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Der Spitalkostenbeitrag nach Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 KVV ist eine Beteiligung an den während des Spitalaufenthalts anfallenden Aufenthalts‑ und Verpflegungskosten. Diese gelten als eingesparte Lebenshaltungskosten und sind von der versicherten Person zu tragen.
“Bei dem vorliegend umstrittenen Spitalkostenbeitrag, der gestützt auf Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 KVV dem Beschwerdeführer auferlegt wurde, handelt es sich – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (vgl. act. II 22; Beschwerdeantwort [im Verfahren EL/2023/120+121] S. 5 Ziff. 2.5) – um eine Beteiligung an den Aufenthalts- und Verpflegungskosten während des Spitalaufenthalts. Diese sind gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 64 Abs. 5 KVG bzw. Art. 29 Abs. 3 EV ELG von der versicherten Person selbst zu tragen, weil die versicherte Person Lebenshaltungskosten eingespart hat, die während des Spitalaufenthaltes zu Hause angefallen wären (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Mai 2019, 9C_716/2018, E. 4.2.3; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 64 N. 4 mit Hinweisen). Die im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt anfallenden und durch die versicherte Person zu tragenden Kosten werden auch deshalb nicht durch die EL übernommen, weil die Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf und das Wohnen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 f. ELG (diese umfassen auch die Kosten für Nahrungsmittel; vgl.”
Bei medizinisch notwendiger stationärer Rehabilitation kann ein Spitalbeitrag pro Tag geschuldet sein, sofern keine der in Art. 104 Abs. 2 KVV genannten Ausnahmen Anwendung findet.
“pro Tag gemäss Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 KVV zu erheben, liegt doch keine der in Art. 104 Abs. 2 KVV genannten Ausnahmen von der Spitalbeitragserhebung vor. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den 60tägigen Aufenthalt in der Rehaklinik in Rechnung gestellten 59 Spitalbeitragstage (60 Tage abzüglich Austrittstag [vgl. dazu Art. 104 Abs. 1bis KVG, in Kraft seit 1. Januar 2022]) à Fr.”
Bei Hospitalisation ist der tagesbezogene Beitrag von 15 Fr. geschuldet; dieser Beitrag ist nach Familienbelastung gestaffelt. Bei Nichtzahlung sind die Mahn- und Betreibungsregeln nach Art. 64a KVG und den einschlägigen Verordnungsbestimmungen (u. a. Art. 105b KVV/OAMal) zu beachten.
“1 LAMal, toute personne domiciliée en Suisse doit s’assurer pour les soins en cas de maladie, ou être assurée par son représentant légal, dans les trois mois qui suivent sa prise de domicile ou sa naissance en Suisse, et est tenue de payer les primes fixées par son assureur-maladie, conformément à l’art. 61 al. 1 LAMal (ATF 126 V 265 consid. 3b et la référence citée). Les primes doivent, par ailleurs, être payées à l’avance et en principe tous les mois (art. 90 OAMal [ordonnance du 27 juin 1995 sur l’assurance-maladie ; RS 832.102]). De plus, l’art. 64 LAMal prévoit que les assurés participent aux coûts des prestations dont ils bénéficient (al. 1) ; leur participation comprend un montant fixe par année (franchise), et 10 % des coûts qui dépassent la franchise (quote-part ; al. 2). En cas d’hospitalisation, les assurés versent, en outre, une contribution aux frais de séjour, échelonnée en fonction des charges de famille. Le Conseil fédéral a fixé le montant de cette contribution à 15 fr. par jour (al. 5 ; art. 104 al. 1 OAMal). b) Conformément à l'art. 64a LAMal, lorsque l'assuré n'a pas payé des primes ou des participations aux coûts échues, l'assureur lui envoie une sommation, précédée d'au moins un rappel écrit. Il lui impartit un délai de trente jours et l'informe des conséquences d'un retard de paiement (al. 1). Si, malgré la sommation, l'assuré ne paie pas dans le délai imparti les primes, les participations aux coûts et les intérêts moratoires dus, l'assureur doit engager des poursuites. Le canton peut exiger que l'assureur annonce à l'autorité cantonale compétente les débiteurs qui font l'objet de poursuites (al. 2). L’art. 105b al. 1 OAMal précise que l’assureur envoie la sommation en cas de non-paiement des primes et des participations aux coûts dans les trois mois qui suivent leur exigibilité. Il l’adresse séparément de toute sommation sur d’autres retards de paiement éventuels. Le créancier à la poursuite duquel il est fait opposition au commandement de payer agit ensuite par la voie de la procédure civile ou administrative pour faire reconnaître son droit (art.”
