20 commentaries
Die Bestandesgarantie schützt die konkreten Vermögensrechte; sie umfasst insbesondere das Recht, Eigentum zu behalten, zu nutzen und zu veräussern.
“Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 Abs. 1 KV gewährleisten das Eigentum. Die Bestandesgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie schützt die konkreten Vermögensrechte der Eigentümerinnen und Eigentümer, d.h. das Recht, das Eigentum zu bewahren, zu nutzen oder zu veräussern (BVR 2020 S. 17 E. 7.1 mit Hinweis auf BGE 131 I 333 E. 3.1 [Pra 95/2006 Nr. 75]). Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV). Nicht zur Diskussion steht hier eine Verletzung des Kerngehalts.”
Die Leistungen nach Art. 24 Abs. 1 KVG betreffen primär die Diagnose und Behandlung von Krankheiten sowie deren Folgen.
“Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 KVG). Darunter fallen in erster Linie die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG).”
Erfüllt ein Bauvorhaben die Voraussetzungen der (in den Quellen bezeichneten) erweiterten Besitzstandsgarantie — etwa nach Art. 24c RPG (bzw. den vergleichbaren Regelungen) — nicht, kann daraus keine Bewilligung aus der Eigentumsgarantie nach Art. 24 KV abgeleitet werden. Fehlt dieser erweiterte Bestandsschutz, spricht die zitierte Rechtsprechung dafür, dass die Verweigerung der Baubewilligung keinen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt.
“E. 4.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 2 N. 1). Die Bestandesgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie umfasst nur das Recht auf den Weiterbestand der ursprünglich rechtmässig bewilligten Baute, indem sie unterhalten und – damit ihr Wert nicht kontinuierlich abnimmt – erneuert werden darf. Die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG geht darüber hinaus und lässt wesentlich mehr Änderungen des Bestehenden zu. In diesem Sinn stellen Art. 24c RPG – aber auch Art. 24b, 24d und 24e RPG – Fälle einer aus besonderen Gründen «erweiterten Besitzstandsgarantie» dar (vgl. Rudolf Muggli, in Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24c N. 11). Erfüllt ein Bauvorhaben – wie hier – bereits die Anforderungen nach der erweiterten Besitzstandsgarantie von Art. 24c RPG nicht (vgl. vorne E. 3), kann es somit erst recht nicht gestützt auf die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV und Art. 24 KV bewilligt werden. Die Verweigerung der Baubewilligung stellt demnach keinen (unzulässigen) Eingriff in die Eigentumsgarantie dar.”
Kommunale Zonenvorschriften und Baubewilligungen können Eingriffe in die Eigentumsgarantie (Art. 24 KV) darstellen. Soweit dies der Fall ist, hat das kantonale Gericht in der zitierten Rechtsprechung festgestellt, dass solche Eingriffe gerechtfertigt sein können (Art. 36 BV; Art. 28 KV), wenn die Bestimmungen mit höherrangigem Recht vereinbar, kompetenzgemäss erlassen und genügend demokratisch legitimiert sind. Kommunale Regelungen, die etwa bestimmte Nutzungen ausschliessen, können demnach dem öffentlichen Interesse dienen und solche Eingriffe ohne Entschädigung rechtfertigen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
“Anders als der Beschwerdeführer schliesslich meint, verletzt die von den Vorinstanzen vertretene Auslegung der hier interessierenden kommunalen Zonenvorschrift weder die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; Art. 24 KV) noch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Art. 23 KV). Soweit die Baubewilligung einen Eingriff in diese beiden Grundrechte bedeutet (vgl. zum Umfang der sog. Baufreiheit, die aus der Eigentumsgarantie abgeleitet wird, BVR 2020 S. 17 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen), ist dieser gerechtfertigt (Art. 36 BV und Art. 28 KV). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er einwendet, Art. 30 Abs. 1 GBR und Art. 7 ÜV bildeten keine ausreichende Rechtsgrundlage, weil es sich um normhierarchisch untergeordnete kommunale Bestimmungen handle (Beschwerde S. 11). Die Bestimmungen sind mit dem höherrangigen Recht nach dem Gesagten ohne weiteres vereinbar, wurden kompetenzgemäss von den Stimmberechtigten der EG Aarberg erlassen (Art. 66 Abs. 2 BauG) und sind genügend demokratisch legitimiert (Normstufe formelles Gesetz). Der Ausschluss von Beherbergungsbetrieben in der Gewerbezone liegt zudem grundsätzlich im öffentlichen Interesse, sind diese Zonen doch (Produktions-)Betrieben mit einem gewissen Störpotenzial vorbehalten (vorne E.”
