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Art. 31a KV ist als Ziel- und Kompetenznorm an Kanton und Gemeinden gerichtet und bestimmt die generelle Ausrichtung staatlichen Handelns. Die Norm stellt Ziele (insbesondere die verfassungsrechtlich verankerte Klimaneutralität bis 2050) und überlässt die Wahl der konkreten Massnahmen den kantonalen und kommunalen Behörden. Soweit daraus Rechte Privater abgeleitet werden sollen, erfordert dies eine klarere Konkretisierung bzw. entsprechende Vollzugsgesetzgebung; Art. 31a KV ist danach für Private nicht unmittelbar justiziabel.
“4 Kanton und Gemeinden richten die öffentlichen Finanzflüsse insgesamt auf eine klimaneutrale und gegenüber der Klimaveränderung widerstandsfähige Entwicklung aus. Es ist fraglich, ob Art. 31a KV direkt anwendbar ist, d.h. ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann. Abs. 1 stellt die Kompetenzgrundlage für das Tätigwerden von Kanton und Gemeinden dar und gibt gleichzeitig die generelle Ausrichtung des staatlichen Handelns vor. Abs. 2 beinhaltet eine Zielnorm für die Wahrnehmung der in Abs. 1 eingeräumten Kompetenzen. Damit wurde die Erreichung der Klimaneutralität verfassungsrechtlich verankert.27 Die Norm richtet sich als Zielnorm folglich nur an die Gemeinden und an den Kanton, damit sie sich engagieren, die Klimaveränderung zu begrenzen und Massnahmen ergreifen, Klimaschäden zu vermeiden oder zu bewältigen.28 Mit welchen Massnahmen der Kanton und die Gemeinden den Klimaschutz sicherstellen, überlässt die Norm ihnen. Entsprechend ist für die Umsetzung eine zusätzliche Konkretisierung erforderlich. Damit der Beschwerdeführer aus Art. 31a KV etwas für sich ableiten könnte, müsste die Norm somit klarer bestimmt sein. Auch die Absätze 3 und 4 beziehen sich in keiner Weise auf die Rechtsstellung Privater. Art. 31a KV ist für Private demnach nicht justiziabel, d.h. nicht direkt anwendbar. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach die Beschwerdegegnerin die Promenade klimaschützend umsetzen müsste. Auch die Gemeinde Aarberg kann ohne eine entsprechende Vollzugsgesetzgebung nicht von der Beschwerdegegnerin verlangen, die Promenade klimaschützend auszugestalten. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.”
“ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann. Abs. 1 stellt die Kompetenzgrundlage für das Tätigwerden von Kanton und Gemeinden dar und gibt gleichzeitig die generelle Ausrichtung des staatlichen Handelns vor. Abs. 2 beinhaltet eine Zielnorm für die Wahrnehmung der in Abs. 1 eingeräumten Kompetenzen. Damit wurde die Erreichung der Klimaneutralität verfassungsrechtlich verankert.27 Die Norm richtet sich als Zielnorm folglich nur an die Gemeinden und an den Kanton, damit sie sich engagieren, die Klimaveränderung zu begrenzen und Massnahmen ergreifen, Klimaschäden zu vermeiden oder zu bewältigen.28 Mit welchen Massnahmen der Kanton und die Gemeinden den Klimaschutz sicherstellen, überlässt die Norm ihnen. Entsprechend ist für die Umsetzung eine zusätzliche Konkretisierung erforderlich. Damit der Beschwerdeführer aus Art. 31a KV etwas für sich ableiten könnte, müsste die Norm somit klarer bestimmt sein. Auch die Absätze 3 und 4 beziehen sich in keiner Weise auf die Rechtsstellung Privater. Art. 31a KV ist für Private demnach nicht justiziabel, d.h. nicht direkt anwendbar. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach die Beschwerdegegnerin die Promenade klimaschützend umsetzen müsste. Auch die Gemeinde Aarberg kann ohne eine entsprechende Vollzugsgesetzgebung nicht von der Beschwerdegegnerin verlangen, die Promenade klimaschützend auszugestalten. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.”
Art. 31a KV richtet sich primär an Kanton und Gemeinden und gibt eine generelle Ausrichtung des staatlichen Handelns sowie Zielvorgaben vor. Die Norm legt die Kompetenzgrundlage und Zielnormen fest, überlässt die Wahl der konkreten Massnahmen jedoch den Hoheitsträgern. Damit bedarf es zur Durchsetzung gegenüber Dritten bzw. zur Konkretisierung noch weitergehender Umsetzungsvorschriften. Vor diesem Hintergrund ist Art. 31a KV für Privaten nicht unmittelbar justiziabel.
“ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann. Abs. 1 stellt die Kompetenzgrundlage für das Tätigwerden von Kanton und Gemeinden dar und gibt gleichzeitig die generelle Ausrichtung des staatlichen Handelns vor. Abs. 2 beinhaltet eine Zielnorm für die Wahrnehmung der in Abs. 1 eingeräumten Kompetenzen. Damit wurde die Erreichung der Klimaneutralität verfassungsrechtlich verankert.27 Die Norm richtet sich als Zielnorm folglich nur an die Gemeinden und an den Kanton, damit sie sich engagieren, die Klimaveränderung zu begrenzen und Massnahmen ergreifen, Klimaschäden zu vermeiden oder zu bewältigen.28 Mit welchen Massnahmen der Kanton und die Gemeinden den Klimaschutz sicherstellen, überlässt die Norm ihnen. Entsprechend ist für die Umsetzung eine zusätzliche Konkretisierung erforderlich. Damit der Beschwerdeführer aus Art. 31a KV etwas für sich ableiten könnte, müsste die Norm somit klarer bestimmt sein. Auch die Absätze 3 und 4 beziehen sich in keiner Weise auf die Rechtsstellung Privater. Art. 31a KV ist für Private demnach nicht justiziabel, d.h. nicht direkt anwendbar. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach die Beschwerdegegnerin die Promenade klimaschützend umsetzen müsste. Auch die Gemeinde Aarberg kann ohne eine entsprechende Vollzugsgesetzgebung nicht von der Beschwerdegegnerin verlangen, die Promenade klimaschützend auszugestalten. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.”
“4 Kanton und Gemeinden richten die öffentlichen Finanzflüsse insgesamt auf eine klimaneutrale und gegenüber der Klimaveränderung widerstandsfähige Entwicklung aus. Es ist fraglich, ob Art. 31a KV direkt anwendbar ist, d.h. ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann. Abs. 1 stellt die Kompetenzgrundlage für das Tätigwerden von Kanton und Gemeinden dar und gibt gleichzeitig die generelle Ausrichtung des staatlichen Handelns vor. Abs. 2 beinhaltet eine Zielnorm für die Wahrnehmung der in Abs. 1 eingeräumten Kompetenzen. Damit wurde die Erreichung der Klimaneutralität verfassungsrechtlich verankert.27 Die Norm richtet sich als Zielnorm folglich nur an die Gemeinden und an den Kanton, damit sie sich engagieren, die Klimaveränderung zu begrenzen und Massnahmen ergreifen, Klimaschäden zu vermeiden oder zu bewältigen.28 Mit welchen Massnahmen der Kanton und die Gemeinden den Klimaschutz sicherstellen, überlässt die Norm ihnen. Entsprechend ist für die Umsetzung eine zusätzliche Konkretisierung erforderlich. Damit der Beschwerdeführer aus Art. 31a KV etwas für sich ableiten könnte, müsste die Norm somit klarer bestimmt sein. Auch die Absätze 3 und 4 beziehen sich in keiner Weise auf die Rechtsstellung Privater. Art. 31a KV ist für Private demnach nicht justiziabel, d.h. nicht direkt anwendbar. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach die Beschwerdegegnerin die Promenade klimaschützend umsetzen müsste. Auch die Gemeinde Aarberg kann ohne eine entsprechende Vollzugsgesetzgebung nicht von der Beschwerdegegnerin verlangen, die Promenade klimaschützend auszugestalten. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.”
“Art. 31a KV lautet wie folgt: 1 Kanton und Gemeinden setzen sich aktiv für die Begrenzung der Klimaveränderung und deren nachteiliger Auswirkungen ein. 2 Sie leisten im Rahmen ihrer Kompetenzen den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 und stärken die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaveränderung. 3 Die Massnahmen zum Klimaschutz sind insgesamt auf eine Stärkung der Volkswirtschaft auszurichten sowie umwelt- und sozialverträglich auszugestalten. Sie beinhalten namentlich Instrumente der Innovations- und Technologieförderung. 4 Kanton und Gemeinden richten die öffentlichen Finanzflüsse insgesamt auf eine klimaneutrale und gegenüber der Klimaveränderung widerstandsfähige Entwicklung aus. Es ist fraglich, ob Art. 31a KV direkt anwendbar ist, d.h. ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann. Abs. 1 stellt die Kompetenzgrundlage für das Tätigwerden von Kanton und Gemeinden dar und gibt gleichzeitig die generelle Ausrichtung des staatlichen Handelns vor.”
“Art. 31a KV lautet wie folgt: 1 Kanton und Gemeinden setzen sich aktiv für die Begrenzung der Klimaveränderung und deren nachteiliger Auswirkungen ein. 2 Sie leisten im Rahmen ihrer Kompetenzen den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 und stärken die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaveränderung. 3 Die Massnahmen zum Klimaschutz sind insgesamt auf eine Stärkung der Volkswirtschaft auszurichten sowie umwelt- und sozialverträglich auszugestalten. Sie beinhalten namentlich Instrumente der Innovations- und Technologieförderung. 4 Kanton und Gemeinden richten die öffentlichen Finanzflüsse insgesamt auf eine klimaneutrale und gegenüber der Klimaveränderung widerstandsfähige Entwicklung aus. Es ist fraglich, ob Art. 31a KV direkt anwendbar ist, d.h. ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann. Abs. 1 stellt die Kompetenzgrundlage für das Tätigwerden von Kanton und Gemeinden dar und gibt gleichzeitig die generelle Ausrichtung des staatlichen Handelns vor.”
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