“1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle wie den vorliegenden als Einzelrichterin zu entscheiden. 4. 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl. Art. 61 KVG). Die Versicherten beteiligen sich überdies an den Kosten für die erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV). 4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art.”
Der Spitalkostenbeitrag ist für den Austrittstag nicht geschuldet; dadurch reduziert sich die Kostenbeteiligung entsprechend (vgl. Art. 104 Abs. 1bis KVV; Urteil 9C_369/2022 E.5.55).
“Selbstbehalt. Der Spitalkostenbeitrag sei - mit der Art der Berechnung der Spitalaufenthaltsdauer übereinstimmend - für den Austrittstag nicht geschuldet (vgl. nunmehr den seit 1. Januar 2022 gültigen Art. 104 Abs. 1bis KVV). Somit habe der Beschwerdeführer nur für vier (statt fünf) Tage an die Spitalkosten beizutragen. Die Kostenbeteiligung reduziere sich um 15 Franken auf Fr.”
“Selbstbehalt. Der Spitalkostenbeitrag sei - mit der Art der Berechnung der Spitalaufenthaltsdauer übereinstimmend - für den Austrittstag nicht geschuldet (vgl. nunmehr den seit 1. Januar 2022 gültigen Art. 104 Abs. 1bis KVV). Somit habe der Beschwerdeführer nur für vier (statt fünf) Tage an die Spitalkosten beizutragen. Die Kostenbeteiligung reduziere sich um 15 Franken auf Fr.”
Der Begriff «Spital» im Sinne von Art. 104 Abs. 1 KVV kann auch Einrichtungen umfassen, die im Namen «Klinik» führen. Der Gesetzeswortlaut setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung «Spital» im Namen der Institution erscheint. Aus dem Text der Bestimmung (und der französischen Fassung von Art. 64 Abs. 5 KVG) ergibt sich zudem nicht, dass nur Akutspitäler erfasst wären.
“1 KVG und Art. 104 KVV und dabei insbesondere die Bedeutung des Begriffs "Spital" bzw. "Aufenthalt im Spital". Bei einem Spital handelt es sich gemäss dem Duden um ein Gebäude, in dem sich Kranke (über längere Zeit) zur Untersuchung und Behandlung aufhalten. Als Synonyme werden insbesondere genannt das Hospital, die Klinik und das Krankenhaus (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Spital, zuletzt abgerufen am 29. September 2022). Eine Klinik ist eine öffentliche oder private Einrichtung des Gesundheitswesens zur stationären oder ambulanten Behandlung und pflegerischen Betreuung von kranken, verletzten oder schwangeren Patienten (auch spezialisiert auf einzelne medizinische Bereiche; vgl. www.dwds.de/wb/Klinik, zuletzt abgerufen am 29. September 2022; vgl. auch die weiteren von der Beschwerdegegnerin angeführten Begriffserläuterungen, act. G 3.1-3). Es ist der Beschwerdegegnerin daher insofern zuzustimmen, dass eine Klinik auch ein Spital sein kann bzw. der Begriff Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV nicht voraussetzt, dass im Namen der Institution/Anstalt das Wort Spital erscheint (wie bei einem Kantonsspital oder einem Universitätsspital). Folglich kann auch eine Institution/Anstalt, die im Namen den Begriff Klinik verwendet, ein Spital in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht sein. Ebenso kann aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen nicht geschlossen werden, dass nur Akutspitäler in deren Anwendungsbereich fallen, was der französische Wortlaut von Art. 64 Abs. 5 KVG (der ganz allgemein von "en cas d'hospitalisation" spricht) ebenfalls nahelegt. Wie in Erwägung”
“1 KVG und Art. 104 KVV und dabei insbesondere die Bedeutung des Begriffs "Spital" bzw. "Aufenthalt im Spital". Bei einem Spital handelt es sich gemäss dem Duden um ein Gebäude, in dem sich Kranke (über längere Zeit) zur Untersuchung und Behandlung aufhalten. Als Synonyme werden insbesondere genannt das Hospital, die Klinik und das Krankenhaus (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Spital, zuletzt abgerufen am 29. September 2022). Eine Klinik ist eine öffentliche oder private Einrichtung des Gesundheitswesens zur stationären oder ambulanten Behandlung und pflegerischen Betreuung von kranken, verletzten oder schwangeren Patienten (auch spezialisiert auf einzelne medizinische