15 commentaries
Bei Prämienrückständen bzw. Prämienverzug gelten die ATSG/ KVG-/KVV-Regelungen zu Verzugszinsen und Verfahrensfolgen: Verzugszinspflicht für fällige Prämien (regelmäßig 5 % p.a. gestützt auf Art. 26 ATSG / Art. 105a KVV) sowie Mahn- und Verfahrensregeln der sozialen Versicherungen.
“Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2. 2.2.1. Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). 2.2.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc). 2.2.3. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 2.3. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl.”
“2 OR die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, regelt Art. 87 OR die Anrechnungsordnung. Danach ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1). Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Abs. 2). Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet (Abs. 3). 4.5. 4.5.1. Die Beschwerdegegnerin macht darüber hinaus einen bis zum 10. September 2023 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 106.75 geltend (vgl. AB 43, AB 44, AB 47). Dem kann ebenfalls gefolgt werden. 4.5.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September 2018 (AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen [ ] erheben [ ]." 4.5.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. Die Berechnung des Verzugszinses durch die Beschwerdegegnerin erscheint ebenfalls stimmig und hält namentlich der durchgeführten Überprüfung mit dem im Internet einsehbaren Verzugszinsrechner der Zürcher Gerichte (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html) stand. Die Prämie für Oktober 2022 (Fr. 504.85) war am 30. September 2022 fällig (vgl.”
“Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September 2018 (AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen [ ] erheben [ ]."”
“Danach besteht bei Geldschulden unabhängig von einem Verschulden eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2019 vom 25. November 2019 E. 3.4). Der Verzug ist die einzige Voraussetzung für die Entstehung der gesetzlichen Verzinsungspflicht (vgl. u.a. BGE 130 III 591 E. 3). Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne von Art. 41 ATSG existiert nicht. Im Übrigen war der Kläger auch früher schon mit den Zahlungen im Rückstand, und zwar soweit ersichtlich ohne arbeitsunfähig gewesen zu sein. 4.3. Der Berechnung der in Betreibung gesetzten Forderung ist nichts entgegenzuhalten. Sie entspricht dem Prämienausstand von Fr. 749.40 (Monate Mai und Juni 2023) und den unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 871.15. 4.4. 4.4.1. Die Beschwerdegegnerin macht darüber hinaus einen bis zum 10. September 2023 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 21.50 geltend. Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. 4.4.2. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September 2018 (AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen [ ] erheben [ ]." 4.4.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. Die Berechnung des Verzugszinses durch die Beschwerdegegnerin erscheint ebenfalls stimmig und hält namentlich der vorgenommenen Überprüfung mit dem im Internet einsehbaren Verzugszinsrechner der Zürcher Gerichte (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html) stand. Die Prämie für Mai 2023 (Fr. 374.70) war am 30. April 2023 fällig (vgl.”
“Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV).”
Art. 1 Abs. 1 KVG erlaubt die Verweisung auf das ATSG; in der Folge können Verfahrenskosten bzw. Parteientschädigungen entsprechend den einschlägigen ATSG-Bestimmungen ganz oder teilweise entfallen (insbesondere Art. 61 lit. a, lit. fbis und lit. g ATSG).
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämien- verbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. -1- Dossierinfos 200 2024 776”
“Trotz Obsiegens hat die Beschwerdeführerin als mit der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betraute Versicherung keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, zumal keine Verhältnisse vorliegen, welche einen Parteikostenersatz rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 3 f. VRPG). Der unterliegende Beschwerdegegner hat von Vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom 22. Februar 2024 aufgehoben und die Zuweisung von B.________, geboren am 28. Juni 1990, an die A.________ AG zur Durchführung der obligatorischen Versicherung nach KVG widerrufen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ AG - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - B.________ (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern) - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art.”
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin ungeachtet des Verhaltens des Beschwerdeführers und der ihr daraus entstandenen Aufwendungen (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 6) nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 220.-- (Spesen) nebst Verzugszins von 5 % - vom 30. Juni 2023 bis 8. Januar 2024 auf dem Betrag von Fr.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Atupri Gesundheitsversicherung - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dossierinfos 200 2024 375”
“In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dossierinfos 200 2024 452”
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).”
