Lo straniero titolare di un permesso deve notificare all’autorità competente per il luogo di residenza la propria partenza per un altro Comune o Cantone oppure per l’estero.
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Gli stranieri titolari di un permesso devono darne comunicazione all'autorità competente del loro precedente domicilio, incaricata delle funzioni di polizia degli stranieri. Se la persona trasferisce la residenza all'estero, la comunicazione di cancellazione deve essere effettuata al più tardi 14 giorni prima della partenza per l'estero. Con la cancellazione per trasferimento all'estero il permesso decade (cfr. art. 61 LStrI).
“Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Abmeldung muss gegenüber einer Behörde mit fremdenpolizeilichen Aufgaben erfolgen (Hunziker in Caroni/Thurnherr [Hrsg], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, Art. 61 Rz. 9; vgl. auch BGE 112 Ib 1 E. 3a). Entsprechend Art. 61 AIG erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland (Abs. 1 Bst. a.). Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Abs.”
“Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Ausreise bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Abmeldung muss gegenüber einer Behörde mit fremdenpolizeilichen Aufgaben erfolgen (Hunziker in Caroni/Thurnherr [Hrsg], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. Aufl. 2024, Art. 61 Rz. 9; vgl. auch BGE 112 Ib 1 E. 3a). Entsprechend Art. 61 AIG erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland (Abs. 1 Bst. a.). Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Abs.”
L'art. 15 LStrI obbliga alla cancellazione in caso di trasferimento all'estero. L'art. 120 cpv. 1 lett. a LStrI punisce la violazione dolosa o colposa degli obblighi di iscrizione o di cancellazione. Nel provvedimento di non instaurazione citato, tuttavia, non è stata accertata alcuna violazione punibile ai sensi dell'art. 120 LStrI.
“Die Beschwerdeführer zielen auf den Umstand, wonach die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auch anmerkt, dass "keine nach Art. 120 AIG unter Strafe gestellte Verletzung von Mitwirkungs- oder Meldepflichten ersichtlich ist" (vgl. Bst. B.b oben;). Gemäss Art. 15 AIG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie ins Ausland ziehen. Laut Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 10 - Art. 16 AIG).”
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