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Bei der Tariffestsetzung darf der Tarif höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken; die zuständige Behörde verlangt eine betriebswirtschaftliche Bemessung bzw. Darlegung der Kosten und der sachgerechten Struktur der Tarifpositionen (vgl. Art. 59c Abs. 1 lit. a KVV).
“Der Bundesrat beruft sich damit in erster Linie auf betriebswirtschaftliche Gründe, die Beklagte begründet die Verrechnung beider Tarifpositionen im Gegensatz dazu mit der technischen Entwicklung, ohne jedoch die Finanzierung, Auslastung und Kostenentwicklung darzulegen. Es mag zwar stimmen, dass die Unterteilung in diese beiden Tarifpositionen auf die bei Einführung des TARMED gegebenen technischen Möglichkeiten zurückzuführen ist. Dennoch ist die aktuell gültige Konzeption des Tarifs zu beachten, auch wenn die Strukturierung der einzelnen Tarifpositionen unter den heute gegebenen technischen Möglichkeiten möglicherweise anders ausfallen würde. Auch ist zu bemerken, dass wenn es zu einer Tariffestsetzung nach den Art. 43 Abs. 5, 47 oder 48 KVG kommt, die zuständige Behörde Art. 59c Abs. 1 und 2 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sinngemäss anzuwenden hat (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2011, 9C_252/2011, E. 5.3.), der Tarif also höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf (Art. 59c Abs. 1 lit. a KVV). Die betriebswirtschaftliche Bemessung und sachgerechte Struktur (siehe dazu oben Erw. 3.4.) der beiden Tarifpositionen konnte die Beklagte daher nicht in Frage stellen.”
“Der Bundesrat beruft sich damit in erster Linie auf betriebswirtschaftliche Gründe, die Beklagte begründet die Verrechnung beider Tarifpositionen im Gegensatz dazu mit der technischen Entwicklung, ohne jedoch die Finanzierung, Auslastung und Kostenentwicklung darzulegen. Es mag zwar stimmen, dass die Unterteilung in diese beiden Tarifpositionen auf die bei Einführung des TARMED gegebenen technischen Möglichkeiten zurückzuführen ist. Dennoch ist die aktuell gültige Konzeption des Tarifs zu beachten, auch wenn die Strukturierung der einzelnen Tarifpositionen unter den heute gegebenen technischen Möglichkeiten möglicherweise anders ausfallen würde. Auch ist zu bemerken, dass wenn es zu einer Tariffestsetzung nach den Art. 43 Abs. 5, 47 oder 48 KVG kommt, die zuständige Behörde Art. 59c Abs. 1 und 2 Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sinngemäss anzuwenden hat (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2011, 9C_252/2011, E. 5.3.), der Tarif also höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf (Art. 59c Abs. 1 lit. a KVV). Die betriebswirtschaftliche Bemessung und sachgerechte Struktur (siehe dazu oben Erw. 3.4.) der beiden Tarifpositionen konnte die Beklagte daher nicht in Frage stellen.”
Die Pflegebeiträge der Krankenversicherung sind nach Art. 59c KVV als tarifvertraglich geregelte Kostenvergütungen zu qualifizieren und damit unter dem Gesichtspunkt des Kostenvergütungsprinzips zu betrachten; es handelt sich demnach nicht um Sachleistungen. Für die Begriffsbestimmung ist die Terminologie von Art. 14 ATSG massgebend.
“b IVG), im Sinn eines normativ verstandenen Naturalleistungsprinzips Sachleistungen (dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 14 IVG; zur absoluten Priorität der medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung gegenüber den Pflegebeiträgen der Krankenversicherung: Art. 64 Abs. 2 ATSG). Hingegen gilt in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung das Kostenvergütungsprinzip, wonach die versicherte Person Schuldnerin des Leistungserbringers ist (Botschaft vom 16. Februar 2005 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, BBl 2005 2042 Fn. 9; KIESER, ATSG-Kommentar, N. 14 ff. zu Art. 14 ATSG); dies jedenfalls im System des tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG), aber wohl auch im System des tiers payant (Art. 42 Abs. 2 KVG; EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, N. 1 zu Art. 24 KVG). Auch die Pflegebeiträge der Krankenversicherung sind tarifvertraglich geregelte Kostenvergütungen (vgl. Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 59c KVV). Unter diesem Blickwinkel handelt es sich gerade nicht um Sachleistungen. Vorliegend ist jedoch die Begrifflichkeit nach Art. 14 ATSG massgebend, nicht diejenige im Zusammenhang mit der Unterscheidung von Naturalleistungs- und Kostenvergütungsprinzip.”
“b IVG), im Sinn eines normativ verstandenen Naturalleistungsprinzips Sachleistungen (dazu MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 14 IVG; zur absoluten Priorität der medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung gegenüber den Pflegebeiträgen der Krankenversicherung: Art. 64 Abs. 2 ATSG). Hingegen gilt in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung das Kostenvergütungsprinzip, wonach die versicherte Person Schuldnerin des Leistungserbringers ist (Botschaft vom 16. Februar 2005 zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, BBl 2005 2042 Fn. 9; KIESER, ATSG-Kommentar, N. 14 ff. zu Art. 14 ATSG); dies jedenfalls im System des tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG), aber wohl auch im System des tiers payant (Art. 42 Abs. 2 KVG; EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, N. 1 zu Art. 24 KVG). Auch die Pflegebeiträge der Krankenversicherung sind tarifvertraglich geregelte Kostenvergütungen (vgl. Art. 43 Abs. 4 KVG, Art. 59c KVV). Unter diesem Blickwinkel handelt es sich gerade nicht um Sachleistungen. Vorliegend ist jedoch die Begrifflichkeit nach Art. 14 ATSG massgebend, nicht diejenige im Zusammenhang mit der Unterscheidung von Naturalleistungs- und Kostenvergütungsprinzip.”
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