RS 832.121 ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 20 nov. 2024, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 697). ↩
RS 831.30 ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 22 nov. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 751). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 22 nov. 2023, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 751). ↩
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Bei Bezügern von Ergänzungsleistungen konnte die Krankenkasse bei Wahl einer höheren Franchise die Differenz zwischen dem Prämienpauschalbetrag (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und den effektiv geschuldeten Prämien geltend machen (Art. 106c Abs. 5 KVV). In dem genannten Entscheid zeigt sich, dass die betroffene Anspruchsberechtigte sich der Auswirkungen der höheren Franchise bewusst war.
“Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin der Vorteile der Wahl einer höheren Franchise bewusst war, denn sie wies etwa in ihrem Schreiben vom 26. Dezember 2021 (bei dem es sich entgegen der Vermutung in der Verfügung des Gerichts vom 17. Januar 2022 des Prozesses Nr. KV.2022.00003 nicht um die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2021, sondern um die Antwort auf eine erneute Ablehnung der Beschwerdegegnerin gehandelt hat, sie per Ende 2021 aus dem Versicherungsverhältnis zu entlassen; vgl. Urk. 13/1.7/3) darauf hin, dass sie angesichts ihres hohen Alters vergleichsweise niedrige Arztkosten habe (Urk. 13/5). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Verfügungen der zuständigen Durchführungsstellen (Urk. 23/4/2) in der Zeit ab dem Jahr 2011 Bezügerin von Ergänzungsleistungen war und als solche – nach der Regelung bis Ende 2020 – bei der Wahl einer höheren Franchise mit entsprechend niedrigeren Prämien Anspruch auf die Differenz zwischen dem Prämienpauschalbetrag nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG und den effektiv geschuldeten Prämien hatte (Art. 106c Abs. 5 lit. b KVV; vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts P 8/06 vom 16. Oktober 2006 E. 4 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, N 497 f.). Die Überlegungen der Beschwerdeführerin hierzu im Schreiben vom 7. Januar 2022 (Urk. 9/5) sowie auch in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) zeigen, dass sie sich dessen bewusst war.”
Bei nachträglicher Herabsetzung der Prämienverbilligung können zu viel ausbezahlte Beträge gemäss der Praxis zunächst mit anderen laufenden Forderungen verrechnet werden; allenfalls verbleibende Teile wurden zugunsten der Versicherten ausgewiesen und ausbezahlt. (Art. 106c Abs. 5 KVV kommt insoweit zur Anwendung.)
“überstiegen, hat die Beschwerdegegnerin den die Prämien übersteigenden Teil der Prämienverbilligung im Einklang mit Art. 106c Abs. 5 KVV sie zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewiesen und ausbezahlt (vgl. ebenfalls Prämienrechnungen vom 26. Februar 2020, AB 4). Dies ist nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Am 26. Februar 2020 senkte das ASB die Prämienverbilligung jedoch mit Gültigkeit ab Januar 2020 auf monatlich CHF”
“überstiegen (vgl. z.B. Prämienrechnung vom 26. Februar 2020, AB 4), hat die Beschwerdegegnerin den die Prämien übersteigenden Teil der Prämienverbilligung im Einklang mit Art. 106c Abs. 5 lit. a KVV zunächst mit anderen laufenden Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin verrechnet. Den danach noch verbleibenden Rest hat sie zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewiesen und ausbezahlt (vgl. div. Rechnungen, AB 4). Dies ist nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Am 26. Februar 2020 senkte das ASB die Prämienverbilligung jedoch mit Gültigkeit ab Januar 2020 auf monatlich CHF”
Der Versicherer weist die Prämienverbilligung je versicherte Person und Monat auf der Prämienrechnung aus. Ergibt sich, dass seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (für die kein Verlustschein vorliegt) geringer sind als die vom Kanton gewährte Prämienverbilligung, bezahlt er der versicherten Person die Differenz.
“Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Art. 65 Abs. 1 KVG Prämienverbilligungen; sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Bei Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird im Kanton Zürich die Prämienverbilligung mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet (§ 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] in den verschiedenen Fassungen seit 2008). Gemäss Art. 106c Abs. 4 Satz 1 KVV gibt der Versicherer die Prämienverbilligung je versicherte Person und Monat auf der Prämienrechnung an. Ferner bezahlt er der versicherten Person gestützt auf Art. 106c Abs. 5 KVV die Differenz, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als die vom Kanton gewährte Prämienverbilligung (lit.”
Der dem Kanton gewährte Pauschalbetrag (Prämienverbilligung) wird gemäss Art. 106c Abs. 5 KVV direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt. Der Versicherer darf diesen Betrag mit seinen restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und mit anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verrechnen. Dieses System dient dazu, das Risiko von Zahlungsausständen bei den Versicherten zu vermindern.
“Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Der Pauschalbetrag ist in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a ELG). Dieser bezahlt der versicherten Person die Differenz aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (Art. 106c Abs. 5 lit. b KVV [SR 832.102]). Art. 65 Abs. 1 KVG, der die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer vorsieht, garantiert, dass die Beiträge tatsächlich zum Zweck der Prämienverbilligung resp. der Begleichung von Krankenversicherungsprämien für die Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. August 2009 zur Parlamentarischen Initiative Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien, BBl 2009 6623 Kommentar zu Art. 65 Abs. 1 KVG). Das gilt analog für Art. 21a ELG, der erst anlässlich der Beratungen der soeben erwähnten Parlamentarischen Initiative in den Eidgenössischen Räten formuliert und beschlossen wurde (AB 2010 N 49 f.; AB 2010 S 170; vgl. auch Botschaft vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform], BBl 2016 7540 Kommentar zu Art.”
Eine Verrechnung nach Art. 106c Abs. 5 KVV kann bewirken, dass Ansprüche auf Verzugszins für ein Prämienguthaben entfallen, soweit das Guthaben zur Begleichung ausstehender Kostenbeteiligungen oder anderer laufender Forderungen verwendet wird. Ebenso können Leistungen der Prämienverbilligung zunächst mit laufenden Forderungen verrechnet werden, statt unmittelbar ausbezahlt zu werden.
“und Fr. 1'273.30 für Mahn- und Betreibungsgebühren nicht ausgewiesen sind beziehungsweise nicht mit dem angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemacht werden können. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 3'275.50, den die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat und in dessen Umfang der angefochtene Einspracheentscheid begründet ist. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen die Ausrichtung von Zins auf dem Prämienguthaben geltend machte (Urk. 14 S. 2, Urk. 22 S. 2), so betrifft die Verzugszinsregelung nach Art. 26 Abs. 1 ATSG zwar auch Beitragsrückerstattungen. Vorliegendenfalls entfällt der Anspruch auf Verzugszins aber deshalb, weil eine Verrechnung mit ausstehenden Kostenbeteiligungen möglich war (vgl. Art. 106c Abs. 5 KVV).”
“überstiegen (vgl. z.B. Prämienrechnung vom 26. Februar 2020, AB 4), hat die Beschwerdegegnerin den die Prämien übersteigenden Teil der Prämienverbilligung im Einklang mit Art. 106c Abs. 5 lit. a KVV zunächst mit anderen laufenden Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin verrechnet. Den danach noch verbleibenden Rest hat sie zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewiesen und ausbezahlt (vgl. div. Rechnungen, AB 4). Dies ist nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Am 26. Februar 2020 senkte das ASB die Prämienverbilligung jedoch mit Gültigkeit ab Januar 2020 auf monatlich CHF”