“In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.”
“Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet die Einzelrichterin: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der in der Betreibung Nr. 222025116 des Betreibungsamts C.________, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr.”
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde wird abgewiesen Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dossierinfos 200 2023 94”
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ - KPT Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dossierinfos 200 2024 160”
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Romana B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dossierinfos 200 2024 5”
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Visana AG (inkl. Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. April 2024) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dossierinfos 200 2023 700”
Art. 1 Abs. 1 KVG ermöglicht die Anwendung von ATSG-Regeln in materiellen Fragen der Krankenversicherung (z. B. Übertragung von Leistungsansprüchen gemäss Art. 61 lit. g ATSG).
“Trotz Obsiegens hat die Beschwerdeführerin als mit der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betraute Versicherung keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung, zumal keine Verhältnisse vorliegen, welche einen Parteikostenersatz rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 3 f. VRPG). Der unterliegende Beschwerdegegner hat von Vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amtes für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom 22. Februar 2024 aufgehoben und die Zuweisung von B.________, geboren am 28. Juni 1990, an die A.________ AG zur Durchführung der obligatorischen Versicherung nach KVG widerrufen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ AG - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - B.________ (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Bern) - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art.”
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).”
“Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet die Einzelrichterin: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der in der Betreibung Nr. 222025116 des Betreibungsamts C.________, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr.”
Die Versicherungsfrist beginnt innert drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt in der Schweiz; Personen müssen sich innerhalb dieser Frist obligatorisch krankenversichern.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen, wobei sich der Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt. Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 418 Rz 29).”
Bei medizinisch bedingtem Aufenthaltszweck (auch wenn der Aufenthalt medizinisch veranlasst ist trotz ursprünglich anderem Einreisegrund) greift Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV und diese Personen sind nicht versicherungspflichtig.
“Die Beigeladene reiste am 27. Juli 2016 für einen gut einmonatigen Verwandtenbesuch in die Schweiz ein. Am letzten Tag ihres Besuches, am 30. August 2016, erkrankte sie schwer und musste sich notfallmässig in stationäre Behandlung im Spital B.________ begeben. Wäre ihr Besuch gemäss dem ursprünglichen Plan verlaufen, so wäre sie weder nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV noch nach einer anderen Bestimmung versicherungspflichtig geworden. Dass sie über den 30. August 2016 in der Schweiz verblieben ist und in der Folge -nach Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke einer medizinischen Behandlung - den Tatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV erfüllte, liegt einzig in ihrer Erkrankung begründet. Andere Motive als Behandlungsziele sind für die Erwirkung der Aufenthaltsbewilligung nicht ersichtlich. Erfüllte sie aber einzig aufgrund ihrer Absicht, sich in der Schweiz einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die Voraussetzungen für eine Versicherungsunterstellung nach Art. 1 KVV, so liegt eine Konstellation vor, für welche der Verordnungsgeber durch Erlass des Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV eine Ausnahme vorsehen wollte. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beigeladene ursprünglich zwecks Verwandtenbesuchs und nicht zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz einreiste, untersteht sie daher in Anwendung dieser Bestimmung nicht der Versicherungspflicht. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben.”
Die im ATSG geregelten Ausnahmen gelten nicht als abschliessender Ausschlusskatalog nach Art. 1 Abs. 2 KVG; das ATSG ist auf das KVG anzuwenden, soweit Art. 1 Abs. 2 KVG im Ausschlusskatalog keine ausdrückliche Abweichung vorsieht.
“Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 KVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG oder das KVAG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Eine Abweichung im Sinne des Ausschlusskatalogs in Art. 1 Abs. 2 KVG liegt hier nicht vor.”
Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung für Kurzaufenthalt oder Aufenthaltsbewilligung (Art. 32–33 AIG) von mindestens drei Monaten unterliegen der Versicherungspflicht (Versicherungspflicht ab drei Monaten).
“Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV sind versicherungspflichtig Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), die mindestens drei Monate gültig ist. Nicht der Versicherungspflicht unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt. Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3 und E. 8.5.6).”
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können nach Aktenlage nicht rückwirkend der Versicherungspflicht gemäss Art. 1 Abs. 2 KVV bzw. dem Kanton zugewiesen werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Wohnsitznahme vorliegen.
