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Die Gemeinsame Einrichtung kann als aushelfender Träger für die internationale Leistungsaushilfe in der Schweiz tätig sein, insbesondere die Anspruchsprüfung und Abrechnung für gesetzlich Versicherte übernehmen und die internationale Leistungsaushilfe gesamtschweizerisch koordinieren.
“Die Leistungsaushilfe kommt beim Auseinanderfallen von Wohnmitgliedstaat und zuständigem Staat im Falle der Inanspruchnahme von Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft im Wohnmitgliedstaat zum Tragen (Schreiber a.a.O., Art. 17 N. 1). Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften versichert wären (Art. 17 VO Nr. 883/2004). Bei der Anwendung von Art. 17 VO Nr. 883/2004 müssen sich der Versicherte und/oder seine Familienangehörigen beim Träger ihres Wohnorts eintragen lassen. Ihr Sachleistungsanspruch im Wohnmitgliedstaat wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird (Art. 24 VO Nr. 987/2009). Die Gemeinsame Einrichtung KVG erfüllt in der Schweiz unter anderem Aufgaben als aushelfende Träger am Wohn- oder Aufenthaltsort der Versicherten, für die aufgrund von Art. 95a KVG Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe besteht (Art. 18 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 KVV (BGE 146 V 152 E. 1.2.1 S. 155). Sie nimmt für die ganze Schweiz die Anspruchsprüfung vor und koordiniert die Abrechnung der Behandlungskosten sowie die Weiterverrechnung an die zuständige Krankenversicherung im Ausland. Diese Regelungen gelten jedoch nur für Personen, die einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem angehören. Wenn eine Person privat krankenversichert ist, können die von der Privatversicherung gedeckten Kosten nicht über die Gemeinsame Einrichtung KVG abgerechnet werden (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2017, KV.2016.00104 E. 3.4, <https://www.kvg.org/privatpersonen/assistance/ wohnsitz-in-der-schweiz/>).”
Betreffen Auskunftsbegehren Personendaten, kann Art. 18 KV mit dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen kollidieren. In solchen Fällen sind Datenschutzinteressen und Zugangsanspruch gegeneinander abzuwägen und zu koordinieren.
“Sind von einem Auskunftsbegehren wie hier Personendaten betroffen, die wie andere Daten grundsätzlich (auch) dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegen (vgl. E. 4 f. hiernach), kann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 18 KV) dem Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen (Art. 17 Abs. 3 KV) entgegenstehen. Es liegt mithin eine (potenzielle) Grundrechtskollision vor. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und der Anspruch auf Datenschutz sind daher miteinander zu koordinieren (vgl. dazu Isabelle Häner, Das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung im Bund und in den Kantonen – Neuere Entwicklungen, in ZBl 2003 S. 281 ff., 295 f.; BVR 1997 S. 241 E. 3c). In der Folge ist auf beide Regelungsbereiche näher einzugehen.”
Das Einsichtsrecht kann eingeschränkt werden, wenn wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen.
“Nach Art. 21 Abs. 4 KDSG erhält die betroffene Person auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in der Verfassung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 18 Abs. 1 KV; vgl. etwa BVR 2018 S. 497 E. 3.1, 2016 S. 542 E. 5.2; VGE 2017/1 vom”
“Nach Art. 21 Abs. 4 KDSG erhält die betroffene Person auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende öffentliche Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Dieser Anspruch findet seine Grundlage in der Verfassung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 18 Abs. 1 KV; vgl. etwa BVR 2018 S. 497 E. 3.1, 2016 S. 542 E. 5.2; VGE 2017/1 vom”
Nach Art. 18 Abs. 2 KV in Verbindung mit dem KDSG kann die betroffene Person Einsicht in über sie bearbeitete Akten verlangen, namentlich auch dann, wenn die Akten Angaben zur Identität von Anzeigenden enthalten. Die Einsicht kann jedoch verweigert oder aufgeschoben werden, soweit ein Gesetz dies verlangt oder wichtige und überwiegende Interessen bzw. besonders schützenswerte Interessen Dritter dem entgegenstehen.
“Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin zwar als Partei die Ergänzung von Verfahrensakten verlangt, ihre Parteirechte aber nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren allein mit dem Zweck ausübt, nähere Angaben zur anzeigenden Person / zu den anzeigenden Personen bzw. deren Personalien zu erhalten. Ihr Anliegen stellt sie damit unabhängig vom zugrundeliegenden Baupolizeiverfahren. Das hier zu beurteilende, strittige Gesuch ist damit nicht ein verfahrensrechtliches Akteneinsichtsgesuch, sondern ein rein datenschutzrechtliches. Art. 23 Abs. 1 VRPG ist daher vorliegend nicht anwendbar. Ebenso wenig gelangt das IG26 zur Anwendung, enthält dieses doch für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren kein Einsichtsrecht (Art. 27 Abs. 3 IG). Damit steht fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht und -ergänzung einzig nach datenschutzrechtlichen Grundlagen zu prüfen ist. Der Zweck des Datenschutzrechts beruht auf dem in Art. 13 Abs. 2 BV enthaltenen Grundrecht auf Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten. Dieser Zweck findet sich auch in Art. 1 KDSG, wonach dieses Gesetz dem Schutz von Personen vor missbräuchlicher Datenbearbeitung durch Behörden dient. Gemäss Art. 18 Abs. 2 KV hat daher jede Person das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden. Nach Art. 21 Abs. 1 KDSG kann jede Person von der verantwortlichen Behörde darüber Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden. Die Auskunft kann gemäss Art. 22 Abs. 1 KDSG soweit verweigert oder aufgeschoben werden, als ein Gesetz dies verlangt oder besonders schützenswerte Interessen Dritter es erfordern. Zudem erhält die betroffene Person gestützt auf Art. 21 Abs. 4 KDSG auf Verlangen Einsicht in ihre Daten, wenn nicht wichtige und überwiegende Interessen oder besonders schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen. Die Akten eines Verwaltungsverfahrens enthalten auch personenbezogene Informationen über die Verfahrenspartei(en). Geben sie Auskunft über die Identität von Anzeigerinnen oder Anzeigern, handelt es sich dabei um Daten mit einem Bezug zur angezeigten Person; diese kann in einem Verwaltungsverfahren folglich auch gestützt auf das KDSG Einsicht in die Akten verlangen, wenn sie darin vermerkte Namen von Anzeigerinnen oder Anzeigern einsehen will.”
Die Gemeinsame Einrichtung KVG kann gestützt auf Art. 18 Abs. 3 KVG zur Anwendung internationaler/Kollisionsnormen (z. B. EU-/VO‑Kollisionsnormen) ermächtigt werden und ist befugt, die hierfür erforderlichen Verfahren durchzuführen (z. B. Anhörung) sowie verbindliche Entscheide/Verwaltungsakte zu erlassen, die kantonal sozialversicherungsgerichtlich überprüfbar sind.
“Was den Vorwurf anbelangt, die Gemeinsame Einrichtung KVG hätte die Aufhebung der internationalen Leistungsaushilfe noch nicht verfügen dürfen, weil der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit hatte, sich zur französischen Position zu äussern, ist zu sagen, dass die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, für die Vertragsstaaten zwingend ist (siehe oben Erw. 3.6.). Somit hat die Gemeinsame Einrichtung KVG auch die entsprechenden Befugnisse (vgl. Art. 19 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 KVG), diese Bestimmungen anzuwenden. Auch hat sie dem Beschwerdeführer mit der Einräumung zur Möglichkeit einer Stellungnahme das rechtliche Gehör gewährt (siehe Schreiben der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 22. Juni 2018; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2022, 9C_263/2021, E. 4.2.). Insbesondere hat sie ihm im genannten Schreiben die für die nachfolgende Verfügung massgeblichen Gründe hinreichend benannt, nämlich dass die Überprüfung bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS in Genf ergeben habe, dass der Beschwerdeführer eine Schweizer Rente beziehe, und dass er sich nunmehr nicht mehr auf eine von einem Kanton verfügte Ausnahmebestimmung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV stützen könne.”
