2 commentaries
Kantonale Spitalplanungen sehen mit Blick auf Art. 58 Abs. 5 KVV vielfach Mindestfallzahlen vor. In der Praxis sind diese häufig tief angesetzt; die Mehrheit der genannten Vorgaben liegt bei rund 10 Eingriffen pro Jahr (teilweise werden auch höhere Schwellen von 20, 30, 50, 100 oder mehr genannt).
“Es kann als anerkannt gelten, dass zwischen Fallzahlen und Outcome-Qualität ein Zusammenhang besteht (vgl. Art. 58 Abs. 5 lit. c KVV; BGE 145 V 170 E. 6.4; BVGE 2018 V 3 E. 7.6.6; Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung; Stand 20.5.2022, Ziff. C7; Pfister, Zusammenhang von Fallzahlen und Behandlungsqualität in Schweizer Akutspitälern, Masterarbeit ZHAW 2017; Zahnd, Mindestfallzahlen im Spital: Stand der Umsetzung in der Schweiz, Eine gesamtschweizerische Analyse betreffend die Umsetzung der GDK-Empfehlungen, 2020). So legen denn auch verschiedene Kantone mit der Spitalplanung als eine Voraussetzung zum Erhalt eines Leistungsauftrags für verschiedene Leistungsgruppen Mindestfallzahlen für das Spital, teilweise aber auch für den Operateur, fest (vgl. Zusammenstellung bei Zahnd, a.a.O., S. 15; Zürcher Spitalliste 2023 Akutsomatik, Version 2023.6, Anhang Generelle Anforderungen an die Listenspitäler [Version 2023.1], Ziff. 51; vgl. auch Übersicht bei Zahnd, a.a.O., S. 11). Dabei fällt auf, dass zum einen die geforderten Mindestfallzahlen tief angesetzt sind (mehrheitlich bei 10 Eingriffen/Jahr, teils bei 20, 30, 50, 100 oder 1'500) und zum anderen in den Bereichen Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie – und zwar gerade auch im Bereich von Eingriffen im Zusammenhang mit Transsexualität (vgl.”
Im System des Tiers‑payant sind die Rechnungen grundsätzlich von den Leistungserbringern zu erstellen; den Versicherten ist eine Kopie zuzustellen. Die Krankenkassen sind nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich verpflichtet, Rechnungskopien auszuhändigen; Versicherte haben sich vorrangig an die Leistungserbringer zu wenden. Denkbar ist jedoch, dass die Kasse unterstützend oder auskunftspflichtig wird, wenn die Rechnungen trotz zumutbarer Bemühungen beim Leistungserbringer nicht erhältlich sind.
“2 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 99/02 vom 23. Juni 2003 E. 3.2; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 42 N 14). Eine Korrektur wäre obwohl umständlich auch im Nachhinein noch möglich. Somit ergibt sich, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, die ausstehenden Beträge zu bezahlen, unrechtmässig und die Anhebung der Betreibung sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Beschwerdegegnerin korrekt war. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend möglich war, auf Anfrage hin eine Liste seiner Medikamentenbezüge samt Preis vom Leistungserbringer zu erhalten. Auch wenn dies nicht einer Rechnungskopie entspricht, war er damit doch in der Lage, die Leistungsabrechnung der Krankenkasse zu prüfen. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Rechnungen grundsätzlich von den Leistungserbringern zu erstellen sind. Den Versicherten ist im System des Tiers payant eine Kopie zuzustellen (Art. 42 Abs.3 KVG, Art. 58 Abs 4 KVV). Die Versicherten habe sich denn auch in erster Linie an die Leistungserbringer zu wenden. Die Versicherer selbst sind nicht grundsätzlich verpflichtet, Rechnungskopien auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn die Kasse diese früher immer zugestellt hatte. Denkbar ist allenfalls, dass die Rechnungen trotz allen zumutbaren Bemühungen von den Leistungserbringern nicht erhältlich sind. In diesem Fall stellt sich die Frage nach einer Unterstützung durch die Kasse und nach ihrer Auskunftspflicht, da der Versicherte die Leistungsabrechnung der Kasse nicht kontrollieren kann. Vorliegend aber war die Apotheke nicht derart renitent, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Rechnungen bei ihr zu beschaffen. So hat er denn auch im vorliegenden Verfahren auf seine schriftliche Anfrage hin eine Liste seiner Medikamentenbezüge samt Preis erhalten. Auch wenn dies nicht einer Rechnungskopie entspricht, ist er damit in der Lage, die Leistungsabrechnung der Krankenkasse zu prüfen. Darum geht es letztlich.”
