicht auf Art. 73 AIG stützen. Für diesen Zweck stehen nur Art. 76a und Art. 80a AIG zur Verfügung. 3.2 3.2.1 Vorliegend wurde mit einer Haftdauer von mehr als 40 Stunden die Schwelle eines Freiheitsentzugs fraglos erreicht (vgl. BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2, wonach es sich bei einer "Haftdauer von doch knapp 20 Stunden, zudem über Nacht im Kantonalgefängnis" eindeutig um einen Freiheitsentzug handelt). 3.2.2 Umstritten ist indes der Zweck der Festhaltung. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Haft habe der "Überführung in einen anderen Kanton zur Eröffnung einer Verfügung" gedient, "nicht der Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens in einen allfälligen Dublin-Empfängerstaat". Der Beschwerdegegner stützte seine Verfügung auf Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG ab. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass dem Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Haftverfügung vom 12. Juni 2023 bekannt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem Dublin-Verfahren befand. Tatsächlich ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 11.”
“76a und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) erfolgen (BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2). 3.1.2 Gemäss Literatur und Praxis findet Art. 76a AIG auch auf Personen Anwendung, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und hier kein Asylgesuch gestellt haben, die aber zuvor in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht haben (Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 76 mit Hinweisen; VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00646, E. 4.2 mit Hinweis). Die Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG kann erfolgen, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass ein anderer (Dublin-)Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Baumann/Göksu, Rz. 83). Mithin lässt sich die tatsächliche Festhaltung einer Person aus ausländerrechtlichen Gründen, die den Zweck eines Freiheitsentzugs erfüllt, bei konkreten Hinweisen darauf, dass ein anderer Dublin-Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, nicht auf Art. 73 AIG stützen. Für diesen Zweck stehen nur Art. 76a und Art. 80a AIG zur Verfügung. 3.2 3.2.1 Vorliegend wurde mit einer Haftdauer von mehr als 40 Stunden die Schwelle eines Freiheitsentzugs fraglos erreicht (vgl. BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2, wonach es sich bei einer "Haftdauer von doch knapp 20 Stunden, zudem über Nacht im Kantonalgefängnis" eindeutig um einen Freiheitsentzug handelt). 3.2.2 Umstritten ist indes der Zweck der Festhaltung. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Haft habe der "Überführung in einen anderen Kanton zur Eröffnung einer Verfügung" gedient, "nicht der Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens in einen allfälligen Dublin-Empfängerstaat". Der Beschwerdegegner stützte seine Verfügung auf Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG ab. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass dem Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der Haftverfügung vom 12. Juni 2023 bekannt gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem Dublin-Verfahren befand. Tatsächlich ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 11.”
Nel caso di detenzione di breve durata ai sensi dell'art. 73 LStrI si può rinunciare all'esigenza di un interesse attuale alla tutela giurisdizionale se l'interessato dimostra in modo plausibile e sufficiente una violazione della CEDU. In tali casi l'autorità competente ovvero il Tribunale federale prende comunque in esame il ricorso anche dopo la cessazione della detenzione.
“Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK oder im laufenden Strafverfahren geprüft werden kann (Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Aber auch im Bereich der StPO tritt das Bundesgericht trotz Haftentlassung auf die Beschwerde ein, wenn eine offensichtliche Verletzung der EMRK vorliegt (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Hintergrund dieser Praxis ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung durch eine entsprechende Feststellung wiedergutmachen könnte. 1.3.4.3. Angesichts der bei der ausländerrechtlichen Haft etablierten Praxis, der konvergierenden Rechtsprechung beim strafprozessual motivierten Freiheitsentzug und der Schwere des Grundrechtseingriffs rechtfertigt es sich auch bei der kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 AIG, auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht.”
Citazione: LStrI art. 73 n. 27 Il termine di 96 ore per la verifica giudiziaria successiva ha inizio con il fermo temporaneo sul posto motivato da ragioni connesse al diritto degli stranieri; il termine deve essere calcolato a partire dal momento dell'effettivo arresto.
“Uhr ausländerrechtlich festgehalten worden (Verfügung vom 13. August 2022). Damit berechnen sich die 96 Stunden, innert welcher die am 16. August 2022 angeordnete Ausschaffungshaft zu überprüfen ist, ab dem Zeitpunkt der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung in Luzern (Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 73 AIG N 4). Diese Frist ist heute um”
“E. 4 a.E.; siehe auch Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum AuG, 2010, Art. 73 N. 5). Zu beachten ist, dass diesfalls die 96-Stunden-Frist zur richterlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG bereits ab dem Zeitpunkt der kurzfristigen Festhaltung zu laufen beginnt (Tarkan Göksu, a.a.O., Art. 73 N. 15; Andreas Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 73 AIG N. 4; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Die Haft nach Art. 75 ff. AuG, Diss. Zürich 2014, S. 72). Diese Frist ist eingehalten.”
In caso di rinvio o di annullamento parziale, la successiva valutazione concernente la detenzione o altre misure coercitive ai sensi dell'art. 73 LStrI non può fin dall'inizio condurre all'accoglimento a favore dei ricorrenti. Ciò può comportare un successo parziale e ha ripercussioni sulle conseguenze processuali (p. es. successo parziale, esenzione dalle tasse giudiziarie o sopravvenuta carenza di oggetto della domanda di assistenza giudiziaria gratuita, nonché diritto al rimborso delle spese di parte nella misura corrispondente).
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden trotz der Aufhebung des angefochtenen Entscheids lediglich teilweise. Die infolge Rückweisung und Weiterleitung vorzunehmende Beurteilung kann hinsichtlich Haft bzw. Zwangsmassnahmen nach Art. 73 AIG von vornherein nicht zu einer Gutheissung führen. Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen zu einem Drittel auszugehen. In diesem Umfang sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; BVR 2002 S. 526 E. 5b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (RB 5) wird insoweit gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG).”
Citazione: LStrI art. 73 n. 25 La durata della detenzione amministrativa non viene computata nel termine di 96 ore della custodia preparatoria. Secondo la giurisprudenza, il termine di 96 ore deve essere calcolato a partire dal momento in cui la persona è effettivamente trattenuta per motivi di polizia in materia di stranieri; da ciò può conseguire che tale inizio venga accertato anche retroattivamente (LStrI art. 73 cpv. 6).
