Accepté envotation populaire du 24 sept. 2006, en vigueur depuis le 1erjanv. 2010. Garantie de l’Ass. féd. du 12 juin 2008 (FF 2008 5263art. 1 ch. 1,1265). ↩
24 commentaries
Bestimmte Ausnahmen vom Versicherungsobligatorium nach KVV (z. B. Anspruch auf eine EU-Rente aufgrund des Freizügigkeitsabkommens) verhindern die Unterstellung unter Art. 3 Abs. 1 KVG; solche Ausnahmen sind eng und restriktiv auszulegen, da der Solidaritätsschutz im Zentrum steht.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KVV sieht Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vor. So sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 KVV Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ausgenommen. Ferner sind auf Gesuch hin ausgenommen Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 7 KVV) und Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Art.”
“2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] vom 25. Juni 1982). Dies entspricht im Wesentlichen dem Untersuchungsgrundsatz, wie er für die Versicherungsträger in Art. 43 ATSG verankert ist (BGE 143 V 269 E. 5.2 m.w.H.). Art. 61 lit. c ATSG statuiert, dass das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festlegt; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Daraus ergibt sich, dass im Verfahren nach ATSG-Bestimmungen das Gericht auch eine volle Kognition und damit auch eine Angemessenheitskontrolle hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 E. 3.3; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 106 zu Art. 61 ATSG; vgl. § 57 Abs. 1 lit. c VPO). Das Kantonsgericht beurteilt demzufolge die vorliegende Beschwerde mit voller Kognition. 3.1.1 Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Bevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz. 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 3.1.2 Der Bundesrat kann indessen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG), namentlich für Personen, die im Sinne von Art.”
Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung von mindestens drei Monaten unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht; bei Wegzug in die Schweiz gilt die Versicherungspflicht auch für zuvor im Ausland Erwerbstätige.
“Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und ist von Frankreich nach Z.___ gezogen, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 9/ 2; Urk. 9/4). Damit untersteht sie gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG und Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt. Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3.”
Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
“Deutsch, Romanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Kantons- und Amtssprachen des Kantons Graubünden (Art. 3 Abs. 1 KV [BR 110.100]). Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache (Art. 3 Abs. 2 KV). Auf der Grundlage von Art. 3 KV wurde das obgenannte kantonale Sprachengesetz erlassen (Botschaft der Regierung, Sprachengesetz des Kantons Graubünden, Heft Nr. 2/2006-2007, S. 78, 84 [zit. Botschaft SpG]; vgl. auch Art. 8 GOG [BR 173.00]).”
Bei der Bestimmung des Wohnsitzes gilt Art. 23 ZGB: Wohnsitz ist der Ort des dauernden Verbleibens; die Absicht des dauernden Verbleibs ist maßgeblich; sinngemäss sind auch die Art. 23–26 ZGB anzuwenden.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen, wobei sich der Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen, wobei sich der Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt.”
Familienangehörige können nur bei nachgewiesenem gleichwertigem ausländischem Versicherungsschutz bzw. Begleitung durch Familienangehörige setzt voraus, dass diese während der Befreiung über gleichwertigen Auslandsschutz verfügen.
“Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen. Diese sind in Form der Nichtunterstellung (Art. 2 Abs. 1 KVV) und der Befreiung auf Gesuch hin (Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.”
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz sind nur bei konkreten Indizien für einen tatsächlichen Aufenthalt oder Wohnsitzwechsel versicherungspflichtig; bloße Anwesenheitstage genügen nicht, es bedarf einer konkreten Überprüfung.
“Mit Ausnahme der Tatsache, dass sich B.________ vom 4. bis 10. Januar 2024 im Kanton Bern aufhielt, bestehen keinerlei Indizien, die objektiv darauf schliessen liessen, dass sich B.________ mit der Absicht dauernden Verbleibens im Kanton Bern aufhielt. Mithin ist eine Wohnsitznahme in der Schweiz respektive im Kanton Bern jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Gestützt auf die Angaben in den Akten ist überdies ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass B.________ ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes seinen ausländischen Wohnsitz aufgab, sodass gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz gälte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Auch diesbezüglich unterliess der Beschwerdegegner jedoch jegliche Abklärungen. Letztlich enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass B.________ der Versicherungspflicht für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KVV untersteht respektive unterstanden hätte. Bereits daher entbehrt die Zuweisung von B.________ an die Beschwerdeführerin zur Durchführung der OKP jeglicher Grundlage. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann jedoch auf weitere Abklärungen bezüglich Wohnsitznahme verzichtet werden, da ohnehin feststeht, dass eine rückwirkende Zuweisung unzulässig ist und seit dem 10. Januar 2024 keinerlei Indizien für einen Aufenthalt im Kanton Bern bestehen.”
