15 commentaries
Art. 66 Abs. 2 KV verlangt grundsätzlich die einheitliche Anwendung rechtlicher Vorschriften; nur in Ausnahmefällen kann auf ihre Anwendung verzichtet werden, etwa wenn diese dem Regelungszweck zuwiderliefe. Im Bereich von Abgaben ist dabei Zurückhaltung angezeigt: Eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung der Bemessung ist aus Gründen des Verwaltungsaufwands zulässig, weshalb Ausnahmen besonders restriktiv zu prüfen sind.
“Zunächst ist festzuhalten, dass das Rechtsgleichheitsgebot grundsätzlich gebietet, die rechtlichen Normen gegenüber allen Bürgerinnen und Bürgern bzw. auf sämtliche in der Norm geregelten Sachverhalte gleichermassen anzuwenden. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 66 Abs. 2 KV; Art. 5 Abs. 1 BV). Aus Gründen der Gleichbehandlung sowie der Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns ist es nur in Ausnahmefällen möglich, eine gesetzliche Vorschrift nicht anzuwenden. Dies kann sich namentlich aufdrängen, wenn deren Anwendung im konkreten Fall dem Regelungszweck geradezu zuwiderlaufen würde. Davon kann hier indes nicht die Rede sein: Die strittige Kanalisationsanschlussgebühr bezweckt gemäss Art. 30 Abs. 1 AWR die (teilweise) Überbindung der Kosten für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung der Abwasseranlagen an die Grundeigentümerinnen und -eigentümer (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 KGV). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Form seines Grundstücks lediglich eine verhältnismässig kleine Fläche überbauen konnte, würde es dem Regelungszweck nach dem Gesagten nicht zuwiderlaufen, auch von ihm eine anhand der ZGF bemessene Gebühr zu erheben. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung ist im Bereich der Abgaben nicht zuletzt mit Blick auf den für die Erhebung erforderlichen Verwaltungsaufwand zulässig (BGE 125 I 182 E.”
Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die kantonalen Justizbehörden zu einer konkreten (akzessorischen) Normenkontrolle: Sie müssen die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden kantonalen Erlasse auf Übereinstimmung mit höherrangigem Recht prüfen. Stimmen diese Bestimmungen nicht mit höherrangigem Recht überein, sind sie nicht anzuwenden; der auf ihnen beruhende Anwendungsakt ist in der Regel aufzuheben.
“9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), da dieser Zinssatz nicht dem höheren Verzugszinssatz von 3 % entspreche. Die Diskrepanz zwischen den Zinssätzen habe eine Ungleichbehandlung von Staat und den Steuerpflichtigen zur Folge. Der angestrebte Ausgleich zur Verzugszinspflicht werde durch den Vergütungszins gerade nicht erreicht, wenn die Zinssätze unterschiedlich seien. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb die periodische (in der Regel jährliche) Anpassung der Zinssätze in der BEZV mit der Rechtssicherheit in Einklang stehe, eine einzelfallweise Erhöhung der Vergütung von 0.5 % auf 3 % (bzw. entsprechend der Verzugsverzinsung) der Rechtssicherheit hingegen widersprechen solle. – Mit ihren Argumenten verlangen die Beschwerdeführenden, die Vergütungszinsregelung in Anhang 1 Art. A1-1 BEZV sei im Rahmen einer akzessorischen Kontrolle als verfassungswidrig zu qualifizieren und in ihrem Fall nicht anzuwenden; vielmehr sei ein Vergütungszinssatz entsprechend der Verzugsverzinsung (3 %) angebracht. 3. 3.1 Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.1, 2024 S. 317 E. 6.1, 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 535 E. 2.1; VGE 2018/402 vom 30.9.2020 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_910/2020 vom 28.7.2021]). Justizbehörden sind alle kantonalen Organe, die auf Beschwerde (oder Klage) hin Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Verwaltungsjustiztätigkeit), wogegen verfügende Behörden (wie hier die Steuerverwaltung), offenkundige Fälle gegebenenfalls vorbehalten, keine Pflicht zur Normenkontrolle trifft (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.1, 2024 S. 317 [VGE 2022/22 vom 5.”
“Die EV Photovoltaik-Grossanlagen stützt sich ihrem Ingress zufolge vorab auf Art. 88 Abs. 3 KV. Danach kann der Regierungsrat in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln; dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen. Bis dahin gehen sie vorbestehenden Gesetzen vor. Die Kompetenz zum Erlass dringlichen Verordnungsrechts setzt somit nebst der Dringlichkeit die Notwendigkeit für die Einführung übergeordneten Rechts voraus (BVR 2005 S. 400 E. 4.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 3 N. 4; Kälin/Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, 1995, Art. 88 N. 8 ff.). – Es stellt sich die Frage, ob sich aus dem Bundesrecht die Notwendigkeit und Dringlichkeit ergibt, eine Regelung einzuführen, die das Verwaltungsgericht bei der Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen als einzige Rechtsmittelinstanz mit umfassender Kognition vorsieht. Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Bestimmung höherrangigem Recht widerspricht, ist sie nicht anzuwenden (statt vieler BVR 2024 S. 294 E. 4.1, 2023 S. 51 E. 4.4, 2014 S. 14 E. 3.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48, Art. 80 N. 39; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.).”
Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden zur vorfrageweisen, konkreten (akzessorischen) Normenkontrolle kantonaler Erlasse auf Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Finden die Behörden einen Widerspruch, dürfen die betreffenden kantonalen Erlasse nicht angewandt werden; der auf ihnen beruhende Anwendungsakt ist im Regelfall aufzuheben.
“Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.1, 2024 S. 317 E. 6.1, 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 535 E. 2.1; VGE 2018/402 vom”
“Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle; statt vieler BVR 2018 S. 289 E. 4.4). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, dürfen sie nicht angewandt werden (vgl. BVR 2014 S. 535 E. 2.1, 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind jedenfalls auf Rüge hin auch bundesrechtliche Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BVR 2008 S. 284 E. 5.2 mit vielen Hinweisen; jüngst VGE 2020/118/119 vom”
“Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität (und damit auch auf ihre Grundrechtskonformität) zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist aufzuheben (BVR 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 535 E. 2.1, 2014 S. 14 E. 3.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39 f.). Bei Zweifeln über die Konformität mit übergeordnetem Recht ist zu untersuchen, ob der interessierenden Norm nach den anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit dem Recht höherer Stufe vereinbar erscheinen lässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 138 II 173 E. 8; BVR 2015 S. 3 E. 4, 2012 S. 334 E. 4 ff.). Eine verfassungs- und konventionskonforme Auslegung ist namentlich zulässig, wenn der Normtext lückenhaft, zweideutig oder unklar ist oder er der rechtsanwendenden Behörde einen weiten Ermessens- oder Beurteilungsspielraum lässt.”
“9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), da dieser Zinssatz nicht dem höheren Verzugszinssatz von 3 % entspreche. Die Diskrepanz zwischen den Zinssätzen habe eine Ungleichbehandlung von Staat und den Steuerpflichtigen zur Folge. Der angestrebte Ausgleich zur Verzugszinspflicht werde durch den Vergütungszins gerade nicht erreicht, wenn die Zinssätze unterschiedlich seien. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb die periodische (in der Regel jährliche) Anpassung der Zinssätze in der BEZV mit der Rechtssicherheit in Einklang stehe, eine einzelfallweise Erhöhung der Vergütung von 0.5 % auf 3 % (bzw. entsprechend der Verzugsverzinsung) der Rechtssicherheit hingegen widersprechen solle. – Mit ihren Argumenten verlangen die Beschwerdeführenden, die Vergütungszinsregelung in Anhang 1 Art. A1-1 BEZV sei im Rahmen einer akzessorischen Kontrolle als verfassungswidrig zu qualifizieren und in ihrem Fall nicht anzuwenden; vielmehr sei ein Vergütungszinssatz entsprechend der Verzugsverzinsung (3 %) angebracht. 3. 3.1 Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.1, 2024 S. 317 E. 6.1, 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 535 E. 2.1; VGE 2018/402 vom 30.9.2020 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_910/2020 vom 28.7.2021]). Justizbehörden sind alle kantonalen Organe, die auf Beschwerde (oder Klage) hin Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Verwaltungsjustiztätigkeit), wogegen verfügende Behörden (wie hier die Steuerverwaltung), offenkundige Fälle gegebenenfalls vorbehalten, keine Pflicht zur Normenkontrolle trifft (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.1, 2024 S. 317 [VGE 2022/22 vom 5.”
Die rechtsanwendenden und rechtsprechenden Behörden haben bei der Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften Zurückhaltung zu üben. Der Steuergesetzgeber verfügt über einen grossen Gestaltungsspielraum; an dessen Entscheide sind die Behörden gebunden. Abweichungen vom Gesetzeswortlaut sind grundsätzlich nur zurückhaltend, nicht leichtfertig zulässig.