“Ainsi, au plus tôt, la rétention administrative n'a pu commencer qu'à ce moment-là. 4. Il en résulte que le document intitulé « Haftanordnung » comporte vraisemblablement une erreur de plume s'agissant de la la mention de la date du 7 mars 2024. À cet égard, on pourrait certes retenir l'hypothèse que la rétention au sens de l'art. 73 LEI a effectivement débuté à la date mentionnée et que par conséquent, cette rétention aurait eu une durée illégale excédant le maximum de trois jours prévu par cette disposition légale, puisqu'il est indiqué en tout état qu'elle a pris fin au matin du 11 mars 2024. Cependant, il paraît plus probable, si l'on s'en rapporte aux explications données au tribunal par le Ministère public du canton de Schaffhouse, que l'on doive retenir une durée de rétention conforme à l'art. 73 LEI, qui aurait pris fin le 11 mars 2024 au terme d'une durée de trois jours qui aurait débuté le 8 mars 2024, après la notification de l'ordonnance pénale. 5. Selon l'art. 73 al. 6 LEI, la durée de la rétention n’est pas comptabilisée dans la durée de la détention en vue de l’exécution du renvoi ou de l’expulsion, de la détention en phase préparatoire ou de la détention pour insoumission. 6. Cela étant, conformément à la jurisprudence, le délai de 96 heures doit être décompté à partir du moment où une personne est effectivement détenue pour des motifs de police des étrangers (ATF 127 II 174, ATA/526/2008 du 10 octobre 2008). 7. Dans le cas d'espèce, il résulte de l'art. 73 al. 6 LEI et de la jurisprudence qui vient d'être rappelée, d'une part, que le début de la détention en vue de l'exécution de l'expulsion de M. A______ ne doit pas prendre en considération la durée de sa rétention, mais également, d'autre part, qu'au terme de cette dernière, c'est bien la détention en phase préparatoire qui a débuté, quand bien même l'ordre de mise en détention lui-même n'a été prononcé que plusieurs heures plus tard. Ainsi, la levée de la rétention « Haftentlassung/Zuführung » étant intervenue le 11 mars 2024 à 07 h 30, selon le document signé à ce moment-là par M.”
Se una persona viene posta in detenzione ai sensi dell'art. 73 cpv. 1 LStrI, per l'inizio del decorso del termine pertinente è determinante il momento in cui essa è effettivamente trattenuta per motivi di diritto degli stranieri; un'ordinanza formale di espulsione emessa solo successivamente non è invece rilevante.
“Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der Moment, in welchem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen Motiven tatsächlich festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 6). Die vorliegend zu prüfende Ausschaffungshaft wurde vom Migrationsamt am 8. April 2025 angeordnet, nachdem es den Beurteilten bereits am 7. April 2025 in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG in Haft nehmen liess (vgl. elektronischer Aktenauszug, PDF S. 16 f.). In ausländerrechtlich motivierter Haft befindet sich der Beurteilte damit seit dem 7. April”
La detenzione ai sensi dell'art. 73 cpv. 1 LStrI deve, di regola, avvenire in strutture detentive specializzate. Un collocamento in istituti di detenzione non specializzati (ordinari) è ammesso solo in via eccezionale, quando la persona trattenuta sia effettivamente separata dagli altri detenuti (una mera separazione a livello di celle non è sufficiente). Secondo la giurisprudenza, un tale collocamento separato in uno specifico reparto di prigioni regionali è previsto solo per poche ore o giorni ed va interpretato restrittivamente; richiede motivi giustificati, essenziali e preponderanti.
“Die Haft hat grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen (BGE 146 II 201 E. 5.3); eine Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im Vornherein (BGE 122 II 49 E. 5a; 122 II 299 E. 3c; vgl. Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 81 N. 3). Die Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines Regionalgefängnisses kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregel. Es müssen jeweils berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe vorliegen (BGE 146 II 201 E. 6.2.2). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2021 um 19.25 Uhr aus der strafrechtlichen Haft entlassen und der Kantonspolizei übergeben. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in Haft nach Art. 73 Abs. 1 AIG genommen. Der Entscheid wurde durch die Kantonspolizei Zürich Flughafen-Spezialabteilung eröffnet. Am 5. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in Dublin-Haft genommen. Gemäss Haftüberprüfungsgesuch vom 5. Juli 2021 des Beschwerdeführers befand sich dieser am 5. Juli im Flughafengefängnis. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben an dem Tag, an welchem die Dublin-Haft angeordnet wurde, welche den vorliegenden Streitgegenstand bildet, im Flughafengefängnis war und dieses den Anforderungen nach Art. 81 AIG genügt, erweisen sich die Haftbedingungen nicht als unrechtmässig. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz keinen Schriftenwechsel durchgeführt habe. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.”
Se negli atti manca una richiesta scritta di rimpatrio o di trasferimento da parte dell'Ufficio della migrazione, ciò è indice dell'assenza, nel caso concreto, della base giuridica necessaria. Nel presente caso non è stata riscontrata una tale richiesta scritta.
“1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist. Dabei entfällt die Notwendigkeit, wenn die erforderliche Mitwirkung oder Befragung stattgefunden hat (VGr, 5. Dezember 2016, VB.2016.00289, E. 5.2 mit Hinweis). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die Vorinstanz vertritt nun die Auffassung, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers auf der Aushändigung der Verfügung vom 12. Januar 2020 betreffend Ausreiseaufforderung gründete und damit eine genügende gesetzliche Grundlage besass. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gestützt auf ein angebliches Rücklieferungsgesuch des Migrationsamts am 11. Januar 2020 in den Polizeigewahrsam der Kantonspolizei übergeben wurde (vgl. § 25 lit. d des Polizeigesetzes [PolG] vom 23. April 2007 in Verbindung mit § 28 PolG). Ein schriftliches Rücklieferungsgesuch (im Sinn eines Zuführungsersuchens) des Migrationsamts kann aber den Akten nicht entnommen werden. Nachdem der 11. Januar 2020 ein Samstag war, ist davon auszugehen, dass die Kantonspolizei stellvertretend für das Migrationsamt die Zuführung an sie bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat.”
Citazione: LStrI art. 73 n. 21 Nel caso concreto la detenzione è proseguita anche dopo l'ordine di trasferimento, poiché il trasporto previsto è avvenuto soltanto con ritardo (a causa della mancanza di capacità). Tali ritardi logistici possono essere rilevanti ai fini della verifica della proporzionalità e devono essere considerati nel procedimento concreto.
“Juni 2023 über den Flughafen Zürich nach Istanbul verlassen wollte, wurde er von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, er habe das Einreiseverbot missachtet, sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und seinen Ausweis gefälscht. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer in diesen Punkten für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Mit Verfügung ebenfalls vom 12. Juni 2023 entliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschwerdeführer aus der Haft und ordnete gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Beschwerdegegners vom 11. Juni 2023 an, den Beschwerdeführer der Kantonspolizei Zürich zu übergeben und ihn dem Beschwerdegegner zuzuführen. Am 12. Juni 2023 um 16.17 Uhr wurde der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zugeführt. Dieser verfügte gleichentags, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft genommen und die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung beauftragt werde. Weiter erteilte der Beschwerdegegner am selben Tag der Kantonspolizei Zürich den Auftrag, den Beschwerdeführer dem Migrationsamt des Kantons Thurgau zuzuführen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2023 betreffend Haftanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet. Der Transportauftrag der Kantonspolizei Zürich an die Securitas AG, Regionaldirektion Zürich, erfolgte am 13. Juni 2023 um 7.34 Uhr, wobei als Transportdatum derselbe Tag angegeben wurde. Der Transport erfolgte dann – "aufgrund fehlender Kapazität" – aber am Morgen des 14. Juni 2023 ("um ca. 10 Uhr"). 3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 vom 29.”
Riferimento: LStrI art. 73 n. 20 La detenzione di breve durata, limitata a tre giorni, incide complessivamente meno gravemente rispetto alla detenzione prevista dal diritto degli stranieri protratta per più mesi; ciò indica dunque contro un'applicazione analoga delle semplificazioni procedurali relative a tale detenzione nel contesto CEDU. Va tuttavia considerato che anche una privazione della libertà di breve durata interferisce gravemente con la libertà personale.