Die Dreimonatsfrist für die Anmeldung ist strikt einzuhalten; eine kantonale Zuweisung an einen Versicherer darf erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen; Kantone bzw. die Gemeinsame Einrichtung KVG überwachen die Einhaltung der Frist und weisen säumige Personen einem Versicherer zu (im Kanton Bern erfüllt das ASV diese Aufgabe).
“April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, qualifiziert werden kann und damit die Anwendung der schweizerischen Rechtsordnung für die Frage der Krankenversicherungsunterstellungspflicht sich aufgrund des Erwerbsortes ergibt. 4. Im vorliegenden Fall ist vorab der Klarheit halber festzuhalten, dass es mit Blick auf Anhang XI (Schweiz) Ziff. 3 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft getreten am 1. Juni 2002 (FZA) unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz respektive nach dem Verzicht auf seine Befreiung von der Versicherungspflicht einen Antrag auf Widerruf des Verzichts von der Befreiung vom KVG-Obligatorium gestellt hatte. Die fragliche Bestimmung bezieht sich nur auf Personen, die nicht in der Schweiz wohnen und ist somit nicht auf den seit 2004 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, AB 1) anwendbar. 5. 5.1. 5.1.1. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). 5.1.2. Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG und Art. 10 KVV; vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann die Gemeinsame Einrichtung KVG gegen Entschädigung von den Kantonen (weitere) Vollzugsaufgaben übernehmen. Gestützt auf diese Bestimmung übernimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG die vollständige Kontrolle der Versicherungspflicht der Einwohner sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt wahr. Sie entscheidet zudem über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl.”
“1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). 5.1.2. Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG und Art. 10 KVV; vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann die Gemeinsame Einrichtung KVG gegen Entschädigung von den Kantonen (weitere) Vollzugsaufgaben übernehmen. Gestützt auf diese Bestimmung übernimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG die vollständige Kontrolle der Versicherungspflicht der Einwohner sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt wahr. Sie entscheidet zudem über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. https://[...], abgerufen am 27. Januar 2025). 5.1.3. Das allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz 29; vgl. BGE 129 V 77 E. 4.2). Der Zweck des Versicherungsobligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2). 5.2. 5.2.1. In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden (BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2). Es sind strenge Massstäbe anzuwenden, damit die mit dem Versicherungsobligatorium angestrebte Solidarität nicht unterlaufen wird.”
“Sodann kann eine Zuweisung durch den Kanton gemäss dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 KVG erst erfolgen, wenn eine Person seiner Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, d.h. nach Ablauf der dreimonatigen Anmeldefrist von Art. 3 Abs. 1 KVG (Renggli, a.a.O., Art. 6 KVG N. 6; a.M. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 450 N. 145, der jedoch eine Ausnahme einzig für den Fall anerkennt, dass die Weigerung sich zu versichern von vornherein offensichtlich feststeht, wovon vorliegend – mangels Hinweise in den Akten – nicht ausgegangen werden kann). Selbst wenn den Angaben im Meldeformular "Patient ohne schweizerische Krankenversicherung" vom 5. Januar 2024 (act. II 2 ff.) gefolgt und angenommen würde, B.________ sei am 17. Dezember 2023 in die Schweiz eingereist, hätte er sich im Zeitpunkt der Zuweisung (act. II 9 ff.) erst rund einen Monat in der Schweiz aufgehalten und die Zwangszuweisung in diesem Zeitpunkt nach dem Dargelegten demnach nicht erfolgen dürfen. Allein der Umstand, dass den psychiatrischen Diensten C.________ Kosten entstanden sind, kann entgegen der Auffassung in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff.”
Freiwillige Ausland- oder Gästeversicherungen begründen keine Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht; Deckungslimiten und Umfang der Deckung sind dabei relevant.