Bereiche; vgl. www.dwds.de/wb/Klinik, zuletzt abgerufen am 29. September 2022; vgl. auch die weiteren von der Beschwerdegegnerin angeführten Begriffserläuterungen, act. G 3.1-3). Es ist der Beschwerdegegnerin daher insofern zuzustimmen, dass eine Klinik auch ein Spital sein kann bzw. der Begriff Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV nicht voraussetzt, dass im Namen der Institution/Anstalt das Wort Spital erscheint (wie bei einem Kantonsspital oder einem Universitätsspital). Folglich kann auch eine Institution/Anstalt, die im Namen den Begriff Klinik verwendet, ein Spital in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht sein. Ebenso kann aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen nicht geschlossen werden, dass nur Akutspitäler in deren Anwendungsbereich fallen, was der französische Wortlaut von Art. 64 Abs. 5 KVG (der ganz allgemein von "en cas d'hospitalisation" spricht) ebenfalls nahelegt. Wie in Erwägung”
In der Praxis sind frühere Beitragshöhen dokumentiert; in der Literatur/Rechtsprechung wird auf AS 2010 6161 als Referenz für frühere Spitalbeiträge verwiesen.
Der Spitalkostenbeitrag nach Art. 104 KVV stellt eine Beteiligung an den während des Spitalaufenthaltes anfallenden Aufenthalts‑ und Verpflegungskosten dar. Er beruht darauf, dass die versicherte Person während des Spitalaufenthaltes Verpflegungskosten einspart, weshalb diese Kosten von der versicherten Person zu tragen sind (vgl. Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 KVV).
“Bei dem vorliegend umstrittenen Spitalkostenbeitrag, der gestützt auf Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 KVV dem Beschwerdeführer auferlegt wurde, handelt es sich – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (vgl. act. II 22; Beschwerdeantwort [im Verfahren EL/2023/120+121] S. 5 Ziff. 2.5) – um eine Beteiligung an den Aufenthalts- und Verpflegungskosten während des Spitalaufenthalts. Diese sind gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 64 Abs. 5 KVG bzw. Art. 29 Abs. 3 EV ELG von der versicherten Person selbst zu tragen, weil die versicherte Person Lebenshaltungskosten eingespart hat, die während des Spitalaufenthaltes zu Hause angefallen wären (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Mai 2019, 9C_716/2018, E. 4.2.3; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 64 N. 4 mit Hinweisen). Die im Zusammenhang mit dem Spitalaufenthalt anfallenden und durch die versicherte Person zu tragenden Kosten werden auch deshalb nicht durch die EL übernommen, weil die Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf und das Wohnen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 f. ELG (diese umfassen auch die Kosten für Nahrungsmittel; vgl.”
“pro Tag und den Ausnahmen wie für Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung oder Mutterschaft (vgl. Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 KVV) fügt sich in dieses Konzept der Beteiligung der Versicherten an den durch sie verursachten Kosten ein. Die Spitalbeitragserhebung wird vom Bundesrat damit begründet, dass die OKP bei einem Spitalaufenthalt nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Verpflegungskosten übernimmt, wodurch die versicherte Person während ihres Spitalaufenthaltes die Kosten, die sie sonst für ihre Verpflegung aufwendet, spart (vgl. Kommentar des Bundesamtes für Gesundheit [BAG] zur Änderung der KVV und der KLV per 1. Januar 2022, Mai 2021, S. 12, abrufbar unter: www.bag.admin.ch/dam/ bag/de/dokumente/kuv-leistungen/Laufende%20Revisionsprojekte/zulassung-podologen-als-leistungserbringer/erlaeuterungen-kvv-klv-podologen-podologinnen-spitalkostenbeitrag.pdf.download.pdf/Erlaeuterungen_KVV_KLV_Podologen_Podologinnen_Spitalkostenbeitrag_DE.pdf, zuletzt abgerufen am 25. Oktober 2022; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2007, K 46/06, E. 3.3). Dabei verweist der Bundesrat auf die Verpflegungsansätze gemäss Art.”
Der Beitrag wird in der Rechtsprechung als Fr. 15 pro Aufenthaltstag angesetzt; so wurde etwa ein Beitrag für fünf Tage mit je Fr. 15 (insgesamt Fr. 75) berechnet.