“; Giovanni Biaggini, Verfassungsauslegung, in Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2020, Bd. 1, S. 235 ff., 239 ff.; Matthias Kradolfer, Einheit und Konkordanz der Verfassung, in ZBl 2022 S. 4 ff., 19 ff.). Aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht obliegt es dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV) bzw. ist seinem Entscheid vorbehalten (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV), das Steuersystem in den Grundzügen zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und die Besteuerungsgrundsätze in den wesentlichen Punkten so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen grossen Gestaltungsspielraum. An seine Entscheide sind die rechtsanwendenden und rechtsprechenden Behörden unabhängig davon gebunden, ob der Gesetzgeber möglicherweise eine sachgerechtere Lösung als die im geltenden Recht enthaltene hätte treffen können (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV; vgl. etwa BVR 2012 S. 252 E. 3.6). Sie müssen sich bei der (hier: akzessorischen) Überprüfung der unvermeidlich nicht vollkommenen gesetzlichen Regelung Zurückhaltung auferlegen und dürfen grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (vgl. BGE 147 I 16 E. 4.2.4 [Pra 109/2020 Nr. 116], 144 II 313 E. 6.1 [Pra 108/2019 Nr. 38], 140 II 157 E. 7.3 [Pra 103/2014 Nr. 84]; BGer 2C_735/2017 vom 6.2.2018, in StR 73/2018 S. 404, StE 2018 A”
“; Giovanni Biaggini, Verfassungsauslegung, in Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2020, Bd. 1, S. 235 ff., 239 ff.; Matthias Kradolfer, Einheit und Konkordanz der Verfassung, in ZBl 2022 S. 4 ff., 19 ff.). Aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht obliegt es dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV) bzw. ist seinem Entscheid vorbehalten (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV), das Steuersystem in den Grundzügen zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und die Besteuerungsgrundsätze in den wesentlichen Punkten so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen grossen Gestaltungsspielraum. An seine Entscheide sind die rechtsanwendenden und rechtsprechenden Behörden unabhängig davon gebunden, ob der Gesetzgeber möglicherweise eine sachgerechtere Lösung als die im geltenden Recht enthaltene hätte treffen können (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV; vgl. etwa BVR 2012 S. 252 E. 3.6). Sie müssen sich bei der (hier: akzessorischen) Überprüfung der unvermeidlich nicht vollkommenen gesetzlichen Regelung Zurückhaltung auferlegen und dürfen grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (vgl. BGE 147 I 16 E. 4.2.4 [Pra 109/2020 Nr. 116], 144 II 313 E. 6.1 [Pra 108/2019 Nr. 38], 140 II 157 E. 7.3 [Pra 103/2014 Nr. 84]; BGer 2C_735/2017 vom 6.2.2018, in StR 73/2018 S. 404, StE 2018 A”
“2; Markus Reich, Verfassungsrechtliche Beurteilung der partiellen Steuerdegression am Beispiel des Einkommens- und Vermögenssteuertarifs des Kantons Obwalden, in ASA 74 S. 689 ff., 710 f.; Giovanni Biaggini, Verfassungsauslegung, in Diggelmann/Hertig Randall/Schindler [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, 2020, Bd. 1, S. 235 ff., 239 ff.). Aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht obliegt es dem Steuergesetzgeber (Art. 127 Abs. 1 BV) bzw. ist seinem Entscheid vorbehalten (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV), das Steuersystem in den Grundzügen zu gestalten, bei Wertkonflikten zu entscheiden und die Besteuerungsgrundsätze in den wesentlichen Punkten so zu konkretisieren, dass das Abgaberecht die Kriterien der Klarheit, Berechenbarkeit und Sicherheit erfüllt. Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen grossen Gestaltungsspielraum. An seine Entscheide sind die rechtsanwendenden und rechtsprechenden Behörden unabhängig davon gebunden, ob der Gesetzgeber möglicherweise eine sachgerechtere Lösung als die im geltenden Recht enthaltene hätte treffen können (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV; vgl. etwa BVR 2012 S. 252 E. 3.6). Sie müssen sich bei der (hier: akzessorischen) Überprüfung der unvermeidlich nicht vollkommenen gesetzlichen Regelung Zurückhaltung auferlegen und dürfen grundsätzlich nicht (oder jedenfalls nicht leichtfertig) von den vom Gesetzgeber erlassenen gesetzlichen Vorschriften abweichen (vgl. BGE 147 I 16 E. 4.2.4 [Pra 109/2020 Nr. 116], 144 II 313 E. 6.1 [Pra 108/2019 Nr. 38], 140 II 157 E. 7.3 [Pra 103/2014 Nr. 84]; BGer 2C_735/2017 vom 6.2.2018, in StR 2018 S. 404, StE 2018 A”
Nach Art. 66 Abs. 2 KV verlangt das Legalitätsprinzip für grundlegende Regelungen die Form des Gesetzes. Im Bereich der Abgaben gehören dazu mindestens der Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen.
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Zum einen gilt es für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), wobei ihm im hier betroffenen Abgaberecht (mit spezifischer Verankerung in Art. 127 Abs. 1 BV) gar der Gehalt eines subjektiven Verfassungsrechts zukommt (statt aller und weiterführend: BVR 2024 S. 294 E. 5.3.1, 2023 S. 51 E. 5.1). Das Legalitätsprinzip verlangt dabei nicht nur eine angemessene Bestimmtheit von Rechtsätzen (als Grundlage staatlichen Handelns), sondern stellt auch Anforderungen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform): Grundlegende und wichtige Rechtssätze sind zwingend in der Form des Gesetzes (Gesetz im formellen Sinn) zu erlassen (vgl. Art. 69 Abs. 4 Satz 1 KV); dazu gehören im Rechtsbereich der Abgaben mindestens ihr Gegenstand, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen (vgl.”
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Zum einen gilt es für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), wobei ihm im hier betroffenen Abgaberecht (mit spezifischer Verankerung in Art. 127 Abs. 1 BV) gar der Gehalt eines subjektiven Verfassungsrechts zukommt (statt aller und weiterführend: BVR 2024 S. 294 E. 5.3.1, 2023 S. 51 E. 5.1). Das Legalitätsprinzip verlangt dabei nicht nur eine angemessene Bestimmtheit von Rechtsätzen (als Grundlage staatlichen Handelns), sondern stellt auch Anforderungen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform): Grundlegende und wichtige Rechtssätze sind zwingend in der Form des Gesetzes (Gesetz im formellen Sinn) zu erlassen (vgl. Art. 69 Abs. 4 Satz 1 KV); dazu gehören im Rechtsbereich der Abgaben mindestens ihr Gegenstand, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen (vgl.”