“Das Vorbringen, dass die … Krankenversicherung nachträglich keine Bestätigung ausstelle (Beschwerde S. 2), ist unbehelflich und der Beschwerdeführerin anzulasten. Im Übrigen legte sie auch keinen Beleg vor, wonach eine nachträgliche Ausstellung einer Bestätigung abgelehnt wurde. Dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege eine Doppelversicherung vor, kann ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. act. II 10; Beschwerde S. 2). Bei der abgeschlossenen Versicherung mit der D.________ handelt es sich gemäss der Police (act. II 11, 15) nicht um eine obligatorische Krankenpflegeversicherung, sondern um eine freiwillige Heilungskosten/Gäste-versicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1). Solche nicht dem Obligatorium unterstehende Versicherungen bewirken nach der Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV, deren Gesetz- und Verfassungsmässigkeit höchstrichterlich bestätigt wurde, von vornherein keine Ausnahme von der Versicherungspflicht (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.5.3 S. 316; a.a.O. Eugster, N. 10 zu Art. 3 KVG). Hinzu kommt, dass die Heilungskosten/Gästeversicherung angesichts einer Deckungslimite (bis max. Fr. 50'000.--; act. II 11, 15) auch keinen gleichwertigen Versicherungsschutz gewährt wie die schweizerische Versicherung nach KVG. Schliesslich sind auch keine Umstände ersichtlich, die gegen die C.________, als zugewiesenen Versicherer sprechen und die Zuweisung insofern in Frage stellen könnten; entsprechende Umstände werden auch nicht geltend gemacht.”
Die Versicherungspflicht gilt auch für Neugeborene; die Dreimonatsfrist zur Anmeldung beginnt mit Wohnsitznahme bzw. Geburt.
“Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 EG KUMV und Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Versicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]).”
Bei Rückwirkung von Zuweisungen ist der tatsächliche Versicherungsbeginn prüf- und feststellbar; seit Unterstellung gilt, dass Personen, die sich innerhalb von drei Monaten versichern, als versichert gelten, wobei eine verspätete Anmeldung die Versicherung nicht rückwirkend begründet und eine Zuweisung rückwirkend ab Eingangsdatum der Verfügung erfolgen kann.
“Die Zuweisung erfolgte mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2023 sowohl gemäss Dispositiv als auch laut Begründung mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer (Urk. 14/6). Die Gesundheitsdirektion äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 nicht mehr zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. In der Begründung hielt sie lediglich fest, der Beschwerdeführer unterstehe seit dem 1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 2 S. 2 unten), was mit Blick auf die Rechtslage (E. 1.2 vorstehend) zutrifft. Da der zur B.___ SA gehörende Krankenversicherer A.___ SA rückwirkend ab 1. April 2022 Prämien erhoben hat (Urk. 14/21), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zuweisung Wirkung entfaltet hat. Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass der Bundesrat den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 festsetzt, unter welche Bestimmung in der Schweiz tätige Personen fallen, auf welche die Versicherungspflicht ausgedehnt wurde (Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 8 KVV sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis KVV versicherungspflichtige Personen - wie der Beschwerdeführer (vgl. lit.”
“2 Die Zuweisung erfolgte mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2023 sowohl gemäss Dispositiv als auch laut Begründung mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer (Urk. 14/6). Die Gesundheitsdirektion äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 nicht mehr zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. In der Begründung hielt sie lediglich fest, der Beschwerdeführer unterstehe seit dem 1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 2 S. 2 unten), was mit Blick auf die Rechtslage (E. 1.2 vorstehend) zutrifft. Da der zur B.___ SA gehörende Krankenversicherer A.___ SA rückwirkend ab 1. April 2022 Prämien erhoben hat (Urk. 14/21), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zuweisung Wirkung entfaltet hat. Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass der Bundesrat den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 festsetzt, unter welche Bestimmung in der Schweiz tätige Personen fallen, auf welche die Versicherungspflicht ausgedehnt wurde (Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 8 KVV sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis KVV versicherungspflichtige Personen - wie der Beschwerdeführer (vgl. lit. d) - gehalten, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, können nicht rückwirkend einem Versicherer zugewiesen werden (BGE 129 V 159”
Für Begleitpersonen von Studierenden oder Praktikanten sowie bei Aus- und Weiterbildungsaufenthalten in der Schweiz können auf Gesuch hin Befreiungen (oder spezielle Ausnahmekategorien nach Art. 3 Abs. 2 KVV) bewilligt werden; diese Anspruchsprüfung erfolgt jedoch restriktiv und ist in der Praxis strittig.
“Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen. Diese sind in Form der Nichtunterstellung (Art. 2 Abs. 1 KVV) und der Befreiung auf Gesuch hin (Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden.”
“Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2024 (AB 27 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht für die Zeit ab 1. Februar 2023 im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) wegen Aufenthalts im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz.”
Bei Vorliegen einer Doppelversicherung mit einem ausländischen Pflichtsystem kann auf Gesuch eine Ausnahme bewilligt werden, wenn die inländische Versicherung eine doppelte Belastung gegenüber dem ausländischen Schutz darstellt.
“Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetatbestände vorgesehen (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 3 KVG). Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Art. 2 Abs. 2 KVV).”
Bei verspäteter Anmeldung beginnt die Versicherung erst mit dem tatsächlichen Beitritt; es droht in der Regel ein Prämienzuschlag von ca. 30–50% (höchstens für die doppelte Verspätungsdauer, bis zu 5 Jahren); die Übernahme von Sozialhilfe kann einen Zuschlag verhindern; verspätete Anmeldung kann ferner dazu führen, dass Leistungen rückwirkend erst ab dem Anmeldezeitpunkt fehlen.
“Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Die Krankenversicherer haben die Befugnis, einen im Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag analog zu Art. 79 Abs. 1 SchKG zu beseitigen (vgl. BGE 121 V 109; Art. 54 Abs. 2 ATSG). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV). Für fällige Beitragsforderungen sind gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 5 Abs. 2 KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, bei einem verspäteten Beitritt, der nicht entschuldbar ist, von der versicherten Person einen Prämienzuschlag zu erheben. In Art. 8 Abs. 1 KVV werden die Erhebungsdauer und die Höhe des Prämienzuschlags geregelt. Der Zuschlag muss während der doppelten Dauer der Verspätung höchstens jedoch fünf Jahre lang erhoben werden und beträgt 30 bis 50 % der Prämie. Der Versicherer hat den Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten festzusetzen. Hat die Zahlung des Prämienzuschlags eine Notlage für die Versicherten zur Folge, setzt der Versicherer einen Zuschlag von weniger als 30 % fest und trägt dabei der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung. Wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt, wird kein Prämienzuschlag erhoben (Art. 8 Abs. 2 KVV). Die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Prämienforderung nach KVG im Betrag von Fr.”
“Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 1 Abs. 2 lit. a und f der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind verpflichtet, sich innert drei Monaten zu versichern, nachdem sie sich bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Stelle angemeldet haben. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Anmeldung des Aufenthaltes. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts (Art. 7 Abs. 1 KVV). Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2 dieser Norm). Im Kanton Bern sorgt das ASV für die Einhaltung der Versicherungspflicht; ihm obliegt u.a. die Zuweisung von zu versichernden Personen an einen Versicherer (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV i.”
Ausländische vollumfängliche Versicherung mit gleichwertigem Schutz kann den Ausschluss aus der Doppelversicherung bzw. eine Befreiung vom schweizerischen Obligatorium begründen; bei Gesuchen sind dafür häufig ausländische Bestätigungen über den gleichwertigen Versicherungsschutz vorzulegen.
“Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetatbestände vorgesehen (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 3 KVG). Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Art. 2 Abs. 2 KVV).”
“Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 423 Rz. 46). Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.”
Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem Wohnsitzbegriff des ZGB; Personen mit Wohnsitz im Sinne der Art. 23–26 ZGB unterliegen der Drei‑Monate‑Frist, wobei die Wohnsitzdefinition für den Beginn der Frist relevant ist.
“Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Art. 1 der Ver-ordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz - im Sinne von Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) - in der Schweiz der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1).”
In mehrsprachigen Regionen gelten die regionalen Amtssprachen grundsätzlich als gleichwertige Verfahrenssprachen vor den Regionalgerichten. Art. 3 Abs. 2 KV steht dafür, dass jede Person sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden kann; die Regionalgerichte gehören dazu. Einschränkungen bestehen bei einsprachigen Regionalgerichten aufgrund des Territorialitätsprinzips.
