Le canton tire ses ressources notamment:
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Der Denkmalschutz liegt primär in der Zuständigkeit der Kantone. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen zusammen mit Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Benutzerinnen und Benutzer für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler; zu den Schutzobjekten gehören unter anderem Ensembles und Einzelwerke.
“Als Teilbereich des Heimatschutzes liegt der Denkmalschutz primär in der Zuständigkeit der Kantone (Art. 78 Abs. 1 BV). Die Bundesverfassung und die Bundesgesetze (z.B. NHG und Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979) beschränken die Kompetenzen des Bundes auf einen eng begrenzten Tätigkeitsbereich im Denkmalschutz (vgl. Engeler, a.a.O., S. 109). Es ist in erster Linie Sache der Kantone, darüber zu befinden, welche Objekte schützenswert, also Denkmäler sind (vgl. BGE 120 Ia 270 E. 3b). Kanton und Einwohnergemeinden sorgen zusammen mit Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Benutzerinnen und Benutzern für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes (vgl. § 102 Abs. 2 KV; § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz [DHG] vom 9. April 1992). Schutzobjekte sind gemäss § 3 Abs. 1 DHG Kulturdenkmäler, an deren Erhaltung wegen ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen, kunsthistorischen, städtebaulichen, volkskundlichen oder wissenschaftlichen Wertes ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dazu gehören Ensembles, Einzelwerke und deren Fragmente sowie deren Ausstattung. Kulturdenkmäler können namentlich Strassenzüge, Plätze und Ensembles, die in ihrer Gesamtheit schützenswert sind, sein (§ 4 Abs. 1 lit. c DHG). Das Schutzobjekt "Ensemble" wird durch einheitsstiftende Elemente definiert und eingegrenzt, welche das zu schützende "charakteristische Bild" ausmachen. Bei Mehrheiten von Bauten sind die einheitsstiftenden Elemente im Einzelnen aus vorliegenden historischen Siedlungsgrundrissen, Parzellenstrukturen, Wegführungen, wie auch aus baulichen Formen, Strukturen, Funktionen und deren räumlichen Zusammenhängen sowie den historischen Entwicklungsgeschichten zu ermitteln (vgl.”
“Als Teilbereich des Heimatschutzes liegt der Denkmalschutz primär in der Zuständigkeit der Kantone (Art. 78 Abs. 1 BV). Die Bundesverfassung und die Bundesgesetze (z.B. NHG und Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG] vom 22. Juni 1979) beschränken die Kompetenzen des Bundes auf einen eng begrenzten Tätigkeitsbereich im Denkmalschutz (vgl. Engeler, a.a.O., S. 109). Es ist in erster Linie Sache der Kantone, darüber zu befinden, welche Objekte schützenswert, also Denkmäler sind (vgl. BGE 120 Ia 270 E. 3b). Kanton und Einwohnergemeinden sorgen zusammen mit Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Benutzerinnen und Benutzern für Schutz, Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler als Bestandteil des kulturellen Erbes (vgl. § 102 Abs. 2 KV; § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz [DHG] vom 9. April 1992). Schutzobjekte sind gemäss § 3 Abs. 1 DHG Kulturdenkmäler, an deren Erhaltung wegen ihres kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen, kunsthistorischen, städtebaulichen, volkskundlichen oder wissenschaftlichen Wertes ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dazu gehören Ensembles, Einzelwerke und deren Fragmente sowie deren Ausstattung. Kulturdenkmäler können namentlich Strassenzüge, Plätze und Ensembles, die in ihrer Gesamtheit schützenswert sind, sein (§ 4 Abs. 1 lit. c DHG). Das Schutzobjekt "Ensemble" wird durch einheitsstiftende Elemente definiert und eingegrenzt, welche das zu schützende "charakteristische Bild" ausmachen. Bei Mehrheiten von Bauten sind die einheitsstiftenden Elemente im Einzelnen aus vorliegenden historischen Siedlungsgrundrissen, Parzellenstrukturen, Wegführungen, wie auch aus baulichen Formen, Strukturen, Funktionen und deren räumlichen Zusammenhängen sowie den historischen Entwicklungsgeschichten zu ermitteln (vgl.”
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