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Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung. Ein solcher Eingriff kann jedoch auf gesetzlicher Grundlage und im öffentlichen Interesse (insbesondere Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch) gerechtfertigt sein. Die Verhältnismässigkeit ist nach den bei Ermächtigung vorliegenden Umständen zu beurteilen; die Ermächtigung kann geeignet und erforderlich sein, das öffentliche Schutzinteresse zu erfüllen.
“Das Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft bedeutet zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 3 KV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Dieses Grundrecht kann aber eingeschränkt werden (Art. 36 BV, Art. 28 KV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG) und liegt im öffentlichen Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wahrt die Betretungsermächtigung auch die Verhältnismässigkeit, welche ebenfalls mit Blick auf die Gegebenheiten im Ermächtigungszeitpunkt zu beurteilen ist. Das Betreten und Durchsuchen der privaten Liegenschaft des Beschwerdeführers ermöglichte der Kantonspolizei die Sicherstellung der Waffe. Die Ermächtigung war somit geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Aufgrund der gesamten Umstände konnte die Kantonspolizei auch nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer die Waffe auf entsprechende Aufforderung freiwillig herausgeben würde. Die verfügte Ermächtigung war folglich zur Zielerreichung erforderlich.”
“Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung bedeutet zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 3 KV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Dieses Grundrecht kann aber eingeschränkt werden (Art. 36 BV, Art. 28 KV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG), liegt im öffentlichen Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch) und ist (nach der gesetzgeberischen Wertung) verhältnismässig.”
Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (Art. 12 Abs. 3 KV). Ein solcher Eingriff kann jedoch auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein. Vor dem Hintergrund des Schutzes der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch kann das Betreten und Durchsuchen zur Gefahrenabwehr, namentlich zur Sicherstellung gefährlicher Gegenstände oder Waffen, verhältnismässig sein; die Verhältnismässigkeit ist dabei anhand der Umstände zum Ermächtigungszeitpunkt zu prüfen.
“Das Betreten und Durchsuchen der Liegenschaft bedeutet zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 3 KV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Dieses Grundrecht kann aber eingeschränkt werden (Art. 36 BV, Art. 28 KV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG) und liegt im öffentlichen Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wahrt die Betretungsermächtigung auch die Verhältnismässigkeit, welche ebenfalls mit Blick auf die Gegebenheiten im Ermächtigungszeitpunkt zu beurteilen ist. Das Betreten und Durchsuchen der privaten Liegenschaft des Beschwerdeführers ermöglichte der Kantonspolizei die Sicherstellung der Waffe. Die Ermächtigung war somit geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Aufgrund der gesamten Umstände konnte die Kantonspolizei auch nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer die Waffe auf entsprechende Aufforderung freiwillig herausgeben würde. Die verfügte Ermächtigung war folglich zur Zielerreichung erforderlich.”
“Das Betreten und Durchsuchen der Wohnung bedeutet zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 12 Abs. 3 KV und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Dieses Grundrecht kann aber eingeschränkt werden (Art. 36 BV, Art. 28 KV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BVR 2006 S. 538 E. 3.2.3): Der Eingriff beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 100 Abs. 1 Bst. a PolG), liegt im öffentlichen Interesse (Schutz der Öffentlichkeit vor unsachgemässem Waffengebrauch) und ist (nach der gesetzgeberischen Wertung) verhältnismässig.”
Bei gerichtlicher Prüfung kann die Verhältnismässigkeit für die Zulässigkeit von Eingriffen in die persönliche Freiheit nach Art. 12 Abs. 1 KV entscheidend sein; im vorliegenden Fall wurde die Einschränkung der Bewegungsfreiheit als verhältnismässig und damit als rechtmässig beurteilt.
“Nach dem Erwogenen erweist sich die strittige Massnahme als verhältnismässig. Da unbestrittenermassen auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 36 BV bzw. Art. 28 KV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Respektierung des Kerngehalts) erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.1 f.), ist der mit der Massnahme verbundene Grundrechtseingriff – namentlich jener in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerinnen (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 KV) – insgesamt als rechtmässig zu beurteilen.”
“Nach dem Erwogenen erweist sich die strittige Massnahme als verhältnismässig. Da unbestrittenermassen auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 36 BV bzw. Art. 28 KV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Respektierung des Kerngehalts) erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.1 f.), ist der mit der Massnahme verbundene Grundrechtseingriff – namentlich jener in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerinnen (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 KV) – insgesamt als rechtmässig zu beurteilen.”
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