“Die Verfahrenssprache ist aber nicht gleichzusetzen mit der Sprache, in welcher sich die Parteien vor mehrsprachigen Regionalgerichten oder vor kantonalen Gerichten äussern dürfen. Mit der Regelung in Art. 10 Abs. 3 SpG (und auch Art. 8 Abs. 2 SpG) soll sichergestellt werden, dass sich die Wahl der Verfahrenssprache und damit auch diejenige einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich an der (regionalen) Amtssprache orientiert, welcher die (vermutungsweise) prozessual schwächere Partei oder zumindest die Partei, die nicht über den Gerichtsstand, den Eintritt der Rechtshängigkeit und das Prozessthema entschieden hat, mächtig ist. Letztere soll im Rahmen des Prozesses nicht sprachlich benachteiligt werden. Dass hierdurch aber die Wahlfreiheit der übrigen Parteien gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG aufgehoben werden soll, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Eine solche Auslegung widerspräche dem grundlegenden Prinzip der Gleichwertigkeit der (regionalen) Amtssprachen vor mehrsprachigen Gerichten (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Art. 3 Abs. 2 SpG hält zudem als einer von verschiedenen Grundsätzen des Sprachengesetzes fest, dass jede Person sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden kann. Die Regionalgerichte gehören zu den kantonalen Behörden. Beschränkt wird dieser Grundsatz bei den einsprachigen Regionalgerichten durch das Territorialitätsprinzip (Art. 9 Abs. 2 und 3 SpG; Botschaft SpG, a.a.O., S. 100 f.). Bei mehrsprachigen Regionen gilt hingegen der Grundsatz der Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen (regionalen) Amtssprachen (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Erlass des SpG die damaligen Bezirksgerichte noch keine kantonalen Behörden waren (Gebietsreform im Kanton Graubünden per 1.1.2017). Aus der Botschaft der Regierung zum SpG geht unmissverständlich hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt in mehrsprachigen Bezirken sämtliche Amtssprachen der im Gerichtssprengel zusammengeschlossenen Kreise als Gerichtssprachen anerkannt wurden (ibid., S.”
“2 SpG) soll sichergestellt werden, dass sich die Wahl der Verfahrenssprache und damit auch diejenige einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich an der (regionalen) Amtssprache orientiert, welcher die (vermutungsweise) prozessual schwächere Partei oder zumindest die Partei, die nicht über den Gerichtsstand, den Eintritt der Rechtshängigkeit und das Prozessthema entschieden hat, mächtig ist. Letztere soll im Rahmen des Prozesses nicht sprachlich benachteiligt werden. Dass hierdurch aber die Wahlfreiheit der übrigen Parteien gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG aufgehoben werden soll, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Eine solche Auslegung widerspräche dem grundlegenden Prinzip der Gleichwertigkeit der (regionalen) Amtssprachen vor mehrsprachigen Gerichten (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Art. 3 Abs. 2 SpG hält zudem als einer von verschiedenen Grundsätzen des Sprachengesetzes fest, dass jede Person sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden kann. Die Regionalgerichte gehören zu den kantonalen Behörden. Beschränkt wird dieser Grundsatz bei den einsprachigen Regionalgerichten durch das Territorialitätsprinzip (Art. 9 Abs. 2 und 3 SpG; Botschaft SpG, a.a.O., S. 100 f.). Bei mehrsprachigen Regionen gilt hingegen der Grundsatz der Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen (regionalen) Amtssprachen (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Erlass des SpG die damaligen Bezirksgerichte noch keine kantonalen Behörden waren (Gebietsreform im Kanton Graubünden per 1.1.2017). Aus der Botschaft der Regierung zum SpG geht unmissverständlich hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt in mehrsprachigen Bezirken sämtliche Amtssprachen der im Gerichtssprengel zusammengeschlossenen Kreise als Gerichtssprachen anerkannt wurden (ibid., S. 89 f., 101). Dies steht mit der Regelung von Art. 3 Abs. 2 SpG im Einklang.”