“Bei der ausländerrechtlichen Haft verzichtet das Bundesgericht ferner auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht ("grief défendable"; BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 296 E. 4.3). Zu prüfen ist daher, ob diese Rechtsprechung analog auf die kurzfristige Festhaltung anzuwenden ist. 1.3.4.1. Die kurzfristige Festhaltung ist wie erwähnt auf maximal drei Tage beschränkt (Art. 73 Abs. 2 AIG) und dauert damit deutlich weniger lang als die ausländerrechtliche Haft nach Art. 75 ff. AIG, die für maximal achtzehn Monate angeordnet werden kann (Art. 79 AIG). Die kurzfristige Festhaltung ist bereits beendet, bevor die ausländerrechtliche Haft überhaupt gerichtlich geprüft werden muss (96-Stunden-Frist; Art. 78 Abs. 4 und Art. 80 Abs. 2 AIG). Damit wiegt der Grundrechtseingriff der kurzfristigen Festhaltung weniger schwer, was gegen eine analoge Anwendung sprechen würde. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch ein nur kurz andauernder Freiheitsentzug schwer in die persönliche Freiheit eingreift (vgl. vorne E. 1.2). 1.3.4.2. Im Strafprozessrecht besteht ein mit der kurzfristigen Festhaltung vergleichbares Rechtsinstitut. Die in Art. 217 ff. StPO geregelte vorläufige Festnahme durch die Polizei darf maximal 24 Stunden dauern; danach ist die betroffene Person zwingend zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft zuzuführen (Art. 219 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art.”
“Bei der ausländerrechtlichen Haft verzichtet das Bundesgericht ferner auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht ("grief défendable"; BGE 147 II 49 E. 1.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 137 I 296 E. 4.3). Zu prüfen ist daher, ob diese Rechtsprechung analog auf die kurzfristige Festhaltung anzuwenden ist. 1.3.4.1. Die kurzfristige Festhaltung ist wie erwähnt auf maximal drei Tage beschränkt (Art. 73 Abs. 2 AIG) und dauert damit deutlich weniger lang als die ausländerrechtliche Haft nach Art. 75 ff. AIG, die für maximal achtzehn Monate angeordnet werden kann (Art. 79 AIG). Die kurzfristige Festhaltung ist bereits beendet, bevor die ausländerrechtliche Haft überhaupt gerichtlich geprüft werden muss (96-Stunden-Frist; Art. 78 Abs. 4 und Art. 80 Abs. 2 AIG). Damit wiegt der Grundrechtseingriff der kurzfristigen Festhaltung weniger schwer, was gegen eine analoge Anwendung sprechen würde. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch ein nur kurz andauernder Freiheitsentzug schwer in die persönliche Freiheit eingreift (vgl. vorne E. 1.2). 1.3.4.2. Im Strafprozessrecht besteht ein mit der kurzfristigen Festhaltung vergleichbares Rechtsinstitut. Die in Art. 217 ff. StPO geregelte vorläufige Festnahme durch die Polizei darf maximal 24 Stunden dauern; danach ist die betroffene Person zwingend zu entlassen oder der Staatsanwaltschaft zuzuführen (Art. 219 Abs. 4 StPO). Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art.”
La trattenuta temporanea ai sensi dell'art. 73 cpv. 2 LStrI è finalizzata alla notifica di provvedimenti in materia di stato di soggiorno e può, tra l'altro, essere impiegata per predisporre una successiva detenzione per espulsione.
“Das ABEV hat in seiner Begründung zur Ausschaffungsanordnung die Anhaltung und den Transport der Beschwerdeführerin nach Spanien u.a. auf Art. 73 Abs. 2 AIG gestützt (vorne E. 2.2). Gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus (Bst.”
“1 AIG; vorne E. 2.2). – Das ABEV, MIDI, hat den Beschwerdeführer am 6. Juli 2021 in Ausschaffungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 hat es ihn aus der Schweiz weggewiesen, wobei die Wegweisung sofort vollstreckbar ist (vgl. Wegweisungsverfügung vom 7.7.2021, unpag. Haftakten ZMG KZM 21 783). Gleichentags hat das ZMG den Antrag des ABEV, MIDI, auf Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gutgeheissen und die Ausschaffungshaft bestätigt. Dass der Beschwerdeführer bereits einen Tag vor Erlass der Wegweisungsverfügung aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten worden ist, schadet nicht: Gemäss Art. 73 Abs. 1 Bst. a AIG können Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festgehalten werden. Dabei dürfen sie nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Die kurzfristige Festhaltung erlaubt es der zuständigen Behörde unter anderem, eine spätere Ausschaffungshaft vorzubereiten, indem die betroffene Person vor Erlass des Wegweisungsentscheids festgehalten wird, um sie nach Eröffnung des Entscheids in Ausschaffungshaft nehmen zu können (vgl. VGE 2015/190 vom”
A causa della natura intrinsecamente breve della detenzione prevista dall'art. 73 cpv. 2 LStrI (al massimo tre giorni), il suo riesame è di regola possibile soltanto in un momento successivo; il legislatore ha pertanto previsto un riesame giudiziale successivo su istanza (art. 73 cpv. 5 LStrI).
“bzw. 26. November 2019 um gerichtliche Überprüfung der Festhaltung nicht mehr aktuell. Allerdings liegt es in der Natur der auf höchstens drei Tage beschränkten kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 2 AIG [SR 142.20]), dass sie im Regelfall erst nach ihrer Beendigung überprüft werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die nachträgliche Überprüfung durch eine richterliche Behörde (auf Gesuch hin) vorgesehen (Art. 73 Abs. 5 AIG). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch zwingend der Weg an das Bundesgericht offenstehen würde. Den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben an einen Freiheitsentzug (Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK) ist genüge getan, wenn eine gerichtliche Instanz die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft; mehrere (Rechtsmittel-) Instanzen werden nicht verlangt (BGE 122 I 18 E. 2d; Urteil des EGMR Ilnseher gegen Deutschland vom 4. Dezember 2018 [Nr. 10211/12 und 27505/14], § 254). Damit ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, obwohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.”
“bzw. 28. November 2019 um gerichtliche Überprüfung der Festhaltung nicht mehr aktuell. Allerdings liegt es in der Natur der auf höchstens drei Tage beschränkten kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 Abs. 2 AIG [SR 142.20]), dass sie im Regelfall erst nach ihrer Beendigung überprüft werden kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die nachträgliche Überprüfung durch eine richterliche Behörde (auf Gesuch hin) vorgesehen (Art. 73 Abs. 5 AIG). Daraus kann indessen nicht abgeleitet werden, dass deshalb auch zwingend der Weg an das Bundesgericht offenstehen würde. Den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben an einen Freiheitsentzug (Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK) ist genüge getan, wenn eine gerichtliche Instanz die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs prüft; mehrere (Rechtsmittel-) Instanzen werden nicht verlangt (BGE 122 I 18 E. 2d; Urteil des EGMR Ilnseher gegen Deutschland vom 4. Dezember 2018 [Nr. 10211/12 und 27505/14], § 254). Damit ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, obwohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht.”
In caso di trattenimento di breve durata ai sensi dell'art. 73 LStrI il requisito di un interesse attuale alla tutela giurisdizionale può venir meno quando la persona interessata deduca in modo sufficientemente fondato e plausibile una violazione della CEDU; in tal caso il Tribunale federale si pronuncia sul ricorso nonostante sia già intervenuto il rilascio della detenzione da parte dell'autorità.
“Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK oder im laufenden Strafverfahren geprüft werden kann (Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Aber auch im Bereich der StPO tritt das Bundesgericht trotz Haftentlassung auf die Beschwerde ein, wenn eine offensichtliche Verletzung der EMRK vorliegt (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Hintergrund dieser Praxis ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung durch eine entsprechende Feststellung wiedergutmachen könnte. 1.3.4.3. Angesichts der bei der ausländerrechtlichen Haft etablierten Praxis, der konvergierenden Rechtsprechung beim strafprozessual motivierten Freiheitsentzug und der Schwere des Grundrechtseingriffs rechtfertigt es sich auch bei der kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 AIG, auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht.”
“Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, auf Beschwerden gegen eine vorläufige Festnahme nach deren Beendigung nicht einzutreten, namentlich weil die Rechtmässigkeit der Festnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Schadenersatz nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK oder im laufenden Strafverfahren geprüft werden kann (Urteil 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2). Aber auch im Bereich der StPO tritt das Bundesgericht trotz Haftentlassung auf die Beschwerde ein, wenn eine offensichtliche Verletzung der EMRK vorliegt (BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Hintergrund dieser Praxis ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und das Bundesgericht eine allfällige Konventionsverletzung durch eine entsprechende Feststellung wiedergutmachen könnte. 1.3.4.3. Angesichts der bei der ausländerrechtlichen Haft etablierten Praxis, der konvergierenden Rechtsprechung beim strafprozessual motivierten Freiheitsentzug und der Schwere des Grundrechtseingriffs rechtfertigt es sich auch bei der kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 AIG, auf das Erfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten, wenn der Betroffene hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht.”
Se la partecipazione personale della persona interessata a un'audizione centrale da parte di rappresentanti dello Stato di provenienza è necessaria, sono pertanto soddisfatti i requisiti dell'art. 73 cpv. 1 lett. b LStrI. Resta da verificare se la detenzione a breve termine sia stata proporzionata.
“A. 2019, Art. 73 N. 2). Zudem war die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der zentralen Befragung durch Vertreter ihres Herkunftsstaates offenkundig erforderlich. Insoweit waren die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt (vgl. auch E. 4.3 f. des angefochtenen Entscheids). Streitig ist, ob die kurzfristige Festhaltung verhältnismässig war.”
Citazione: LStrI art. 73 n. 15 Il trattenimento a breve termine ai sensi dell'art. 73 cpv. 1 LStrI può essere disposto anche dopo un precedente trasferimento/espulsione in caso di rientro (cfr. decisione di riferimento). Il collocamento deve avvenire conformemente all'art. 81 cpv. 2 LStrI in istituti di detenzione destinati alla detenzione preparatoria, all'espulsione e all'esecuzione; qualora ciò, in via eccezionale, non sia possibile per motivi di capacità, deve essere garantita una sistemazione separata rispetto ai detenuti in custodia cautelare e ai condannati. Secondo la giurisprudenza, una separazione limitata esclusivamente a livello di celle non è sufficiente.
“In der Folge hielt er an seinen Anträgen eins und vier nicht mehr fest. Demgemäss ist die Beschwerde betreffend die Anträge eins und vier als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. A ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte in der Schweiz am 14. Oktober 2020 ein Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 2. Dezember 2020 nicht eintrat und den Beschwerdeführer in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) wegwies. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2020 abgewiesen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich konnte am 17. Juni 2021 im Rahmen eines Sonderflugs durchgeführt werden. Anfangs Juli gelangte der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz, wo er am 2. Juli 2021 angehalten und verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2021 um 19.25 Uhr aus der strafrechtlichen Haft entlassen und der Kantonspolizei übergeben. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in Haft nach Art. 73 Abs. 1 AIG (Kurzfristige Festhaltung) genommen. Am 5. Juni 2021 ordnete das Migrationsamt die Dublin-Haft an. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, seine Unterbringung im Polizeigefängnis sei rechtswidrig gewesen. 3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG ist Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die Haft hat grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen (BGE 146 II 201 E. 5.3); eine Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im Vornherein (BGE 122 II 49 E. 5a; 122 II 299 E. 3c; vgl. Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Art.”
Una trattenuta di breve durata ai sensi dell'art. 73 LStrI deve essere computata nella durata di una custodia per l'espulsione disposta successivamente.
“Eine Rückführung nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich möglich, wie die bereits organisierte Rückführung für den 29. November 2023 gezeigt hat. Da allerdings nun erneut ein LP bei den algerischen Behörden beantragt werden muss, rechtfertigt es sich, die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen, da LP erfahrungsgemäss nicht immer innerhalb weniger Tage oder Wochen bei den algerischen Behörden erhältlich gemacht werden können. Die angeordnete Haft ist damit rechtmässig und angemessen. Sie beginnt allerdings bereits ab dem 1. Januar 2024 zu laufen, da den Akten nicht zu entnehmen ist, dass eine strafrechtliche Festnahme oder Haft vorgehend zu der ausländerrechtlichen Haft angeordnet wurde. Die kurzzeitige Festhaltung nach Art. 73 AIG ist an die Haftdauer anzurechnen. Dementsprechend endet die Ausschaffungshaft am 31. März”
“Eine Rückführung nach Algerien ist rechtlich und tatsächlich möglich, wie die bereits organisierte Rückführung für den 29. November 2023 gezeigt hat. Da allerdings nun erneut ein LP bei den algerischen Behörden beantragt werden muss, rechtfertigt es sich, die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen, da LP erfahrungsgemäss nicht immer innerhalb weniger Tage oder Wochen bei den algerischen Behörden erhältlich gemacht werden können. Die angeordnete Haft ist damit rechtmässig und angemessen. Sie beginnt allerdings bereits ab dem 1. Januar 2024 zu laufen, da den Akten nicht zu entnehmen ist, dass eine strafrechtliche Festnahme oder Haft vorgehend zu der ausländerrechtlichen Haft angeordnet wurde. Die kurzzeitige Festhaltung nach Art. 73 AIG ist an die Haftdauer anzurechnen. Dementsprechend endet die Ausschaffungshaft am 31. März”
Se una detenzione temporanea è disposta unicamente allo scopo di garantire il trasferimento in uno Stato ricevente ai sensi del Regolamento Dublino, la detenzione può essere materialmente qualificata come custodia Dublino. Tuttavia, se le autorità non hanno verificato o non hanno soddisfatto i presupposti applicabili alla custodia Dublino, la detenzione ai sensi dell'art. 73 cpv. 1 LStrI è illegittima.
“Um das Wegweisungsverfahren, sowie die Überstellung nach Deutschland, sicherstellen zu können, wurde der Gesuchsteller mit Haftanordnung vom 12. Juni 2023 in Haft genommen und dem Kanton Thurgau zugeführt." 3.3 Ein anderer Zweck der hier strittigen Inhaftierung als jener der – zumindest mittelbaren – Sicherstellung der Überstellung des Beschwerdeführers in den Dublin-Empfängerstaat Deutschland ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer wurde im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung bzw. im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zwecks Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat inhaftiert, weswegen materiell von einer Dublin-Haft im Anwendungsbereich von Art. 76a und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) auszugehen ist (vgl. BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2). Dass diese Voraussetzungen bei der hier strittigen kurzfristigen Festhaltung geprüft worden – oder gar erfüllt gewesen – wären, wird vom Beschwerdegegner nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Inhaftierung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG war demnach rechtswidrig. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 650.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin, substituiert durch C, zuzusprechen. Sie wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4.”