Für stationäre Aufenthalte in den Jahren 2022 und 2023 war der anteilsmässige Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts von Fr. 15.– pro Tag anzurechnen.
“Die Beschwerdegegnerin kam zunächst für die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung auf (vgl. act. II 6) und verneinte den Leistungsanspruch erst nach geltend gemachtem Rückfall im Februar 2022 (act. II 10). Die Trägerin der obligatorischen Krankenversicherung des Beschwerdeführers zog die erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Mai 2022 (act. II 36) zurück (act. II 47) und akzeptierte dadurch gleichsam ihre Leistungspflicht (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 49 N. 117). Bei Abweisung der Beschwerde müsste der Beschwerdeführer demnach einzig die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) für die Jahre 2022 und 2023 tragen (maximale Franchise von Fr. 2'500.-- [Art. 93 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung {KVV; SR 832.102}], maximaler Selbstbehalt von Fr. 700.-- [Art. 103 Abs. 2 KVV] sowie Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts von Fr. 15.-- pro Tag [Art. 104 Abs. 1 KVV]). Mit Blick darauf sowie der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 10. Januar bis 26. Februar 2023 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5 S. 3; zu den Lohnangaben des Beschwerdeführers vgl. act. II 10 S. 1 Ziff. 12 und zur Taggeldhöhe vgl. Art. 17 Abs. 1 UVG) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
Nach den Erwägungen in den zitierten Quellen berücksichtigen die in Art. 104 Abs. 2 KVV vorgesehenen Ausnahmen von der Spitalbeitragserhebung die finanzielle Belastung der Familie bei stationären Aufenthalten und kommen damit der Vorgabe von Art. 64 Abs. 5 KVG nach; Art. 104 KVV wird in den Quellen folglich als rechtmässig angesehen. Für die Auslegung ist auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und den systematischen Zusammenhang abzustellen.
“pro Tag in Anbetracht der Einsparungen bei den Lebenshaltungskosten (Verpflegung) bei einem stationären Aufenthalt als angemessen einzustufen. Mit den in Art. 104 Abs. 2 KVV festgelegten Ausnahmen von der Spitalbeitragserhebung, wird der Vorgabe in Art. 64 Abs. 5 KVG, dass der finanziellen Belastung der Familie Rechnung zu tragen sei, ausreichend nachgekommen (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung 3.4). Art. 104 KVV ist folglich rechtmässig. Soweit mit der Beschwerde die Unrechtmässigkeit von Art. 104 KVV geltend gemacht wird (vgl. act. G 1-4 Ziff. 1.3), ist sie unbegründet. Im Folgenden ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der stationäre Aufenthalt in einer Rehaklinik als "Aufenthalt in einem Spital" im Sinne von Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV zu qualifizieren ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt.”
“pro Tag in Anbetracht der Einsparungen bei den Lebenshaltungskosten (Verpflegung) bei einem stationären Aufenthalt als angemessen einzustufen. Mit den in Art. 104 Abs. 2 KVV festgelegten Ausnahmen von der Spitalbeitragserhebung, wird der Vorgabe in Art. 64 Abs. 5 KVG, dass der finanziellen Belastung der Familie Rechnung zu tragen sei, ausreichend nachgekommen (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung 3.4). Art. 104 KVV ist folglich rechtmässig. Soweit mit der Beschwerde die Unrechtmässigkeit von Art. 104 KVV geltend gemacht wird (vgl. act. G 1-4 Ziff. 1.3), ist sie unbegründet. Im Folgenden ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der stationäre Aufenthalt in einer Rehaklinik als "Aufenthalt in einem Spital" im Sinne von Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV zu qualifizieren ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt.”
Bei mehrtägigen Rehabilitationsaufenthalten ist der Spitalbeitrag für jeden vollen Aufenthaltstag zu erheben; der Austrittstag bleibt unberücksichtigt. Daraus folgt beispielhaft, dass bei einem 60‑tägigen Aufenthalt 59 Beitragstage berechnet werden können.
“pro Tag gemäss Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 KVV zu erheben, liegt doch keine der in Art. 104 Abs. 2 KVV genannten Ausnahmen von der Spitalbeitragserhebung vor. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den 60tägigen Aufenthalt in der Rehaklinik in Rechnung gestellten 59 Spitalbeitragstage (60 Tage abzüglich Austrittstag [vgl. dazu Art. 104 Abs. 1bis KVG, in Kraft seit 1. Januar 2022]) à Fr.”
