1 commentary
Art. 14 Abs. 3 KV schützt Grundrechte gegen Beeinträchtigung durch Machtmissbrauch. Dieser Schutz steht im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung, wonach die staatliche Macht auf verschiedene Organe verteilt ist, um Machtballung und Eingriffe von Organen in fremde Zuständigkeitsbereiche zu begrenzen.
“Der Vollzug der Gesetze (als administrative Rechtsanwendung) obliegt der Verwaltung und dem Regierungsrat (§ 71 ff. KV). Die Rechtsprechung ist Aufgabe der Gerichte (§ 82 ff. KV). Die Verfassung weist den drei voneinander unabhängigen Gewalten damit unterschiedliche Staatsfunktionen zu - wobei sich die Funktionen nicht immer klar auseinanderhalten lassen und es in gewissen Bereichen durchaus zu Überlappungen kommt. Ganz bewusst wird damit die staatliche Macht der einzelnen Staatsorgane im Interesse des Freiheitsschutzes und der Rationalisierung des staatlichen Entscheidungsprozesses begrenzt. Die Auffächerung der Staatsgewalt und die gegenseitige Hemmung und Kontrolle von Organen ist ein grundlegendes Konstitutionsprinzip zur Sicherung des demokratischen Rechtsstaats vor einer Machtballung und vor Machtmissbrauch (René Rhinow/Markus Schefer/Peter Übersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 2262 ff.; Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl., Bern 2021, Rz. 1001 ff.; vgl. auch § 14 Abs. 3 KV: "Niemand darf Grundrechte durch Missbrauch seiner Machtstellung beeinträchtigen"). Der eigentliche Kern der organisatorischen Dimension der Gewaltenteilung besteht darin, dass kein Staatsorgan ohne verfassungsrechtliche Kompetenz in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs einwirken darf (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1406; Andreas Auer, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Bern 2016, Rz. 132). Kommt es zu einer von der Verfassung nicht vorgesehenen Einmischung einer anderen Gewalt in den eigenen Entscheidungsbereich, darf das davon betroffene Staatsorgan dies nicht einfach so hinnehmen.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.