“Anders als der Beschwerdeführer schliesslich meint, verletzt die von den Vorinstanzen vertretene Auslegung der hier interessierenden kommunalen Zonenvorschrift weder die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; Art. 24 KV) noch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV; Art. 23 KV). Soweit die Baubewilligung einen Eingriff in diese beiden Grundrechte bedeutet (vgl. zum Umfang der sog. Baufreiheit, die aus der Eigentumsgarantie abgeleitet wird, BVR 2020 S. 17 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen), ist dieser gerechtfertigt (Art. 36 BV und Art. 28 KV). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er einwendet, Art. 30 Abs. 1 GBR und Art. 7 ÜV bildeten keine ausreichende Rechtsgrundlage, weil es sich um normhierarchisch untergeordnete kommunale Bestimmungen handle (Beschwerde S. 11). Die Bestimmungen sind mit dem höherrangigen Recht nach dem Gesagten ohne weiteres vereinbar, wurden kompetenzgemäss von den Stimmberechtigten der EG Aarberg erlassen (Art. 66 Abs. 2 BauG) und sind genügend demokratisch legitimiert (Normstufe formelles Gesetz). Der Ausschluss von Beherbergungsbetrieben in der Gewerbezone liegt zudem grundsätzlich im öffentlichen Interesse, sind diese Zonen doch (Produktions-)Betrieben mit einem gewissen Störpotenzial vorbehalten (vorne E.”
Die Verweigerung einer Abbruchbewilligung bzw. ein Abbruchverbot stellt eine Einschränkung der Eigentumsgarantie nach Art. 24 KV dar. Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen; Art. 10b Abs. 3 BauG wird in der Quelle als genügende gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot genannt. Die Inventarisierung eines Gebäudes als erhaltenswertes Baudenkmal und deren Eintragung im Zonenplan kann grundeigentümerverbindlich erfolgen.
“Die Verweigerung der Abbruchbewilligung bzw. das Abbruchverbot stellt eine Einschränkung der Eigentumsgarantie dar (Art. 26 BV[13] und Art. 24 KV[14]). Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind nur zulässig, wenn sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt der Eigentumsgarantie nicht verletzen (Art. 36 BV und Art. 28 KV). Eine Verletzung des Kerngehalts macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Auch liegt mit Art. 10b Abs. 3 BauG unbestrittenermassen eine genügende gesetzliche Grundlage für ein Abbruchverbot vor. Ebenso unbestritten ist die Inventarisierung des Bauernhauses als erhaltenswertes Baudenkmal, was von der Gemeinde durch die entsprechende Eintragung im Zonenplan auch grundeigentümerverbindlich festgelegt wurde. Umstritten sind das öffentliche Interesse (E. 6) und die Verhältnismässigkeit (E. 7) des Abbruchverbots.”
Die Kostenübernahme umfasst ausdrücklich auch Hausbesuche und Leistungen von Chiropraktoren; für Leistungszuordnung und Abrechnung gilt der konkrete Behandlungszeitpunkt.
“Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 - 34 festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten, Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG) und den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG).”
Die Verweigerung der zulässigen Bebauung einer Parzelle in der Bauzone kann eine Einschränkung der Eigentumsgarantie nach Art. 24 KV darstellen.
