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Citazione: LStrI art. 53 n. 1 Secondo la giurisprudenza illustrata in E.5.4, le persone ammesse provvisoriamente hanno diritto all'assistenza sociale e possono nuovamente svolgere un'attività lucrativa; le autorità cantonali dell'assistenza sociale le segnalano inoltre al servizio pubblico per l'impiego, il che aumenta la possibilità di trovare un lavoro e, eventualmente, di emanciparsi dall'assistenza sociale.
“Weshalb der Beschwerdeführer, der immer wieder sein Interesse am Verbleib in der Schweiz bekräftigt hat, wegen der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion fliehen oder untertauchen sollte, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar, zumal er durch Flucht oder Untertauchen eben gerade das von ihm angemeldete Berufungsverfahren gefährden würde. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer beruflich nicht als integriert betrachtet werden kann. Dies erstaunt aber auch nicht, durfte er doch nach dem abschlägigen Asylentscheid und der verfügten Wegweisung keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen. Er macht jedoch – was unbestritten geblieben ist – geltend, davor einer Arbeit nachgegangen zu sein. Aufgrund der mittlerweile verfügten vorläufigen Aufnahme hat der Beschwerdeführer – zumindest solange keine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt – nicht nur Anspruch auf Sozialhilfe, sondern es ist ihm auch wieder gestattet, eine Arbeitstätigkeit auszuüben (Art. 85a Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 9 AIG; ferner Art. 53 Abs. 5 AIG, wonach die kantonalen Sozialhilfebehörden vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden). Es kann sein, dass der Beschwerdeführer (wieder) eine Arbeit findet und sich vielleicht so von Sozialhilfeleistungen wird lösen können. Der Beschwerdeführer räumt ein, nicht über eine enge Bindung zur Schweiz zu verfügen. Dies vermag aber ebenfalls kein konkretes Fluchtrisiko zu begründen. Seine Schwester lebt in der Schweiz und verfügt über einen Ausweis für vorläufig Aufgenommene. Die Beziehung zu ihr ist intakt resp. wird gepflegt, was sich auch aus ihren Gefängnisbesuchen ableiten lässt. Seine Mutter und die beiden anderen Geschwister haben Afghanistan ebenfalls verlassen und versuchen scheinbar, in die Schweiz zu gelangen. Der Beschwerdeführer lebt seit sieben Jahren in der Schweiz, weshalb durchaus möglich ist, dass er über die von ihm geltend gemachten sozialen Kontakte verfügt. Dass sein diesbezügliches soziales Netz ihn unterstützen würde, mag sein, ist aber nicht belegt.”
“Weshalb der Beschwerdeführer, der immer wieder sein Interesse am Verbleib in der Schweiz bekräftigt hat, wegen der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion fliehen oder untertauchen sollte, ist für die Beschwerdekammer nicht erkennbar, zumal er durch Flucht oder Untertauchen eben gerade das von ihm angemeldete Berufungsverfahren gefährden würde. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer beruflich nicht als integriert betrachtet werden kann. Dies erstaunt aber auch nicht, durfte er doch nach dem abschlägigen Asylentscheid und der verfügten Wegweisung keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen. Er macht jedoch – was unbestritten geblieben ist – geltend, davor einer Arbeit nachgegangen zu sein. Aufgrund der mittlerweile verfügten vorläufigen Aufnahme hat der Beschwerdeführer – zumindest solange keine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt – nicht nur Anspruch auf Sozialhilfe, sondern es ist ihm auch wieder gestattet, eine Arbeitstätigkeit auszuüben (Art. 85a Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 9 AIG; ferner Art. 53 Abs. 5 AIG, wonach die kantonalen Sozialhilfebehörden vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung melden). Es kann sein, dass der Beschwerdeführer (wieder) eine Arbeit findet und sich vielleicht so von Sozialhilfeleistungen wird lösen können. Der Beschwerdeführer räumt ein, nicht über eine enge Bindung zur Schweiz zu verfügen. Dies vermag aber ebenfalls kein konkretes Fluchtrisiko zu begründen. Seine Schwester lebt in der Schweiz und verfügt über einen Ausweis für vorläufig Aufgenommene. Die Beziehung zu ihr ist intakt resp. wird gepflegt, was sich auch aus ihren Gefängnisbesuchen ableiten lässt. Seine Mutter und die beiden anderen Geschwister haben Afghanistan ebenfalls verlassen und versuchen scheinbar, in die Schweiz zu gelangen. Der Beschwerdeführer lebt seit sieben Jahren in der Schweiz, weshalb durchaus möglich ist, dass er über die von ihm geltend gemachten sozialen Kontakte verfügt. Dass sein diesbezügliches soziales Netz ihn unterstützen würde, mag sein, ist aber nicht belegt.”
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