“pro Tag gemäss Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 KVV zu erheben, liegt doch keine der in Art. 104 Abs. 2 KVV genannten Ausnahmen von der Spitalbeitragserhebung vor. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den 60tägigen Aufenthalt in der Rehaklinik in Rechnung gestellten 59 Spitalbeitragstage (60 Tage abzüglich Austrittstag [vgl. dazu Art. 104 Abs. 1bis KVG, in Kraft seit 1. Januar 2022]) à Fr.”
Art. 104 KVV beruht auf Art. 64 Abs. 5 KVG. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung weist Art. 64 Abs. 5 KVG einen ausreichenden Bestimmtheitsgrad auf, und der durch Art. 64 Abs. 5 KVG ermöglichte Inhalt der Verordnung – namentlich die Festsetzung des Spitalbeitrags von Fr. 15 – ist als durch die Ermächtigung gedeckt anerkannt worden.
“junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 3 des Gesetzes, die in Ausbildung sind; c) Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 7 des Gesetzes entfällt (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weist Art. 64 Abs. 5 KVG einen ausreichenden Bestimmtheits-/Konkretisierungsgrad auf. Art. 104 KVV wurde gestützt auf Art. 64 Abs. 5 KVG und die darin enthaltene Ermächtigung erlassen. Der Inhalt der Verordnungsbestimmung ist gedeckt durch Art. 64 Abs. 5 KVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2007, K 46/06, E. 3.3, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. März 2006, K 121/01). So ist die Höhe des erhobenen Spitalbeitrags von Fr.”
“junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 3 des Gesetzes, die in Ausbildung sind; c) Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 7 des Gesetzes entfällt (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weist Art. 64 Abs. 5 KVG einen ausreichenden Bestimmtheits-/Konkretisierungsgrad auf. Art. 104 KVV wurde gestützt auf Art. 64 Abs. 5 KVG und die darin enthaltene Ermächtigung erlassen. Der Inhalt der Verordnungsbestimmung ist gedeckt durch Art. 64 Abs. 5 KVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2007, K 46/06, E. 3.3, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. März 2006, K 121/01). So ist die Höhe des erhobenen Spitalbeitrags von Fr.”
Der Tagespauschalbetrag von 15 Franken stellt eine Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 KVV dar und gehört damit zu den Forderungen, die der Versicherer bei Nichtzahlung geltend machen kann; bezahlt die versicherte Person die Kostenbeteiligungen nicht trotz Zahlungsaufforderung, muss der Versicherer die Betreibung einleiten.
“1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle wie den vorliegenden als Einzelrichterin zu entscheiden. 4. 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl. Art. 61 KVG). Die Versicherten beteiligen sich überdies an den Kosten für die erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV). 4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art.”
“1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle wie den vorliegenden als Einzelrichterin zu entscheiden. 4. 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl. Art. 61 KVG). Die Versicherten beteiligen sich überdies an den Kosten für die erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV). 4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art.”
Im vorliegenden Reha-Fall lagen keine Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KVV vor; daher wurden Spitalbeiträge erhoben.
“pro Tag gemäss Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 KVV zu erheben, liegt doch keine der in Art. 104 Abs. 2 KVV genannten Ausnahmen von der Spitalbeitragserhebung vor. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den 60tägigen Aufenthalt in der Rehaklinik in Rechnung gestellten 59 Spitalbeitragstage (60 Tage abzüglich Austrittstag [vgl. dazu Art. 104 Abs. 1bis KVG, in Kraft seit 1. Januar 2022]) à Fr.”
Frühere Praxis/Empfehlung: Das BAG empfahl in einem Informationsschreiben, den Spitalkostenbeitrag pro Kalendertag zu verrechnen und dafür auch den Austrittstag zu berücksichtigen. Mit der Revision von Art. 104 KVV, die am 1. Januar 2022 in Kraft trat, ist der Austrittstag nicht mehr beitragspflichtig.