Kantonale Erlasse, die Grundrechte einschränken, unterliegen einer sorgfältigen Verfassungsmässigkeitsprüfung. Solche Einschränkungen müssen mit den verfassungsmässigen Vorgaben, namentlich den Grundrechtsgarantien, vereinbar sein.
“2 SAFG BVR 2021 159 BVR 2010 129 Art. 22 SAFGart. 22 LAARart. 22 SAFG Art. 22 SAFVart. 22 OAARart. 22 SAFV Art. 23 SAFVart. 23 OAARart. 23 SAFV Art. 2 SADVart. 2 ODAAart. 2 SADV Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI Art. 82 AsylGart. 82 LAsiart. 82 LAsi Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost. Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI Art. 66 KVart. 66 ConstCart. 66 KV BVR 2018 289 BVR 2014 535 BVR 2014 14 BVR 2008 284 BVR 2008 284 VGE 2020/118/119 Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost. Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost. BGE 146 V 271ATF 146 V 271DTF 146 V 271 BGE 141 II 338ATF 141 II 338DTF 141 II 338 BVR 2022 226 VGE 2021/387 VGE 2020/118/119 BVR 2005 97 Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost. Art. 66 KVart. 66 ConstCart. 66 KV BGE 103 Ia 369ATF 103 Ia 369DTF 103 Ia 369 BGE 130 I 1ATF 130 I 1DTF 130 I 1 BGE 123 I 1ATF 123 I 1DTF 123 I 1 BVR 2018 289 BVR 2013 183 Art. 69 KVart. 69 ConstCart. 69 KV Art. 66 KVart. 66 ConstCart. 66 KV Art. 64 BVart. 64 Cst.art. 64 Cost. BGE 138 I 378ATF 138 I 378DTF 138 I 378 BGE 134 I 313ATF 134 I 313DTF 134 I 313 BGE 134 I 313ATF 134 I 313DTF 134 I 313 BGE 118 Ia 46ATF 118 Ia 46DTF 118 Ia 46 Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI 8C_871/2015 BGE 130 I 1ATF 130 I 1DTF 130 I 1 8C_871/2015 Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI BGE 145 IV 146ATF 145 IV 146DTF 145 IV 146 BGE 143 III 646ATF 143 III 646DTF 143 III 646 BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135 BGE 137 V 167ATF 137 V 167DTF 137 V 167 BGE 125 II 521ATF 125 II 521DTF 125 II 521 BVR 2010 193 BGE 143 III 646ATF 143 III 646DTF 143 III 646 BGE 137 V 13ATF 137 V 13DTF 137 V 13 BGE 129 I 12ATF 129 I 12DTF 129 I 12 BVR 2020 476 BVR 2010 193 Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI Art. 82 AsylGart. 82 LAsiart. 82 LAsi Art. 82 AsylGart. 82 LAsiart. 82 LAsi Art. 82 AsylGart. 82 LAsiart. 82 LAsi BGE 130 I 1ATF 130 I 1DTF 130 I 1 Art. 86 AIGart. 86 LEIart. 86 LStrI BVR 2010 193 Art.”
Das Legalitätsprinzip verlangt, dass staatliches Handeln auf einer vom zuständigen Organ erlassenen, hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruht. Es dient der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns sowie den rechtsstaatlichen Zielen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit.
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Zum einen gilt es für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), wobei ihm im hier betroffenen Abgaberecht (mit spezifischer Verankerung in Art. 127 Abs. 1 BV) gar der Gehalt eines subjektiven Verfassungsrechts zukommt (statt aller und weiterführend: BVR 2024 S. 294 E. 5.3.1, 2023 S. 51 E. 5.1). Das Legalitätsprinzip verlangt dabei nicht nur eine angemessene Bestimmtheit von Rechtsätzen (als Grundlage staatlichen Handelns), sondern stellt auch Anforderungen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform): Grundlegende und wichtige Rechtssätze sind zwingend in der Form des Gesetzes (Gesetz im formellen Sinn) zu erlassen (vgl. Art. 69 Abs. 4 Satz 1 KV); dazu gehören im Rechtsbereich der Abgaben mindestens ihr Gegenstand, die Grundsätze ihrer Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen (vgl.”
“1) berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle; statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 4.4, 2018 S. 289 E. 4.4). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Bestimmung höherrangigem Recht widerspricht, ist sie nicht anzuwenden und der gestützt darauf ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (BVR 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2014 S. 14 E. 3.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48, Art. 80 N. 39; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob aArt. 19 Abs. 1 LADV durch eine genügende gesetzliche Grundlage gedeckt ist. 3.1 Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient einerseits der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns, andererseits den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 134 I 313 E. 5.4, 130 I 1 E. 3.1, je mit Hinweisen; BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1; vgl. auch Art. 69 Abs. 4 KV sowie Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Das Legalitätsprinzip stellt nicht nur Anforderungen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform), sondern verlangt, dass die angewendeten Rechtssätze eine angemessene Bestimmtheit aufweisen. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden”
Art. 66 Abs. 2 KV bringt das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- bzw. Legalitätsprinzip auch für die Leistungsverwaltung zum Ausdruck. Staatliches Handeln muss demnach auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage beruhen; dies dient der demokratischen Legitimation sowie den rechtsstaatlichen Zielen der Rechtsgleichheit, der Berechenbarkeit und der Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns.