“Diese Auflagen beinhalten die Verpflichtung zur Begleitung der Arbeiten durch eine hydrogeologische Fachperson und weitere regelmässige Überwachungs- und Rapportierungspflichten. Faktisch wird es somit aufgrund der Baute zu keiner Verringerung der Durchflusskapazität kommen. Damit werden die Interessen des Grundwassers nicht beeinträchtigt, was ein gewichtiges Argument in der Interessenabwägung darstellt. Es sprechen aber auch weitere gewichtige Argumente der Bauherrschaft für die Erteilung der Ausnahmebewilligung. Die Bauparzelle liegt in der Bauzone und ist der Bauklasse IVc zugeordnet. Der Zweck eines Grundstücks in der Bauzone ist dessen Bebauung. Die Grundeigentümerin hat grundsätzlich auch den Anspruch, ihre Parzelle im nach den Baupolizeivorschriften zulässigen Masse zu bebauen. Die Bauparzelle liegt etwa in der Mitte eines als Arbeitszone 2 eingestuften Gebietes und ist umgeben von bebauten Parzellen. Das Freihalten dieser Parzelle wäre raumplanerisch nicht sinnvoll. Würde der Beschwerdegegnerin das Bebauen ihrer Parzelle in der Bauzone verweigert, würde dies eine Einschränkung der Eigentumsgarantie darstellen (Art. 26 BV[7] und Art. 24 KV[8]). In der Arbeitszone A2 sind gemäss Art. 33 GBR alle Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden und Gastgewerbebetriebe zulässig. Das GBR kennt keine Einschränkung der Untergeschosse. Untergeschosse werden gemäss Art. 60 Abs. 2 GBR durch die unterirdische Geschossflächenziffer (GFZu) erfasst, die frei ist, wenn das GBR nichts anderes erwähnt. Für die Arbeitszone A2 kennt das GBR keine GFZu. Folglich ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, mehrere Untergeschosse vorzusehen. Aus den Längsschnitten A-A und C-C ist ersichtlich, dass das gewachsene Terrain von Südost in Richtung Nordwest entlang der Längsausrichtung des geplanten Gebäudes um rund”
Die Erstattung umfasst nur ärztlich verordnete Mittel/Gegenstände, die in der Liste nach Anhang 2 aufgeführt sind.
“Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 nach Massgabe der in den Art. 32-34 festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 KVG). Dazu gehören insbesondere die ärztlich verordneten und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände (Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG). Die Leistungen nach den Art. 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG). Gestützt auf Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 KVG und Art. 33 lit. e KVV (SR 832.102) erliess das Eidg. Departement des Inneren u.a. folgende Bestimmungen der KLV (SR 832.112.31) : Die Versicherung leistet eine Vergütung an Mittel und Gegenstände, die der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen und die auf Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin von einer Abgabestelle nach Art. 55 KVV abgegeben und von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder der Behandlung mitwirkenden Person angewendet werden (Art. 20 Abs. 1 lit. a KLV). Die Mittel und Gegenstände, die nach Art. 20 Abs. 1 vergütet werden, sind in der Liste nach Anhang 2 nach Produktgruppen aufgeführt (Art. 20a Abs.”
Die Bestandesgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie schützt die konkreten Vermögensrechte der Eigentümerinnen und Eigentümer. Dazu gehört insbesondere das Recht, das Eigentum zu bewahren, zu nutzen oder zu veräussern.
“Des Weiteren schützt die Bestandesgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 KV) die konkreten Vermögensrechte der Eigentümerinnen und Eigentümer, d.h. das Recht, das Eigentum zu bewahren, zu nutzen oder zu veräussern (VGE 2017/147 vom”
Die Beiträge/Höhe für Pflegeleistungen werden nach ärztlicher Anordnung und ausgewiesenem Pflegebedarf gestaffelt und vom Bundesrat nach Pflegebedarf in Franken festgelegt.
“Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25-31 KVG und berücksichtigt dabei die Voraussetzungen gemäss Art. 32-34 KVG. Sie leistet gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen und setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest (Art. 25a Abs. 3 erster Halbsatz und Abs. 4 Satz 1 KVG). Er hat diese Aufgaben in Art. 33 lit. b und i KVV an das zuständige Departement delegiert, welches die entsprechende Regelung in der KLV vorgenommen hat.”
Bei strittigen oder nur teilweise anerkannten Leistungszeiträumen entscheidet die Versichererin durch verwaltungsrechtliche Verfügung; bleibt die Prüfung nur auf die noch bestrittene Leistungsperiode beschränkt.
“Januar 2020 bis zum Übertritt ins Pflegeheim am 14. Februar 2022 würden die Kosten nach geltendem Pflegetarif vergütet (a.a.O.). Indem die Beschwerdegegnerin diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 schützte, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Rahmen der Spitalbedürftigkeit bis 31. Dezember 2019 anerkannt. Insbesondere verfügte sie ausdrücklich keine reformatio in peius, obwohl sie diese zuvor angedroht hatte. Eine Leistungspflicht bis 31. Dezember 2019 ist deshalb nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie erscheint aufgrund der Umstellung der Neuroleptika im Juli 2019 und Ende 2019 als vollumfänglich nachvollziehbar und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. auch Einspracheentscheid, AB 39 Rz. 18). 2.2. Strittig und zu prüfen ist damit nur die Frage, ob die Akutspitalbedürftigkeit für den stationären Aufenthalt des Versicherten im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 14. Februar 2022 gegeben war. 3. 3.1. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 34 festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen unter anderem die Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durchgeführt werden von Ärzten, Chiropraktoren und Personen, die im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG), die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG) und den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG). 3.2. Eine versicherte Person hat nur dann Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, wenn diese wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 Abs. 1 KVG). Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass sich die medizinischen und pflegerischen Leistungen auf das zu beschränken haben, was im Interesse der versicherten Person liegt und für den Behandlungszweck notwendig ist (vgl.”