“März 2019 explizit ein Replikrecht «zu einem späteren Zeitpunkt» eingeräumt worden sei, er bislang jedoch keine Gelegenheit zur Einreichung einer Replik erhalten habe. Im Weiteren ersuchte er um Zustellung der Stellungnahmen des BSV, des BAG, des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt sowie der Vorinstanz. VI. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 lässt der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein am 14. Februar 2020 an die Gemeinsame Einrichtung KVG versandtes Schreiben zur Kenntnis zukommen. Darin weist er die Vorinstanz darauf hin, dass sie gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2019 verstosse, mit welcher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt worden sei. Die Gemeinsame Einrichtung KVG habe nichts unternommen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. VII. Mit Urteil vom 9. März 2020 (C-6251/2018) erwägt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG zum Erlass des im Streit liegenden Einspracheentscheides befugt gewesen sei (Erw. 3.4) und dass bei einem Einspracheentscheid im Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 3 KVG nicht Art. 90a KVG sondern die reguläre Rechtspflege gemäss KVG beziehungsweise infolge des Verweises in Art. 1 Abs. 1 KVG das ATSG zur Anwendung komme (Erw. 5.4.6 und Erw. 5.6). Demzufolge entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32) nicht einzutreten und die Sache (mitsamt dem bereits eingeholten Schriftenwechsel) an das für die Beurteilung zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zum Entscheid weiterzuleiten (Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG; Erw. 7.1). VIII. Mit Schreiben vom 13. März 2020 übermittelt das Bundesverwaltungsgericht dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Eingabe der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 11. März 2020 samt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020 und Einspracheentscheid vom 27. September 2018 zur weiteren Veranlassung. IX. Der Beschwerdeführer reicht am 9. April 2020 sein Schreiben vom gleichen Tag an das Bundesverwaltungsgericht ein.”
Bei der Festsetzung von Verfahrenskosten ist der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege nach Art. 18 KV zu beachten. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bzw. -interesse stehen und dürfen die rechtssuchende Person nicht von der Rechtsverfolgung abhalten. Unverhältnismässig hohe Kosten sind zu reduzieren bzw. neu festzulegen.
“80 und begründete die Kostenhöhe mit dem Aufwand für das Verfahren. Bei der Festsetzung der Höhe der Rekurskosten muss der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege (Art. 18 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]) beachtet werden. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bzw. -interesse stehen und dürfen die rechtssuchende Person nicht von der Beschreitung des prozessualen Wegs abhalten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 26). Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 1'636.80 stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Streitwert von Fr. 5'000.- und lassen sich entgegen der Vorinstanz auch nicht mit einem besonderen Aufwand rechtfertigen, nachdem weder ein komplizierter Sachverhalt vorliegt noch schwierige Rechtsfragen zu klären waren. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz einen umfangreichen Rekursentscheid verfasste, lässt sich nicht auf besonderen Aufwand schliessen. Die Kostenhöhe verstösst damit gegen Art. 18 KV. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten durch das Verwaltungsgericht neu festzulegen. Angemessen erscheinen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.-.”
“Da die Beschwerdegegnerin materiell allen Begehren des Beschwerdeführers entsprach, mangelte es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für den daraufhin von ihm bei der Vorinstanz erhobenen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsrekurs. 2.3 Damit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen. 3. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 940.90. Bei der Festsetzung der Höhe der Rekurskosten muss der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege (Art. 18 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]) beachtet werden. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bzw. -interesse stehen und dürfen die rechtssuchende Person nicht von der Beschreitung des prozessualen Wegs abhalten (Plüss, § 13 N. 26). Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 940.90 sind angesichts des Streitwerts von Fr. 806.- und der beschränkten Komplexität des Falls zu hoch und verstossen damit gegen Art. 18 KV. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten durch das Verwaltungsgericht neu festzulegen. Angemessen erscheinen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 300.-. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). 4.2 Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich als aussichtslos. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin allen Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hat und damit ein Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsrekurs offensichtlich unzulässig war, erweist sich dieser Schluss nicht als rechtsverletzend.”
Die Gemeinsame Einrichtung führt gegen Entschädigung die vollständige Kontrolle der Versicherungspflicht im Kanton Basel-Stadt durch.
“Juni 2002 (FZA) unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz respektive nach dem Verzicht auf seine Befreiung von der Versicherungspflicht einen Antrag auf Widerruf des Verzichts von der Befreiung vom KVG-Obligatorium gestellt hatte. Die fragliche Bestimmung bezieht sich nur auf Personen, die nicht in der Schweiz wohnen und ist somit nicht auf den seit 2004 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, AB 1) anwendbar. 5. 5.1. 5.1.1. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). 5.1.2. Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG und Art. 10 KVV; vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann die Gemeinsame Einrichtung KVG gegen Entschädigung von den Kantonen (weitere) Vollzugsaufgaben übernehmen. Gestützt auf diese Bestimmung übernimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG die vollständige Kontrolle der Versicherungspflicht der Einwohner sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt wahr. Sie entscheidet zudem über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. https://[...], abgerufen am 27. Januar 2025). 5.1.3. Das allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz 29; vgl. BGE 129 V 77 E. 4.2). Der Zweck des Versicherungsobligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (vgl.”
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