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient einerseits der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns, andererseits den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 134 I 313 E. 5.4, 130 I 1 E. 3.1, je mit Hinweisen; BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1; vgl. auch Art. 69 Abs. 4 KV sowie Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Das Legalitätsprinzip stellt nicht nur Anforderungen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform), sondern verlangt, dass die angewendeten Rechtssätze eine angemessene Bestimmtheit aufweisen. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, der Komplexität und der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 147 I 478 E. 3.1.2, 144 I 126 E. 6.1; BVR 2011 S. 433 E. 3.1; VGE 2020/314 vom”
“1) berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle; statt vieler BVR 2023 S. 51 E. 4.4, 2018 S. 289 E. 4.4). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Bestimmung höherrangigem Recht widerspricht, ist sie nicht anzuwenden und der gestützt darauf ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (BVR 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2014 S. 14 E. 3.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 48, Art. 80 N. 39; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob aArt. 19 Abs. 1 LADV durch eine genügende gesetzliche Grundlage gedeckt ist. 3.1 Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient einerseits der demokratischen Legitimation des Verwaltungshandelns, andererseits den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 134 I 313 E. 5.4, 130 I 1 E. 3.1, je mit Hinweisen; BVR 2023 S. 51 E. 5.1, 2018 S. 289 E. 4.1; vgl. auch Art. 69 Abs. 4 KV sowie Art. 164 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Das Legalitätsprinzip stellt nicht nur Anforderungen an die Normstufe (Erfordernis der Gesetzesform), sondern verlangt, dass die angewendeten Rechtssätze eine angemessene Bestimmtheit aufweisen. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden”
Rechtssicherheits- und Legalitätsprinzip sprechen dafür, eine kantonale Verordnungsbestimmung in Fällen, die sich klar nach ihr subsumieren lassen, anzuwenden; dies gilt auch im Licht von Art. 66 Abs. 2 KV.
“Zusammenfassend führt die akzessorische Kontrolle der fraglichen Normen in der BEZV zum Schluss, dass diesen (unter der stets gebotenen Berücksichtigung der weiteren mitberührten Verfassungswerte wie v.a. des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips [Art. 5 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV bzw. Art. 66 Abs. 2 KV] sowie der kantonalen Regelungskompetenz [Art. 129 BV im Umkehrschluss bzw. vorne E. 3.2]) – auch mit Rücksicht auf die grundsätzlich gebotene Zurückhaltung (vgl. vorne E. 3.1 und 3.3.4) – im vorliegenden Fall die Anwendung nicht zu versagen ist. Soweit die Beschwerdeführenden ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge angeblich ungenügender Entscheidbegründung rügen (Beschwerde I/ Ziff. 2), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden, zumal es ihnen ohne weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. zur Begründungspflicht statt vieler BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28 ff., je mit Hinweisen). Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus dem angerufenen Rechtssicherheitsprinzip nichts zu ihren Gunsten abzuleiten; im Gegenteil spricht dieser Verfassungswert – wie auch das davon mitgetragene Legalitätsprinzip – gerade für eine ausnahmslose Anwendung der Verordnungsbestimmung auf subsumierbare Fälle wie den strittigen.”
Art. 66 Abs. 3 KV verpflichtet die Justizbehörden zur vorfrageweisen (konkreten/akzessorischen) Kontrolle kantonaler Erlasse auf Gesetzes‑ und Verfassungsmässigkeit. Nach ständiger Praxis sind kantonale Behörden und Justizbehörden auf Rüge hin zudem befugt, auch eidgenössische Erlasse im Rahmen dieser Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht zu überprüfen; dabei sind die spezifischen Grenzen der Überprüfung (insbesondere die eingeschränkte Verfassungsmässigkeitskontrolle unselbständiger Verordnungen infolge von Art. 190 BV) zu berücksichtigen.
“Wird geltend gemacht, eine Behörde habe ein mit höherrangigem Recht nicht vereinbare, d.h. ungültige Vorschrift angewendet, so muss die Beschwerdebehörde diese Norm in einem ersten Schritt (vorfrageweise) auf ihre Gesetzes- bzw. Verfassungsmässigkeit überprüfen (konkrete Normenkontrolle). Art. 66 Abs. 3 KV44 verpflichtet alle Justizbehörden – also auch die BVD als verwaltungsinterne Justizbehörde im Sinne von Art. 60 ff. VRPG45 – zur konkreten Kontrolle kantonaler Erlasse. Auch wenn in Art. 66 Abs. 3 KV nicht erwähnt, sind kantonale Behörden, und damit auch die BVD, zur vorfrageweisen Überprüfung von eidgenössischen Erlassen berechtigt.46 Somit ist Anhang 1 Ziffer 63 NISV auf seine Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Die NISV ist eine unselbständige Bundesratsverordnung, wodurch sie zwar vorbehaltslos auf Gesetzmässigkeit, jedoch nur eingeschränkt auf Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit bleibt wegen Art. 190 BV folgenlos, wenn sie durch das Bundesgesetz, auf welches sich die Verordnung stützt, gedeckt ist.47 Die Beschwerdeführenden machen mehrfach geltend, die Einführung eines Korrekturfaktors verstosse gegen das Vorsorgeprinzip. Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung von Art. 11 USG und Art. 74 BV. Zunächst ist daher zu prüfen, ob sich die Verordnung an das Gesetz bzw.”
“Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle; statt vieler BVR 2018 S. 289 E. 4.4). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, dürfen sie nicht angewandt werden (vgl. BVR 2014 S. 535 E. 2.1, 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind jedenfalls auf Rüge hin auch bundesrechtliche Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BVR 2008 S. 284 E. 5.2 mit vielen Hinweisen; jüngst VGE 2020/118/119 vom”
“, in Vorakten GSI [act. 6C]). Vor diesem Hintergrund steht die hierarchische Stellung des AIS hier einer konkreten Normenkontrolle nicht entgegen, sondern drängt sich eine solche geradezu auf, zumal das Amt von der übergeordneten Direktion angewiesen worden ist, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht zu beanstanden, dass das AIS die strittigen Bestimmungen vorfrageweise auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft hat. Den Beschwerdeführenden kann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie – ohne Hinweise auf Praxis oder Lehre – geltend machen, eine verfügende Behörde könne eine akzessorische Normenkontrolle nur ausnahmsweise und bei offensichtlicher Grundrechtsverletzung und zu Gunsten der Verfügungs- und Grundrechtsadressatinnen und -adressaten vornehmen (vgl. Beschwerden Ziff. III/B/1). Eine solche zusätzliche Einschränkung der konkreten Normenkontrolle von Verordnungsbestimmungen durch Verwaltungsbehörden ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 KV noch der entsprechenden Praxis und würde den Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht Rechnung tragen.”
Auch die Leistungsverwaltung (insbesondere Sozialhilfe) unterliegt dem Gesetzmässigkeitsprinzip von Art. 66 Abs. 2 KV. Die Anforderungen an Normdichte und Normstufe sind dabei grundsätzlich herabgesetzt; in gewissen Teilbereichen können jedoch Anforderungen vergleichbar mit denen der Eingriffsverwaltung gelten.
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), darunter das Sozialhilferecht (BGE 130 I 1 E. 3.1, 123 I 1 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; BVR 2018 S. 289 E. 4.1, 2013 S. 183 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KV sowie Art. 64 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Allerdings sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (Normdichte und Normstufe) generell herabgesetzt, wobei in Teilbereichen ähnlich hohe Anforderungen gelten wie in der Eingriffsverwaltung (vgl. Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 41; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.”
Für die Leistungsverwaltung nach Art. 66 Abs. 2 KV gelten grundsätzlich herabgesetzte Anforderungen an die gesetzliche Grundlage hinsichtlich Normdichte und Normstufe. In bestimmten Teilbereichen können jedoch ähnlich hohe Anforderungen wie in der Eingriffsverwaltung gelten.
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), darunter das Sozialhilferecht (BGE 130 I 1 E. 3.1, 123 I 1 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; BVR 2018 S. 289 E. 4.1, 2013 S. 183 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KV sowie Art. 64 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Allerdings sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (Normdichte und Normstufe) generell herabgesetzt, wobei in Teilbereichen ähnlich hohe Anforderungen gelten wie in der Eingriffsverwaltung (vgl. Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 41; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.”
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), darunter das Sozialhilferecht (BGE 130 I 1 E. 3.1, 123 I 1 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; BVR 2018 S. 289 E. 4.1, 2013 S. 183 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KV sowie Art. 64 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Allerdings sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (Normdichte und Normstufe) generell herabgesetzt, wobei in Teilbereichen ähnlich hohe Anforderungen gelten wie in der Eingriffsverwaltung (vgl. Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 41; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.”
“Das verfassungsmässige Gesetzmässigkeits- oder Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom zuständigen Organ erlassen worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 66 Abs. 2 KV). Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns. Es gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung (BGE 103 Ia 369 E. 5 f.), darunter das Sozialhilferecht (BGE 130 I 1 E. 3.1, 123 I 1 E. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; BVR 2018 S. 289 E. 4.1, 2013 S. 183 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KV sowie Art. 64 Abs. 1 BV für die Bundesebene). Allerdings sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage (Normdichte und Normstufe) generell herabgesetzt, wobei in Teilbereichen ähnlich hohe Anforderungen gelten wie in der Eingriffsverwaltung (vgl. Benjamin Schindler, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 5 N. 41; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl.”