“Mit Ausnahme der Tatsache, dass sich B.________ vom 4. bis 10. Januar 2024 im Kanton Bern aufhielt, bestehen keinerlei Indizien, die objektiv darauf schliessen liessen, dass sich B.________ mit der Absicht dauernden Verbleibens im Kanton Bern aufhielt. Mithin ist eine Wohnsitznahme in der Schweiz respektive im Kanton Bern jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Gestützt auf die Angaben in den Akten ist überdies ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass B.________ ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes seinen ausländischen Wohnsitz aufgab, sodass gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz gälte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Auch diesbezüglich unterliess der Beschwerdegegner jedoch jegliche Abklärungen. Letztlich enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass B.________ der Versicherungspflicht für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KVV untersteht respektive unterstanden hätte. Bereits daher entbehrt die Zuweisung von B.________ an die Beschwerdeführerin zur Durchführung der OKP jeglicher Grundlage. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann jedoch auf weitere Abklärungen bezüglich Wohnsitznahme verzichtet werden, da ohnehin feststeht, dass eine rückwirkende Zuweisung unzulässig ist und seit dem 10. Januar 2024 keinerlei Indizien für einen Aufenthalt im Kanton Bern bestehen.”
“Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beigeladene in den vorliegend streitigen Jahren 2016 und 2017 Wohnsitz in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien (heute: Republik Nordmazedonien) hatte und keinen Wohnsitz in der Schweiz begründete. Weiter wurde der Beigeladenen aufgrund eines Antrages des behandelnden Spital B.________ vom 27. September 2016 eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt, welche zunächst bis 12. April 2017 gültig war. Gemäss den Angaben ihrer Schwägerin gegenüber der Stadtpolizei Winterthur hat die Beigeladene die Schweiz effektiv Mitte Juni 2017 verlassen. Damit war die Beigeladene unbestrittenermassen grundsätzlich im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV versicherungspflichtig. Streitig ist demgegenüber, ob die Beigeladene aufgrund der Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV von der Versicherungspflicht ausgenommen war. Das kantonale Gericht hat hierzu erwogen, die Beigeladene sei ursprünglich nicht zu einer medizinischen Behandlung, sondern zwecks Verwandtenbesuchs in die Schweiz eingereist. Ihr Aufenthalt in der Schweiz habe daher nicht ausschliesslich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kur gedient.”
Bei grenzüberschreitendem Wohnsitz (border work) ist die Erwerbstätigkeit in der Schweiz maßgeblich für die Versicherungspflicht; Ausnahmen vom Obligatorium sind eng auszulegen zugunsten der Solidarität.
“Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und ist von Frankreich nach Z.___ gezogen, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/ 2; Urk. 9/4). Damit untersteht sie gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG und Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt. Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 418 Rz 29).”
Die Verweisung auf das ATSG kann Auswirkungen auf Zuständigkeiten und Kostenfreiheit haben (z. B. Zuständigkeit kantonales Sozialversicherungsgericht; Gebührenerlass bei Bedürftigkeit / kostenfreie Verfahren).
“In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.”
“Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbisATSG). Die Einzelrichterin erkennt:”
“Im Weiteren ersuchte er um Zustellung der Stellungnahmen des BSV, des BAG, des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt sowie der Vorinstanz. VI. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 lässt der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein am 14. Februar 2020 an die Gemeinsame Einrichtung KVG versandtes Schreiben zur Kenntnis zukommen. Darin weist er die Vorinstanz darauf hin, dass sie gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2019 verstosse, mit welcher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt worden sei. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe nichts unternommen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. VII. Mit Urteil vom 9. März 2020 (C-6251/2018) erwägt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG zum Erlass des im Streit liegenden Einspracheentscheides befugt gewesen sei (Erw. 3.4) und dass bei einem Einspracheentscheid im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 3 KVG nicht Art. 90a KVG sondern die reguläre Rechtspflege gemäss KVG beziehungsweise infolge des Verweises in Art. 1 Abs. 1 KVG das ATSG zur Anwendung komme (Erw. 5.4.6 und Erw. 5.6). Demzufolge entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32) nicht einzutreten und die Sache (mitsamt dem bereits eingeholten Schriftenwechsel) an das für die Beurteilung zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zum Entscheid weiterzuleiten (Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG; Erw. 7.1). VIII. Mit Schreiben vom 13. März 2020 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Eingabe der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 11. März 2020 samt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020 und Einspracheentscheid vom 27. September 2018 zur weiteren Veranlassung. IX. Der Beschwerdeführer reicht am 9. April 2020 sein Schreiben vom gleichen Tag an das Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem zeigt er an, dass er auf das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.”