“IIC 6] und Beschwerde) beispielsweise davon auszugehen, dass er das Spital am Austrittstag erst nach dem Frühstück verlassen hat. Weiter beinhaltet der Spitalkostenbeitrag, wie hiervor dargelegt, nicht nur Auslagen für die Verpflegung sondern auch Kosten für den Aufenthalt, d.h. die Unterkunft und alles, was mit dieser zusammenhängt. Solche sind am Entlassungstag denn auch zweifelsohne entstanden. In diesem Sinne kann vorliegend auf das Informationsschreiben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) an die KVG-Versicherer vom 7. Dezember 2011 (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-versicherer-aufsicht/kreis-und-informationsschreiben/informationsschreiben-internationales.html) abgestellt werden. Darin empfiehlt das BAG den Versicherern, den Spitalkostenbeitrag pro Kalendertag zu verrechnen, und zwar unerheblich davon, ob die versicherte Person im Spital verpflegt wird oder nicht und zwar auch für den Austrittstag (S. 3 Ziff. 3). Vorliegend nicht massgebend ist die per 1. Januar 2022 in Kraft tretende revidierte Bestimmung von Art. 104 KVV, wonach der Spitalkostenbeitrag für den Austrittstag nicht zu leisten ist (act. IIC 17), zumal keine Übergangsbestimmungen aufgeführt sind und eine Vorwirkung nicht vorgesehen ist. Die Beschwerde vom 5. Juni 2020 ist damit unbegründet und abzuweisen.”
Sind Leistungen einer Rehaklinik auf der kantonalen Spitalliste erbracht und werden diese nach Tagespauschalen nach KVG abgerechnet, sind sie krankenversicherungsrechtlich als Leistungen eines Spitalunternehmens einzustufen. In diesem Fall können die Spitalbeiträge von Fr. 15 pro Tag erhoben werden.
“Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2022 Art. 64. Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 KVV, Art. 35 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 39 KVG; Der stationäre Aufenthalt in der Rehaklinik war neurologisch indiziert. Die Rehaklinik ist auf der kantonalen Spitalliste aufgeführt. Der Aufenthalt wurde über Tagespauschalen nach KVG abgerechnet. Die von der Rehaklinik erbrachten Leistungen sind in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht als Leistungen eines Spitalunternehmens einzustufen. Die von der Versicherung erhobenen Spitalbeiträge (Fr. 15.00 pro Klinikaufenthaltstag abzüglich Austrittstag) sind somit rechtens und von der Versicherten geschuldet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2022, KV 2022/6). Entscheid vom 21. November 2022 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz) und Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studer; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. KV 2022/6 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen KPT Krankenkasse AG, Rechtsdienst, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen”
“Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2022 Art. 64. Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 KVV, Art. 35 Abs. 2 lit. h i.V.m. Art. 39 KVG; Der stationäre Aufenthalt in der Rehaklinik war neurologisch indiziert. Die Rehaklinik ist auf der kantonalen Spitalliste aufgeführt. Der Aufenthalt wurde über Tagespauschalen nach KVG abgerechnet. Die von der Rehaklinik erbrachten Leistungen sind in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht als Leistungen eines Spitalunternehmens einzustufen. Die von der Versicherung erhobenen Spitalbeiträge (Fr. 15.00 pro Klinikaufenthaltstag abzüglich Austrittstag) sind somit rechtens und von der Versicherten geschuldet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2022, KV 2022/6). Entscheid vom 21. November 2022 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz) und Joachim Huber, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studer; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr. KV 2022/6 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen KPT Krankenkasse AG, Rechtsdienst, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen”
Ist eine Einrichtung in der kantonalen Spitalliste mit einem Leistungsauftrag (z. B. neurologische Rehabilitation) aufgeführt, erfüllt sie nach den angeführten Quellen die bundesrechtlich massgeblichen Vorgaben dafür, als Spital im Sinne von Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV zu gelten. Entsprechend kann eine solche Einrichtung nach den genannten Grundlagen Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen.
“f.), bestimmt insbesondere das medizinische Leistungsangebot für kranke, verletzte oder schwangere Patienten, ob es sich um bei einer Institution/Anstalt um ein Spital im Sinne von Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV handelt. Dieses bestimmt, ob eine Rehaklinik ein Spital in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht ist. Die Rehaklinik C.___ ist in der "Spitalliste Rehabilitation für den Kanton St.Gallen" mit einem Leistungsauftrag in der neurologischen Rehabilitation aufgeführt (vgl. www.sg.ch/gesundheit-soziales/gesundheit/gesundheitsversorgung—spitaeler-spitex/spitalplanung-spitalliste/_jcr_content/Par/sgch_accordion_list/AccordionListPar/sgch_accordion_1480912368/AccordionPar/sgch_downloadlist/DownloadListPar/sgch_download.ocFile/Spitalliste%20Rehabilitation%20Stand%209.3.2021.pdf; zuletzt abgerufen am 29. September 2022). Folglich erfüllt die Rehaklinik C.___ mit ihrem Leistungsangebot in der neurologischen Rehabilitation die bundesrechtlichen Vorgaben eines Spitals und kann somit als Spitalunternehmen zu Lasten der OKP abrechnen (vgl. www.sg.ch/gesundheit-soziales/gesundheit/gesundheitsversorgung--spitaeler-spitex/spitalplanung-spitalliste.html; zuletzt abgerufen am 29. September 2022; vgl.”