“2 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 99/02 vom 23. Juni 2003 E. 3.2; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 42 N 14). Eine Korrektur wäre obwohl umständlich auch im Nachhinein noch möglich. Somit ergibt sich, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, die ausstehenden Beträge zu bezahlen, unrechtmässig und die Anhebung der Betreibung sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Beschwerdegegnerin korrekt war. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend möglich war, auf Anfrage hin eine Liste seiner Medikamentenbezüge samt Preis vom Leistungserbringer zu erhalten. Auch wenn dies nicht einer Rechnungskopie entspricht, war er damit doch in der Lage, die Leistungsabrechnung der Krankenkasse zu prüfen. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Rechnungen grundsätzlich von den Leistungserbringern zu erstellen sind. Den Versicherten ist im System des Tiers payant eine Kopie zuzustellen (Art. 42 Abs.3 KVG, Art. 58 Abs 4 KVV). Die Versicherten habe sich denn auch in erster Linie an die Leistungserbringer zu wenden. Die Versicherer selbst sind nicht grundsätzlich verpflichtet, Rechnungskopien auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn die Kasse diese früher immer zugestellt hatte. Denkbar ist allenfalls, dass die Rechnungen trotz allen zumutbaren Bemühungen von den Leistungserbringern nicht erhältlich sind. In diesem Fall stellt sich die Frage nach einer Unterstützung durch die Kasse und nach ihrer Auskunftspflicht, da der Versicherte die Leistungsabrechnung der Kasse nicht kontrollieren kann. Vorliegend aber war die Apotheke nicht derart renitent, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Rechnungen bei ihr zu beschaffen. So hat er denn auch im vorliegenden Verfahren auf seine schriftliche Anfrage hin eine Liste seiner Medikamentenbezüge samt Preis erhalten. Auch wenn dies nicht einer Rechnungskopie entspricht, ist er damit in der Lage, die Leistungsabrechnung der Krankenkasse zu prüfen. Darum geht es letztlich.”
“2 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 99/02 vom 23. Juni 2003 E. 3.2; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 42 N 14). Eine Korrektur wäre obwohl umständlich auch im Nachhinein noch möglich. Somit ergibt sich, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, die ausstehenden Beträge zu bezahlen, unrechtmässig und die Anhebung der Betreibung sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Beschwerdegegnerin korrekt war. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend möglich war, auf Anfrage hin eine Liste seiner Medikamentenbezüge samt Preis vom Leistungserbringer zu erhalten. Auch wenn dies nicht einer Rechnungskopie entspricht, war er damit doch in der Lage, die Leistungsabrechnung der Krankenkasse zu prüfen. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Rechnungen grundsätzlich von den Leistungserbringern zu erstellen sind. Den Versicherten ist im System des Tiers payant eine Kopie zuzustellen (Art. 42 Abs.3 KVG, Art. 58 Abs 4 KVV). Die Versicherten habe sich denn auch in erster Linie an die Leistungserbringer zu wenden. Die Versicherer selbst sind nicht grundsätzlich verpflichtet, Rechnungskopien auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn die Kasse diese früher immer zugestellt hatte. Denkbar ist allenfalls, dass die Rechnungen trotz allen zumutbaren Bemühungen von den Leistungserbringern nicht erhältlich sind. In diesem Fall stellt sich die Frage nach einer Unterstützung durch die Kasse und nach ihrer Auskunftspflicht, da der Versicherte die Leistungsabrechnung der Kasse nicht kontrollieren kann. Vorliegend aber war die Apotheke nicht derart renitent, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Rechnungen bei ihr zu beschaffen. So hat er denn auch im vorliegenden Verfahren auf seine schriftliche Anfrage hin eine Liste seiner Medikamentenbezüge samt Preis erhalten. Auch wenn dies nicht einer Rechnungskopie entspricht, ist er damit in der Lage, die Leistungsabrechnung der Krankenkasse zu prüfen. Darum geht es letztlich.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.