Des tâches cantonales déterminées peuvent être assumées à un niveau régional si la loi le prévoit.
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Art. 94 KV bildet die Grundlage dafür, dass die Aufsicht über die Gemeinden von Bezirksrat und Regierungsrat ausgeübt wird. Der Bezirksrat fungiert dabei als erste aufsichtsrechtliche Instanz; dem Regierungsrat kommt die Oberaufsicht zu. In Aufsichtssachen handelt der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde; für seine Rechtspflegefunktionen wird er teilweise als materielles Gericht qualifiziert. Der Bezirksrat erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht.
“September 2021 sei aus dem Recht zu weisen, ist nach wie vor beim Beschwerdegegner hängig. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag 2 ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit und wegen unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstands nicht einzutreten. Die Frage ist allerdings materiell als Vorfrage zu behandeln. 2. Dem Bezirksrat obliegen nach § 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 (BezVG, LS 173.1) vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen. Organisatorisch gehört der Bezirksrat der dezentralisierten staatlichen Verwaltung an (§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 BezVG; Katja Gfeller, Die Justizfunktion der Zürcher Bezirksräte, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 532). Als Teil der Bezirksverwaltung steht er unter der Leitung des Regierungsrats (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]; VGr, 19. September 2018, AN.2018.00001, E. 3.2). Die Aufsicht über die Gemeinden üben der Bezirksrat und der Regierungsrat aus (Art. 94 KV; § 164 Abs. 1 GG). Der Bezirksrat ist dabei erste aufsichtsrechtliche Instanz, und dem Regierungsrat kommt die Oberaufsicht zu (Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 164 N. 8). Entsprechend erstattet der Bezirksrat dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht (§ 165 GG). Während der Bezirksrat bezüglich seiner Rechtspflegefunktion partiell als materielles Gericht qualifiziert wird (BGE 139 III 98 E. 4; Gfeller, Rz. 457 ff., 536 ff.; vgl. auch VGr, 8. November 2017, VB.2017.00300, E. 3), handelt er in seiner Aufsichtsfunktion als Verwaltungsbehörde. 3. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Ausstandsbegehren darauf ab, dass der Beschwerdegegner nicht befugt gewesen sei, ein externes Rechtsgutachten einzuholen. Vorweg ist somit die Frage zu behandeln, ob die Einholung des Rechtsgutachtens in diesem aufsichtsrechtlichen Verfahren zulässig war. 3.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht das Einholen eines Rechtsgutachtens nicht vor, im Gegensatz zum Beizug von Sachverständigen zur Untersuchung des Sachverhalts (§ 7 Abs.”
“September 2021 sei aus dem Recht zu weisen, ist nach wie vor beim Beschwerdegegner hängig. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag 2 ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit und wegen unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstands nicht einzutreten. Die Frage ist allerdings materiell als Vorfrage zu behandeln. 2. Dem Bezirksrat obliegen nach § 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 (BezVG, LS 173.1) vor allem die Aufsicht über die Gemeinden und der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen. Organisatorisch gehört der Bezirksrat der dezentralisierten staatlichen Verwaltung an (§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 BezVG; Katja Gfeller, Die Justizfunktion der Zürcher Bezirksräte, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 532). Als Teil der Bezirksverwaltung steht er unter der Leitung des Regierungsrats (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]; VGr, 19. September 2018, AN.2018.00001, E. 3.2). Die Aufsicht über die Gemeinden üben der Bezirksrat und der Regierungsrat aus (Art. 94 KV; § 164 Abs. 1 GG). Der Bezirksrat ist dabei erste aufsichtsrechtliche Instanz, und dem Regierungsrat kommt die Oberaufsicht zu (Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 164 N. 8). Entsprechend erstattet der Bezirksrat dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Ausübung der Aufsicht (§ 165 GG). Während der Bezirksrat bezüglich seiner Rechtspflegefunktion partiell als materielles Gericht qualifiziert wird (BGE 139 III 98 E. 4; Gfeller, Rz. 457 ff., 536 ff.; vgl. auch VGr, 8. November 2017, VB.2017.00300, E. 3), handelt er in seiner Aufsichtsfunktion als Verwaltungsbehörde. 3. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Ausstandsbegehren darauf ab, dass der Beschwerdegegner nicht befugt gewesen sei, ein externes Rechtsgutachten einzuholen. Vorweg ist somit die Frage zu behandeln, ob die Einholung des Rechtsgutachtens in diesem aufsichtsrechtlichen Verfahren zulässig war. 3.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht das Einholen eines Rechtsgutachtens nicht vor, im Gegensatz zum Beizug von Sachverständigen zur Untersuchung des Sachverhalts (§ 7 Abs.”
Der Wechsel der Franchise zur tieferen Stufe ist nur zum Jahresende möglich; bei Mitteilung der Prämienänderung/Prämienerhöhung ist die einmonatige Kündigungsfrist zu beachten, weshalb der Wechsel spätestens bis 30. November zu erklären sein muss.
“Diese Gesetzesbestimmung wird auf Verordnungsstufe in Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV wie folgt präzisiert: Art. 94 Abs. 2 KVV: «Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.» «Le passage à une franchise moins élevée ou à une autre forme d'assurance ainsi que le changement d'assureur sont possibles pour la fin d'une année civile et moyennant préavis donné dans les délais fixés à l'art. 7, al. 1 et 2, de la loi.» «Il passaggio a una franchigia inferiore o a un'altra forma di assicurazione, come pure il cambiamento dell'assicuratore, è possibile per la fine di un anno civile e con preavviso secondo i termini stabiliti nell'articolo 7 capoversi 1 e 2 della legge.» Art. 100 Abs. 3 KVV: «Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.”
“Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV sind in ihrem Wortlaut dahingehend eindeutig und klar, dass ein Wechsel zu einer tieferen Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV), zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV) auf das Ende eines Kalenderjahres, folglich den 31. Dezember, möglich ist. Die Verordnungsbestimmungen verweisen jeweils auf die in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Aus Art. 7 Abs. 1 KVG geht explizit hervor, dass bei einem Wechsel des Versicherers eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ebenfalls ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG dahingehend eindeutig, dass bei der Mitteilung einer neuen Prämie die Kündigungsfrist - zugunsten der Versicherten - auf einen Monat herabgesetzt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV, dass selbst bei einer reduzierten Kündigungsfrist im Falle einer Prämienänderung eine Mitteilung an den Versicherer betreffend den Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen, einmonatigen Kündigungsfrist zwingend bis spätestens den 30.”
Historisch war der Wechsel früher nur jährlich möglich und es galt eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Jahresende; diese frühere Praxis bleibt in der Praxis relevant und die heutigen Fristen wurden in Art. 7 KVG übernommen.
“Diese Gesetzesbestimmung wird auf Verordnungsstufe in Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV wie folgt präzisiert: Art. 94 Abs. 2 KVV: «Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.» «Le passage à une franchise moins élevée ou à une autre forme d'assurance ainsi que le changement d'assureur sont possibles pour la fin d'une année civile et moyennant préavis donné dans les délais fixés à l'art. 7, al. 1 et 2, de la loi.» «Il passaggio a una franchigia inferiore o a un'altra forma di assicurazione, come pure il cambiamento dell'assicuratore, è possibile per la fine di un anno civile e con preavviso secondo i termini stabiliti nell'articolo 7 capoversi 1 e 2 della legge.» Art. 100 Abs. 3 KVV: «Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.”
“Dass keine kürzeren Kündigungsfristen möglich sein sollen, ergibt sich sodann auch mit Blick auf Art. 94 Abs. 2 KVV in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3867, 3896). So ging aus aArt. 94 Abs. 2 KVV eine dreimonatige Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres hervor («Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist frühestens ein Jahr nach dem Beitritt zur Versicherung mit wählbaren Franchisen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.»). Diese Kündigungsfristen wurden nun gesetzlich in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG verankert. Auch aArt. 100 Abs. 3 KVV sah bereits 1995 vor, dass ein Wechsel von einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer in eine andere Versicherungsform nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich sein sollte (AS 1995 3867, 3898).”
Eine Erhöhung der Franchise darf nicht unterjährig gewährt werden; dies gilt auch für interne Richtlinien oder Ermächtigungen — entsprechende Klauseln oder Ausnahmeregeln, die unterjährige Franchisenerhöhungen (z. B. durch Regionalleiter oder interne Ausnahmeregeln) erlauben, sind zu streichen bzw. unzulässig, da Art. 94 Abs. 1 KVV die Jahresbeginn-Vorgabe verlangt.
“A des Auditberichts 2017 festgestellt, wünsche eine versicherte Person einen Wechsel von einem Alternativmodell mit eingeschränkter Arztwahl zum Modell STANDARD (Obligatorische Krankenpflegeversicherung [nachfolgend: OKP] mit freier Arztwahl), könne dies dem Krankenversicherer zurzeit bis spätestens 31. Dezember gemeldet werden. Ebenso ermögliche der Krankenversicherer eine Reduktion der Jahresfranchise bis zum 31. Dezember. Dies entspreche nicht den Bestimmungen in Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10), wonach für solche Änderungen eine einmonatige Kündigungsfrist gelte (30. November). Weiter werde den Regionalleitern der Abteilung Versicherungstechnik Privatkunden ermöglicht, im Einzelfall und im Sinne der Kundenzufriedenheit eine unterjährige Franchisenerhöhung zu gewähren. Die Wahl einer höheren Franchise könne jedoch nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen (Art. 94 Abs. 1 KVV). Das BAG wies den Krankenversicherer deshalb an, sich bei den Kündigungsfristen in Bezug auf einen Wechsel von einer besonderen Versicherungsform in die ordentliche Krankenpflegeversicherung sowie bei einer Reduktion der Jahresfranchise an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Das Dokument «Kündigungs- und Änderungstermine auf einen Blick» sowie die Angaben im Internet seien entsprechend anzupassen. Weiter sei im Dokument «Richtlinien pro Deckung» bei der Erhöhung der Franchise der Vermerk «Zu beachten: der Regionalleiter VT P hat die Kompetenz, in Ausnahmefällen (im Sinne der KUZU) auch unterjährige Erhöhungen zu bewilligen» zu streichen, damit Art. 94 Abs. 1 KVV eingehalten sei. Das BAG, Sektion Audit, sei über die eingeleiteten Massnahmen zu informieren und die Anpassungen seien vorzulegen (BAG-act. 7, S. 23). B.b In seiner Stellungnahme zum Auditbericht 2017 führte der Krankenversicherer betreffend die Prämienfälligkeit zusammengefasst aus, er belaste die Prämien grundsätzlich im Voraus.”
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