“Um das Wegweisungsverfahren, sowie die Überstellung nach Deutschland, sicherstellen zu können, wurde der Gesuchsteller mit Haftanordnung vom 12. Juni 2023 in Haft genommen und dem Kanton Thurgau zugeführt." 3.3 Ein anderer Zweck der hier strittigen Inhaftierung als jener der – zumindest mittelbaren – Sicherstellung der Überstellung des Beschwerdeführers in den Dublin-Empfängerstaat Deutschland ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht (vgl. E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer wurde im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung bzw. im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zwecks Sicherstellung der Überstellung in den Dublin-Empfängerstaat inhaftiert, weswegen materiell von einer Dublin-Haft im Anwendungsbereich von Art. 76a und Art. 80a AIG (bzw. Art. 28 Dublin-III-Verordnung) auszugehen ist (vgl. BGr, 3. August 2023, 2C_142/2023, E. 4.2). Dass diese Voraussetzungen bei der hier strittigen kurzfristigen Festhaltung geprüft worden – oder gar erfüllt gewesen – wären, wird vom Beschwerdegegner nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Inhaftierung gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG war demnach rechtswidrig. 4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 650.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin, substituiert durch C, zuzusprechen. Sie wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4.”
Il trattenimento ai sensi dell'art. 73 cpv. 1 LStrI ha principalmente lo scopo di garantire la presenza della persona interessata per la notifica di un provvedimento ovvero per l'accertamento dell'identità o della nazionalità. Esso è limitato al tempo necessario alla notifica del provvedimento o all'accertamento dell'identità; la durata massima è di tre giorni. Tra i possibili motivi per tale termine sono citati, tra l'altro, un trasferimento all'interno della Svizzera o il ricorso a persone specializzate (ad es. per accertamenti linguistici o sull'origine).
“Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit dem Zweck der Festhaltung, die Anwesenheit des Betroffenen lediglich zur Eröffnung einer Verfügung oder zur Feststellung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit sicherzustellen (Art. 73 Abs. 1 AIG). Die Dauer der Festhaltung ist deshalb auf die Zeitspanne beschränkt, die für die Entscheideröffnung bzw. Identitätsabklärung notwendig ist. Die Maximaldauer von drei Tagen wird damit begründet, dass hierfür allenfalls ein Transport durch die Schweiz oder der Beizug von Fachleuten etwa bei der Prüfung von Sprache und Kenntnissen über die behauptete Herkunft notwendig sein kann (vgl. THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,”
“Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit dem Zweck der Festhaltung, die Anwesenheit des Betroffenen lediglich zur Eröffnung einer Verfügung oder zur Feststellung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit sicherzustellen (Art. 73 Abs. 1 AIG). Die Dauer der Festhaltung ist deshalb auf die Zeitspanne beschränkt, die für die Entscheideröffnung bzw. Identitätsabklärung notwendig ist. Die Maximaldauer von drei Tagen wird damit begründet, dass hierfür allenfalls ein Transport durch die Schweiz oder der Beizug von Fachleuten etwa bei der Prüfung von Sprache und Kenntnissen über die behauptete Herkunft notwendig sein kann (vgl. THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,”
“Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit dem Zweck der Festhaltung, die Anwesenheit des Betroffenen lediglich zur Eröffnung einer Verfügung oder zur Feststellung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit sicherzustellen (Art. 73 Abs. 1 AIG). Die Dauer der Festhaltung ist deshalb auf die Zeitspanne beschränkt, die für die Entscheideröffnung bzw. Identitätsabklärung notwendig ist. Die Maximaldauer von drei Tagen wird damit begründet, dass hierfür allenfalls ein Transport durch die Schweiz oder der Beizug von Fachleuten etwa bei der Prüfung von Sprache und Kenntnissen über die behauptete Herkunft notwendig sein kann (vgl. THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,”
Il mero trattenimento allo scopo di esaminare o preparare la custodia per l'espulsione ovvero altre misure coercitive in materia di diritto degli stranieri non costituisce, secondo la giurisprudenza citata, un motivo di detenzione ai sensi dell'art. 73 cpv. 1 LStrI; un prolungamento della detenzione a breve termine basato su tale motivo può pertanto risultare sproporzionato e illegittimo.
“Allenfalls rechtfertigende besondere Umstände für eine länger andauernde kurzfristige Festhaltung (oben E. 3.2) sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Dauer der kurzfristigen Festhaltung des Beschwerdeführers von rund 17 Stunden kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass das Migrationsamt (genügend) Zeit für die Vorbereitung einer späteren Ausschaffungshaft respektive für die Ermittlung der Gesamtsituation rund um den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige ausländerrechtliche Massnahmen benötigen würde, wie das die Vorinstanz erwog. Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.2) ist die Prüfung der Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen kein Haftgrund im Sinn von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG. Entgegen dem Vorbringen des Migrationsamts im vorinstanzlichen Verfahren ändert auch eine etwaige Änderung des Sachverhalts durch strafrechtlich relevantes Verhalten des Betroffenen nichts daran, dass eine Festhaltung zwecks Prüfung von Ausschaffungshaft (was im Übrigen eine behördliche Daueraufgabe ist, welche unabhängig vom Gewahrsam des Betroffenen zu erbringen ist) nicht von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG getragen ist. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die kurzfristige Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020 als in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich und damit als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist folglich festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 7. bis 8. Juli 2020 widerrechtlich war. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'800.-, wobei die Entschädigung seinem Rechtsvertreter auszuzahlen ist. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenstandslos. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4.”
“Es ist nicht ersichtlich, warum das Migrationsamt dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Ausreiseaufforderungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 2.2) zurückgegriffen werden konnte. Allenfalls rechtfertigende besondere Umstände für eine länger andauernde kurzfristige Festhaltung (oben E. 3.2) sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Dauer der kurzfristigen Festhaltung des Beschwerdeführers von rund 17 Stunden kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass das Migrationsamt (genügend) Zeit für die Vorbereitung einer späteren Ausschaffungshaft respektive für die Ermittlung der Gesamtsituation rund um den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige ausländerrechtliche Massnahmen benötigen würde, wie das die Vorinstanz erwog. Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.2) ist die Prüfung der Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen kein Haftgrund im Sinn von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG. Entgegen dem Vorbringen des Migrationsamts im vorinstanzlichen Verfahren ändert auch eine etwaige Änderung des Sachverhalts durch strafrechtlich relevantes Verhalten des Betroffenen nichts daran, dass eine Festhaltung zwecks Prüfung von Ausschaffungshaft (was im Übrigen eine behördliche Daueraufgabe ist, welche unabhängig vom Gewahrsam des Betroffenen zu erbringen ist) nicht von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG getragen ist. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die kurzfristige Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020 als in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich und damit als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist folglich festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 7. bis 8. Juli 2020 widerrechtlich war. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs.”