Die Finanzkontrolle ist nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, eine konkrete (akzessorische/inzidente) Normenkontrolle im Sinn von Art. 66 Abs. 3 KV vorzunehmen. In den angeführten Fällen wird die Finanzkontrolle funktional als Verwaltungsbehörde behandelt, weshalb die konkrete Normenkontrolle vom Verwaltungsgericht als einziger kantonaler Behörde wahrgenommen wird. Die unabhängige Stellung der Finanzkontrolle ändert daran nichts; das Verwaltungsgericht übt dabei nach der Praxis eine gewisse Zurückhaltung aus.
“Zu Recht stellt sich die Finanzkontrolle auf den Standpunkt, dass sie die konkrete Normenkontrolle (auch: akzessorische bzw. inzidente) nicht durchführen muss. Sie ist in vorliegender Angelegenheit funktional als Verwaltungsbehörde tätig, weshalb sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Art. 66 Abs. 3 KV (im Umkehrschluss) zu dieser Prüfung nicht verpflichtet ist (vgl. BVR 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2, 2002 S. 364 E. 2a; Kälin/Bolz, a.a.O., Art. 66 N. 8 f.). Dies gilt umso weniger, als von offensichtlicher Unzulässigkeit von Art. 28 Abs. 1 KFKG im Licht von Art. 17 Abs. 3 KV nicht die Rede sein kann (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 51 und 55). Die unabhängige Stellung der Finanzkontrolle (vgl. vorne E. 1.1 und 2.1) ändert daran nichts, da eine konkrete Normenkontrolle auch in ihrem Fall mit der staatsrechtlichen Ordnung der Rechtsetzungszuständigkeit in Widerspruch geraten kann (vgl. BGE 108 Ib 540 E. 4c mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht nimmt hier die Normenkontrolle daher als einzige kantonale Behörde vor (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 55, Art. 80 N. 41 analog). Es auferlegt sich dabei allerdings eine gewisse Zurückhaltung (VGE 2021/205 vom”
“Zu Recht stellt sich die Finanzkontrolle auf den Standpunkt, dass sie die konkrete Normenkontrolle (auch: akzessorische bzw. inzidente) nicht durchführen muss. Sie ist in vorliegender Angelegenheit funktional als Verwaltungsbehörde tätig, weshalb sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Art. 66 Abs. 3 KV (im Umkehrschluss) zu dieser Prüfung nicht verpflichtet ist (vgl. BVR 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2, 2002 S. 364 E. 2a; Kälin/Bolz, a.a.O., Art. 66 N. 8 f.). Dies gilt umso weniger, als von offensichtlicher Unzulässigkeit von Art. 28 Abs. 1 KFKG im Licht von Art. 17 Abs. 3 KV nicht die Rede sein kann (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 51 und 55). Die unabhängige Stellung der Finanzkontrolle (vgl. vorne E. 1.1 und 2.1) ändert daran nichts, da eine konkrete Normenkontrolle auch in ihrem Fall mit der staatsrechtlichen Ordnung der Rechtsetzungszuständigkeit in Widerspruch geraten kann (vgl. BGE 108 Ib 540 E. 4c mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht nimmt hier die Normenkontrolle daher als einzige kantonale Behörde vor (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 55, Art. 80 N. 41 analog). Es auferlegt sich dabei allerdings eine gewisse Zurückhaltung (VGE 2021/205 vom”
Art. 66 Abs. 3 KV verpflichtet alle Justizbehörden — einschliesslich verwaltungsinterner Justizstellen wie der BVD — zur vorfrageweisen Überprüfung kantonaler Erlasse auf Gesetzes‑ und Verfassungsmässigkeit (konkrete Normenkontrolle). Die Rechtsprechung erlaubt ausserdem, auf Rüge hin auch eidgenössische Erlasse auf deren Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht zu prüfen; bei unselbständigen Verordnungen ist die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit eingeschränkt. Bei Feststellung einer Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes bleibt dieses nach Art. 190 BV jedoch massgebend.
“Wird geltend gemacht, eine Behörde habe ein mit höherrangigem Recht nicht vereinbare, d.h. ungültige Vorschrift angewendet, so muss die Beschwerdebehörde diese Norm in einem ersten Schritt (vorfrageweise) auf ihre Gesetzes- bzw. Verfassungsmässigkeit überprüfen (konkrete Normenkontrolle). Art. 66 Abs. 3 KV44 verpflichtet alle Justizbehörden – also auch die BVD als verwaltungsinterne Justizbehörde im Sinne von Art. 60 ff. VRPG45 – zur konkreten Kontrolle kantonaler Erlasse. Auch wenn in Art. 66 Abs. 3 KV nicht erwähnt, sind kantonale Behörden, und damit auch die BVD, zur vorfrageweisen Überprüfung von eidgenössischen Erlassen berechtigt.46 Somit ist Anhang 1 Ziffer 63 NISV auf seine Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Die NISV ist eine unselbständige Bundesratsverordnung, wodurch sie zwar vorbehaltslos auf Gesetzmässigkeit, jedoch nur eingeschränkt auf Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden kann. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit bleibt wegen Art. 190 BV folgenlos, wenn sie durch das Bundesgesetz, auf welches sich die Verordnung stützt, gedeckt ist.47 Die Beschwerdeführenden machen mehrfach geltend, die Einführung eines Korrekturfaktors verstosse gegen das Vorsorgeprinzip. Sinngemäss rügen sie damit eine Verletzung von Art. 11 USG und Art. 74 BV. Zunächst ist daher zu prüfen, ob sich die Verordnung an das Gesetz bzw.”