Die Wirtschaftlichkeitsanforderung nach Art. 32 Abs. 2 KVG bestimmt die Voraussetzungen der Kostenübernahme nach Art. 24 KVG; insbesondere ist bei Hilfsmitteln eine WZW-Prüfung vorzunehmen (günstigeres, zweckmässiges Gerät kann ein teureres überwiegen) und SVOT-Tarife können den KVG-Leistungsanspruch nicht wirksam einschränken.
“Entscheid Versicherungsgericht, 17.01.2024 Art. 24 KVG i. V. m. Art. 25 Abs. 2 lit. b KVG; MiGeL. Der SVOT-Tarifvertrag vermag den sozialversicherungsrechtlichen, formellgesetzlichen Leistungsanspruch der versicherten Person gegenüber dem Versicherer auf ein Hilfsmittel – auch im Bereich des KVG – nicht rechtswirksam zu beschränken. Aus der fehlenden Aufführung der Genium-Prothese in der Passteilliste kann nicht abgeleitet werden, eine solche müsse a priori gar nicht vergütet werden. Prüfung nach den WZW-Kriterien. Zweckmässigkeit des C-Leg 4 im vorliegenden Fall gegeben, weshalb diesem im Sinne der Wirtschaftlichkeit der Vorzug gegenüber der teureren Genium-Prothese zu geben ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Januar 2024, KV 2023/7). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_138/2024. Entscheid vom 17. Januar 2024 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Tanja Patrik-Haltiner und Versicherungsrichter Michael Rutz; a.o. Gerichtsschreiberin Lea Schneider Geschäftsnr.”
“Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 KVG nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Gemäss Art. 32 Abs. 2 KVG hat eine Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich zu sein (vgl. BGE 145 V 116 E. 3.2 S. 119)”
Die Realisierung bzw. Verwertung von Grundeigentum muss verhältnismässig sein. Von einer Verwertung kann abgesehen werden, wenn dadurch ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung aus anderen Gründen unzumutbar ist.
“Ausgabe D.3.2 Abs. 1). Allerdings kann Grundeigentum in der Regel nicht kurzfristig realisiert werden. Solange es zeitlich nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, um den Bedarf der hilfesuchenden Person zu decken, zählt es daher für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zum anrechenbaren Vermögen (BGE 146 I 1 E. 8.2.2 mit weiteren Hinweisen; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend: Sozialhilferecht], N. 662; E. 4.2 hiervor). Als Eingriff in die Eigentumsgarantie muss die Realisierung bzw. Verwertung von Grundeigentum zudem verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 26 BV; Art. 28 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 KV). Aus diesem Grund kann von der Verwertung von Vermögen ganz allgemein abgesehen werden, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinie”
“Ausgabe D.3.2 Abs. 1). Allerdings kann Grundeigentum in der Regel nicht kurzfristig realisiert werden. Solange es zeitlich nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, um den Bedarf der hilfesuchenden Person zu decken, zählt es daher für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zum anrechenbaren Vermögen (BGE 146 I 1 E. 8.2.2 mit weiteren Hinweisen; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020 [nachfolgend: Sozialhilferecht], N. 662; E. 4.2 hiervor). Als Eingriff in die Eigentumsgarantie muss die Realisierung bzw. Verwertung von Grundeigentum zudem verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 26 BV; Art. 28 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 KV). Aus diesem Grund kann von der Verwertung von Vermögen ganz allgemein abgesehen werden, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinie”
Die KVG-Leistungspflicht umfasst auch Beiträge an medizinisch notwendige Transport- und Rettungskosten, sofern die Voraussetzungen der Art. 32–34 erfüllt sind.
“Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 nach Massgabe der in den Art. 32-34 festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 KVG). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Diese Leistungen umfassen insbesondere einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten (Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG).”
Stationäre Rehabilitation erfordert in der Regel eine vorgängige Kostengutsprache des Versicherers; in der Praxis wird diese häufig unter Einbezug des Vertrauensarztes eingeholt.
“Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 festgelegten Voraussetzungen (Art. 24 Abs. 1 KVG). Darunter fallen in erster Linie die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Die Leistungen umfassen unter anderem die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG). Eine stationäre Rehabilitation bedarf der vorgängigen Kostengutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt (vgl. Anhang 1 Ziff. 11 zur Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, KLV).”
Liegt eine Parzelle in der Bauzone, begründet dies—nach dem in der Quelle dargelegten Leitsatz—den Zweck der Bebauung. Die Grundeigentümerin hat demnach grundsätzlich Anspruch, ihre Parzelle im nach den Baupolizeivorschriften zulässigen Umfang zu bebauen. Eine pauschale Verweigerung des Bebauens einer in der Bauzone liegenden Parzelle kann eine Einschränkung der Eigentumsgarantie nach Art. 24 KV darstellen.
“Diese Auflagen beinhalten die Verpflichtung zur Begleitung der Arbeiten durch eine hydrogeologische Fachperson und weitere regelmässige Überwachungs- und Rapportierungspflichten. Faktisch wird es somit aufgrund der Baute zu keiner Verringerung der Durchflusskapazität kommen. Damit werden die Interessen des Grundwassers nicht beeinträchtigt, was ein gewichtiges Argument in der Interessenabwägung darstellt. Es sprechen aber auch weitere gewichtige Argumente der Bauherrschaft für die Erteilung der Ausnahmebewilligung. Die Bauparzelle liegt in der Bauzone und ist der Bauklasse IVc zugeordnet. Der Zweck eines Grundstücks in der Bauzone ist dessen Bebauung. Die Grundeigentümerin hat grundsätzlich auch den Anspruch, ihre Parzelle im nach den Baupolizeivorschriften zulässigen Masse zu bebauen. Die Bauparzelle liegt etwa in der Mitte eines als Arbeitszone 2 eingestuften Gebietes und ist umgeben von bebauten Parzellen. Das Freihalten dieser Parzelle wäre raumplanerisch nicht sinnvoll. Würde der Beschwerdegegnerin das Bebauen ihrer Parzelle in der Bauzone verweigert, würde dies eine Einschränkung der Eigentumsgarantie darstellen (Art. 26 BV[7] und Art. 24 KV[8]). In der Arbeitszone A2 sind gemäss Art. 33 GBR alle Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden und Gastgewerbebetriebe zulässig. Das GBR kennt keine Einschränkung der Untergeschosse. Untergeschosse werden gemäss Art. 60 Abs. 2 GBR durch die unterirdische Geschossflächenziffer (GFZu) erfasst, die frei ist, wenn das GBR nichts anderes erwähnt. Für die Arbeitszone A2 kennt das GBR keine GFZu. Folglich ist es der Beschwerdegegnerin erlaubt, mehrere Untergeschosse vorzusehen. Aus den Längsschnitten A-A und C-C ist ersichtlich, dass das gewachsene Terrain von Südost in Richtung Nordwest entlang der Längsausrichtung des geplanten Gebäudes um rund”
Die Eigentumsgarantie nach Art. 24 Abs. 1 KV umfasst die Bestands-, die Werte- und die Institutsgarantie. Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind nur unter den für Grundrechtseingriffe geltenden Voraussetzungen zulässig: Es bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen bzw. überwiegenden Interesses und der Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips (geeignet, erforderlich, zumutbar). Zudem darf der Kerngehalt des Rechts nicht verletzt werden.
“Ausbauetappe: Saanen - Chalberhöni der I.________». Gemäss Art. 26 Abs. 1 BV und Art. 24 Abs. 1 KV[43] ist das Eigentum gewährleistet. Lehre und Praxis unterscheiden bei der Eigentumsgarantie die Bestandesgarantie, die Wertgarantie sowie die Institutsgarantie. Die Bestandesgarantie bewahrt subjektive Eigentümerrechte vor unzulässigen Massnahmen. Die Wertgarantie gewährleistet volle Entschädigung bei Enteignungen. Die Institutsgarantie soll schliesslich das Rechtsinstitut Eigentum als solches vor einer Aushöhlung durch staatliche Eingriffe schützen. Einschränkungen der Eigentumsgarantie sind unter den üblichen Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte zulässig: Erforderlich ist eine genügende gesetzliche Grundlage, ein (überwiegendes) öffentliches Interesse sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit; zudem darf der Kerngehalt nicht verletzt werden (vgl. Art. 36 BV und Art. 28 KV).[44]”
“Die Bestandesgarantie als Ausprägung der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV; Art. 24 Abs. 1 KV) schützt die konkreten Vermögensrechte der Eigentümerin, d.h. das Recht, ihr Eigentum zu bewahren, zu nutzen oder zu veräussern (BGE 131 I 333 [Pra 95/2006 Nr. 75] E. 3.1). Sie gewährleistet das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern nur innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind. Einschränkungen der Eigentumsgarantie bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, d.h. sie müssen geeignet und erforderlich sein, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, und sich für die Betroffene in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen (Art. 36 BV; Art. 28 KV; BGE 146 I 70 E. 6.1, 6.4, 146 I 11 E. 3.1.2).”