Der Bundesrat kann nach Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen vom Versicherungspflicht-Obligatorium vorsehen; diese Delegation wird insbesondere zur Regelung von Personengruppen mit ausländischer Versicherungspflicht oder besonderen Vorrechten (z.B. Diplomaten, Inhaber von Immunitäten) genutzt.
“Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c - g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht: Personen, die nach dem FZA sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV). Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und entweder Anspruch auf Leistungsaushilfe haben oder für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 KVV sieht Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vor. So sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 KVV Personen, die keinen Anspruch auf eine schweizerische Rente haben, aber nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II Anspruch auf eine Rente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, ausgenommen. Ferner sind auf Gesuch hin ausgenommen Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art. 2 Abs. 7 KVV) und Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten (Art.”
“Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen (Art. 3 Abs. 3 KVG) und Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG).”
“Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen. Diese sind in Form der Nichtunterstellung (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) und der Befreiung auf Gesuch hin (Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV) geregelt.”
Die Gemeinsame Einrichtung KVG kann von Kantonen mit der vollständigen Kontrolle der Versicherungspflicht beauftragt werden.
“Juni 2002 (FZA) unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz respektive nach dem Verzicht auf seine Befreiung von der Versicherungspflicht einen Antrag auf Widerruf des Verzichts von der Befreiung vom KVG-Obligatorium gestellt hatte. Die fragliche Bestimmung bezieht sich nur auf Personen, die nicht in der Schweiz wohnen und ist somit nicht auf den seit 2004 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, AB 1) anwendbar. 5. 5.1. 5.1.1. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). 5.1.2. Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG und Art. 10 KVV; vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann die Gemeinsame Einrichtung KVG gegen Entschädigung von den Kantonen (weitere) Vollzugsaufgaben übernehmen. Gestützt auf diese Bestimmung übernimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG die vollständige Kontrolle der Versicherungspflicht der Einwohner sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt wahr. Sie entscheidet zudem über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. https://[...], abgerufen am 27. Januar 2025). 5.1.3. Das allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S.”
Zu den häufig betroffenen Gruppen gehören Grenzgänger, im Ausland sozialversicherte Personen nach FZA/EFTA, ausländische Erwerbstätige gemäss FZA-/EFTA-Kollisionsnormen sowie deren Familienangehörige (unter bestimmten Bedingungen), wobei bei solchen Fällen eine Ausnahme vom Obligatorium möglich ist.
“Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c - g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht: Personen, die nach dem FZA sowie seinem Anhang II, dem EFTA-Abkommen, seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K oder einem Abkommen über soziale Sicherheit wegen ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV). Personen, die als Familienangehörige einer unter den Buchstaben c, d oder e erwähnten Person in deren ausländischen Krankenversicherung mitversichert sind und entweder Anspruch auf Leistungsaushilfe haben oder für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Art.”
“Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in den Art. 2 und 6 KVV wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetatbestände vorgesehen (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 3 KVG). Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (Art. 2 Abs. 2 KVV).”
Bei Anknüpfung an das Schweizer Krankenversicherungssystem zählt bereits der Erhalt einer Rente im Wohnsitzstaat, unabhängig von deren Höhe; die Rentenhöhe beeinflusst die Anknüpfung nicht.
“Die Höhe der AHV-Rente (im Vergleich zur französischen Rente) des Beschwerdeführers spielt keine Rolle, denn für die Anknüpfung ist die Höhe der Rente nicht massgeblich (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar Krankenversicherungsgesetz/ Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 120 zu Art. 3 KVG). In einem vergleichbaren Fall wie vorliegend in Bezug auf eine geringe AHV-Rente in der Höhe von Fr. 55.- hat das Bundesgericht entschieden, dass für die Anwendung von Art. 23 VO Nr. 883/2004 weder die Höhe der erhaltenen Rente noch jene der Versicherungsbeiträge massgebend sind: die Zugehörigkeit zu einem Krankenversicherungssystem des einen oder des anderen Staates hängt vom Erhalt einer Rente im Wohnsitzstaat ab. In Anbetracht der vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen bleibt kein Platz für die Anwendung weniger strenger Regeln, die eine Beibehaltung des Anschlusses an das französische Krankenversicherungssystem erlauben würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2022, 9C_263/2021, E. 8, übersetzt aus dem Französischen).”