“Allenfalls rechtfertigende besondere Umstände für eine länger andauernde kurzfristige Festhaltung (oben E. 3.2) sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Dauer der kurzfristigen Festhaltung des Beschwerdeführers von rund 17 Stunden kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass das Migrationsamt (genügend) Zeit für die Vorbereitung einer späteren Ausschaffungshaft respektive für die Ermittlung der Gesamtsituation rund um den Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige ausländerrechtliche Massnahmen benötigen würde, wie das die Vorinstanz erwog. Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.2) ist die Prüfung der Anordnung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen kein Haftgrund im Sinn von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG. Entgegen dem Vorbringen des Migrationsamts im vorinstanzlichen Verfahren ändert auch eine etwaige Änderung des Sachverhalts durch strafrechtlich relevantes Verhalten des Betroffenen nichts daran, dass eine Festhaltung zwecks Prüfung von Ausschaffungshaft (was im Übrigen eine behördliche Daueraufgabe ist, welche unabhängig vom Gewahrsam des Betroffenen zu erbringen ist) nicht von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG getragen ist. 3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die kurzfristige Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020 als in zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich und damit als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist folglich festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 7. bis 8. Juli 2020 widerrechtlich war. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'800.-, wobei die Entschädigung seinem Rechtsvertreter auszuzahlen ist. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenstandslos. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 4.”
LStrI art. 73 n. 10 La trattenuta può servire per emettere un provvedimento relativo allo stato di soggiorno della persona trattenuta.
Un periodo di trattenimento di quasi due giorni non è giustificato ai sensi dell'art. 73 cpv. 2 LStrI. Il fermo può protrarsi soltanto entro la riserva temporale obiettivamente necessaria per la necessaria collaborazione o per l'interrogatorio e per l'eventuale trasporto; una riserva di quasi due giorni non è giustificabile. Il giudice ha ritenuto invece ammissibile un fermo effettuato il giorno precedente nelle ore di tardo pomeriggio/sera, purché ciò garantisca il regolare svolgimento della procedura.
“Angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 73 Abs. 2 AIG, die die kurzfristige Festhaltung grundsätzlich auf die Dauer der Mitwirkung bzw. Befragung sowie des allenfalls notwendigen Transports beschränkt (vgl. vorne E. 2.5.1), geht es nicht an, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage vorher verhaftet wurde und sich bei Beginn des Transports seit über 45 Stunden in Haft befand. Auch wenn den kantonalen Behörden ein Ermessensspielraum in Bezug auf zeitliche Reserven für einen geordneten Ablauf zuzubilligen ist, lässt sich eine Reserve von fast zwei Tagen nicht rechtfertigen. Zwar erscheint die vorinstanzliche Auffassung als vertretbar, wonach eine Festnahme am 16. Oktober 2019 am frühen Morgen für den Transport um 6:45 Uhr zeitlich zu knapp gewesen wäre, unabhängig von der dadurch einhergehenden Belastung für die Beschwerdeführerin. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der einer Festnahme am 15. Oktober 2019 am Nachmittag/Abend entgegengestanden hätte, wobei der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Zeitpunkt um 17:30 Uhr als angemessen erscheint.”
“Angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 73 Abs. 2 AIG, die die kurzfristige Festhaltung grundsätzlich auf die Dauer der Mitwirkung bzw. Befragung sowie des allenfalls notwendigen Transports beschränkt (vgl. vorne E. 2.5.1), geht es nicht an, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Tage vorher verhaftet wurde und sich bei Beginn des Transports seit über 44 Stunden in Haft befand. Auch wenn den kantonalen Behörden ein Ermessensspielraum in Bezug auf zeitliche Reserven für einen geordneten Ablauf zuzubilligen ist, lässt sich eine Reserve von fast zwei Tagen nicht rechtfertigen. Zwar erscheint die vorinstanzliche Auffassung als vertretbar, wonach eine Festnahme am 16. Oktober 2019 am frühen Morgen für den Transport um 6:45 Uhr zeitlich zu knapp gewesen wäre, unabhängig von der dadurch einhergehenden Belastung für den Beschwerdeführer und seine Familie. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der einer Festnahme am 15. Oktober 2019 am Nachmittag/Abend entgegengestanden hätte, wobei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Zeitpunkt um 17:30 Uhr als angemessen erscheint.”
Il trattenimento di breve durata ai sensi dell'art. 73 cpv. 1 LStrI incide sulla libertà di movimento e richiede una base legale nonché la giustificazione e il controllo ai sensi dell'art. 36 Cost. Deve essere attuato in modo proporzionato e non può, né sul piano sostanziale né su quello temporale, eccedere quanto necessario all'adozione del provvedimento relativo allo stato di soggiorno.
“30 Uhr aus der Haft und händigte ihm eine Ausreiseaufforderung aus. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass unter verschiedenen Gesichtspunkten die kurzfristige Inhaftierung vom 7. bis 8. Juli 2020 unverhältnismässig gewesen sei. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.2). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist.”
“30 Uhr aus der Haft und händigte ihm eine Ausreiseaufforderung aus. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Festhaltung vom 7. bis 8. Juli 2020. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass unter verschiedenen Gesichtspunkten die kurzfristige Inhaftierung vom 7. bis 8. Juli 2020 unverhältnismässig gewesen sei. 3.1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Die kurzfristige Festhaltung einer Person greift in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.2). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist.”
Il trattenimento di breve durata ai sensi dell'art. 73 cpv. 1 LStrI può durare soltanto per il tempo necessario al raggiungimento dello scopo — in particolare per la notifica del provvedimento relativo allo status di soggiorno. Di norma la necessità del trattenimento cessa non appena il provvedimento in questione è stato notificato all'interessato. Una durata superiore è giustificata solo in presenza di circostanze particolari concretamente dimostrate; in generale il provvedimento deve essere notificato tempestivamente alla persona trattenuta.
“a AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus festhalten. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Der zuständigen Behörde ist es nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung denn auch verwehrt, gestützt auf diesen Titel die Anordnung von Ausschaffungshaft zu prüfen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.2). Die kurzfristige Festhaltung darf sachlich wie zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.48; vgl. auch Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 73 AIG N. 3). Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es nötig ist. Die Notwendigkeit entfällt, wenn im Fall von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG die fragliche Verfügung eröffnet worden ist (Tarkan Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 73 N. 8). Zugleich ist, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festnahme des Betroffenen diesem zu eröffnen (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00347, E. 5.1). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 6. Juli 2020, 15.10 Uhr, festgenommen, ab dem 7. Juli 2020, 17.30 Uhr, gestützt auf Art. 73 AIG festgehalten und schliesslich am 8. Juli 2020, 10.30 Uhr, aus der Haft entlassen (oben E. 2.3). Dieser Grundrechtseingriff dauerte damit länger, als es notwendig gewesen wäre, um das in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, warum das Migrationsamt dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Ausreiseaufforderungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E.”
“1 Wie erwähnt, darf die kurzfristige Festhaltung zeitlich nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (oben E. 3.1). Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2020, 11.10 Uhr, festgenommen, ab dem 11. Januar 2020, 18.10 Uhr, gestützt auf Art. 73 AIG festgehalten und schliesslich am 12. Januar 2020 aus der Haft entlassen. Dieser Grundrechtseingriff dauerte damit länger, als es notwendig gewesen wäre, um das in Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG vorgesehene Ziel (Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus) zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, warum die für das Migrationsamt handelnde Kantonspolizei dem Beschwerdeführer nicht sogleich ab dem Moment, in dem er in ihrem Gewahrsam war, eine Verfügung betreffend Ausreiseaufforderung aushändigen konnte – zumal diese nicht neu abgefasst werden musste, sondern dafür auf bereits übergebene Verfügungen mit identischem Wortlaut (siehe oben E. 4.3) zurückgegriffen werden konnte. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. 5.2 Nicht zu folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Festhaltung zulässig gewesen sei, um der zuständigen Behörde die Gelegenheit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft zu geben. Eine behördliche Prüfung einer weitergehenden Anordnung als Haftgrund sprengt den klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG; eine solche Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus wäre überdies mit dem Erfordernis von Art.”