Bei ausschliesslich medizinischer Einreise bzw. bei ausschliesslich zu Behandlungszwecken erteilter Aufenthaltsbewilligung besteht keine Versicherungspflicht aufgrund der Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV.
“Die Beigeladene reiste am 27. Juli 2016 für einen gut einmonatigen Verwandtenbesuch in die Schweiz ein. Am letzten Tag ihres Besuches, am 30. August 2016, erkrankte sie schwer und musste sich notfallmässig in stationäre Behandlung im Spital B.________ begeben. Wäre ihr Besuch gemäss dem ursprünglichen Plan verlaufen, so wäre sie weder nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV noch nach einer anderen Bestimmung versicherungspflichtig geworden. Dass sie über den 30. August 2016 in der Schweiz verblieben ist und in der Folge -nach Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke einer medizinischen Behandlung - den Tatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV erfüllte, liegt einzig in ihrer Erkrankung begründet. Andere Motive als Behandlungsziele sind für die Erwirkung der Aufenthaltsbewilligung nicht ersichtlich. Erfüllte sie aber einzig aufgrund ihrer Absicht, sich in der Schweiz einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die Voraussetzungen für eine Versicherungsunterstellung nach Art. 1 KVV, so liegt eine Konstellation vor, für welche der Verordnungsgeber durch Erlass des Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV eine Ausnahme vorsehen wollte. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beigeladene ursprünglich zwecks Verwandtenbesuchs und nicht zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz einreiste, untersteht sie daher in Anwendung dieser Bestimmung nicht der Versicherungspflicht. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben.”
Bei unterlegenen/verworfenenen Beschwerden besteht regelmäßig kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. ATSG).
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - C.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämien- verbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. -1- Dossierinfos 200 2024 776”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Atupri Gesundheitsversicherung - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dossierinfos 200 2024 375”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dossierinfos 200 2024 452”
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).”
“Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet die Einzelrichterin: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der in der Betreibung Nr. 222025116 des Betreibungsamts C.________, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr.”
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde wird abgewiesen Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dossierinfos 200 2023 94”
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - A.________ - KPT Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dossierinfos 200 2024 160”
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Romana B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dossierinfos 200 2024 5”
“Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Visana AG (inkl. Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. April 2024) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Dossierinfos 200 2023 700”
Personen gelten als versicherungspflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz mit dauernder Verbleibsabsicht in der Schweiz begründen; der Wohnsitzbegriff richtet sich nach Art. 23 ZGB (dauernder Verbleib) und in der Praxis nach Art. 23–26 ZGB, was entscheidend für Versicherungsbeginn, Fristen und die Frage des Versicherungsobligatoriums ist.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen, wobei sich der Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen, wobei sich der Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 1 Abs. 1 KVV).”
Die ATSG-Regeln/ATSG-Regelungen gelten für das KVG, sofern das KVG oder das KVAG nicht ausdrücklich davon abweichen.
“Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 KVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG oder das KVAG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Eine Abweichung im Sinne des Ausschlusskatalogs in Art. 1 Abs. 2 KVG liegt hier nicht vor.”
Kosten des Verfahrens/Verwaltungsverfahrens können nach ATSG/Art. 1 KVG für die Parteien ausgeschlossen werden, sodass unterliegenden Parteien allenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden.
“Es bleibt über die Kosten für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 1 KVG ist das Verfahren kostenlos. Der Beschwerdeführerin werden folglich keine Kosten auferlegt (vgl. auch Urteile des Bundesgericht 9C_38/2023 vom 21. April 2023 E. 4.2 und 9C_754/2019 vom 23. April 2020 E. 5.6 m.w.H.). Gemäss § 61 lit. g ATSG sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n t :”
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