Die Ausnahmeregelungen und Befreiungen nach Art. 3 Abs. 2 KVG/KVV sind abschliessend und eng bzw. restriktiv auszulegen; die Kataloge der Verordnung sind abschliessend und Befreiungen setzen in der Regel einen nachgewiesenen gleichwertigen Versicherungsschutz voraus.
“Der Zweck des Versicherungsobligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2). 5.2. 5.2.1. In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden (BGE 132 V 310 E. 8.3; 129 V 77 E. 4.2). Es sind strenge Massstäbe anzuwenden, damit die mit dem Versicherungsobligatorium angestrebte Solidarität nicht unterlaufen wird. Art. 2 Abs. 8 KVV darf nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 5.2.2. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 2 KVG festgelegten Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert. Dem Gesuch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen (vgl. Art. 2 Abs. 2-8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar. Sie unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 423 Rz. 46 mit Hinweisen). 6. 6.1. 6.1.1. Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner psychischen Beschwerden und des daraus resultierenden Verlusts seines Erwerbseinkommens am 7. Januar 2021 bei der Sozialhilfebehörde [...] angemeldet (vgl. Beschwerde, Rz. 8; Replik, Rz. 9; vgl. Verfügung vom 11. Februar 2021, Beilage 33 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29.”
“Art. 3 Abs. 2 KVG stipuliert, dass der Bundesrat Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen kann. Er ist damit befugt, bestimmte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz von der Versicherungspflicht auszunehmen (BGE 144 V 127 E. 4.2.4.1; BGE 134 V 34 E. 5.5 mit Hinweisen). Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 423 Rz. 46; BGE 134 V 34 E. 5.5).”
“1 Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Bevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz. 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.5.6). 3.1.2 Der Bundesrat kann indessen Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG), namentlich für Personen, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) vom 22. Juni 2007 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. Die Ausnahmen gemäss KVV sind eng umschrieben, stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (vgl. BGE 132 V 310 E. 8.3). Unter anderem ermöglicht Art. 6 Abs. 3 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, die ihre Tätigkeit bei einem institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 lit. a, b, i oder k GSG eingestellt haben, sofern ihr Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig ist. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle ihres früheren institutionellen Begünstigten mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die betreffende Person kann die Befreiung oder den Verzicht auf eine Befreiung nicht widerrufen.”
“Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 423 Rz. 46). Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.”
Der Bundesrat nutzt Art. 3 Abs. 3 KVG in der Praxis zur Regelung der Versicherungspflicht für Personen ohne Schweizer Wohnsitz bzw. zur Regulierung grenzüberschreitender Versicherungsfälle.
“Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen (Art. 3 Abs. 3 KVG) und Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG).”
Bei verurteilten Personen übernimmt die obligatorische Krankenversicherung in der Regel Behandlungskosten im Maßnahmenvollzug, sofern sie dem KVG-Obligatorium unterstehen.
“59 StGB kann das Gericht im Falle eines psychisch schwer gestörten Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Abs. 3 Satz 1); er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3 Satz 2). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Abs. 4 Satz 1). 1.2.4. Die Krankenversicherungen müssen für verurteilte Personen, die nach Art. 3 KVG dem Krankenversicherungsobligatorium unterstehen, die Kosten der Leistungen gemäss Art. 25 ff. KVG übernehmen. Die Kosten für die medizinisch gebotene Behandlung einer psychischen Störung oder Suchterkrankung können daher vom Leistungsträger zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden. Sämtliche Kosten, welche nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden, sind als justizspezifische Leistungen und damit Vollzugskosten anzusehen und deswegen vom Staat zu tragen. Die Kosten zulasten des Justizvollzugs berechnen sich damit aus den Vollkosten der therapeutischen Massnahme abzüglich der Kostenbeiträge aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. zum Ganzen auch Erika Diane Frey, Der Leistungsvertrag und dessen Anwendung auf dem Gebiet des Straf- und Massnahmenvollzugs, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht [ZStöR], Band Nr. 266, 2019, S. 247 ff.). 1.2.5. Die Legitimation des Beschwerdeführers 1 ist folglich wegen seiner subsidiären Leistungspflicht gegeben.”
Die Versicherungspflicht wurde konkret auf Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung von mindestens drei Monaten ausgeweitet.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt. Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E.”
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