“1 SHG vorgeschriebene soziale Existenzminimum» (E. 6). 4.2 Die EG Biel wendet dagegen ein, dass den Sozialdiensten bei der Bemessung des GBL kein Handlungsspielraum zustehe. Der Regierungsrat habe die Höhe des GBL in Art. 8 Abs. 2-5 SHV abschliessend geregelt. Eine eigenständige, je individuelle und abweichende Bemessung der in der Sozialhilfeverordnung pauschalisierten GBL-Ansätze durch die Sozialdienste sei durch das Individualisierungsprinzip nach Art. 25 SHG gerade nicht geboten. Die Vorinstanz wende Art. 25 SHG falsch an, wenn sie den Sozialdiensten einen Ermessensspielraum einräume, wo keiner bestehe. Der angefochtene Entscheid führe zudem zu Rechtsunsicherheit in der Anwendung von Art. 8 Abs. 4 SHV und bei einzelfallweiser Festlegung des Grundbedarfs drohe die rechtsungleiche Behandlung von vorläufig aufgenommenen Personen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat weder den Entscheid der Vorinstanz angefochten noch liess sie sich im vorliegenden Verfahren vernehmen. 4.4 Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle; statt vieler BVR 2018 S. 289 E. 4.4). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, dürfen sie nicht angewandt werden (vgl. BVR 2014 S. 535 E. 2.1, 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48 ff., Art. 80 N. 39). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind jedenfalls auf Rüge hin auch bundesrechtliche Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BVR 2008 S. 284 E. 5.2 mit vielen Hinweisen; jüngst VGE 2020/118/119 vom 16.7.2021 E. 3.3; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 50). Auch Bundesgesetze können auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden. Art. 190 BV erklärt sie aber als massgebend, weshalb sie auch dann angewendet werden müssen, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5.”
Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden zur konkreten (akzessorischen) Normenkontrolle. Sie müssen die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden kantonalen und kommunalen Erlasse vorfrageweise auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht prüfen. Ergibt die Prüfung, dass eine Bestimmung höherrangigem Recht widerspricht, darf diese nicht angewandt werden; der auf ihr beruhende Anwendungsentscheid ist im Regelfall aufzuheben.
“Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die fraglichen kantonalen Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (vgl. BVR 2024 S. 294 E. 4.1, 2024 S. 317 E. 6.1, 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2018 S. 289 E. 4.4, 2014 S. 535 E. 2.1; VGE 2018/402 vom”
“b GBR eine ausreichende Delegationsnorm vorhanden. Die BVD hätte die Bestimmung somit nicht als ungültig beurteilen dürfen. Im Übrigen hätte sie prüfen müssen, ob Art. 18 Abs. 1 GBV auch in einer Weise ausgelegt und verstanden werden könnte, welche diese Bestimmung als zulässig erscheinen lasse (Beschwerde EG Biel/Bienne S. 5 ff.). Die Bauherrschaft ist ebenfalls der Auffassung, Art. 18 Abs. 1 GBV präzisiere lediglich, wann ein Geschoss als Vollgeschoss gelte. Die Norm stelle daher eine zulässige Ausführungsbestimmung zu Art. 18 GBR dar. Den kommunalen Behörden komme bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe zudem ein Beurteilungsspielraum zu, weshalb es der Gemeinde möglich sein müsse, den Begriff des Vollgeschosses in einem Ausführungserlass zu regeln. Schliesslich sei Art. 18 Abs. 1 GBV bereits seit 22 Jahren in Kraft. Es wäre eine «krasse» Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn die Bestimmung für das umstrittene Bauprojekt plötzlich nicht mehr anwendbar wäre (Beschwerde Bauherrschaft S. 5 ff.). 4. 4.1 Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse – zu denen auch die kommunalen Reglemente und Verordnungen gehören – auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (sog. konkrete [auch: akzessorische] Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Bestimmung höherrangigem Recht widerspricht, ist sie nicht anzuwenden und der gestützt darauf ergangene Entscheid (Anwendungsakt) ist im Regelfall aufzuheben (BVR 2023 S. 51 E. 4.4 und 8.1, 2014 S. 14 E. 3.1; VGE 2018/402 vom 30.9.2020 E. 3.1 [bestätigt durch BGer 2C_910/2020 vom 28.7.2021]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 48; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.). 4.2 Die BVD hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, weshalb Art. 18 Abs. 1 GBV auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden kann bzw. muss. Zusammengefasst hat sie erwogen, Nutzungspläne sowie die dazugehörigen zonenspezifischen Vorschriften könnten zwar nur einmal bei ihrem Erlass angefochten werden.”
“Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse – zu denen auch die kommunalen Reglemente und Verordnungen gehören – auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (konkrete, sog. akzessorische Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass kantonale bzw. kommunale Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden und ist der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) aufzuheben (BVR 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2, 2005 S. 97 E. 5.1; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 47 f.; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.).”
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