“f.), bestimmt insbesondere das medizinische Leistungsangebot für kranke, verletzte oder schwangere Patienten, ob es sich um bei einer Institution/Anstalt um ein Spital im Sinne von Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV handelt. Dieses bestimmt, ob eine Rehaklinik ein Spital in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht ist. Die Rehaklinik C.___ ist in der "Spitalliste Rehabilitation für den Kanton St.Gallen" mit einem Leistungsauftrag in der neurologischen Rehabilitation aufgeführt (vgl. www.sg.ch/gesundheit-soziales/gesundheit/gesundheitsversorgung—spitaeler-spitex/spitalplanung-spitalliste/_jcr_content/Par/sgch_accordion_list/AccordionListPar/sgch_accordion_1480912368/AccordionPar/sgch_downloadlist/DownloadListPar/sgch_download.ocFile/Spitalliste%20Rehabilitation%20Stand%209.3.2021.pdf; zuletzt abgerufen am 29. September 2022). Folglich erfüllt die Rehaklinik C.___ mit ihrem Leistungsangebot in der neurologischen Rehabilitation die bundesrechtlichen Vorgaben eines Spitals und kann somit als Spitalunternehmen zu Lasten der OKP abrechnen (vgl. www.sg.ch/gesundheit-soziales/gesundheit/gesundheitsversorgung--spitaeler-spitex/spitalplanung-spitalliste.html; zuletzt abgerufen am 29. September 2022; vgl.”
Im Rahmen von SwissDRG-Fallpauschalen kann die Krankenversicherung den nach Art. 104 Abs. 1 KVV geschuldeten Spitalkostenbeitrag auch für den Austrittstag dem Versicherten überbinden. Ob das Spital den Austrittstag in seiner SwissDRG-Abrechnung als Aufenthaltstag ausweist, ist für die Frage der Überbürdung nach der zitierten Rechtsprechung nicht entscheidend.
“Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seines Standpunktes unter anderem auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019, KV.2018.00013, sowie auf einen Artikel der Zeitschrift „…“ (act. IIC 12). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Beschwerdegegnerin ihm den Spitalkostenbeitrag für den Austrittstag jedoch zu Recht in Rechnung gestellt. Weder im Gesetz noch in der Verordnung wird präzisiert, wie die Tage für die Berechnung des Spitalkostenbeitrages zu ermitteln sind. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt darlegt, bezahlt sie dem Spital im Rahmen des akut-stationären Aufenthalts eine Fallpauschale nach SwissDRG, d.h. nicht einen bestimmten Betrag pro Tag, sondern einen Pauschalbetrag pro Spitalaufenthalt. Es gilt das System des Tiers Payant (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 KVG), d.h. der Versicherer schuldet dem Leistungserbringer die Vergütung. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Kosten im Sinne von Art. 104 Abs. 1 KVV zu Recht überbunden. Ob der Austrittstag in der Abrechnung des Spitals als Aufenthaltstag qualifiziert wird und im Endeffekt in Anwendung der SwissDRG-Regeln (Austrittstag minus Eintrittstag minus Urlaubstage; „Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG“ [act. IIC 18/7 Ziff. 1.5]) auf der Rechnung als solcher erscheint oder nicht, ist irrelevant. Bei der SwissDRG AG handelt es sich um eine gemeinsame Institution der Leistungserbringer, der Versicherer und der Kantone im schweizerischen Gesundheitssystem. Sie ist verantwortlich für die Einführung, Weiterentwicklung und Pflege der stationären Tarifstrukturen (vgl. www.swissdrg.org). Deren Regeln sind nicht auf Verhältnisse zwischen der versicherten Person und der Krankenversicherung anwendbar, da es sich dabei um die von einer Aktiengesellschaft erstellten Regeln handelt, welche einzig die Abrechnungspraxis im Verhältnis zwischen Versicherer und Leistungserbringer regeln. Mit dem Spitalkostenbeitrag soll die versicherte Person einen Teil der vom Versicherer übernommenen Aufenthalts- und Verpflegungskosten rückerstatten, weil sie durch den Spitalaufenthalt Lebenshaltungskosten eingespart hat, welche während des Spitalaufenthaltes auch zu Hause angefallen wären (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.”