Die OKP übernimmt Leistungen zur Diagnose und Behandlung von Krankheit und deren Folgen; die Übernahmepflicht erstreckt sich ausdrücklich nur auf die in Art. 25–31 KVG aufgeführten Leistungen.
“Art. 24 KVG verpflichtet die Krankenkassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelisteten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen. Nach Art. 25 Abs. 1 KVG übernimmt die OKP die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Art. 25 Abs. 2 KVG enthält einen Katalog solcher Leistungen, die unter die Übernahmepflicht der Krankenversicherer fallen.”
Eingriffe in das Eigentum sind mit Art. 24 KV vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind und zugleich verhältnismässig sind. Verhältnismässigkeit verlangt eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den durch den Eingriff betroffenen privaten Interessen.
“Da die streitigen Massnahmen des Tierschutzes auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und, angesichts der korrekt vorgenommenen Interessenabwägung, verhältnismässig sind, liegt – soweit sich diese Frage hier, wo allein über den vorsorglichen Rechtsschutz zu befinden ist, überhaupt stellt – keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor (Art. 26 BV; Art. 24 KV; vgl. Beschwerden Rz. 11). Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe den massgeblichen Sachverhalt unvollständig sowie offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt; zudem habe sie weitere elementare Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit (Anspruch auf rechtliches Gehör, Rechtsgleichheitsgebot, Recht auf ein faires Verfahren, Gebot von Treu und Glauben) missachtet. Da sie diese Rügen in keiner Art und Weise substanziieren (vgl. Beschwerden Rz. 23), braucht nicht weiter auf sie eingegangen zu werden.”
“Die Genehmigung der ÜO «Weicheloch» vermittelt das Enteignungsrecht für die darin festgelegten Erschliessungsanlagen (Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG). Konkret werden von der Parzelle Nr. 3________ des Beschwerde-führers 165 m2 definitiv und 160 m2 provisorisch benötigt (Landerwerbsplan ÜO «Weicheloch», Vorakten 5C pag. 45). Diese Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV und Art. 24 KV nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Art. 28 KV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Zudem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verfolgten Ziel und dem Eingriff gewahrt werden, den die Massnahme für die Betroffenen bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4, 142 I 49 E. 9.1; BVR 2018 S. 383 E. 5.1, 2016 S. 209 E. 6.1, 2012 S. 334 E. 6.”
Bei Eingriffen in das Eigentum im Sinne von Art. 24 KV ist zu prüfen, ob die Massnahme auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und/oder dem öffentlichen Interesse bzw. dem Schutz fremder Grundrechte dient. Sie muss verhältnismässig sein: geeignet sein, das verfolgte Ziel zu erreichen; erforderlich sein, d. h. es darf keine gleich geeignete, weniger einschneidende Massnahme geben; und in einem angemessenen Verhältnis zwischen Ziel und Eingriff stehen. Die Interessenabwägung ist konkret vorzunehmen.
“Die Genehmigung der ÜO «Weicheloch» vermittelt das Enteignungsrecht für die darin festgelegten Erschliessungsanlagen (Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG). Konkret werden von der Parzelle Nr. 3________ des Beschwerde-führers 165 m2 definitiv und 160 m2 provisorisch benötigt (Landerwerbsplan ÜO «Weicheloch», Vorakten 5C pag. 45). Diese Eigentumsbeschränkung ist mit Art. 26 BV und Art. 24 KV nur vereinbar, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV; Art. 28 KV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich sein muss, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Zudem muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem verfolgten Ziel und dem Eingriff gewahrt werden, den die Massnahme für die Betroffenen bewirkt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (statt vieler BGE 146 I 70 E. 6.4, 142 I 49 E. 9.1; BVR 2018 S. 383 E. 5.1, 2016 S. 209 E. 6.1, 2012 S. 334 E. 6.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.