“3) zurückgegriffen werden konnte. Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit setzt die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG voraus, dass, besondere Umstände vorbehalten, die fragliche Verfügung zeitnah zur erfolgten Festhaltung des Betroffenen diesem eröffnet wird (vgl. auch VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 5 bezüglich kurzfristigen Festhaltungen von 45 bzw. 40 Minuten). Für die vorliegend zu beurteilende Festhaltung des Beschwerdeführers vom 11. auf den 12. Januar 2020 sind solche besondere Umstände aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie in zeitlicher Hinsicht als nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. 5.2 Nicht zu folgen ist schliesslich der vorinstanzlichen Argumentation, wonach die Festhaltung zulässig gewesen sei, um der zuständigen Behörde die Gelegenheit zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft zu geben. Eine behördliche Prüfung einer weitergehenden Anordnung als Haftgrund sprengt den klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG; eine solche Auslegung über den Wortlaut der Bestimmung hinaus wäre überdies mit dem Erfordernis von Art. 31 Abs. 1 BV hinsichtlich des Mindestmasses an Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage nicht vereinbar. Die kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG steht denn auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (gerade) nicht im Zusammenhang mit der Ausschaffung (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3). Verwaltungsbehörden sind ständig gefordert, zwischen verschiedenen Massnahmen zu wählen, ohne dass sie dafür zwingend auf den Gewahrsam des Betroffenen angewiesen wären. Abgesehen davon befand sich der Beschwerdeführer – wie gesehen – bereits einen Tag zur Überprüfung seiner Personalien in Haft und hätte das Migrationsamt in der Zwischenzeit durchaus über das weitere Vorgehen entscheiden können. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Es ist damit festzustellen, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 11. bis 12.”
LStrI art. 73 n. 6 Il termine di tre giorni tiene eventualmente conto dei tempi di trasporto necessari all'interno della Svizzera nonché del ricorso a esperti (ad esempio per accertamenti linguistici o sull'origine). Esso si fonda sullo scopo ristretto della detenzione, ossia garantire la presenza della persona interessata per la notifica di un provvedimento o per l'accertamento dell'identità o della nazionalità.
“Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit dem Zweck der Festhaltung, die Anwesenheit des Betroffenen lediglich zur Eröffnung einer Verfügung oder zur Feststellung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit sicherzustellen (Art. 73 Abs. 1 AIG). Die Dauer der Festhaltung ist deshalb auf die Zeitspanne beschränkt, die für die Entscheideröffnung bzw. Identitätsabklärung notwendig ist. Die Maximaldauer von drei Tagen wird damit begründet, dass hierfür allenfalls ein Transport durch die Schweiz oder der Beizug von Fachleuten etwa bei der Prüfung von Sprache und Kenntnissen über die behauptete Herkunft notwendig sein kann (vgl. THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,”
“Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden (Art. 73 Abs. 2 AIG). Diese Einschränkung steht im Zusammenhang mit dem Zweck der Festhaltung, die Anwesenheit des Betroffenen lediglich zur Eröffnung einer Verfügung oder zur Feststellung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit sicherzustellen (Art. 73 Abs. 1 AIG). Die Dauer der Festhaltung ist deshalb auf die Zeitspanne beschränkt, die für die Entscheideröffnung bzw. Identitätsabklärung notwendig ist. Die Maximaldauer von drei Tagen wird damit begründet, dass hierfür allenfalls ein Transport durch die Schweiz oder der Beizug von Fachleuten etwa bei der Prüfung von Sprache und Kenntnissen über die behauptete Herkunft notwendig sein kann (vgl. THOMAS HUGI YAR, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,”
La detenzione ai sensi dell'art. 73 cpv. 1 LStrI può essere disposta immediatamente dopo un provvedimento penale o della procura, nella misura in cui serve al trasferimento a breve termine nell'ambito di una domanda di riammissione.
“Juni 2023 über den Flughafen Zürich nach Istanbul verlassen wollte, wurde er von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, er habe das Einreiseverbot missachtet, sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und seinen Ausweis gefälscht. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer in diesen Punkten für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Mit Verfügung ebenfalls vom 12. Juni 2023 entliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Beschwerdeführer aus der Haft und ordnete gestützt auf das Rücklieferungsgesuch des Beschwerdegegners vom 11. Juni 2023 an, den Beschwerdeführer der Kantonspolizei Zürich zu übergeben und ihn dem Beschwerdegegner zuzuführen. Am 12. Juni 2023 um 16.17 Uhr wurde der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zugeführt. Dieser verfügte gleichentags, dass der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 AIG in Haft genommen und die Kantonspolizei Zürich mit der kurzfristigen Festhaltung beauftragt werde. Weiter erteilte der Beschwerdegegner am selben Tag der Kantonspolizei Zürich den Auftrag, den Beschwerdeführer dem Migrationsamt des Kantons Thurgau zuzuführen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2023 betreffend Haftanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet. Der Transportauftrag der Kantonspolizei Zürich an die Securitas AG, Regionaldirektion Zürich, erfolgte am 13. Juni 2023 um 7.34 Uhr, wobei als Transportdatum derselbe Tag angegeben wurde. Der Transport erfolgte dann – "aufgrund fehlender Kapazität" – aber am Morgen des 14. Juni 2023 ("um ca. 10 Uhr"). 3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 vom 29.”
LStrI art. 73 n. 4 La persona interessata deve essere informata immediatamente dei motivi della detenzione; se l'informazione non viene fornita in una lingua a lei comprensibile, deve essere, se necessario, fatto ricorso a un interprete o a un traduttore.
“Der EGMR konkretisiert diesen Umfang in Abhängigkeit vom Recht, eine gerichtliche Überprüfung der Haft zu verlangen (Art. 5 Abs. 4 EMRK): Die Behörde muss über die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Haft so informieren, dass die inhaftierte Person von diesem Recht wirksam Gebrauch machen kann. Information und Belehrung können mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Damit sie für die betroffene Person verständlich sind, kann es notwendig sein, einen Dolmetscher oder Übersetzer beizuziehen. Die Orientierung hat "unverzüglich" zu erfolgen. Das ist dem Wortlaut nach ein strengeres Erfordernis, als es Art. 5 Abs. 2 EMRK aufstellt ("in möglichst kurzer Frist"). Tatsächlich sollte die erste Orientierung idealerweise im Moment des Freiheitsentzugs erfolgen (vgl. Frank Schürmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 31 BV N. 19 ff.). 4.2 Den Akten ist weder eine schriftliche Orientierung noch eine allenfalls protokollierte mündliche Orientierung des Beschwerdeführers über die Gründe für dessen kurzfristige Festhaltung im Sinn von Art. 73 AIG vom 11. bis zum 12. Januar 2020 zu entnehmen. Eine solche Orientierung hätte nach dem Gesagten unverzüglich erfolgen müssen, nachdem die – vorliegend nicht streitgegenständliche – strafprozessuale Festnahme vom 10. bis 11. Januar 2020 durch Haftentlassungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2020 beendet war, jedenfalls aber nach erfolgter polizeilicher Zuführung an das Migrationsamt bzw. dessen Stellvertreterin. Da der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht, hätte eine solche Orientierung nach dem oben Ausgeführten auch in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt werden müssen. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit der fraglichen Verfügung vom 12. Januar 2020 zum selbständigen Verlassen der Schweiz aufgefordert. Ihm wurde sodann die Anordnung von Ausschaffungshaft und die zwangsweise Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges angedroht. Bereits am 28. November 2018 und am 15. März 2019 waren dem Beschwerdeführer aber je eine Verfügung mit identischem Wortlaut übergeben worden.”
