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Art. 134 Abs. 1 KV ist als Aufgabennorm mit programmatischer Schicht zu verstehen. Aus ihr lassen sich keine unmittelbaren Ansprüche der Gemeinden auf Leistungen des Kantons ableiten; Ansprüche aus dem Finanzausgleich sind nur insoweit justiziabel, als der Finanzausgleich durch Gesetz konkretisiert wird und dadurch konkrete Leistungsrechte schafft.
“Das ist zunächst dadurch gewährleistet, dass die Gemeinden gemäss § 130 Abs. 1 KV befugt sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben zu erheben. Darunter fallen insbesondere Steuern (§ 132 KV). In dieser Hinsicht macht der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin keine Vorgaben. Entgegen ihrer Auffassung bleibt sie frei, den Steuerfuss innerhalb des gesetzlich begrenzten Rahmens festzusetzen und sich so die benötigten Mittel zu verschaffen. Dass sie dabei von gewissen faktischen Zwängen nicht verschont wird, bewirkt keinen Eingriff in ihre Autonomie. Der horizontale Finanzausgleich greift in steuerlicher Hinsicht generell nicht in unzulässiger Weise in die Finanzkompetenz der Einwohnergemeinden ein (KGE VV vom 18. September 2013 [810 10 339] E. 7.2). Da viele Gemeinden auf zusätzliche Mittel angewiesen sind, ist für deren Handlungsspielraum überdies regelmässig der interkommunale Finanzausgleich von zentraler Bedeutung (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.1.2; BGE 136 II 274 E. 4.2). Der Kanton hat nach § 134 Abs. 1 KV einen Finanzausgleich einzurichten, mit welchem die Gemeinden in die Lage versetzt werden, ihre notwendigen Aufgaben zu erfüllen. Gleichzeitig soll damit erreicht werden, dass die Gemeindesteuerfüsse sowie die Leistungen der Gemeinden nicht zu stark voneinander abweichen (§ 134 Abs. 2 KV). Bei diesem Verfassungsparagraphen handelt es sich um eine Aufgabennorm, die - wie die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht in § 45 Abs. 2 KV - eine programmatische Schicht aufweist. Aus solchen Verfassungsbestimmungen können keine unmittelbaren Ansprüche auf Leistungen des Kantons abgeleitet werden. Die Ansprüche der Gemeinden aus dem Finanzausgleich sowie auf Schutz und Rücksichtnahme können nur insoweit mit Rechtsmitteln durchgesetzt werden, als sie durch das Gesetz konkretisiert sind. Erst wenn der Finanzausgleich oder das Rücksichtnahmegebot durch den Landrat gesetzlich präzisiert worden sind, werden diese Bestimmungen allenfalls justiziabel (vgl. Tobias Jaag, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art.”
“Das ist zunächst dadurch gewährleistet, dass die Gemeinden gemäss § 130 Abs. 1 KV befugt sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Abgaben zu erheben. Darunter fallen insbesondere Steuern (§ 132 KV). In dieser Hinsicht macht der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin keine Vorgaben. Entgegen ihrer Auffassung bleibt sie frei, den Steuerfuss innerhalb des gesetzlich begrenzten Rahmens festzusetzen und sich so die benötigten Mittel zu verschaffen. Dass sie dabei von gewissen faktischen Zwängen nicht verschont wird, bewirkt keinen Eingriff in ihre Autonomie. Der horizontale Finanzausgleich greift in steuerlicher Hinsicht generell nicht in unzulässiger Weise in die Finanzkompetenz der Einwohnergemeinden ein (KGE VV vom 18. September 2013 [810 10 339] E. 7.2). Da viele Gemeinden auf zusätzliche Mittel angewiesen sind, ist für deren Handlungsspielraum überdies regelmässig der interkommunale Finanzausgleich von zentraler Bedeutung (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.1.2; BGE 136 II 274 E. 4.2). Der Kanton hat nach § 134 Abs. 1 KV einen Finanzausgleich einzurichten, mit welchem die Gemeinden in die Lage versetzt werden, ihre notwendigen Aufgaben zu erfüllen. Gleichzeitig soll damit erreicht werden, dass die Gemeindesteuerfüsse sowie die Leistungen der Gemeinden nicht zu stark voneinander abweichen (§ 134 Abs. 2 KV). Bei diesem Verfassungsparagraphen handelt es sich um eine Aufgabennorm, die - wie die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht in § 45 Abs. 2 KV - eine programmatische Schicht aufweist. Aus solchen Verfassungsbestimmungen können keine unmittelbaren Ansprüche auf Leistungen des Kantons abgeleitet werden. Die Ansprüche der Gemeinden aus dem Finanzausgleich sowie auf Schutz und Rücksichtnahme können nur insoweit mit Rechtsmitteln durchgesetzt werden, als sie durch das Gesetz konkretisiert sind. Erst wenn der Finanzausgleich oder das Rücksichtnahmegebot durch den Landrat gesetzlich präzisiert worden sind, werden diese Bestimmungen allenfalls justiziabel (vgl. Tobias Jaag, in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art.”
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