Der Tagesbeitrag ist neben der Jahresfranchise und dem 10%-Selbstbehalt geschuldet und betrifft den Kostenanteil für den Aufenthalt im Spital.
“1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.3. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG ist die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin berechtigt, einfache Fälle wie den vorliegenden als Einzelrichterin zu entscheiden. 4. 4.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl. Art. 61 KVG). Die Versicherten beteiligen sich überdies an den Kosten für die erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV). 4.2. Krankenversicherungsprämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung und spätestens drei Monate ab Fälligkeit der Prämien bzw. Kostenbeteiligungen, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG, vgl. dazu auch Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.3. Wird eine Betreibung eingeleitet, erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; SR 281.1). Wird vom Schuldner im Sinne von Art.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Die versicherten Personen haben ihrer Krankenversicherung eine vom Versicherer festgelegte Prämie zu entrichten (vgl. Art. 61 KVG). Die Versicherten beteiligen sich überdies an den Kosten für die erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG), wobei die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) besteht (Art. 64 Abs. 2 KVG, vgl. auch Art. 103 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], SR 832.102). Ausserdem haben versicherte Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital zu leisten (Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV).”
Es ist durch Auslegung zu prüfen, ob ein stationärer Rehaaufenthalt unter den Begriff „Aufenthalt in einem Spital“ im Sinne von Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV fällt. Dabei sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck, zugrundeliegende Wertungen und der Kontext der Norm zu berücksichtigen.
“pro Tag in Anbetracht der Einsparungen bei den Lebenshaltungskosten (Verpflegung) bei einem stationären Aufenthalt als angemessen einzustufen. Mit den in Art. 104 Abs. 2 KVV festgelegten Ausnahmen von der Spitalbeitragserhebung, wird der Vorgabe in Art. 64 Abs. 5 KVG, dass der finanziellen Belastung der Familie Rechnung zu tragen sei, ausreichend nachgekommen (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung 3.4). Art. 104 KVV ist folglich rechtmässig. Soweit mit der Beschwerde die Unrechtmässigkeit von Art. 104 KVV geltend gemacht wird (vgl. act. G 1-4 Ziff. 1.3), ist sie unbegründet. Im Folgenden ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der stationäre Aufenthalt in einer Rehaklinik als "Aufenthalt in einem Spital" im Sinne von Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV zu qualifizieren ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Ausgangspunkt jeder Auslegung der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien – bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis – eine besondere Stellung zu. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 136 V 216 E.”
Bei strittigen Abgrenzungen, ob ein Aufenthalt als Spitalaufenthalt nach Art. 64 Abs. 5 KVG bzw. Art. 104 Abs. 1 KVV zu qualifizieren ist, ist für die Einspracheinstanz grundsätzlich der Verwaltungsträger zuständig. Eine Befangenheitsrüge gegen die Verfasser des Einspracheentscheids ist nur begründet, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit vorgetragen werden; rein pauschale Behauptungen genügen nicht.
“fordert. Strittig ist dabei insbesondere, ob es sich beim Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik C.___ um einen Aufenthalt in einem Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG und Art. 104 Abs. 1 KVV handelte, wofür Spitalbeiträge erhoben werden können. Soweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in seinen "Grundsätzlichen Ausführungen" im Abschnitt "Zweck der Einspracheinstanz des Verwaltungsträgers" der Beschwerde vom 5. April 2022 (vgl. act. G 1-3) die Befangenheit der Verfasser des angefochtenen Einspracheentscheids aufgrund deren Stellung als Mitarbeiter des Rechtsdienstes der Vorinstanz geltend macht, ist dies unbegründet. Art. 52 Abs. 1 ATSG legt doch ausdrücklich fest, dass die verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache zuständig ist. Konkrete Gründe für eine allfällige Befangenheit der Verfasser des Einspracheentscheids in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall werden weder geltend gemacht, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten. Darüberhinausgehend ist festzustellen, dass sich aus den Ausführungen im genannten Abschnitt der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern damit der Einspracheentscheid angefochten wird. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.”