Riferimento: LStrI art. 73 n. 3 Una detenzione di quasi due giorni prima del trasporto previsto è stata ritenuta dalla giurisprudenza non giustificata. Sebbene, per garantire uno svolgimento ordinato, siano in linea di principio ammesse riserve temporali, nel caso deciso il giudice ha ritenuto adeguato un fermo nel pomeriggio/sera del giorno precedente, ma non la presentazione avvenuta dopo quasi due giorni.
“Angesichts der gesetzlichen Regelung von Art. 73 Abs. 2 AIG, die die kurzfristige Festhaltung grundsätzlich auf die Dauer der Mitwirkung bzw. Befragung sowie des allenfalls notwendigen Transports beschränkt (vgl. vorne E. 2.5.1), geht es nicht an, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Tage vorher verhaftet wurde und sich bei Beginn des Transports seit über 44 Stunden in Haft befand. Auch wenn den kantonalen Behörden ein Ermessensspielraum in Bezug auf zeitliche Reserven für einen geordneten Ablauf zuzubilligen ist, lässt sich eine Reserve von fast zwei Tagen nicht rechtfertigen. Zwar erscheint die vorinstanzliche Auffassung als vertretbar, wonach eine Festnahme am 16. Oktober 2019 am frühen Morgen für den Transport um 6:45 Uhr zeitlich zu knapp gewesen wäre, unabhängig von der dadurch einhergehenden Belastung für den Beschwerdeführer und seine Familie. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der einer Festnahme am 15. Oktober 2019 am Nachmittag/Abend entgegengestanden hätte, wobei der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Zeitpunkt um 17:30 Uhr als angemessen erscheint.”
Nel caso concreto deciso, secondo le considerazioni dell'istanza precedente, non sussistevano i presupposti di legge per una revisione successiva della detenzione ai sensi dell'art. 73 cpv. 5 LStrI.
“Zusammenfassend hat das ABEV in seiner Ausschaffungsanordnung weder Dublin-Haft noch Zwangsmassnahmen nach Art. 73 AIG angeordnet. Abgesehen davon bestehen auch keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführenden tatsächlich in eine solche Haft versetzt worden wären. Gleiches gilt für den polizeilichen Gewahrsam nach Art. 91 Bst. d PolG. Folglich ist die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss gelangt, dass die in Art. 80a Abs. 3 AIG vorgesehene gerichtliche Haftüberprüfung keine Anwendung findet. Auch für ein Eintreten auf das Gesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 73 Abs. 5 AIG fehlen hier die gesetzlichen Voraussetzungen. Das KZM war somit nicht zuständig für die Beurteilung des von den Beschwerdeführenden erhobenen Rechtsmittels. Eine Weiterleitung an das zuständige regionale Zwangsmassnahmengericht zur Überprüfung nach Art. 92 Abs. 1 PolG war nach dem Gesagten ebenfalls nicht angezeigt. Dennoch erweist sich der formelle Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aus nachfolgenden Erwägungen als unrechtmässig.”
art. 73 cpv. 2 LStrI non è, sin dall'inizio, applicabile al rimpatrio accompagnato qui controverso nel procedimento di Dublino. L'ABEV non ha inteso l'ordinanza stessa come una detenzione ai fini del Regolamento di Dublino; si trattava di fermo e trasporto accompagnato nell'ambito dell'esecuzione dell'espulsione. Tuttavia va poi esaminato se l'effettiva esecuzione del trasferimento abbia concretamente comportato una situazione di detenzione ai sensi dell'art. 76a LStrI.
“Da es sich bei den strittigen polizeilichen Massnahmen nicht um die Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus oder um eine Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit handelt, wie Art. 73 Abs. 1 AIG es voraussetzt, sondern um eine begleitete Rückführung im Rahmen des Vollzugs einer Ausschaffung, fällt die Anordnung von Zwangsmassnahmen für einen begleiteten Transport in einen Dublinstaat gestützt auf Art. 73 Abs. 2 AIG hier von vorneherein ausser Betracht. Dies hat mittlerweile auch das ABEV bzw. der MIDI erkannt: Wie er nun selber ausführt, handle es sich bei der Anordnung weder um Dublin-Haft noch um eine Anwendung von Zwangsmassnahmen nach Art. 73 AIG. Die Beschwerdeführenden seien vielmehr in polizeilichen Gewahrsam gemäss Art. 91 Bst. d PolG genommen worden (vgl. vorne E. 4.3). Auch hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte: Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführenden verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden wären (vorne E. 4.4.1 f., zu den Begriffen der Festnahme und des polizeilichen Gewahrsams nach kantonalem Recht Schwegler/Hirte, Polizeirecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 310 N. 68, S. 321 f. N. 95 ff.). Für einen Polizeigewahrsam gestützt auf kantonales Recht bestünde nach dem Gesagten (vorne E. 3.2.1 ff.) ohnehin kein Raum, wenn dieser die Schwelle eines Freiheitsentzugs erreicht hätte und die Inhaftnahme einzig zum Zweck erfolgte, eine Rückführung im Dublin-Verfahren sicherzustellen, weil für diesen Fall ausschliesslich die Dublin-Haft zur Verfügung steht (vgl.”
“Die Begründung der als «Ausschaffung im Rahmen der Dublin-Verfahren nach Art. 76a AIG» bezeichneten Anordnung (vgl. vorne E. 2.2) lässt erkennen, dass es gerade nicht die Absicht des ABEV war, eine Dublin-Haft nach Art. 76a AIG anzuordnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es mit seiner Anordnung Zwangsmassnahmen verfügen wollte, welche es erlaubten, die Beschwerdeführenden anzuhalten und begleitet zu überführen. Hätte das ABEV tatsächlich Dublin-Haft anordnen wollen, hätte es auf der Ausschaffungsanordnung kaum den speziell hervorgehobenen Vermerk «ohne Haft» angebracht und seine Begründung nicht auf Art. 73 Abs. 2 AIG gestützt. Es erscheint daher glaubhaft, dass das ABEV Art. 76a AIG irrtümlich im Titel der Ausschaffungsanordnung erwähnt und die Checkliste dazu ausgefüllt hat. Dennoch ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden während der begleiteten Überführung nach Spanien nicht doch faktisch in Dublin-Haft nach Art. 76a AIG versetzt worden sind.”
“Das ABEV hat in seiner Begründung zur Ausschaffungsanordnung die Anhaltung und den Transport der Beschwerdeführenden nach Spanien u.a. auf Art. 73 Abs. 2 AIG gestützt (vorne E. 2.2). Gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus (Bst.”